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{'item': 'L501 2173417-1'}

Obsah (12)§§ 28Art 133§§ 42§ 45§§ 41§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlL501 2173417-1 SpruchL501 2173417-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§§ 28Abs. 1 und 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumservice vom 03.10.2017, OB römisch 40 , wird

Paragraphen 28, Absatz eins und 14 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz (BBG) aufgehoben. II. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und §§ 1 Abs. 2, 42, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen eins, Absatz 2, 42, 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision zu I. und II. ist

Art 133Abs. 4 B-VG nicht

B) Die Revision zu römisch eins. und römisch zwei. ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 20.04.2017 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, basierend auf der klinischen Untersuchung am 22.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführtIn dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, basierend auf der klinischen Untersuchung am 22.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Wirbelsäulendegeneration erhebliche Reizzustand, deutliche Bewegungseinschränkung, noch keine peripheren Ausfälle 02.01.03 50 02 Kniegelenksarthrose bds., hochgradige Einschränkung Schwere Einschränkung bei Beidseitigkeit, deutliche Gangbildveränderung 02.05.23 50 03 Beginnende Hüftgelenksarthrosen entsprechend der Bewegungseinschränkung und der Gangbildveränderung 02.05.08 30 Gesamtgrad der Behinderung 70 Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: als führende Position gilt laufende Nummer 1, wobei durch erhebliche Beschwerden von Seiten der Kniegelenke und von Seiten der Hüftgelenke gemeinsam durch die Hochwertigkeit um 2 Stufen angehoben wird, nicht zuletzt auch, da es sich um Veränderungen im gleichen funktionellen System handelt. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: keine der oben genannten, die Belastbarkeit ist noch recht gut, eine Gehhilfe wird nicht verwendet, Wegstrecke ist noch zu erfüllen, Bewältigung der notwendigen Niveauunterschiede noch selbstständig, sichere Beförderung gewährleistet, gesunde Hände. Ohne Einhaltung des Parteiengehörs wies die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG ab.

Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass

den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.Ohne Einhaltung des Parteiengehörs wies die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass

den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung bringt die bP vor, dass die nächst gelegene Haltestelle 500 m entfernt sei, das Ein- und Aussteigen mangels Kraft in den Beinen eine Plage sei bzw. es sie dabei "schleudere" und beim Aussteigen die Überwindung jeder Stufe mit einem Stich im Knie verbunden wäre. Da bei der Untersuchung keine Treppen zu überwinden gewesen wären, sei der dabei von ihr zu vollbringenden Kraftakt nicht ersichtlich gewesen. In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 21.08.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 21.08.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Parkemed, Herzmedikament (Tachycardie), es werden keine Gehbehelfe verwendet Gesamtmobilität - Gangbild: Die Gesamtmobilität ist mit einer angegebene Gehstrecke von 50-100 m eingeschränkt, Einbeinstand beiderseits gegeben, Zehen-und Fersengang bds. unsicher, das Gangbild ist normalschrittig und sicher Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke; Degenerative Veränderungen in beiden Hüftgelenken; Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurden wie folgt beantwortet: Insgesamt bestehen durch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, in beiden Kniegelenken und in beiden Hüftgelenken Bewegungseinschränkungen, die jedoch nicht als erheblich zu beurteilen sind. Der Patient verwendet keine Gehbehelfe und die Analgetikaeinnahme ist im unteren Rahmenbereich. Weiters liegt keine bildgebende Diagnostik vor, um die angegebenen Beschwerden genauer zu verifizieren. Auch das Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel kann derzeit nicht als erheblich eingeschränkt bezeichnet werden. Ebenso ist die Standfestigkeit zur gefahrlosen Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel derzeit noch vorliegend. Laut Aussage des Patienten ist die operative Sanierung der degenerativ veränderten Kniegelenke derzeit noch nicht vordringlich indiziert (laut behandelnden Orthopäden). Gutachterliche Stellungnahme: Mobilitätseinschränkung aufgrund der vorliegenden Veränderungen des Achsenskelettes und der großen Gelenke an den Beinen ist vorliegend- jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß. Da auch die operative Sanierung der arthrotischen Veränderungen in beiden Kniegelenken laut Auskunft des Patienten nicht vordringlich sind, ist derzeit die Ausstellung eines Parkausweises nicht indiziert. Mit Schreiben vom 06.09.2017 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr

§ 45Abs.

