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{'item': 'I404 2118037-2'}

Obsah (24)§ 12aArt. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 22a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 22§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 62§ 53§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlI404 2118037-2 SpruchI404 2118037-2/4E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes

§ 12aAbs.

2 Asylgesetz 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nicht rechtswidrig.Die

Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nicht rechtswidrig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.08.2014 gab er an, dass er aus Uganda stamme und im September 2013 nach Libyen geflohen sei. Im August 2014 habe er Libyen aufgrund von Bombenanschlägen verlassen müssen und sei auf einem Schiff nach Italien und von dort aus mit dem Zug nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, homosexuell zu sein und in Uganda von der Polizei verfolgt zu werden. Bei einer Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden. In der Folge wurde ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mindestalters und ein weiteres Gutachten betreffend Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers eingeholt. Im Rahmen dieser Gutachten wurde ein fiktives Geburtsdatum am XXXX sowie eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Hauptsozialisierung in Nigeria und nicht in Uganda festgestellt.In der Folge wurde ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Mindestalters und ein weiteres Gutachten betreffend Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers eingeholt. Im Rahmen dieser Gutachten wurde ein fiktives Geburtsdatum am römisch 40 sowie eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Hauptsozialisierung in Nigeria und nicht in Uganda festgestellt. Am 15.05.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt der durchgeführten Sprachanalyse gab er an, dass er nicht aus Uganda, sondern aus Nigeria stamme und von dort aus seine Flucht begonnen habe. Sein bereits verstorbener Vater sei aus Uganda gewesen. Er habe eine falsche Staatsbürgerschaft angegeben, weil ihm dies bei seiner Ankunft in Österreich geraten worden sei und er die Staatsbürgerschaft seines Vaters nicht verlieren wollte. Der Beschwerdeführer habe fliehen müssen, weil er homosexuell sei und einen Freund gehabt habe. Der Vater des Freundes habe damit gedroht den Beschwerdeführer umzubringen und Soldaten beauftragt, die die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen haben. Er habe noch zwei Jahre ab dem Bekanntwerden der Beziehung in Nigeria gelebt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zusammen mit dem Freund und der Mutter nach Uganda zu einem Onkel gereist. In Nigeria hätten sie nie bleiben können, weil die Nachbarn eine solche Beziehung nie akzeptieren und der Vater des Freundes ihren Aufenthaltsort herausgefunden hätte. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.07.2015 konnten die Angaben des Beschwerdeführers vor Ort nicht verifiziert werden.
  2. Mit dem Bescheid vom 04.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.11.2015 Beschwerde.2. Mit dem Bescheid vom 04.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.11.2015 Beschwerde.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 21.04.2017 zu GZ I408 2118037-1/19E die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das BVwG stellte fest, dass sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben hätten und es nicht festgestellt werden könne, dass er in Nigeria wegen seiner Homosexualität verfolgt wurde.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 02.10.2017 einen Antrag auf Unterstützung freiwilliger Rückkehrhilfe. Nachdem eine für den 5.11.2017 geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte, da sich der Beschwerdeführer nicht in seinem Quartier aufhielt, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.12.2017 die Schubhaft verhängt.
  3. Am 29.12.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass sich nichts geändert habe. Er sei nunmehr volljährig und führe in Österreich eine Beziehung. Das seien all seine Fluchtgründe. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: belangte Behörde), vom 15.01.2018 führte der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Rechtsberaters aus, dass er seit dem
