GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2107 wurde über den Beschwerdeführer
1 und 2 FPG unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 13.11.2012 über eine Anmeldebescheinigung verfüge, er sei zuletzt bis 04.11.2016 einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Er scheine erstmals mit 25.09.2006 im Bundesgebiet polizeilich gemeldet auf. Von 30.04.2014 bis 04.06.2014 scheinen im Bundesgebiet weder Wohnsitz noch Beschäftigung auf. Zwei Brüder würden nach den Angaben des Beschwerdeführers in Österreich leben, die Eltern würden in Rumänien leben. Es liege eine Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren vor. Der Wortlaut des Urteils wurde wiedergegeben. Bei der Strafbemessung sei als mildernd die Unbescholtenheit und das Geständis gewertet worden. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Es sei aufgrund der vielen Vorstrafen mit einer Forsetzung zu rechenen. Zur Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes wurde ausgeführt, dass - wie bereits begründet - der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Hinischtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde auf die Ausführungen zur Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes verwiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2107 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 13.11.2012 über eine Anmeldebescheinigung verfüge, er sei zuletzt bis 04.11.2016 einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Er scheine erstmals mit 25.09.2006 im Bundesgebiet polizeilich gemeldet auf. Von 30.04.2014 bis 04.06.2014 scheinen im Bundesgebiet weder Wohnsitz noch Beschäftigung auf. Zwei Brüder würden nach den Angaben des Beschwerdeführers in Österreich leben, die Eltern würden in Rumänien leben. Es liege eine Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren vor. Der Wortlaut des Urteils wurde wiedergegeben. Bei der Strafbemessung sei als mildernd die Unbescholtenheit und das Geständis gewertet worden. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Es sei aufgrund der vielen Vorstrafen mit einer Forsetzung zu rechenen. Zur Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes wurde ausgeführt, dass - wie bereits begründet - der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Hinischtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde auf die Ausführungen zur Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes verwiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2003 in Österreich aufhalte. Seine Lebensgefährtin lebe inXXXX, weshalb er versuche in die Justizanstalt XXXX verlegt zu werden. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch und bereue seine Tat sehr. Der Bescheid weise Widersprüche auf, so werde etwa auf die vielen Vorstrafen verwiesen, eine Seite davor werde auf die Unbescholtenheit hingewiesen. Da sich der Beschwerdeführer seit nahezuDagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2003 in Österreich aufhalte. Seine Lebensgefährtin lebe inXXXX, weshalb er versuche in die Justizanstalt römisch 40 verlegt zu werden. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch und bereue seine Tat sehr. Der Bescheid weise Widersprüche auf, so werde etwa auf die vielen Vorstrafen verwiesen, eine Seite davor werde auf die Unbescholtenheit hingewiesen. Da sich der Beschwerdeführer seit nahezu 15 Jahren in Österreich aufhalte, sei hier sein Lebensmittelpunkt. Der Beschwerdeführer ist seit 25.09.2006 - abgesehen von 01.05.2014 bis 03.06.2014 - durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A)
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG lauten:Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG lauten: "
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FrPolG 2005 insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt aber Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier
, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FrPolG 2005 insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher für die Frage des heranzuiehenden Gefährdungsmaßstabes die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet maßgeblich. Dazu hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, die Ermittlungen haben sich diesbezüglich auf die Einsichtnahme in das Zentralmelderegister beschränkt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch keine Feststellungen hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführerin allenfalls das Recht auf Daueraufenthalt genießt, getroffen. Die belangte Behörde wird daher Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltes im Bundesgebiet, und zwar hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts und des allfälligen Daueraufenthaltsrechts anzustellen haben. Für den Fall, dass das durchzuführende Ermittlungsverfahren nunmehr einen zehnjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt, wäre das Verhalten nach dem Maßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu beurteilen. Hat der Beschwerdeführer das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab heranzuziehen. Ein Aufenhaltsverbot ist dann nur zulässig, wenn wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch keine Feststellungen hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführerin allenfalls das Recht auf Daueraufenthalt genießt, getroffen. Die belangte Behörde wird daher Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltes im Bundesgebiet, und zwar hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts und des allfälligen Daueraufenthaltsrechts anzustellen haben. Für den Fall, dass das durchzuführende Ermittlungsverfahren nunmehr einen zehnjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt, wäre das Verhalten nach dem Maßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu beurteilen. Hat der Beschwerdeführer das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab heranzuziehen. Ein Aufenhaltsverbot ist dann nur zulässig, wenn wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Weiters ist die belangte Behörde auf § 53a Abs. 1 und 2 NAG zu verweisen, wonach bei Personen, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebeit nicht unterbrochen wird bei einer Abwesenheit bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr.Weiters ist die belangte Behörde auf Paragraph 53 a, Absatz eins und 2 NAG zu verweisen, wonach bei Personen, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebeit nicht unterbrochen wird bei einer Abwesenheit bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr. Mit der Frage, wann schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (Rl 2004/38/EG) hat sich der Verwaltungsgerichtshof u.a. auch im Erkenntnis vom 13.12.2012, 2012/21/0181, auseinandergesetzt, und dabei auf das Urteil des EuGH Urteil vom 23. November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis) verwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zur konkreten Aufenthaltsdauer anzustellen haben und basierend auf dem dann heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab eine Gefährdungsprognose zu treffen haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 3 FPG (Dursetzungsaufschub, Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind (VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach Paragraph 86, Absatz 3, FPG (Dursetzungsaufschub, Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind (VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 mwN). Eine derartige Begründung ist im angefochtenen Bescheid weder hinsichtlich des Durchsetzungsaufschubes noch hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung enthalten. Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Aufenthaltsdauer. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G311.2183916.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.