RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2018 GeschäftszahlW227 2172308-1 SpruchW227 2172308-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WIN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die eigenberechtigte Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/2017 die letzte Schulstufe der Höheren Lehranstalt (HLA) für Mode in XXXX.
- Die eigenberechtigte Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die letzte Schulstufe der Höheren Lehranstalt (HLA) für Mode in römisch 40 .
- Am
- April 2017 erklärte die Klassenkonferenz der XXXX, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) die letzte Schulstufe der HLA nicht erfolgreich abgeschlossen habe, da sie in den Pflichtgegenständen "Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken" sowie "Experimentelles Design" jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.
- Am
- April 2017 erklärte die Klassenkonferenz der römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) die letzte Schulstufe der HLA nicht erfolgreich abgeschlossen habe, da sie in den Pflichtgegenständen "Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken" sowie "Experimentelles Design" jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.
- Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz erhob die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie sich am
- April 2017 aufgrund von Kreislaufproblemen, Unterleibsschmerzen und Schwindelgefühl schlafen gelegt habe, weshalb sie den Abgabetermin zur Anprobe der fertigen Modelle versäumt habe. Sie sei dann von
- bis
- April 2017 krankgeschrieben gewesen. Nach den Osterferien habe die Beschwerdeführerin die fertigen Modelle zur Beurteilung in die Schule gebracht. Es habe sich herausgestellt, dass sie ihre Modelle bei der Modenschau nicht vorzeigen dürfe, da sie bereits aus dem Programm genommen worden sei und sie somit nicht bei der Modenschau teilnehmen dürfe. Somit sei die Beurteilung in zwei Gegenständen nur von einem einzigen Werkstück abhängig gewesen. Ebenso sei die Beurteilung von zwei Gegenständen nur von einem einzigen Beurteilungstag abhängig gewesen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landesschulrat für Salzburg den Widerspruch gemäß § 25 i.V.m. § 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Beurteilungen aus der Summe der Jahresleistung (fachliche und methodische Kompetenzen) und dem Nichteinhalten des Abgabetermins bzw. des Nichtvorhandenseins der Kollektionsteile zum letztmöglichen Abgabetermin erfolgt seien. Es sei der letzte Begutachtungsstand der Werkstücke von Ende März 2017 zur Beurteilung herangezogen worden. Laut Schulvertrag seien die Schüler verpflichtet, sich bei Krankheit in der Früh im Sekretariat zu melden, was die Beschwerdeführerin jedoch am
- April 2017 nicht gemacht habe. Aus den Unterlagen der Schule und den Fachgutachten einer Lehrerin einer anderen Schule komme klar hervor, dass beide Unterrichtsgegenstände zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt worden seien.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landesschulrat für Salzburg den Widerspruch gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 71, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Beurteilungen aus der Summe der Jahresleistung (fachliche und methodische Kompetenzen) und dem Nichteinhalten des Abgabetermins bzw. des Nichtvorhandenseins der Kollektionsteile zum letztmöglichen Abgabetermin erfolgt seien. Es sei der letzte Begutachtungsstand der Werkstücke von Ende März 2017 zur Beurteilung herangezogen worden. Laut Schulvertrag seien die Schüler verpflichtet, sich bei Krankheit in der Früh im Sekretariat zu melden, was die Beschwerdeführerin jedoch am
- April 2017 nicht gemacht habe. Aus den Unterlagen der Schule und den Fachgutachten einer Lehrerin einer anderen Schule komme klar hervor, dass beide Unterrichtsgegenstände zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt worden seien.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Sie habe "trotz aller nicht von ihr verursachten Widrigkeiten" (Entfall von Werkstättenstunden, Modelländerungen durch die Schulleitung, widersprüchliche Aussagen der Betreuungslehrerinnen, missverständliche Kommunikation und Planung) versucht, die Werkstücke zeitgerecht fertig zu stellen. Leider sei ihre Erkrankung dazwischen gekommen. Weiters sei von Seiten der Schule am ersten Schultag nach ihrer Genesung, das sei der
- April 2017 gewesen, eine Feststellungsprüfung verweigert worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum Arbeitsleistungen des ersten Semesters in der Werkstätte erst im zweiten Semester beurteilt werden sollten.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom
- August 2017 wies der Landesschulrat für Salzburg die Beschwerde gemäß § 25 i.V.m. § 71 SchUG ab.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom
- August 2017 wies der Landesschulrat für Salzburg die Beschwerde gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 71, SchUG ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Jahresnoten auf den erbrachten Leistungen im gesamten Schuljahr beruhen würden und damit Leistungen beider Semester mit einzubeziehen seien. Die Beschwerdeführerin sei von den Fachlehrerinnen unterjährig mehrmals über ihren Leistungsstand informiert worden. Der letzte Prüfungstag an der Schule sei der
- April 2017 gewesen. Die Abgabe der Kollektion am
- April 2017 sei daher nach Notenschluss erfolgt. Die Beurteilung und die Zulassung zur Modenschau (öffentliche Veranstaltung) seien getrennt voneinander zu betrachten. Außerdem könne nach Notenschluss keine Prüfung mehr abgelegt werden. Eine Feststellungsprüfung, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, sei nur dann möglich, wenn keine Beurteilung möglich sei. In den fraglichen Pflichtgegenständen "Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken" sowie "Experimentelles Design" sei jedoch eine sichere Beurteilung möglich gewesen. Zu den behaupteten "Widrigkeiten" sei festzuhalten, dass organisatorische Änderungen in Bezug auf die vorführenden Modelle bei der Modenschau oder der Entfall von Unterrichtsstunden vorkommen könnten, diese beträfen jedoch alle Schülerinnen gleichermaßen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
