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{'item': 'W168 2112447-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§35Art. 9§ 20§ 58§ 60§ 14§ 26Art. 8Art. 18Art. 13Art. 83§ 34§ 9§ 11§ 17Art. 130§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2018 GeschäftszahlW168 2112447-1 SpruchW168 2112447-1/15Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA nach

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1 Die Erstbeschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige, stellte am 4. März 2014 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§35Abs1 Asylgesetz 2005.

Begründend führte sie aus, ihr Ehemann und Vater ihrer Kinder befinde sich in Österreich und hätte in Österreich den Status eines Asylberechtigten erhalten. Die Ehe sei am

  1. Dezember 1998 in Pakistan geschlossen worden. Der Ehemann hätte seit
  2. November 1990 in Deutschland gelebt und dort erstmalig einen Asylantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin sei im Februar 2000 zu diesem nach Deutschland gereist und hätte dort ebenfalls um Asyl angesucht. Die deutschen Behörden hätten die Ehe anerkannt. 2001 sei die erste gemeinsame Tochter in Deutschland geboren worden. Nach negativem Ausgang des Asylverfahrens sei die Familie im Juni 2003 nach Großbritannien gereist und sei wiederum nach negativem Abschluss des Asylverfahrens nach Belgien weitergereist. Dort sei die der gemeinsame Sohn geboren worden. Nach gemeinsam erfolgter Rückschiebung nach Großbritannien und nach dem letztlich abschließend negativem Ausgang des Asylverfahrens in Großbritannien sei die Familie am
  3. Juli 2009 gemeinsam nach Pakistan abgeschoben worden. Im Oktober 2011 sei der Ehemann aus Furcht vor Verfolgung neuerlich ausgereist und habe in Österreich letztlich erfolgreich um Asyl angesucht. Die Beschwerdeführerin wolle nun gemeinsam mit ihren Kindern zusammen mit ihrem Ehemann in Österreich leben. 1.
  4. Am 4.12.2014 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, sie sei die Ehefrau der genannten Bezugsperson, welcher in Österreich den Status des Asylberechtigten genieße. Das Paar habe zwei gemeinsame Kinder. Die Ehe sei am 11.12.1998 in Pakistan geschlossen worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe seit 8.11.1990 in Deutschland gelebt. Die Beschwerdeführerin habe auch den Namen ihres Mannes angenommen. Der vom Ehemann der Beschwerdeführerin gestellte Asylantrag sei im Jahr 1999 abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin sei im Februar 2000 illegal nach Deutschland gereist und habe dort um Asyl angesucht. Die deutschen Behörden hätten die Ehe anerkannt. 2001 sei die gemeinsame Tochter geboren worden. Die Beschwerdeführerin habe in Deutschland die Heiratsurkunde und die Urkunde über die Eheschließung vorgelegt. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens sei die Familie im Juni 2003 gemeinsam nach Großbritannien gereist und habe auch dort um Asyl angesucht. Nach negativem Ausgang des Asylverfahrens in Großbritannien sei die Familie im März 2005 nach Belgien gegangen und habe dort erneut um Asyl angesucht. In Belgien sei die zweite Tochter geboren worden. Die Familie sei im März 2006 nach Großbritannien zurückgeschoben worden und habe dort abermals um Asyl angesucht. Die Familie sei nach abschlägiger Entscheidung am 30.7.2009 gemeinsam nach Pakistan abgeschoben worden und habe danach gemeinsam in Karachi gelebt. Im Oktober 2011 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin aus Furcht vor Verfolgung erneut ausgereist und habe nunmehr in Österreich erfolgreich um Asyl angesucht. Aus diesem Grund würde sie nunmehr den Antrag auf Einreise

§ 35Asyl

G stellen. Hinsichtlich der der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilten Einschätzung des BFA, wonach für die in Belgien geborene Tochter ein DNA-Test erforderlich sei, für die zweite Tochter die Erteilung eines Einreisevisums möglich sei, für die Erstbeschwerdeführerin jedoch kein Visum erteilt werde, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, wurde vorgebracht, dass die Eheschließung nach pakistanischem Recht zu beurteilen sei, sofern dies nicht den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. Die Regeln für eine Eheschließung in Pakistan würden sich nach der jeweiligen Religionszugehörigkeit richten. Für Ahmadis gebe es eine Anfragebeantwortung, wonach Ehen nicht nach staatlichem Eherecht, sondern nach religiösem Recht beurteilt werden würden. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten sei daher nach sunnitischem Recht zu beurteilen. Die Ehe sei am 11.12.1998 durch einen Vertreter für den Bräutigam geschlossen worden, wie dies im islamischen Recht möglich und üblich sei. Es sei weder die Anwesenheit eines islamischen Geistlichen noch die Schriftform oder eine offizielle Registrierung der Ehe notwendig. Der elf Jahre währende gemeinsame Haushalt in Europa und Pakistan sowie die gemeinsamen Kinder seien in Zusammenschau mit den religiösen Regeln der Ahmadis bzw. im islamischen Recht generell als eindeutige Hinweise auf ein aufrechtes Eheleben zu werten. Es stehe somit außer Frage, dass die Beschwerdeführerin mit dem Genannten verheiratet sei, was durch die Heiratsurkunde belegt werde. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei am 11.12.1998 und damit lange vor der Einreise des Mannes der Beschwerdeführerin nach Österreich geschlossen worden. Dies zeige die im Rahmen der Antragstellung eingereichte Heiratsbescheinigung vom 21.3.1999 auf. Dass die Ehe erst nachträglich am 21.3.2012 registriert worden sei, ändere nichts an der Gültigkeit der Ehe ab 1998. Eine staatliche Registrierung der Ehe wäre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin nach Deutschland nicht möglich gewesen, da das Registrierungssystem in Pakistan erst am März 2000 begonnen worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten über zehn Jahre im gemeinsamen Haushalt an denselben Meldeadressen in Deutschland, Großbritannien und Belgien gelebt. Die Ehe sei von den deutschen und britischen Behörden anerkannt worden. In Deutschland habe der Mann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Eigenschaft als Ehemann der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin eine Duldung erhalten. Die vorgelegten Fotos würden das Familienleben bezeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt an der bereits bestandenen Ehe und der Rechtsauffassung anderer europäischer Behörden zweifle. Eine entsprechende Würdigung sei nicht begründet worden. Das Bundesamt sei in ähnlich gelagerten Fällen von einer aufrechten Ehe ausgegangen, obwohl lediglich die religiöse Heiratsurkunde eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Mann bereit, die Elternschaft durch Vorlage eines DNA-Gutachtens beide Kinder betreffend nachzuweisen. In § 35 Abs. 5 AsylG finde sich eine eigene Definition von Familienangehörigen für das Einreiseverfahren

§ 35Asyl

G. In diesem Zusammenhang sei die Familienzusammenführungsrichtlinie anzuwenden. § 35 Abs. 5 AsylG widerspreche der Familienzusammenführungsrichtlinie, wenn dieser das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat erfordere.

