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{'item': 'G305 2146554-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlG305 2146554-1 SpruchG305 2146554-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer auf Grund des gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 11.01.2017, Zl. XXXX, gerichteten Vorlageantrages des XXXX,XXXX, vom 30.01.2017 über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom 09.11.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer auf Grund des gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 11.01.2017, Zl. römisch 40 , gerichteten Vorlageantrages des römisch 40 ,römisch 40 , vom 30.01.2017 über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 vom 09.11.2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit bundeseinheitlichem Antragsformular hat der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am 07.11.2016 einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe eingebracht.römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am 07.11.2016 einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe eingebracht.
  2. Mit Bescheid vom 09.11.2016, VSNR: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass seinem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 07.11.2016 wegen Verstreichens der fünfjährigen Fortbezugsfrist keine Folge gegeben werde und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die Frist zur Beantragung des Fortbezuges auf Notstandshilfe am 01.06.2015 geendet hätte.
  3. Mit Bescheid vom 09.11.2016, VSNR: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass seinem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 07.11.2016 wegen Verstreichens der fünfjährigen Fortbezugsfrist keine Folge gegeben werde und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die Frist zur Beantragung des Fortbezuges auf Notstandshilfe am 01.06.2015 geendet hätte.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die am 01.12.2016, 13:10 Uhr fristgerecht zur Post gegebene Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde auf seine ausdrückliche Frage, wann ein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe, darüber falsch informiert worden sei, dass eine Antragstellung immer möglich sei und er an eine Frist nicht gebunden sei. Bei richtiger Beratung hätte er es sicherlich nicht verabsäumt, innerhalb der Frist einen neuen Antrag zu stellen.
  5. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 11.01.2017, XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 09.11.2016 gerichtete Beschwerde des BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
  6. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 11.01.2017, römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 09.11.2016 gerichtete Beschwerde des BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesstellen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF bis 31.05.2010 die Notstandshilfe bezogen habe. Von 2010 bis 2016 habe er sich privat im Ausland (Afrika, Ungarn) aufgehalten. Am 07.11.2016 habe er anlässlich einer Vorsprache beim XXXX Fortbezug der Notstandshilfe beantragt.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesstellen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF bis 31.05.2010 die Notstandshilfe bezogen habe. Von 2010 bis 2016 habe er sich privat im Ausland (Afrika, Ungarn) aufgehalten. Am 07.11.2016 habe er anlässlich einer Vorsprache beim römisch 40 Fortbezug der Notstandshilfe beantragt. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass gemäß § 37 AlVG innerhalb von fünf Jahren -gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe - der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden könne. Der letzte Tag des Notstandshilfebezuges sei der 31.05.2010 gewesen. Folglich hätte er den Fortbezug der Notstandshilfe bis spätestens 31.05.2010 beantragen müssen. Nicht vorstellbar sei jedoch, dass ihm eine AMS-Mitarbeiterin gesagt hätte, dass der Fortbezug der Notstandshilfe an keine Frist gebunden wäre, da solche einfachen Auskünfte zur alltäglichen Arbeit und zum Grundwissen eines AMS-Mitarbeiters gehörten. Leistungen des AMS seien immer an Fristen gebunden. Auch in seinem EDV-Datensatz gebe es keinen Eintrag, dass ihm eine derartige Auskunft gegeben worden wäre.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass gemäß Paragraph 37, AlVG innerhalb von fünf Jahren -gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe - der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden könne. Der letzte Tag des Notstandshilfebezuges sei der 31.05.2010 gewesen. Folglich hätte er den Fortbezug der Notstandshilfe bis spätestens 31.05.2010 beantragen müssen. Nicht vorstellbar sei jedoch, dass ihm eine AMS-Mitarbeiterin gesagt hätte, dass der Fortbezug der Notstandshilfe an keine Frist gebunden wäre, da solche einfachen Auskünfte zur alltäglichen Arbeit und zum Grundwissen eines AMS-Mitarbeiters gehörten. Leistungen des AMS seien immer an Fristen gebunden. Auch in seinem EDV-Datensatz gebe es keinen Eintrag, dass ihm eine derartige Auskunft gegeben worden wäre.
