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{'item': 'G308 2164252-1'}

Obsah (13)Art 133§ 38§ 16§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlG308 2164252-1 SpruchG308 2164252-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 21.03.2017, GZ SVNR XXXX wurde die Bemessung der Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum von 01.11.2016 bis 28.02.2017 rückwirkend berichtigt und

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.141,12 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum in nicht gebührender Höhe bezogen hat.1. Mit Bescheid vom 21.03.2017, GZ SVNR römisch 40 wurde die Bemessung der Notstandshilfe von römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum von 01.11.2016 bis 28.02.2017 rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.141,12 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum in nicht gebührender Höhe bezogen hat.

  1. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 21.04.2017, erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Er monierte, dass die Begründung des Bescheides sich mit der Wiedergabe des Gesetzestextes begnüge, und keine ausreichende Begründung enthalte. Er könne nur vermuten, was ihm vorgeworfen werde, es werde nicht näher ausgeführt welchen Tatbestand er erfüllt haben soll noch dargelegt durch welche konkreten Tathandlungen er diesen Tatbestand erfüllt haben sollte. Er habe weder falsche Angaben getätigt noch etwas verschwiegen. Seinen ersten Antrag auf Notstandshilfe stellte er im März 2016, zu diesem Zeitpunkt war er nicht verheiratet und das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, noch nicht einmal geboren. Im Antrag von März 2017 seien sämtliche Angaben gemacht und die vorgelegten Urkunden beigebracht worden. Auch habe er keine maßgeblichen Tatsachen verschwiegen, das AMS wurde von seiner nunmehrigen Frau, XXXX (ehemals XXXX) sowohl von der Heirat als auch der Geburt des Kindes informiert. Seine Frau habe dies beim AMS, der regionalen Geschäftsstelle XXXX, abgegeben. Auf dem Bescheid zum Kinderbetreuungsgeld und die Heiratsurkunde habe seine Frau auch seinen Namen und Verwendungszweck angegeben. Das AMS war also davon informiert. Dass der interne Datenaustausch innerhalb der Behörde nicht erfolgt und Informationen betreffend eines Ehepartners nicht zum anderen Ehepartner transferiert werden, könne nicht dazu führen, dass ihm vorgeworfen wird Infos verheimlicht zu haben. Es werde unter anderem die Einsichtnahme in den Akt XXXX, insbesondere den Bescheid auf Kinderbetreuungsgeld, wo sich ein Querverweis zum BF befindet und der Heiratsurkunde als Beweis verwiesen.
  2. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 21.04.2017, erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Er monierte, dass die Begründung des Bescheides sich mit der Wiedergabe des Gesetzestextes begnüge, und keine ausreichende Begründung enthalte. Er könne nur vermuten, was ihm vorgeworfen werde, es werde nicht näher ausgeführt welchen Tatbestand er erfüllt haben soll noch dargelegt durch welche konkreten Tathandlungen er diesen Tatbestand erfüllt haben sollte. Er habe weder falsche Angaben getätigt noch etwas verschwiegen. Seinen ersten Antrag auf Notstandshilfe stellte er im März 2016, zu diesem Zeitpunkt war er nicht verheiratet und das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, noch nicht einmal geboren. Im Antrag von März 2017 seien sämtliche Angaben gemacht und die vorgelegten Urkunden beigebracht worden. Auch habe er keine maßgeblichen Tatsachen verschwiegen, das AMS wurde von seiner nunmehrigen Frau, römisch 40 (ehemals römisch 40 ) sowohl von der Heirat als auch der Geburt des Kindes informiert. Seine Frau habe dies beim AMS, der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 , abgegeben. Auf dem Bescheid zum Kinderbetreuungsgeld und die Heiratsurkunde habe seine Frau auch seinen Namen und Verwendungszweck angegeben. Das AMS war also davon informiert. Dass der interne Datenaustausch innerhalb der Behörde nicht erfolgt und Informationen betreffend eines Ehepartners nicht zum anderen Ehepartner transferiert werden, könne nicht dazu führen, dass ihm vorgeworfen wird Infos verheimlicht zu haben. Es werde unter anderem die Einsichtnahme in den Akt römisch 40 , insbesondere den Bescheid auf Kinderbetreuungsgeld, wo sich ein Querverweis zum BF befindet und der Heiratsurkunde als Beweis verwiesen. Darüber hinaus habe er die erhaltenen Leistungen bereits gutgläubig verbraucht und verweise in diesem Kontext auf die Rechtsprechung. Die Rückforderung einer Summe von über € 3.000.-, welche schon verbraucht wurde, stelle einen Rechtsmissbrauch dar, da er aktuell eine Notstandshilfe von weniger als € 3,00 bekomme.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2017, GZ XXXX wies das AMS die Beschwerde ab, und änderte den angefochtenen Bescheid insofern ab, dass der BF zur Rückzahlung von € 3.274,98 verpflichtet wurde, da er den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes seiner Gattin nicht ordnungsgemäß gemeldet habe.