GVG) iVm § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumservice vom 03.10.2017, OB römisch 40 , wird
Paragraphen 28, Absatz eins und 14 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz (BBG) aufgehoben. II. Die Beschwerde wird
GVG) und §§ 1 Abs. 2, 42, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen eins, Absatz 2, 42, 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision zu I. und II. ist
B) Die Revision zu römisch eins. und römisch zwei. ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 20.04.2017 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, basierend auf der klinischen Untersuchung am 22.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführtIn dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, basierend auf der klinischen Untersuchung am 22.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Wirbelsäulendegeneration erhebliche Reizzustand, deutliche Bewegungseinschränkung, noch keine peripheren Ausfälle 02.01.03 50 02 Kniegelenksarthrose bds., hochgradige Einschränkung Schwere Einschränkung bei Beidseitigkeit, deutliche Gangbildveränderung 02.05.23 50 03 Beginnende Hüftgelenksarthrosen entsprechend der Bewegungseinschränkung und der Gangbildveränderung 02.05.08 30 Gesamtgrad der Behinderung 70 Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: als führende Position gilt laufende Nummer 1, wobei durch erhebliche Beschwerden von Seiten der Kniegelenke und von Seiten der Hüftgelenke gemeinsam durch die Hochwertigkeit um 2 Stufen angehoben wird, nicht zuletzt auch, da es sich um Veränderungen im gleichen funktionellen System handelt. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: keine der oben genannten, die Belastbarkeit ist noch recht gut, eine Gehhilfe wird nicht verwendet, Wegstrecke ist noch zu erfüllen, Bewältigung der notwendigen Niveauunterschiede noch selbstständig, sichere Beförderung gewährleistet, gesunde Hände. Ohne Einhaltung des Parteiengehörs wies die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass
Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass
den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.Ohne Einhaltung des Parteiengehörs wies die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass
den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung bringt die bP vor, dass die nächst gelegene Haltestelle 500 m entfernt sei, das Ein- und Aussteigen mangels Kraft in den Beinen eine Plage sei bzw. es sie dabei "schleudere" und beim Aussteigen die Überwindung jeder Stufe mit einem Stich im Knie verbunden wäre. Da bei der Untersuchung keine Treppen zu überwinden gewesen wären, sei der dabei von ihr zu vollbringenden Kraftakt nicht ersichtlich gewesen. In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 21.08.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 21.08.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Parkemed, Herzmedikament (Tachycardie), es werden keine Gehbehelfe verwendet Gesamtmobilität - Gangbild: Die Gesamtmobilität ist mit einer angegebene Gehstrecke von 50-100 m eingeschränkt, Einbeinstand beiderseits gegeben, Zehen-und Fersengang bds. unsicher, das Gangbild ist normalschrittig und sicher Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke; Degenerative Veränderungen in beiden Hüftgelenken; Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurden wie folgt beantwortet: Insgesamt bestehen durch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, in beiden Kniegelenken und in beiden Hüftgelenken Bewegungseinschränkungen, die jedoch nicht als erheblich zu beurteilen sind. Der Patient verwendet keine Gehbehelfe und die Analgetikaeinnahme ist im unteren Rahmenbereich. Weiters liegt keine bildgebende Diagnostik vor, um die angegebenen Beschwerden genauer zu verifizieren. Auch das Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel kann derzeit nicht als erheblich eingeschränkt bezeichnet werden. Ebenso ist die Standfestigkeit zur gefahrlosen Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel derzeit noch vorliegend. Laut Aussage des Patienten ist die operative Sanierung der degenerativ veränderten Kniegelenke derzeit noch nicht vordringlich indiziert (laut behandelnden Orthopäden). Gutachterliche Stellungnahme: Mobilitätseinschränkung aufgrund der vorliegenden Veränderungen des Achsenskelettes und der großen Gelenke an den Beinen ist vorliegend- jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß. Da auch die operative Sanierung der arthrotischen Veränderungen in beiden Kniegelenken laut Auskunft des Patienten nicht vordringlich sind, ist derzeit die Ausstellung eines Parkausweises nicht indiziert. Mit Schreiben vom 06.09.2017 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr
3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern.Mit Schreiben vom 06.09.2017 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr
Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer per E-Mail vom 25.09.2017 übermittelten Stellungnahme erachtet die bP das Sachverständigengutachten als nicht akzeptabel. Es könne nicht sein, dass man eine Gehilfe benötige, um den Zusatzeintrag zu erhalten; sie sehe es eher als Stolz an, dass sie sich ohne fortbewegen könne, dafür aber öfters Pausen benötige. Ohne feste Umklammerung des Handlaufes könne sie keine Stiegen steigen. Der Stellungnahme beigelegt waren Befunde und eine Stellungnahme des behandelnden Orthopäden. Mit Bescheid vom 03.10.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Vm § 14 VwGVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass
den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.Mit Bescheid vom 03.10.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraphen 41, 42, 46, BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass
den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. In ihrem mit E-Mail vom 08.10.2017 fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag teilte die bP mit, dass bei der Einbringung der Beschwerde (gemeint "Einwendungen im Parteiengehör") die im Anhang mitübermittelten Befunde und Stellungnahme des behandelnden Orthopäden vom 22.09.2017 aufgrund einer zeitversetzten Weiterleitung nicht fristgerecht eingelangt seien. Mit Schreiben vom 13.10.2017 wurde hierauf die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Seitens des Verwaltungsgerichts wurden dem bereits im Verwaltungsverfahren mit der Rechtssache befassten Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin die bei der Gutachtenserstellung noch nicht vorliegenden Befunde mit dem Ersuchen um Ergänzung übermittelt. In der am 09.11.2017 eingelangten Gutachtensergänzung vom 02.11.2017 wird wie folgt ausgeführt: Folgende neue Befunde wurden vom Patienten vorher gelegt: 1.) CT der LWS- 2017/
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Äußerung langte nicht einDie Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Äußerung langte nicht ein II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2017
GVG iVm § 46 BBG (Spruchpunkt I.)Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2017
Paragraphen 28, Absatz eins und 14 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, BBG (Spruchpunkt römisch eins.)
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung); § 27 ist hierbei sinngemäß anzuwenden. Diese allgemeine Zwei-Monats-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 46 zweiter Satz BBG insofern modifiziert, als die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen beträgt.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung); Paragraph 27, ist hierbei sinngemäß anzuwenden. Diese allgemeine Zwei-Monats-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch Paragraph 46, zweiter Satz BBG insofern modifiziert, als die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels - wenngleich unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse - gewährleistet ist. Dem Vorbringen, ihre Wohnung sei vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel zumindest fünfhundert Meter entfernt, ist zu entgegen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258).Dem Vorbringen, ihre Wohnung sei vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel zumindest fünfhundert Meter entfernt, ist zu entgegen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258). Zu B) Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt I. und II)Zu B) Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei)
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es wurden - trotz der ausdrückliche Mitteilung an die Partei, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Gutachtens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert - keinerlei Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurde das hierzu im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es wurden - trotz der ausdrückliche Mitteilung an die Partei, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Gutachtens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert - keinerlei Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde
Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2173417.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.