3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern.Mit Schreiben vom 06.09.2017 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr

Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer per E-Mail vom 25.09.2017 übermittelten Stellungnahme erachtet die bP das Sachverständigengutachten als nicht akzeptabel. Es könne nicht sein, dass man eine Gehilfe benötige, um den Zusatzeintrag zu erhalten; sie sehe es eher als Stolz an, dass sie sich ohne fortbewegen könne, dafür aber öfters Pausen benötige. Ohne feste Umklammerung des Handlaufes könne sie keine Stiegen steigen. Der Stellungnahme beigelegt waren Befunde und eine Stellungnahme des behandelnden Orthopäden. Mit Bescheid vom 03.10.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde

§§ 41, 42, 46 BBG i

Vm § 14 VwGVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass

den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.Mit Bescheid vom 03.10.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde

Paragraphen 41, 42, 46, BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass

den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. In ihrem mit E-Mail vom 08.10.2017 fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag teilte die bP mit, dass bei der Einbringung der Beschwerde (gemeint "Einwendungen im Parteiengehör") die im Anhang mitübermittelten Befunde und Stellungnahme des behandelnden Orthopäden vom 22.09.2017 aufgrund einer zeitversetzten Weiterleitung nicht fristgerecht eingelangt seien. Mit Schreiben vom 13.10.2017 wurde hierauf die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Seitens des Verwaltungsgerichts wurden dem bereits im Verwaltungsverfahren mit der Rechtssache befassten Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin die bei der Gutachtenserstellung noch nicht vorliegenden Befunde mit dem Ersuchen um Ergänzung übermittelt. In der am 09.11.2017 eingelangten Gutachtensergänzung vom 02.11.2017 wird wie folgt ausgeführt: Folgende neue Befunde wurden vom Patienten vorher gelegt: 1.) CT der LWS- 2017/

