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{'item': 'G313 2123761-1'}

Obsah (21)Art. 133§§ 66§ 70§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28§§ 51§ 54§ 52§ 61§ 67§ 10§ 53§ 53aArt. 7§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlG313 2123761-1 SpruchG313 2123761-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 09.03.2016, wurde der BF

§§ 66Abs. 1 FPG i

Vm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. (Spruchpunkt II.).1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 09.03.2016, wurde der BF

Paragraphen 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit 55 Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend dafür wurde ausgeführt, dass der BF zusammen mit seiner Lebensgefährtin nicht über hinreichend Existenzmittel verfüge.

  1. Mit Schreiben vom 23.03.2016 wurde gegen den oben genannten Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dabei wurde vorgebracht, sein letztes Arbeitsverhältnis habe "schwerwiegende gesundheitliche Probleme" nach sich gezogen. Zum Nachweis dafür legte der BF mehrere ärztliche Unterlagen und Röntgenbefunde vor. Der BF betonte, er sei arbeitswillig, um eine Arbeit bemüht und zuversichtlich, bei einer zweier näher angeführten Firmen angestellt zu werden. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 29.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt. Folgende zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen wurden durch das BVwG getroffen.
  3. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 12.01.2017 wurde nach mit zwei dem BF in Aussicht gestandenen Dienstgebern geführten Telefonaten festgehalten, dass der BF dort nicht beschäftigt sei.
  4. Mit E-Mail vom 12.01.2017 wurde das zuständige Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) ersucht, bekanntzugeben, wie die derzeitige Arbeitssituation des BF aussieht, ob er sich zwischenzeitig in den Arbeitsmarkt eingliedern konnte oder er Arbeitslosengeld bezieht und wenn ja, in welcher Höhe.
  5. Mit E-Mail vom 13.01.2017 teilte das zuständige AMS dem BVwG mit, dass der BF seit 03.07.2016 wegen Krankenstand vom AMS-Bezug abgemeldet sei.
  6. Nach Anfrage bei der zuständigen Gebietskrankenkasse teilte diese dem BVwG mit E-Mail vom 19.01.2017 mit, dass der BF nie Krankengeld bezogen habe und mitversichert sei.
  7. Mit Schreiben des BVwG vom 08.02.2017 wurde der BF ersucht, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG bekanntzugeben, wie sich seine finanzielle Lage darstellt und wodurch er imstande sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und, und entsprechende Bescheinigungsmittel dafür vorzulegen.
  8. Am 11.04.2017 langte beim BVwG ein Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 07.04.2017 ein, wonach der BF derzeit krank, nicht arbeitsfähig und mit seiner berufstätigen Lebensgefährtin mitversichert sei. Diesem Schreiben waren Gehaltsbestätigungen seiner Lebensgefährtin und ärztliche bzw. medizinische Unterlagen beigefügt.
  9. Mit Schreiben des BVwG vom 20.04.2017 wurde das zuständige AMS um Auskunft hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit und um Bekanntgabe ersucht, ob der BF derzeit Krankengeld oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe.
  10. Mit Schreiben des BVwG vom 20.04.2017 wurden die beiden dem BF in Aussicht gestandenen Dienstgeber um Bekanntgabe der voraussichtlichen Einstellung des BF ersucht.
  11. Nach telefonischer Rückfrage bei einer vom BF angeführten Firma am 12.01.2017 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass derzeit mit einigen Mitarbeitern Einstellungsgespräche geführt, Schlosser, Schweißer und Kanalarbeiter, wie es der BF sei, in ihrer Firma jedoch nicht benötigt würden.
  12. Mit Schreiben des BVwG vom 20.04.2017 wurde dem BF mit Parteiengehör vorgehalten, dass der BF erst seit 08.06.2016 mit seiner Lebensgefährtin in gemeinsamem Haushalt und nicht, wie in der Beschwerde angeführt, seit 10 Jahren zusammen lebe, und er binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreiben um Stellungnahme dazu und um Vorlage des Mietvertrages und geeigneter Nachweise über Mietzahlungen aufgefordert.
  13. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 04.05.2017, eingelangt beim BVwG am 05.05.2017, wurde dem BVwG ergänzend ein vom BF und seiner Lebensgefährtin am XXXX.2016 abgeschlossener Wohnungsrechtsvertrag, eidesstättige Erklärungen des BF und seiner Lebensgefährtin über ihren gemeinsamen Haushalt seit Ende 2008 übermittelt.
  14. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 04.05.2017, eingelangt beim BVwG am 05.05.2017, wurde dem BVwG ergänzend ein vom BF und seiner Lebensgefährtin am römisch 40 .2016 abgeschlossener Wohnungsrechtsvertrag, eidesstättige Erklärungen des BF und seiner Lebensgefährtin über ihren gemeinsamen Haushalt seit Ende 2008 übermittelt.
