GVG) und §§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF wie folgt stattgegeben:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen eins, Absatz 2, 41, Absatz eins, 42, Absatz eins und 2 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF wie folgt stattgegeben: Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt siebzig
Vm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. B) Die Revision gegen die Spruchpunkte I. und II. ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 31.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses; Punkt 3 des Antrages "Vornahme von Zusatzeintragungen" wurde nicht ausgefüllt. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.06.2017 wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. A.), Allgemeinmedizin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 09.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.06.2017 wird von Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. A.), Allgemeinmedizin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 09.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB 01 Drehschwindel mit rezidivierendem Auslaßphänomen des rechten Beines Es liegt anhaltender Schwindel unklarer Genese mit rezidivierendem, häufigem Auslassen des rechten Beines vor, daraus resultierend kommt es immer wieder zu Stürzen, ein Gehstock wird verwendet. Einschätzung nach mittlerem oberem Rahmen. 12.03.01 30 vH 02 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen - Bandscheibenvorfall Th10/Th11, L4/L5 und L5/S1 Es liegen deutliche degenerative Veränderungen mit belastungs- und bewegungsabhängiger Lumbalgie mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung vor, die funktionelle Einschränkung von Brust- und Lendenwirbelsäule ist mittelgradig. Einschätzung nach unterem Rahmen. 02.01.02 30 03 Depressive Störung Bereits 7/14 wurde eine mittelgradige depressive Episode beschrieben, der erst kurz zurückliegende Tod der viele Jahre chronisch erkrankten Gattin hat dazu geführt, daß nach wie vor Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, Durchschlafstörungen und soziale Rückzugstendenzen bestehen, stationäre Aufenthalte bestanden in den letzten 3 Jahren nicht, Einschätzung nach mittlerem oberem Rahmen. 03.06.01 30 vH 04 Geringe Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes Es liegt eine funktionelle Einschränkung von insgesamt noch geringem Ausmaß vor, Einschätzung nach oberem Rahmen. 02.05.07 20 05 Koronare Herzkrankheit - Eingefäßerkrankung, intermittierende Herzrhythmusstörung (paroxysmales Vorhofflimmern) Es liegt lediglich der Befund von Coronarsklerose und 50%iger ostialer Stenose des hauptmarginalen Astes bei guter Linksventrikelfunktion vor, daraus resultiert keine klinische Relevanz. Das Vorhofflimmern ist nur paroxysmal, die bestehende Antikoagulation wird gut toleriert, ohne daß es bisher zu Spontanblutungen gekommen ist. Einschätzung nach oberem Rahmen. 05.05.01 20 06 Bluthochdruck, Cholesterinerhöhung Unter 3-fach Medikation liegen zufriedenstellende Blutdruckwerte vor, Einschätzung nach vorgegebenem Rahmen. 05.01.02 20 07 Zustand nach Achillessehnenriß links operat Es liegt lediglich eine geringe funktionelle Einschränkung vor, die Achillessehne ist deutlich verdickt, woraus resultiert, daß zum Beispiel knöchelhohe Schuhe nicht getragen werden können, Schmerzen sind zum Untersuchungszeitpunkt links nicht gegeben. Einschätzung nach mittlerem unterem Rahmen. 02.05.32 20 08 Geringe Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke Bei bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Schultergelenk liegt beidseits eine geringe funktionelle Einschränkung vor, Einschätzung nach vorgegebenem Rahmen. 02.06.02 20 09 Geringe Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes Es liegt eine geringe funktionelle Einschränkung des rechten Kniegelenkes mit geringem Beuge- und Rotationsschmerz vor, Einschätzung nach unterem Rahmen. 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ergibt sich aus dem Schwindel mit dem Auslaßphänomen des rechten Beines als führendem Leiden in Zusammenwirken mit dem Wirbelsäulenleiden und der Depression. Die chronische Lumbalgie mit der pseudoradikulären Schmerzausstrahlung wirkt sich negativ verstärkend auf die Beinschwäche rechts aus und erhöht daher um eine Stufe. Die anhaltende depressive Episode stellt zusätzlich eine wesentliche Beeinträchtigung im Alltagsleben dar und steht auch in sich gegenseitig negativ verstärkender Wechselwirkung zu den anderen beiden Leiden, daraus resultiert nochmals eine Erhöhung um eine Stufe. Aufgrund der zu geringen funktionellen Auswirkung erhöhen Schulter, Hüft-, Knie- und Sprunggelenkspathologie nicht, ebensowenig wie die gut eingestellte Hypertonie, das nur paroxysmale unter Antikoagulation stehende Vorhofflimmern und die nicht signifikante Herzgefäßerkrankung. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: Keines der vorliegenden Leiden insbesonders der Schwindel mit dem Auslaßphänomen des Beines oder die Lumbalgie schränken die Mobilität oder andere Leiden die körperliche Belastbarkeit in einem solchen Ausmaß ein, als daß eine kurze Wegstrecke nicht mehr bewältigbar ist. Das Gangbild ist zwar kleinschrittig und etwas rechts hinkend, die Unsicherheit ist aber durch die Verwendung eines Stockes ausgleichbar, die üblicherweise erforderliche Gehstrecke zur Erreichung öffentlicher Verkehrsmittel damit ausreichend. Stufen können sicher überwunden werden, damit ist der sichere Ein-/Ausstieg gewährleistet, ebenso wie der sichere Transport in und mit einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist. Gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 23.08.2017 versandten Behindertenpass erhob die bP ohne Vorlage von Beweismittel fristgerecht Beschwerde, in welcher sie die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung mit der Begründung moniert, dass sie höchstens 3-4 Stufen überwinden könne. Des Weiteren wandte sie sich gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar", da die nächstgelegene Halstestelle 2 km entfernt sei und sie höchstens 250 m zu Fuß gehen könne. Sie ersuche um Überprüfung des Gutachtens. In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2017 wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. B), Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 02.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2017 wird von Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. B), Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 02.