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{'item': 'L501 2179384-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 8§ 1§ 58§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlL501 2179384-1 SpruchL501 2179384-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und §§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF wie folgt stattgegeben:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen eins, Absatz 2, 41, Absatz eins, 42, Absatz eins und 2 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF wie folgt stattgegeben: Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt siebzig

(70)von Hundert (vH). II. der Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" beschlossen:römisch zwei. der Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" beschlossen: Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. B) Die Revision gegen die Spruchpunkte I. und II. ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 31.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses; Punkt 3 des Antrages "Vornahme von Zusatzeintragungen" wurde nicht ausgefüllt. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.06.2017 wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. A.), Allgemeinmedizin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 09.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.06.2017 wird von Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. A.), Allgemeinmedizin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 09.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB 01 Drehschwindel mit rezidivierendem Auslaßphänomen des rechten Beines Es liegt anhaltender Schwindel unklarer Genese mit rezidivierendem, häufigem Auslassen des rechten Beines vor, daraus resultierend kommt es immer wieder zu Stürzen, ein Gehstock wird verwendet. Einschätzung nach mittlerem oberem Rahmen. 12.03.01 30 vH 02 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen - Bandscheibenvorfall Th10/Th11, L4/L5 und L5/S1 Es liegen deutliche degenerative Veränderungen mit belastungs- und bewegungsabhängiger Lumbalgie mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung vor, die funktionelle Einschränkung von Brust- und Lendenwirbelsäule ist mittelgradig. Einschätzung nach unterem Rahmen. 02.01.02 30 03 Depressive Störung Bereits 7/14 wurde eine mittelgradige depressive Episode beschrieben, der erst kurz zurückliegende Tod der viele Jahre chronisch erkrankten Gattin hat dazu geführt, daß nach wie vor Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, Durchschlafstörungen und soziale Rückzugstendenzen bestehen, stationäre Aufenthalte bestanden in den letzten 3 Jahren nicht, Einschätzung nach mittlerem oberem Rahmen. 03.06.01 30 vH 04 Geringe Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes Es liegt eine funktionelle Einschränkung von insgesamt noch geringem Ausmaß vor, Einschätzung nach oberem Rahmen. 02.05.07 20 05 Koronare Herzkrankheit - Eingefäßerkrankung, intermittierende Herzrhythmusstörung (paroxysmales Vorhofflimmern) Es liegt lediglich der Befund von Coronarsklerose und 50%iger ostialer Stenose des hauptmarginalen Astes bei guter Linksventrikelfunktion vor, daraus resultiert keine klinische Relevanz. Das Vorhofflimmern ist nur paroxysmal, die bestehende Antikoagulation wird gut toleriert, ohne daß es bisher zu Spontanblutungen gekommen ist. Einschätzung nach oberem Rahmen. 05.05.01 20 06 Bluthochdruck, Cholesterinerhöhung Unter 3-fach Medikation liegen zufriedenstellende Blutdruckwerte vor, Einschätzung nach vorgegebenem Rahmen. 05.01.02 20 07 Zustand nach Achillessehnenriß links operat Es liegt lediglich eine geringe funktionelle Einschränkung vor, die Achillessehne ist deutlich verdickt, woraus resultiert, daß zum Beispiel knöchelhohe Schuhe nicht getragen werden können, Schmerzen sind zum Untersuchungszeitpunkt links nicht gegeben. Einschätzung nach mittlerem unterem Rahmen. 02.05.32 20 08 Geringe Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke Bei bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Schultergelenk liegt beidseits eine geringe funktionelle Einschränkung vor, Einschätzung nach vorgegebenem Rahmen. 02.06.02 20 09 Geringe Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes Es liegt eine geringe funktionelle Einschränkung des rechten Kniegelenkes mit geringem Beuge- und Rotationsschmerz vor, Einschätzung nach unterem Rahmen. 