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{'item': 'W233 2156953-1'}

Obsah (13)§ 3§ 8§ 9§ 54Art. 133Art. 130§ 18§ 7§ 6§ 58§ 17§§ 16§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2018 GeschäftszahlW233 2156953-1 SpruchW233 2156934-1/6E W233 2156953-1/7E W233 2156948-1/7E W233 2156939-1/6E W233 2156943-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz werden bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 werden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 werden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. II.

§ 9

BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und 1.) XXXX geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) XXXX , geboren amrömisch zwei.

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und 1.) römisch 40 geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geboren am XXXX , 4.) XXXX , geboren XXXX und 5.) XXXX , geboren am XXXX jeweils

§ 54Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.römisch 40 , 4.) römisch 40 , geboren römisch 40 und 5.) römisch 40 , geboren am römisch 40 jeweils

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (BF 2) und sind beide die Eltern der minderjährigen gemeinsamen Kinder, der Dritt-, des Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin (BF 3 bis BF 5). Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Usbekistan. Der Erst-, die Zweit-, die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer haben gemeinsam am 01.11.2012 ihr Herkunftsland verlassen und sind schleppergestützt über die Russische Föderation und diverse unbekannte Staaten nach Österreich gereist, wo sie gemeinsam am 12.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am 29.04.2015 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellt die Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin für sie am 15.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Der Erstbeschwerdeführer brachten erstmals am 14.04.2006 beim damaligen Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2006 abgewiesen wurde und der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat der damalige Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.01.2011 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs ist mit 11.02.2011 in Rechtskraft erwachsen. Die Zweitbeschwerdeführerin brachten erstmals am 25.07.2008 beim damaligen Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008 abgewiesen wurde und die Zweitbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat der damalige Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.01.2011 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs ist mit 11.02.2011 in Rechtskraft erwachsen. 1.
  4. Im Zuge der Erstbefragung über den gegenständlichen Folgeantrag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 13.11.2012 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im Mai 2011 das österreichische Bundesgebiet verlassen und in seinen Herkunftsstaat Usbekistan zurückgekehrt sei und sich dort bis zu seiner neuerlichen Ausreise in Samarkand und in Ravonak aufgehalten habe. Er habe Usbekistan neuerlich verlassen, da ihn die usbekische Polizei oft geschlagen hätte, da er Tadschike sei. Zudem hätten ihm die Polizisten vorgehalten, dass er Usbekistan verraten hätte, da er in Österreich um Asyl angesucht habe. Die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates hätten sich nicht geändert und sei er nach seiner Rückkehr nach Usbekistan neuerlich wegen seiner Beteiligung an einem "Meeting" in Andischan im Jahre 2005 von der Polizei verhört worden. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Zuge ihrer Ersteinvernahme am 13.11.2012 zu ihrem Folgeantrag die Angaben des Erstbeschwerdeführers und brachte ergänzend vor, dass auch ihre Kinder in Gefahr wären, diese jedoch keine eigenen Fluchtgründe hätten. I.
  5. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 19.11.2012 wiederholten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bereits in der Ersteinvernahme vorgebrachten Fluchtgründe.römisch eins.
  6. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 19.11.2012 wiederholten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bereits in der Ersteinvernahme vorgebrachten Fluchtgründe. I.
  7. Mit Schriftsatz vom 26.08.2015 brachten die ersten vier Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z3 3 B-VG ein, die sie allerdings mit Schreiben vom 07.02.2017 wieder zurückzogen.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 26.08.2015 brachten die ersten vier Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Z3 3 B-VG ein, die sie allerdings mit Schreiben vom 07.02.2017 wieder zurückzogen. I.

