← Österreich

{'item': 'L501 2174991-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§§ 42§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlL501 2174991-1 SpruchL501 2174991-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und §§ 1 Abs. 2, 42 Abs.1, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen eins, Absatz 2, 42, Absatz eins, 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 10.03.2017 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.05.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.05.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor: Plexus brachialis Läsion rechts nach Radiatio wegen Mb. Hodgkin, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Rhizarthrose links Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: Die festgestellten Leiden schränken die Mobilität mäßig ein; eine kurze Wegstrecke kann aus eigener Kraft zurückgelegt werden; das Ein-und Aussteigen sowie der sichere Stand und Platzwechsel in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind selbstständig möglich und unter Verwendung der Haltegriffe nicht erheblich erschwert, da die linke Hand / der Arm frei bewegt werden kann, die grobe Kraft und Feinmotorik links sind wegen der Rhizarthrose nur mäßig vermindert. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG ab.

Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass

den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass

den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. In ihrer am 07.07.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP die Nichtberücksichtigung psychischer und/oder neurologischer Fähigkeiten und bringt vor, dass sie durch die eingeschränkte Beweglichkeit der Arme oft verunsichert sei und Angstattacken habe, wenn sie sich in geschlossenen Räumen oder Menschenansammlungen aufhalten müsse. Den rechten Arm könne sie nur mehr unter Zuhilfenahme der linken Hand abwinkeln. Der linke Arm und speziell die linke Hand seien durch die vermehrte Belastung erkrankt (höhergradige Rhizarthrose mit beginnenden Anschlussrhizarthrosen im Bereich des SST Gelenkes). Eine operative Behandlung sei nicht möglich, da die linke Hand dadurch mehr als drei Monate nicht einsetzbar wäre. In ihrer mit E-Mail vom 11.07.2017 übermittelten Ergänzung teilte sie hierzu mit, dass ihr aus diesem Grunde eine Gelenksstütze für die linke Hand angepasst worden sei, welche das Gelenk ‚vor zu großer Beanspruchung unterstütze‘. Ein fester und sicherer Halt sei in den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, weil die Spannung im Handgelenk erhebliche Schmerzen verursache. Mit Schreiben vom 17.07.2017 wurde die bP von der belangten Behörde um Übermittlung eines Befundes hinsichtlich der neu angeführten Panikattacken ersucht. Mit Schreiben vom 28.07.2017 teilte die bP mit, dass die erste Panikattacke am 23.12.2012 aufgetreten sei, was durch den beigelegten Befund der Notfallaufnahme vom 23.12.12 bestätigt werde. Sie sei am 06.06.2013 von ihrer Hausärztin an einen Facharzt für Psychiatrie, Herrn M., überwiesen worden. Dem Schreiben beigelegt war zudem ein Attest einer Allgemeinmedizinerin vom 24.07.2017, wonach die bP seit 2012 an Panikattacken mit klaustrophobischen Angstzuständen leide und deshalb ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in Anspruch nehmen könne. In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, basierend auf der klinischen Untersuchung am 14.09.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, basierend auf der klinischen Untersuchung am 14.09.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Anamnese: Die Klientin hat seit etwa 2012 wiederkehrend Panikattacken mit Schweißausbrüchen und Herzrasen, das Gefühl, dass ihre Arme und Beine auslassen würden. Sie war 2013 2 x bei Dr. M. in Behandlung, welcher keine wirklich spezifische Therapie empfohlen hat. Nun hatte sie einen Non-ST-Hebungsinfarkt im Bereich des Ramus interventrikularis anterior mit Stentimplantation am 16.08.2017, seither seien die Angstzustände noch vermehrt aufgetreten und sie hat wieder einen Termin bei Dr. M. vereinbart. Derzeitige Beschwerden: Die Panikattacken treten hauptsächlich unter Menschenansammlungen, in engen Räumen, aber