Obsah (4)
§ 51§ 52§ 53Art. 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlG307 2160378-1 SpruchG307 2160378-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOL
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2017, zuStA: Kroatien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, Zahl römisch 40 ,
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2017, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 21.03.2017 setzte die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Vorarlberg über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung im Hinblick auf den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in Kenntnis. Dies resultierte aus dem Fehlen hinreichender finanzieller Mittel, weshalb um Überprüfung des rechtmäßigen Aufenthaltes und gegebenenfalls der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ersucht werde.römisch 40 (im Folgenden: BH römisch 40 ) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Vorarlberg über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung im Hinblick auf den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in Kenntnis. Dies resultierte aus dem Fehlen hinreichender finanzieller Mittel, weshalb um Überprüfung des rechtmäßigen Aufenthaltes und gegebenenfalls der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ersucht werde.
- Mit Schreiben des BFA vom 31.03.2017 wurde der BF über die in Aussicht genommene Ausweisung seiner Person in Kenntnis gesetzt und unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses aufgefordert, zur Sache Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 13.04.2017 nahm der BF zum Inhalt des zuvor genannten Schreibens Stellung.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 19.05.2017, wurde dieser gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 19.05.2017, wurde dieser gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit am 31.05.2017 beim BFA eingelangtem Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit am 31.05.2017 beim BFA eingelangtem Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtsache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 06.06.2017 beim BVwG eingelangt.
- Am 01.08.2017 fand in der Außenstelle Graz des erkennenden Gerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie dessen RV persönlich teilnahmen.
- Am 01.08.2017 fand in der Außenstelle Graz des erkennenden Gerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie dessen Regierungsvorlage persönlich teilnahmen.
- Mit Mitteilung des BVwG, Gz.: G307 2160378-1/8Z, vom 22.08.2017, wurde der BF zur Vorlage weiterer, den Besitz hinreichender finanzieller Mittel beweisender, Unterlagen aufgefordert. Mit Schreiben vom 31.08.2017 kam der BF der zuvor genannten Forderung durch seine RV
und brachte zwei Unterhaltserklärungen in Vorlage.Mit Schreiben vom 31.08.2017 kam der BF der zuvor genannten Forderung durch seine Regierungsvorlage
und brachte zwei Unterhaltserklärungen in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kroatischer Staatsbürger. Der BF ist mit einer, in Serbien lebenden und dort erwerbstätigen, serbischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern. 1.
- Der BF hält sich seit XXXX.2013 durchgehend im Bundesgebiet auf, bezieht monatliche Pensionsleistungen in Höhe EUR 428,48 und hat monatlich EUR 700,- für Mietkosten aufzukommen.1.
- Der BF hält sich seit römisch 40 .2013 durchgehend im Bundesgebiet auf, bezieht monatliche Pensionsleistungen in Höhe EUR 428,48 und hat monatlich EUR 700,- für Mietkosten aufzukommen. Zudem haben der Cousin des BF, XXXX, geb. XXXX, am XXXX.2017 sowie die Enkelin des BF, XXXX, geb. XXXX, am XXXX.2017, jeweils eine notariell beglaubigte Unterhaltserklärung zu Gunsten des BF abgegeben, wonach sich XXXX zur Zahlung von EUR 1000,- monatlich an den BF über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg, und Sarah XXXX zur Deckung des Unterhaltes des BF verpflichtet haben.Zudem haben der Cousin des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , am römisch 40 .2017 sowie die Enkelin des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , am römisch 40 .2017, jeweils eine notariell beglaubigte Unterhaltserklärung zu Gunsten des BF abgegeben, wonach sich römisch 40 zur Zahlung von EUR 1000,- monatlich an den BF über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg, und Sarah römisch 40 zur Deckung des Unterhaltes des BF verpflichtet haben. 1.
- Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet
, verfügt über einen Versicherungsschutz, erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten und bezieht seit April 2017 keine Ausgleichszulage mehr.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten sowie einer mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum), Bezug von Pensionsleistungen, Erwerbslosigkeit, Aufenthalt im Bundesgebiet und Versicherungsschutz des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Familienstand, Aufenthalt der Ehegattin und deren Erwerbstätigkeit sowie der Bestand der Vaterschaft des BF für drei Kinder beruhen auf den glaubwürdigen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, welche teils durch den Datenbestand des ZMR gedeckt sind. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die oben erwähnten Erklärungen zur Unterhaltsverpflichtung beruhen auf in Vorlage gebrachten notariellen Ausfertigungen derselben und ergeben sich die monatlichen Mietkosten aus einer in Vorlage gebrachten Ablichtung des Mietvertrages des BF. Das Enden des Bezuges einer Ausgleichszulage ist aus einer Ausfertigung des die besagten Zahlungen an den BF einstellenden Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, Zl.: XXXX, vom XXXX.2017 ersichtlich.Das Enden des Bezuges einer Ausgleichszulage ist aus einer Ausfertigung des die besagten Zahlungen an den BF einstellenden Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, Zl.: römisch 40 , vom römisch 40 .2017 ersichtlich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.: 3.1.
- Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit jeder Fremder als EWR-Bürger, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.3.1.
- Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit jeder Fremder als EWR-Bürger, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Kroatien EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Kroatien EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.
- Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:3.1.
- Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG idgF lautet: "§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet: "§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG gilt als Familienangehöriger wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG gilt als Familienangehöriger wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind ist. Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet: § 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
§ 51Abs.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit;1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
§ 51Abs.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
§ 51Abs.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel;3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
§ 52Abs.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
§ 52Abs.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
§ 52Abs.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
§ 52Abs.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: § 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die
weise
§ 53Abs.
2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein
diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." 3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen: GEmäß Art. 7 Abs. 1 lit. a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.GEmäß Artikel 7, Absatz eins, Litera a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.
Art. 8Abs.
4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, den sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Ein allfälliger Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats. (vgl. EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey; siehe auch Abermann, Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürger, § 51 Rz. 13, in Abermann/Czech/Kind/Peryl, NAG-Kommentar 2016: "EWR- Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedsstaat (hier: Österreich") geltenden Sozialhilfegrenzen liegen.")
Artikel 8
, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, den sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Ein allfälliger Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats. vergleiche EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey; siehe auch Abermann, Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürger, Paragraph 51, Rz. 13, in Abermann/Czech/Kind/Peryl, NAG-Kommentar 2016: "EWR- Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedsstaat (hier: Österreich") geltenden Sozialhilfegrenzen liegen.") Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden. (vgl. EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien).Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden. vergleiche EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien). 3.1.
- Der BF verfügt über einen Versicherungsschutz sowie eine - rechtlich verbindliche - Zusicherung über die monatliche Zahlung von € 1000,00 seitens des XXXX und bezieht zudem € 428,48 an monatlichen Pensionsleistungen. Darüber hinaus verfügt der BF über eine Erklärung zur Unterhaltsverpflichtung von seiner Enkelin, XXXX, wonach der BF Anspruch auf weitere - notwendige - Unterhaltsleistungen dieser gegenüber habe.3.1.
- Der BF verfügt über einen Versicherungsschutz sowie eine - rechtlich verbindliche - Zusicherung über die monatliche Zahlung von € 1000,00 seitens des römisch 40 und bezieht zudem € 428,48 an monatlichen Pensionsleistungen. Darüber hinaus verfügt der BF über eine Erklärung zur Unterhaltsverpflichtung von seiner Enkelin, römisch 40 , wonach der BF Anspruch auf weitere - notwendige - Unterhaltsleistungen dieser gegenüber habe. Unter Beachtung der monatlichen Zahlungen an den BF (€ 1428,28) und der vom BF aufzubringenden Miete (€ 700,-) bleiben diesem
Abzug des Freibetrages gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (€ 284,32) € 1012,80 monatlich zur Sicherung seines Unterhaltens zur freien Verfügung.Unter Beachtung der monatlichen Zahlungen an den BF (€ 1428,28) und der vom BF aufzubringenden Miete (€ 700,-) bleiben diesem
Abzug des Freibetrages gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (€ 284,32) € 1012,80 monatlich zur Sicherung seines Unterhaltens zur freien Verfügung. Bei einer Gegenüberstellung der genannten Beträge ist zu erkennen, dass das monatliche Einkommen bzw. der dem BF zur Verfügung stehende Betrag, den oben genannten Richtsatz übersteigt, sodass, insbesondere angesichts der zusätzlichen unbestimmten Unterhaltsverpflichtungserklärung seitens seiner Enkelin, jedenfalls davon auszugehen ist, dass der BF neben einem Versicherungsschutz auch über hinreichende Unterhaltsmittel verfügt und sohin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt.Bei einer Gegenüberstellung der genannten Beträge ist zu erkennen, dass das monatliche Einkommen bzw. der dem BF zur Verfügung stehende Betrag, den oben genannten Richtsatz übersteigt, sodass, insbesondere angesichts der zusätzlichen unbestimmten Unterhaltsverpflichtungserklärung seitens seiner Enkelin, jedenfalls davon auszugehen ist, dass der BF neben einem Versicherungsschutz auch über hinreichende Unterhaltsmittel verfügt und sohin die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt. Sohin war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch
Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2160378.1.00