  1. In seiner Befragung am 14.01.2016 führte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soweit wesentlich aus, dass nach seiner Rückkehr nach Usbekistan im Mai 2011 seine Probleme mit der Polizei von neuem begonnen hätten. Bereits im September 2011 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätte ihn aufgefordert zur Polizeiinspektion mitzukommen. Dort wäre er eine Woche lang festgehalten und geschlagen worden. Man hätte von ihm wissen wollen, wo er sich nach seiner Ausreise aus Usbekistan aufhalten habe. Ende August 2012 wäre er abermals von der Polizei aufgefordert worden zur Polizeiinspektion zu kommen und wäre er dort bis Ende Oktober 2012 festgehalten und geschlagen worden, da er Tadschike sei. Für ihn wäre es nicht möglich weiterhin in Usbekistan zu leben, da die dortige Polizei wisse, dass er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe.römisch eins.
  2. In seiner Befragung am 14.01.2016 führte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soweit wesentlich aus, dass nach seiner Rückkehr nach Usbekistan im Mai 2011 seine Probleme mit der Polizei von neuem begonnen hätten. Bereits im September 2011 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätte ihn aufgefordert zur Polizeiinspektion mitzukommen. Dort wäre er eine Woche lang festgehalten und geschlagen worden. Man hätte von ihm wissen wollen, wo er sich nach seiner Ausreise aus Usbekistan aufhalten habe. Ende August 2012 wäre er abermals von der Polizei aufgefordert worden zur Polizeiinspektion zu kommen und wäre er dort bis Ende Oktober 2012 festgehalten und geschlagen worden, da er Tadschike sei. Für ihn wäre es nicht möglich weiterhin in Usbekistan zu leben, da die dortige Polizei wisse, dass er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Am 02.03.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer abermals einer Befragung vor dem Bundesamt unterzogen, wo er soweit wesentlich vorbrachte, dass er von seinem Vater in Usbekistan am Telefon erfahren hätte, dass nach wie vor ein Polizeibeamter seine Eltern befragen würde, was er und seine Familie machen. Seine Eltern hätte ihm auch erzählt, dass die Nachbarn, die ebenfalls im Ausland gewesen wären, nun Probleme in Usbekistan hätten. Usbeken, die ins Ausland gereist wären, würden wochenlang in Haft gehalten und einvernommen. Die Zweitbeschwerdeführerin machte in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt am 14.01.2016 und am 02.03.2017 weitgehend gleichlautende Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. I.
  3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist und ihnen eine zweiwöchige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.).römisch eins.
  4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist und ihnen eine zweiwöchige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). I.
  5. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer durch ihren gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringen sie im Wesentlichen vor, dass bereits der Asylgerichtshof übersehen hätte, dass es durchaus wahrscheinlich sei, dass auch bereits am Vortag der vom Erstbeschwerdeführer als Motiv seiner damaligen Flucht vorgebrachten Ereignisse im Zusammenhang mit einer Demonstration am 13.05.2005, nämlich am 12.05.2005, Schüsse gefallen sein könnten. Der Erstbeschwerdeführer habe bloß um sich zu schützen im Erstverfahren eine falsche Identität genutzt, da auch in Österreich Spitzel für den usbekischen Staat arbeiten würden. Daher hätten diese Angaben nicht als Beleg für die Unglaubwürdigkeit herangezogen werden dürfen.römisch eins.
  6. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer durch ihren gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringen sie im Wesentlichen vor, dass bereits der Asylgerichtshof übersehen hätte, dass es durchaus wahrscheinlich sei, dass auch bereits am Vortag der vom Erstbeschwerdeführer als Motiv seiner damaligen Flucht vorgebrachten Ereignisse im Zusammenhang mit einer Demonstration am 13.05.2005, nämlich am 12.05.2005, Schüsse gefallen sein könnten. Der Erstbeschwerdeführer habe bloß um sich zu schützen im Erstverfahren eine falsche Identität genutzt, da auch in Österreich Spitzel für den usbekischen Staat arbeiten würden. Daher hätten diese Angaben nicht als Beleg für die Unglaubwürdigkeit herangezogen werden dürfen. Nach den negativen Entscheidungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin seien diese auf Schleichwegen nach Usbekistan in der Hoffnung zurückgekehrt, dass sie nunmehr in Ruhe gelassen werden. Dem sei aber nicht so gewesen, sondern wäre der Erstbeschwerdeführer mehrmals und für mehrere Monate lang inhaftiert und von der Polizei unter Schlägen befragt worden. Die Polizei hätte trotz der vom Erstbeschwerdeführer in Österreich verwendeten Tarnidentität gewusst, dass er sich in Österreich aufgehalten habe. Die Kinder der Beschwerdeführer hätten in Usbekistan ebenfalls Verfolgung erlitten, weil ihnen der Schulbesuch verunmöglicht worden wäre. I.
  7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 14.11.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführt, zu der die Beschwerdeführer als Parteien persönlich in Begleitung ihres Rechtsvertreters erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.römisch eins.
  8. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 14.11.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführt, zu der die Beschwerdeführer als Parteien persönlich in Begleitung ihres Rechtsvertreters erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Den Beschwerdeführern wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Im Zuge dieser richterlichen Befragung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mit seiner Frau (der Zweitbeschwerdeführerin) nach seiner Rückkehr nach Usbekistan im Mai 2011 bis zum Schulanfang seiner Kinder im September 2011 ein stabiles Leben geführt hätte. Mit dem Schulbeginn der Kinder hätten ihre Probleme wieder begonnen, da die Mitschüler ihrer Kinder erfahren hätten, dass sie nun wieder in Usbekistan seien. Auch die Polizei hätte erfahren, dass sie wieder in Usbekistan seien. Daraufhin seien Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen, da die Eltern jener Schüler, die im Zusammenhang mit den Ereignissen während einer Demonstration im Mai 2005 in Andischan getötet wurden, von der Polizei verlangt hätte, dass er bestraft werde. Er wäre von der Polizei im Zeitraum 2011 bis 2012 ungefähr 20-mal mitgenommen und bis zu einer Woche lange festgehalten worden. Während seiner Anhaltung wäre er geschlagen worden und hätte nichts zu essen bekommen. Nach seinen Anhaltungen wäre er immer wieder freigelassen worden, weil – so glaube er – sein allgemeiner Zustand schlecht gewesen wäre. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben und jenes seiner Familienmitglieder. Konkret fürchte er, dass er wieder von der Polizei in Usbekistan eingesperrt werden würde. In einem anderen Teil von Usbekistan könne er keine Sicherheit finden, da er in anderen Provinzen von Usbekistan auch nicht in Ruhe gelassen werden würde. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und ergänzte, dass auch sie selbst von der Polizei befragt worden wäre. Man habe sie den ganzen Tag danach befragt, was sie im Ausland gemacht habe und ihr dabei gedroht, dass man sie verhaften werde. Auch die Zweitbeschwerdeführerin verneinte die Möglichkeit in einem anderen Teil von Usbekistan zu leben, da die Polizei vernetzt sei und sie eine "schwarze Liste" führe, worin Personen eingetragen seien, die die Polizei suche. Mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer vom erkennenden Richter befragt. Die Drittbeschwerdeführerin führte zu den Fluchtgründen befragt aus, dass sie nicht genau darüber Bescheid wisse, warum ihre Eltern ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Als sie aber merkte, dass ihre Mutter die ganze Zeit über weine, hätte sie gewusst, dass etwas nicht stimme. Daneben gab die Drittbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie in Österreich die fünfte Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums besuche. Der Viertbeschwerdeführer gab an, dass er sich an seinen Aufenthalt in Usbekistan kaum noch erinnern könne. Er wisse noch, dass sein Vater in Usbekistan öfters nicht zu Hause gewesen wäre und er manchmal auch Polizisten zu Hause in Usbekistan gesehen hätte. Zu seiner Schulausbildung befragt, gab er an, dass er die
  9. Klasse eines Gymnasiums besuche. Der Vertreter der Beschwerdeführer gab zu den, den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten, Länderinformationen über Usbekistan zu Protokoll, dass aus einer ACCORD-Anfrage hervorgehe, dass aus dem Westen zurückkehrende Usbeken am Flughafen befragt würden, um ihre Zuverlässigkeit im usbekischen System abzuklären. Zudem verweist der Vertreter auch auf einen BBC-Bericht vom 01.11.2017, der aufzeige, dass im Anschluss an den Anschlag von New York, die Regierung von Usbekistan, Personen, die religiös seien und sich im Ausland eventuell radikalisiert hätten, besonders kontrollieren und befragen würde. Der Bericht der Staatendokumentation würde zeigen, dass solche Befragungen unter Missachtung der Menschenrechte stattfinden würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zu den beschwerdeführenden Parteien: Alle Antragsteller sind usbekische Staatsangehörige der tadschikischen Volksgruppe und bekennen sich zum Islam, sunnitischer Glaubensrichtung. Gründe, die eine Verfolgung der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von ihnen nicht glaubhaft vorgebracht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus Usbekistan aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus ihrer politischen Gesinnung verfolgt wurden bzw. im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan ihnen eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Gründe, die eine Verfolgung der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von ihnen nicht glaubhaft vorgebracht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus Usbekistan aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus ihrer politischen Gesinnung verfolgt wurden bzw. im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan ihnen eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Ferner kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Bei allen fünf Beschwerdeführern liegen keine Hinweise auf eine die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende ernsthafte physische oder psychische Krankheit vor.Bei allen fünf Beschwerdeführern liegen keine Hinweise auf eine die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende ernsthafte physische oder psychische Krankheit vor. Alle fünf Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin lebten vor ihrer Einreise nach Österreich überwiegend bis zu ihren jeweiligen
  12. Lebensjahr (BF 1) bzw.
  13. Lebensjahr (BF 2) in Usbekistan und halten sich seit spätestens 06.11.2012 wieder durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer lebten vor ihrer Einreise nach Österreich bis zu ihrem jeweiligen
  14. Lebensjahr (BF 3) bzw.
  15. Lebensjahr (BF 4) in Usbekistan und halten sich seit spätestens 12.11.2012 durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf. Die vorhin Genannten sind seit 06.11.2012 in ihrer Wohnsitzgemeinde XXXX polizeilich gemeldet. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und ist seit ihrer Geburt gemeinsam mit ihren Eltern (BF 1 und BF 2) und ihren Geschwistern (BF 3 und BF 4) an der oben angeführten Adresse gemeldet.Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin lebten vor ihrer Einreise nach Österreich überwiegend bis zu ihren jeweiligen
  16. Lebensjahr (BF 1) bzw.
  17. Lebensjahr (BF 2) in Usbekistan und halten sich seit spätestens 06.11.2012 wieder durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer lebten vor ihrer Einreise nach Österreich bis zu ihrem jeweiligen
  18. Lebensjahr (BF 3) bzw.
  19. Lebensjahr (BF 4) in Usbekistan und halten sich seit spätestens 12.11.2012 durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf. Die vorhin Genannten sind seit 06.11.2012 in ihrer Wohnsitzgemeinde römisch 40 polizeilich gemeldet. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und ist seit ihrer Geburt gemeinsam mit ihren Eltern (BF 1 und BF 2) und ihren Geschwistern (BF 3 und BF 4) an der oben angeführten Adresse gemeldet. Die Beschwerdeführer haben seit ihres zum Entscheidungszeitpunt rund 5 Jahre und zwei Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich engere Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen bzw. einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen Gewerbeschein für das Gewerbe "Speisenzubereitung für nicht gastgewerbliche Auftraggeber" und über ein ÖSD Zertifikat über Deutschkenntnisse der Niveaustufe B
  20. Im zweiten und im dritten Quartal des Kalenderjahres 2015 erzielte der Erstbeschwerdeführer mit seiner selbstständigen Tätigkeit ein Einkommen, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreichte. Nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer mit der Ausübung dieses Gewerbes laufend ein Einkommen erzielt, welches die eben genannte Grenze erreicht.Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen Gewerbeschein für das Gewerbe "Speisenzubereitung für nicht gastgewerbliche Auftraggeber" und über ein ÖSD Zertifikat über Deutschkenntnisse der Niveaustufe B
  21. Im zweiten und im dritten Quartal des Kalenderjahres 2015 erzielte der Erstbeschwerdeführer mit seiner selbstständigen Tätigkeit ein Einkommen, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreichte. Nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer mit der Ausübung dieses Gewerbes laufend ein Einkommen erzielt, welches die eben genannte Grenze erreicht. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über ein ÖSD Zertifikat über Deutschkenntnisse der Niveaustufe A
  22. Die Drittbeschwerdeführerin verfügt über ein Jahreszeugnis über das Schuljahr 2016/17 eines Bundes-Oberstufenrealgymnasiums der
  23. Schulstufe, welches sie unter anderem wegen einer nicht genügenden Leistung im Unterrichtsfach "Deutsch" nicht zum Aufsteigen in die sechste Klasse (
  24. Schulstufe) berechtigt. Der Viertbeschwerdeführer verfügt über ein Jahreszeugnis über das Schuljahr 2016/17 eines Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums der
  25. Schulstufe, welches ihn zum Aufsteigen in die dritte Klasse (
  26. Schulstufe) berechtigt. Diesem Zeugnis ist zu entnehmen, dass die Leistungen des Viertbeschwerdeführers im Unterrichtsfach "Deutsch" mit Genügend beurteilt worden sind. Der Erst-, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin erfüllen nicht die für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"

