RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlL501 2182236-1 SpruchL501 2182236-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 13.03.2017 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 16.05.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 16.05.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung 01 DM, insulinpflichtig; stabile Stoffwechsellage, HbA1c zuletzt 7,8 02 Wirbelsäulenbeschwerden mit geringe funktionelle Einschränkung im HWS; keine bildgebende Dokumentation, kein Fachbefund, keine Behandlungs-notwendigkeit 03 Arterielles Gefäßsystem, Arterielle Durchblutungsstörung an den Beinen; periphere Pulse tastbar, keine trophische Störungen; Zustand nach PAVK IIb, operiert 2012 und PAVK IIa, operiert 2015 (PTA und Stent)Arterielles Gefäßsystem, Arterielle Durchblutungsstörung an den Beinen; periphere Pulse tastbar, keine trophische Störungen; Zustand nach PAVK römisch zwei b, operiert 2012 und PAVK römisch zwei a, operiert 2015 (PTA und Stent) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zuckerkrankheit insulinpflichtig, Beurteilung mit 30 % gerechtfertigt; kein aktueller Befund vorgelegt, kein Hinweis auf PNP, Augen- oder Nierenkomplikationen Wirbelsäule: minimale funktionelle Einschränkung im Bereich HWS, keine bildgebende Dokumentation, keine Therapie; GdB 20 % Neue Leiden: PAVK, operativ behandelt 2012 und 2015; kein Hinweis auf Rezidiv; GdB 10 % Gutachterliche Stellungnahme: Die Untersuchung ergibt ein gesamt GdB von 30 % wegen insulinpflichtige Zuckerkrankheit. Wie oben schon erwähnt sind andere Leiden mit 20 bzw. 10 % zu beurteilen, nicht steigernd Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: Die berichtete Einschränkung der Gehleistung ist nicht nachvollziehbar; es wurden keine aktuelle Befunde vorgelegt, die ein eventueller Rezidiv dokumentieren könnten. Die arteriellen Durchblutungsstörungen wurden 2012 und 2015 operativ behandelt, keine Einschränkungen im Bewegungsapparat, keine Atemnot; sie kann mindestens 500 m ohne Pause zurücklegen, übliche Niveauunterschiede können bewältigt werden, Standhaftigkeit ist gegeben Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung fragt die bP, ob es medizinisch überhaupt möglich sei, mit drei verschlossenen Blutgefäßen – deren Verschluss nicht mehr behoben werden könne - 500 m ohne Pause zurückzulegen; einen neuen Befund habe sie diesbezüglich nicht vorgelegt, da sich an der Zahl der verschlossenen Blutgefäße im Unterschenkel nichts geändert habe. Die Beobachtung ihres Ganges, der Haltung und der Beweglichkeit im Rahmen der Untersuchung habe lediglich eine Wegstrecke von 10 bis 15 Meter umfasst, sie sei daher nicht aussagekräftig. Die Sachverständige habe in ihrem handschriftlichen Protokoll festgehalten, 6 Stents – somit behoben. Sie frage sich, wie 6 Stents im Oberschenkel 3 Verschlüsse im Unterschenkel beheben könnten. Zu den Pos. 1 und 2 habe sie keine Befunde vorgelegt, weil diese mit dem Ansuchen nicht zu tun hätten. Dass die Sachverständige eine stabile Stoffwechsellage festgestellt habe, sei unrichtig, zumal ihr Blutzucker aus unergründlichen Gründen extremen Schwankungen unterliege. Erst seit sie einen Blutzuckersensor habe, könne sie gegensteuern. Wenn die Sachverständige hinsichtlich der Wirbelsäulenerkrankung keine Behandlungsnotwendigkeit feststelle, so sei dies nicht nachvollziehbar, zumal sie seit dem Jahr 2000 durchgehend Manualtherapie, welche ihr auch von der Krankenversicherung satzungsmäßig vergütet werde, in Anspruch nehme. Überdies sei sie wegen der Wirbelsäule mit 31.1.2005 auf Grund eines orthopädischen und eines neurologischen Gutachtens in den Ruhestand versetzt worden. Ihre Beschwerden seien leider nicht weniger geworden, da sie nach ihrer Herzoperation ein dreiviertel Jahr sehr bewegungseingeschränkt mit extremen Schmerzen gewesen sei, wobei ihr ein Teil dieser Beschwerden geblieben sei. In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der klinischenIn dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 30.