  15. Mit Schreiben des BVwG vom 02.10.2017 wurde der BF abermals ersucht, dem BVwG binnen zwei Wochen ab Erhalt dieser Aufforderung bekanntzugeben, wie bzw. mit welchen Geldmitteln der BF seinen Lebensunterhalt bestreite, und entsprechende Nachweise dafür vorzulegen.
  16. Mit Schreiben des BVwG vom 18.10.2017 wurde dem Antrag auf Fristerstreckung vom 18.10.2017 bis Ende Oktober 2017 stattgegeben.
  17. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 31.10.2017 wurde dem BVwG eine "Arbeits- und Einkommensbestätigung vom 30.10.2017" über eine Beschäftigung des BF am 17.10.2017 vorgelegt.
  18. Der BF wurde XXXX 2014 wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
  19. Der BF wurde römisch 40 2014 wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.1.
  23. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. 1.
  24. Der BF war im Bundesgebiet erstmals ab 02.05.2006 und seit 28.06.2011 abgesehen von einer viermonatigen Meldelücke im Jahr 2013 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. 1.
  25. Der BF stellte erstmals am 20.09.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer (Sonstige). Ein solcher wurde dem BF jedoch nicht erteilt, mit der Begründung, dass der BF bei der zuständigen Magistratsabteilung um Sozialhilfe angesucht hat und offensichtlich nicht selbst seinen Lebensunterhalt sichern könne. Es folgte ein weiterer Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, diesmal mit dem Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" vom 09.12.
  26. Die zuständige Magistratsabteilung teilte dem BFA mit Schreiben vom 28.08.2015 mit, der BF sei nicht der Aufforderung nachgekommen, ein aufrechtes Dienstverhältnis nachzuweisen, und ersuchte es auch um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung wegen vom BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung XXXX2014 ausgehender Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Mit Schreiben des BFA vom 11.09.2015 wurde dem BF als "Ergebnis der Beweisaufnahme" vorgehalten, der BF sei nicht imstande, hinreichend Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachzuweisen, weshalb Gefahr bestehe, dass der BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werde, und deshalb gegen den BF eine Ausweisung beabsichtigt sei. 1.
  27. Der BF weist von 01.07.2014 bis 08.06.2016 und seit 30.11.2016 eine mit seiner Lebensgefährtin gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung auf. 1.
  28. Der BF war im Bundesgebiet in den Jahren 2011 und 2012 zweimal geringfügig beschäftigt, im Jahr 2014 bei einem weiteren Dienstgeber mehrere Monate lang erwerbstätig und bezog dann von Februar 2015 bis April 2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er hat am 19.08.2015 eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS abgeschlossen und war auf der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung als Schlosser bzw. Kanalbauarbeiter, dies jedoch vergeblich. Aus seinem letzten Arbeitsverhältnis bei einer Baufirma seien starke gesundheitliche Probleme mit seinem Bewegungsapparat resultiert, weswegen sich der BF laut Stellungnahme vom 25.09.2015 "vorübergehend im Krankenstand" befunden habe. Am 03.07.2016 folgte eine Abmeldung des BF vom AMS-Bezug - bis 08.11.2017 ist der BF mit seiner Lebensgefährtin mitversichert. Zuletzt ging der BF im Bundesgebiet am 17.10.2017 einen Tag lang einer geringfügigen Beschäftigung nach. Die Lebensgefährtin des BF bezieht seit Anfang September 2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, war zuvor im Zeitraum von September 2014 bis Ende August 2017 bei verschiedenen Dienstgebern im Bundesgebiet beschäftigt und bezog nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 30.09.2015 aus ihren drei von Anfang September 2014 bis Ende Juli bzw. Ende August 2017 nachgegangenen Beschäftigungen nachweislich einen Monatslohn von € 400,-. Brutto. 1.
  29. Der BF wurde im Bundesgebiet im Jahr 2014 von einem inländischen Strafgericht strafrechtlich verurteilt, und zwar wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. 1.6.
  30. Bei der Strafbemessung des Strafgerichts wurde das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und einem Verbrechen hingegen als erschwerend berücksichtigt. 1.6.
  31. Diesem Strafrechtsurteil lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde: 1./ Der BF hat als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung durch nachgenannte Behauptungen falsch ausgesagt, und zwar: a./ am XXXX10.2011 durch die Behauptung, dass sein ordnungsgemäß abgestelltes Fahhrzeug zu näher angeführter Zeit gestohlen worden sei; b./ am XXXX10.2012 durch die Behauptung nach Auswertung der ins einem Fahrzeug gefundenen DNA-Spur des unter 2./ angeführten Opfers, er würde ihn auch auf einem vorgelegten Lichtbild nicht wiedererkennen; 2./ ein männliches Opfer durch die in Punkt 1./ beschriebene strafbare Handlungen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgende mit einem Jahr übersteigenden Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 StGB durch die genannten Behauptungen konkludent falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, zumal er durch seine Angaben behauptete, das Opfer des BF hätte sich ohne seien Einwilligung in seinem Fahrzeug befunden.2./ ein männliches Opfer durch die in Punkt 1./ beschriebene strafbare Handlungen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgende mit einem Jahr übersteigenden Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB durch die genannten Behauptungen konkludent falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, zumal er durch seine Angaben behauptete, das Opfer des BF hätte sich ohne seien Einwilligung in seinem Fahrzeug befunden. 1.