der in § 9 iVm § 11 Integrationsgesetz (IntG) zwingend festgeschriebenen Voraussetzungsmerkmale des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vermochten neben den von ihnen erfüllten Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 Kenntnisse der Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich nicht nachzuweisen. Die Drittbeschwerdeführerin verfügt über keine Nachweise der für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" im Sinne von § 9 iVm § 11 IntG notwendigen formalen Voraussetzungen und hat auch nicht den Nachweis einer positiven Beurteilung im Unterrichtsfach Deutsch im zuletzt ausgestellten Jahreszeugnis der von ihr besuchten Sekundarschule. Allerdings hat die Drittbeschwerdeführerin ausreichende Kenntnisse der Deutschen Sprache im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgewiesen.Der Erst-, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin erfüllen nicht die für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"

der in Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 11, Integrationsgesetz (IntG) zwingend festgeschriebenen Voraussetzungsmerkmale des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vermochten neben den von ihnen erfüllten Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 Kenntnisse der Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich nicht nachzuweisen. Die Drittbeschwerdeführerin verfügt über keine Nachweise der für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" im Sinne von Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 11, IntG notwendigen formalen Voraussetzungen und hat auch nicht den Nachweis einer positiven Beurteilung im Unterrichtsfach Deutsch im zuletzt ausgestellten Jahreszeugnis der von ihr besuchten Sekundarschule. Allerdings hat die Drittbeschwerdeführerin ausreichende Kenntnisse der Deutschen Sprache im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgewiesen. Der Viertbeschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer ist auf Dauer unzulässig, da ihnen die Fortführung ihres Privat- und Familienlebens in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan nicht zumutbar ist. 1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.02.2016): 1. Politische Lage Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21. Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt

Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert wurden (AA 10.2015a). Obwohl vier Parteien und die Ökologische Bewegung Usbekistans zur Wahl zugelassen waren, sprachen Beobachter davon, dass all diese Parteien eigentlich dem usbekischen Präsidenten Islom Karimov "gehören". Entsprechend bestand keine besondere Notwendigkeit von Seiten des Präsidenten, Druck oder Einfluss auf einzelne, potentielle Abgeordnete auszuüben (GIZ 12.2015). Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans (gegründet 2003). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (GIZ 12.2015). Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderen staatlichen Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2015). Bei den Präsidentschaftswahlen am

  1. März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10.2015a; vgl. GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015).Bei den Präsidentschaftswahlen am
  2. März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10.2015a; vergleiche GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015). Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 31.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (31.3.2015): Country Profiles, Country Profile: Uzbekistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-16218119, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 26.2.2016
  3. Sicherheitslage Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 15.2.2016b; vgl. BMEIA 24.2.2016).Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 15.2.2016b; vergleiche BMEIA 24.2.2016). Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (26.2.2016b): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_0494EFE5735F8801D388F6D64005C3E5/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/UsbekistanSicherheit_node.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (26.2.2016): Reiseinformation Usbekistan - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/, Zugriff 26.2.2016
  4. Rechtsschutz/Justizwesen Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive entgegen. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten für eine – verlängerbare - fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden. Dieses entspricht jedoch im Allgemeinen den Vorgaben des Präsidenten. Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung, von den Richtern werden den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung jedoch meist entsprochen.Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive entgegen. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten für eine – verlängerbare - fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden. Dieses entspricht jedoch im Allgemeinen den Vorgaben des Präsidenten. Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung, von den Richtern werden den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung jedoch meist entsprochen. Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren vor einem Gericht endete mit einem Schuldspruch. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt. Im Bedarfsfall wird von der Regierung auch kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt. Berichten zufolge agieren diese jedoch im Interesse der Regierung. Nach Gesetz müssen Staatsanwälte Haftbefehle bei einem Gericht beantragen und die Gerichte entsprachen diesen Anträgen in der Regel auch. Ein Haftbefehl ermächtigt einen Staatsanwalt die Ermittlungen zu leiten, das Strafverfahren vorzubereiten, den Richtern Strafen vorzuschlagen und Gerichtsentscheidungen, inklusive die Strafe, zu beeinspruchen, sofern diese nicht seiner Empfehlung entspricht. Nach formeller Anklageerhebung entscheidet der Staatsanwalt auch, ob ein Verdächtiger auf Kaution freigelassen wird, in Untersuchungshaft bleibt oder unter Hausarrest gestellt wird. Gerichte begründen ihre Urteile oft ausschließlich mit Geständnissen oder Zeugenaussagen, die unter Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder Anwendung anderer Formen von Gewalt zustande gekommen sind (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/309947/447871_de.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.2.2016
  5. Sicherheitsbehörden Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013; vgl. OSZE 27.7.2015).Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013; vergleiche OSZE 27.7.2015). Im April 2015 fand ein Kurs zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt, der Teil eines langjährigen Engagements der OSZE Projektkoordination zur Unterstützung Usbekistans bei der Bekämpfung von Menschenhandel ist (OSCE 30.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.6.2013): OSCE trains police in Uzbekistan on operational and investigation legal procedures, http://www.osce.org/uzbekistan/102245, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (27.7.2015): Annual Report of the Secretary General on Police-Rlated Activities in 2014, http://www.osce.org/secretariat/174686?download=true, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (30.4.2015): OSCE Project Coordinator in Uzbekistan trains law enforcement police officers on detecting and investigating human trafficking, http://www.osce.org/uzbekistan/154556, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.2.2016
  6. Folter und unmenschliche Behandlung Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 25.6.2015; vgl. IWPR 30.1.2014).Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 25.6.2015; vergleiche IWPR 30.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung IWPR - Institute for War and Peace Reporting (30.1.2014): Fighting Torture on the Ground in Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/268573/396617_de.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.2.2016
  7. Korruption Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat diese nicht effektiv implementiert. Zwar gibt es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen im Zusammenhang mit Korruption, jedoch ist Korruption endemisch und Beamte blieben häufig trotzt korrupter Praktiken ungestraft. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Strafverfolgungsbehörden bleibt nach wie vor ein Problem. Die Polizei erpresst routinemäßig und willkürlich Bestechungsgelder. Berichten zufolge verhaftet die Polizei Personen unter falschen Vorwürfen als Einschüchterungstaktik, um diese am Aufdecken von Korruptionsfällen zu hindern. Das Innenministerium, Abteilung für die Bekämpfung von Korruption, Erpressung und Schutzgelderpressung und das Büro zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption des Generalstaatsanwaltes sind für die Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von Korruptionsfällen zuständig (USDOS 25.6.2015). Obwohl eine zunehmende Zahl von Amtsträgern verhaftet und wegen angeblicher Korruption angeklagt wurde, erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch und ist nicht als Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden zu sehen (BTI 2016). Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2015 auf Rang 153 geführt – bei 168 angeführten Staaten, wobei der niedrigste gereihte die geringste Korruption aufweist (TI 2015). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung

(2016): Uzbekistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Uzbekistan.pdf, Zugriff 26.2.2016) -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/306351/443626_de.html, , Zugriff 26.2.2016
  1. Allgemeine Menschenrechtslage 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existiert nur formal (GIZ 12.2015a). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten (AI 23.5.2013). Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013; vgl. AI 25.2.2015).1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existiert nur formal (GIZ 12.2015a). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten (AI 23.5.2013). Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013; vergleiche AI 25.2.2015). Die Europäische Union führt seit Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Weiters wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und die Todesstrafe abgeschafft (BMZ 12.2015). Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren, die Unmöglichkeit, die Regierung durch Wahlen zu ändern sowie weit verbreitete Einschränkung der Religionsfreiheit stellen weiterhin gravierende Probleme dar. Neben weiteren Problemfeldern kommt es unter anderem auch nach wie vor zu willkürlichen Verhaftungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit sowie Beschränkungen zivilgesellschaftlicher Aktivitäten (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/248077/374303_de.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/2015 - The State of the World-s Human Rights - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/297315/444723_de.html, Zugriff 26.2.2016AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014 aus 2015, - The State of the World-s Human Rights - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/297315/444723_de.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2015): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015a): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/306351/443626_de.html, , Zugriff 26.2.2016
  2. Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Häftlinge, denen vorgeworfen wird, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen, sind von den übrigen Häftlingen getrennt. Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen, religiös-extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene (USDOS 25.6.2015). In den Gefängnissen kommt es zu Fällen von Missbrauch und Folter sowie zu Todesfällen (SDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Im April 2013 stellte das Internationale Komitee des Roten Kreuzes sein Programm zum Monitoring der Behandlung von Gefangenen ein und führte als Begründung an, dass es die Arbeit nicht nach seinem Standardverfahren durchführen kann und ein konstruktiver Dialog mit der Regierung fehlt. Unabhängigen Beobachtern wird von den Behörden der Zugang nur zu bestimmten Gefängnissen und bestimmten Abteilungen erlaubt. Lokale Menschenrechtsaktivisten, die Gefängnisse besuchen, werden von der Regierung einer intensiven Überprüfung unterzogen, die deren Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit einschränkt (USDOS 25.6.2015).Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Häftlinge, denen vorgeworfen wird, die verfassungsmäßige Ordnung zu stürzen, sind von den übrigen Häftlingen getrennt. Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen, religiös-extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene (USDOS 25.6.2015). In den Gefängnissen kommt es zu Fällen von Missbrauch und Folter sowie zu Todesfällen (SDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Im April 2013 stellte das Internationale Komitee des Roten Kreuzes sein Programm zum Monitoring der Behandlung von Gefangenen ein und führte als Begründung an, dass es die Arbeit nicht nach seinem Standardverfahren durchführen kann und ein konstruktiver Dialog mit der Regierung fehlt. Unabhängigen Beobachtern wird von den Behörden der Zugang nur zu bestimmten Gefängnissen und bestimmten Abteilungen erlaubt. Lokale Menschenrechtsaktivisten, die Gefängnisse besuchen, werden von der Regierung einer intensiven Überprüfung unterzogen, die deren Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit einschränkt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch: World Report 2015 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/295533/430565_de.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/306351/443626_de.html, Zugriff 26.2.2016
  3. Todesstrafe Usbekistan hat mit Wirkung vom
  4. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 10.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.2.2016
  5. Religionsfreiheit Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90% Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA 10.2015a). Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewandt werden, eingeschränkt. Religiöse Aktionen nicht registrierter Gruppen und viele Aktivitäten, inklusive Missionierung, sind verboten. Gesetzliche Einschränkungen religiöser Rechte sind auch möglich, wenn die Regierung dies für notwendig erachtet, um die nationale Sicherheit, die Gesellschaftsordnung, Leben, Gesundheit, Moral sowie die Rechte und Freiheiten der Bürger aufrecht zu erhalten. Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl bzw. Änderung ihrer Religion als ethnische Usbeken oder Mitglieder von muslimischen Volksgruppen. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität – nicht aber gegenüber dem Missionieren – tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft. Von den geschätzten 28,9 Millionen Einwohnern (Juli 2014) sind lokalen Statistiken zufolge rund 93% muslimisch, darunter die meisten Sunniten. Etwa 1% sind Schiiten sowie 4% Russisch-Orthodoxe sowie 3% kleinere Gemeinden (Katholiken, ethnische koreanische Christen, Baptisten, Buddhisten, Bahai etc.) (USDOS 14.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/313369/451632_de.html, Zugriff 26.2.2016
  6. Ethnische Minderheiten Die Verfassung garantiert allen Bürgen das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl und besagt, dass alle Bürger gleich sind, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft. Das Gesetz verbietet Diskriminierung basierend auf ethnischer oder nationaler Zugehörigkeit. Russen und Angehörige anderer Minderheiten berichten aber bisweilen über eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten (USDOS 25.6.2015). Es gibt rund 100 Ethnien, davon circa 80% Usbeken, 5% Russen, 5% Tadschiken, 4% Tataren, 3% Kasachen, 2,5% Karakalpaken sowie Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und ca. 10.000 Angehörige der deutschen Minderheit (AA 10.2015c; vgl. CIA 25.2.2016). Weiters sind auch eine kleinere kasachische und kirgisische Minderheit vertreten. Auch gibt es eine kleine Roma Gemeinde in Taschkent, welche auf weniger als 50.000 Individuen geschätzt wird. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Mitgliedern dieser Gruppen waren selten (USDOS 25.6.2015).Es gibt rund 100 Ethnien, davon circa 80% Usbeken, 5% Russen, 5% Tadschiken, 4% Tataren, 3% Kasachen, 2,5% Karakalpaken sowie Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und ca. 10.000 Angehörige der deutschen Minderheit (AA 10.2015c; vergleiche CIA 25.2.2016). Weiters sind auch eine kleinere kasachische und kirgisische Minderheit vertreten. Auch gibt es eine kleine Roma Gemeinde in Taschkent, welche auf weniger als 50.000 Individuen geschätzt wird. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Mitgliedern dieser Gruppen waren selten (USDOS 25.6.2015). Die meistgesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen (AA 10.2015c; vgl. CIA 25.2.2016).Die meistgesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen (AA 10.2015c; vergleiche CIA 25.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Usbekistan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Usbekistan_node.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (25.2.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Uzbekistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 26.2.2016) -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/306351/443626_de.html„ Zugriff 26.2.2016 11.
  7. Tadschiken Die Regierung betrachtet die UNHCR Mandatsflüchtlinge aus Afghanistan und Tadschikistan als Wirtschaftsmigranten und die Flüchtlinge waren manchmal Belästigungen und Forderungen von Bestechungsgeld durch Beamte ausgesetzt. Die meisten Flüchtlinge aus Tadschikistan waren ethnische Usbeken, welche sich - im Gegensatz zu den Flüchtlingen aus Afghanistan - in den Gemeinden integrieren konnten und Unterstützung durch die lokale Bevölkerung erhielten. Einige Flüchtlinge aus Tadschikistan wurden als staatenlos erklärt oder mussten damit rechnen, staatenlos zu werden, da viele nur alte sowjetische Pässe anstatt tadschikische oder usbekische Pässe besaßen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/306351/443626_de.html, Zugriff 26.2.2016