- Dagegen stellte die Beschwerdeführerin einen (unbegründeten) Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht, wo das Verfahren am
- Oktober 2017 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die am XXXX geborene und damit eigenberechtigte Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/2017 die letzte Schulstufe der HLA für Mode in XXXX.Die am römisch 40 geborene und damit eigenberechtigte Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die letzte Schulstufe der HLA für Mode in römisch 40 . In den Pflichtgegenständen "Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken" sowie "Experimentelles Design" sind die Jahresleistungen der Beschwerdeführerin jeweils mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat die Wiederholungsprüfungen in "Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken" sowie "Experimentelles Design" Anfang September 2017 nicht bestanden.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt: Dass die Jahresleistungen der Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen "Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken" sowie "Experimentelles Design" jeweils mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, ergibt sich aus der schlüssigen – auf den ausführlichen Unterlagen der Schule und den nachvollziehbaren Fachgutachten einer Lehrerin einer anderen Schule basierenden – gutachterlichen Stellungnahme des Landesschulinspektors vom
- Mai 2017, die die Beschwerdeführerin nicht entkräften konnte. Dabei ist insbesondere Folgendes hervorzuheben: Sowohl im Pflichtgegenstand "Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechnik" als auch im Pflichtgegenstand "Experimentelles Design" bestehen bei der Beschwerdeführerin große fachliche und organisatorische Defizite. So wurde das von der Beschwerdeführerin selbst ausgewählte Material Kunstleder nicht fachgerecht verarbeitet. Es fand kein freies Gestalten und Modellieren statt. Es wurden von der Beschwerdeführerin auch keine innovativen Ideen bezüglich des Zusammenspiels von Material, Form und Technik entwickelt. Die kreativen und technischen Lösungen wurden von der Lehrerin vorgeschlagen, jedoch von der Beschwerdeführerin nicht fachgerecht umgesetzt. Experimentelle Gestaltungen wurden nicht ausreichend erprobt, um zu testen, ob das Material adäquat für gewisse Techniken ist. Kein einziger Abgabetermin wurde von der Beschwerdeführerin eingehalten. Es gab auch keine vollständige Dokumentation oder Präsentation der Werkstücke. Die Werkstücke selbst sind mit "Nicht genügend" zu bewerten, da sie fachlich gravierende Fehler enthalten und zumindest teilweise völlig inkompetent verarbeitet sind.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Nach § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der
- Schulstufe durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.3.1.
- Nach Paragraph 18, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der
- Schulstufe durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer gemäß § 20 Abs. 1 SchUG eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach Paragraph 18, Absatz eins, gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SchUG eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Nach § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe grundsätzlich dann erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.Nach Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist eine Schulstufe grundsätzlich dann erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen Entscheidungen, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen Entscheidungen, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. 3.1.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Dem Beschwerdevorbringen, wonach ihr eine Feststellungsprüfung verweigert worden sei, obwohl sie krank gewesen sei, ist – wie schon in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt – zu entgegnen, dass die Voraussetzungen für eine Feststellungsprüfung nach § 20 Abs. 2 SchUG nicht gegeben sind, wenn die Unterlagen für eine Beurteilung ausreichend sind (vgl. dazu VwGH 2005/10/0158, 28.04.2006). Dies ist hier der Fall. Wie oben festgestellt, kommt aus den Unterlagen auch klar hervor, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen in den Pflichtgegenständen "Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken" sowie "Experimentelles Design" nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt hat (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, Anm. 1 zu § 14 LBVO), weshalb ihre Leistungen zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden.Dem Beschwerdevorbringen, wonach ihr eine Feststellungsprüfung verweigert worden sei, obwohl sie krank gewesen sei, ist – wie schon in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt – zu entgegnen, dass die Voraussetzungen für eine Feststellungsprüfung nach Paragraph 20, Absatz 2, SchUG nicht gegeben sind, wenn die Unterlagen für eine Beurteilung ausreichend sind vergleiche dazu VwGH 2005/10/0158, 28.04.2006). Dies ist hier der Fall. Wie oben festgestellt, kommt aus den Unterlagen auch klar hervor, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen in den Pflichtgegenständen "Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken" sowie "Experimentelles Design" nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt hat vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, Anmerkung 1 zu Paragraph 14, LBVO), weshalb ihre Leistungen zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden. Der Landesschulrat für Salzburg kam damit zu Recht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die letzte Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,). 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier keine Voraussetzungen für eine Feststellungsprüfung vorliegen, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier keine Voraussetzungen für eine Feststellungsprüfung vorliegen, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W227.2172308.1.00