  1. 2.) Sonografie des Oberbauches, der Nieren, LWS-Röntgen- 2017/
  2. 3.) Spinale Stenose, Facettenarthrose, Befund Facharzt f. Orthopädie, 2017/
  3. Ad 1: Es handelt sich um mittel- bis hochgradige degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, mit einer Spinalkanaleinengung (mittelgradig) im Bereich der von L4/L
  4. Ad 2: Im Wesentlichen handelt es sich um einen regelrechten sonografischen Befund der Oberbauchorgane- Fetteinlagerungen im Bereich der Leber und der Bauchspeicheldrüse. Der MRT Befund der LWS wird im LWS- Röntgen grundsätzlich bestätigt. Die bildgebende Diagnostik beider Kniegelenke zeigt eine höhergradige Gonathrose beiderseits. In beiden Hüftgelenken wurden minimale degenerative Veränderungen beschrieben. Ad 3: In dieser ärztlichen Bestätigung, ist neben den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, auch eine Polyneuropathie mit Gefühlstörungen in den Beinen und Bewegungseinschränkungen in den Hüftgelenken angeführt. Stellungnahme: Bzgl. der Knieschmerzen beim Gehen und Stufensteigen sowie der Kraftlosigkeit der Beine, kann ausgeführt werden, dass der Patient die operative Sanierung der Kniegelenke (laut behandelnden Orthopäden) als nicht vordringlich bezeichnet hat. In der ärztlichen Bescheinigung vom 30.03.2017 spricht derselbe Orthopäde von einer Operationsindikation. Wie im Gutachten ausgeführt, verwendet der Patient keine Gehbehelfe und die Einnahme von Analgetika ist im unteren Rahmenbereich. Die Kraftlosigkeit in beiden unteren Extremitäten kann aus den vorgelegten Befunden nicht abgeleitet werden, da zwar eine Einengung des Spinalkanals vorliegt, aber keine Komprimierung des Rückenmarks. Bzgl. der Gehleistung, auf die Fähigkeit längere Zeit im öffentlichen Verkehrsmittel zu stehen, einen Sitzplatz einzunehmen und zu verlassen, höhere oder niedrigere Niveauunterschiede zu bewältigen oder die Standfestigkeit in öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen, kann auf meine Begründung im Gutachten verwiesen werden. Eine Gehstrecke von 300-400 m, eventuell unter Verwendung eines Gehbehelfes, ist dem Patienten derzeit noch möglich- diese Aussage stützt sich auf die bildgebende Diagnostik und die klinische Untersuchung. Auch die Standfestigkeit zur gefahrlosen Beförderung ist derzeit noch gegeben- ein sicheres Anhalten ist möglich, auch unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen. Das Gangbild war bei der klinischen Untersuchung normalschrittig und sicher. Die angegebene Schmerzsymptomatik ist mit einer Steigerung der analgetischen Therapie therapeutisch in den Griff zu bekommen. Motorische Ausfälle konnten bei der klinischen Untersuchung nicht evaluiert werden. Grundsätzlich kommt es zu keiner Abänderung der Einschätzung im Vorgutachten bzgl. der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises aufgrund der vorgelegten bildgebenden Diagnostik. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Äußerung langte nicht einDie Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Äußerung langte nicht ein II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, ist österreichische Staatsangehörige und im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 vH. Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: degenerative Veränderungen beider Kniegelenke, höhergradige Gonathrose beiderseits; degenerative Veränderungen in beiden Hüftgelenken (beginnende Hüftgelenksarthrosen); degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, mittel- bis hochgradige degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit einer mittelgradigen Spinalkanaleinengung im Bereich von L4/L5 ohne Komprimierung des Rückenmarks. Aufgrund der Veränderungen des Achsenskelettes und der großen Gelenke an den Beinen ist eine Mobilitätseinschränkung gegeben, diese erreicht jedoch nicht ein erhebliches Ausmaß. Die Analgetikaeinnahme liegt im unteren Rahmenbereich. Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, sie kann eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m ohne Hilfsmittel zurücklegen, wobei das Gangbild normalschrittig und sicher ist. Das Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede ohne fremde Hilfe ebenso gewährleistet wie ein Sitzplatzwechsel und der sichere Stand unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen. Eine Einschränkung der Funktionen oder eine Kraftminderung der oberen Extremitäten liegt nicht vor, sodass ein Festhalten an Haltegriffen und eine sichere Beförderung auch unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen gewährleistet sind. Eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht vorliegend.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen basieren auf dem seitens der belangten Behörde im Rahmen des Vorentscheidungsverfahrens eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Allgemeinen Medizin samt der vom Verwaltungsgereicht beauftragten Ergänzung. Die Einschätzungen des Sachverständigen beruhen auf einer klinischen Untersuchung unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde und Vorbringen zu Schmerzmittel- und Heilsmittelbedarf, sind ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar und weisen auch keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt. Der Sachverständige stellt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass keines der vorliegenden Leiden, insbesondere auch nicht die degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke, eine Ausprägung erreicht, die der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Wege stehen würde. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird grundsätzlich auf die unter Punkt I. wiedergegeben Ausführungen des Sachverständigen verwiesen.Der Sachverständige stellt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass keines der vorliegenden Leiden, insbesondere auch nicht die degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke, eine Ausprägung erreicht, die der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Wege stehen würde. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird grundsätzlich auf die unter Punkt römisch eins. wiedergegeben Ausführungen des Sachverständigen verwiesen. Hervorzuheben ist, dass laut Gutachter die monierte Kraftlosigkeit in beiden unteren Extremitäten aus den vorgelegten Befunden nicht abgeleitet werden kann, da zwar eine Einengung des Spinalkanals vorliegt, aber keine Komprimierung des Rückenmarks; auch wurden bei der klinischen Untersuchung motorische Ausfälle nicht evaluiert. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass insbesondere bei der Überwindung von Niveauunterschieden die gesunden oberen Extremitäten unterstützend mitwirken können. Die Zurücklegbarkeit einer Gehstrecke von 300 – 400m gründet sich auf die bildgebende Diagnostik sowie die klinische Untersuchung. Auch bestreitet die bP nicht, eine solche Gehstrecke ohne Gehbehelf bewältigen zu können. Hinsichtlich der Schmerzintensität ist zu betonen, dass die Analgetikaeinnahme im unteren Rahmenbereich liegt, es sich bei den degenerativen Hüftgelenksveränderungen um eine erst beginnende Arthrose handelt und die bP selbst die operative Sanierung der Kniegelenke unter Berufung auf den behandelnden Orthopäden als nicht vordringlich bezeichnet hat. Die bP hatte im Rahmen des vom Veraltungsgericht gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die ergänzenden Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die bP hatte im Rahmen des vom Veraltungsgericht gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die ergänzenden Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Hinsichtlich der im vorgelegten Arztbrief des behandelnden Orthopäden vom 22.09.2017 enthaltenen Begrenzung der Wegstrecke sowie sonstigen angeführten Beschwerden ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung – wie der vorgelegte Arztbrief , der sich hauptsächlich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber keine alle Punkte umfassende klinische Untersuchung enthält, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Überdies enthält der Arztbrief keinerlei Aussagen hinsichtlich der Auswirkungen der aufgelisteten Gesundheitsschädigungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.Hinsichtlich der im vorgelegten Arztbrief des behandelnden Orthopäden vom 22.09.2017 enthaltenen Begrenzung der Wegstrecke sowie sonstigen angeführten Beschwerden ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung – wie der vorgelegte Arztbrief , der sich hauptsächlich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber keine alle Punkte umfassende klinische Untersuchung enthält, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar vergleiche VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Überdies enthält der Arztbrief keinerlei Aussagen hinsichtlich der Auswirkungen der aufgelisteten Gesundheitsschädigungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Da das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten samt Ergänzung auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2017