  7. Gegen diesen, dem BF am 17.01.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich dessen am 31.01.2017, 09:45 Uhr, fristgerecht zur Post gegebener Vorlageantrag, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte und in dem er im Wesentlichen zusammengefasst begründend ausführte, dass zu diesem Zeitpunkt sein mehrjähriger Auslandsaufenthalt bereits bevorgestanden sei und er diesbezüglich das AMS in Kenntnis gesetzt habe. Das AMS habe ihm genau für diesen Zweck einen Sprachkurs in Spanisch der Firma XXXX in XXXX genehmigt und bezahlt. Es sei wohl selbstverständlich, dass er sich unter diesen Voraussetzungen über den Wiedereintritt zur Notstandshilfe genauestens erkundigt habe. In sämtlichen schriftlichen Unterlagen der belangten Behörde werde auf eine Frist zur Wiederaufnahme der Notstandshilfe nicht hingewiesen.
  8. Gegen diesen, dem BF am 17.01.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich dessen am 31.01.2017, 09:45 Uhr, fristgerecht zur Post gegebener Vorlageantrag, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte und in dem er im Wesentlichen zusammengefasst begründend ausführte, dass zu diesem Zeitpunkt sein mehrjähriger Auslandsaufenthalt bereits bevorgestanden sei und er diesbezüglich das AMS in Kenntnis gesetzt habe. Das AMS habe ihm genau für diesen Zweck einen Sprachkurs in Spanisch der Firma römisch 40 in römisch 40 genehmigt und bezahlt. Es sei wohl selbstverständlich, dass er sich unter diesen Voraussetzungen über den Wiedereintritt zur Notstandshilfe genauestens erkundigt habe. In sämtlichen schriftlichen Unterlagen der belangten Behörde werde auf eine Frist zur Wiederaufnahme der Notstandshilfe nicht hingewiesen.
  9. Am 02.02.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  10. Am 08.05.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der BF und die belangte Behörde als Partei ordnungsgemäß geladen wurden und anlässlich der er als Partei und eine Mitarbeiterin der belangten Behörde als Zeugin einvernommen wurden.
  11. In Stattgebung der Beschwerde wurden der angefochtene Bescheid vom 09.11.2016, GZ: XXXX, und der im Rahmen der der Beschwerdevorentscheidung ergangene Bescheid vom 11.01.2017, GZ: XXXX, der belangten Behörde mit hg. Erkenntnis vom 09.05.2017, Zl. G305 2146554-1/10E, aufgehoben und festgestellt, dass dem BF auf Grund seines Antrages vom 07.11.2016 die Notstandshilfe gebühre. Überdies wurde mit der Begründung, dass eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 81 Abs. 10 AlVG fehle, die ordentliche Revision an Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt.
  12. In Stattgebung der Beschwerde wurden der angefochtene Bescheid vom 09.11.2016, GZ: römisch 40 , und der im Rahmen der der Beschwerdevorentscheidung ergangene Bescheid vom 11.01.2017, GZ: römisch 40 , der belangten Behörde mit hg. Erkenntnis vom 09.05.2017, Zl. G305 2146554-1/10E, aufgehoben und festgestellt, dass dem BF auf Grund seines Antrages vom 07.11.2016 die Notstandshilfe gebühre. Überdies wurde mit der Begründung, dass eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 81, Absatz 10, AlVG fehle, die ordentliche Revision an Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt.
  13. Am 12.06.2017 erhob die belangte Behörde die noch am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte ordentliche Amtsrevision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof.
  14. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 13.06.2017 wurde dem BF die Revisionsschrift der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm die die Gelegenheit zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung binnen vier Wochen ab Zustellung gegeben, doch ließ dieser die gesetzte Frist reaktionslos verstreichen.
  15. Mit Erkenntnis vom 19.12.2017, Zl. Ro 2017/08/0011-3, entschied der Verwaltungsgerichtshof über die ordentliche Revision der belangten Behörde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Der BF ist 53 Jahre alt, österreichischer Staatsangehöriger, und befindet sich sein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. 1.
  18. Im Zeitraum 30.07.1979 bis 29.01.1983 erlernte er den Beruf eines KFZ-Mechanikers im Betrieb der Firma XXXX Im genannten Betrieb war er vom 30.01.1983 bis 01.04.1983 als Arbeiter tätig, bevor er in der Zeit vom 05.04.1983 und 30.09.1083 den Präsenzdienst ableistete.1.
