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{'item': 'L501 2171673-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§§ 42§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlL501 2171673-1 SpruchL501 2171673-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen eins, Absatz 2, 42, Absatz eins, 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte unter Beifügung eines ärztlichen Entlassungsberichtes des Kur- und RehabilitationsZentrums XXXX vom 08.03.2017 mit am 23.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar".Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte unter Beifügung eines ärztlichen Entlassungsberichtes des Kur- und RehabilitationsZentrums römisch 40 vom 08.03.2017 mit am 23.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar". In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.08.2017 wird von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 27.07.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.08.2017 wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 27.07.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gesamtmobilität – Gangbild: Hinkendes Gangbild wegen Schmerzen in den Sprunggelenken und im Bereich der Hüfte. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Entzündliche Rheumaerkrankung (juvenile Polyarthritis): funktionelle Auswirkung fortgeschrittenen Grades. Es besteht eine erhebliche Funktionseinschränkung im Alltag, Gehbehinderung und hoch aktives Krankheitsbild trotz rheumatologischer Basistherapie. 02.02.03 70 Gesamtgrad der Behinderung 70 Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. 1 bestimmt den Gesamt-GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ist eine Schubhäufung aufgetreten mit schlechter Kontrolle des entzündlichen Rheumageschehens. Es bestehen auch Sekundäreinschränkungen durch entzündungsbedingte Störungen von Gelenksstrukturen (speziell Hüfte). Nachuntersuchung 2020 weil mit einer Intensivierung der rheumatologischen Basistherapie (Gabe von Biologika, speziell TNF-Alpha-Blocker) mit einer Besserung zu rechnen ist. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: Das Gangbild ist schmerzbedingt leicht hinkend, aber 300-400 m in der Ebene sind begehbar. Ebenso ist das gefahrlose Ein- und Aussteigen mit Überwindung der üblichen Niveauunterschiede möglich und der gefahrlose Transport inkl. Verwendung von Haltegriffen. Patienten mit entzündlicher Rheumaerkrankung werden lebenslang abwehrschwächend behandelt, worunter es zu einer statistisch gering signifikanten Erhöhung der Infektionsrate kommt. Eine wesentliche Infektanfälligkeit ist nicht eruierbar. Prinzipiell ist es abwehrschwächend behandelten Rheumapatienten erlaubt, weitgehend uneingeschränkt am öffentlichen Leben (Besuch von Gaststätten, Konzerten, Kinos, usw.) teilzunehmen. Der nunmehr bP wurde ein Behindertenpass mit einem GdB von 70 vH ausgestellt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde ohne Einhaltung des Parteiengehörs den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§§ 42und 45 ab.

Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass die angefügten Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens – welche einen Bestandteil der Begründung bilden - ergeben haben, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.Der nunmehr bP wurde ein Behindertenpass mit einem GdB von 70 vH ausgestellt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde ohne Einhaltung des Parteiengehörs den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass die angefügten Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens – welche einen Bestandteil der Begründung bilden - ergeben haben, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung erklärt die bP unter Beifügung eines Arztbriefes, dass Sie Wegstrecken von 300 m nicht zurücklegen könne, schon gar nicht ohne Pausen; auch solle sie auf Anraten ihres Arztes – um ihre Gelenke, die durch die Rheumaerkrankung sehr in Mitleidenschaft gezogen würden, zu schonen - Wegstrecken über 200 m meiden. Schmerzbedingt könne sie ohnehin nur geringe Distanzen zurücklegen. Längeres Stehen sei nur eingeschränkt möglich. Auf Grund der starken Ausprägung der rheumatischen Erkrankungen im Bereich der Handgelenke, sei ein Anhalten und Festhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel nur sehr eingeschränkt möglich, auch die Schmerzen in der Hüfte würden sich mobilitätseinschränkend auswirken. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Gutachtensergänzung von dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren mit der Angelegenheit befassten Sachverständigen einholt, in der wie folgt ausgeführt wird: "Es besteht eine entzündliche Rheumaerkrankung (Juvenile Polyarthritis) mit hoch aktivem Krankheitsbild. Die Rheumaerkrankung war zum Untersuchungszeitpunkt nicht zufriedenstellend behandelt (hohe Krankheitsaktivitätsmarker, hoher DAS 28), wobei noch Therapiereserven vorliegen. Wenn die bP angibt, dass sie eine Wegstrecke von ca. 300 m nicht ohne Unterbrechung gehen kann, dann ist das zu akzeptieren, wobei die aktuelle Beeinträchtigung aber auch von der hohen Krankheitsaktivität verursacht ist. Hier ist von einer Besserung durch geeignete Therapieanpassungen unter Verwendung moderner Rheumamittel (Biologika) auszugehen. Nicht nachvollziehbar ist, dass ärztlicherseits "das Zurücklegen von Strecken von mehr als 200 m möglichst zu vermeiden sei". Teil der nicht medikamentösen Rheumatherapie ist eine vernünftige Bewegungstherapie (wie auch im Rehabilitationsbefund angeführt) und keinesfalls eine Ruhigstellung. Die angeführte Beeinträchtigung der Stehdauer ist durch den vorliegenden Beckenschiefstand bedingt mit verursacht, wobei offen bleibt, was "unter längerem Stehen" gemeint ist. Eine Dauer von 10-15 Minuten wird leicht möglich sein. Natürlich besteht eine Schmerzsymptomatik, wobei auch die angegebenen Schmerzen in der Hüfte mobilitätsbehindernd sind, aber aus meiner Sicht nicht in dem Ausmaße vorliegen, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach sich ziehen würde. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Gutteil der Beeinträchtigungen durch eine unzureichende Entzündungskontrolle der Erkrankung vorliegt und hier eine Besserungsfähigkeit möglich ist. Es sind mehr als 10 moderne Rheumatherapiemittel verfügbar aus dem Kreis der Biologika, TNF-Alpha-Blocker und Interleukin-Antagonisten. Bei jeder Neueinstellung auf eines dieser Medikamente liegt die Ansprechrate und Besserungserwartung der Grunderkrankung bei zumindest 50 %. Diese 50 %ige Wahrscheinlichkeit des Ansprechens auf die Behandlung ist auch dann gegeben, wenn von einem Präparat auf ein anderes wegen Nicht-Ansprechens gewechselt werden muss. Die Beeinträchtigung "im Bereich der Handgelenke" und die damit verbundene Einschränkung "beim Anhalten und Festhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel" ist durch die Entzündungsaktivität der Erkrankung bedingt. Bei der Untersuchung war die grobe Kraft vermindert, sodass in der aktuellen Krankheitsaktivität eine diesbezügliche Beeinträchtigung nachvollziehbar ist. Allerdings sollte diese Beeinträchtigung durch eine ausreichende Behandlung der Grunderkrankung nicht über 6 Monate bestehen bleiben ("Treat-to-Target-Konzept"). Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist eine Besserung der Funktionalität durch eine Therapieadaptierung der rheumatischen Erkrankung zu erwarten. Ich darf zusammenfassend feststellen: Wenn die bP angibt, sie könne eine Wegstrecke von 300 m nicht - auch nicht mit kurzen Pausen - bewältigen, dann ist die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegend. Allerdings ist aus meiner Sicht die rheumatologische entzündliche Grunderkrankung nicht ausreichend behandelt und eine Besserung der Funktionalität durch Anpassung der rheumatologischen Basistherapie dem Konzept "Treat-to-Target" folgend ist mit hoher Wahrscheinlichkeit erreichbar." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland; sie ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 vH. Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: Entzündliche Rheumaerkrankung (juvenile Polyarthritis) mit hoch aktivem Krankheitsbild und einer funktionellen Auswirkung fortgeschrittenen Grades. Die Erkrankung ist nicht ausreichend behandelt (hohe Krankheitsaktivitätsmarker, hoher DAS 28), sodass eine Besserung durch geeignete Therapieanpassungen unter Verwendung moderner Rheumamittel (Biologika) zu erwarten ist. Insbesondere ist eine Besserung der Funktionalität durch Anpassung der rheumatologischen Basistherapie dem Konzept "Treat-to-Target" folgend mit hoher Wahrscheinlichkeit erreichbar. Das Gangbild ist schmerzbedingt leicht hinkend. Das Zurücklegen von Strecken von mehr als 200 m sollte aus medizinischen Gründen nicht vermeiden werden. Das Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede ohne fremde Hilfe gewährleistet. Aufgrund der aktuellen Krankheitsaktivität ist das An- und Festhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel derzeit eingeschränkt. Die Stehdauer ist durch den Beckenschiefstand sowie den Hüftschmerzen auf eine Dauer von ca. 10-15 Minuten begrenzt. Die Schmerzsymptomatik erreicht hierbei kein Ausmaß, das der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegensteht. Eine erhebliche dauerhafte Einschränkung des Immunsystems liegt nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin vom 02.08.2017, welches auf einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung des vorgelegten Befundes beruht, sowie der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzung vom 21.11.
