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{'item': 'W245 2183937-1'}

Obsah (14)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 53§ 52a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.01.2018 GeschäftszahlW245 2183937-1 SpruchW245 2183937-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter M

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen der am 18.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er aus Angst vor den Taliban seine Heimat verlassen habe. Sein Vater sei Direktor einer Logistikabteilung gewesen. Wegen dieser Tätigkeit hätten die Taliban den BF mit dem Tode bedroht. Ferner hätten die Taliban den BF aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Da der BF sich geweigert habe, habe er flüchten müssen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.
  4. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat den BF unter Anwendung von § 15 StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate, bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (RK 20.04.2016).
  5. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat den BF unter Anwendung von Paragraph 15, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate, bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (RK 20.04.2016).
  6. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 01.12.2017 gab der BF an, dass er von einer unbekannten Person geschlagen worden sei. Zuerst habe diese Person auch das Auto des BF in Brand gesetzt. Zudem sei er auch schriftlich bedroht worden. Nach sechs bis acht Monaten hätten vier bewaffnete Männer den BF und seinen Vater gefesselt und geschlagen. Nach weiteren sechs bis acht Monaten hätten sie den BF mit dem Messer ins Bein gestochen. Zudem habe man den BF an den Hoden geschnitten, es sei Gottseidank nichts Schlimmeres passiert. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er wieder geschlagen werde.
  7. Mit Bescheid vom 18.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Ferner erkannte das BFA

§ 18Abs.

2. Z 2, 4 und 5 BFA-VG einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Schließlich erklärte es, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.), der BF

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.02.2016 verloren habe (Spruchpunkt VIII) und

§ 53Abs. 1 und 3 i

Vm Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahre zu erlassen wäre.5. Mit Bescheid vom 18.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner erkannte das BFA

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 BFA-VG einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich erklärte es, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.), der BF

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.02.2016 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht) und

Paragraph 53, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahre zu erlassen wäre. Die unter Spruchpunkt VI. ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebenden Wirkung aberkannt werde könne, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe oder das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.Die unter Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebenden Wirkung aberkannt werde könne, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe oder das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. 6. Mit Verfahrensanordnung vom 18.12.2017 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG XXXX, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 18.12.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

2 BFA-VG angeordnet.6. Mit Verfahrensanordnung vom 18.12.2017 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 18.12.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

  1. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 18.01.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensfehlern angefochten wird. Hinsichtlich einer Bedrohung bzw. einer Verfolgung im Herkunftsstaat wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass dem gesamten Fluchtvorbringen eindeutig hervorgehen würde, dass der BF mit den "Unbekannten" die Taliban gemeint habe. Hätte die Behörde das Fluchtvorbringen einer Gesamtbetrachtung unterzogen, dann wäre ihr aufgefallen, dass keine Widersprüchlichkeiten in der Fluchtgeschichte vorhanden gewesen wären.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 23.01.2018 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang, wobei im vorliegenden Verfahren nach § 18 Abs. 5 BFA-VG den in den vorgelegten Akten dokumentierten ungeprüften Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen wesentliche Bedeutung zukommt.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang, wobei im vorliegenden Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG den in den vorgelegten Akten dokumentierten ungeprüften Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen wesentliche Bedeutung zukommt.
  4. Rechtliche Beurteilung Zu A)

§ 18Abs.

1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG). Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 Vw

GVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts)

§ 18Abs.

5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies folgendes: Der BF stellte in seiner Beschwerde unter anderem den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus seinen Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht jedoch klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Das BFA stützt sich in seiner gegenständlichen Entscheidung in Spruchpunkt VI. auf § 18 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 BFA-VG.Das BFA stützt sich in seiner gegenständlichen Entscheidung in Spruchpunkt römisch sechs. auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 BFA-VG.

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Die inhärent vagen Begriffe "Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" lassen einen gewissen Auslegungsspielraum zu. Im Lichte der nunmehr primär europarechtlichen Herleitung ist aber ein restriktives Verständnis angebracht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer; Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, K3 zu § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG), zumal "schwerwiegende" Gründe - und nicht "bloße" Gründe -, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen müssen.Die inhärent vagen Begriffe "Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" lassen einen gewissen Auslegungsspielraum zu. Im Lichte der nunmehr primär europarechtlichen Herleitung ist aber ein restriktives Verständnis angebracht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer; Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, K3 zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG), zumal "schwerwiegende" Gründe - und nicht "bloße" Gründe -, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen müssen. Der BF wurde nach § 15 StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate, bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Unter Berücksichtigung eines restriktiven Verständnisses ist im vorliegenden Fall von einem schwerwiegenden Grund nicht auszugehen und rechtfertigt daher nicht die Annahme, dass der BF in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.Der BF wurde nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate, bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Unter Berücksichtigung eines restriktiven Verständnisses ist im vorliegenden Fall von einem schwerwiegenden Grund nicht auszugehen und rechtfertigt daher nicht die Annahme, dass der BF in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Ferner kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (§ 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG). Dazu kann im vorliegenden Fall eine meritorische Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der BF macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, als auch in seiner Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass bereits aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Ferner kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG). Dazu kann im vorliegenden Fall eine meritorische Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Der BF macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, als auch in seiner Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass bereits aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Der Begründung des Bundesamtes ist insbesondere entgegen zu halten, dass der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt ein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass "Unbekannte" den BF gefesselt und geschlagen hätten. Beim aufgezeigten Widerspruch zur Erstbefragung lässt sich aus den Ausführungen des BFA nicht erkennen, dass die in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts bereits aufgezeigten Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, in die Erwägungen eingeflossen wären (vgl. dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Darüber hinaus erscheint es notwendig, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens in einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des BF ehestmöglich zu überprüfen und einen persönlichen Eindruck vom BF zu bekommen. Für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 4 und 5 BFA-VG war daher kein Raum.Der Begründung des Bundesamtes ist insbesondere entgegen zu halten, dass der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt ein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass "Unbekannte" den BF gefesselt und geschlagen hätten. Beim aufgezeigten Widerspruch zur Erstbefragung lässt sich aus den Ausführungen des BFA nicht erkennen, dass die in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts bereits aufgezeigten Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, in die Erwägungen eingeflossen wären vergleiche dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Darüber hinaus erscheint es notwendig, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens in einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des BF ehestmöglich zu überprüfen und einen persönlichen Eindruck vom BF zu bekommen. Für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 BFA-VG war daher kein Raum. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W245.2183937.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.