  4. August 2014 in Österreich sei und sich seither durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Nachgefragt, ob die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, ob die alten Gründe noch aufrecht seien, aber er habe zahlreiche neue Gründe. Er habe eine Beziehung jetzt in Österreich und befürchte, dass er sich in seiner Heimat nicht frei bewegen könne. Sein Freund heiße XXXX. Sie seien zunächst Freunde gewesen und ab August 2016 sei ihm aufgefallen, dass ihn dieser verliebt ansehe. Sie hätten dann am 24.12.2016 gemeinsam ein Konzert besucht und sich dann zwei Mal pro Woche getroffen. Im Februar 2017 habe XXXX ihm das erste Mal gesagt, dass er ihn liebe. Seit Mai 2017 seien sie ein Paar. XXXX sei auch nigerianischer Staatsbürger und Asylwerber. Den Verfahrensstand kenne er nicht. XXXX sei schon vor ihm in Österreich gewesen, er wisse nicht seit wann genau, er schätze seit 4 bis 5 Jahren. Er wohne nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. In Österreich habe er keine Verwandten. Von seinem Freund sei er nicht finanziell abhängig. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Zeitungen. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria vorgelegt. Der Beschwerdeführer gab dazu eine Stellungnahme ab. Er sei seit seinem
  5. Lebensjahr homosexuell. In Österreich habe er zwei Beziehungen gehabt. Nachgefragt gab er an, dass er eine Beziehung mit XXXX gehabt habe, den Nachnamen kenne er nicht. Diese Beziehung habe im Frühjahr 2015 begonnen und habe 7 Monate gedauert.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: belangte Behörde), vom 15.01.2018 führte der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Rechtsberaters aus, dass er seit dem
  6. August 2014 in Österreich sei und sich seither durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Nachgefragt, ob die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, ob die alten Gründe noch aufrecht seien, aber er habe zahlreiche neue Gründe. Er habe eine Beziehung jetzt in Österreich und befürchte, dass er sich in seiner Heimat nicht frei bewegen könne. Sein Freund heiße römisch 40 . Sie seien zunächst Freunde gewesen und ab August 2016 sei ihm aufgefallen, dass ihn dieser verliebt ansehe. Sie hätten dann am 24.12.2016 gemeinsam ein Konzert besucht und sich dann zwei Mal pro Woche getroffen. Im Februar 2017 habe römisch 40 ihm das erste Mal gesagt, dass er ihn liebe. Seit Mai 2017 seien sie ein Paar. römisch 40 sei auch nigerianischer Staatsbürger und Asylwerber. Den Verfahrensstand kenne er nicht. römisch 40 sei schon vor ihm in Österreich gewesen, er wisse nicht seit wann genau, er schätze seit 4 bis 5 Jahren. Er wohne nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. In Österreich habe er keine Verwandten. Von seinem Freund sei er nicht finanziell abhängig. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Zeitungen. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria vorgelegt. Der Beschwerdeführer gab dazu eine Stellungnahme ab. Er sei seit seinem
  7. Lebensjahr homosexuell. In Österreich habe er zwei Beziehungen gehabt. Nachgefragt gab er an, dass er eine Beziehung mit römisch 40 gehabt habe, den Nachnamen kenne er nicht. Diese Beziehung habe im Frühjahr 2015 begonnen und habe 7 Monate gedauert. Am 23.01.2018 fand eine weitere niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 15.01.2018 wegen Hämorriden operiert worden sei. Er bekomme jetzt Medikamente und müsse jeden Tag in der Früh zum Arzt im PAZ zur Kontrolle. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Fragen und Antworten seiner Einvernahme vom 15.01.2018 zu Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Ergänzungen vorzunehmen.
  8. Im Anschluss wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, der nach Rechtskraft des Verfahrens am 27.04.2017 neu entstanden sei. Das Vorbringen werde als Ergänzung zu den Fluchtgründen des Erstverfahrens gesehen. Im Übrigen weise es keinen glaubhaften Kern auf.6. Im Anschluss wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, der nach Rechtskraft des Verfahrens am 27.04.2017 neu entstanden sei. Das Vorbringen werde als Ergänzung zu den Fluchtgründen des Erstverfahrens gesehen. Im Übrigen weise es keinen glaubhaften Kern auf. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland, seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand, habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Eine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben könne nicht angenommen werden.Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland, seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand, habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Eine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben könne nicht angenommen werden. 7. Am 26.10.2017 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 zur Entscheidung vorgelegt. 8. Mit mündliche verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2018 zu GZ W117 2183728-1/13Z wurde die Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.12.2017 bis zum 28.12.2017 für rechtmäßig erklärt (Spruchpunkt I.).Weiters wurde der Beschwerde insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 29.12.2017 bis 25.01.2018, richtet,