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB 01 Zuckerkrankheit DM II, insulinpflichtig, ED 09/17; orale Medikation und Insulin basal; HbA1c zuletzt 9,9 Zuckerkrankheit DM römisch zwei, insulinpflichtig, ED 09/17; orale Medikation und Insulin basal; HbA1c zuletzt 9,9 09.02.02 40 vH 02 Drehschwindel Drehschwindel unklarer Genese 12.03.01 30 vH 03 Wirbelsäulenbeschwerden Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenvorfälle und pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung 02.01.02 30 vH 04 Depressive Störung Depressive Störung, leichtgradig; unter Medikation stabil 03.06.01 30 vH 05 Hüftbeschwerden rechts Geringe funktionelle Einschränkung rechte Hüfte 02.05.07 20 vH 06 Koronare Herzkrankheit Koronare Herzkrankheit, intermittierender Vorhofflimmer 05.05.01 20 vH 07 Hypertonie Bluthochdruck, medikamentös gut behandelbar 05.01.02 20 vH 08 Beschwerden linke Knöchel Zustand nach Achillesehnenris, operiert; Beschwerden im Narbenbereich 02.05.32 20 vH 09 Schulterbeschwerden Schmerzhaftigkeit und leichte funktionelle Einschränkung beide Schulter 02.06.02 20 vH 10 Kniebeschwerden rechts Schmerzhaftigkeit und geringgradige funktionelle Einschränkung rechtes Knie 02.05.18 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden unter Pkt. 1, wird von Pkt. 2, 3 und 4 um je eine Stufe angehoben bei zusätzlicher Einschränkung im täglichen Leben; andere Leiden sind zu gering und steigern nicht weiter. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Pkt. 1 neue Leiden; Pkt. 2-10 unverändert. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: gesamt GdB um 2 Stufen höher, entsprechend der Einzeleinschätzung Nachuntersuchung 11/2019 Besserung durch optimale Einstellung der Zuckerkrankheit möglichNachuntersuchung 11 aus 2019, Besserung durch optimale Einstellung der Zuckerkrankheit möglich Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: Er kann m.E. eine Strecke von mindestens 500 m mit Hilfe eines Gehstocks ohne Pause zurücklegen; übliche Niveauunterschiede können bewältigt werden, die Standhaftigkeit ist gegeben. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.12.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der bP unter Anfügung des eingeholten Gutachtens vom 07.12.2017 mit Schreiben vom 19.12.2017
3 AVG die Möglichkeit ein, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Das Bundesverwaltungsgericht räumte der bP unter Anfügung des eingeholten Gutachtens vom 07.12.2017 mit Schreiben vom 19.12.2017
Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit ein, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen.
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
6 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind die im Abs. 4 (siehe oben) angeführten Eintragungen auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen.
Paragraph eins, Absatz 6, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind die im Absatz 4, (siehe oben) angeführten Eintragungen auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen. A) Spruchpunkt I.Spruchpunkt römisch eins. Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt der Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 70 (siebzig) vH (von Hundert) festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Spruchpunkt II.Spruchpunkt römisch zwei.
Vm Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen hat der Behindertenpass nach Form und Inhalt dem in der Anlage A enthaltenen Muster zu entsprechen; im Behindertenpass sind die möglichen Zusatzeintragungen sohin jeweils bei Vorliegen der Voraussetzungen auf der Rückseite in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen gesondert einzutragen.
2 BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass nun zwar Bescheidcharakter zu, allerdings kann in der Nichteintragung eines begehrten Zusatzvermerks kein bescheidmäßiger Abspruch über die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung erblickt werden; u.a. auch, weil Bescheide
2 AVG zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen hat der Behindertenpass nach Form und Inhalt dem in der Anlage A enthaltenen Muster zu entsprechen; im Behindertenpass sind die möglichen Zusatzeintragungen sohin jeweils bei Vorliegen der Voraussetzungen auf der Rückseite in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen gesondert einzutragen.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass nun zwar Bescheidcharakter zu, allerdings kann in der Nichteintragung eines begehrten Zusatzvermerks kein bescheidmäßiger Abspruch über die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung erblickt werden; u.a. auch, weil Bescheide
Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur "Sache des Berufungsverfahrens" ergangene Rechtsprechung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des "Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Die in Beschwerde gezogene Nichteintragung des begehrten Zusatzeintrags ist
obiger Darlegung nicht von der gegenständlichen behördlichen Entscheidung mitumfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den von der bP beantragten Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Antragstellung bei der belangten Behörde besteht.
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur "Sache des Berufungsverfahrens" ergangene Rechtsprechung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des "Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Die in Beschwerde gezogene Nichteintragung des begehrten Zusatzeintrags ist
obiger Darlegung nicht von der gegenständlichen behördlichen Entscheidung mitumfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den von der bP beantragten Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Antragstellung bei der belangten Behörde besteht. Zu B) Spruchpunkt I. und II.Zu B) Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Betreffend den festgestellten GdB handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Betreffend den festgestellten GdB handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden die hierzu von der belangten Behörde eingeholten – auf Basis von klinischen Untersuchungen erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es wurden - trotz der ausdrücklichen Mitteilung an die bP, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert - keinerlei Einwendungen dagegen erhoben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurden die hierzu von der belangten Behörde eingeholten – auf Basis von klinischen Untersuchungen erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es wurden - trotz der ausdrücklichen Mitteilung an die bP, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert - keinerlei Einwendungen dagegen erhoben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde
Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2179384.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.