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2017, GZ römisch 40 wies das AMS die Beschwerde ab, und änderte den angefochtenen Bescheid insofern ab, dass der BF zur Rückzahlung von € 3.274,98 verpflichtet wurde, da er den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes seiner Gattin nicht ordnungsgemäß gemeldet habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 22.02.2016 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe stellte. Er gab eine Lebensgemeinschaft mit XXXX, geboren am XXXX, an. Auch diese befand sich zum damaligen Zeitpunkt im Leistungsbezug beim AMS. Der BF gab an, eine geringfügige Beschäftigung auszuüben. Er nahm mit Unterschrift zur Kenntnis, dass er verpflichtet ist, die Aufnahme jeder Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen und darüber hinaus jede andere für die Bestimmung des Ausmaßes des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle sofort, spätestens jedoch binnen einer Woche ab dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Wie sich erst nachträglich im Zuge der Antragstellung auf Notstandshilfe am 06.03.2017 herausstellte, ist am XXXX.2016 das Kind XXXX zur Welt gekommen. Weiters wurde festgestellt, dass die nunmehrige Ehefrau ab 05.09.2016 bis voraussichtlich 05.06.2017 Kinderbetreuungsgeld und Beihilfe bezieht. Eine Heiratsurkunde wurde nicht vorgelegt.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 22.02.2016 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe stellte. Er gab eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , an. Auch diese befand sich zum damaligen Zeitpunkt im Leistungsbezug beim AMS. Der BF gab an, eine geringfügige Beschäftigung auszuüben. Er nahm mit Unterschrift zur Kenntnis, dass er verpflichtet ist, die Aufnahme jeder Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen und darüber hinaus jede andere für die Bestimmung des Ausmaßes des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle sofort, spätestens jedoch binnen einer Woche ab dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Wie sich erst nachträglich im Zuge der Antragstellung auf Notstandshilfe am 06.03.2017 herausstellte, ist am römisch 40 .2016 das Kind römisch 40 zur Welt gekommen. Weiters wurde festgestellt, dass die nunmehrige Ehefrau ab 05.09.2016 bis voraussichtlich 05.06.2017 Kinderbetreuungsgeld und Beihilfe bezieht. Eine Heiratsurkunde wurde nicht vorgelegt. Nach nochmaliger Durchrechnung des Einkommens der Ehegattin sowie aller Transfereinkommen wurde bestätigt, dass der BF die Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom 01.11.2016 bis 28.02.2017 in nicht gebührender Höhe bezogen hat. Die Berechnung wird nochmals detailliert vorgelegt, und der Rückforderungsbetrag aufgeschlüsselt. In den Antragsformularen wird ausdrücklich nach Kinderbetreuungsgeld bzw. eigenem Einkommen und Partnereinkommen, worunter auch jegliches steuerfreies Nettoeinkommen zu verstehen ist, gefragt. Es ist somit für jeden erkennbar, dass jegliches, auch steuerfreies Einkommen, somit auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld meldepflichtig ist. Die Meldepflicht ist höchstpersönlich, allfällige Querverweise zu anderen Akten können keine Änderung der Entscheidung bewirken.
  5. Mit Schreiben vom 23.06.2017 stellte der BF einen Vorlageantrag. Darin führte er ausdrücklich in der Überschrift an: Vorlageantrag gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 06.06.
  6. Inhaltlich verweist er auf das bisherige Geschehen, und darauf, dass seine Frau die Geburt und die Heirat gemeldet hat. Er gehe davon aus, dass sein Akt mit dem seiner Frau derart verknüpft sei, dass Informationen des AMSDarin führte er ausdrücklich in der Überschrift an: Vorlageantrag gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 06.06.
  7. Inhaltlich verweist er auf das bisherige Geschehen, und darauf, dass seine Frau die Geburt und die Heirat gemeldet hat. Er gehe davon aus, dass sein Akt mit dem seiner Frau derart verknüpft sei, dass Informationen des AMS XXXX von einem Akt in den anderen Akt transferiert werden.römisch 40 von einem Akt in den anderen Akt transferiert werden.
  8. Mit Bescheid vom 03.07.2017, GZ XXXX wies das AMS den Vorlageantrag vom 23.06.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurück, da der Vorlageantrag nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, die am 21.06.2017 geendet hat, eingebracht, sondern erst am 23.06.2017 eingebracht wurde.
  9. Mit Bescheid vom 03.07.2017, GZ römisch 40 wies das AMS den Vorlageantrag vom 23.06.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurück, da der Vorlageantrag nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, die am 21.06.2017 geendet hat, eingebracht, sondern erst am 23.06.2017 eingebracht wurde.
  10. Mit Schreiben vom 10.07.2017 stellte der BF einen neuerlichen Vorlageantrag gegen den Bescheid des AMS vom 06.06.
  11. Dies wird in der Überschrift eindeutig angeführt, und verweist der BF darauf, dass die Zustellung des Bescheides am 09.06.2017 erfolgte. Im Wesentlichen führt er begründend aus, dass er seiner Meldepflicht nachgekommen ist und dass er die Leistungen des AMS gutgläubig verbraucht habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er stelle den Antrag sein Rechtsmittel dem BVwG vorzulegen und den Rückforderungsanspruch des AMS aufzuheben oder ihn zu einer einvernehmlichen Lösung zu laden.
  12. Mit Schreiben vom 13.07.2017 legte das AMS die Vorlageanträge samt Beschwerde und Verwaltungsakten dem BVwG vor, wo sie am 13.07.2017 eingelangt sind.
  13. Mit Schreiben vom 30.10.2017 wurde der BF mit Verspätungsvorhalt darauf hingewiesen, dass sich seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.06.2017 laut vorliegendem Zustellnachweis vom 07.06.2017