  32. Der BF befand sich nach August 2014 im Krankenstand.
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  35. Zur Person und den persönlichen Verhältnissen des BF: 2.2.
  36. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
  37. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet beruhen auf diese Personen betreffende Zentralmelderegisterauszüge. Der BF und seine Lebensgefährtin gaben in beim BVwG am 05.05.2017 eingelangten eidesstättigen Erklärungen vom 04.05.2017 an, seit 2008 eine Lebensgemeinschaft zu führen. Ein von ihnen behauptetes Zusammenleben von Ende des Jahres 2008 bis Ende Juni 2011 an näher angeführter Wohnsitzadresse konnte jedoch mit dem Abgleich einer Zentralmelderegisterabfrage nicht verifiziert werden. 2.2.
  38. Dass infolge der Anträge des BF auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom 20.09.2012 und 09.12.2013 das BFA von der zuständigen Magistratsabteilung um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht wurde, ergab sich aus diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom 27.03.2013 (AS 6) und vom 28.08.2015 (AS 22). Dass dem BF daraufhin von der belangten Behörde jeweils, mit der Begründung seiner nicht hinreichenden Existenzmitteln zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, die gegen ihn beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung vorgehalten wurde, ergab sich aus diesbezüglichen Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.03.2013 (AS 8f) und vom 11.09.2015 (AS 30f). Aus einem Fremdenregisterauszug war auch ersichtlich, dass es weder aufgrund des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Sonstige" vom 20.09.2012, noch aufgrund des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" vom 09.12.2013 zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gekommen ist. 2.2.
  39. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF von 2014 beruhen auf einem Strafregisterauszug und der dem Verwaltungsakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (AS 18ff). 2.2.
  40. Dass der BF im Bundesgebiet im November, Dezember 2011 und im Jänner, Februar 2012 geringfügigen Beschäftigungen, im Zeitraum von Jänner bis August 2014 einer weiteren Beschäftigung und nach Arbeitslosengeldbezug von Februar 2015 bis April 2015 einen Tag am 17.10.2017 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist, war aus einem Auszug aus dem AJ WEB-Auskunftsverfahren ersichtlich, aus welchem auch hervorgeht, dass das in vorgelegter Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 31.10.2017 angeführte Bemühen des BF um mehr Beschäftigungsstunden bei seinem Arbeitgeber und um Erlangung eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses bisher vergeblich geblieben ist. Die festgestellte zwischen dem BF und dem AMS am 19.08.2015 abgeschlossene und bis 19.02.2016 gültige Betreuungsvereinbarung liegt dem Verwaltungsakt ein (AS 50). Dass der BF aus seinem letzten am 29.08.2014 beendeten Arbeitsverhältnis gesundheitliche Probleme mit seinem Bewegungsapparat davongetragen hat, wurde in gegenständlicher Beschwerde bekanntgegeben und mit medizinischen bzw. ärztlichen, auch nach Bescheiderlassung datierten, Unterlagen, nachgewiesen. Ein arbeitsmedizinisches Leistungsprofil der Beratungs- und Betreuungseinrichtung vom 08.09.2015 wies auf eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des BF hin. Die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin des BF im Bundesgebiet und ihrem Arbeitslosengeldbezug seit 01.09.2017 zeigte das Ergebnis einer ihre Person betreffende Datenabfrage im AJ WEB Auskunftsverfahren. Dass der BF mit seiner Lebensgefährtin bis 01.11.2018 mitversichert ist, gab die zuständige Gebietskrankenkasse der Lebensgefährtin des BF mit Schreiben vom 04.11.2015 bekannt (AS 64).
  41. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  42. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 4 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.: 3.2.
  3. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:3.2.
  4. Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" Paragraph 51, NAG lautet: § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: § 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs. 7.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7,

