RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlI413 2184224-1 SpruchI413 2184224-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Ei
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 07.11.2017, Zl B/WOM-14-02/2017, entschied die belangte Behörde: XXXX, unterlag im Jahr 2015 am 22.01., am 23.01, am 06.03., am 09.03., am 10.03., am12.03., am 14.03., am 17.03., am 18.03., am 19.03., am 20.03., am 27.03., am 01.04., am 29.04., am 20.05., am 05.06., am 11.06., am 13.06., am 18.06., am 01.07., am 27.07., am29.07., am 18.08., am 20.08., 21.08., am 29.08., am 02.09., am 06.
- und am 13.
- auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit als Schlafberater für die XXXX der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß §§ 471a, 471b und 471c ASVG iVm 4 Abs 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes."
- Mit Bescheid vom 07.11.2017, Zl B/WOM-14-02/2017, entschied die belangte Behörde: römisch 40 , unterlag im Jahr 2015 am 22.01., am 23.01, am 06.03., am 09.03., am 10.03., am12.03., am 14.03., am 17.03., am 18.03., am 19.03., am 20.03., am 27.03., am 01.04., am 29.04., am 20.05., am 05.06., am 11.06., am 13.06., am 18.06., am 01.07., am 27.07., am29.07., am 18.08., am 20.08., 21.08., am 29.08., am 02.09., am 06.
- und am 13.
- auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit als Schlafberater für die römisch 40 der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraphen 471 a, 471 b und 471 c ASVG in Verbindung mit 4 Absatz eins und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes."
- Gegen diesen der Beschwerdeführerin zu
- am 08.11.2017 und dem Beschwerdeführer zu
- am 09.11.2017 zugestellten Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin zu
- fristgerecht am 05.12.2017 eine 425 Seite umfassende Beschwerde und der Beschwerdeführer zu
- fristgerecht am 29.11.2017 eine 2 Seiten umfassende Beschwerde.
- Mit Schriftsatz vom 25.01.2018 legte die durch CHG Czernich Rechtsanwälte vertretene belangte Behörde die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor und regte an, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Vorfrageverfahren zu I404 2132839 auszusetzen, da in diesem Verfahren mit Erkenntnis vom 14.07.2017, I404 2132839-1/64E das Bundesverwaltungsgericht über die (fallweise) ASVG-pflicht des Beschwerdeführers zu
- für den Zeitraum 01.06.2008 bis 31.12.2014 entschieden hätte und gegen dieses Erkenntnis eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof behänge. Der Ausgang dieses Verfahrens sei für die im gegenständlichen Verfahren zu klärende Rechtsfrage präjudiziell.
- Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2017, I404 2132839-1/64E anhängig, das dieselbe Firma und denselben Beschwerdeführer betrifft sowie dasselbe Thema, nämlich die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers zu
- gemäß ASVG oder das Tätigwerden als selbstständiger Handelsvertreter. Gegenwärtig sind vor dem Bundesverwaltungsgericht zahlreiche weitere Verfahren die gleiche Firma betreffend anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer haben gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2017, B/WOM-14-02/2017, mit welchem die Sozialversicherungspflicht für den Beschwerdeführer zu
- im Jahr 2015 am 22.01., am 23.01, am 06.03., am 09.03., am 10.03., am12.03., am 14.03., am 17.03., am 18.03., am 19.03., am 20.03., am 27.03., am 01.04., am 29.04., am 20.05., am 05.06., am 11.06., am 13.06., am 18.06., am 01.07., am 27.07., am29.07., am 18.08., am 20.08., 21.08., am 29.08., am 02.09., am 06.
- und am 13.
- auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit als Schlafberater für die Beschwerdeführerin zu
- der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß §§ 471a, 471b und 471c ASVG iVm 4 Abs 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unterliegt, Beschwerde erhoben.Die Beschwerdeführer haben gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2017, B/WOM-14-02/2017, mit welchem die Sozialversicherungspflicht für den Beschwerdeführer zu
- im Jahr 2015 am 22.01., am 23.01, am 06.03., am 09.03., am 10.03., am12.03., am 14.03., am 17.03., am 18.03., am 19.03., am 20.03., am 27.03., am 01.04., am 29.04., am 20.05., am 05.06., am 11.06., am 13.06., am 18.06., am 01.07., am 27.07., am29.07., am 18.08., am 20.08., 21.08., am 29.08., am 02.09., am 06.
- und am 13.
- auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit als Schlafberater für die Beschwerdeführerin zu
- der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraphen 471 a, 471 b und 471 c ASVG in Verbindung mit 4 Absatz eins und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unterliegt, Beschwerde erhoben. Zur Klärung der Frage, ob im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Pflichtversicherung nach dem ASVG bei der gleichen Firma mit zumindest ähnlichem Vertrag und Arbeitsbedingungen vorliegt, ist derzeit neben weiteren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2017, I404 2132839-1/64E beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht über die die (fallweise) ASVG-pflicht des Beschwerdeführers zu
- für den Zeitraum 01.06.2008 bis 31.12.2014 entschieden hat.
- Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Aussetzung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein solcher wurde nicht beantragt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein solcher wurde nicht beantragt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2017, I404 2132839-1/64E beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht über die die (fallweise) ASVG-pflicht des Beschwerdeführers zu
- für den Zeitraum 01.06.2008 bis 31.12.2014 entschieden hat. In diesem Verfahren, wie auch in einem weiteren Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017, Zl. I404 2124255-1/85E, geht es um die Lösung der gegenständlichen grundsätzlichen Rechtsfrage, nämlich die Interpretation und Anwendung des § 4 ASVG bei zumindest ähnlicher Vertragsgestaltung in derselben Firma.Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2017, I404 2132839-1/64E beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht über die die (fallweise) ASVG-pflicht des Beschwerdeführers zu
- für den Zeitraum 01.06.2008 bis 31.12.2014 entschieden hat. In diesem Verfahren, wie auch in einem weiteren Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017, Zl. I404 2124255-1/85E, geht es um die Lösung der gegenständlichen grundsätzlichen Rechtsfrage, nämlich die Interpretation und Anwendung des Paragraph 4, ASVG bei zumindest ähnlicher Vertragsgestaltung in derselben Firma. Eine Entscheidung in diesen Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof ist noch nicht getroffen worden. Gegenwärtig sind vor dem Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Verfahren anhängig, welche die gleiche zu lösende Rechtsfrage zum Gegenstand haben. Gemäß § 34 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Die gegenständliche Rechtsfrage, ob im konkreten Fall eine dienstnehmerhafte Tätigkeit oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, war vom Bundesverwaltungsgericht bereits in oben genannten Verfahren zu beantworten, gegen die dortigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde Revision erhoben, die eben diese Rechtsfrage zum Gegenstand haben. Dem Verwaltungsgerichtshof wurde die Revision zwar schon vorgelegt, dieser hat über diese Revision noch nicht entschieden. Das Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2017, I404 2132839-1/64E, den Beschwerdeführer zu
- unmittelbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht über die die (fallweise) ASVG-pflicht des Beschwerdeführers zu
- für den Zeitraum 01.06.2008 bis 31.12.2014 entschieden hat und die Rechtsfrage der Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers zu
- für diesen Zeitraum auch für den im gegenständlichen Zeitraum präjudiziell ist. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der außerordentlichen Revision und der auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung der Voraussetzungen der Dienstnehmereigenschaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens als im Sinne der Effizienz und Verfahrensökonomie erforderlich. Da – wie oben dargestellt – die Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.Da – wie oben dargestellt – die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof wird von der Aussetzung unter einem verständigt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2184224.1.00