Obsah (12)
Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlG303 2158702-1 SpruchG303 2158702-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 07.09.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO 1960 (Parkausweis) ein. Dieser Antrag gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 07.09.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) ein. Dieser Antrag gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 18.01.2017 wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 15.11.2016, im Wesentlichen folgendes festgehalten:2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 18.01.2017 wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 15.11.2016, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Morbus Bechterew Unterer Richtwert bei mittelgradiger Funktionseinschränkung ohne Ausfallserscheinungen, keine Medikation erforderlich 02.02.02 30 2 Diabetes mellitus Unterer Richtwert bei Insulinpflichtigkeit mit stabiler Stoffwechsellage und gutem Allgemeinzustand 09.02.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. 2.
- Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass der BF insgesamt zügig mobilisiert sei, keinerlei Hilfsmittel verwende und gebe der BF an, dass es aufgrund seiner Wirbelsäulenbeschwerden Tage gebe, wo er sich kaum bewegen könne. Danach gehe es ihm wieder sehr gut und sei er nicht wesentlich eingeschränkt. Insgesamt bestünden keine hochgradigen Mobilitätseinschränkungen. Eine kurze und ausreichende Wegstrecke sowie das selbstständige Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel seien dem BF weiterhin zumutbar.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2017, OB: XXXX, wurde der Antrag vom 07.09.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2017, OB: römisch 40 , wurde der Antrag vom 07.09.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. 3.
- Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, unter I.2.
- angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Danach würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, da der Grad der Behinderung des BF 40 % betrage.3.
- Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, unter römisch eins.2.
- angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Danach würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, da der Grad der Behinderung des BF 40 % betrage.
- Gegen diesen Bescheid vom 23.01.2017 brachte der BF binnen offener Frist die bei der belangten Behörde am 24.02.2017 eingelangte Beschwerde ein. Begründend führte der BF aus, dass er den von der belangten Behörde festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 40 % beeinspruche, da ihm mit Bescheid des Magistrats XXXX eine 60 % dauernde Beeinträchtigung durch chronische Arthritis der WS-Gelenke mit Brückenbildungen, sowie durch dem insulinpflichtigem Diabetes bescheinigt worden sei.
- Gegen diesen Bescheid vom 23.01.2017 brachte der BF binnen offener Frist die bei der belangten Behörde am 24.02.2017 eingelangte Beschwerde ein. Begründend führte der BF aus, dass er den von der belangten Behörde festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 40 % beeinspruche, da ihm mit Bescheid des Magistrats römisch 40 eine 60 % dauernde Beeinträchtigung durch chronische Arthritis der WS-Gelenke mit Brückenbildungen, sowie durch dem insulinpflichtigem Diabetes bescheinigt worden sei. Der BF habe ständig Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, zu denen schubartige Schmerzen bis hin zur völligen Blockade kommen würden. Auch sei beim BF eine völlige Versteifung der Wirbelsäule prognostiziert worden. Der BF sei viele Jahre hinweg bei verschiedenen Ärzten in Behandlung gewesen, die ihm leider nicht wesentlich helfen konnten. Bei der gegenständlichen gutachterlichen Untersuchung habe sich der Sachverständige keine Zeit für eine genaue Anamnese genommen, die Untersuchung habe nur 7-10 Minuten gedauert und seien die Sätze "Machen Sie rasch, habe keine Zeit" gefallen. Ferner seien nachstehende Punkte nicht berücksichtigt worden: "
- Keine Erwähnung der bei mir bestehenden Hashimoto-Thyreoiditis (XXXX: Schilddrüse normal groß),
- Narbenuntersuchung: Keine ... lt. XXXX tatsächlich zb.: Blinddarm
- Narbenuntersuchung: Keine ... lt. römisch 40 tatsächlich zb.: Blinddarm , OP reFuss (sic) etc.,
- Untere Extremitäten: lt. XXXX keine Beinlängendifferenz, tatsächlich besteht eine Beinlängendifferenz siehe Bef. REHAB XXXX.
- Untere Extremitäten: lt. römisch 40 keine Beinlängendifferenz, tatsächlich besteht eine Beinlängendifferenz siehe Bef. REHAB römisch 40 .
