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{'item': 'L501 2164447-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlL501 2164447-1 SpruchL501 2164447-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen eins, Absatz 2, 40, Absatz eins, 41, Absatz eins, 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Im Akt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde) liegt ein von Dr. XXXX (in der Folge Dr. A.) Allgemeinmedizinerin, erstelltes Gutachten ein, in welchem basierend auf der klinischen Untersuchung am 10.02.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im Akt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde) liegt ein von Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. A.) Allgemeinmedizinerin, erstelltes Gutachten ein, in welchem basierend auf der klinischen Untersuchung am 10.02.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Funktionseinschränkung linkes Kniegelenk nach Quadrizepssehnenruptur und operativer Sanierung am 28.07.2014, Schmerzen, Bewegungseinschränkung und Auslaßphänomen linkes Bein, regelmäßige Physiotherapie wird gemacht, sowie fallweise Schmerzen rechtes Kniegelenk, auch hier, wie links, Z.n. Arthroskopie 02.05.21 40 02 Schmerzen Lendenwirbelsäule, fallweise heftig auftretend, kein Dauerschmerz, keine Befunde vorliegend, keine medikamentöse Schmerztherapie, nur bei Bedarf – klinisch eingestuft 02.01.01 20 03 Taubheitsgefühl im Operationsgebiet linker Kieferwinkel nach operativer Sanierung einer Unterkieferfraktur sgm. 02.07.01 10 04 Bluthochdruck unter medikamentöser Therapie – damit zufriedenstellende Blutdruckwerte 05.01.01 10 05 Funktionseinschränkung linker Oberarm/Schulter nach operativer Sanierung einer Fraktur und Z.n. Metallentfernung mit Bewegungseinschränkung und Schmerzen 02.06.03 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, die Leiden in Position 2 und 5 erhöhen gemeinsam um eine Stufe auf insgesamt 50%, dies aufgrund zusätzlicher Einschränkung der Lebensqualität durch Schmerzen und Bewegungseinschränkung, die übrigen Leiden erhöhen aufgrund fehlenden Krankheitswertes den GdB nicht weiter Nachuntersuchung 2 Jahr, Begründung: Besserungsmöglichkeit Kniebeschwerden links nach länger zurückliegender operativer Sanierung Der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) wurde hierauf von der belangten Behörde ein bis 31.03.2017 befristeter Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH ausgestellt. Mit einem am 22.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die bP unter Beifügung eines auf einer Untersuchung am 14.12.2016 beruhenden Fachärztlichen Sachverständigengutachten von 2017-01 (aus Klagsakt Schmerzensgeld) die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar". In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.06.2017 wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. B.), Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischenIn dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.06.2017 wird von Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. B.), Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 24.05.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zusammenfassung relevanter Befunde: Klagsakt Schmerzensgeld (2017-1): dauernde Invalidität nach Abriss der Kniestrecksehne von der linken Kniescheibe vom 25.07.2014 und nachfolgender operativer Versorgung in einer Höhe von 9/40 (22,5 %) des gesamten linken Beinwertes festgelegt Klinischer Status – Fachstatus: Visus/Gehör altersentsprechend Cor/Pulmo: altersentsprechend Abdomen: deutl.über Thoraxniveau, kein DS, keine Resistenzen, Leber ca. Handbreit unter Ribo WS: Vorbeuge unter mass. Beingrätsche bis 10cm, KS über proz. Spin.lumbal, Seitneigung und Rotation endlagig schmerzhaft. UE: blande Narben nach ASK bds., li nach Sehnennaht, li ca. 0-0-90, re ca. 0-0-110, bandstabil, keine Entzündungszeichen, Muskelprofil an beiden Beinen annähernd gleich ausgebildet; OE: blande Narbe li OA, Elevation<90°, Kreuz/Nackengriff links nicht möglich. Gesamtmobilität – Gangbild: hinkend links mit Gehstock, gutes Tempo, sicher Status Psychicus: orientiert, angepasst Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Quadrizepssehnenruptur links nach operativer Sanierung 07/14 , Zustand nach Arthroskopie rechtes Knie oberer RS aufgrund der Beschwerden bei geringer Funktionseinschränkung beidseits 02.05.19 30 02 Lendenwirbelsäulenbeschwerden unverändert zum Vorgutachten bei gleicher Klinik und Befundlage 02.01.01 20 03 Schulterbeschwerden links nach operativer Bruchversorgung unverändert zum Vorgutachten bei gleicher Klinik und Befundlage 02.06.03 20 04 Leichte Hypertonie unbehandelt, Fixsatz 05.01.01 10 05 Sensibilitätsstörung nach operativer Unterkieferbruchversorgung unverändert zum Vorgutachten bei gleicher Klinik und Befundlage 02.07.