auch zu Hause auf. Die Frequenz ist etwa 1-2 x pro Woche. Sie benützt aus diesen Gründen auch keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr. Sie fühlt sich unter vielen Menschen, wo sie dann nicht hinaus kann, hilflos, da sie auch ihre rechte Hand aufgrund der Plexusparese nur mäßig in Anspruch nehmen kann. Im Bereich der linken Hand gibt es eine Rhizarthrose, allerdings ist die Beweglichkeit mäßig eingeschränkt. Status Psychicus: Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb etwas vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, Stimmung subdepressiv, Duktus kohärent, keine wahnhaften Denkinhalte, keine Halluzinationen, rezidivierende Panikattacken, Appetit gut, Ein- und Durchschlafstörungen. Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: Panikstörung mit Agoraphobie, Plexus brachialis Läsion rechts nach Radiatio wegen Morbus Hodgkin; degenerative Wirbelsäulenveränderungen; Rhizarthose links Nachuntersuchung 9/2020 weil da unter adäquater Therapie eine Änderung der psychischen Befindlichkeit eintreten kann.Nachuntersuchung 9 aus 2020, weil da unter adäquater Therapie eine Änderung der psychischen Befindlichkeit eintreten kann. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: Bei der Klientin bestehen seit 2012 wiederkehrend Panikattacken, besonders in engen Räumen und unter Menschenansammlungen. Sie hat 2013 2 Termine bei Dr. M. in Anspruch genommen und hat nun abermals 2 Termine im Jahr 2017. Eine psychotherapeutische Behandlung hat bisher nicht stattgefunden. Stellungnahme: Bei stark auftretenden Panikattacken unter Menschenansammlungen kann es zu einer Hyperventilation und kurzzeitigen Bewusstlosigkeit mit Sturzereignis kommen. Die therapeutischen Möglichkeiten sind bei der Klientin bisher nicht ausgeschöpft. Mit Schreiben vom 20.09.2017 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern.Mit Schreiben vom 20.09.2017 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 10.10.2017 teilte die bP mit, dass sie Angstzustände und Panikattacken habe, weil sie in öffentlichen Verkehrsmittel keinen Halt finde, die Knöpfe schwer erreichbar seien und bei Menschenmengen nur langsam zum Ausgang gelange. Da der Grund für diese psychischen Probleme die Plexusparese und die Rhizartrhrose seien, sei sie von Dr. M. an den Neurologen Dr. P. überwiesen worden. Dem beigelegten Befund von Dr. P., FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 10.10.2017, ist zu entnehmen, dass der Zustand der seit Jahren bestehenden Plexusparese nicht mehr veränderbar, die Rhizarthrose neu dazugekommen sei, die Prognose deutlich eingeschränkt. Übermittelt wurde zudem eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. M. vom 06.10.2017, in der ausgeführt wird, dass im Zuge der ausführlichen Anamnese und Untersuchung deutlich geworden sei, dass eine aktuelle fachärztlich-neurologische Befunderhebung bzgl. der Plexusparese rechts notwendig sei, weshalb die bP zum Facharzt für Neurologie zugewiesen worden sei. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde von dem bereits im Verwaltungsverfahren mit der Rechtssache befassten sachverständigen Allgemeinmediziner eine Gutachtensergänzung eingeholt. In der am 01.12.2017 eingelangten Gutachtensergänzung vom 30.11.2017 wird wie folgt ausgeführt: 1) Welche Auswirkungen haben die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (Plexus brachialis Läsion rechts und Rhizarthrose links) auf die Fähigkeit der bP sich im öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten, sich im Transportmittel fortzubewegen bzw. auf ihre Standfestigkeit unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen? Es wird um Beschreibung der Auswirkungen unter Berücksichtigung der von der bP angesprochenen Schmerzsituation ersucht, bzw zu begründen warum keine vorliegen. Ad 1) Aufgrund der hochgradigen Bewegungseinschränkung im rechten Schulter- und Ellbogengelenk kann die bP diesen Arm nicht hochheben, um einen Haltebügel zu ergreifen (die grobe Kraft der rechten Hand ist allerdings unauffällig, ein Faustschluss möglich, auch eine Drehbewegung des rechten Unterarmes unauffällig möglich); der linke Arm ist im Schulter-, Ellbogen-, Handgelenk frei beweglich; die grobe