  19. Im Zeitraum 30.07.1979 bis 29.01.1983 erlernte er den Beruf eines KFZ-Mechanikers im Betrieb der Firma römisch 40 Im genannten Betrieb war er vom 30.01.1983 bis 01.04.1983 als Arbeiter tätig, bevor er in der Zeit vom 05.04.1983 und 30.09.1083 den Präsenzdienst ableistete. 1.
  20. Der BF weist folgende Beschäftigungszeiten auf: 04.10.1983 bis 24.10.1983 Arbeiter bei Firma XXXX04.10.1983 bis 24.10.1983 Arbeiter bei Firma römisch 40 14.06.1984 bis 18.06.1984 Arbeiter bei Firma XXXX14.06.1984 bis 18.06.1984 Arbeiter bei Firma römisch 40 23.07.1984 bis 24.03.1986 Arbeiter bei Firma XXXX23.07.1984 bis 24.03.1986 Arbeiter bei Firma römisch 40 18.05.1987 bis 22.06.1987 Arbeiter bei Firma XXXX18.05.1987 bis 22.06.1987 Arbeiter bei Firma römisch 40 01.07.1987 bis 19.08.1987 Arbeiter bei Firma XXXX01.07.1987 bis 19.08.1987 Arbeiter bei Firma römisch 40 14.09.1987 bis 19.09.1987 Präsenzdienst 25.04.1988 bis 25.05.1988 Arbeiter bei Firma XXXX25.04.1988 bis 25.05.1988 Arbeiter bei Firma römisch 40 24.10.1988 bis 20.12.1988 Arbeiter bei Firma XXXX24.10.1988 bis 20.12.1988 Arbeiter bei Firma römisch 40 13.02.1989 bis 02.09.1990 Arbeiter bei Firma XXXX13.02.1989 bis 02.09.1990 Arbeiter bei Firma römisch 40 03.09.1990 bis 08.09.1990 Präsenzdienst 10.09.1990 bis 14.08.1991 Arbeiter bei Firma XXXX10.09.1990 bis 14.08.1991 Arbeiter bei Firma römisch 40 25.08.1991 bis 11.05.1992 Arbeiter bei Firma XXXX25.08.1991 bis 11.05.1992 Arbeiter bei Firma römisch 40 09.06.1992 bis 09.09.1992 Arbeiter bei Firma XXXX09.06.1992 bis 09.09.1992 Arbeiter bei Firma römisch 40 10.09.1992 bis 12.09.1992 Präsenzdienst 13.09.1992 bis 10.03.1994 Arbeiter bei Firma XXXX13.09.1992 bis 10.03.1994 Arbeiter bei Firma römisch 40 11.04.1994 bis 12.04.1994 Arbeiter bei Firma XXXX11.04.1994 bis 12.04.1994 Arbeiter bei Firma römisch 40 28.08.1995 bis 22.12.1995 Arbeiter bei Firma XXXX28.08.1995 bis 22.12.1995 Arbeiter bei Firma römisch 40 01.11.1998 bis 31.07.2009 selbständige Tätigkeit Seither weist er im Inland keine Beschäftigungszeiten auf. Die angeführten Beschäftigungszeiten weisen - abgesehen vom Zeitraum 01.06.2010 bis 07.11.2016 - Unterbrechungen durch Zeiten des Krankengeldbezuges, sowie durch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe auf. 1.
  21. Während der Zeit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (von 1998 bis 2009) betrieb er in dem an der Anschrift XXXX bestehenden Einfamilienhaus seines Vaters ein Caféhaus und ein Gewerbe für die Aufstellung von Geldspielautomaten. Im Rahmen dieses Gewerbes stellte er an 30 verschiedenen Standorten Automaten auf.1.
  22. Während der Zeit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (von 1998 bis 2009) betrieb er in dem an der Anschrift römisch 40 bestehenden Einfamilienhaus seines Vaters ein Caféhaus und ein Gewerbe für die Aufstellung von Geldspielautomaten. Im Rahmen dieses Gewerbes stellte er an 30 verschiedenen Standorten Automaten auf. Im Rahmen der vorbezeichneten selbständigen Erwerbstätigkeit war er gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach GSVG pflichtversichert und leistete im Zeitraum 01.11.1998 bis 31.07.2009 Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.Im Rahmen der vorbezeichneten selbständigen Erwerbstätigkeit war er gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach GSVG pflichtversichert und leistete im Zeitraum 01.11.1998 bis 31.07.2009 Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. 1.