- Fusspulse (sic) XXXX "gut tastbar", musste zu dieser Untersuchung nicht einmal die Stutzen ausziehen!
- Fusspulse (sic) römisch 40 "gut tastbar", musste zu dieser Untersuchung nicht einmal die Stutzen ausziehen!
- Kniegelenke lt XXXX keine Schwellung, tatsächlich besteht eine dauernde Schwellung im Bereich beider Kniegelenke.
- Kniegelenke lt römisch 40 keine Schwellung, tatsächlich besteht eine dauernde Schwellung im Bereich beider Kniegelenke.
- Schlafmuster lt. XXXX normal, tatsächlich habe ich eine Durchschlafstörung, nur dass ich bzgl. Schlaf überhaupt nicht Befragt (sic) wurde.
- Schlafmuster lt. römisch 40 normal, tatsächlich habe ich eine Durchschlafstörung, nur dass ich bzgl. Schlaf überhaupt nicht Befragt (sic) wurde.
- Schmerzmittel werden lt. XXXX nicht benötigt, tatsächlich nehme ich Voltaren 100 mg und erhalte immer wieder Infusionen.
- Schmerzmittel werden lt. römisch 40 nicht benötigt, tatsächlich nehme ich Voltaren 100 mg und erhalte immer wieder Infusionen. Außerdem besteht bei mir lt. XXXX keine Autoimmunerkrankung, sowohl Hashimoto Thyreoiditis, DM und Mb. Bechterew sind klassische Autoimmunerkrankungen."Außerdem besteht bei mir lt. römisch 40 keine Autoimmunerkrankung, sowohl Hashimoto Thyreoiditis, DM und Mb. Bechterew sind klassische Autoimmunerkrankungen." Zusammengefasst fühle sich der BF in keiner Weise "untersucht" und seien weder eine ausführliche Anamnese durchgeführt noch alle bestehenden Krankheiten erfasst worden. Er ersuche daher um eine erneute Prüfung und positive Erledigung sowie Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Im Rahmen der Überprüfung der Beschwerdepunkte des BF wurde seitens der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. 5.
- In dem - aufgrund der Aktenlage - erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 04.04.2017 wurde im Wesentlichen folgendes festgehalten:5.
- In dem - aufgrund der Aktenlage - erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 04.04.2017 wurde im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Ankylosierende Spondylitis (Mb. Bechterew) Unterer RSW entsprechend den Funktionsbeeinträchtigungen und den radiologischen Veränderungen 02.02.03 50 2 Diabetes mellitus Typ I / LADA Oberer RSW entsprechend der Stoffwechseleinstellung und der Basis-Bolustherapie Diabetes mellitus Typ römisch eins / LADA Oberer RSW entsprechend der Stoffwechseleinstellung und der Basis-Bolustherapie 09.02.02 40 3 Bluthochdruck Fixer RSW entsprechend des kompensierten Herz-Kreislauf-Systems und der medikamentösen Therapie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert wurde ausgeführt, dass sich dieser aus dem Zusammenwirken aller Leiden, wobei die führende GS 1 durch die GS 2 auf Grund der negativen Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben werde, ergebe. Die GS 3 hebe mit 10 von Hundert und fehlender Leidenspotenzierung nicht weiter an. Kein Grad einer Behinderung werde durch die diagnostizierten Gesundheitsschädigungen Autoimmunthyreoiditis, da diese unter Substitutionstherapie nachrichtlich ausgeglichen sei und dem Vitamin D Mangel, da dies unter Substitutionstherapie keine dauerhafte Gesundheitsschädigung sei, erreicht. 5.
- Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuließen. Dies da laut Aktenlage kein Hinweis auf eine hochgradige Mobilitätseinschränkung oder auf eine höhergradige cardiopulmonale Leistungseinschränkung vorliege und auch keine fortgeschrittene Nervenschädigung der Beine in Folge des Diabetes mellitus bestehe. Der Sachverständige führte begründend aus, dass der BF - anhand der vorliegenden Befunde und des Vorgutachtens - sicherlich in der Lage sei eine ausreichende Wegstrecke in der Ebene von zumindest 400 m zu bewältigen. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden und von Stufen sei dem BF auch unter - ihm zumutbaren - Anhalten am Geländer möglich. Aufgrund der lang bestehenden ankylosierenden Spondylitis bestehe sicherlich eine poröse Knochenstruktur mit einem erhöhten Frakturrisiko, jedoch stünden in den öffentlichen Verkehrsmitteln sog. "Behindertensitzplätze" zur Verfügung, die der BF benutzen könne, sodass die Sturzgefährdung und die allgemeine Gefährdung deutlich minimiert sei.
- Im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert ausgestellt.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.04.2017 wurde von der belangten Behörde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vom 07.09.2016 abgewiesen. Begründend wurde auf das erstattete Sachverständigengutachten von XXXX verwiesen. Dieses sei in Kopie dem Bescheid beigelegt und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt worden. Demnach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.Begründend wurde auf das erstattete Sachverständigengutachten von römisch 40 verwiesen. Dieses sei in Kopie dem Bescheid beigelegt und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt worden. Demnach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.
- Mit dem bei der belangten Behörde am 26.04.2017 eingelangten Schreiben vom 24.04.2017 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2017 und führte unter Vorlage medizinischer Befunde aus, dass "er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei und nach wie vor eine Gehstrecke von ca. 3 - 400 Metern nicht zurücklegen könne".
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 24.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. 10.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen XXXX vom 23.10.2017, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:10.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen römisch 40 vom 23.10.2017, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten: Beim BF würden nachstehende Gesundheitsschäden vorliegen: -Strichaufzählung Morbus Bechterew - ankylosierende Spondylitis (Erkrankung des rheumatischen Formenkreises) mit Versteifung im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule -Strichaufzählung Abnützung der Kniegelenke mittleren Grades -Strichaufzählung Abnützung der Schultergelenke beginnend -Strichaufzählung Diabetes mellitus, Basis-Bolus-Therapie (intensivierte Insulintherapie) -Strichaufzählung Thyreoiditis Hashimoto (autoimmunologische Schilddrüsenentzündung) -Strichaufzählung Bluthochdruck medikamentös weitgehend adaptiert Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Gangleistungsminderung in erster Linie durch die Wirbelsäulenschmerzen gegeben sei. Diese können schubweise aufgrund der chronisch rezidivierend entzündlich autoimmunologischen Erkrankung auftreten. In den Befunden werde keine Osteoporose beschrieben, sodass eine erhöhte Frakturrisikobereitschaft nicht schwerwiegend anzunehmen sei, jedoch könnten im Rahmen des physiologischen Alterungsprozesses, welcher aktuell gegeben sei, bei verschiedenen Traumata und auch Krafteinwirkungen von außen entsprechende Verletzungen im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates auftreten. 10.
- Beim Beschwerdeführer würden: -Strichaufzählung keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten -Strichaufzählung keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit -Strichaufzählung keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems sowie -Strichaufzählung keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliegen.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien vom erkennenden Gericht gleichzeitig mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 zur Kenntnis gebracht.
- Am 21.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlungstatt, an welcher der BF sowie der Amtssachverständige XXXX, persönlich teilnahmen.