  8. Frauen/Kinder Jegliche Diskriminierung aufgrund von ethnischem Hintergrund, Religion oder anderen Charakteristiken ist in Usbekistan verboten. Die Bestimmungen der Internationalen Konvention zur Eliminierung aller Formen von ethnischer Diskriminierung sind in der nationalen Gesetzgebung vollkommen widergespiegelt. Laut Artikel 18 der Verfassung haben alle usbekischen Staatsbürger dieselben Rechte vor dem Gesetz, ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, ethnischer Herkunft, Nationalität, Sprache, Religion, sozialer Herkunft, Überzeugung, des individuellen und sozialen Status (IOM 5.2014). Artikel 46 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Mann und Frau fest und auch andere Rechtshandlungen beinhalten nicht-diskriminierende Bestimmungen (z.B. Familien-, Arbeits- und Strafrecht) (IOM 5.2014; vgl. GIZ 12.2015b; vgl. USDOS 25.6.2015). Aufgrund kultureller und religiöser Normen spielen Frauen jedoch eine untergeordnete Rolle (USDOS 25.6.2015) und sind Männer- und Frauenwelten im ländlichen Milieu stärker getrennt. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich. (GIZ 12.2015b).Jegliche Diskriminierung aufgrund von ethnischem Hintergrund, Religion oder anderen Charakteristiken ist in Usbekistan verboten. Die Bestimmungen der Internationalen Konvention zur Eliminierung aller Formen von ethnischer Diskriminierung sind in der nationalen Gesetzgebung vollkommen widergespiegelt. Laut Artikel 18 der Verfassung haben alle usbekischen Staatsbürger dieselben Rechte vor dem Gesetz, ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, ethnischer Herkunft, Nationalität, Sprache, Religion, sozialer Herkunft, Überzeugung, des individuellen und sozialen Status (IOM 5.2014). Artikel 46 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Mann und Frau fest und auch andere Rechtshandlungen beinhalten nicht-diskriminierende Bestimmungen (z.B. Familien-, Arbeits- und Strafrecht) (IOM 5.2014; vergleiche GIZ 12.2015b; vergleiche USDOS 25.6.2015). Aufgrund kultureller und religiöser Normen spielen Frauen jedoch eine untergeordnete Rolle (USDOS 25.6.2015) und sind Männer- und Frauenwelten im ländlichen Milieu stärker getrennt. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich. (GIZ 12.2015b). Usbekistan nimmt als aktiver Part an internationalen Initiativen teil, wie z.B. die Beijing Plattform. Das Land war das erste unter den Zentralasiatischen Staaten, das die UN Konvention zur Eliminierung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen beitrat, ebenso der Konventionen Nr. 111 (Schutz der Mutterschaft) und Nr. 103 (Diskriminierung am Arbeitsplatz und Berufstätigkeit) der International Labour Organization (ILO) (IOM 5.2014). Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, wird jedoch kaum angezeigt. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten und stellt weiterhin ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Offiziell wird nicht von häuslicher Gewalt gesprochen, sondern von einem "Familienkonflikt". Staatliche Institutionen können ihre Inaktivität rechtfertigen, indem sie darauf verweisen, dass Familienkonflikte innerhalb der Familie gelöst werden sollen. Manchmal greift hier das Mahalla-System in Streitigkeiten zwischen Eheleuten ein. Dies führt aber häufig dazu, dass Frauen unter Druck gesetzt werden, wieder zu ihren gewalttätigen Ehemännern oder missbrauchenden Schwiegermüttern zurückzukehren. Beim System der Mahalla ("Nachbarschaftskomitee") handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen. Diese Komitees besitzen zwar keine rechtliche Autorität, können aber teils zu einem Hindernis für Frauen werden. So ist es beispielsweise für Frauen schwer, sich ohne Zustimmung des lokalen Mahalla-Komitees scheiden zu lassen. Frauen, die von Gewalt betroffen sind können etwas Unterstützung in Krisenzentren bekommen (IOM 5.2014). Es gibt keine Unterkünfte für Frauen die von häuslicher Gewalt betroffen sind (IOM 5.2014; vgl. USDOS 25.6.2015), aber es gibt einige Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Drei NGOs stellen Unterstützung und Schutz für Opfer von häuslicher Gewalt bereit, wie beispielsweise rechtliche und psychologische Beratung und berufsvorbereitende Kurse (z.B. Nähen, Friseur, Computer) (IOM 5.2014).Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, wird jedoch kaum angezeigt. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten und stellt weiterhin ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Offiziell wird nicht von häuslicher Gewalt gesprochen, sondern von einem "Familienkonflikt". Staatliche Institutionen können ihre Inaktivität rechtfertigen, indem sie darauf verweisen, dass Familienkonflikte innerhalb der Familie gelöst werden sollen. Manchmal greift hier das Mahalla-System in Streitigkeiten zwischen Eheleuten ein. Dies führt aber häufig dazu, dass Frauen unter Druck gesetzt werden, wieder zu ihren gewalttätigen Ehemännern oder missbrauchenden Schwiegermüttern zurückzukehren. Beim System der Mahalla ("Nachbarschaftskomitee") handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen. Diese Komitees besitzen zwar keine rechtliche Autorität, können aber teils zu einem Hindernis für Frauen werden. So ist es beispielsweise für Frauen schwer, sich ohne Zustimmung des lokalen Mahalla-Komitees scheiden zu lassen. Frauen, die von Gewalt betroffen sind können etwas Unterstützung in Krisenzentren bekommen (IOM 5.2014). Es gibt keine Unterkünfte für Frauen die von häuslicher Gewalt betroffen sind (IOM 5.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015), aber es gibt einige Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Drei NGOs stellen Unterstützung und Schutz für Opfer von häuslicher Gewalt bereit, wie beispielsweise rechtliche und psychologische Beratung und berufsvorbereitende Kurse (z.B. Nähen, Friseur, Computer) (IOM 5.2014). Kindesmissbrauch wird in der Gesellschaft im Allgemeinen als familieninterne Angelegenheit betrachtet (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015b): Usbekistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_%20CFS%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/306351/443626_de.html, Zugriff 26.2.2016
  9. Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 25.6.2015). Usbekische Bürger brauchen eine Ausreisegenehmigung bevor sie das Land verlassen. Diese erteilt das Innenministerium und ist zwei Jahre gültig. Man kann so oft damit ausreisen wie man will. Es gibt keine Strafen, wenn man nach Ablaufen der Genehmigung zurückreist. Normalerweise kann diese Genehmigung von Botschaften der Republik Usbekistan erneuert werden. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in Höhe von drei- bis fünf Jahren (IOM 5.2014), in besonders schweren Fällen in Höhe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden (AA 3.9.2010). Innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ist Usbekistan Mitglied des Minsk Abkommens (Abkommen zur Bewegungsfreiheit von CIS-Bürger innerhalb des CIS-Territoriums ohne Visum). Ebenso gibt es bilaterale Abkommen zur Visafreiheit mit den Staaten Kirgisistan, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine. Staatenlosen und ausländischen Bürgern kann die Einreise aufgrund der nationalen Sicherheit (z.B. Terroristen, Extremisten etc.) verwehrt werden. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht erlaubt. Zurückkehrende Personen müssen den Behörden beweisen, dass sie keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, ansonsten verlieren sie die usbekische Staatsbürgerschaft (IOM 5.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_%20CFS%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/306351/443626_de.html, Zugriff 26.2.2016
  10. Grundversorgung/Wirtschaft Auch im
  11. Jahr seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen werden nur langsam umgesetzt. Usbekistan ist reich an Bodenschätzen (Gold, Kupfer, Uran, Kohle, Erdgas) und an gut ausgebildeten Fachkräften. Mit einem Bruttonationaleinkommen von 2128.- US$ pro Kopf (Quelle: offizielle usbekische Statistik 2014) zählt Usbekistan zu den "lower middle income" Ländern der Weltbank-Klassifikation. Mit Präsidialdekreten zur Vereinfachung von Kontrollmechanismen und Unternehmensgründungen versucht die usbekische Regierung seit 2011 der privat¬wirtschaftlichen Entwicklung (besonders bei den kleinen und mittleren Unternehmen) mehr Schwung zu verleihen. Das usbekische Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren nach offiziellen Angaben mit ca. 8%. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind Industrie und Bergbau sowie die Landwirtschaft. Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2014 um 8,1% gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie, Maschinenbau, Metallverarbeitung, Transportmittelbau und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Kfz-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Pkw-Werk "GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Seine junge und wachsende Bevölkerung, die hohen Transportkosten wegen weit entfernter Seehäfen (2.900 km) und die Transformation der Wirtschaft bringen enorme wirtschafts- und entwicklungspolitische Herausforderungen mit sich (AA 10.2015). Weitere Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankenwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Usbekistan profitiert vor allem von den dauerhaft hohen Weltmarktpreisen für die Hauptexportgüter. Die vielen usbekischen Gastarbeiter im Ausland unterstützen den Aufschwung durch ihre Geldüberweisungen in die Heimat zusätzlich. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert. (BMZ 12.2015.). Die Landwirtschaft ist einer der wichtigsten und größten Sektoren der nationalen Wirtschaft. Usbekistan ist eine der besten Regionen für den Anbau von Nutz- und Industriepflanzen. Im landwirtschaftlichen Sektor arbeiten die meisten Menschen und er versorgt die Bevölkerung mit Nahrung und Rohmaterial für andere Wirtschaftszweige. Der Anteil des landwirtschaftlichen Sektors am BIP beträgt 28% (IOM 5.2014). Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum. Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen. Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro-Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 5.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015): Reise- und Sicherheitshinweise, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4962318095FE728C353D7474AF55FE95/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2015): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_%20CFS%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 26.2.2016 14.
