← Österreich

{'item': 'G314 2180424-1'}

Obsah (18)§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55Art 133§ 18§ 31Art 1§ 7§ 58§ 46aArt 8§ 9§ 59§ 50§ 143

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlG314 2180424-1 SpruchG314 2180424-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharin

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 1 Z 1 FPG erlassen.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.

II. Es wird

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Serbien zulässig ist.römisch zwei.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist. III.

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 5 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch drei.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. IV.

§ 55

Abs 4 FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."römisch vier.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt." B) Die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), der von der Staatsanwaltschaft XXXX, XXXX, seit XXXX.2013 zur Fahndung ausgeschrieben war, wurde am XXXX.2013 - nach der im Ausland erfolgten Festnahme - an die österreichischen Behörden übergeben und befindet sich seit XXXX.2013 in Haft im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer (BF), der von der Staatsanwaltschaft römisch 40 , römisch 40 , seit römisch 40 .2013 zur Fahndung ausgeschrieben war, wurde am römisch 40 .2013 - nach der im Ausland erfolgten Festnahme - an die österreichischen Behörden übergeben und befindet sich seit römisch 40 .2013 in Haft im Bundesgebiet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2014, XXXX, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX.2015, XXXX, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2014, römisch 40 , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015, römisch 40 , wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.04.2015 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Dieses Schreiben wurde dem BF am 28.04.2015 in der Justizanstalt XXXX ausgefolgt. Er gab keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.04.2015 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Dieses Schreiben wurde dem BF am 28.04.2015 in der Justizanstalt römisch 40 ausgefolgt. Er gab keine Stellungnahme ab. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G nicht erteilt und