- Am 21.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlungstatt, an welcher der BF sowie der Amtssachverständige römisch 40 , persönlich teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert.Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert. Der BF leidet an folgenden Gesundheitsschädigungen: -Strichaufzählung Morbus Bechterew - ankylosierende Spondylitis (Erkrankung des rheumatischen Formenkreises) mit Versteifung im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule -Strichaufzählung Abnützung der Kniegelenke mittleren Grades -Strichaufzählung Abnützung der Schultergelenke (beginnend) -Strichaufzählung Diabetes mellitus mit einer intensivierten Insulintherapie -Strichaufzählung Thyreoiditis Hashimoto (autoimmunologische Schilddrüsenentzündung) -Strichaufzählung Bluthochdruck (medikamentös weitgehend adaptiert). Die Funktionen der unteren Extremitäten des BF sind nicht höhergradig eingeschränkt. Der BF leidet an keinen erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Auch konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems beim BF festgestellt werden. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Der BF leidet unter keiner Osteoporose und es besteht kein außerordentlich schwerwiegendes Frakturrisiko. Eine besonders erhöhte Sturz- beziehungsweise Stolpergefahr konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke (bis zu 800m) selbstständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist dem BF unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich. Der BF benutzt auch regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel. Der BF ist Eigentümer eines Kfz, welches er in der Umgebung seiner Wohnung parkt, da der BF sich die Kosten einer Parkgarage nicht leisten kann. Beim BF treten aufgrund seiner Morbus Bechterew-Erkrankung schubhafte Schmerzen auf, die jedoch nicht ständig vorliegen. Laut eigenen Angaben des BF treten diese Schübe ungefähr dreimal in der Woche auf, jeweils zu zirka einer Stunde. Der Krankheitsverlauf bzw. die Frequenz der Schübe ist insgesamt variabel. Eine dauerhafte Schmerzmedikation besteht derzeit nicht. Der BF nimmt bei Bedarf zur Schmerzlinderung das Medikament Voltaren ein. Bei Voltaren handelt es sich um ein nichtsteroidales Antirheumatikum, das in erster Linie entzündungshemmend ist, und auf Stufe 1 (unterste) Ebene der WHO-Schmerztherapie steht. Eine dauerhafte und erhebliche Mobilitätseinschränkung liegt beim BF nicht vor. Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, vom 23.10.2017, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen ergeben sich daraus.Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , vom 23.10.2017, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen ergeben sich daraus. Es konnte auch zweifelsfrei festgestellt werden, dass beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, genannt sind, insbesondere keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, vorliegen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF an, regelmäßig mit der Straßenbahn ins Landeskrankenhaus zu fahren; daraus kann konkret geschlossen werden, dass der BF in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Die Tatsache, dass der BF, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen kann, ergibt sich daraus, dass er zu Fuß von seiner Wohnung zur mündlichen Verhandlung ins Gerichtsgebäude gelangte. Diese Wegstrecke beträgt laut Google-Maps zirka 800 Meter. Darüber hinaus wurde im Sachverständigengutachten von XXXX, welches seitens der belangten Behörde eingeholt worden ist, festgehalten, dass der BF insgesamt zügig mobilisiert sei und auch keine Hilfsmittel verwende. Einen derartigen persönlichen Eindruck konnte auch der erkennende Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewinnen.Die Tatsache, dass der BF, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen kann, ergibt sich daraus, dass er zu Fuß von seiner Wohnung zur mündlichen Verhandlung ins Gerichtsgebäude gelangte. Diese Wegstrecke beträgt laut Google-Maps zirka 800 Meter. Darüber hinaus wurde im Sachverständigengutachten von römisch 40 , welches seitens der belangten Behörde eingeholt worden ist, festgehalten, dass der BF insgesamt zügig mobilisiert sei und auch keine Hilfsmittel verwende. Einen derartigen persönlichen Eindruck konnte auch der erkennende Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewinnen. Aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, dass er drei bis vier Stufen bewältigen könne, ergibt sich, dass der BF in der Lage ist, Niveauunterschiede zu überwinden. Es konnten auch keine Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich ist. Dass der BF an schubhaften Schmerzen aufgrund seiner Morbus Bechterew-Erkrankung leidet, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und aus den vorliegenden Sachverständigengutachten von XXXX.Dass der BF an schubhaften Schmerzen aufgrund seiner Morbus