  23. Am 03.05.2010 sprach der BF bei der belangten Behörde vor und gab dieser bekannt, dass er mit Beginn 01.06.2010 einen Auslandsaufenthalt in Spanien plane. Anlässlich dieser Vorsprache erkundigte er sich noch wegen eines Leistungsanspruchs beginnend mit Juni
  24. Von der für ihn zuständigen Mitarbeiterin der belangten Behörde wurde er darüber aufgeklärt, dass bei einer Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kein Anspruch bestehe und eine Leistungsanspruchsanweisung nicht möglich sei. Dagegen konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass er von einer namentlich nicht feststellbaren Mitarbeiterin der belangten Behörde über den Anspruch auf Notstandshilfe falsch informiert worden wäre. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass ihm mitgeteilt worden wäre, dass er bezüglich der Geltendmachung der Notstandshilfe an keine Frist gebunden wäre. In Spanien sollte er sich an einem Unternehmen, das Wassersportdienstleistungen (Wakeboard, Wasserski, Jetskiverleih, Paragliding etc.) anbieten wollte, beteiligen. Allerdings standen Probleme mit den behördlichen Bewilligungsverfahren den erwähnten Plänen im Wege. Stattdessen nahm das erwähnte Unternehmen, an dem sich der BF beteiligte, den Betrieb in XXXX (Marokko) auf. Von 01.06.2010 bis zur Jahresmitte 2012 hielt er sich in Marokko auf. In diesem Zeitraum war er weder in einer Krankenversicherung, noch in einer Pensionsversicherung, wie dies im Zeitraum 01.11.1998 bis 31.07.2009 in Österreich der Fall war, pflichtversichert, noch leistete er entsprechende Versicherungsbeiträge. Er leistete lediglich Unfallversicherungsbeiträge in eine Versicherung, die er in Marokko abgeschlossen hatte.In Spanien sollte er sich an einem Unternehmen, das Wassersportdienstleistungen (Wakeboard, Wasserski, Jetskiverleih, Paragliding etc.) anbieten wollte, beteiligen. Allerdings standen Probleme mit den behördlichen Bewilligungsverfahren den erwähnten Plänen im Wege. Stattdessen nahm das erwähnte Unternehmen, an dem sich der BF beteiligte, den Betrieb in römisch 40 (Marokko) auf. Von 01.06.2010 bis zur Jahresmitte 2012 hielt er sich in Marokko auf. In diesem Zeitraum war er weder in einer Krankenversicherung, noch in einer Pensionsversicherung, wie dies im Zeitraum 01.11.1998 bis 31.07.2009 in Österreich der Fall war, pflichtversichert, noch leistete er entsprechende Versicherungsbeiträge. Er leistete lediglich Unfallversicherungsbeiträge in eine Versicherung, die er in Marokko abgeschlossen hatte. Ab der Jahresmitte 2012 bis November 2016 hielt er sich mit Unterbrechungen in Ungarn auf, um dort einer planerischen Tätigkeit im Hinblick auf ein Leben als Selbstversorger nachzugehen. Seine Aufgabe bestand im Wesentlichen darin, für diesen Zweck geeignete Grundstücke zu finden und zu erwerben und die Planung im Hinblick auf die Grundversorgung zu führen. Auch während dieses Auslandsaufenthaltes leistete er weder Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an einen mit einem der österreichischen Sozialversicherungsträger vergleichbaren Versicherungsträger in Ungarn, noch leistete er Sozialversicherungsbeiträge an einen der österreichischen Sozialversicherungsträger. 1.
  25. Es steht fest, dass der BF während der Zeit seines Aufenthaltes von 01.06.2010 bis November 2016 keiner Ausbildung nachging. Während dieser Zeit bezog er auch keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungsgeld) oder Kindererziehung. Auch bezog er während seines Auslandsaufenthaltes weder eine Leistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit, noch eine Leistung aus der Pensionsversicherung. 1.
  26. Nach eigenen Angaben handelte es sich bei jenen Tätigkeiten, die er in Marokko bzw. in Ungarn verrichtete, um "private Tätigkeiten". 1.
  27. Im November 2016 kehrte er wieder ins Bundesgebiet zurück und sprach am 07.11.2016 bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vor.1.
