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{'item': 'W245 1437748-2'}

Obsah (9)§§ 88Art. 133§ 8§ 92§ 52§ 2a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2018 GeschäftszahlW245 1437748-2 SpruchW245 1437748-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SC

§§ 88Abs. 2a i

Vm § 92 Abs. Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 88, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 92, Abs. Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger stellte am 25.08.2012 einen Asylantrag, über welchen zuletzt betreffend des § 3 AsylG am 27.05.2014 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge kurz "BVwG") rechtskräftig negativ entschieden wurde.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger stellte am 25.08.2012 einen Asylantrag, über welchen zuletzt betreffend des Paragraph 3, AsylG am 27.05.2014 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge kurz "BVwG") rechtskräftig negativ entschieden wurde.
  3. Dem BF wurde mit 18.09.2013 der subsidiäre Schutz

§ 8Asyl

G zuerkannt und zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 29.08.2018 erteilt.2. Dem BF wurde mit 18.09.2013 der subsidiäre Schutz

Paragraph 8, AsylG zuerkannt und zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 29.08.2018 erteilt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom
  2. Jänner 2014, Zl. XXXX (RK 27.01.2014), wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach dem § 27 Abs. 1 Z 1,
  3. und
  4. Fall teils in Verbindung mit Abs. 2 und 3 SMG rechtskräftig zu einer auf Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Anschließend wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert (Landesgericht Leoben, vom 14.04.2016, Zl. XXXX).
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom
  6. Jänner 2014, Zl. römisch 40 (RK 27.01.2014), wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins,
  7. und
  8. Fall teils in Verbindung mit Absatz 2 und 3 SMG rechtskräftig zu einer auf Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Anschließend wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert (Landesgericht Leoben, vom 14.04.2016, Zl. römisch 40 ).
  9. Am 31.07.2014 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Aufgrund dieses Antrages wurde ihm ein Fremdenpass gültig vom 05.05.2015 bis 29.08.2016 ausgestellt. Hierbei wurde von der Behörde die Verteilung vom 22.01.2014, rechtskräftig ab 27.01.2014 übersehen bzw. nicht berücksichtigt.
  10. Am 21.10.2016 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Diesem Antrag wurde eine Bestätigung der afghanischen Botschaft beigefügt, dass dem BF kein afghanischer Reisepass ausgestellt wird.
  11. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") vom 25.01.2017, zugestellt am 13.02.2017 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Hierzu wurde vom BF eine Stellungnahme nicht vorgenommen.
  12. Mit Bescheid vom 24.04.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 92Abs.

1 Z 3 FPG ab. In der Begründung führte das BFA aus, dass ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz ein schwerwiegender Versagungsgrund bei er Ausstellung eines Fremdenpasses sei.7. Mit Bescheid vom 24.04.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. In der Begründung führte das BFA aus, dass ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz ein schwerwiegender Versagungsgrund bei er Ausstellung eines Fremdenpasses sei. 8. Mit Verfahrensanordnung vom 24.04.2007 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG XXXXe, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung vom 24.04.2007 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 e, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 22.05.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt hätte. In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde unter anderem die längere Therapie des BF sowie sein Engagement bei der XXXX nicht berücksichtigt.Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt hätte. In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde unter anderem die längere Therapie des BF sowie sein Engagement bei der römisch 40 nicht berücksichtigt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 23.05.2017 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und es wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013

8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 01.09.2016 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.08.2018 erteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom

  1. Jänner 2014, Zl. XXXX (RK 27.01.2014), wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach dem § 27 Abs. 1 Z 1,
  2. und
  3. Fall teils in Verbindung mit Abs. 2 und 3 SMG rechtskräftig zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Anschließend wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert (Landesgericht Leoben, vom 14.04.2016, Zl. XXXX).Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom
  4. Jänner 2014, Zl. römisch 40 (RK 27.01.2014), wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins,
  5. und
  6. Fall teils in Verbindung mit Absatz 2 und 3 SMG rechtskräftig zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Anschließend wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert (Landesgericht Leoben, vom 14.04.2016, Zl. römisch 40 ). Ferner wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 14.04.2016, Zl. XXXX (RK 31.08.2016) wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten vorurteilt.Ferner wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 14.04.2016, Zl. römisch 40 (RK 31.08.2016) wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten vorurteilt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, der auch die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Leoben vom 22.01.2014 (rechtskräftig mit 27.01.2014), Zl. XXXX beinhaltet sowie aus dem Strafregisterauszug vom 26.01.2018.Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, der auch die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Leoben vom 22.01.2014 (rechtskräftig mit 27.01.2014), Zl. römisch 40 beinhaltet sowie aus dem Strafregisterauszug vom 26.01.
  8. Aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Leoben, XXXX ist zu entnehmen, dass der BF im Zeitraum Jänner 2013 bis 05.10.2013 in Graz, Mürzzuschlag und an anderen Orten des Bundesgebietes teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person vorschriftswidrig Suchtgift teils zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben, besessen und anderen in der Absicht überlassen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgiftverkäufen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er THC-hältiges Marihuana in wiederholten Angriffen von nicht näher bekannten Personen teils kaufte, teils im Zuge des gemeinsamen Suchtgiftkonsums unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhielt; im Zuge des Suchtgiftkonsums und der Lagerung tatsächlich inne hatte und weiteren Personen mit Gewinnaufschlag verkaufte.Aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Leoben, römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF im Zeitraum Jänner 2013 bis 05.10.2013 in Graz, Mürzzuschlag und an anderen Orten des Bundesgebietes teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person vorschriftswidrig Suchtgift teils zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben, besessen und anderen in der Absicht überlassen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgiftverkäufen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er THC-hältiges Marihuana in wiederholten Angriffen von nicht näher bekannten Personen teils kaufte, teils im Zuge des gemeinsamen Suchtgiftkonsums unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhielt; im Zuge des Suchtgiftkonsums und der Lagerung tatsächlich inne hatte und weiteren Personen mit Gewinnaufschlag verkaufte.
  9. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 88Abs.