Bechterew-Erkrankung leidet, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und aus den vorliegenden Sachverständigengutachten von römisch 40 . Die Feststellungen hinsichtlich der Häufigkeit und der Dauer der Schmerzschübe beruhen auf den eigenen Angaben des BF. Diesbezüglich konnte jedoch keine medizinische Objektivierung erfolgen. Die Feststellungen zu dem vom BF im Bedarfsfall eingenommen Schmerzmittel basieren auf den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen XXXX in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen zu dem vom BF im Bedarfsfall eingenommen Schmerzmittel basieren auf den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. Die intervallmäßig auftretenden Schmerzen des BF und die damit einhergehende Erschwernis der Fortbewegung des BF erreichen nicht die geforderte Schwere und Dauerhaftigkeit, damit eine dauerhafte und erhebliche Mobilitätseinschränkung festgestellt werden konnte. Insbesondere nimmt der BF ein einziges Medikament zur Schmerzlinderung, nämlich Voltaren, welches auf Stufe 1 (unterste) Ebene der WHO - Schmerztherapie steht und dies nicht dauerhaft, sondern nur im Bedarfsfall. Die Feststellung, dass der BF Eigentümer eines Kfz ist, welches er in der Umgebung seiner Wohnung parkt, und dass sich der BF die Kosten einer Parkgarage nicht leisten kann, basiert auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der vom BF vorgelegten Befunden von XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 21.03.2017 und vom 25.04.2017, wird beweiswürdigend ausgeführt, dass diese sowohl im Widerspruch zu dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX als auch mit den seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten von XXXX und XXXX stehen.Hinsichtlich der vom BF vorgelegten Befunden von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 21.03.2017 und vom 25.04.2017, wird beweiswürdigend ausgeführt, dass diese sowohl im Widerspruch zu dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 als auch mit den seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten von römisch 40 und römisch 40 stehen. So wird in den seitens des BF vorgelegten Befunden festgehalten, dass, "Das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel ist dem BF rheumatologischerseits nicht zumutbar. Gehstrecken über 300 m bis 400 sind nicht möglich." Sowohl aus den Gutachten von XXXX und XXXX ergibt sich, dass der BF in der Lage ist eine kurze Wegstrecke zurückzulegen. Selbst aus dem vorgelegten Befund von XXXX vom 25.04.2017 ergibt sich im Umkehrschluss, dass Gehstrecken im Ausmaß von mehr als 300m für den BF jedenfalls möglich sind. Auch hat der BF am Tag der mündlichen Verhandlung die Wegstrecke von seiner Wohnung zum Gerichtsgebäude im Ausmaß von 800 m ohne Probleme bewältigt. Der BF machte auf das erkennende Gericht am Beginn der Verhandlung keinen erschöpften Eindruck, obwohl er nach eigenen Angaben 25 Minuten unterwegs war.Sowohl aus den Gutachten von römisch 40 und römisch 40 ergibt sich, dass der BF in der Lage ist eine kurze Wegstrecke zurückzulegen. Selbst aus dem vorgelegten Befund von römisch 40 vom 25.04.2017 ergibt sich im Umkehrschluss, dass Gehstrecken im Ausmaß von mehr als 300m für den BF jedenfalls möglich sind. Auch hat der BF am Tag der mündlichen Verhandlung die Wegstrecke von seiner Wohnung zum Gerichtsgebäude im Ausmaß von 800 m ohne Probleme bewältigt. Der BF machte auf das erkennende Gericht am Beginn der Verhandlung keinen erschöpften Eindruck, obwohl er nach eigenen Angaben 25 Minuten unterwegs war. Im Sachverständigengutachten von XXXX wird das Gangbild des BF als frei und ohne Hilfsmittel beschrieben. Auch der Zehen- und Fersenstand sind danach frei und der Einbeinstand möglich. Daraus kann geschlossen werden, dass der Gang sicher ist und auch keine besonders erhöhte Sturzgefahr beim BF besteht.Im Sachverständigengutachten von römisch 40 wird das Gangbild des BF als frei und ohne Hilfsmittel beschrieben. Auch der Zehen- und Fersenstand sind danach frei und der Einbeinstand möglich. Daraus kann geschlossen werden, dass der Gang sicher ist und auch keine besonders erhöhte Sturzgefahr beim BF besteht. Aufgrund dessen, dass beim BF keine besonders erhöhte Sturzgefahr vorliegt, kann das maßgeblich erhöhte Frakturrisiko und die damit einhergehende verstärkte Verletzungsgefahr, auf welche in erster Linie XXXX seine medizinische Einschätzung stützt, dass dem BF das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, nicht nachvollzogen werden, zumal im Sachverständigengutachten von XXXX ausgeführt wird, dass in den Befunden keine Osteoporose beschrieben ist, sodass ein erhöhtes Frakturrisiko nicht schwerwiegend anzunehmen ist.Aufgrund dessen, dass beim BF keine besonders erhöhte Sturzgefahr vorliegt, kann das maßgeblich erhöhte Frakturrisiko und die damit einhergehende verstärkte Verletzungsgefahr, auf welche in erster Linie römisch 40 seine medizinische Einschätzung