  12. Sozialbeihilfen Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt. Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht. Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc. Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom
  13. November
  14. Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 5.2014). Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:
  15. Das Mahalla-System Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 12.2015b).
  16. Unterstützung für Mütter und Kinder Familien können für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen. Seit Jänner 2013 ist die Kinderbeihilfe 50% des Mindestlohns für Familien mit einem Kind, 80% für Familien mit zwei Kindern und 120% für Familien mit drei oder mehr Kindern (IOM 5.2014). Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten: * Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn); * Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes); * Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern; * Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das
  17. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%); * Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 12.2015b).
  18. Das Pensionssystem Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2015b; vgl. IOM 5.2014).Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2015b; vergleiche IOM 5.2014).
  19. Arbeitslosenunterstützung Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehlernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 12.2015b). In Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung beträgt das Arbeitslosengeld nicht weniger als 50% des durchschnittlichen Einkommens des vorigen Arbeitsplatzes, es soll jedoch nicht weniger als der gesetzliche Mindestlohn sein. Dauer der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung: • 26 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die ihren Job und Einkommen verloren haben oder die nach einer Langzeitpause (länger als ein Jahr) wieder in die Arbeit einsteigen wollen. • 13 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die nie gearbeitet haben und das erste Mal nach einem Job suchen. Arbeitslosenunterstützung wird Personen gewährt, die nach dem Arbeitsgesetz als arbeitslos anerkannt sind (IOM 5.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015): Reise- und Sicherheitshinweise, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4962318095FE728C353D7474AF55FE95/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015b): Usbekistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_%20CFS%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 26.2.2016
  20. Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrecht zu erhalten. Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2015b). Krankheiten und Aspekte der Gesundheitsfürsorge, die die Bevölkerung Usbekistans betreffen sind Umweltverschmutzung, Krebs, Hepatitis, Atemwegs- und Herz-Kreislauferkrankungen, Ruhr, Cholera, HIV und Drogenmissbrauch. Viele dieser Probleme gehen einher mit der Belastung durch Schadstoffe, wie dem giftigen Staub, der vom ausgetrockneten Bett des Aralsees kommt. Obwohl die Anzahl der Ärzte und des medizinischen Personals seit der Sowjetzeit erheblich angestiegen ist, sind sie nicht auf diese Probleme vorbereitet. Um diese Situation zu ändern, startete die usbekische Regierung ein Programm, bei dem MedizinstudentInnen auf Universitäten nach Russland, Deutschland, Großbritannien, Türkei, Indien und Ägypten geschickt werden. Ebenso versucht die Regierung ausländische Spenden und Investitionen für die heimische Gesundheitsversorgung zu lukrieren (IOM 5.2014). Besondere Aufmerksamkeit wird der Prävention und Behandlung von Tuberkulose zuteil. Die Gesundheitsversorgung wird vom Staatsbudget bestritten und beträgt 9,9% der Ausgaben des staatlichen Gesamtbudgets. Jährlich erhalten über sechs Millionen Menschen die vom Staat garantierte kostenlose medizinische Notfallversorgung. Laut Verfassung haben usbekische Staatsbürger das Recht auf kostenlose medizinische Dienstleistungen, die vom Netzwerk der staatlichen medizinischen Einrichtungen – Polikliniken, Erste Hilfe Stationen und staatlichen Krankenhäusern – erbracht werden. Die wichtigsten Reformen der Regierung in Bezug auf die Gesundheitsversorgung sind die Schaffung der logistischen und praktischen Voraussetzungen, um die Qualität der Gesundheitsversorgung zu erhöhen, die Rolle und das Ansehen des medizinischen Personals auszuweiten, die Bezahlung zu verbessern und die Arbeit des Personals anzuregen. In Usbekistan gibt es über 72.000 Ärzte und mehr als 310.000 Personen medizinisches Personal. Der Staat lässt den Behandlungen und prophylaktischen Einrichtungen besonderes Augenmerk zukommen und versorgt diese mit den neuesten Behandlungen und diagnostischer Ausrüstung. Beispielsweise führt das Republikanische Spezialzentrum jährlich über 10.000 Operationen und andere diagnostische Verfahren durch. Über 4.000 davon sind hoch technologische Operationen und diagnostische Verfahren. Der private Gesundheitssektor wächst kontinuierlich (IOM 5.2014). Krankenversicherung ist in Usbekistan weder verpflichtend, noch besonders entwickelt. Ein Netz an Versicherungsfirmen wurde aufgebaut, um unterschiedliche Leistungen einschließlich der Krankenversicherung bereitzustellen. Die Regierung implementierte ein Programm, das die Einführung der usbekischen Krankenversicherung umfasst und die Privatisierung der Gesundheitsleistungen fördert. Die Regierung arbeitet mit dem privaten Sektor zusammen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Versorgung staatliche Standards erfüllt und dass kostenlose Gesundheitsversorgung für Personen, die es sich nicht leisten können, zur Verfügung gestellt wird. Bis jetzt betraf die Privatisierung eher kleine Kliniken und Apotheken. Die Regierung weitet die Privatisierung auf kleine Zahnkliniken und Schwangerenberatungsstellen aus. Private Gesundheitseinrichtungen sind merklich teurer als öffentliche Gesundheitszentren. Um medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können ist ein Reisepass notwendig (IOM 5.2014). Eine der wichtigsten Anordnungen der Gesundheitsreform ist der Aufbau von medizinischen Stationen am Land (CMS – countryside medical station), deren Versorgung mit neuer medizinischer Ausrüstung und qualifiziertem Personal. Momentan gibt es 3.000 solcher CMS. Vorher mussten die Dorfbewohner selbst für einfache Krankheiten ins zentrale Distriktspital reisen. Medikamente werden in öffentlichen Spitälern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Notfallhilfe, Behandlung in öffentlichen Spitälern und Klinken, Immunisierung und Impfungen gegen infektiöse Krankheiten, spezialisierte medizinische Versorgung in Fällen von Tuberkulose, Krebs, hormonelle und mentale Erkrankungen, Drogenabhängigkeit und Geburten sind kostenfrei. Kosten für Behandlungen in privaten Spitälern variieren zwischen 50.000 UZS (ca. 15.- €) und 100.000 UZS (ca. 31 €) pro Tag, einschließlich der Medikamente (IOM 5.2014). Laut Weltbank betragen in Usbekistan die "aus-der-Tasche" Ausgaben für Gesundheit (= Prozent der privaten Ausgaben für Gesundheit, einschließlich Trinkgelder und Sachleistungen) ca. 90%. Einem Bericht des Hochkommissars für Menschenrechte von April – Mai 2013 zufolge, haben die Reformen im Gesundheitsbereich die Verfügbarkeit von Mutter-Kind-Einrichtungen erhöht, obwohl ein noch holistischerer Ansatz nötig wäre. Es gibt kein landesweites Versicherungssystem und das Gesundheitssystem ist mit Engpässen bei Medikamenten, Wasser, Elektrizität, Heizung, Ausrüstung und hygienischem Material konfrontiert. Obwohl prinzipiell die Gesundheitsleistungen in öffentlichen Spitälern gratis sind, werden häufig informelle Gebühren verlangt, was zu einer zusätzlichen Barriere für den Zugang zur Gesundheitsversorgung für einkommensschwache Familien werden kann. Ebenso notierte der Bericht, dass eine bessere Überwachung der medizinischen Dienstleistungen notwendig wäre (IOM 5.2014). Für alte und behinderte Personen gibt es momentan 33 "Sahovat" und "Muruvvat" Altersheime für alleinstehende Pensionisten und behinderte Personen, 11 Zentren für medizinische, soziale und professionelle Rehabilitation von Personen mit Behinderungen und acht Sanatorien. Drei Millionen Pensionisten und 700.000 Personen mit Behinderungen erhalten soziale und medizinische Unterstützung vom Staat (IOM 5.2014). In Bezug auf mentale Gesundheit hat Usbekistan momentan ein Verbundnetz von Apotheken und spezialisierten Spitälern. Im Juli 2013 wurde eine Resolution verabschiedet, in der ein Programm zur weiteren Entwicklung und Stärkung der materialtechnischen Basis für mentale Gesundheitsleistungen 2013 – 2017 verabschiedet wurde. Geplant sind Erneuerung der Ausrüstung und Neugestaltung von 12 und Reparatur von 11 Institutionen der mentalen Gesundheit (IOM 5.2014). In Bezug auf HIV gibt es momentan in Usbekistan 15 HIV/AIDS Zentren, 90 diagnostische Labore und mehr als 220 vertrauliche Räume (confidence rooms). Weiters gibt es eine Hotline. Es gibt die Möglichkeit zu kostenlosen und freiwilligen HIV-Tests. Für bestimmte Personengruppen ist der Test verpflichtend. Am 23.9.2013 hob die Regierung alle Restriktionen für die Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme in Usbekistan für Personen mit HIV/AIDS auf (IOM 5.2014). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015b): Usbekistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 26.2.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_%20CFS%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 26.2.2016