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.2.2.

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denn das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen er Voraussetzungen

§§ 52

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.3.2.2.

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denn das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen er Voraussetzungen

Paragraphen 52, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.

§ 53aAbs. 2 NAG wird die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht unterbrochen von

Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG wird die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht unterbrochen von

  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der BF seit 28.06.2011 mit einer viermonatigen Meldelücke im Jahr 2013 im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Seinem ersten Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom 20.09.2012 wurde nicht Folge gegeben, mit der Begründung, dass der BF einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat und deswegen offensichtlich nicht imstande sei, selbst seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein für ein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG geforderter fünfjähriger rechtmäßiger durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor. Der BF war wegen Unschädlichkeit einer bis zu sechs Monate dauernden Abwesenheit nach § 53a Abs. 2 NAG zwar seit 28.06.2011 - weist er doch bloß eine viermonatige Meldelücke auf - nach § 53a Abs. 1 NAG mehr als fünf Jahre lang durchgehend, mangels hinreichender Existenzmittel nach § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG jedoch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a Abs. 1 NAG konnte der BF somit nicht erwerben.Ein für ein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG geforderter fünfjähriger rechtmäßiger durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor. Der BF war wegen Unschädlichkeit einer bis zu sechs Monate dauernden Abwesenheit nach Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG zwar seit 28.06.2011 - weist er doch bloß eine viermonatige Meldelücke auf - nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG mehr als fünf Jahre lang durchgehend, mangels hinreichender Existenzmittel nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG jedoch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG konnte der BF somit nicht erwerben. Ein Mitgliedstaat muss

Art. 7

der Unionsbürgerrichtlinie die Möglichkeit haben, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel gebrauchen machten, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaates zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen. Würde einem betroffenen Mitgliedstaat diese Möglichkeit genommen, hätte dies zur Folge, dass Personen, die bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, automatisch in den Genuss solcher Mittel kommen, und zwar durch die Gewährung einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, deren Ziel darin besteht, den Lebensunterhalt des Empfängers zu sichern (vgl. VwGH vom 09.08.2016, Zl. Ro 2015/10/0050; EuGH-Urteil vom 11.11.2014, C-333/13, Dano; EuGH-Urteil vom 19.09.2013, C-140/12, Brey).Ein Mitgliedstaat muss