Kraft und Feinmotorik sind nicht eingeschränkt; bei der Untersuchung gab sie keine Schmerzen an der linken Hand beim kräftigen Faustschluss an, auch nicht als ich versuchte die Faust zu öffnen; sie gab einen mäßigen Schmerz an, als ich direkt auf das von der Rhizarthrose betroffene erste Metacarpophalangealgelenk drückte ; Typische Schmerzen bei der Rhizarthrose treten beim Spitzgriff zwischen Daumen und Zeigefinger auf, beim Druck auf die Streckseite des Daumensattelgelenkes und bei Drehbewegungen an der Daumenbasis wie z.B. beim Anheben einer Getränkeflasche oder beim Öffnen eines Schraubverschlusses, Drehen eines Schlüssels im Schloß etc. Das radiologisch festgestellte Ausmaß der Arthrose gibt keine Auskunft über die Schmerzintensität des Patienten. 2) Bestehen die von der bP vorgebrachten Einschränkungen beim Anhalten aufgrund der Rhizarthrose links (Kraft, Schmerzen, Erreichen der Haltegriffe?) Ad 2) Beim Anhalten an einem hängenden Haltebügel wird das Gelenk kaum belastet, es erfolgen auch keine Drehbewegungen dabei. Infolgedessen kann sie m.E. mit der linken Hand hochgreifen und sich am Haltebügel oder eine Haltestange ausreichend fest anhalten; 3) Es wird um Stellungnahme zum Gutachten Dr. P. (resid. Armplexusparese re., Postradiationen, Rhizarthrose links) ersucht, auch zur angeführten Schmerzhaftigkeit. Ad 3) Bei der klinischen Untersuchung der Arme werden von Fr. Dr. P. keine wesentlichen Änderungen zu meinem Gutachten beschrieben; die Beweglichkeit der linken Hand und des Armes wird als unauffällig beschrieben, die Kraft in sämtlichen Funktionsabschnitten Grad 5 (= höchster Grad). In diesem Befundbericht werden anamnestisch von der bP Schmerzen beim linken Daumen angegeben - das Daumensattelgelenk sei geschwollen und schmerze; bei der klinischen Untersuchung werden dann diesbezüglich keine Angaben von Fr. Dr. P. gemacht. Zum Zeitpunkt meiner Untersuchung (5/2017) bestand keine Schwellung im Bereich des Daumensattelgelenkes und auch keine Kraftminderung an der linken Hand;Zum Zeitpunkt meiner Untersuchung (5 aus 2017,) bestand keine Schwellung im Bereich des Daumensattelgelenkes und auch keine Kraftminderung an der linken Hand; Es kann allerdings, und das muss ich einräumen, ein- bis mehrmals/Jahr zu einem entzündlichen Reizzustand (für jeweils einige Tage bis Wochen) und damit einhergehend zu einer schmerzhaften Einschränkung der Griffkraft der linken Hand kommen, sodass dann die Benützung eines Haltegriffes erheblich erschwert wird." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 17.12.2017 führt die bP aus, dass einerseits davon ausgegangen werde, dass die linke Hand jederzeit einsetzbar sei, andererseits aber eingeräumt werde, dass es mehrmals im Jahr zu einer mehr oder weniger schmerzhaften Einschränkung der Griffkraft kommen könne. Der Gutachter aus dem Bereich der Psychiatrie habe dargelegt, dass es bei stark auftretenden Panikattacken unter Menschenansammlungen zu einer Hyperventilation und kurzzeitiger Bewusstlosigkeit mit Sturzgefährdung kommen könne. Seitens der belangten Behörde habe man ihr daraufhin nahegelegt einen Psychiater aufzusuchen. Dr. M. habe sie zu einer Neurologin geschickt, da eine Therapie nur helfen könne, wenn der Krankheitszustand veränderbar sei. Seit 2011 träten bei ihr ohne Vorwarnzeichen Panikattacken auf. Sie versuche, ihre körperlichen Einschränkungen in den Griff zu bekommen, gehe ein ganzes Jahr zur Physiotherapie. Seit sie die linke Hand nicht mehr uneingeschränkt benützen könne, habe sie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel große Angst, nicht rechtzeitig zum Ausgang zu kommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP ist österreichische Staatsangehörige, sie hat ihren Wohnsitz im Inland, und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 90 vH. Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor: Panikstörung mit Agoraphobie, Plexus brachialis Läsion rechts nach Radiatio wegen Morbus Hodgkin, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Rhizarthose links. Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, sie kann eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m ohne Pause und ohne Hilfsmittel zurücklegen. Es liegt weder eine wesentliche Einschränkung der Wirbelsäule noch der unteren Extremitäten vor, sodass unter diesem Gesichtspunkt das Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede ohne fremde Hilfe ebenso gewährleistet ist wie ein Sitzplatzwechsel und der sichere Stand unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen. Aufgrund der hochgradigen Bewegungseinschränkung im rechten Schulter- und Ellbogengelenk kann der rechte Arm nicht hochgehoben werden, um einen Haltebügel zu ergreifen. Der linke Arm ist im Schulter-, Ellbogen-, Handgelenk frei beweglich, die grobe Kraft und Feinmotorik sind nicht eingeschränkt. Beim Anhalten an einem hängenden Haltebügel wird das Gelenk kaum belastet, es erfolgen auch keine Drehbewegungen, die die bei einer Rhizarthrose typischen Schmerzen auslösen würden. Die bP kann folglich mit der linken Hand hochgreifen und sich an einem Haltebügel oder einer Haltestange ausreichend fest anhalten, sodass auch unter diesem Aspekt die Benutzung und der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet sind. Ein- bis mehrmals im Jahr kann es für jeweils einige Tage bis Wochen zu einem entzündlichen Reizzustand und damit einhergehend zu einer schmerzhaften Einschränkung der Griffkraft der linken Hand kommen, sodass dann die Benützung eines Haltegriffes erheblich erschwert wird. Die bP leidet seit 2012 an wiederkehrenden Panikattacken, besonders in engen Räumen und unter Menschenansammlungen. Die bei diesem Krankheitsbild bestehenden therapeutischen Möglichkeiten wurden bislang nicht ausgeschöpft; so scheint weder ein damit in Zusammenhang stehender stationärer Aufenthalt noch eine psychotherapeutische Behandlung auf. Eine medikamentöse Dauertherapie fehlt, es liegt nur eine Bedarfsmedikation (Lexotanil 3 mg ¿ bis 1 Tabl. bei Bedarf) vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten samt der vom Verwaltungsgericht eingeholten Ergänzung sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der klinischen Untersuchungen erhobenen Befunden; es werden Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen beschrieben sowie deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten, vielmehr wurden sie von den Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Die vom Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin beschriebenen Auswirkungen der Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind schlüssig und nachvollziehbar argumentiert, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die diesbezüglichen – vgl. insbesondere die vom Verwaltungsgereicht eingeholte Gutachtensergänzung - unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen wird. Die belangte Behörde hatte Gelegenheit, die ergänzenden Darlegungen des Sachverständigen hinsichtlich des ein- bis mehrmals im Jahr für jeweils einige Tage bis Wochen auftretenden entzündlichen Reizzustands samt der damit einhergehenden Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in geeigneter Weise zu widerlegen bzw. zu bestreiten oder Ungereimtheiten bzw. Widersprüche aufzuzeigen. Diese wurde jedoch unterlassen.Die vom Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin beschriebenen Auswirkungen der Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind schlüssig und nachvollziehbar argumentiert, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die diesbezüglichen – vergleiche insbesondere die vom Verwaltungsgereicht eingeholte Gutachtensergänzung - unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen wird. Die belangte Behörde hatte Gelegenheit, die ergänzenden Darlegungen des Sachverständigen hinsichtlich des ein- bis mehrmals im Jahr für jeweils einige Tage bis Wochen auftretenden entzündlichen Reizzustands samt der damit einhergehenden Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in geeigneter Weise zu widerlegen bzw. zu bestreiten oder Ungereimtheiten bzw. Widersprüche aufzuzeigen. Diese wurde jedoch unterlassen. Die bP bringt vor, durch psychische Beeinträchtigungen an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert zu werden. Diesbezüglich wurde vom Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie ausgeführt, dass es bei der bP wiederkehrend zu Panikattacken komme, besonders in engen Räumen und unter Menschenansammlungen. Sie habe 2013 zwei Termine bei einem Facharzt für Psychiatrie in Anspruch genommen und 2017 abermals zwei Termine. Der gleichfalls gutachterlich festgehaltenen Nichtausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten tritt die bP im Grunde nicht entgegen, behauptet jedoch, dass ihr