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Punkt 1 wird durch Punkt 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht bei negativer Beeinflussung des Gesamtleidenszustandes -GdB 40%. Punkt 4 u.5 zu geringfügig von funktioneller Auswirkung um zu steigern. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Punkt 1 gebessert - keine Behandlungen, Therapie oder Arztbesuche , Gehtempo ist flott, Gang sicher-Einschätzung entsprechend der Funktionsminderung mit geänderter Pos.Nr; übrigen Punkte unverändert bei unveränderter Klinik und Befundlage. Gdb von 50 auf 40%. Ohne Einhaltung des Parteiengehörs stellte die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 vH nicht die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses erfüllt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden ist. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 10.07.2017 brachte die bP vor, dass die Sachverständige Dr. B. im Zuge der verfahrensgegenständlichen Untersuchung die Verlängerung des Behindertenausweises im Sinne des § 29b StVO 1960 um zwei Jahre zugesagt und nach Ablauf dieses Zeitraums eine neuerliche Untersuchung durch Dr. A. in Aussicht gestellt habe. Da sie sich in Invaliditätspension befinde, könne sie auch nicht, wie auf Seite 3 des verfahrensgegenständlichen Gutachtens ausgeführt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, und sei ihr zudem ein von Dr. XXXX erstelltes Sachverständigengutachten nicht bekannt. Sollte wider Erwarten eine Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen werden, werde sie entsprechende Beweismittel rechtzeitig einbringen bzw. stellen und dem Bundesverwaltungsgericht bekannt geben. Ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 10.07.2017 brachte die bP vor, dass die Sachverständige Dr. B. im Zuge der verfahrensgegenständlichen Untersuchung die Verlängerung des Behindertenausweises im Sinne des Paragraph 29 b, StVO 1960 um zwei Jahre zugesagt und nach Ablauf dieses Zeitraums eine neuerliche Untersuchung durch Dr. A. in Aussicht gestellt habe. Da sie sich in Invaliditätspension befinde, könne sie auch nicht, wie auf Seite 3 des verfahrensgegenständlichen Gutachtens ausgeführt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, und sei ihr zudem ein von Dr. römisch 40 erstelltes Sachverständigengutachten nicht bekannt. Sollte wider Erwarten eine Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen werden, werde sie entsprechende Beweismittel rechtzeitig einbringen bzw. stellen und dem Bundesverwaltungsgericht bekannt geben. Ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt. Mit Schreiben vom 02.10.2017 wurde die bP über das Einlagen ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht informiert und ihr unter Beilage des von Dr. XXXX erstellten Sachverständigengutachtens mitgeteilt, dass es sich hierbei um das von ihr beigebrachte Beweismittel aus dem Klagsakt betreffend Schmerzensgeld handle. Im Hinblick auf das Nichteinlangen der im Schriftsatz vom 10.07.2017 angekündigten Beweismittel wurde die bP mit Schreiben vom 09.01.2018 über § 9 VwGVG informiert und aufgefordert, ihre Beschwerde in diesem Sinne zu erläutern bzw. Beweismittel vorzulegen. Mit Schreiben vom 11.01.2018 wiederholte die bP ihre Ausführungen hinsichtlich der Aussagen von Frau Dr. B. aufgrund des irreparablen Knies, behauptete die Ablehnung der Verlängerung des Behindertenausweises ohne Angabe von Gründen und teilte mit, dass das von ihr vorgelegte Gutachten (von Dr. XXXX ) im Hinblick auf das ihr gebührende Schmerzensgeld erstellt worden sei und laut Gutachter keinerlei Aussicht auf Besserung des Knies bestehe und sie bis zu ihrem Lebensende permanent Probleme haben werde. Sie halte des Weiteren ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht und beantrage die Ladung der Ärztin Dr. B. sowie jener ihr gänzlich unbekannten Person, die ohne jegliche Begründung und ohne sie zu sehen bzw. zu begutachten, die Verlängerung des Behindertenausweises abgelehnt habe. Sie beantrage auch