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: [ ] Sie täte selber sehr viel. Macht 10 x 100 Übungen: Im Sitzen eine bestimmte Übung mit den Füßen zur Muskelkräftigung der Unterschenkelmuskulatur, auch eine Übung mit dem Theraband. Weiters habe sie ein Trampolin, wobei die Ferse einsinke und das auch zur Muskelkräftigung der Unterschenkelmuskulatur beitrage. Gehstrecke: Manchmal 200 m, manchmal nur 50 m ohne Stöcke. Mit den Stöcken könne sie weiter gehen. Befragt wie weit sie gehe, kann sie keine genaue Gehstrecke angeben. Ich frage sie, ob sie ein Gehtraining durchführt. Sie gibt an, das mache sie schon. Befragt wo sie da gehe, können wir gemeinsam eine Strecke die sie mit den Stöcken geht in Google Maps suchen: Maurerweg in Kirchschlag bei Linz. Sie zeigt mir den Parkplatz und die Wegstrecke die sie geht. Dabei gehe sie mit den Stöcken von der Kreuzung "Maurerweg Panoramastraße" bis zum Wald. Lt. Google maps eine Strecke von: 923 m. Befragt wie lange sie dafür brauche, kann sie das nicht sagen. Befragt ob sie das schätzen könne, ob sie da vielleicht 3 Stunden oder 15 Min. dafür brauche, so gibt sie an, dass sie da sicher über eine halbe Stunde für diese Wegstrecke brauchen würde. [ ] dass sich schon regelmäßige Therapien gemacht werden und zwar Massagenbehandlungen. Schmerzmittel: Keine. Die Schmerzen habe sie am meisten im Bereich der BWS und HWS. Lähmungen/Taubheitsgefühl: Taubheit manchmal am rechten Fuß. Gesamtmobilität-Gangbild: freies sicheres Gangbild ohne Gehilfe, ohne fremde Hilfe Lfd. Nr. Funktionseinschränkung 01 Diabetes mellitus, insulinpflichtig, stabile Stoffwechsellage, HbA1c zuletzt 7,8 02 WSW-Beschwerden mit Funktionseinschränkungen im Bereich der HWS+BWS. Regelmäßige Therapien werden durchgeführt. Taubheitsgefühl manchmal am rechten Fuß, keine Lähmungen, keine Analgetika. Kuraufenthalte 1.
- 03 PAVK, Durchblutungsstörung im Bereich der Beine. Lt. letzten Befund KH BHB 11.2015: PAVK Grad IIa der unteren Extremitäten bds., mehrfache Gefäßstenosen links, Gefäßverschlüsse.PAVK, Durchblutungsstörung im Bereich der Beine. Lt. letzten Befund KH BHB 11.2015: PAVK Grad römisch zwei a der unteren Extremitäten bds., mehrfache Gefäßstenosen links, Gefäßverschlüsse. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Der Z.n. 3-fach-Herzbypass-OP mit Angina pectoris Beschwerden ist bei den oben angeführten Diagnosen nicht mitangeführt. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurden wie folgt beantwortet: Das Zurücklegen von Wegstrecken bis 400 m mit Einlegen von Pausen und Hilfsmitteln möglich. Das Bewältigen üblicher Niveauunterschiede möglich. Gravierende Einschränkungen im Bereich der OE nicht erhebbar. Sonst keine Einschränkungen erhebbar, die einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Die Berufungswerberin wollte noch anmerken, dass weniger das Gehen das Problem sei, als das Tragen der Einkäufe, die sie nicht mehr so weit tragen könne. Das im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten wurde der bP mit Schreiben vom 07.12.2017 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Eine Äußerung langte nicht ein. Da die in Aussicht genommene Beschwerdevorentscheidung nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit erlassen werden konnte, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Das im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten wurde der bP mit Schreiben vom 07.12.2017 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Eine Äußerung langte nicht ein. Da die in Aussicht genommene Beschwerdevorentscheidung nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit erlassen werden konnte, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die bP ist österreichische Staatsangehörige, sie hat ihren Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 vH. Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei stabiler Stoffwechsellage (HbA1c zuletzt 7,8); Wirbelsäulenbeschwerden mit Funktionseinschränkungen im Bereich der HWS und BWS ohne Lähmungen, aber zeitweisen Taubheitsgefühl am rechten Fuß, regelmäßige Therapien, zuletzt Kuraufenthalt 01/2017, keine Analgetika; Durchblutungsstörung im Bereich der Beine, PAVK Grad IIa der unteren Extremitäten bds., mehrfache Gefäßstenosen links, Gefäßverschlüsse; Zustand nach 3-fach-Herzbypass-OP mit Angina pectoris.Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei stabiler Stoffwechsellage (HbA1c zuletzt 7,8); Wirbelsäulenbeschwerden mit Funktionseinschränkungen im Bereich der HWS und BWS ohne Lähmungen, aber zeitweisen Taubheitsgefühl am rechten Fuß, regelmäßige Therapien, zuletzt Kuraufenthalt 01 aus 2017,, keine Analgetika; Durchblutungsstörung im Bereich der Beine, PAVK Grad römisch zwei a der unteren Extremitäten bds., mehrfache Gefäßstenosen links, Gefäßverschlüsse; Zustand nach 3-fach-Herzbypass-OP mit Angina pectoris. Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, sie kann eine kurze Wegstrecke bis 400 m mit Einlegen von Pausen und Hilfsmitteln zurücklegen, wobei das Gangbild sicher ist. Eine wesentliche Einschränkung der Funktionen der oberen Extremitäten liegt nicht vor, sodass das Anhalten an Haltegriffen gewährleistet ist. Die Funktionen der unteren Extremitäten sind ausreichend, um die bei der Benützung öffentlicher Transportmittel auftretenden Höhen- und Niveauunterschiede überwinden zu können sowie um eine entsprechende Standfestigkeit zu erreichen. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist im Hinblick auf die vorliegenden körperlichen Funktionseinschränkungen als gegeben anzusehen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen basieren auf dem seitens der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin, welches auf einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und Vorbringen beruht. Das Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar, auch weist es keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt. Gesamt gesehen, sind nach gutachterlicher Einschätzung keine funktionellen Einschränkungen erhebbar, die der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würden. Hinsichtlich der zurücklegbaren Wegstrecke wird zudem auf die unter dem Punkt ‚Beschwerden‘ aufscheinende Aussage der bP verwiesen, wonach sie im Rahmen eines von ihr durchgeführten Gehtrainings eine Strecke von 923 m in einer Zeit von über einer halben Stunde mit Stöcken absolviere, sowie auf ihre im Gutachten wiedergegebene abschließende Stellungnahme, dass weniger das Gehen das Problem sei, als das Tragen der Einkäufe. In diesem Zusammenhang ist allerding zu betonen, dass laut gutachterlicher Beurteilung eine wesentliche Einschränkung der oberen Extremitäten nicht vorliegt. Die bP hatte im Rahmen des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen der Sachverständigen für Innere Medizin in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die bP hatte im Rahmen des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen der Sachverständigen für Innere Medizin in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Da das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
- die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservices. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservices. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt.Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer Wegstrecke bis 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe mit Einlegen von Pausen und Hilfsmitteln ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels gewährleistet ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II.
- ausgeführt, wurde das hierzu im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Auch wurden im Rahmen des gewährten Parteiengehörs keinerlei Einwendungen erhoben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wurde das hierzu im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Auch wurden im Rahmen des gewährten Parteiengehörs keinerlei Einwendungen erhoben. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde gemäß Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2182236.1.00