Aussage des von ihr konsultierten Facharztes für Psychiatrie, Dr. M, eine Therapie nur helfen könne, wenn ihr körperlicher Krankheitszustand veränderbar sei, was nach dem vorgelegten Befund der Fachärztin für Neurologie, Dr. P., nicht der Fall sei. Dieser Schluss kann jedoch aus der vorliegenden Fachärztlichen Stellungnahme von Dr. M. keinesfalls gezogen werden. So wird dort lediglich ausgeführt, dass im Zuge der ausführlichen Anamnese und Untersuchung deutlich geworden sei, dass eine aktuelle fachärztlich-neurologische Befunderhebung bzgl. der Plexusparese rechts notwendig sei. Eine sachverständige Äußerung – wie die vorgelegte Fachärztlichen Stellungnahme von Dr. M - , die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist zudem mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Das diesbezügliche Vorbringen der bP ist daher nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen zur Nichtausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen.Die bP bringt vor, durch psychische Beeinträchtigungen an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert zu werden. Diesbezüglich wurde vom Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie ausgeführt, dass es bei der bP wiederkehrend zu Panikattacken komme, besonders in engen Räumen und unter Menschenansammlungen. Sie habe 2013 zwei Termine bei einem Facharzt für Psychiatrie in Anspruch genommen und 2017 abermals zwei Termine. Der gleichfalls gutachterlich festgehaltenen Nichtausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten tritt die bP im Grunde nicht entgegen, behauptet jedoch, dass ihr

Aussage des von ihr konsultierten Facharztes für Psychiatrie, Dr. M, eine Therapie nur helfen könne, wenn ihr körperlicher Krankheitszustand veränderbar sei, was nach dem vorgelegten Befund der Fachärztin für Neurologie, Dr. P., nicht der Fall sei. Dieser Schluss kann jedoch aus der vorliegenden Fachärztlichen Stellungnahme von Dr. M. keinesfalls gezogen werden. So wird dort lediglich ausgeführt, dass im Zuge der ausführlichen Anamnese und Untersuchung deutlich geworden sei, dass eine aktuelle fachärztlich-neurologische Befunderhebung bzgl. der Plexusparese rechts notwendig sei. Eine sachverständige Äußerung – wie die vorgelegte Fachärztlichen Stellungnahme von Dr. M - , die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist zudem mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar vergleiche VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Das diesbezügliche Vorbringen der bP ist daher nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen zur Nichtausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen. Da die eingeholten Sachverständigengutachten samt Ergänzung auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, werden sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In diesem Sinne wird in den Erläuterungen zu der Verordnung ausgeführt, dass die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 nur nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr die Unzumutbarkeit bedingen. Entsprechende Nachweise wurden von der bP nicht vorgelegt bzw. war – wie in der Beweiswürdigung niedergelegt - der von der bP vorgebrachten Nichtverbesserung des psychischen Leidens durch therapeutische Maßnahmen nicht zu folgen. Im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen können jedoch weitere Überlegungen bzw. Erhebungen zur Frage, welche Bedeutung die Unterlassung einer zumutbaren und erfolgversprechenden Therapie, wenigstens iS einer Besserung des Leidens, hätte bzw. welche konkreten Auswirkungen (Hinweis: Der abschließenden Stellungnahme des Gutachters aus dem Bereich der Psychiatrie kann eine Bezugnahme zum Gesundheitszustand der bP nicht entnommen werden) die Erkrankung im Falle der bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich haben, unterbleiben (vgl. VwGH vom 01.06.2005, 2003/10/0108).