Art. 9Abs.

2 der Richtlinie könne die Anwendung der günstigeren Bestimmungen für Flüchtlinge auf jene beschränkt werden, deren familiäre Bindungen bereits vor der Einreise bestanden hätten. Eine Beschränkung auf den Herkunftsstaat sei in der Richtlinie nicht vorgesehen. Die österreichische Regelung sehe eine für die Antragsteller ungünstigere Abweichung von der Richtlinie vor, was unzulässig sei. Es sei somit lediglich darauf abzustellen, ob die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Selbst wenn man der Ansicht sei, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden haben müsse, sei dies spätestens seit der Abschiebung der Familie am 30.7.2009 der Fall. Von diesem Datum bis zur neuerlichen Flucht im Jahr 2011 hätten die Ehegatten ihr Familienleben im Herkunftsstaat geführt. Die Beschwerdeführerin erfülle somit alle Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 AsylG, weshalb ein Einreisevisum zu erteilen wäre. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens könne nur eine Tochter der Beschwerdeführerin einreisen, die zweite Tochter müsse ein DNA-Gutachten vorlegen und könne erst später einreisen. Die Beschwerdeführerin müsste im Herkunftsstaat verbleiben. Die Familie werde durch diese Entscheidungen auseinandergerissen, was einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 8 EMRK bedeute. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die entscheidenden Stellen damit auseinandergesetzt hätten. Das nach der Familienzusammenführungsrichtlinie zu beachtende Kindeswohl sei nicht berücksichtigt worden, die Bindungen zum Herkunftsstaat auch nicht. Eine Einzelfallprüfung sei nicht vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin beantragte, dem Einreiseantrag stattzugeben und die Erteilung eines Einreisevisums, in eventu, die Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Bewertung des Sachverhaltes weiterzuleiten, die Argumente, welche die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige iSd Asylgesetzes erscheinen lassen, in geeigneter Weise darzulegen und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, der Beschwerdeführerin bzw. der Bezugsperson allenfalls über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse aller Familienmitglieder zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu belehren. Dem Schriftsatz waren angeschlossen eine Aufenthaltsbescheinigung des Z. A. K. vom 18.10.2000, eine Heiratsurkunde in Urdu vom 11.12.1998, ein Marriage Certificate inkl. deutschsprachiger Übersetzung vom 21.3.1999 , ein Affidavit der Beschwerdeführerin vom 20.1.1999 , eine Niederschrift zu einem Asylantrag vom 16.2.2000, eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens vom 29.10.2001, eine Abstammungsurkunde betr. S. S. K. vom 29.3.2001 , eine Bestätigung des Bundesamtes vom 17.5.2001, ein Schreiben einer deutschen Ausländerbehörde vom 28.1.2003, ein Schriftsatz eines deutschen Rechtsanwaltes, medizinische Zertifikate der Beschwerdeführerin vom 25.10.2005, ein Auszug aus dem Geburtenregister Belgiens vom 23.6.2005, ein Schreiben des Belgischen Roten Kreuzes vom 6.12.2005, eine Bestätigung über die Asylantragstellung der Kinder der Beschwerdeführerin vom 3.3.2006, Medical Health Cards vom 23.7.2003 und 11.5.2006, Schreiben betreffend den Schulbesuch einer Tochter der Beschwerdeführerin vom 23.12.2008 und 4.2.2009, Familienfotos aus den Jahren 2000 bis 2010, eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 18.8.2014 und eine Bestätigung der Meldung des Z. A. K.1.2. Am 4.12.2014 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, sie sei die Ehefrau der genannten Bezugsperson, welcher in Österreich den Status des Asylberechtigten genieße. Das Paar habe zwei gemeinsame Kinder. Die Ehe sei am 11.12.1998 in Pakistan geschlossen worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe seit 8.11.1990 in Deutschland gelebt. Die Beschwerdeführerin habe auch den Namen ihres Mannes angenommen. Der vom Ehemann der Beschwerdeführerin gestellte Asylantrag sei im Jahr 1999 abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin sei im Februar 2000 illegal nach Deutschland gereist und habe dort um Asyl angesucht. Die deutschen Behörden hätten die Ehe anerkannt. 2001 sei die gemeinsame Tochter geboren worden. Die Beschwerdeführerin habe in Deutschland die Heiratsurkunde und die Urkunde über die Eheschließung vorgelegt. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens sei die Familie im Juni 2003 gemeinsam nach Großbritannien gereist und habe auch dort um Asyl angesucht. Nach negativem Ausgang des Asylverfahrens in Großbritannien sei die Familie im März 2005 nach Belgien gegangen und habe dort erneut um Asyl angesucht. In Belgien sei die zweite Tochter geboren worden. Die Familie sei im März 2006 nach Großbritannien zurückgeschoben worden und habe dort abermals um Asyl angesucht. Die Familie sei nach abschlägiger Entscheidung am 30.7.2009 gemeinsam nach Pakistan abgeschoben worden und habe danach gemeinsam in Karachi gelebt. Im Oktober 2011 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin aus Furcht vor Verfolgung erneut ausgereist und habe nunmehr in Österreich erfolgreich um Asyl angesucht. Aus diesem Grund würde sie nunmehr den Antrag auf Einreise

Paragraph 35, AsylG stellen. Hinsichtlich der der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilten Einschätzung des BFA, wonach für die in Belgien geborene Tochter ein DNA-Test erforderlich sei, für die zweite Tochter die Erteilung eines Einreisevisums möglich sei, für die Erstbeschwerdeführerin jedoch kein Visum erteilt werde, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, wurde vorgebracht, dass die Eheschließung nach pakistanischem Recht zu beurteilen sei, sofern dies nicht den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. Die Regeln für eine Eheschließung in Pakistan würden sich nach der jeweiligen Religionszugehörigkeit richten. Für Ahmadis gebe es eine Anfragebeantwortung, wonach Ehen nicht nach staatlichem Eherecht, sondern nach religiösem Recht beurteilt werden würden. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten sei daher nach sunnitischem Recht zu beurteilen. Die Ehe sei am 11.12.1998 durch einen Vertreter für den Bräutigam geschlossen worden, wie dies im islamischen Recht möglich und üblich sei. Es sei weder die Anwesenheit eines islamischen Geistlichen noch die Schriftform oder eine offizielle Registrierung der Ehe notwendig. Der elf Jahre währende gemeinsame Haushalt in Europa und Pakistan sowie die gemeinsamen Kinder seien in Zusammenschau mit den religiösen Regeln der Ahmadis bzw. im islamischen Recht generell als eindeutige Hinweise auf ein aufrechtes Eheleben zu werten. Es stehe somit außer Frage, dass die Beschwerdeführerin mit dem Genannten verheiratet sei, was durch die Heiratsurkunde belegt werde. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei am 11.12.1998 und damit lange vor der Einreise des Mannes der Beschwerdeführerin nach Österreich geschlossen worden. Dies zeige die im Rahmen der Antragstellung eingereichte Heiratsbescheinigung vom 21.3.1999 auf. Dass die Ehe erst nachträglich am 21.3.2012 registriert worden sei, ändere nichts an der Gültigkeit der Ehe ab 1998. Eine staatliche Registrierung der Ehe wäre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin nach Deutschland nicht möglich gewesen, da das Registrierungssystem in Pakistan erst am März 2000 begonnen worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten über zehn Jahre im gemeinsamen Haushalt an denselben Meldeadressen in Deutschland, Großbritannien und Belgien gelebt. Die Ehe sei von den deutschen und britischen Behörden anerkannt worden. In Deutschland habe der Mann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Eigenschaft als Ehemann der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin eine Duldung erhalten. Die vorgelegten Fotos würden das Familienleben bezeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt an der bereits bestandenen Ehe und der Rechtsauffassung anderer europäischer Behörden zweifle. Eine entsprechende Würdigung sei nicht begründet worden. Das Bundesamt sei in ähnlich gelagerten Fällen von einer aufrechten Ehe ausgegangen, obwohl lediglich die religiöse Heiratsurkunde eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Mann bereit, die Elternschaft durch Vorlage eines DNA-Gutachtens beide Kinder betreffend nachzuweisen. In Paragraph 35, Absatz 5, AsylG finde sich eine eigene Definition von Familienangehörigen für das Einreiseverfahren