  28. Im November 2016 kehrte er wieder ins Bundesgebiet zurück und sprach am 07.11.2016 bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vor. Anlässlich dieser Vorsprache beantragte er noch am selben Tag mit bundeseinheitlichem Antragsformular - sohin nach Verstreichen der fünfjährigen Fortbezugsfrist - die Gewährung der Notstandshilfe. Im Antragsformular bezeichnete er seinen Personenstand als "geschieden" und beantwortete die Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" und die Frage "Ich habe für Angehörige zu sorgen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit mir leben" jeweils mit "nein". Die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er mit "ja" und dass dies zuletzt im Jahr 2010 beim AMS XXXX gewesen sei. Die im Antragsformular weiter enthaltene Frage 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)" beantwortete er mit "nein". Die Frage 7) "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)" und die Unterfrage "Benötigten Sie für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung" dagegen mit "ja". Die Frage 12) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" beantwortete er dahin, dass er von 2010 bis 2013 einer privaten Tätigkeit anlässlich seines Auslandsaufenthaltes in Afrika und von 2014 bis 2016 einer privaten Tätigkeit anlässlich seines Auslandsaufenthaltes in Ungarn nachgegangen sei.Anlässlich dieser Vorsprache beantragte er noch am selben Tag mit bundeseinheitlichem Antragsformular - sohin nach Verstreichen der fünfjährigen Fortbezugsfrist - die Gewährung der Notstandshilfe. Im Antragsformular bezeichnete er seinen Personenstand als "geschieden" und beantwortete die Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" und die Frage "Ich habe für Angehörige zu sorgen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit mir leben" jeweils mit "nein". Die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er mit "ja" und dass dies zuletzt im Jahr 2010 beim AMS römisch 40 gewesen sei. Die im Antragsformular weiter enthaltene Frage 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)" beantwortete er mit "nein". Die Frage 7) "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)" und die Unterfrage "Benötigten Sie für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung" dagegen mit "ja". Die Frage 12) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" beantwortete er dahin, dass er von 2010 bis 2013 einer privaten Tätigkeit anlässlich seines Auslandsaufenthaltes in Afrika und von 2014 bis 2016 einer privaten Tätigkeit anlässlich seines Auslandsaufenthaltes in Ungarn nachgegangen sei. 1.
  29. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.11.2016, VSNR: XXXX wies die belangte Behörde den auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag des BF vom 07.11.2016 wegen Verstreichens der fünfjährigen Fortbezugsfrist ab. Das Vorliegen von Erstreckungstatbeständen im Sinne des § 37 zweiter Satz iVm. §§ 15 und 81 Abs. 10 AlVG 1977 wurde von der belangten Behörde nicht geprüft.1.
  30. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.11.2016, VSNR: römisch 40 wies die belangte Behörde den auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag des BF vom 07.11.2016 wegen Verstreichens der fünfjährigen Fortbezugsfrist ab. Das Vorliegen von Erstreckungstatbeständen im Sinne des Paragraph 37, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraphen 15 und 81 Absatz 10, AlVG 1977 wurde von der belangten Behörde nicht geprüft.
  31. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des BF und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, anlässlich der der BF als Partei und eine Mitarbeiterin der belangten Behörde als Zeugin einvernommen wurden. Dass die Antragstellung auf Gewährung der Notstandshilfe nach dem Verstreichen der fünfjährigen Frist zur Beantragung des Fortbezuges der Notstandshilfe gestellt wurde, beruht im Wesentlichen auf dem diesbezüglich übereinstimmenden Schriftsatzvorbringen beider Verfahrensparteien. Der BF hatte das Verstreichen der fünfjährigen Frist für die Beantragung der Notstandshilfe zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Schon auf Grund dessen konnte die entsprechende Feststellung im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden. Dass er anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 03.05.2010 bekannt gegeben hatte, dass er sich mit 01.06.2010 in Spanien aufhalten wolle und sich überdies wegen eines Leistungsanspruchs ab Juni 2009 erkundigt hatte und er darüber aufgeklärt wurde, dass bei der Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kein Anspruch bestehe, ergibt sich aus einer von der belangten Behörde aufgenommenen Gesprächsnotiz. Da der Wahrheitsgehalt des in der Gesprächsnotiz dokumentierten Gesprächsverlaufs von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurde, konnten die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden. Dass sich der BF ab dem 01.06.2010 tatsächlich in XXXX (Marokko) aufhielt und sich dort an einem Unternehmen beteiligte, das Wassersportdienstleistungen anbot und er sich überdies ab der Jahresmitte 2012 bis November 2016 in Ungarn aufhielt und dort in Bezug auf ein Projekt "privat tätig" war, ergibt sich aus den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers.Dass er anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 03.05.2010 bekannt gegeben hatte, dass er sich mit 01.06.2010 in Spanien aufhalten wolle und sich überdies wegen eines Leistungsanspruchs ab Juni 2009 erkundigt hatte und er darüber aufgeklärt wurde, dass bei der Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kein Anspruch bestehe, ergibt sich aus einer von der belangten Behörde aufgenommenen Gesprächsnotiz. Da der