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ergibt sich aus dem Schwindel mit dem Auslaßphänomen des rechten Beines als führendem Leiden in Zusammenwirken mit dem Wirbelsäulenleiden und der Depression. Die chronische Lumbalgie mit der pseudoradikulären Schmerzausstrahlung wirkt sich negativ verstärkend auf die Beinschwäche rechts aus und erhöht daher um eine Stufe. Die anhaltende depressive Episode stellt zusätzlich eine wesentliche Beeinträchtigung im Alltagsleben dar und steht auch in sich gegenseitig negativ verstärkender Wechselwirkung zu den anderen beiden Leiden, daraus resultiert nochmals eine Erhöhung um eine Stufe. Aufgrund der zu geringen funktionellen Auswirkung erhöhen Schulter, Hüft-, Knie- und Sprunggelenkspathologie nicht, ebensowenig wie die gut eingestellte Hypertonie, das nur paroxysmale unter Antikoagulation stehende Vorhofflimmern und die nicht signifikante Herzgefäßerkrankung. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: Keines der vorliegenden Leiden insbesonders der Schwindel mit dem Auslaßphänomen des Beines oder die Lumbalgie schränken die Mobilität oder andere Leiden die körperliche Belastbarkeit in einem solchen Ausmaß ein, als daß eine kurze Wegstrecke nicht mehr bewältigbar ist. Das Gangbild ist zwar kleinschrittig und etwas rechts hinkend, die Unsicherheit ist aber durch die Verwendung eines Stockes ausgleichbar, die üblicherweise erforderliche Gehstrecke zur Erreichung öffentlicher Verkehrsmittel damit ausreichend. Stufen können sicher überwunden werden, damit ist der sichere Ein-/Ausstieg gewährleistet, ebenso wie der sichere Transport in und mit einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist. Gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 23.08.2017 versandten Behindertenpass erhob die bP ohne Vorlage von Beweismittel fristgerecht Beschwerde, in welcher sie die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung mit der Begründung moniert, dass sie höchstens 3-4 Stufen überwinden könne. Des Weiteren wandte sie sich gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar", da die nächstgelegene Halstestelle 2 km entfernt sei und sie höchstens 250 m zu Fuß gehen könne. Sie ersuche um Überprüfung des Gutachtens. In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2017 wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. B), Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 02.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2017 wird von Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. B), Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 02.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB 01 Zuckerkrankheit DM II, insulinpflichtig, ED 09/17; orale Medikation und Insulin basal; HbA1c zuletzt 9,9 Zuckerkrankheit DM römisch zwei, insulinpflichtig, ED 09/17; orale Medikation und Insulin basal; HbA1c zuletzt 9,9 09.02.02 40 vH 02 Drehschwindel Drehschwindel unklarer Genese 12.03.01 30 vH 03 Wirbelsäulenbeschwerden Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenvorfälle und pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung 02.01.02 30 vH 04 Depressive Störung Depressive Störung, leichtgradig; unter Medikation stabil 03.06.01 30 vH 05 Hüftbeschwerden rechts Geringe funktionelle Einschränkung rechte Hüfte 02.05.07 20 vH 06 Koronare Herzkrankheit Koronare Herzkrankheit, intermittierender Vorhofflimmer 05.05.01 20 vH 07 Hypertonie Bluthochdruck, medikamentös gut behandelbar 05.01.02 20 vH 08 Beschwerden linke Knöchel Zustand nach Achillesehnenris, operiert; Beschwerden im Narbenbereich 02.05.32 20 vH 09 Schulterbeschwerden Schmerzhaftigkeit und leichte funktionelle Einschränkung beide Schulter 02.06.02 20 vH 10 Kniebeschwerden rechts Schmerzhaftigkeit und geringgradige funktionelle Einschränkung rechtes Knie 02.05.18 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden unter Pkt. 1, wird von Pkt. 2, 3 und 4 um je eine Stufe angehoben bei zusätzlicher Einschränkung im täglichen Leben; andere Leiden sind zu gering und steigern nicht weiter. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Pkt. 1 neue Leiden; Pkt. 2-10 unverändert. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: gesamt GdB um 2 Stufen höher, entsprechend der Einzeleinschätzung Nachuntersuchung 11/2019 Besserung durch optimale Einstellung der Zuckerkrankheit möglichNachuntersuchung 11 aus 2019, Besserung durch optimale Einstellung der Zuckerkrankheit möglich Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: Er kann m.E. eine Strecke von mindestens 500 m mit Hilfe eines Gehstocks ohne Pause zurücklegen; übliche Niveauunterschiede können bewältigt werden, die Standhaftigkeit ist gegeben. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.12.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der bP unter Anfügung des eingeholten Gutachtens vom 07.12.2017 mit Schreiben vom 19.12.2017

§ 45Abs.