Paragraph 35, AsylG. In diesem Zusammenhang sei die Familienzusammenführungsrichtlinie anzuwenden. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG widerspreche der Familienzusammenführungsrichtlinie, wenn dieser das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat erfordere.

Artikel 9

, Absatz 2, der Richtlinie könne die Anwendung der günstigeren Bestimmungen für Flüchtlinge auf jene beschränkt werden, deren familiäre Bindungen bereits vor der Einreise bestanden hätten. Eine Beschränkung auf den Herkunftsstaat sei in der Richtlinie nicht vorgesehen. Die österreichische Regelung sehe eine für die Antragsteller ungünstigere Abweichung von der Richtlinie vor, was unzulässig sei. Es sei somit lediglich darauf abzustellen, ob die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Selbst wenn man der Ansicht sei, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden haben müsse, sei dies spätestens seit der Abschiebung der Familie am 30.7.2009 der Fall. Von diesem Datum bis zur neuerlichen Flucht im Jahr 2011 hätten die Ehegatten ihr Familienleben im Herkunftsstaat geführt. Die Beschwerdeführerin erfülle somit alle Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, weshalb ein Einreisevisum zu erteilen wäre. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens könne nur eine Tochter der Beschwerdeführerin einreisen, die zweite Tochter müsse ein DNA-Gutachten vorlegen und könne erst später einreisen. Die Beschwerdeführerin müsste im Herkunftsstaat verbleiben. Die Familie werde durch diese Entscheidungen auseinandergerissen, was einen schwerwiegenden Eingriff in Artikel 8, EMRK bedeute. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die entscheidenden Stellen damit auseinandergesetzt hätten. Das nach der Familienzusammenführungsrichtlinie zu beachtende Kindeswohl sei nicht berücksichtigt worden, die Bindungen zum Herkunftsstaat auch nicht. Eine Einzelfallprüfung sei nicht vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin beantragte, dem Einreiseantrag stattzugeben und die Erteilung eines Einreisevisums, in eventu, die Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Bewertung des Sachverhaltes weiterzuleiten, die Argumente, welche die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige iSd Asylgesetzes erscheinen lassen, in geeigneter Weise darzulegen und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, der Beschwerdeführerin bzw. der Bezugsperson allenfalls über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse aller Familienmitglieder zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu belehren. Dem Schriftsatz waren angeschlossen eine Aufenthaltsbescheinigung des Z. A. K. vom 18.10.2000, eine Heiratsurkunde in Urdu vom 11.12.1998, ein Marriage Certificate inkl. deutschsprachiger Übersetzung vom 21.3.1999 , ein Affidavit der Beschwerdeführerin vom 20.1.1999 , eine Niederschrift zu einem Asylantrag vom 16.2.2000, eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens vom 29.10.2001, eine Abstammungsurkunde betr. S. S. K. vom 29.3.2001 , eine Bestätigung des Bundesamtes vom 17.5.2001, ein Schreiben einer deutschen Ausländerbehörde vom 28.1.2003, ein Schriftsatz eines deutschen Rechtsanwaltes, medizinische Zertifikate der Beschwerdeführerin vom 25.10.2005, ein Auszug aus dem Geburtenregister Belgiens vom 23.6.2005, ein Schreiben des Belgischen Roten Kreuzes vom 6.12.2005, eine Bestätigung über die Asylantragstellung der Kinder der Beschwerdeführerin vom 3.3.2006, Medical Health Cards vom 23.7.2003 und 11.5.2006, Schreiben betreffend den Schulbesuch einer Tochter der Beschwerdeführerin vom 23.12.2008 und 4.2.2009, Familienfotos aus den Jahren 2000 bis 2010, eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 18.8.2014 und eine Bestätigung der Meldung des Z. A. K. Mit Schreiben des BFA vom 14.07.2014 wurde hinsichtlich XXXX , geb. XXXX IFA 1003143907 / 14489522) festgehalten, dass sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienlebens ergeben hätte, dass im Geburtsregister in Belgien, wo diese Verfahrenspartei geboren wurde, der Vater nicht eingetragen worden wäre. Daher wäre das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses mittels DNA - Analyse nachzuweisen.Mit Schreiben des BFA vom 14.07.2014 wurde hinsichtlich römisch 40 , geb. römisch 40 IFA 1003143907 / 14489522) festgehalten, dass sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienlebens ergeben hätte, dass im Geburtsregister in Belgien, wo diese Verfahrenspartei geboren wurde, der Vater nicht eingetragen worden wäre. Daher wäre das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses mittels DNA - Analyse nachzuweisen. Mit Mitteilung des BFA vom 24.07.2014 wurde darüber informiert, dass gem. §35 Abs. 4 AsylG in Bezug auf das Verfahren ZL KONS/0439/2014 betreffend XXXX , vom 20.03.2014 eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose zu erteilen sei. (AS. 25 ff.)Mit Mitteilung des BFA vom 24.07.2014 wurde darüber informiert, dass gem. §35 Absatz 4, AsylG in Bezug auf das Verfahren ZL KONS/0439/2014 betreffend römisch 40 , vom 20.03.2014 eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose zu erteilen sei. (AS. 25 ff.) 2. Mit Bescheid vom 18. März 2015 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin ab und stützte die Entscheidung auf die negative Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§35

Abs4 Asylgesetz 2005, wonach die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Antragstellerin kein Familienangehöriger iSd

  1. Hauptstückes des Asylgesetzes 2005 sei.
  2. Gegen den Bescheid richtet sich die am 14.04.2014 eingelangte Beschwerde mit Urkundenvorlage, in welcher die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht durch die belangte Verwaltungsbehörde und das in das Verwaltungsverfahren integrierte "Mitteilungsverfahren"