Wahrheitsgehalt des in der Gesprächsnotiz dokumentierten Gesprächsverlaufs von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurde, konnten die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden. Dass sich der BF ab dem 01.06.2010 tatsächlich in römisch 40 (Marokko) aufhielt und sich dort an einem Unternehmen beteiligte, das Wassersportdienstleistungen anbot und er sich überdies ab der Jahresmitte 2012 bis November 2016 in Ungarn aufhielt und dort in Bezug auf ein Projekt "privat tätig" war, ergibt sich aus den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers. Dagegen finden sich im Verwaltungsakt weder Gesprächsnotizen, noch Aktenvermerke, noch mit dem BF persönlich aufgenommene Niederschriften, aus denen sich Anhaltspunkte für seine Beschwerdebehauptung ableiten ließen, dass er von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde über den Anspruch auf Notstandshilfe falsch informiert worden wäre. Auch konnte seine Behauptung, dass er bezüglich der Geltendmachung der Notstandshilfe nicht an eine Frist gebunden wäre, weder anhand des Verwaltungsaktes, noch anhand der glaubwürdigen Aussagen der Zeugin XXXX objektiviert werden. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Dagegen finden sich im Verwaltungsakt weder Gesprächsnotizen, noch Aktenvermerke, noch mit dem BF persönlich aufgenommene Niederschriften, aus denen sich Anhaltspunkte für seine Beschwerdebehauptung ableiten ließen, dass er von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde über den Anspruch auf Notstandshilfe falsch informiert worden wäre. Auch konnte seine Behauptung, dass er bezüglich der Geltendmachung der Notstandshilfe nicht an eine Frist gebunden wäre, weder anhand des Verwaltungsaktes, noch anhand der glaubwürdigen Aussagen der Zeugin römisch 40 objektiviert werden. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die zu den Versicherungszeiten bzw. den Beschäftigungszeiten des BF getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die zum Notstandshilfebezug des BF getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Bezugsverlauf der belangten Behörde. Da der BF die in den angeführten Urkunden dokumentierten Daten nicht in Zweifel zog, waren die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Die zum Faktum des Auslandsaufenthaltes des BF und zu dessen Tätigkeiten während des Auslandsaufenthaltes getroffenen Feststellungen gründen auf seinen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die ihrerseits von der belangten Behörde weder im Schriftsatzvorbringen, noch von deren bei der mündlichen Verhandlung anwesend gewesenen Vertreter in Zweifel gezogen wurden.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1 Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 37 AlVG lautete in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung wörtlich wie folgt:3.1 Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 37, AlVG lautete in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung wörtlich wie folgt: "Fortbezug der Notstandshilfe §
  33. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und § 81 Abs. 10."Paragraph 37, Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und Paragraph 81, Absatz 10, Mit Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 wurde die zitierte Bestimmung dahingehend abgeändert, dass der ursprünglich mit drei Jahren normierte Zeitraum auf nunmehr fünf Jahre ausgeweitet wurde.Mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, wurde die zitierte Bestimmung dahingehend abgeändert, dass der ursprünglich mit drei Jahren normierte Zeitraum auf nunmehr fünf Jahre ausgeweitet wurde. Die Bestimmung des § 15 AlVG 1977 lautete in der für den Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Fassung wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 15, AlVG 1977 lautete in der für den Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Fassung wie folgt: "§ 15.

(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland"§ 15.
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
  2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
  3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
  4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
  6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
  7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
  8. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
  9. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
  10. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
  11. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
  12. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;
  13. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;
  14. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;
  15. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist;
  16. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versichert ist;
  17. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist;
  18. Pflegekarenzgeld bezogen hat.
(2)Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
  1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  3. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
  2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
  3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
  4. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
  5. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;
  6. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;
  7. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;
  8. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß Paragraph 18 a, ASVG oder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß Paragraph 227 a, ASVG erworben hat;
  9. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.