§ 52Abs 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und mit dem Fehlen familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet begründet.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und mit dem Fehlen familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet begründet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der der BF eine Abänderung des unbefristeten Einreiseverbots anstrebt. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er zwar nicht vorhabe, nach Verbüßung der Haftstrafe in Österreich zu leben, sich aber zeitweilig sowohl in Österreich als auch in anderen Staaten des Schengengebiets aufhalten wolle. Er habe eine Arbeit als LKW-Fahrer bei einem international tätigen Unternehmen und müsse bei dieser Tätigkeit das Bundesgebiet durchqueren. Außerdem wolle er in Österreich Urlaub machen. Er habe Familienmitglieder im Schengenraum (Deutschland, Italien, Kroatien, Schweiz) und viele Freunde und Bekannte in Österreich, die er besuchen wolle. Er bereue seine Tat und habe bereits das Übel der Haft verspürt. Nach der Haftentlassung wolle er seinem Kind ein Vorbild sein und als LKW-Fahrer arbeiten. Bei BFA gerieten die Akten mit der Beschwerde zunächst in Verstoß. Erst Ende Dezember 2017 wurden sie dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 21.12.2017 einlangten. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und spricht serbisch. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für ein am XXXX geborenes Kind. Er ist gesund und arbeitsfähig. Derzeit verbüßt er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX.2021.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und spricht serbisch. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für ein am römisch 40 geborenes Kind. Er ist gesund und arbeitsfähig. Derzeit verbüßt er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .2021. Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass er und drei Mittäter am XXXX.2012 in XXXX zusammen ein Juweliergeschäft unter Verwendung von Waffen beraubten, indem sie dem Geschäftsinhaber einen Pistolenlauf an den Kopf hielten, einer anderen Person einen Stoß versetzten und sie mit einem Mauerstößel bedrohten, mehrere Vitrinen aufbrachen und Goldschmuck in einem nicht genau feststellbaren, EUR 50.000 nicht übersteigenden Wert an sich brachten. Der BF war an dem Überfall nicht nur untergeordnet beteiligt. Er betrat das Juweliergeschäft mit einem Motorradhelm maskiert, zertrümmerte die Vitrinen mit einem Mauerstößel und nahm den Schmuck an sich, während ein Komplize den Geschäftsinhaber mit der Pistole bedrohte. Da der BF und seine Mittäter für die Anfahrt zum Tatort und zur Flucht von dort Fahrzeuge benötigten, die nicht zu ihnen zurückverfolgt werden konnten, nahmen sie zwischen XXXX.2012 und XXXX.2012 Kraftfahrzeuge ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch, indem sie die Zündschlösser von zwei Motorrädern manipulierten und in einen VW-Bus einbrachen. Sie verwendeten die Fahrzeuge und ließen sie nach dem Raubüberfall und der anschließenden Flucht auf der Straße zurück.Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 liegt zugrunde, dass er und drei Mittäter am römisch 40 .2012 in römisch 40 zusammen ein Juweliergeschäft unter Verwendung von Waffen beraubten, indem sie dem Geschäftsinhaber einen Pistolenlauf an den Kopf hielten, einer anderen Person einen Stoß versetzten und sie mit einem Mauerstößel bedrohten, mehrere Vitrinen aufbrachen und Goldschmuck in einem nicht genau feststellbaren, EUR 50.000 nicht übersteigenden Wert an sich brachten. Der BF war an dem Überfall nicht nur untergeordnet beteiligt. Er betrat das Juweliergeschäft mit einem Motorradhelm maskiert, zertrümmerte die Vitrinen mit einem Mauerstößel und nahm den Schmuck an sich, während ein Komplize den Geschäftsinhaber mit der Pistole bedrohte. Da der BF und seine Mittäter für die Anfahrt zum Tatort und zur Flucht von dort Fahrzeuge benötigten, die nicht zu ihnen zurückverfolgt werden konnten, nahmen sie zwischen römisch 40 .2012 und römisch 40 .2012 Kraftfahrzeuge ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch, indem sie die Zündschlösser von zwei Motorrädern manipulierten und in einen VW-Bus einbrachen. Sie verwendeten die Fahrzeuge und ließen sie nach dem Raubüberfall und der anschließenden Flucht auf der Straße zurück. Der BF hat dadurch das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB und das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs 1 und 2 StGB (jeweils idF vor Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015, BGBl I Nr. 112/2015) begangen. Er wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe - zunächst zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die vom Oberlandesgericht XXXX auf siebeneinhalb Jahre erhöht