§ 35Abs. 4 Asyl

G geltend mache. Nach Ausführungen zum Verfahrensgang wurde ins Treffen geführt, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung iSd § 35 AsylG. Auch in einem "Visumsverfahren"

§ 20Abs. 1 Z 5 i

Vm § 25 FPG sowie § 35 Abs. 5 AsylG müsse die Begründung der Entscheidung den verfahrensrechtlichen Begründungsanforderungen des § 60 AVG entsprechen. Die Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G sei kein Bescheid, könne daher nicht gesondert angefochten werden. Hg. könne gar keine nachprüfende Kontrolle stattfinden, wenn die Begründung nicht den "Mindestbegründungsanforderungen" des § 60 AVG entspreche. Der Begründung des angefochtenen Bescheides könne nicht entnommen werden, welchen Sachverhalt die Verwaltungsbehörde in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ehe mit der asylberechtigten Bezugsperson als erwiesen bzw. glaubhaft gemacht angenommen habe. Der Bescheid enthalte keinerlei Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung. Eine Auseinandersetzung mit dem sachlich und rechtlich im Detail aufbereiteten Vorbringen in der Stellungnahme vom 02.12.2014 fehle. Danach liege im gegenständlichen Verfahren eine gültige Ehe vor. Dies sei jedoch sogar erfüllt, da die Familie von 2009 bis 2011 im Herkunftsstaat zusammengelebt habe. Das weitere Verwaltungsverfahren habe sich darauf beschränkt, dass die Vertretungsbehörde diese Stellungnahme dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet habe, was dieses mit der "lapidaren Mitteilung" beantwortet habe, dass durch das in der Stellungnahme enthaltene Vorbringen "nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten [...] entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich" sei. Es liege daher eine besonders schwerwiegende und eklatante Missachtung der Begründungspflicht

§ 58Abs.

2 und § 60 AVG vor. Wegen dieser schweren Verfahrensfehler sei es nicht möglich, der Begründung des Bescheides zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesamt bzw. die Vertretungsbehörde tatsächlich zur Auffassung gelangt sei, dass bei der Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es werde weder der Sachverhalt, von dem ausgegangen werde, dargestellt, noch würden sich im Bescheid irgendwelche Ausführungen zur maßgeblichen pakistanischen Rechtslage in Bezug auf die Anerkennung von Ehen sowie zu den sonstigen, in der Stellungnahme aufgeworfenen Rechtsfragen finden. Als Folge dieser eklatanten Begründungsmängel könne daher dem angefochtenen Bescheid gar nicht im Detail entgegengetreten werden, da nicht erkennbar sei, auf Grund welcher Erwägung davon ausgegangen worden sei, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige der Bezugsperson sei. Ohne Konkretisierung in der Bescheidbegründung lasse sich das Rechtmittel der Beschwerde nur eingeschränkt ausführen. Der Beschwerdeführerin wäre ein Einreisetitel zu erteilen gewesen. Das Bundesamt habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann in der Heimat zusammengelebt habe, sondern eine neuerlich ablehnende Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G erstattet. Das Bundesamt habe die in der Stellungnahme gemachten Angaben vollkommen außer Acht gelassen. Dies stelle Willkür im Sinne der ständigen Judikatur des VfGH dar. Eine Auseinandersetzung mit dem Bestehen der Ehe in der Heimat, sowie ebenso wie eine mit Art. 8 EMRK sei jedenfalls unterblieben. Die Beschwerdeführerin sei in ihren Rechten verletzt worden, da es gravierende und eklatante Verletzungen der Begründungspflicht

§ 60AVG gegeben habe.

Der Beschwerdeführerin werde damit verunmöglicht, gegen den Bescheid vorzugehen, das Bundesverwaltungsgericht könne den Bescheid nicht überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Bescheid einschließlich der diesem Bescheid zugrunde liegenden Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G zu überprüfen. Wiederholt wurden bereits gemachte Angaben zum Familienleben der Beschwerdeführerin, zur Familienzusammenführungsrichtlinie und zu Art. 8 EMRK und bereits vorgelegte Urkunden neuerlich vorgelegt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung eines Einreisetitels, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung.3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 14.04.2014 eingelangte Beschwerde mit Urkundenvorlage, in welcher die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht durch die belangte Verwaltungsbehörde und das in das Verwaltungsverfahren integrierte "Mitteilungsverfahren"

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG geltend mache. Nach Ausführungen zum Verfahrensgang wurde ins Treffen geführt, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung iSd Paragraph 35, AsylG. Auch in einem "Visumsverfahren"

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 25, FPG sowie Paragraph 35, Absatz 5, AsylG müsse die Begründung der Entscheidung den verfahrensrechtlichen Begründungsanforderungen des Paragraph 60, AVG entsprechen. Die Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei kein Bescheid, könne daher nicht gesondert angefochten werden. Hg. könne gar keine nachprüfende Kontrolle stattfinden, wenn die Begründung nicht den "Mindestbegründungsanforderungen" des Paragraph 60, AVG entspreche. Der Begründung des angefochtenen Bescheides könne nicht entnommen werden, welchen Sachverhalt die Verwaltungsbehörde in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ehe mit der asylberechtigten Bezugsperson als erwiesen bzw. glaubhaft gemacht angenommen habe. Der Bescheid enthalte keinerlei Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung. Eine Auseinandersetzung mit dem sachlich und rechtlich im Detail aufbereiteten Vorbringen in der Stellungnahme vom 02.12.2014 fehle. Danach liege im gegenständlichen Verfahren eine gültige Ehe vor. Dies sei jedoch sogar erfüllt, da die Familie von 2009 bis 2011 im Herkunftsstaat zusammengelebt habe. Das weitere Verwaltungsverfahren habe sich darauf beschränkt, dass die Vertretungsbehörde diese Stellungnahme dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet habe, was dieses mit der "lapidaren Mitteilung" beantwortet habe, dass durch das in der Stellungnahme enthaltene Vorbringen "nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten [...] entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich" sei. Es liege daher eine besonders schwerwiegende und eklatante Missachtung der Begründungspflicht

Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG vor. Wegen dieser schweren Verfahrensfehler sei es nicht möglich, der Begründung des Bescheides zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesamt bzw. die Vertretungsbehörde tatsächlich zur Auffassung gelangt sei, dass bei der Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es werde weder der Sachverhalt, von dem ausgegangen werde, dargestellt, noch würden sich im Bescheid irgendwelche Ausführungen zur maßgeblichen pakistanischen Rechtslage in Bezug auf die Anerkennung von Ehen sowie zu den sonstigen, in der Stellungnahme aufgeworfenen Rechtsfragen finden. Als Folge dieser eklatanten Begründungsmängel könne daher dem angefochtenen Bescheid gar nicht im Detail entgegengetreten werden, da nicht erkennbar sei, auf Grund welcher Erwägung davon ausgegangen worden sei, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige der Bezugsperson sei. Ohne Konkretisierung in der Bescheidbegründung lasse sich das Rechtmittel der Beschwerde nur eingeschränkt ausführen. Der Beschwerdeführerin wäre ein Einreisetitel zu erteilen gewesen. Das Bundesamt habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann in der Heimat zusammengelebt habe, sondern eine neuerlich ablehnende Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erstattet. Das Bundesamt habe die in der Stellungnahme gemachten Angaben vollkommen außer Acht gelassen. Dies stelle Willkür im Sinne der ständigen Judikatur des VfGH dar. Eine Auseinandersetzung mit dem Bestehen der Ehe in der Heimat, sowie ebenso wie eine mit Artikel 8, EMRK sei jedenfalls unterblieben. Die Beschwerdeführerin sei in ihren Rechten verletzt worden, da es gravierende und eklatante Verletzungen der Begründungspflicht