  3. In dieser Ergänzung wird ausführlich auf die in der Beschwerde monierten Beeinträchtigungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen, wobei die funktionellen Einschränkungen schlüssig auf die derzeit hohe Entzündungsaktivität der Erkrankung zurückgeführt und wiederholt und nachdrücklich auf die nicht ausreichende Behandlung und die zu erwartende Verbesserung der Funktionalität durch geeignete Therapieanpassungen unter Verwendung moderner Rheumamittel (Biologika) hingewiesen wird. Die bP hatte im Rahmen des seitens des Veraltungsgerichts gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen des Sachverständigen hinsichtlich der derzeit nicht ausreichenden Behandlung der Rheumaerkrankung und der zu erwartenden Verbesserung der Funktionalität durch Therapieanpassungen, in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Es langte keine Äußerung ein; die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP sohin weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die bP hatte im Rahmen des seitens des Veraltungsgerichts gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen des Sachverständigen hinsichtlich der derzeit nicht ausreichenden Behandlung der Rheumaerkrankung und der zu erwartenden Verbesserung der Funktionalität durch Therapieanpassungen, in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Es langte keine Äußerung ein; die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP sohin weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Arztbrief des Allgemeinmediziners erschöpft sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn), nennt aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch lässt es erkennen, wie diese Tatsachen ermittelt wurden; es ist daher mit einem wesentlichen Mangel behaftet (vgl. VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Der Aussage, wonach es der bP unzumutbar sei, längere Wegstrecken per pedes zurückzulegen, wurde seitens des Amtssachverständigen zudem nachvollziehbar entgegengetreten (Teil der nicht medikamentösen Rheumatherapie ist eine vernünftige Bewegungstherapie -wie auch im Rehabilitationsbefund angeführt - und keinesfalls eine Ruhigstellung.).Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Arztbrief des Allgemeinmediziners erschöpft sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn), nennt aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch lässt es erkennen, wie diese Tatsachen ermittelt wurden; es ist daher mit einem wesentlichen Mangel behaftet vergleiche VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Der Aussage, wonach es der bP unzumutbar sei, längere Wegstrecken per pedes zurückzulegen, wurde seitens des Amtssachverständigen zudem nachvollziehbar entgegengetreten (Teil der nicht medikamentösen Rheumatherapie ist eine vernünftige Bewegungstherapie -wie auch im Rehabilitationsbefund angeführt - und keinesfalls eine Ruhigstellung.). Da das eingeholte Sachverständigengutachten samt Ergänzung auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In diesem Sinne wird in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung ausgeführt, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen sind und eine Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – in geeigneter Form nachzuweisen ist. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist hierfür nicht ausreichend.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In diesem Sinne wird in den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung ausgeführt, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen sind und eine Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – in geeigneter Form nachzuweisen ist. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist hierfür nicht ausreichend. Gegenständlich sind die funktionellen Einschränkungen auf die hohe Entzündungsaktivität der nicht ausreichend behandelten Rheumaerkrankung zurückzuführen. Eine Besserung der Funktionalität ist durch geeignete Therapieanpassungen unter Verwendung moderner Rheumamittel (Biologika) nach dem Konzept "Treat-to-Target" zu erwarten. Da sohin eine Therapierefraktion nicht vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen. Sollten die Therapieadaptierungen nicht den zu erwartenden Erfolg zeitigen, so kann abermals einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt werden und kommt sodann eine neuerliche Beurteilung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).Sollten die Therapieadaptierungen nicht den zu erwartenden Erfolg zeitigen, so kann abermals einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt werden und kommt sodann eine neuerliche Beurteilung in Betracht vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu von der belangten Behörde eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Auch wurde das Ergänzungsgutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten bzw. wurde keine Stellungnahme abgegeben. Die von der bP vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte (vgl. das Urteil des EGMR 19.2.1998, 8/1997/792/993, Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41). All dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

§ 24Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurde das hierzu von der belangten Behörde eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Auch wurde das Ergänzungsgutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten bzw. wurde keine Stellungnahme abgegeben. Die von der bP vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte vergleiche das Urteil des EGMR 19.2.1998, 8/1997/792/993, Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41). All dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2171673.1.00

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