wurde.Der BF hat dadurch das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz, zweiter Fall StGB und das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraphen 136, Absatz eins und 2 StGB (jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,) begangen. Er wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe - zunächst zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die vom Oberlandesgericht römisch 40 auf siebeneinhalb Jahre erhöht wurde. Es handelt sich um die einzige Verurteilung des BF in Österreich. Bei der Strafzumessung wurden sein bisher ordentlicher Lebenswandel und das umfassende Geständnis als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, der Umstand, dass es beim schweren Raub zwei Tatopfer gab, der beträchtliche Wert der Beute und die rücksichtslose Verwendung der Waffe durch Ansetzen des Pistolenlaufs an den Kopf eines Opfers aus. Die Tatbegehung in Gesellschaft wurde zusätzlich als schuldsteigernd berücksichtigt. Vor seiner Verhaftung und Auslieferung nach Österreich befand sich der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien, wo er seinen Lebensunterhalt (ca. EUR 1.000 netto monatlich) als selbständiger Kinderanimateur, Kellner und Hilfsarbeiter verdiente. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reiste er in das Bundesgebiet ein, um hier die strafbaren Handlungen, wegen denen er verurteilt wurde, zu begehen. Er befindet sich seit XXXX.2013 in unterschiedlichen Justizanstalten im Bundesgebiet in Haft. Vor November 2013 weist er keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf.Vor seiner Verhaftung und Auslieferung nach Österreich befand sich der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien, wo er seinen Lebensunterhalt (ca. EUR 1.000 netto monatlich) als selbständiger Kinderanimateur, Kellner und Hilfsarbeiter verdiente. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reiste er in das Bundesgebiet ein, um hier die strafbaren Handlungen, wegen denen er verurteilt wurde, zu begehen. Er befindet sich seit römisch 40 .2013 in unterschiedlichen Justizanstalten im Bundesgebiet in Haft. Vor November 2013 weist er keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. In Österreich ist der BF weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Er hat Freunde und Bekannte, die im Bundesgebiet leben. Angehörige des BF, zu denen er jedoch kein besonderes Naheverhältnis hat, wohnen in Deutschland, Italien, Kroatien und in der Schweiz. Nach seiner Haftentlassung möchte er als LKW-Fahrer im Fernverkehr arbeiten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den Strafurteilen der ersten und der zweiten Instanz, und dem plausiblen Tatsachenvorbringen in der Beschwerde des BF. Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben in den Strafurteilen, auf der Vollzugsinformation sowie auf seinem serbischen Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorliegt. Auch aus der Beschwerde ergibt sich, dass der BF ein Kind hat und dass er sich nicht in Österreich niederlassen möchte. Die Feststellung der Serbischkenntnisse des BF beruht auf seiner Herkunft sowie auf dem Umstand, dass eine Verständigung mit der Dolmetscherin für diese Sprache im Strafverfahren möglich war. Es sind keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des 33-jährigen BF aktenkundig. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf dem erstinstanzlichen Strafurteil in Zusammenschau mit der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts XXXX. Die Verurteilung wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen des BF in Österreich aufscheinen. Da seine Vorstrafe in Serbien bereits getilgt ist (siehe Strafurteil Seite 5), ist nur diese eine Verurteilung des BF zu berücksichtigen. Die konkreten Tatbeiträge des BF werden anhand des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX (siehe Seite 4 oben) festgestellt.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf dem erstinstanzlichen Strafurteil in Zusammenschau mit der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 . Die Verurteilung wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen des BF in Österreich aufscheinen. Da seine Vorstrafe in Serbien bereits getilgt ist (siehe Strafurteil Seite 5), ist nur diese eine Verurteilung des BF zu berücksichtigen. Die konkreten Tatbeiträge des BF werden anhand des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 (siehe Seite 4 oben) festgestellt. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF seit seiner Auslieferung an die österreichischen Behörden in Justizanstalten (derzeit in der Justizanstalt XXXX) angehalten wird. Abgesehen davon war er in Österreich nie meldeamtlich erfasst. Damit im Einklang steht, dass er laut dem erstinstanzlichen Strafurteil bei seiner Auslieferung keine feste Unterkunft im Bundesgebiet hatte.Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF seit seiner Auslieferung an die österreichischen Behörden in Justizanstalten (derzeit in der Justizanstalt römisch 40 ) angehalten wird. Abgesehen davon war er in Österreich nie meldeamtlich erfasst. Damit im Einklang steht, dass er laut dem erstinstanzlichen Strafurteil bei seiner Auslieferung keine feste Unterkunft im Bundesgebiet hatte. Die Feststellung, der BF sei lediglich zur Begehung von Straftaten nach Österreich gereist und habe sich zuvor nicht (dauerhaft) im Bundesgebiet aufgehalten, beruht auf den entsprechenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, wonach er "ohne Unterstand im Bundesgebiet" ist. Dies steht im Einklang mit dem Zentralen Melderegister und dem Beschwerdevorbringen. Auch im Urteil des Oberlandesgerichts XXXX wird darauf hingewiesen, dass die Tätergruppe das Bundesgebiet ausschließlich zum Zweck der Deliktsverübung aufsuchte. Aus dem Fremdenregister geht weder die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF noch eine entsprechende Antragstellung hervor.Die Feststellung, der BF sei lediglich zur Begehung von Straftaten nach Österreich gereist und habe sich zuvor nicht (dauerhaft) im Bundesgebiet aufgehalten, beruht auf den entsprechenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, wonach er "ohne Unterstand im Bundesgebiet" ist. Dies steht im Einklang mit dem Zentralen Melderegister und dem Beschwerdevorbringen. Auch im Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 wird darauf hingewiesen, dass die Tätergruppe das Bundesgebiet ausschließlich zum Zweck der Deliktsverübung aufsuchte. Aus dem Fremdenregister geht weder die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF noch eine entsprechende Antragstellung hervor. Die Feststellungen zu den Kontakten des BF zu Familienmitgliedern im Schengenraum und zu Bekannten und Freunden in Österreich basieren auf seinen Angaben in der Beschwerde. Er machte keine konkreten Angaben zu seinen Angehörigen in EWR-Staaten und in der Schweiz. Da sich sein Lebensmittelpunkt bislang in Serbien befand, kann ein gemeinsamer Haushalt ausgeschlossen werden. Es gibt auch keine anderen Hinweise auf ein besonderes Naheverhältnis zu oder eine Abhängigkeit von ihnen. Mangels konkreter Behauptungen des BF ist daher nicht davon auszugehen, dass ein besonders enges Verhältnis zwischen ihm und diesen Bezugspersonen besteht. Anhaltspunkte für weitere familiäre oder darüber hinausgehende private Bindungen des BF außerhalb seines Herkunftstaates bestehen nicht. Indizien für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass deren Fehlen festzustellen ist. Es gibt auch keine Beweisergebnisse für weitere Integrationsmomente des BF in vom Einreiseverbot betroffenen Staaten, zumal sich das Beschwerdevorbringen auf familiäre Kontakte in Deutschland, Italien, Kroatien und der Schweiz und den österreichischen Freundeskreis des BF beschränkt und er seinen Lebensmittelpunkt vor seiner Verhaftung in Serbien hatte. Laut den Feststellungen des erstinstanzlichen Strafurteils bestritt der BF seinen Lebensunterhalt in Serbien als selbstständiger Kinderanimateur, Kellner und Hilfsarbeiter. Damit korrespondiert, dass in der Vollzugsinformation als ausgeübter Beruf "Kellner" angeführt wird. Der BF gab in der Beschwerde an, dass er eine Arbeit als LKW-Fahrer bei dem Unternehmen XXXX habe. Da er zuvor nie angegeben hatte, diesen Beruf auszuüben, ist davon auszugehen, dass er beabsichtigt, nach seiner Haftentlassung als LKW-Fahrer im Fernverkehr zu arbeiten.Laut den Feststellungen des erstinstanzlichen Strafurteils bestritt der BF seinen Lebensunterhalt in Serbien als selbstständiger Kinderanimateur, Kellner und Hilfsarbeiter. Damit korrespondiert, dass in der Vollzugsinformation als ausgeübter Beruf "Kellner" angeführt wird. Der BF gab in der Beschwerde an, dass er eine Arbeit als LKW-Fahrer bei dem Unternehmen römisch 40 habe. Da er zuvor nie angegeben hatte, diesen Beruf auszuüben, ist davon auszugehen, dass er beabsichtigt, nach seiner Haftentlassung als LKW-Fahrer im Fernverkehr zu arbeiten. Der BF hat Österreich nach der Begehung der Straftaten zwischen XXXX. und XXXX.2012 offenbar wieder verlassen, zumal er im Ausland aufgegriffen wurde. Konkrete Feststellungen zu weiteren Aufenthalten im Bundesgebiet vor dem XXXX.2013 können in Ermangelung entsprechender Beweisergebnisse nicht getroffen werden.Der BF hat Österreich nach der Begehung der Straftaten zwischen römisch 40 . und römisch 40 .2012 offenbar wieder verlassen, zumal er im Ausland aufgegriffen wurde. Konkrete Feststellungen zu weiteren Aufenthalten im Bundesgebiet vor dem römisch 40 .2013 können in Ermangelung entsprechender Beweisergebnisse nicht getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 31