3 AVG die Möglichkeit ein, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Das Bundesverwaltungsgericht räumte der bP unter Anfügung des eingeholten Gutachtens vom 07.12.2017 mit Schreiben vom 19.12.2017

Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit ein, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland. Der vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 24.08.2017 versandte Behindertenpass in Scheckkartenformat weist einen Grad der Behinderung von 50 vH auf und enthält auf der Rückseite weder in Form eines Piktogramms noch eines Schriftzuges eine Absprache über die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar". Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den im Behindertenpass ausgewiesenen Grad der Behinderung als auch die Nichtvornahme der oben angeführten Zusatzeintragung. Ein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch der belangten Behörde über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegt nicht vor. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB 01 Zuckerkrankheit DM II, insulinpflichtig, ED 09/17; orale Medikation und Insulin basal; HbA1c zuletzt 9,9 Zuckerkrankheit DM römisch zwei, insulinpflichtig, ED 09/17; orale Medikation und Insulin basal; HbA1c zuletzt 9,9 09.02.02 40 vH 02 Drehschwindel mit rezidivierendem Auslaßphänomen des rechten Beines Es liegt anhaltender Schwindel unklarer Genese mit rezidivierendem, häufigem Auslassen des rechten Beines vor, daraus resultierend kommt es immer wieder zu Stürzen, ein Gehstock wird verwendet. Einschätzung nach mittlerem oberem Rahmen. 12.03.01 30 vH 03 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen - Bandscheibenvorfall Th10/Th11, L4/L5 und L5/S1 Es liegen deutliche degenerative Veränderungen mit belastungs- und bewegungsabhängiger Lumbalgie mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung vor, die funktionelle Einschränkung von Brust- und Lendenwirbelsäule ist mittelgradig. Einschätzung nach unterem Rahmen. 02.01.02 30 04 Depressive Störung Bereits 7/14 wurde eine mittelgradige depressive Episode beschrieben, der erst kurz zurückliegende Tod der viele Jahre chronisch erkrankten Gattin hat dazu geführt, daß nach wie vor Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, Durchschlafstörungen und soziale Rückzugstendenzen bestehen, stationäre Aufenthalte bestanden in den letzten 3 Jahren nicht, Einschätzung nach mittlerem oberem Rahmen. 03.06.01 30 vH 05 Geringe Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes Es liegt eine funktionelle Einschränkung von insgesamt noch geringem Ausmaß vor, Einschätzung nach oberem Rahmen. 02.05.07 20 06 Koronare Herzkrankheit - Eingefäßerkrankung, intermittierende Herzrhythmusstörung (paroxysmales Vorhofflimmern) Es liegt lediglich der Befund von Coronarsklerose und 50%iger ostialer Stenose des hauptmarginalen Astes bei guter Linksventrikelfunktion vor, daraus resultiert keine klinische Relevanz. Das Vorhofflimmern ist nur paroxysmal, die bestehende Antikoagulation wird gut toleriert, ohne daß es bisher zu Spontanblutungen gekommen ist. Einschätzung nach oberem Rahmen. 05.05.01 20 07 Bluthochdruck, Cholesterinerhöhung Unter 3-fach Medikation liegen zufriedenstellende Blutdruckwerte vor, Einschätzung nach vorgegebenem Rahmen. 05.01.02 20 08 Zustand nach Achillessehnenriß links operat Es liegt lediglich eine geringe funktionelle Einschränkung vor, die Achillessehne ist deutlich verdickt, woraus resultiert, daß zum Beispiel knöchelhohe Schuhe nicht getragen werden können, Schmerzen sind zum Untersuchungszeitpunkt links nicht gegeben. Einschätzung nach mittlerem unterem Rahmen. 02.05.32 20 09 Geringe Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke Bei bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Schultergelenk liegt beidseits eine geringe funktionelle Einschränkung vor, Einschätzung nach vorgegebenem Rahmen. 02.06.02 20 10 Geringe Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes Es liegt eine geringe funktionelle Einschränkung des rechten Kniegelenkes mit geringem Beuge- und Rotationsschmerz vor, Einschätzung nach unterem Rahmen. 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden unter Pkt. 1, wird von Pkt. 2, 3 und 4 um je eine Stufe angehoben bei zusätzlicher Einschränkung im täglichen Leben; andere Leiden sind zu gering und steigern nicht weiter.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Der für die Zurückweisung relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Die seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind im Hinblick auf den GdB ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der klinischen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Zuordnung der Einschränkungen zu den Positionsnummern der Einschätzungsverordnung ist umfassend und nachvollziehbar begründet. Der im Vergleich zum Gutachten vom 25.06.2017 geänderte Gesamtgrad der Behinderung wurde von der Sachverständigen Dris. B. schlüssig und nachvollziehbar mit der unter lfd. Nr. 01 neu erfassten Funktionseinschränkung erklärt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen (siehe insbesondere "Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung" sowie "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten") verwiesen wird.Der im Vergleich zum Gutachten vom 25.06.2017 geänderte Gesamtgrad der Behinderung wurde von der Sachverständigen Dris. B. schlüssig und nachvollziehbar mit der unter lfd. Nr. 01 neu erfassten Funktionseinschränkung erklärt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen (siehe insbesondere "Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung" sowie "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten") verwiesen wird. Die bP hatte im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgerichts gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, sich zu den ausführlich begründeten Darlegungen des Sachverständigen zu äußern, dies hat sie jedoch unterlassen. Sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG).