(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
(6)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, dass auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(7)Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(7)Zeiten, die gemäß Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(8)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
(9)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion.
(10)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören."
(10)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören." Die Bestimmung des § 81 Abs. 10 AlVG lautete in der für die Antragstellung maßgeblichen Fassung wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 10, AlVG lautete in der für die Antragstellung maßgeblichen Fassung wie folgt: "Übergangsrecht § 81. [...]Paragraph 81, [...]
(10)Für Personen, die vor dem
  1. Jänner 2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben haben als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG aufweisen, verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG. [...]" 3.
  2. Gemäß § 37 AlVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2008 kann einer arbeitslosen Person, wenn sie den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, innerhalb von fünf Jahren - gerechnet vom Tag des letzten Tag der Notstandshilfe - deren Fortbezug gewährt werden, wenn sie den sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Nach dem zweiten Satz der bezogenen Gesetzesstelle verlängert sich die vorstehende Frist um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 AlVG.3.
  3. Gemäß Paragraph 37, AlVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, kann einer arbeitslosen Person, wenn sie den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, innerhalb von fünf Jahren - gerechnet vom Tag des letzten Tag der Notstandshilfe - deren Fortbezug gewährt werden, wenn sie den sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Nach dem zweiten Satz der bezogenen Gesetzesstelle verlängert sich die vorstehende Frist um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, AlVG. 3.
  4. Es ist daher anlassbezogen die strittige Rechtsfrage zu klären, ob der Zeitraum von 01.11.1998 bis 31.07.2009 in Anbetracht des am 07.11.2016 gestellten Fortbezugsantrages die Voraussetzungen des § 37 zweiter Satz erfüllt.3.
  5. Es ist daher anlassbezogen die strittige Rechtsfrage zu klären, ob der Zeitraum von 01.11.1998 bis 31.07.2009 in Anbetracht des am 07.11.2016 gestellten Fortbezugsantrages die Voraussetzungen des Paragraph 37, zweiter Satz erfüllt. 3.
  6. Mit Hinweis auf die zu § 15 Abs. 1 AlVG ergangene Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 AlVG verlängere, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände vorliege (vorliegen) oder in sie hineinreiche (hineinreichen), zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, verlängere sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. In diesem Zusammenhang vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass dieselben Grundsätze auch für eine Verlängerung der Fortbezugsfrist gemäß § 37 zweiter Satz AlVG durch Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 AlVG gelten müssten. Demnach verlängere sich die Fortbezugsfrist im Sinne der Bestimmung des § 15 Abs. 5 AlVG nach der hier zeitraumbezogen Fassung um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängere sich die Fortbezugsfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit. Demnach verlängere sich für Personen, die vor dem 01.01.2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben haben, als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG aufweisen, gemäß § 81 Abs. 10 AlVG idF. BGBl. I Nr. 104/2007 die Rahmenfrist um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG. Diese Bestimmung könne nicht so verstanden werden, dass die fünfjährige Fortbezugsfrist des § 37 erster Satz AlVG durch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG, die weder innerhalb der Fortbezugsfrist liegt, noch in diese hineinreicht, verlängert werden könnte (VwGH vom 19.12.2017, Zl. Ro 2017/08/0011 mwH).3.
  7. Mit Hinweis auf die zu Paragraph 15, Absatz eins, AlVG ergangene Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich die Rahmenfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG verlängere, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in Paragraph 15, AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände vorliege (vorliegen) oder in sie hineinreiche (hineinreichen), zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, verlängere sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. In diesem Zusammenhang vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass dieselben Grundsätze auch für eine Verlängerung der Fortbezugsfrist gemäß Paragraph 37, zweiter Satz AlVG durch Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, AlVG gelten müssten. Demnach verlängere sich die Fortbezugsfrist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, AlVG nach der hier zeitraumbezogen Fassung um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängere sich die Fortbezugsfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit. Demnach verlängere sich für Personen, die vor dem 01.01.2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben haben, als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG aufweisen, gemäß Paragraph 81, Absatz 10, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, die Rahmenfrist um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG. Diese Bestimmung könne nicht so verstanden werden, dass die fünfjährige Fortbezugsfrist des Paragraph 37, erster Satz AlVG durch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG, die weder innerhalb der Fortbezugsfrist liegt, noch in diese hineinreicht, verlängert werden könnte (VwGH vom 19.12.2017, Zl. Ro 2017/08/0011 mwH). 3.