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 6 FPG idgF stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt II.) und

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt III.).8. Mit mündliche verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2018 zu GZ W117 2183728-1/13Z wurde die Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.12.2017 bis zum 28.12.2017 für rechtmäßig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.).Weiters wurde der Beschwerde insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 29.12.2017 bis 25.01.2018, richtet,

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG idgF stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt römisch drei.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Seit 06.11.2017 verfügt er über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und ist derzeit in Schubhaft. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist seit dem Erkenntnis vom 21.04.2017 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar. 1.
  3. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.08.2014 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.11.2015 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2017 zu GZ I408 2118037-1/19E als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet seither nicht. 1.
  4. Im Asylantrag vom 29.12.2017 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nunmehr volljährig sei und in Österreich eine Beziehung führe. Er gab dann in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 15.01.2018 zu Protokoll, dass seine Fluchtgründe vom ersten Asylantrag noch aufrecht seien und er hier in Österreich eine Beziehung mit einem nigerianischen Staatsbürger, der ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, führe. Er befürchte, dass er sich in seiner Heimat Nigeria nicht frei bewegen könne. Das Vorbringen, nunmehr in Österreich eine Beziehung mit einem nigerianischen Mann zu führen, weist keinen glaubhaften Kern auf. 1.
  5. Im Hinblick auf die allgemeine Lage in Nigeria ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens im April 2017 keine maßgebliche Änderung eingetreten. 1.
  6. Es besteht ein bis 20.02.2018 aufrechtes Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, wurde festgestellt, da der Beschwerdeführer in seinen Befragungen lediglich angab, an Hämorriden zu leiden. Die diesbezügliche Operation wurde bereits am 15.01.2018 vorgenommen. Dass in Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar ist, liegt an der Tatsache, dass zwischen dem Erkenntnis vom April 2017 und der neuerlichen Antragstellung am 29.23.2017 nur wenige Monate liegen. Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen seiner Befragungen am 29.12.2017, am 15.01.2018 und am 23.01.2018 angegeben, über keine Familienangehörigen in Österreich zu verfügen. Sein Vorbringen, hier in Österreich einen nigerianischen Lebensgefährten zu haben, wurde nicht als glaubhaft angesehen, wie unter Punkt 2.
  9. näher ausgeführt wird. 2.
  10. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend den ersten Asylantrag wurden dem diesbezüglich vorgelegten Behördenakt entnommen. 2.
  11. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Asylantrag vom 29.12.2017 und zur niederschriftlichen Einvernahme vom 15.01.2018 bzw. 23.01.2018 ergeben sich aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Niederschriften. Wie die belangte Behörde kommt auch das BVwG zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, hier in Österreich einen Beziehung mit einem Mann zu führen, keinen glaubhaften Kern aufweist. Bereits im Rahmen des Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom 22.08.2014 hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er homosexuell sei und deshalb in Nigeria eine Verfolgung fürchte. Das BVwG hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seinem rechtskräftigen Erkenntnis ausdrücklich festgestellt, dass sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben hätten. Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag vage und unsubstantiiert ist. So wusste er nicht, wie lange sein angeblicher Lebensgefährte bereits in Österreich ist oder in welchem Verfahrensstand dessen Asylantrag ist. Auch konnte er keine Lokale der Schwulenszene nennen. Außerdem erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zu Folge seit Mai 2017 diese Beziehung führt und dann am 02.10.2017 einen Antrag zur Unterstützung freiwillige Rückkehrhilfe beantragt und schließlich untertaucht, um die Vollziehung der Abschiebung zu verhindern. Einen weiteren Asylantrag stellte er dann erst am 29.12.2017 aus dem Stande der Schubhaft. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Asylantrag vom 29.12.2017 rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, um die Effektuierung der Asylentscheidung zu verzögern bzw. zu verhindern und die behauptete Sachverhaltsänderung (Bestehen einer Beziehung zu einem Mann) keinen glaubhaften Kern aufweist. 2.
  12. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Nigeria ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, ergeben sich aus einem Vergleich des in den vorherigen Asylverfahren beigezogenen Länderberichtsmaterial mit dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichtsmaterial. 2.
  13. Dass für den Beschwerdeführer ein bis 20.02.2018 aufrechtes Heimreisezertifikat besteht, wurde der diesbezüglichen im Akt befindliche Kopie entnommen.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. 3.

  1. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes 3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: §12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 idgF:§12a Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 idgF:

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

  1. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  2. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF lautet: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.2.

  1. Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.08.2014 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2017 zu GZ I408 2118037-1/19E rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.12.2017 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.3.2.
  2. Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.08.2014 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2017 zu GZ I408 2118037-1/19E rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.12.2017 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
  3. Mit Bescheid des BFA vom 4.11.2015, bestätigt vom BVwG mit Erkenntnis vom 21.04.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 3und 8 Asyl

G 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.Mit Bescheid des BFA vom 4.11.2015, bestätigt vom BVwG mit Erkenntnis vom 21.04.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor. Aufrechte Rückkehrentscheidung Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005. Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2017 zu GZ I408 2118037-1/19E wurde die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen und daher die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 22.08.2014 und die Rückkehrentscheidung bestätigt. Gegenständlich liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Res iudicata Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") verweist der VwGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, auf die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR

  1. GP 13) und führt aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat.Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") verweist der VwGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, auf die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 13) und führt aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl

G 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern.Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2017 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlich zweiten Rechtsgang anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erklärt, dass seine Fluchtgründe weiter aufrecht seien und er jetzt in Österreich einen Lebensgefährten habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seit Mai 2017 eine Beziehung zu einem Mann zu haben, fehlt - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt - der glaubwürdige Kern. Auch die Situation in Nigeria hat sich seit dem Vorbescheid nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Verletzungen der EMRK Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesamt bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung seiner Person geltend gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesamt bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung seiner Person geltend gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten. Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a

(2)Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a,
(2)Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12a Abs. 2 Asyl

G durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen. Auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde zu sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde geladen.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen. Auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde zu sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde geladen. 3.2.

  1. Im Lichte des § 22 BFA - VG war es nicht notwendig, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.
  2. Im Lichte des Paragraph 22, BFA - VG war es nicht notwendig, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.
  3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 09.10.2017 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.3.2.
  4. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 09.10.2017 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Art. 133Abs.

4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:I404.2118037.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.