Paragraph 60, AVG gegeben habe. Der Beschwerdeführerin werde damit verunmöglicht, gegen den Bescheid vorzugehen, das Bundesverwaltungsgericht könne den Bescheid nicht überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Bescheid einschließlich der diesem Bescheid zugrunde liegenden Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG zu überprüfen. Wiederholt wurden bereits gemachte Angaben zum Familienleben der Beschwerdeführerin, zur Familienzusammenführungsrichtlinie und zu Artikel 8, EMRK und bereits vorgelegte Urkunden neuerlich vorgelegt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung eines Einreisetitels, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Anschluss diverser Unterlagen am 04.03.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG gestellt habe. Nach Übermittlung der Antragsunterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dieses mitgeteilt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG). Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wovon diese mit Schreiben vom 02.12.2014 Gebrauch gemacht habe. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet worden, das nach deren Prüfung mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unter Beweis gestellt worden sei, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.

§ 26FPG i

Vm § 35 Abs. 4 AsylG sei daher

Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid der ÖB Islamabad abzuweisen. Weiters wurde ausgeführt, dass es ständige Rechtsprechung sei, dass österreichische Verwaltungsbehörden in Sichtvermerksangelegenheiten das AVG nicht anzuwenden hätten. Es sei ständige Rechtsprechung, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes bzw. nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Mit zitierter hg. Entscheidung sei festgehalten worden, dass die Vertretungsbehörden und auch das Bundesverwaltungsgericht an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien und keinen eigenen Ermessensspielraum hätten. Nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst danach über den Antrag abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung desselben Schutzes als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unter anderem in Bezug auf das tatsächliche Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson, nicht einzugehen. Es sei unstrittig, dass hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Parteiengehör gewahrt worden sei. Zu Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen sei, da sie nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach § 35 Abs. 5 AsylG falle. Die Frage eines Eingriffes in ein Familienleben nach Art. 8 EMRK stelle sich nicht, weshalb der Hinweis auf die Familienzusammenführungsrichtlinie ins Leere gehe. Einem allfälligen Vorlageantrag käme gem. § 15 Abs. 2 Z1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Anschluss diverser Unterlagen am 04.03.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt habe. Nach Übermittlung der Antragsunterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dieses mitgeteilt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG). Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wovon diese mit Schreiben vom 02.12.2014 Gebrauch gemacht habe. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet worden, das nach deren Prüfung mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unter Beweis gestellt worden sei, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei daher

Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid der ÖB Islamabad abzuweisen. Weiters wurde ausgeführt, dass es ständige Rechtsprechung sei, dass österreichische Verwaltungsbehörden in Sichtvermerksangelegenheiten das AVG nicht anzuwenden hätten. Es sei ständige Rechtsprechung, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes bzw. nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Mit zitierter hg. Entscheidung sei festgehalten worden, dass die Vertretungsbehörden und auch das Bundesverwaltungsgericht an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien und keinen eigenen Ermessensspielraum hätten. Nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst danach über den Antrag abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung desselben Schutzes als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unter anderem in Bezug auf das tatsächliche Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson, nicht einzugehen. Es sei unstrittig, dass hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Parteiengehör gewahrt worden sei. Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen sei, da sie nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG falle. Die Frage eines Eingriffes in ein Familienleben nach Artikel 8, EMRK stelle sich nicht, weshalb der Hinweis auf die Familienzusammenführungsrichtlinie ins Leere gehe. Einem allfälligen Vorlageantrag käme gem. Paragraph 15, Absatz 2, Z1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. 5. Am 10.06.2015 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag eingebracht, in welchem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass Gesetze im Zweifel verfassungskonform auszulegen seien und der Beschwerdeführerin ein Recht auf Asyl in Österreich zukomme nach Art. 18 GRC iVm § 3 AsylG und § 34 Abs. 1 AsylG. Sie habe weiters

Art. 8EMRK und Art.

7 GRC ein Recht darauf, dass ihr Familienleben mit ihrem in Österreich lebenden Gatten und ihren Kindern gewahrt und respektiert werde. Durch die negative Prognoseentscheidung des Bundesamtes sei das Recht auf Asylgewährung

Art. 18GRC, Art. 3 Asyl

G und Art. 34 AsylG sowie Art. 8 EMRK verletzt worden.

Art. 13

EMRK müsse der Beschwerdeführerin ein Recht zukommen, gegen diese negative Prognoseentscheidung inhaltlich eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einlegen zu dürfen. Der von der Vertretungsbehörde eingenommene Formalstandpunkt, wonach sie an die Prognoseentscheidung gebunden sei, widerspreche der Verfassungsrechtslage. Es gebe für die Beschwerdeführerin keine andere Möglichkeit, einen Zugang zu ihrem Recht auf Asylgewährung und auf Familienzusammenführung zu bekommen als durch die Antragstellung

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums D nicht. Die Beschwerdeführerin werde durch eine Formalentscheidung und zu Unrecht angenommene Bindungswirkung an die Prognosebeurteilung der Asylbehörde in ihrem gesetzlichen Richter

Art. 83Abs.

2 B-VG verletzt, da die Vertretungsbehörde und nicht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig sei für einen Antrag nach § 26 FPG. Dass der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, gegen die zu Unrecht erfolgte negative Prognosebeurteilung der Asylbehörde eine inhaltliche Überprüfung durch das Verwaltungsgericht mittels Beschwerde zu erreichen, verstoße gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Begründend wurde ferner ausgeführt, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Ehefrau der Bezugsperson handeln würde. Das Führen eines gemeinsamen Ehelebens würde sich bereits aus den erstatteten Angaben ergeben, bzw. hätten auch die deutschen Behörden bereits die Ehe während des Aufenthaltes anerkannt. Weiters wären die Übersetzung der Heiratsurkunde vom 16.12.1998 vorzulegen, bzw. weitere Urkunden die dies bescheinigen würden in Vorlage zu bringen (As. 45ff.). Ebenso wurde eine Stellungnahme betreffend des Bestehens einer Ehe seitens des Österreichischen Roten Kreuzes in Vorlage gebracht, in der ebenfalls das Bestehen der Ehe zwischen den Eheleuten dargelegt wurde. (As. 61 - 79). Ergänzend wurden mehrere weitere Bescheinigungsmittel und Schreiben betreffend des Bestehens der Ehe in Vorlage gebracht. Betreffend des