§ 16

Zustellgesetz an einen Ersatzempfänger (Mitbewohner unterschrieben XXXX) als verspätet darstellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist hat mit der Zustellung an einen Ersatzempfänger am 07.06.2017 zu laufen begonnen und endete somit am 21.06.

  1. Der Vorlageantrag wurde jedoch am 23.06.2017 eingebracht. Dem BF wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben.
  2. Mit Schreiben vom 30.10.2017 wurde der BF mit Verspätungsvorhalt darauf hingewiesen, dass sich seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.06.2017 laut vorliegendem Zustellnachweis vom 07.06.2017

Paragraph 16, Zustellgesetz an einen Ersatzempfänger (Mitbewohner unterschrieben römisch 40 ) als verspätet darstellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist hat mit der Zustellung an einen Ersatzempfänger am 07.06.2017 zu laufen begonnen und endete somit am 21.06.

  1. Der Vorlageantrag wurde jedoch am 23.06.2017 eingebracht. Dem BF wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben.
  2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 14.11.2017 nahm der BF insofern Stellung, als er im Wesentlichen seinen Antrag vom 23.06.2017 nochmals wiederholte. Auf den Verspätungsvorhalt ging er jedoch nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 21.03.2016 wurde die Zuerkennung von Notstandshilfe für näher bezeichnete Zeiträume widerrufen und die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Geldes in Höhe von EUR 3.141,12 ausgesprochen. Dies wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2017 bestätigt, und der Rückforderungsbetrag auf € 3.274,98 korrigiert. Der Vorlageantrag vom 23.06.2017 mit Bescheid vom 03.07.2017 wurde als verspätet zurückgewiesen. Laut Übernahmebestätigung wurde der Bescheid am 07.06.2017 von einem Mitbewohner namens XXXX übernommen. Damit endete die Frist für die Stellung eines Vorlageantrages am 21.06.2017.Laut Übernahmebestätigung wurde der Bescheid am 07.06.2017 von einem Mitbewohner namens römisch 40 übernommen. Damit endete die Frist für die Stellung eines Vorlageantrages am 21.06.
  4. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellung, dass der Bescheid des AMS vom 06.06.2017 dem Beschwerdeführer am 07.06.2017 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Zustellnachweis. Diese Zustellung ist vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten worden.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.3.
  2. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. 3.
  3. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.3. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.

  1. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).3.
  2. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG).

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 06.06.2017 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich ein Vorlageantrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG. Die Zustellung des Bescheides am 07.06.2017 ist unstrittig mittels Zustellnachweis belegt.Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 06.06.2017 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich ein Vorlageantrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG. Die Zustellung des Bescheides am 07.06.2017 ist unstrittig mittels Zustellnachweis belegt. 3.

