RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlI413 2184225-1 SpruchI413 2184225-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Ei
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 07.11.2017, B/WOM-02-01/2017, sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin dazu verpflichtet sei, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer XXXX, und XXXX und Zeiträume [jeweils 01.01.2015 - 31.12.2015] in der Höhe von EUR 29.035,80 zu entrichten (Spruchpunkt 1) und dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin weiters dazu verpflichtet sei, die auf Grund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreiben Verzugszinsen bis einschließlich 16.12.2016 in der Höhe von EUR 3.155,01 zu entrichten (Spruchpunkt 2.).
- Mit Bescheid vom 07.11.2017, B/WOM-02-01/2017, sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin dazu verpflichtet sei, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer römisch 40 , und römisch 40 und Zeiträume [jeweils 01.01.2015 - 31.12.2015] in der Höhe von EUR 29.035,80 zu entrichten (Spruchpunkt 1) und dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin weiters dazu verpflichtet sei, die auf Grund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreiben Verzugszinsen bis einschließlich 16.12.2016 in der Höhe von EUR 3.155,01 zu entrichten (Spruchpunkt 2.).
- Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 08.11.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.12.
- Mit Schriftsatz vom 25.01.2018 legte die durch CHG Czernich Rechtsanwälte vertretene belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendenden Verwaltungsakt vor.
- Derzeit sind Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2017, GZ I404 2124255-1/85E und hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017, Zl I404 2132839-1/64E anhängig, das dieselbe Firma betrifft sowie dasselbe Thema, nämlich die Dienstnehmereigenschaft gemäß ASVG oder das Tätigwerden als selbstständiger Handelsvertreter. Gegenwärtig sind vor dem Bundesverwaltungsgericht zahlreiche weitere Verfahren die gleiche Firma betreffend anhängig.
- Mit Beschluss vom 29.01.2018, I413 2184224-1/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung des Sozialversicherungspflicht von XXXX für verschiedene Zeiten im Jahr 2015 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren gegen die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017, Zl I404 2132839-1/64E aus.
- Mit Beschluss vom 29.01.2018, I413 2184224-1/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung des Sozialversicherungspflicht von römisch 40 für verschiedene Zeiten im Jahr 2015 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren gegen die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017, Zl I404 2132839-1/64E aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2017, mit welchem Sozialversicherungsbeiträge sowie Nachtragszinsen unter anderem für die BF betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 vorgeschrieben wurden, Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin hat zudem auch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2017, B/WOM-14-02/2017, mit welchem die Sozialversicherungspflicht für XXXX im Jahr 2015 am 22.01., am 23.01, am 06.03., am 09.03., am 10.03., am12.03., am 14.03., am 17.03., am 18.03., am 19.03., am 20.03., am 27.03., am 01.04., am 29.04., am 20.05., am 05.06., am 11.06., am 13.06., am 18.06., am 01.07., am 27.07., am29.07., am 18.08., am 20.08., 21.08., am 29.08., am 02.09., am 06.
- und am 13.
- auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit als Schlafberater für die Beschwerdeführerin zu
- der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß §§ 471a, 471b und 471c ASVG iVm 4 Abs 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgestellt wurde, Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2017, I404 2132839-1/64E, mit Beschluss vom 29.01.2018, Zl I413 2184224-1/2E, ausgesetzt.Die Beschwerdeführerin hat zudem auch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2017, B/WOM-14-02/2017, mit welchem die Sozialversicherungspflicht für römisch 40 im Jahr 2015 am 22.01., am 23.01, am 06.03., am 09.03., am 10.03., am12.03., am 14.03., am 17.03., am 18.03., am 19.03., am 20.03., am 27.03., am 01.04., am 29.04., am 20.05., am 05.06., am 11.06., am 13.06., am 18.06., am 01.07., am 27.07., am29.07., am 18.08., am 20.08., 21.08., am 29.08., am 02.09., am 06.
- und am 13.
- auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit als Schlafberater für die Beschwerdeführerin zu
- der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraphen 471 a, 471 b und 471 c ASVG in Verbindung mit 4 Absatz eins und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgestellt wurde, Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2017, I404 2132839-1/64E, mit Beschluss vom 29.01.2018, Zl I413 2184224-1/2E, ausgesetzt. Zur Klärung der Frage, ob im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Pflichtversicherung nach dem ASVG bei der gleichen Firma mit zumindest ähnlichem Vertrag und Arbeitsbedingungen vorliegt, sind derzeit mehrere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht bzw. eine Revision zur Zl Ra 2017/08/0101 beim Verwaltungsgerichtshof und eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2017, I404 2132839-1/64E, anhängig.
- Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Aussetzung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017, Zl. I404 2124255-1/85E, das die Lösung der gegenständlichen grundsätzlichen Rechtsfrage, nämlich die Interpretation und Anwendung des § 4 ASVG bei zumindest ähnlicher Vertragsgestaltung in derselben Firma zum Gegenstand hat, anhängig.Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017, Zl. I404 2124255-1/85E, das die Lösung der gegenständlichen grundsätzlichen Rechtsfrage, nämlich die Interpretation und Anwendung des Paragraph 4, ASVG bei zumindest ähnlicher Vertragsgestaltung in derselben Firma zum Gegenstand hat, anhängig. Außerdem ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2017, I404 2132839-1/64E, anhängig, mit welchem die Sozialversicherungspflicht von XXXX für den Zeitraum 01.06.2008 bis 31.12.2014 wegen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin anhängig.Außerdem ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2017, I404 2132839-1/64E, anhängig, mit welchem die Sozialversicherungspflicht von römisch 40 für den Zeitraum 01.06.2008 bis 31.12.2014 wegen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin anhängig. Eine Entscheidung in diesen Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof ist noch nicht getroffen worden. Gegenwärtig sind vor dem Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Verfahren anhängig, welche die gleiche zu lösende Rechtsfrage zum Gegenstand haben. Gemäß § 34 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Die gegenständliche Rechtsfrage, ob im konkreten Fall eine dienstnehmerhafte Tätigkeit oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, war vom Bundesverwaltungsgericht bereits im oben genannten Verfahren zu beantworten, gegen die dortige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde Revision erhoben, die eben diese Rechtsfrage zum Gegenstand hat. Dem Verwaltungsgerichtshof wurde die Revision zwar schon vorgelegt, dieser hat über diese Revision noch nicht entschieden. Obwohl die Voraussetzungen für das Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs 2 ASVG immer im Einzelfall zu prüfen sind, ist anzunehmen, dass bei einer Vielzahl der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren im Vergleich zum beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl Ra 2017/08/0101 anhängigen Verfahren ähnlich gelagerte Sachverhalte vorliegen. Zudem ist die Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht von XXXX betreffend den Zeitraum 01.06.2008 bis 31.12.2014 auch für das gegenständliche Verfahren insofern präjudiziell, als diese Frage eine wesentliche Vorfrage für den im gegenständlichen Verfahren relevanten Zeitraum darstellt.Obwohl die Voraussetzungen für das Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG immer im Einzelfall zu prüfen sind, ist anzunehmen, dass bei einer Vielzahl der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren im Vergleich zum beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl Ra 2017/08/0101 anhängigen Verfahren ähnlich gelagerte Sachverhalte vorliegen. Zudem ist die Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht von römisch 40 betreffend den Zeitraum 01.06.2008 bis 31.12.2014 auch für das gegenständliche Verfahren insofern präjudiziell, als diese Frage eine wesentliche Vorfrage für den im gegenständlichen Verfahren relevanten Zeitraum darstellt. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in den außerordentlichen Revisionen und der auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung der Voraussetzungen der Dienstnehmereigenschaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens als im Sinne der Effizienz und Verfahrensökonomie erforderlich. Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof wird von der Aussetzung unter einem verständigt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2184225.1.00