Abs 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Art 1Abs 2 i

Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit.

§ 7

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (AHRG) benötigen Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von einem anderen Staat übernommen werden, für den Grenzübertritt weder ein Reisedokument noch einen Sichtvermerk.

Paragraph 7, Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (AHRG) benötigen Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von einem anderen Staat übernommen werden, für den Grenzübertritt weder ein Reisedokument noch einen Sichtvermerk. Der 90 Tage übersteigende Aufenthalt des BF in Österreich ist wegen der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts

§ 31

Abs 1a FPG nicht rechtmäßig, zumal keine der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt und dem BF insbesondere kein Aufenthaltstitel erteilt wurde.Der 90 Tage übersteigende Aufenthalt des BF in Österreich ist wegen der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, zumal keine der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt und dem BF insbesondere kein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", §§ 41 ff FPG) fällt, ist

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G zu prüfen.

§ 58Abs 3 Asyl

G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", Paragraphen 41, ff FPG) fällt, ist

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG zu prüfen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Abs 1 Asyl

G ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden (Z 1), oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen (Z 2). Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden (Ziffer eins,), oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen (Ziffer 2,). Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach Paragraph 382 e, EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist

§ 52

Abs 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass diese Feststellung aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass diese Feststellung aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, und
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

§ 59

Abs 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Nach dem Wortlaut des § 58 Abs 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in denen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens

Art 8EMRK entgegensteht.Nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 2, Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in denen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens

Artikel 8, EMRK entgegensteht.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G liegen nicht vor. Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit iSd § 46a FPG geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich ist oder dass er Opfer von Gewalt wurde, liegen nicht vor.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor. Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit iSd Paragraph 46 a, FPG geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich ist oder dass er Opfer von Gewalt wurde, liegen nicht vor. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er in Österreich weder beruflich noch gesellschaftlich integriert und seit seiner Einreise durchgehend in Haft ist. Er hat keine familiären Verbindungen und - bis auf seinen Freundes- und Bekanntenkreis - auch keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seinem Interesse an einer Fortsetzung dieser Kontakte und der Kontakte zu Angehörigen in anderen europäischen Ländern steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber.Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er in Österreich weder beruflich noch gesellschaftlich integriert und seit seiner Einreise durchgehend in Haft ist. Er hat keine familiären Verbindungen und - bis auf seinen Freundes- und Bekanntenkreis - auch keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seinem Interesse an einer Fortsetzung dieser Kontakte und der Kontakte zu Angehörigen in anderen europäischen Ländern steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Es bestehen nach wie vor starke Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat Serbien, wo er den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte. Er beherrscht die dort übliche Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Enthaftung in Serbien wieder wie zuvor einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, um ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten zu decken und seiner Sorgepflicht nachzukommen. Es kann auch angenommen werden, dass er dort auch soziale Unterstützung finden wird, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang dort befand. Es wird ihm daher möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF ist dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ein sehr großes Gewicht beizumessen (vgl VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), zumal die organisierte Planung eines bewaffneten Raubüberfalls durch vier arbeitsteilig agierende Personen und dessen brutale und rücksichtslose Durchführung auf eine beträchtliche kriminelle Energie schließen lassen.Aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des BF ist dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ein sehr großes Gewicht beizumessen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), zumal die organisierte Planung eines bewaffneten Raubüberfalls durch vier arbeitsteilig agierende Personen und dessen brutale und rücksichtslose Durchführung auf eine beträchtliche kriminelle Energie schließen lassen. Der BF kann Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und zu Verwandten in anderen Staaten, auf die sich der räumliche Geltungsbereich des Einreiseverbots erstreckt, nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug auch durch deren Besuche in Serbien, durch Treffen in nicht von Einreiseverbot betroffenen Staaten oder durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (Telefon, Internet, E-Mail) pflegen. Es ist es ihm zumutbar, für die Dauer des Einreiseverbots auf Urlaubsreisen in Staaten, auf die es sich erstreckt, zu verzichten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die keine Aufenthalte in solchen Ländern mit sich bringt, zumal er schon vor seiner Verhaftung in Serbien verschiedene Berufe ausübte, die im Allgemeinen keine Reisetätigkeit mit sich bringen (Kinderanimateur, Kellner, Hilfsarbeiter). Ein behördliches Verschulden, das die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde vom BF auch nicht vorgebracht. Die massiven Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, dass seine vergleichsweise geringen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib überwiegt. Das BFA ging aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens des BF unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der schwerwiegenden Gewaltdelinquenz zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. In Anbetracht der über den BF verhängten mehrjährigen Haftstrafe, der Wiederholungsgefahr, die mit der gezielt geplanten, arbeitsteilig und rücksichtslos durchgeführten, gegen die Rechtsgüter der körperlichen Integrität und des Vermögens gerichteten Tat verbunden ist, sowie des Umstands, dass er erwachsen, gesund und selbsterhaltungsfähig ist und keine Berechtigung für einen längeren Aufenthalt in Österreich hat, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht in Betracht. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.Das BFA ging aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens des BF unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der schwerwiegenden Gewaltdelinquenz zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. In Anbetracht der über den BF verhängten mehrjährigen Haftstrafe, der Wiederholungsgefahr, die mit der gezielt geplanten, arbeitsteilig und rücksichtslos durchgeführten, gegen die Rechtsgüter der körperlichen Integrität und des Vermögens gerichteten Tat verbunden ist, sowie des Umstands, dass er erwachsen, gesund und selbsterhaltungsfähig ist und keine Berechtigung für einen längeren Aufenthalt in Österreich hat, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht in Betracht. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK im Ergebnis nicht verletzt. Es sind keine Gründe hervorgekommen, die sie auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Da somit die in § 58 Abs 2 AsylG normierte Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nicht gegeben ist, sehr wohl aber die für die amtswegige Prüfugn der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, ist der Spruch der angefochtenen Entscheidung entsprechend zu korrigieren.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK im Ergebnis nicht verletzt. Es sind keine Gründe hervorgekommen, die sie auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Da somit die in Paragraph 58, Absatz 2, AsylG normierte Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nicht gegeben ist, sehr wohl aber die für die amtswegige Prüfugn der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, ist der Spruch der angefochtenen Entscheidung entsprechend zu korrigieren. Da der BF nicht über einen "Daueraufenthalt - EU" verfügt, beruht die Rückkehrentscheidung nicht - wie im Spruch des angefochtenen Bescheids offenbar versehentlich angeführt - auf § 52 Abs 5 FPG, sondern - wie sich auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheids (vgl Seite 14) eindeutig ergibt - auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG. Auch insoweit ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids richtigzustellen.Da der BF nicht über einen "Daueraufenthalt - EU" verfügt, beruht die Rückkehrentscheidung nicht - wie im Spruch des angefochtenen Bescheids offenbar versehentlich angeführt - auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG, sondern - wie sich auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheids vergleiche Seite 14) eindeutig ergibt - auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Auch insoweit ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids richtigzustellen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist

§ 52

Abs 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50

FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) und solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) und solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Die Unzulässigkeit der Abschiebung wird in der Beschwerde nicht behauptet. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Serbien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Die Unzulässigkeit der Abschiebung wird in der Beschwerde nicht behauptet. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Serbien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 53

FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

§ 53Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden.

Dies ist (ua) dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann

§ 53

Abs 3 Z 5 FPG auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (ua) dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzung des § 53 Abs 3 Z 5 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten kann gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden.In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten kann gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden. Der Behörde ist auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, insbesondere aufgrund seiner Mitwirkung an einem sorgfältig geplanten und arbeitsteilig organisierten brutalen Raubüberfall mitwirkte. Auch bei Berücksichtigung der Beziehungen des BF zu Freunden und Angehörigen in vom Einreiseverbot umfassten Staaten und seiner Absicht, als LKW-Fahrer im Fernverkehr und zu Urlaubszwecken in diese Staaten zu reisen, kommt daher der gänzliche Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht. Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem BF um einen zuvor unbescholtenen Ersttäter handelt, dass er im Strafverfahren ein Geständnis ablegte und dass das Strafgericht den Strafrahmen nicht vollständig ausschöpfte, sondern dass mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer der Hälfte der möglichen Höchststrafe das Auslangen gefunden wurde. Die Herabsetzung der Mindeststrafe für bewaffneten Raub