zu überprüfen, ob der gesetzliche Fristenlauf bzw. Fallfrist eingehalten worden sei, zumal ihr Schreiben vom Juli 2017 erst im Oktober 2017 eingelangt sei.Mit Schreiben vom 02.10.2017 wurde die bP über das Einlagen ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht informiert und ihr unter Beilage des von Dr. römisch 40 erstellten Sachverständigengutachtens mitgeteilt, dass es sich hierbei um das von ihr beigebrachte Beweismittel aus dem Klagsakt betreffend Schmerzensgeld handle. Im Hinblick auf das Nichteinlangen der im Schriftsatz vom 10.07.2017 angekündigten Beweismittel wurde die bP mit Schreiben vom 09.01.2018 über Paragraph 9, VwGVG informiert und aufgefordert, ihre Beschwerde in diesem Sinne zu erläutern bzw. Beweismittel vorzulegen. Mit Schreiben vom 11.01.2018 wiederholte die bP ihre Ausführungen hinsichtlich der Aussagen von Frau Dr. B. aufgrund des irreparablen Knies, behauptete die Ablehnung der Verlängerung des Behindertenausweises ohne Angabe von Gründen und teilte mit, dass das von ihr vorgelegte Gutachten (von Dr. römisch 40 ) im Hinblick auf das ihr gebührende Schmerzensgeld erstellt worden sei und laut Gutachter keinerlei Aussicht auf Besserung des Knies bestehe und sie bis zu ihrem Lebensende permanent Probleme haben werde. Sie halte des Weiteren ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht und beantrage die Ladung der Ärztin Dr. B. sowie jener ihr gänzlich unbekannten Person, die ohne jegliche Begründung und ohne sie zu sehen bzw. zu begutachten, die Verlängerung des Behindertenausweises abgelehnt habe. Sie beantrage auch zu überprüfen, ob der gesetzliche Fristenlauf bzw. Fallfrist eingehalten worden sei, zumal ihr Schreiben vom Juli 2017 erst im Oktober 2017 eingelangt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland. Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Quadrizepssehnenruptur links nach operativer Sanierung 07/14 , Zustand nach Arthroskopie rechtes Knie oberer RS aufgrund der Beschwerden bei geringer Funktionseinschränkung beidseits 02.05.19 30 02 Lendenwirbelsäulenbeschwerden Schmerzen Lendenwirbelsäule, fallweise heftig auftretend, kein Dauerschmerz, keine Befunde vorliegend, keine medikamentöse Schmerztherapie, nur bei Bedarf 02.01.01 20 03 Schulterbeschwerden links nach operativer Bruchversorgung und Zustand nach Metallentfernung mit Bewegungseinschränkung und Schmerzen 02.06.03 20 04 Leichte Hypertonie unbehandelt, Fixsatz 05.01.01 10 05 Sensibilitätsstörung nach operativer Unterkieferbruchversorgung; Taubheitsgefühl im Operationsgebiet linker Kieferwinkel 02.07.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: lfd. Nr. 1 wird durch lfd. Nr. 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht bei negativer Beeinflussung des Gesamtleidenszustandes -GdB 40%. Lfd. Nr. 4 u.5 zu geringfügig von funktioneller Auswirkung um zu steigern. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten 05/2017 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung am 24.05.2017 unter Berücksichtigung des im Akt einliegenden Vorgutachtens 02/2015 sowie des von der bP beigebrachten Gutachtens erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet.Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten 05 aus 2017, ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung am 24.05.2017 unter Berücksichtigung des im Akt einliegenden Vorgutachtens 02 aus 2015, sowie des von der bP beigebrachten Gutachtens erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Aufgrund des erhobenen Befundes (blande Narben, links ca. 0-0-90, rechts ca. 0-0-110, bandstabil, keine Entzündungszeichen, Muskelprofil an beiden Beinen annähernd gleich ausgebildet) wurde der Zustand nach Quadrizepssehnenruptur links sowie der Zustand nach Arthroskopie des rechten Knies als Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig der Pos. Nr. 02.05.19 zugeordnet und der zur Anwendung gelangende obere Richtsatz mit den vorgebrachten Beschwerden begründet. Im Vergleich dazu wird in der Stellungnahme des von der bP beigebrachten Gutachtens (Punkt 6) als bleibende Unfallfolge neben der Operationsnarbe eine aktive und passive Beugeeinschränkung des linken Kniegelenks von 0-0-80, eine Verschmächtigung der Oberschenkelstreckmuskulatur mit einer Umfangsminderung von ca. 2 cm im Seitenvergleich, eine Verdickung des Kniegelenks von ca. 2 cm sowie die Nichtfeststellbarkeit einer Bandinstabilität des Kniegelenks beschrieben. Eine Entzündung des linken Kniegelenks wurde nicht aufgezeigt. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass die Ausführungen im vorgelegten Gutachten im Hinblick auf die Einschätzungsverordnung keine entscheidungswesentlichen Abweichungen von der Einschätzung der Amtssachverständigen darstellen, wobei überdies der zwischen den Untersuchungen liegende Zeitraum von gut fünf Monaten mit zu berücksichtigen ist. Entgegen dem Vorbringen der bP ist dem vorgelegten Gutachten nämlich nicht zu entnehmen, dass keinerlei Aussicht auf Besserung des Knies besteht, vielmehr spricht der Sachverständige aufgrund seiner Untersuchung am 14.12.2016 von einem vorübergehenden Endzustand, bei dem eine Verbesserung des Zustandes durch physiotherapeutische Maßnahmen nicht zu erwarten sei. Das vorgelegte Beweismittel steht sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt; auch wurde die Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks keiner Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet bzw. eine Gesamteinschätzung vorgenommen. Mit ihren Ausführungen zeigt die bP überdies weder Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens auf, sie legt nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dar (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).Das vorgelegte Beweismittel steht sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt; auch wurde die Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks keiner Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet bzw. eine Gesamteinschätzung vorgenommen. Mit ihren Ausführungen zeigt die bP überdies weder Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens auf, sie legt nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dar vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Hinsichtlich der in Beschwer gezogenen Einschätzung des linken Kniegelenkes enthält die Einschätzungsverordnung folgende Pos.Nr.: Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht. 02.05.19 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 – 30 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° 02.05.21 Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig 40 % Streckung/Beugung 0-10-90° 02.05.23 Funktionseinschränkung schweren Grades beidseitig 50 % Streckung/Beugung 0-30-90 Nach der Neutral-Null-Methode liegt bei der bP laut dem von Amts wegen eingeholten Gutachten eine Beugeeinschränkung des Kniegelenks von 0-0-90 vor, laut dem beigebrachten Gutachten eine von 0-0-80, wobei auf die Beweiswürdigung verwiesen wird. Grundsätzlich kann es jedoch auf sich beruhen, ob die Beugung auf 80 oder 90 eingeschränkt ist, da eine die 90° überschreitende Beugehemmung die Alltagsbewältigung nicht stärker beeinflusst als eine 90gradige Einschränkung und die Einschätzungsverordnung folglich hierfür keinen höheren Grad der Behinderung vorsieht. Eine Einstufung nach den Positionsnummern 02.05.21 (0-10-90°) und 02.05.23 (0-30-90) würde nur das Vorliegen eines sich auf die Alltagsbewältigung stark auswirkenden Streckdefizits bewirken, welches gegenständlich jedoch nicht gegeben sind. Es ist sohin – auch unter Berücksichtigung des sich im Rahmen der klinischen Untersuchung präsentierten Gesamtbildes des Kniegelenks - von eine geringen Funktionseinschränkung (Pos. Nr. 02.05.19) auszugehen, wobei aufgrund der Beschwerden der oberer Rahmensatz zur Anwendung zu gelangen hat. Das von Amts wegen eingeholte Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Alle vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist sohin von einem Grad der Behinderung von vierzig

(40)von Hundert (vH) auszugehen (vgl. Punkt II.1.)Das von Amts wegen eingeholte Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Alle vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist sohin von einem Grad der Behinderung von vierzig