Artikel 7

, der Unionsbürgerrichtlinie die Möglichkeit haben, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel gebrauchen machten, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaates zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen. Würde einem betroffenen Mitgliedstaat diese Möglichkeit genommen, hätte dies zur Folge, dass Personen, die bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, automatisch in den Genuss solcher Mittel kommen, und zwar durch die Gewährung einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, deren Ziel darin besteht, den Lebensunterhalt des Empfängers zu sichern vergleiche VwGH vom 09.08.2016, Zl. Ro 2015/10/0050; EuGH-Urteil vom 11.11.2014, C-333/13, Dano; EuGH-Urteil vom 19.09.2013, C-140/12, Brey). Mit angefochtenem Bescheid vom 07.03.2016 wurde zusammengefasst festgehalten, der BF gehe seit 29.08.2014 keiner Beschäftigung mehr nach und verfüge zusammen mit seiner Lebensgefährtin nicht über hinreichende Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Zur im Bundesgebiet nachgegangenen Erwerbstätigkeit wird ausgeführt, dass der BF im November und Dezember 2011 und im Jänner und Februar 2012 geringfügigen Beschäftigungen und im Zeitraum von Jänner bis August 2014 einer weiteren Beschäftigung bei einer Baufirma nachgegangen ist, woraufhin der BF im Zeitraum von Februar 2015 bis April 2015 Arbeitslosengeld bezogen hat. Die Arbeitssuche des BF, der mit dem AMS am 19.08.2015 eine bis 19.02.2016 gültige Betreuungsvereinbarung abgeschlossen hat, nach einer Vollzeitbeschäftigung als Schlosser bzw. Kanalbauarbeiter war vergeblich. Die aus seinem Ende August 2014 beendeten Arbeitsverhältnis resultierten gesundheitlichen Probleme mit seinem Bewegungsapparat wurde in einem arbeitsmedizinischen Leistungsprofil der Beratungs- und Betreuungsvereinbarung festgehalten. Laut seiner Stellungnahme vom 25.09.2015 befand sich der BF zu diesem Zeitpunkt bereits "aufgrund gesundheitlicher Probleme mit der Wirbelsäule und der Schulter vorübergehend im Krankenstand". Am 03.07.2016 erfolgte wegen seines Krankenstandes eine Abmeldung vom AMS-Bezug. Die Lebensgefährtin des BF bezog nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 30.09.2015 aus ihren in den Zeiträumen von 01.09.2014 bis 31.08.2017 bei zwei und von 01.09.2014 bis 31.07.2017 bei einem weiteren Dienstgeber nachgegangenen Beschäftigungen einen Monatslohn von jeweils € 400,- brutto. Nach Erlassung des bekämpften Bescheides am 07.03.2016 ist insofern eine Änderung eingetreten, als am 03.07.2016 wegen Krankenstandes eine Abmeldung des BF vom AMS-Bezug erfolgt und der BF einen einzigen Tag lang am 17.10.2017 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist. Die Lebensgefährtin des BF bezieht demgegenüber seit 01.09.2017 Arbeitslosengeld. Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Ordnung in Form eines geregelten Fremdenwesens (vgl. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347) der Vorzug vor jenen des BF zu geben, weshalb angesichts des zuvor Gesagten und aufgrund des Fehlens aufenthaltsberechtigender Voraussetzungen iSd. § 51 Abs. 1 NAG und des damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes iSd. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG, wonach ein Fremder sich nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn er auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt ist, mangels einer aktuellen Beschäftigung und des nicht erbrachten Nachweises einer in Aussicht stehenden - dem Sinn der Bestimmungen folgend iSd.Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Ordnung in Form eines geregelten Fremdenwesens vergleiche VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347) der Vorzug vor jenen des BF zu geben, weshalb angesichts des zuvor Gesagten und aufgrund des Fehlens aufenthaltsberechtigender Voraussetzungen iSd. Paragraph 51, Absatz eins, NAG und des damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes iSd. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, wonach ein Fremder sich nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn er auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt ist, mangels einer aktuellen Beschäftigung und des nicht erbrachten Nachweises einer in Aussicht stehenden - dem Sinn der Bestimmungen folgend iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu wertenden - Einstellung