§§ 28Abs. 1 und 14 Abs. 1 Vw

GVG iVm § 46 BBG (Spruchpunkt I.)Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2017

Paragraphen 28, Absatz eins und 14 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, BBG (Spruchpunkt römisch eins.)

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung); § 27 ist hierbei sinngemäß anzuwenden. Diese allgemeine Zwei-Monats-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 46 zweiter Satz BBG insofern modifiziert, als die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen beträgt.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung); Paragraph 27, ist hierbei sinngemäß anzuwenden. Diese allgemeine Zwei-Monats-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch Paragraph 46, zweiter Satz BBG insofern modifiziert, als die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Aufl. 2017, K1 zu § 14 VwGVG). Die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.06.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde langte bei der belangten Behörde am Sonntag, den 09.07.2017 ein. Da die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erst mit 03.10.2017 amtssigniert wurde, ist eine Zustellung bzw. Erlassung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nicht erfolgt. Wird aber die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so ist die Beschwerdevorentscheidung infolge Unzuständigkeit der Behörde zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist. Es ist daher mit Behebung vorzugehen.Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl. 2017, K1 zu Paragraph 14, VwGVG). Die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.06.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde langte bei der belangten Behörde am Sonntag, den 09.07.2017 ein. Da die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erst mit 03.10.2017 amtssigniert wurde, ist eine Zustellung bzw. Erlassung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nicht erfolgt. Wird aber die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so ist die Beschwerdevorentscheidung infolge Unzuständigkeit der Behörde zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist. Es ist daher mit Behebung vorzugehen. Zu A) Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt II.)Zu A) Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch zwei.) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservices. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservices. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt.Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels - wenngleich unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse - gewährleistet ist. Dem Vorbringen, ihre Wohnung sei vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel zumindest fünfhundert Meter entfernt, ist zu entgegen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258).Dem Vorbringen, ihre Wohnung sei vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel zumindest fünfhundert Meter entfernt, ist zu entgegen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258). Zu B) Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt I. und II)Zu B) Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es wurden - trotz der ausdrückliche Mitteilung an die Partei, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Gutachtens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert - keinerlei Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

§ 24Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurde das hierzu im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es wurden - trotz der ausdrückliche Mitteilung an die Partei, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Gutachtens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert - keinerlei Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2173417.1.00

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