  1. als auch des
  2. Drittbeschwerdeführers wurde zusammenfassend festgehalten, dass auch diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt werden könne, dass es sich bei diesen Kindern um die gemeinsamen Kinder der Antragstellerin als auch der Bezugsperson handelt. Die erste Tochter wurde in Deutschland geboren. Die zweite Tochter in Belgien. Zu jeder Zeit lebten die Antragstellerin gemeinsam mit der Bezugsperson sowohl in Deutschland, als auch in Großbritannien bzw. in Belgien an einer gemeinsamen Wohnadresse. Die Nichteintragung des Vaters hinsichtlich in Belgien geborenen Kindes wäre darauf zurückzuführen, dass für eine derartige Eintragung die Vorlage einer staatlichen Heiratsurkunde Voraussetzung ist. Dieserart Urkunde stand zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zur Verfügung. Diesem Scheiben wurden mehrere Kopien von Urkunden, darunter auch die Kopie der Registrierung der Schließung einer Ehe durch die Ahmadi - Gemeinschaft, zahlreiche weitere Urkunden und Bescheinigungsmittel die beiden Kinder betreffende Unterlagen, sowie Photos und persönliche Unterlagen, die ausführlich das gemeinsame Familienleben durchgängig dokumentieren, beigefügt. (AS 117 bis 183!, 263-269).
  3. Am 10.06.2015 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag eingebracht, in welchem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass Gesetze im Zweifel verfassungskonform auszulegen seien und der Beschwerdeführerin ein Recht auf Asyl in Österreich zukomme nach Artikel 18, GRC in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG und Paragraph 34, Absatz eins, AsylG. Sie habe weiters

Artikel 8

, EMRK und Artikel 7, GRC ein Recht darauf, dass ihr Familienleben mit ihrem in Österreich lebenden Gatten und ihren Kindern gewahrt und respektiert werde. Durch die negative Prognoseentscheidung des Bundesamtes sei das Recht auf Asylgewährung

Artikel 18, GRC, Artikel 3, Asyl

G und Artikel 34, AsylG sowie Artikel 8, EMRK verletzt worden.

Artikel 13

, EMRK müsse der Beschwerdeführerin ein Recht zukommen, gegen diese negative Prognoseentscheidung inhaltlich eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einlegen zu dürfen. Der von der Vertretungsbehörde eingenommene Formalstandpunkt, wonach sie an die Prognoseentscheidung gebunden sei, widerspreche der Verfassungsrechtslage. Es gebe für die Beschwerdeführerin keine andere Möglichkeit, einen Zugang zu ihrem Recht auf Asylgewährung und auf Familienzusammenführung zu bekommen als durch die Antragstellung

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums D nicht. Die Beschwerdeführerin werde durch eine Formalentscheidung und zu Unrecht angenommene Bindungswirkung an die Prognosebeurteilung der Asylbehörde in ihrem gesetzlichen Richter

Artikel 83

, Absatz 2, B-VG verletzt, da die Vertretungsbehörde und nicht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig sei für einen Antrag nach Paragraph 26, FPG. Dass der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, gegen die zu Unrecht erfolgte negative Prognosebeurteilung der Asylbehörde eine inhaltliche Überprüfung durch das Verwaltungsgericht mittels Beschwerde zu erreichen, verstoße gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Begründend wurde ferner ausgeführt, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Ehefrau der Bezugsperson handeln würde. Das Führen eines gemeinsamen Ehelebens würde sich bereits aus den erstatteten Angaben ergeben, bzw. hätten auch die deutschen Behörden bereits die Ehe während des Aufenthaltes anerkannt. Weiters wären die Übersetzung der Heiratsurkunde vom 16.12.1998 vorzulegen, bzw. weitere Urkunden die dies bescheinigen würden in Vorlage zu bringen (As. 45ff.). Ebenso wurde eine Stellungnahme betreffend des Bestehens einer Ehe seitens des Österreichischen Roten Kreuzes in Vorlage gebracht, in der ebenfalls das Bestehen der Ehe zwischen den Eheleuten dargelegt wurde. (As. 61 - 79). Ergänzend wurden mehrere weitere Bescheinigungsmittel und Schreiben betreffend des Bestehens der Ehe in Vorlage gebracht. Betreffend des

  1. als auch des
  2. Drittbeschwerdeführers wurde zusammenfassend festgehalten, dass auch diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt werden könne, dass es sich bei diesen Kindern um die gemeinsamen Kinder der Antragstellerin als auch der Bezugsperson handelt. Die erste Tochter wurde in Deutschland geboren. Die zweite Tochter in Belgien. Zu jeder Zeit lebten die Antragstellerin gemeinsam mit der Bezugsperson sowohl in Deutschland, als auch in Großbritannien bzw. in Belgien an einer gemeinsamen Wohnadresse. Die Nichteintragung des Vaters hinsichtlich in Belgien geborenen Kindes wäre darauf zurückzuführen, dass für eine derartige Eintragung die Vorlage einer staatlichen Heiratsurkunde Voraussetzung ist. Dieserart Urkunde stand zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zur Verfügung. Diesem Scheiben wurden mehrere Kopien von Urkunden, darunter auch die Kopie der Registrierung der Schließung einer Ehe durch die Ahmadi - Gemeinschaft, zahlreiche weitere Urkunden und Bescheinigungsmittel die beiden Kinder betreffende Unterlagen, sowie Photos und persönliche Unterlagen, die ausführlich das gemeinsame Familienleben durchgängig dokumentieren, beigefügt. (AS 117 bis 183!, 263-269). 5.
  3. Einer Staatendokumentationsanfrage vom 23.03.2015 hinsichtlich der Eheschließung von Angehörigen der Ahmadi - Gemeinschaft in Pakistan (AS. 291 ff.) ist zu entnehmen, dass in Pakistan offiziell Eheschließungen von Ahmadis seit 1974 nicht mehr anerkannt worden wären. Die Schließung einer Ehe würde von der Ahmadi - Gemeinschaft in einem eigenen Heiratsregister erfasst werden, die Eheurkunde selbst, würde vom Präsidenten der Ahmadi - Gemeinschaft zu unterfertigen sein. 5.
  4. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 12.08.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
  5. Mit Erkenntnis vom
  6. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Begründend führte es aus, dass die österreichischen Vertretungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach §35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152). Vor diesem Hintergrund sei auf die Beschwerdeausführungen hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf die behauptete Familieneigenschaft nicht näher einzugehen.
  7. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Art8

EMRK und auf den gesetzlichen Richter

Art83Abs2 B-VG behauptet wurde.

Begründend führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in willkürlicher Weise nicht mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der bereits in Pakistan geschlossenen Ehe und des von 2009 bis 2011 in Pakistan geführten Familienlebens auseinander gesetzt habe. 7.