stützt, dass dem BF das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, nicht nachvollzogen werden, zumal im Sachverständigengutachten von römisch 40 ausgeführt wird, dass in den Befunden keine Osteoporose beschrieben ist, sodass ein erhöhtes Frakturrisiko nicht schwerwiegend anzunehmen ist. Zudem wird festgehalten, dass die Frage ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist oder nicht eine Rechtsfrage ist, welche entsprechend den anzuwendenden Rechtsgrundlagen, insbesondere der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013 idgF) und der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung, zu lösen ist und keine medizinische Frage; wiewohl es regelmäßig in derartigen Verfahren eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Derartige gutachterliche Ausführungen sind in den vorgelegten Befunden von XXXX nicht zu entnehmen.Zudem wird festgehalten, dass die Frage ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist oder nicht eine Rechtsfrage ist, welche entsprechend den anzuwendenden Rechtsgrundlagen, insbesondere der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF) und der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung, zu lösen ist und keine medizinische Frage; wiewohl es regelmäßig in derartigen Verfahren eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Derartige gutachterliche Ausführungen sind in den vorgelegten Befunden von römisch 40 nicht zu entnehmen. Insgesamt konnte aufgrund von drei verschiedenen medizinischen Sachverständigengutachten und aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung im Beisein eines Sachverständigen festgestellt werden, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar ist. Diesbezüglich darf auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung II.3.
- verwiesen werden.Insgesamt konnte aufgrund von drei verschiedenen medizinischen Sachverständigengutachten und aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung im Beisein eines Sachverständigen festgestellt werden, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar ist. Diesbezüglich darf auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung römisch zwei.3.
- verwiesen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Es konnten beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.Es konnten beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden. Der BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (bis zu 800 m) für den BF selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich. In der gegenständlichen Entscheidung war maßgeblich, auf welche Art und in welcher Schwere die dauernden Gesundheitsschädigungen sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen auswirken. Das Vorbringen des BF, dass er sich eine Tiefgarage in der Stadt für sein Auto nicht leisten könne und in Folge dessen einen Parkplatz benötigt, ist nicht entscheidungsrelevant und war daher nicht zu berücksichtigen. Die schubhaften, laut eigenen Angaben des BF ungefähr dreimal wöchentlich zu ca. je einer Stunde auftretenden Schmerzen, welche jedoch medizinisch in diesem Ausmaß nicht objektiviert werden konnten, können zweifelsohne eine Mobilitätseinschränkung beim BF verursachen. Gegenständlich liegt jedoch jedenfalls keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung, welche die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"" in den Behindertenpass rechtfertigt, vor (vgl. VwGH 03.05.2013, Zl. 2009/02/0371).Die schubhaften, laut eigenen Angaben des BF ungefähr dreimal wöchentlich zu ca. je einer Stunde auftretenden Schmerzen, welche jedoch medizinisch in diesem Ausmaß nicht objektiviert werden konnten, können zweifelsohne eine Mobilitätseinschränkung beim BF verursachen. Gegenständlich liegt jedoch jedenfalls keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung, welche die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"" in den Behindertenpass rechtfertigt, vor vergleiche VwGH 03.05.2013, Zl. 2009/02/0371). Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat.Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeitshalber ist jedoch anzumerken, dass, wie die belangte Behörde in inhaltlicher Hinsicht zutreffend ausgeführt hat, gegenständlich die grundsätzlichen Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlen.Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeitshalber ist jedoch anzumerken, dass, wie die belangte Behörde in inhaltlicher Hinsicht zutreffend ausgeführt hat, gegenständlich die grundsätzlichen Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlen. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für Zusatzeintragungen in den Behindertenpass gegeben sind, stellt stets eine Einzelfallentscheidung dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für Zusatzeintragungen in den Behindertenpass gegeben sind, stellt stets eine Einzelfallentscheidung dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2158702.1.00