§ 66FPG, im Ergebnis der (Ermessens-Entscheidung, vgl.

den Wortlaut in § 66 Abs. 1 FPG: "...können ausgewiesen werden...") der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist und sich die ausgesprochene Ausweisung des BF als rechtmäßig darstellt.Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu wertenden - Einstellung

Paragraph 66, FPG, im Ergebnis der (Ermessens-Entscheidung, vergleiche den Wortlaut in Paragraph 66, Absatz eins, FPG: "...können ausgewiesen werden...") der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist und sich die ausgesprochene Ausweisung des BF als rechtmäßig darstellt. Da der BF keine Nachweise für hinreichende Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erbringen konnte, ist die vom BFA ausgesprochene Ausweisung des BF grundsätzlich zu Recht erfolgt. Die strafrechtliche Verurteilung des BF von XXXX.2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten würde zudem vergleichsweise nach dem Einreiseverbotstatbestand § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG für eine vom BF ausgehende "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" sprechen und damit sogar bei einem Daueraufenthaltsrecht des BF

Die strafrechtliche Verurteilung des BF von römisch 40 .2014 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten würde zudem vergleichsweise nach dem Einreiseverbotstatbestand Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG für eine vom BF ausgehende "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" sprechen und damit sogar bei einem Daueraufenthaltsrecht des BF

§ 66Abs.

1 S. 2 FPG grundsätzlich zu einer Ausweisung berechtigen.Paragraph 66, Absatz eins, S. 2 FPG grundsätzlich zu einer Ausweisung berechtigen. Die der strafrechtlichen Verurteilung XXXX 2014 zugrunde liegenden strafbaren Handlungen vom XXXX10.2011 und XXXX10.2012 - Vergehen der falschen Beweisaussage und Verbrechen der Verleumdung - liegen bereits eine Zeit lang zurück. Mit diesen Straftaten zeigte der BF jedenfalls seine Unwilligkeit zur Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung. Fest steht, dass der BF seither keine weiteren Straftaten mehr begangen hat. Fest steht jedoch auch, dass dem BF mit Schreiben des BFA vom 29.03.2013 die gegen ihn beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung vorgehalten wurde und sich der BF jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bewusst sein musste, sich keine weiteren Straftaten im Bundesgebiet erlauben zu dürfen.Die der strafrechtlichen Verurteilung römisch 40 2014 zugrunde liegenden strafbaren Handlungen vom XXXX10.2011 und XXXX10.2012 - Vergehen der falschen Beweisaussage und Verbrechen der Verleumdung - liegen bereits eine Zeit lang zurück. Mit diesen Straftaten zeigte der BF jedenfalls seine Unwilligkeit zur Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung. Fest steht, dass der BF seither keine weiteren Straftaten mehr begangen hat. Fest steht jedoch auch, dass dem BF mit Schreiben des BFA vom 29.03.2013 die gegen ihn beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung vorgehalten wurde und sich der BF jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bewusst sein musste, sich keine weiteren Straftaten im Bundesgebiet erlauben zu dürfen. Nachdem der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" vom 09.12.2013 gestellt hatte, teilte die zuständige Magistratsabteilung dem BFA mit, dass der BF der Aufforderung, ein aufrechtes Dienstverhältnis nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, und ersuchte es auch um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung XXXX