  1. In mit Schriftsatz eingebrachten Stellungnahmen des bevollmächtigten Vertreters vom 21.06.2016 sowie vom 07.12.2016 wurde ausgeführt, dass längeres Zusammenleben von Mann und Frau nach beiden Rechten die Vermutung einer gültigen Eheschließung begründe. Wer geltend mache, dass keine Ehe vorliege, müsse dies beweisen. Selbst bei Zugrundelegung der fiktiven Annahme, dass die Eheschließung vom 11.12.1998 den Formerfordernissen nach pakistanischem Eherecht nicht gerecht werde, läge aufgrund des langjährigen Zusammenlebens der Ehegatten als gemeinsame Asylwerber in Deutschland, Belgien und Großbritannien und nach ihrer Abschiebung in Pakistan in der Zeit von Februar 2000 bis Oktober 2011 eine gültige Ehe vor, die bereits vor der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Ausreise der Ankerperson aus Pakistan im Oktober 2011 bestanden habe. Es hätten aber auch die in Pakistan für die gegenständliche Ehe ausgestellten Heiratsdokumente die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit für sich. So gebe es zunächst im Fall der Beschwerdeführer die registrierte, staatliche Heiratsurkunde der Provinzregierung von Sindh vom 21.03.2012, aus welcher als Datum der Eheschließung der 11.12.1998 hervorgehe. Somit habe auch die staatliche Provinzbehörde in Pakistan die Gültigkeit der Eheschließung anerkannt. Weiters habe die Heiratsabteilung der Ahmadiyya - Gemeinde in Pakistan am 21.03.1999 eine offizielle schriftliche Heiratsbescheinigung ausgestellt, aus der sich ergebe, dass die Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson die Ehe geschlossen habe. Im Rahmen der Stellungnahmen wurden zahlreiche Urkunden vorgelegt. In einem ergänzenden Vorbringen zu Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass ein Fortbestand der Trennungssituation für die Bezugsperson mit schwerwiegendem, psychischem Leid verbunden wäre.7.
  2. In mit Schriftsatz eingebrachten Stellungnahmen des bevollmächtigten Vertreters vom 21.06.2016 sowie vom 07.12.2016 wurde ausgeführt, dass längeres Zusammenleben von Mann und Frau nach beiden Rechten die Vermutung einer gültigen Eheschließung begründe. Wer geltend mache, dass keine Ehe vorliege, müsse dies beweisen. Selbst bei Zugrundelegung der fiktiven Annahme, dass die Eheschließung vom 11.12.1998 den Formerfordernissen nach pakistanischem Eherecht nicht gerecht werde, läge aufgrund des langjährigen Zusammenlebens der Ehegatten als gemeinsame Asylwerber in Deutschland, Belgien und Großbritannien und nach ihrer Abschiebung in Pakistan in der Zeit von Februar 2000 bis Oktober 2011 eine gültige Ehe vor, die bereits vor der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Ausreise der Ankerperson aus Pakistan im Oktober 2011 bestanden habe. Es hätten aber auch die in Pakistan für die gegenständliche Ehe ausgestellten Heiratsdokumente die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit für sich. So gebe es zunächst im Fall der Beschwerdeführer die registrierte, staatliche Heiratsurkunde der Provinzregierung von Sindh vom 21.03.2012, aus welcher als Datum der Eheschließung der 11.12.1998 hervorgehe. Somit habe auch die staatliche Provinzbehörde in Pakistan die Gültigkeit der Eheschließung anerkannt. Weiters habe die Heiratsabteilung der Ahmadiyya - Gemeinde in Pakistan am 21.03.1999 eine offizielle schriftliche Heiratsbescheinigung ausgestellt, aus der sich ergebe, dass die Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson die Ehe geschlossen habe. Im Rahmen der Stellungnahmen wurden zahlreiche Urkunden vorgelegt. In einem ergänzenden Vorbringen zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass ein Fortbestand der Trennungssituation für die Bezugsperson mit schwerwiegendem, psychischem Leid verbunden wäre.
  3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23.02.2017 zu Zahl E 795/2016-14 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Feststellungen des BFA, bzw. der österreichischen Botschaft Islamabad gebunden ist. Es habe in casu eine Ermittlungstätigkeit zum verfahrenswesentlichen Punkt der Frage des Bestehens eines Familienverhältnisses unterlassen. (vgl. VfGH 6.6.2014, B 369/2013; 18.2.2016, E 1526/2015; vgl. dazu auch VwGH 30.6.2016, Ra 2015/21/0068).E 795/2016-14 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Feststellungen des BFA, bzw. der österreichischen Botschaft Islamabad gebunden ist. Es habe in casu eine Ermittlungstätigkeit zum verfahrenswesentlichen Punkt der Frage des Bestehens eines Familienverhältnisses unterlassen. vergleiche VfGH 6.6.2014, B 369 aus 2013,; 18.2.2016, E 1526 aus 2015,; vergleiche dazu auch VwGH 30.6.2016, Ra 2015/21/0068).
  4. Mit 30.06.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder (neuerliche) Anträge auf Familienzusammenführung gem. §35 AsylG. 8.1 Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 24.08.2016 wurde im Verfahren zu FZ: 1003143809 / 161611768 adressiert an das BFA ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 30.06.2016 bei der Botschaft vorgesprochen hätte und ihres Wissens nach (neuerliche) Einreisenträge gem. §35 AsylG für sich, sowie ihre Kinder gestellt hätte. Es würde um eine rasche Erledigung ersucht. 8.
  5. In einem weiteren Schreiben des Rechtsvertreters vom 13.03.2017 wurde ausgeführt, dass betreffend dieses Verfahrens festzuhalten sei, dass eine neuerliche Antragstellung betreffend der Beschwerdefüher gem. §35 AsylG mit Datum 30.06.2016 erfolgt wäre. (AS 89)
  6. Mit Säumnisbeschwerden vom 27.07.2017 wurde in den Verfahren betreffend die Anträge vom 30.06.2016 Säumnisbeschwerde aufgrund Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben.
  7. Mit Säumnisbeschwerden vom 27.07.2017 wurde in den Verfahren betreffend die Anträge vom 30.06.2016 Säumnisbeschwerde aufgrund Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhoben.
  8. Mit Urkundenvorlage vom 22.09.2017 wurde ein Dienstvertrag der Bezugsperson vorgelegt und diesbezüglich festgehalten, dass nunmehr von der Selbsterhaltungsfähigkeit der Bezugsperson auszugehen wäre. Damit wäre auch das Existenzminimum