(40)von Hundert (vH) auszugehen vergleiche Punkt römisch zwei.1.) Angesichts des vorliegenden schlüssigen Gutachtens der Sachverständigen Dr. B. vermag das Vorbringen, Dr. B. habe im Zuge der verfahrensgegenständlichen Untersuchung die Verlängerung des Behindertenausweises im Sinne des § 29b StVO 1960 um zwei Jahre zugesagt und nach Ablauf dieses Zeitraums eine neuerliche Untersuchung durch Dr. A. in Aussicht gestellt habe, der Beschwerde eben so wenig zum Erfolg verhelfen, wie die Behauptung, die Verlängerung des Behindertenausweises sei ohne Angabe von Gründen abgelehnt worden. Vollständigkeitshalber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO die Innehabung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraussetzt.Angesichts des vorliegenden schlüssigen Gutachtens der Sachverständigen Dr. B. vermag das Vorbringen, Dr. B. habe im Zuge der verfahrensgegenständlichen Untersuchung die Verlängerung des Behindertenausweises im Sinne des Paragraph 29 b, StVO 1960 um zwei Jahre zugesagt und nach Ablauf dieses Zeitraums eine neuerliche Untersuchung durch Dr. A. in Aussicht gestellt habe, der Beschwerde eben so wenig zum Erfolg verhelfen, wie die Behauptung, die Verlängerung des Behindertenausweises sei ohne Angabe von Gründen abgelehnt worden. Vollständigkeitshalber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO die Innehabung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraussetzt. Keinen Einfluss auf die Entscheidung betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses kommt dem Bejahen der Frage, ob die bP trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, zu. Diese in den Gutachtensformularen enthaltene Fragestellung bezieht sich zum einem auf den zweiten Arbeitsmarkt und hat zum anderen nur Bedeutung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

BEinstG. Die diesbezügliche gutachterliche Feststellung bezieht sich außerdem nur auf die vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen ohne Berücksichtigung rechtlicher Gegebenheiten. Zum Vorbringen betreffend Einhaltung des gesetzlichen Fristenlaufs bzw. Fallfrist ist anzuführen, dass die in der belangten Behörde am 12.07.2017 eingelangte Beschwerde mit Schreiben vom 14.07.2017 weitergeleitet wurde und im Juli 2017 im Bundesverwaltungsgericht einlangte. Ein Versäumnis der belangten Behörde liegt nicht vor. Die beantragte Vernehmung des Approbanten des verfahrensgegenständlichen Bescheides kann aufgrund der zweifelsfrei schriftlich vorliegenden Entscheidungsgrundlage (Gutachten) unterbleiben. Von der beantragten Vernehmung der Amtssachverständigen kann im Hinblick auf ihr nachvollziehbares, vollständiges und schlüssiges Gutachten sowie dem Fehlen widersprechender Beweismittel, dem fehlenden Aufzeigen von Widersprüchen Ungereimtheiten oder Mängel und dem Fehlen eines substantiierten Bestreiten durch die bP abgesehen werden. Da sohin ein Grad der Behinderung von vierzig

(40)von Hundert (vH) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. [ ]

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. [ ]

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Entgegen dem Schreiben der bP vom 11.01.2018 wurde von Ihr in der Beschwerde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie ausgeführt, wurde das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das seitens der bP vorgelegte medizinische Gutachten steht dem Ergebnis der Beurteilung durch die Amtssachverständige nicht entgegen und kam die bP der Aufforderung des Verwaltungsgerichts weitere Beweismittel vorzulegen, nicht nach. Die von der bP vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Feststellungen und Beurteilungen der Amtssachverständigen zu entkräften oder relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen bzw. irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte (vgl. das Urteil des EGMR 19.2.1998, 8/1997/792/993, Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41). Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

§ 24Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Entgegen dem Schreiben der bP vom 11.01.2018 wurde von Ihr in der Beschwerde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie ausgeführt, wurde das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das seitens der bP vorgelegte medizinische Gutachten steht dem Ergebnis der Beurteilung durch die Amtssachverständige nicht entgegen und kam die bP der Aufforderung des Verwaltungsgerichts weitere Beweismittel vorzulegen, nicht nach. Die von der bP vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Feststellungen und Beurteilungen der Amtssachverständigen zu entkräften oder relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen bzw. irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte vergleiche das Urteil des EGMR 19.2.1998, 8/1997/792/993, Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41). Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2164447.1.00

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