  1. Daraufhin wurde dem BF mit Schreiben des BFA vom 11.09.2015 vorgehalten, dass er seit 29.08.2014 keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgehe, offensichtlich nicht imstande sei, seien Lebensunterhalt zu bestreiten und deswegen eine Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft darstelle.Nachdem der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" vom 09.12.2013 gestellt hatte, teilte die zuständige Magistratsabteilung dem BFA mit, dass der BF der Aufforderung, ein aufrechtes Dienstverhältnis nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, und ersuchte es auch um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung römisch 40
  2. Daraufhin wurde dem BF mit Schreiben des BFA vom 11.09.2015 vorgehalten, dass er seit 29.08.2014 keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgehe, offensichtlich nicht imstande sei, seien Lebensunterhalt zu bestreiten und deswegen eine Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft darstelle. Da der BF im Oktober 2011 und Oktober 2012 Vergehen der falschen Beweisaussage und das Verbrechen der Verleumdung begangen hat, und dem BF durch Verständigung des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 29.03.2013 die gegen ihn beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung bewusst gemacht wurde, könnte sogar von strafrechtlicher Zurückhaltung des BF während aufrechten Ausweisungsverfahrens und von einer auch gegenwärtig bestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv § 55Da der BF im Oktober 2011 und Oktober 2012 Vergehen der falschen Beweisaussage und das Verbrechen der Verleumdung begangen hat, und dem BF durch Verständigung des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 29.03.2013 die gegen ihn beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung bewusst gemacht wurde, könnte sogar von strafrechtlicher Zurückhaltung des BF während aufrechten Ausweisungsverfahrens und von einer auch gegenwärtig bestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 55 Abs. 3, Fall 1 NAG und einer grundsätzlich zulässigen Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG ausgegangen werden.Absatz 3,, Fall 1 NAG und einer grundsätzlich zulässigen Ausweisung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgegangen werden. Soll ein EWR-Bürger ausgewiesen werden, ist

§ 66Abs.

2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger ausgewiesen werden, ist

Paragraph 66, Absatz 2, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Einer Ausweisung des BF entgegenstehende private Interessen des BF waren aus der Aktenlage und dem seitens des BVwG ergänzend aufgenommenen Sachverhalts nicht erkennbar, kann doch aufgrund kurzzeitiger gemeinsamer Hauptwohnsitzmeldung mit seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet von 01.07.2014 bis 08.06.2016 und nunmehr seit 30.11.2016 von keiner Art. 8 EMRK begründenden Beziehungsintensität ausgegangen werden und bestünde auch aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung im Bundesgebiet eine vom BF ausgehende Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit.Einer Ausweisung des BF entgegenstehende private Interessen des BF waren aus der Aktenlage und dem seitens des BVwG ergänzend aufgenommenen Sachverhalts nicht erkennbar, kann doch aufgrund kurzzeitiger gemeinsamer Hauptwohnsitzmeldung mit seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet von 01.07.2014 bis 08.06.2016 und nunmehr seit 30.11.2016 von keiner Artikel 8, EMRK begründenden Beziehungsintensität ausgegangen werden und bestünde auch aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung im Bundesgebiet eine vom BF ausgehende Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Fest steht, dass aus dem letzten Arbeitsverhältnis des BF bei einer Baufirma gesundheitliche Probleme mit seinem Bewegungsapparat resultiert sind und der BF deswegen eine Zeitlang im Krankenstand war und keiner Arbeit mehr nachgehen konnte. Ein länger andauernder Krankenstand wurde jedoch nicht zusätzlich nachgewiesen. Der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende gesundheitliche Probleme waren aus der Aktenlage jedoch nicht erkennbar und brachte der BF solche in seiner Beschwerde auch nicht vor. Die Beschwerde des BF war somit als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Mangels widerstreitender Angaben und fassbarer entgegenstehender Momente war dem BF - rechtsrichtig - ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem ergänzend via Parteiengehör durch das BVwG festgestellten Sachverhalt geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0316-7, mwN).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem ergänzend via Parteiengehör durch das BVwG festgestellten Sachverhalt geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0316-7, mwN). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn deren Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn deren Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Auch ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde und durch das BVwG festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt weist zudem auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, wobei umfangreiche zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen durchgeführt wurden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G313.2123761.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.