  1. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).3.
  2. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN). Obwohl er mit der Verspätung des eingebrachten Vorlageantrages konfrontiert wurde, erbrachte der Beschwerdeführer keinen Nachweis der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages. Der Bescheid des AMS vom 06.06.2016 wurde von einem Mitbewohner namens XXXX am 07.06.2017 nachweislich übernommen. Die Frist für die Stellung eines Vorlageantrages endete damit am 21.06.
  3. Der Vorlageantrag wurde jedoch am 23.06.2017 nachweislich eingebracht. In diesem ist eindeutig angeführt, dass sich der Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 06.06.2017 wendet. Es wird zwar angeführt, dass der Bescheid am 09.06.2017 zugestellt wurde, dies ist jedoch durch den Zustellnachweis eindeutig widerlegt, und wurde auch in keiner Weise näher ausgeführt.Der Bescheid des AMS vom 06.06.2016 wurde von einem Mitbewohner namens römisch 40 am 07.06.2017 nachweislich übernommen. Die Frist für die Stellung eines Vorlageantrages endete damit am 21.06.
  4. Der Vorlageantrag wurde jedoch am 23.06.2017 nachweislich eingebracht. In diesem ist eindeutig angeführt, dass sich der Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 06.06.2017 wendet. Es wird zwar angeführt, dass der Bescheid am 09.06.2017 zugestellt wurde, dies ist jedoch durch den Zustellnachweis eindeutig widerlegt, und wurde auch in keiner Weise näher ausgeführt. Im Vorlageantrag vom 10.07.2017 wird wiederum Bescheid vom 06.06.2017 angeführt. Der Bescheid des AMS XXXX vom 03.07.2017, GZ XXXX wird in keiner Weise angeführt.Im Vorlageantrag vom 10.07.2017 wird wiederum Bescheid vom 06.06.2017 angeführt. Der Bescheid des AMS römisch 40 vom 03.07.2017, GZ römisch 40 wird in keiner Weise angeführt. Der mit Schreiben vom 10.07.2017 gestellte neuerliche Vorlageantrag gegen den Bescheid des AMS vom 06.06.2017 ist aus demselben Grund verspätet. Gegen den Bescheid des AMS vom 03.07.2017, GZ XXXX, mit dem der Vorlageantrag vom 23.06.2017 als verspätet zurückgewiesen wurde seitens des BF kein Vorlageantrag gestellt. Dies ist trotz Rückfrage beim BF schon aus der Überschrift des Vorlageantrages sowie der weiteren Schreiben klar ersichtlich. Somit ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.Gegen den Bescheid des AMS vom 03.07.2017, GZ römisch 40 , mit dem der Vorlageantrag vom 23.06.2017 als verspätet zurückgewiesen wurde seitens des BF kein Vorlageantrag gestellt. Dies ist trotz Rückfrage beim BF schon aus der Überschrift des Vorlageantrages sowie der weiteren Schreiben klar ersichtlich. Somit ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn man aber entgegen dem klaren Wortlaut des Vorlageantrages vom 10.07.2017 diesen unterstellen wollte, dass es sich gegen diesen genannten Bescheid vom 03.07.2017 richtet, würde dies inhaltlich zu keiner anderen Entscheidung führen, da dem AMS beizupflichten ist, dass der Vorlageantrag vom 23.06.2017 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.06.2017 verspätet war. Auch die Umdeutung des Vorlageantrages vom 10.07.2017, gegen den klaren Wortlaut, würde inhaltlich daher zu keiner anderen Entscheidung führen.Selbst wenn man aber entgegen dem klaren Wortlaut des Vorlageantrages vom 10.07.2017 diesen unterstellen wollte, dass es sich gegen diesen genannten Bescheid vom 03.07.2017 richtet, würde dies inhaltlich zu keiner anderen Entscheidung führen, da dem AMS beizupflichten ist, dass der Vorlageantrag vom 23.06.2017 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 06.06.2017 verspätet war. Auch die Umdeutung des Vorlageantrages vom 10.07.2017, gegen den klaren Wortlaut, würde inhaltlich daher zu keiner anderen Entscheidung führen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Auf die Frage der Zulässigkeit einer zweimaligen Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung war mangels Relevanz nicht einzugehen, da dem BF dadurch jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen ist, und auch sonst für die vorliegende Beschwerdesache nicht von Relevanz ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch die teilweise zu früheren Rechtslagen ergangene Judikatur des VwGH auf inhaltlich bzw. dem Sinn meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertagbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G308.2164252.1.00

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