den Richtsätzen für die Ausgleichszulage für das Jahr 2017 für das Ehepaar in der Höhe von €1334,17 erreicht, bzw. annähernd erreicht. Hierauf wäre in der Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel gem. 8 EMRK zu erteilen ist, jedenfalls Bedacht zu nehmen, soferne nicht ohnedies die Voraussetzungen für die Erteilung einer asylrechtlichen Asylzusammenführung gem. §35 AsylG erfüllt wären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 04.03.2014 gegenständlichen Antrag bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz.Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 04.03.2014 gegenständlichen Antrag bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin ist. Dem Genannten wurde mit Bescheid des Bundesasylamt vom 20.08.2013 zu Zahl 11 12.712-BAT der Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 5 AsylG zuerkannt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin ist. Dem Genannten wurde mit Bescheid des Bundesasylamt vom 20.08.2013 zu Zahl 11 12.712-BAT der Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG zuerkannt. Das Bestehen der Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat, sowie auch das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen und seit zumindest 11 Jahren dokumentiert bestehenden Familienlebens, sowohl mit der Bezugsperson, als auch den angegebenen gemeinsamen Kindern, konnte im gegenständlichen Verfahren nachgewiesen werden. Die Gewährung der Einreise der Beschwerdeführerin, vorbehaltlich der im fortgesetzten Verfahren abzuklärenden Erfüllung der Voraussetzungen insb. des §35 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005, ist im gegenständlichen Verfahren zur Aufrechterhaltung des Familienlebens geboten.Die Gewährung der Einreise der Beschwerdeführerin, vorbehaltlich der im fortgesetzten Verfahren abzuklärenden Erfüllung der Voraussetzungen insb. des §35 Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005, ist im gegenständlichen Verfahren zur Aufrechterhaltung des Familienlebens geboten. Im Übrigen wird der oben angeführte Verfahrensgang festgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen des Vorliegens einer Ehe, bzw. eines im konkreten Verfahren berücksichtigungswürdigen, zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens, welches jedenfalls durchgängig bereits seit 11 Jahren dokumentiert besteht, ergeben sich im gegenständlichen Verfahren aus den oben angeführten, umfangreich in Vorlage gebrachten Urkunden und Bescheinigungsmitteln. Diese beinhalten im konkreten Verfahren insbesondere auch unzweifelhafte Urkunden aus mehreren europäischen Staaten. Unter den in Vorlage gebrachten Dokumenten befinden sich ferner mehrere die Eheschließung in Pakistan konkret behandelnde und den Inhalt beglaubigende Schriftstücke. Sämtliche vorgelegten Urkunden und Schriftstücke waren im konkreten Verfahren unter besonderer Mitberücksichtigung der seitens der Staatendokumentation zur Verfügung gestellten Informationen betreffend der Registrierung von Ehen von Personen der angeführten Minderheit vor dem Jahre 2000 zu beurteilen. Im gegenständlichen Verfahren konnte damit insgesamt der Nachweis des Bestehens einer Ehe, als auch das Vorliegen eines seit zumindest seit 11 Jahren, jedenfalls bis zur neuerlichen Ausreise der Bezugsperson belegt durchgehend bestehenden und im konkreten Verfahren besonders zu berücksichtigenden Familienlebens erbracht werden. Auch ist festzuhalten, dass durch die Vorlage der oben angeführten Beweismittel und Urkunden im gegenständlichen Verfahren ebenso das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson mit den beiden angegeben gemeinsamen minderjährigen Kindern nachgewiesen werden konnte. Die weiteren festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, den hierin enthaltenen Ausführungen der ÖB Islamabad, des BFA, sowie den darin dokumentierten Angaben, Dokumenten und Bescheinigungsmitteln; diese wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung: § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. §11a FPG: Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. ... Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen".Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen". Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden" § 35.

(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2)Befindet sich der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Befindet sich der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
  2. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren

§ 35, die bereits vor dem 1.

Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels

§ 35Abs.

1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""

(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren

Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter." § 13 BFA-VG Mitwirkung eines FremdenParagraph 13, BFA-VG Mitwirkung eines Fremden

(1)Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken. .....
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren

§ 35Asyl

G 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält."

(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren

Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält." § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Auf gegenständliche Verfahren bezogen ist in concreto folgendes auszuführen: Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten, gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft in der Regel nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs 3 FPG jedoch für Fremde die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Dem Bundesverwaltungsgericht steht es dabei offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführerin auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen; das BVwG ist nicht an die Feststellungen des Bundesamtes gebunden (vgl auch VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002-0007; 30.6.2016, Ra 2015/21/0068-10.). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten, gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft in der Regel nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233 aus 2013, vom 27.09.2013). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Dem Bundesverwaltungsgericht steht es dabei offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführerin auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen; das BVwG ist nicht an die Feststellungen des Bundesamtes gebunden vergleiche auch VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002-0007; 30.6.2016, Ra 2015/21/0068-10.). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2016 (RA 2015/21/0068) auch festgehalten, dass eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung in einem Verfahren gem. §35 AsylG dem BVwG im Rahmen des §27 VwGVG obliegt. Nur das BVwG ist gehalten entgegen einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA " auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen einzugehen und davon ausgehen selbst eine Einschätzung über die Gewährung des selben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen. In konkreten Verfahren konnte aufgrund der umfassenden Akteninhaltes das Vorliegen einer Ehe, als auch eines im Einzelfall nachgewiesen berücksichtigungswürdigen Familienlebens der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson, als auch den beiden angegeben gemeinsamen Kindern durch das BVwG festgestellt werden. Betreffend des Kindes XXXX wurde bereits mit Datum vom 20.03.2014 eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erteilt. Hinsichtlich des Kindes XXXX wurden die Verfahrensparteien mit 14.07.2014 bezüglich der Vorlage eines DNA - Tests zum Nachweis des Abstammungsverhältnisses verständigt. Vorbehaltlich der im fortgesetzten Verfahren vorzunehmenden positiven Prüfung der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des §35 AsylG wird somit in den gegenständlichen Verfahren zeitnah, sowohl den Anträgen der Beschwerdeführerin, als auch der beiden Kinder gem. §35 AsylG stattzugeben und diesen die gemeinsame Einreise zur Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich zu gewähren sein.In konkreten Verfahren konnte aufgrund der umfassenden Akteninhaltes das Vorliegen einer Ehe, als auch eines im Einzelfall nachgewiesen berücksichtigungswürdigen Familienlebens der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson, als auch den beiden angegeben gemeinsamen Kindern durch das BVwG festgestellt werden. Betreffend des Kindes römisch 40 wurde bereits mit Datum vom 20.03.2014 eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erteilt. Hinsichtlich des Kindes römisch 40 wurden die Verfahrensparteien mit 14.07.2014 bezüglich der Vorlage eines DNA - Tests zum Nachweis des Abstammungsverhältnisses verständigt. Vorbehaltlich der im fortgesetzten Verfahren vorzunehmenden positiven Prüfung der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des §35 AsylG wird somit in den gegenständlichen Verfahren zeitnah, sowohl den Anträgen der Beschwerdeführerin, als auch der beiden Kinder gem. §35 AsylG stattzugeben und diesen die gemeinsame Einreise zur Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich zu gewähren sein. Gegenständliches Verfahren war somit antragsgemäß betreffend der Einholung der weiteren erforderlichen Abklärungen gem. §35 Abs. 4 AsylG an die Botschaft zurückzuverweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Gegenständliches Verfahren war somit antragsgemäß betreffend der Einholung der weiteren erforderlichen Abklärungen gem. §35 Absatz 4, AsylG an die Botschaft zurückzuverweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

§ 11aAbs.

2 FPG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W168.2112447.1.00

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