  8. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache bei der belangten Behörde am 03.05.2010 und der Ankündigung mit 01.06.2010 ins Ausland zu gehen, vom Notstandshilfebezug im Inland abmeldete. Es ist unstrittig, dass er darüber hinaus mit der von ihm im Zeitraum 01.11.1998 bis 31.07.2009 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialversicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach GSVG unterlag. Unstrittig ist weiters, dass er sich ab dem 01.06.2010 bis zur Jahresmitte 2012 in Marokko und ab der Jahresmitte 2012 bis November 2016 in Ungarn aufhielt und dort einer nach eigenen Angaben "privaten Tätigkeit" nachging. Unzweifelhaft ist weiter die Tatsache, dass er zuletzt am 31.05.2010 Notstandshilfe bezog und der Notstandshilfebezug mit dem Beginn des Auslandsaufenthaltes am 01.06.2010 unterbrochen wurde.Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache bei der belangten Behörde am 03.05.2010 und der Ankündigung mit 01.06.2010 ins Ausland zu gehen, vom Notstandshilfebezug im Inland abmeldete. Es ist unstrittig, dass er darüber hinaus mit der von ihm im Zeitraum 01.11.1998 bis 31.07.2009 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialversicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach GSVG unterlag. Unstrittig ist weiters, dass er sich ab dem 01.06.2010 bis zur Jahresmitte 2012 in Marokko und ab der Jahresmitte 2012 bis November 2016 in Ungarn aufhielt und dort einer nach eigenen Angaben "privaten Tätigkeit" nachging. Unzweifelhaft ist weiter die Tatsache, dass er zuletzt am 31.05.2010 Notstandshilfe bezog und der Notstandshilfebezug mit dem Beginn des Auslandsaufenthaltes am 01.06.2010 unterbrochen wurde. Seine in der Beschwerdeschrift vorgetragene Rüge, dass er die fünfjährige Frist zum Fortbezug der Notstandshilfe deshalb versäumt habe, weil er von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde über den Anspruch auf Notstandshilfe unrichtig informiert worden sei, indem ihm gesagt wurde, dass er "keineswegs an eine Frist gebunden" sei, vermag seiner Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, da die mit der Bestimmung des § 37 AlVG getroffene Normierung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst im Fall eines Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in den Fällen, in denen die arbeitslose Person auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet (vgl. VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2008/08/0183).Seine in der Beschwerdeschrift vorgetragene Rüge, dass er die fünfjährige Frist zum Fortbezug der Notstandshilfe deshalb versäumt habe, weil er von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde über den Anspruch auf Notstandshilfe unrichtig informiert worden sei, indem ihm gesagt wurde, dass er "keineswegs an eine Frist gebunden" sei, vermag seiner Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, da die mit der Bestimmung des Paragraph 37, AlVG getroffene Normierung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst im Fall eines Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in den Fällen, in denen die arbeitslose Person auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet vergleiche VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2008/08/0183). Der BF hat vor dem 01.01.2009 Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben und weist Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG auf. Deshalb gelangt folgerichtig die Bestimmung des § 81 Abs. 10 AlVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung zur Anwendung. Da die zitierte Bestimmung nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2017, Zl. Ro 2017/08/0011 nicht dahin verstanden werden kann, dass die fünfjährige Fortbezugsfrist des § 37 erster Satz AlVG durch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG, die weder innerhalb der Fortbezugsfrist liegt, noch in diese hineinreicht, verlängert werden kann, bleibt der gegen der Erstbescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde aus den angeführten Gründen der Erfolg versagt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Der BF hat vor dem 01.01.2009 Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben und weist Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG auf. Deshalb gelangt folgerichtig die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 10, AlVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung zur Anwendung. Da die zitierte Bestimmung nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2017, Zl. Ro 2017/08/0011 nicht dahin verstanden werden kann, dass die fünfjährige Fortbezugsfrist des Paragraph 37, erster Satz AlVG durch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG, die weder innerhalb der Fortbezugsfrist liegt, noch in diese hineinreicht, verlängert werden kann, bleibt der gegen der Erstbescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde aus den angeführten Gründen der Erfolg versagt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2146554.1.00

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