§ 143St

GB mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 von fünf Jahren auf ein Jahr Freiheitsstrafe spricht überdies dafür, dass dieses Delikt nunmehr als weniger schwerwiegend eingestuft wird.Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem BF um einen zuvor unbescholtenen Ersttäter handelt, dass er im Strafverfahren ein Geständnis ablegte und dass das Strafgericht den Strafrahmen nicht vollständig ausschöpfte, sondern dass mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer der Hälfte der möglichen Höchststrafe das Auslangen gefunden wurde. Die Herabsetzung der Mindeststrafe für bewaffneten Raub

Paragraph 143, StGB mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 von fünf Jahren auf ein Jahr Freiheitsstrafe spricht überdies dafür, dass dieses Delikt nunmehr als weniger schwerwiegend eingestuft wird. Das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot ist angesichts des zuvor ordentlichen Lebenswandels des BF, der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe unverhältnismäßig, zumal nicht von vornherein von der Wirkungslosigkeit des Strafvollzugs auszugehen ist. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher auf zehn Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen, auch wenn die besondere, von gemeinschaftlich und unter Verwendung Schusswaffen ausgeführten Gewaltdelikten ausgehende Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung berücksichtigt wird. Durch diese Herabsetzung bleibt die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern. Insoweit ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.Das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot ist angesichts des zuvor ordentlichen Lebenswandels des BF, der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und des Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe unverhältnismäßig, zumal nicht von vornherein von der Wirkungslosigkeit des Strafvollzugs auszugehen ist. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher auf zehn Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen, auch wenn die besondere, von gemeinschaftlich und unter Verwendung Schusswaffen ausgeführten Gewaltdelikten ausgehende Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung berücksichtigt wird. Durch diese Herabsetzung bleibt die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern. Insoweit ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern. Eine weitere Reduktion ist auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, das Bundesgebiet aus beruflichen Gründen zu durchqueren, hier Urlaube zu verbringen oder Freunde im Bundesgebiet und Familienmitglieder in anderen Mitgliedstaaten zu besuchen, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung derartiger Gewaltdelikte und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit des BF in Kauf zu nehmen, zumal eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen im Schengengebiet lebenden Angehörigen oder besonders intensive Bindungen (schon aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Haushalts) nicht anzunehmen sind und sein Lebensmittelpunkt ohnedies in Serbien liegt. Der vom BF in der Beschwerde bekundeten Reue kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal der BF gerade eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen eines bewaffneten Raubüberfalls verbüßt.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal der BF gerade eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen eines bewaffneten Raubüberfalls verbüßt. Da die Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorlagen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, zumal die Abschiebung des BF nach Serbien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung), Art 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) oder der Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringt.Da die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorlagen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, zumal die Abschiebung des BF nach Serbien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung), Artikel 8, EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) oder der Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringt.

§ 55

FPG ist im Spruch des Bescheids, mit dem eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wird, grundsätzlich von Amts wegen eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Davon ist

§ 55

Abs 4 FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18

Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, FPG ist im Spruch des Bescheids, mit dem eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wird, grundsätzlich von Amts wegen eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Davon ist

Paragraph 55, Absatz 4, FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Nach § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.

§ 55

Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkennte und diese vom Verwaltungsgericht nicht wieder zuerkannt wurde, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist um einen entsprechenden Ausspruch zu ergänzen. Ein spruchmäßiger Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist in der Beschwerdeentscheidung dagegen nicht mehr notwendig.Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkennte und diese vom Verwaltungsgericht nicht wieder zuerkannt wurde, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist um einen entsprechenden Ausspruch zu ergänzen. Ein spruchmäßiger Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist in der Beschwerdeentscheidung dagegen nicht mehr notwendig. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall der Rückkehrentscheidung und keine weitere Reduktion der Dauer des Einreiseverbots möglich wären, konnte die (ohnedies nicht beantragte) Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen wird. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016 Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016 Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2180424.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.