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen.

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

§ 1Abs.

6 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind die im Abs. 4 (siehe oben) angeführten Eintragungen auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen.

Paragraph eins, Absatz 6, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind die im Absatz 4, (siehe oben) angeführten Eintragungen auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen. A) Spruchpunkt I.Spruchpunkt römisch eins. Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt der Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 70 (siebzig) vH (von Hundert) festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Spruchpunkt II.Spruchpunkt römisch zwei.

§ 1Abs. 1 i

Vm Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen hat der Behindertenpass nach Form und Inhalt dem in der Anlage A enthaltenen Muster zu entsprechen; im Behindertenpass sind die möglichen Zusatzeintragungen sohin jeweils bei Vorliegen der Voraussetzungen auf der Rückseite in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen gesondert einzutragen.

§ 45Abs.

2 BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass nun zwar Bescheidcharakter zu, allerdings kann in der Nichteintragung eines begehrten Zusatzvermerks kein bescheidmäßiger Abspruch über die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung erblickt werden; u.a. auch, weil Bescheide

§ 58Abs.

2 AVG zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen hat der Behindertenpass nach Form und Inhalt dem in der Anlage A enthaltenen Muster zu entsprechen; im Behindertenpass sind die möglichen Zusatzeintragungen sohin jeweils bei Vorliegen der Voraussetzungen auf der Rückseite in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen gesondert einzutragen.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass nun zwar Bescheidcharakter zu, allerdings kann in der Nichteintragung eines begehrten Zusatzvermerks kein bescheidmäßiger Abspruch über die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung erblickt werden; u.a. auch, weil Bescheide

Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur "Sache des Berufungsverfahrens" ergangene Rechtsprechung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des "Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Die in Beschwerde gezogene Nichteintragung des begehrten Zusatzeintrags ist

obiger Darlegung nicht von der gegenständlichen behördlichen Entscheidung mitumfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den von der bP beantragten Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Antragstellung bei der belangten Behörde besteht.

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur "Sache des Berufungsverfahrens" ergangene Rechtsprechung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des "Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Die in Beschwerde gezogene Nichteintragung des begehrten Zusatzeintrags ist

obiger Darlegung nicht von der gegenständlichen behördlichen Entscheidung mitumfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den von der bP beantragten Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Antragstellung bei der belangten Behörde besteht. Zu B) Spruchpunkt I. und II.Zu B) Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Betreffend den festgestellten GdB handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Betreffend den festgestellten GdB handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden die hierzu von der belangten Behörde eingeholten – auf Basis von klinischen Untersuchungen erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es wurden - trotz der ausdrücklichen Mitteilung an die bP, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert - keinerlei Einwendungen dagegen erhoben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

§ 24Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurden die hierzu von der belangten Behörde eingeholten – auf Basis von klinischen Untersuchungen erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es wurden - trotz der ausdrücklichen Mitteilung an die bP, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert - keinerlei Einwendungen dagegen erhoben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2179384.1.00

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