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In diesem Sinne wird in den Erläuterungen zu der Verordnung ausgeführt, dass die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 nur nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr die Unzumutbarkeit bedingen. Entsprechende Nachweise wurden von der bP nicht vorgelegt bzw. war – wie in der Beweiswürdigung niedergelegt - der von der bP vorgebrachten Nichtverbesserung des psychischen Leidens durch therapeutische Maßnahmen nicht zu folgen. Im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen können jedoch weitere Überlegungen bzw. Erhebungen zur Frage, welche Bedeutung die Unterlassung einer zumutbaren und erfolgversprechenden Therapie, wenigstens iS einer Besserung des Leidens, hätte bzw. welche konkreten Auswirkungen (Hinweis: Der abschließenden Stellungnahme des Gutachters aus dem Bereich der Psychiatrie kann eine Bezugnahme zum Gesundheitszustand der bP nicht entnommen werden) die Erkrankung im Falle der bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich haben, unterbleiben vergleiche VwGH vom 01.06.2005, 2003/10/0108). Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist. Laut der vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtensergänzung aus dem Bereich der Allgemeinmedizin kann es bei der bP ein- bis mehrmals im Jahr für jeweils einige Tage bis Wochen zu einem entzündlichen Reizzustand und damit einhergehend zu einer schmerzhaften Einschränkung der Griffkraft der linken Hand kommen, wodurch die Benützung eines Haltegriffes erheblich erschwert wird. Der Sachverständige beurteilt die Rhizarthose links in seinem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten als eine Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauert (zudem keine NU), und erklärt in der Ergänzung, dass die diesbezüglichen Auswirkungen der schmerzhaften Einschränkung der Griffkraft der linken Hand ein- bis mehrmals im Jahr für jeweils einige Tage bis Wochen auftreten. Aufgrund dieser Einschätzung ist von einer Dauerhaftigkeit der diesbezüglichen Funktionseinschränkung auch im Hinblick auf die begehrte Zusatzeintragung auszugehen (vgl. VwGH vom 17.06.2013, 2010/11/0021).Laut der vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtensergänzung aus dem Bereich der Allgemeinmedizin kann es bei der bP ein- bis mehrmals im Jahr für jeweils einige Tage bis Wochen zu einem entzündlichen Reizzustand und damit einhergehend zu einer schmerzhaften Einschränkung der Griffkraft der linken Hand kommen, wodurch die Benützung eines Haltegriffes erheblich erschwert wird. Der Sachverständige beurteilt die Rhizarthose links in seinem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten als eine Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauert (zudem keine NU), und erklärt in der Ergänzung, dass die diesbezüglichen Auswirkungen der schmerzhaften Einschränkung der Griffkraft der linken Hand ein- bis mehrmals im Jahr für jeweils einige Tage bis Wochen auftreten. Aufgrund dieser Einschätzung ist von einer Dauerhaftigkeit der diesbezüglichen Funktionseinschränkung auch im Hinblick auf die begehrte Zusatzeintragung auszugehen vergleiche VwGH vom 17.06.2013, 2010/11/0021). Der Zumutbarkeitsbegriff der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, stellt - vor dem Hintergrund des offensichtlichen Zwecks der Norm - der Sache nach darauf ab, ob die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels (wenngleich unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse) aus bestimmten, beispielsweise aufgezählten Gründen nicht gewährleistet ist. In einem solchen Fall kann auch von einer Zumutbarkeit der Benützung nicht mehr die Rede sein (vgl. VfGH vom 23.09.2016, E439/2016).Der Zumutbarkeitsbegriff der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Z3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, stellt - vor dem Hintergrund des offensichtlichen Zwecks der Norm - der Sache nach darauf ab, ob die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels (wenngleich unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse) aus bestimmten, beispielsweise aufgezählten Gründen nicht gewährleistet ist. In einem solchen Fall kann auch von einer Zumutbarkeit der Benützung nicht mehr die Rede sein vergleiche VfGH vom 23.09.2016, E439/2016). Kommt es bei der bP aufgrund der Rhizarthose links für einige Tage bis Wochen zu einem entzündlichen Reizzustand, ist die Griffkraft der linken Hand so schmerzhaft eingeschränkt, dass die Benützung eines Haltegriffes erheblich erschwert ist. Da auch die Funktion des linken Arms aufgrund der Plexus brachialis Läsion im oben beschriebenen Ausmaß eingeschränkt ist, ist in diesen Zeiten das Anhalten und sohin der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als gegeben anzusehen ist. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher

ständiger Rechtsprechung die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels nicht gewährleistet ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholten Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des seitens des Verwaltungsgerichts gewährten Parteiengehörs hatten die Parteien überdies die Möglichkeit sich zu äußern; das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholten Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des seitens des Verwaltungsgerichts gewährten Parteiengehörs hatten die Parteien überdies die Möglichkeit sich zu äußern; das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2174991.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.