  21. Behandlung nach Rückkehr Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010; vgl. ÖB Moskau 21.6.2014).Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Artikel 223, des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Artikel 223, bestraft (AA 3.9.2010; vergleiche ÖB Moskau 21.6.2014). Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011). Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014). Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden. Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014). Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Deutsches Auswärtiges Amt (3.9.2010): Anfragebeantwortung GZ 508-516.80/46521 -Strichaufzählung AA - Deutsches Auswärtiges Amt (20.6.2011): Anfragebeantwortung GZ 508-9-516.80/46521 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_%20CFS%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 22.2.2016 -Strichaufzählung ÖB-Moskau - österreichische Botschaft Moskau, Konsularabteilung (21.6.2014): Anfragebeantwortung per Email
  22. Beweiswürdigung: Das BVwG hat durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakten der Beschwerdeführer sowie durch die am 14.11.2017 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihrem dahingehend glaubhaften Vorbringen, insbesondere erscheinen ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft aufgrund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse als glaubhaft. Die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich lässt sich aus ihren vorliegenden Verfahrensakten entnehmen und stimmen auch mit den glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführer überein. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer (BF 1 und BF 2) stützen sich auf die Vorlage eines ÖSD-Deutschdiplomes auf dem Niveau B1 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) vom 30.11.2016 (AS 271 des BF 1) und eines ÖSD-Deutschdiplomes auf dem Niveau A2 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) vom 05.11.2013 und die Vorlage eines Zertifikats über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Fortgeschrittene des Caritas Bildungszentrums der Caritas der ED Wien in der Zeit vom 03.03.2014 bis 30.06.2014 (AS 175 der BF 2) als auch der Vorlage einer Kursbestätigung über die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am VHS Deutsch Integrationskurs A2, Teil 3 und 4, in der Zeit vom 08.05.2017 bis 30.06.2017 im Zuge der mündlichen Verhandlung am 14.11.
  23. Zudem waren der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in der Lage, in der Beschwerdeverhandlung auf einfache Fragen in deutscher Sprache zu antworten. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers gründen sich zu allererst auf die Tatsache, dass sie in der mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 fließend Deutsch sprachen und auch auf die Vorlage von Zeugnissen über ihre in Österreich bisher absolvierte Schulausbildung. Daran vermag in Bezug die Drittbeschwerdeführerin ihre negative Beurteilung im Unterrichtsfach Deutsch im Schuljahr 2016/17 nichts zu ändern. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer seit ihres nun rund 5 jährigen und zwei Monate dauernden Aufenthalts in Österreich engere Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen bzw. einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut haben, stützt sich auf die im Akt der Zweitbeschwerdeführerin auf den AS 179 – 187 einliegenden Empfehlungsschreiben bzw. der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 14.11.
  24. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer über einen Gewerbeschein verfügt, stützt sich auf die auf AS 221 einliegende Kopie aus dem Auszug aus dem Gewerberegister, vom 25.02.2013, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien. Es konnte auf Grundlage der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden, dass dieser eine Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird. Der Erstbeschwerdeführer legte einen Buchungsauszug der SVA aus dem Jahr 2015 vor, aus welchem ersichtlich ist, dass ihm für das zweite Quartal 2015 Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 543,22 und für das dritte Quartal 2015 Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 472,28 vorgeschrieben wurden und er jedenfalls die ihm für das zweite Quartal 2015 vorgeschriebenen Beiträge beglichen hat. Aus dem Buchungsauszug der SVA ist ebenfalls ersichtlich, dass sich die Versicherungsbeträge für das dritte Quartal 2015 aus einer monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 537,78 errechneten. Dem Gericht erscheint es aufgrund dieser vorgelegten Unterlagen erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner selbstständigen Tätigkeit zumindest im zweiten und dritten Quartal des Kalenderjahres 2015 ein Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt hat, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, welche im Kalenderjahr 2015 EUR 405,98 betrug (2018: EUR 438,05). Jedoch ermöglichen die von ihm vorgelegten Urkunden keine abschließende Beurteilung über das laufende Einkommen des Erstbeschwerdeführers, insbesondere deshalb, weil es sich um einen mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden und bloß sechs Monate umfassenden Zeitraum handelt. Weitere Unterlagen wurden seitens des Erstbeschwerdeführers nicht vorgelegt. Auch gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass seine Familie einen Antrag auf Gewährung der Grundversorgung gestellt habe, da er diese mit seinem geringen Einkommen nicht erhalten könne.Es konnte auf Grundlage der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden, dass dieser eine Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird. Der Erstbeschwerdeführer legte einen Buchungsauszug der SVA aus dem Jahr 2015 vor, aus welchem ersichtlich ist, dass ihm für das zweite Quartal 2015 Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 543,22 und für das dritte Quartal 2015 Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 472,28 vorgeschrieben wurden und er jedenfalls die ihm für das zweite Quartal 2015 vorgeschriebenen Beiträge beglichen hat. Aus dem Buchungsauszug der SVA ist ebenfalls ersichtlich, dass sich die Versicherungsbeträge für das dritte Quartal 2015 aus einer monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 537,78 errechneten. Dem Gericht erscheint es aufgrund dieser vorgelegten Unterlagen erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner selbstständigen Tätigkeit zumindest im zweiten und dritten Quartal des Kalenderjahres 2015 ein Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt hat, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht hat, welche im Kalenderjahr 2015 EUR 405,98 betrug (2018: EUR 438,05). Jedoch ermöglichen die von ihm vorgelegten Urkunden keine abschließende Beurteilung über das laufende Einkommen des Erstbeschwerdeführers, insbesondere deshalb, weil es sich um einen mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden und bloß sechs Monate umfassenden Zeitraum handelt. Weitere Unterlagen wurden seitens des Erstbeschwerdeführers nicht vorgelegt. Auch gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass seine Familie einen Antrag auf Gewährung der Grundversorgung gestellt habe, da er diese mit seinem geringen Einkommen nicht erhalten könne. Die Feststellung, dass die Rechtsmittelwerber in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den aktuell eingeholten Strafregisterauszügen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren jeweiligen Akteninhalten bzw. aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtakt finden sich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer an einer psychischen oder physischen Erkrankung leiden und /oder behandlungsbedürftig sind. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Die Feststellung, dass Gründe, die eine Verfolgung der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sind, stützen sich auf die von den Beschwerdeführern vor der belangten Behörde, in ihrer Beschwerde und im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen sowie den Länderfeststellungen. Als fluchtauslösendes Ereignis brachten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie ihr Heimatland Usbekistan verlassen haben, da sie die Polizei nach ihrer Rückkehr im Mai 2011 abermals wegen der Ereignisse im Jahre 2005 in Andischan aufgesucht, mitgenommen und befragt worden wären, wobei der Erstbeschwerdeführer von Polizisten bedroht, geschlagen und bis zu einer Woche lang festgehalten und die Zweitbeschwerdeführerin bedroht worden wäre. Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten

§ 18Abs. 2 Asyl

G und die sonstige Mitwirkung der Beschwerdeführer im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten

Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung der Beschwerdeführer im Verfahren zu berücksichtigen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen. 2.

  1. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Aus folgenden Gründen konnte eine Verfolgung der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden: Zunächst fällt auf, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus ihren ersten Asylverfahren, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.01.2011 (den Erstbeschwerdeführer betreffend) und vom 28.02.2011 (die Zweitbeschwerdeführerin betreffend) jeweils negativ entschieden worden sind, im gegenständlichen Verfahren wiederholt. Dazu ist festzuhalten, dass über diese Vorbringen der Asylgerichtshof bereits einmal rechtskräftig entschieden hat, sodass über diese, inhaltlich gleichlautenden, Vorbringen im gegenständlichen Verfahren nicht noch einmal entschieden werden darf. In Bezug auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im Mai 2011 von der usbekischen Polizei neuerlich aufgesucht worden sei, da die Eltern der von ihm beaufsichtigten im Rahmen einer Demonstration im Mai 2005 getöteten Kinder seine Bestrafung verlangt hätten, ist anzumerken, dass er nicht imstande war, eine aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der durch die Genfer Flüchtlingskonvention geschützten relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Dies insbesondere deshalb, da er keine substantiierten Einzelheiten zu den von ihm geschilderten Vorfälle nennen konnte. So gab er an, dass er von den usbekischen Polizisten diskriminiert worden sei, da er Tadschike sei bzw. er von den Polizisten auch wochenlang auf einer Polizeiwache angehalten worden zu sein, um später diese Aussage dahingehend zu relativieren, dass er eine Woche lang festgehalten worden wäre. Er wäre von Polizisten überall geschlagen worden und hätte nichts zu essen bekommen, sodass sich sein allgemeiner Zustand verschlechtert und er sich sehr schwach gefühlt hätte, sodass er keine Fragen der Polizisten mehr beantworten hätte können. Aufgrund seines schlechten Zustandes hätte ihn die Polizei auch immer wieder freigelassen. Mit diesen im Grunde bereits widersprüchlichen Angaben vermag der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens zu untermauern. Ebenso ist es der Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Argumenten, dass sie nach der Rückkehr in ihren Heimatstaat im Mai 2011 von der Miliz den ganzen Tag lang befragt, bedroht und ausgelacht worden sei bzw. ihr immer dieselbe Frage gestellt worden sei, was sie im Ausland gemacht habe, nicht geeignet, eine aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der durch die Genfer Flüchtlingskonvention geschützten relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Auch das in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2017 erstmals vorgebrachte, gesteigerte Vorbringen der Beschwerdeführer, dass laut einer ACCORD Anfrage Usbeken, die aus dem Westen zurückkehren, am Flughafen befragt werden, um ihre Zuverlässigkeit im usbekischen System abzuklären als auch der Hinweis auf einen BBC Bericht vom 01.11.2017, wonach im Anschluss an einen Anschlag in New York, die Regierung von Usbekistan, Personen, die religiös seien und aus dem Ausland zurückkehren und sich dort eventuell radikalisiert hätten, besonders streng kontrolliert und befragt würden, wobei diese Befragungen unter Missachtung der Menschenrechte stattfinden würden, ist nicht geeignet, ihr Vorbringen in Bezug auf die Gewährung von Asyl glaubhaft zu machen. Dies deshalb, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen schon anlässlich der Ersteinvernahme zu schildern. Das von den Beschwerdeführern erstmals in ihrer öffentlich mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 gesteigerte Vorbringen ist somit als unglaubwürdig zu qualifizieren. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Bei einer Abwägung der Gründe, die für die vorgebrachte Bedrohungssituation sprechen – dies ist die Behauptung der Beschwerdeführer, dass sie wahrheitsgemäße Angaben erstattet haben – und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für ein konstruiertes Vorbringen sprechenden Argumente bei Weitem, sodass es den Beschwerdeführern daher insgesamt nicht gelungen ist, ihr Vorbringen zu ihren behaupteten Fluchtgründen glaubhaft zu machen und konnte die Beschwerdeführer die von ihnen ins Treffen geführte Bedrohungssituation für ihre Personen nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden. 4.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Die diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Usbekistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit sich diese Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auf Berichte älteren Datums beziehen, ist auszuführen, dass sich die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation in Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht wesentlich geändert haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu jüngst VwGH, Ra 2016/20/0098, vom 13.12.2016) "ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Das gilt auch für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Folglich hat das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2015, Ra 2014/20/0151, sowie wiederum jenes vom
  4. September 2016, Ra 2015/19/0303; zur Pflicht der Asylbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom
  5. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082, und vom
  6. März 2016, Ra 2016/19/0022).""ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Das gilt auch für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Folglich hat das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
  7. April 2015, Ra 2014/20/0151, sowie wiederum jenes vom
  8. September 2016, Ra 2015/19/0303; zur Pflicht der Asylbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom
  9. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082, und vom
  10. März 2016, Ra 2016/19/0022)." Bei Usbekistan handelt es sich allerdings um kein Land mit instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen betreffend u.a. die dortige politische Lage, Sicherheitslage oder auch die medizinische Versorgung. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die in der Verhandlung willkürlich vertretenen Beschwerdeführer haben durch ihren Vertreter auf eine "ACCORD-Anfragebeantwortung zur Usbekistan: Lage von Personen, die nach illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Westen zurückkehren [a-9992-1], vom 19.01.2017" und auf einen Bericht der BBC vom 01.11.2017, verwiesen, wonach die Regierung Usbekistans religiöse Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, besonders kontrollieren und befragen würden, wonach laut dem Bericht der Staatendokumentation, solche Befragungen unter Missachtung der Menschenrecht stattfinden würden. Mit diesem Vorbringen ist jedoch für die Beschwerdeführer nichts gewonnen. Zum einen deshalb, da die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Aussage tätigten, wonach sie in ihrem Heimatstaat oder im österreichischen Bundesgebiet in religiöse Aktivitäten involviert gewesen wären noch aus dem zugrundeliegenden Länderinformationsblatt über Usbekistan Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus Gründen ihrer Religion ausgesetzt sein würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher bei der vorliegenden Konstellation in den gegenständlichen Fällen auf Basis der genannten relevanten Berichte auch nicht davon aus, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer, der vor seiner Ausreise aus Usbekistan eine akademische Ausbildung absolviert und in der Folge fünf Jahre als Mathematiklehrer gearbeitet hat, um einen gesunden Mann handelt, von dem eine Teilnahme am Erwerbsleben erwartet werden kann. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat eine akademische Ausbildung in Form eines abgeschlossenen Studiums der tadschikischen Literatur genossen und danach in Usbekistan als Lehrerin gearbeitet. Es kann den Beschwerdeführern somit zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr eine Beschäftigung aufzunehmen und das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten, zumal sie beide bis zu ihrer Ausreise aus Usbekistan bereits gearbeitet haben.
  11. Rechtliche Beurteilung: 5.
  12. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 5.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 5.3. Zur Abweisung der Anträge auf Zuerkennung von Asyl: Rechtsgrundlagen:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die ent

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