1 FPG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist für

  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderlichen Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwarteten Leistungen im Interesse des Bundeslandes liegt.

Abs. 2 leg.cit. können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Absatz 2, leg.cit. können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

§ 2aleg.cit.

sind Fremden, denen in Österreich der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.

Paragraph 2 a, leg.cit. sind Fremden, denen in Österreich der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.

§ 92Abs.

1 FPG 2005 ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG 2005 ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass [...] 3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen [...] Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass Subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, in dem Subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass Subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, in dem Subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Voraussetzung für die Passversagung ist in den in § 92 Abs. 1 FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1302 f, K6 zu § 92; vgl. VwGH vom 25.02.2016, Zl: Ra 2016/21/0022, VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0051, VwGH vom 25.02.2016, Zl. 2016/21/0052).Voraussetzung für die Passversagung ist in den in Paragraph 92, Absatz eins, FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1302 f, K6 zu Paragraph 92,; vergleiche VwGH vom 25.02.2016, Zl: Ra 2016/21/0022, VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0051, VwGH vom 25.02.2016, Zl. 2016/21/0052). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass dem

§ 92Abs.

1 Z 3 FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen ist, da ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz ein schwerwiegender Versagungsgrund darstellt.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass dem

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen ist, da ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz ein schwerwiegender Versagungsgrund darstellt. Bei der Ausstellung eines Fremdenpasses ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen (jüngst: VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0052-4), wobei der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngsten betreffend Aufenthaltsverbot, Rückkehrverbot und Einreiseverbot ergangenen Erkenntnissen eine strenge Linie bei Verurteilungen, insbesonderen solchen nach dem SMG, vorgegeben hat, welche auch auf das vorliegende Verfahren übertragbar ist (VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022-6, VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0051-5). Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2002/18/0129; VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614; VwGH 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458; VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055). Dieser Umstand ist auch im Fall des BF zu berücksichtigen. Auch wenn Antragsteller bis dato bei der Begehung der seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten keinen Fremdenpass verwenden konnte, ist dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Es ist es jedoch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; VwGH vom 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095).Auch wenn Antragsteller bis dato bei der Begehung der seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten keinen Fremdenpass verwenden konnte, ist dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Es ist es jedoch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtern vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; VwGH vom 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095). Soweit der BF in seiner Beschwerde ausführte, das sich die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des BF (längere Therapie des BF sowie sein Engagement bei der XXXX) auseinandergesetzt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses bzw. Fremdenpasses auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH vom 27.01.2004, Zahl: 2003/18/0155). Generell wird mit der Versagung eines Konventionsreise- bzw. Fremdenpasses in das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht eingegriffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1303, K9 zu § 92; keine Interessensabwägung). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Fremdenpass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des BF in Österreich nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 24.1.2012, 2008/18/0504).Soweit der BF in seiner Beschwerde ausführte, das sich die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des BF (längere Therapie des BF sowie sein Engagement bei der römisch 40 ) auseinandergesetzt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses bzw. Fremdenpasses auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH vom 27.01.2004, Zahl: 2003/18/0155). Generell wird mit der Versagung eines Konventionsreise- bzw. Fremdenpasses in das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht eingegriffen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1303, K9 zu Paragraph 92,; keine Interessensabwägung). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Fremdenpass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des BF in Österreich nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 24.1.2012, 2008/18/0504). Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("...ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen...") ist der Behörde auch kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.2.2006, 2006/18/0030; 24.9.2009, 2009/18/0155). Im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Entscheidung der belangten Behörde, wonach die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen, zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. Die Ausstellung eines Fremdenpasses stehen somit auch zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung entgegen.Im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Entscheidung der belangten Behörde, wonach die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegen, zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. Die Ausstellung eines Fremdenpasses stehen somit auch zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung entgegen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In diesem Zusammenhang kommt dem zentralen Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, dass auf seine konkrete Situation nicht ausreichend Rücksicht genommen worden sei, auch unter Berücksichtigung der oben ausgeführten höchstgerichtlichen Judikatur keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In diesem Zusammenhang kommt dem zentralen Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, dass auf seine konkrete Situation nicht ausreichend Rücksicht genommen worden sei, auch unter Berücksichtigung der oben ausgeführten höchstgerichtlichen Judikatur keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien erfüllt, da ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, und der Sachverhalt aus dem Akteninhalt der belangten Behörde nachvollziehbar ist. Auch aus der Beschwerde hat sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, ist aktuell und vollständig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W245.1437748.2.00

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