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{'item': 'G303 2182162-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlG303 2182162-1 SpruchG303 2182160-1/3E G303 2182163-1/3E G303 2182161-1/3E G303 2182162-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht b

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind in aufrechter Ehe verheiratet und sind Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die BF2 hat die gesetzliche Vertretung ihrer minderjährigen Kinder inne.
  2. Der BF1 und die BF2 stellten am 01.09.2017 für sich sowie für die BF3 und den BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Gegen diese Bescheide erhoben BF1, BF 2, BF3 und BF4 fristgerecht Beschwerde.
  6. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
  7. Mit Schreiben vom 05.01.2018 teilte die International Organization for Migration (IOM) mit, dass BF1, BF2, BF3 und BF4 am 03.01.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgereist sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der BF1, die BF2, die BF3 und der BF4 reisten während des Beschwerdeverfahrens am 03.01.2018 freiwillig und unter Gewährung von einer Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens: Bei gegenständlichen Verfahren handelt es sich gemäß § 34 AsylG 2005 um ein Familienverfahren.Bei gegenständlichen Verfahren handelt es sich gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 um ein Familienverfahren. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt wäre entscheidungsreif.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt wäre entscheidungsreif. Die beschwerdeführenden Parteien sind am 03.01.2018 freiwillig in den Herkunftsstaat Mazedonien ausgereist. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif war, war das Verfahren spruchgemäß in Anwendung des § 24 Abs. 2a AsylG einzustellen.Die beschwerdeführenden Parteien sind am 03.01.2018 freiwillig in den Herkunftsstaat Mazedonien ausgereist. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif war, war das Verfahren spruchgemäß in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2182162.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.