RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlL504 2184177-1 SpruchL504 2184177-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter ü
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 und 8 AsylG ab; ein Aufenthaltstitel wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt; gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen; gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist; gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillig Ausreise; einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs 1 Z 1 u. 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt; gem. § 53 Abs 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3 und 8 AsylG ab; ein Aufenthaltstitel wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt; gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen; gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist; gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillig Ausreise; einer Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, u. 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt; gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die bP brachte im Verfahren vor dem Bundesamt erst vor sie sei syrischer Staatsangehöriger und dort Verfolgung ausgesetzt. In weiterer Folge des Verfahrens gestand sie ein, dass sie irakischer Staatsangehöriger sei und bislang eine falsche Identität angegeben zu haben. Sie habe den Irak verlassen, weil sie dort vom "Daesh" zur Mitarbeit aufgefordert worden sei. In ihrer Heimatregion Kirkuk gebe es keine Sicherheit. Das Bundesamt erachtete eine asylrelevante Verfolgung im Irak als nicht glaubhaft. Hinsichtlich der Abweisung des Status von subsidiärem Schutz argumentierte die Behörde, dass es sich bei der bP um einen "volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann" handelt, der am Erwerbsleben teilnehmen kann. Hinsichtlich seiner Erkrankung könne er sich an das gegebene Gesundheitssystem wenden. Auf Grund von Überwiegen öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen. Das Einreiseverbot gründete die Behörde auf rechtskräftige Verurteilungen österreichischer Strafgerichte. Das Bundesamt stellte den Bescheid vom 30.11.2017 der beschwerdeführenden Partei, welche sich zu dem Zeitpunkt auf der Psychiatrischen Abteilung für forensische Psychiatrie befand, am 04.12.2017 persönlich gegen Übernahmebestätigung zu. Am 15.12.2017 bevollmächtigte die bP den Verein Menschenrechte und brachte dieser am 18.01.2017 für die bP eine Beschwerde ein. Darin wird moniert, dass sich die Behörde auf ein Gutachten vom 13.01.2016 stütze, worin eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung diagnostiziert worden sei. Dem Gutachten gemäß sei die bP einvernahme- und geschäftsfähig. Die bP leide – so aktuellere Gutachten im strafrechtlichen Verfahren – unter paranoider Schizophrenie und bestehe die Befürchtung, dass sie in diesem Zustand weitere Straftaten begehe. Sie sei in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Die Einstufung des BFA als geschäftsfähig sei nicht mehr aktuell und sei – wie vom LKH in Erfahrung gebracht werden konnte – die Bestellung eines Sachwalters beantragt worden. Auch der VMÖ habe sich einen persönlichen Eindruck von der bP im Zuge der Beschwerdeerhebung machen können, diese sei nicht in der Lage gewesen Fragen zu beantworten. Die bP sei gem. dem aktuellen strafgerichtlichen Urteil ein unzurechnungsfähiger, geistig abnormer Rechtsbrecher. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aus dem von der Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Verfahren in Auftrag gegebenen med. Sachverständigengutachten kommt der Sachverständig im Gutachten vom 24.08.2017 zum Schluss, dass die bP unter einer akuten Psychose bzw. paranoider Schizophrenie leide und wegen dieser Krankheit, die auf einer "geistigen und seelischen Abartigkeit" (Zitat aus dem Gutachten) beruhe, die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geboten sei. Auf Grund nicht gegebener Einvernahmefähigkeit der bP fand die Hauptverhandlung im gerichtlichen Strafverfahren beim Landesgericht am 10.11.2017 ohne die beschwerdeführende Partei und in Anwesenheit des med. Sachverständigen statt. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der bP ergibt sich aus dem vorliegenden Urteil nicht. Auf Grund des Gutachtens im Strafverfahren kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass die bP zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Bescheides prozessunfähig. Eine aufrechte bzw. rechtswirksame Zustellbevollmächtigung oder gesetzlicher Vertreter (Sachwalter) lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Aktenlage des Bundesamtes zweifelsfrei. Das Bundesamt trat den in der Beschwerde geäußerten Bedenken gegen die Prozessfähigkeit der bP im Zuge der Beschwerdevorlage auch nicht entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechts- und Handlungsfähigkeit § 9 AVGParagraph 9, AVG Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Eine an einen Handlungsunfähigen vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus (vgl. E
- Juni 1999, 97/02/0186), wobei es für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung darauf ankommt, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (vgl. VwGH
- 09.2000, 2000/05/0012; 06.07.2015, Ra 2014/02/0095).Eine an einen Handlungsunfähigen vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus vergleiche E
- Juni 1999, 97/02/0186), wobei es für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung darauf ankommt, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist vergleiche VwGH
- 09.2000, 2000/05/0012; 06.07.2015, Ra 2014/02/0095). Das Fehlen der Prozessfähigkeit nach § 9 AVG ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen. Hat die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Prozessfähigkeit einer Partei Bedenken, so hat sie die Frage - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - von Amts wegen zu prüfen. Bei Bestätigung der Bedenken hat die Behörde nach § 11 AVG vorzugehen, d. h. die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen (Pflegschafts-)Gericht zu veranlassen (vgl. zu allem VwGH vom
- April 2016, Ra 2014/20/0139, mwN, und vom
- Juli 2015, Ra 2014/02/0095).Das Fehlen der Prozessfähigkeit nach Paragraph 9, AVG ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen. Hat die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Prozessfähigkeit einer Partei Bedenken, so hat sie die Frage - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - von Amts wegen zu prüfen. Bei Bestätigung der Bedenken hat die Behörde nach Paragraph 11, AVG vorzugehen, d. h. die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen (Pflegschafts-)Gericht zu veranlassen vergleiche zu allem VwGH vom
- April 2016, Ra 2014/20/0139, mwN, und vom
- Juli 2015, Ra 2014/02/0095). Werden Verfahrenshandlungen gegen einen Prozessunfähigen gesetzt oder setzt dieser selbst Verfahrenshandlungen, so entfaltet die Verfahrenshandlung keinerlei Rechtswirkung. Daher wird auch ein Bescheid, der nicht gegenüber dem gesetzlichen Vertreter, sondern gegenüber dem insoweit nicht Handlungsfähigen erlassen wird, der Partei gegenüber von vornherein nicht wirksam (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 5 zu § 9 mwN).Werden Verfahrenshandlungen gegen einen Prozessunfähigen gesetzt oder setzt dieser selbst Verfahrenshandlungen, so entfaltet die Verfahrenshandlung keinerlei Rechtswirkung. Daher wird auch ein Bescheid, der nicht gegenüber dem gesetzlichen Vertreter, sondern gegenüber dem insoweit nicht Handlungsfähigen erlassen wird, der Partei gegenüber von vornherein nicht wirksam (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 5 zu Paragraph 9, mwN). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Zeitnahe zur Zustellung (04.12.2017) des gegenständlichen Bescheides lagen dem Bundesamt aktuelle, sachverständige Äußerungen (zuletzt aus der Hauptverhandlung des Landesgerichtes vom 10.11.2017) zum geistigen Gesundheitszustand der bP vor. Daraus ergibt sich etwa auch, dass die bP an paranoider Schizophrenie erkrankt ist und sie diesbezüglich mangels hinreichender Prozessfähigkeit auch nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Wegen dieser Krankheit, die – so das Gutachten - auf einer "geistigen und seelischen Abartigkeit" beruht, wurde vom Gericht mit Urteil vom 10.11.2017 die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher für notwendig erachtet. Dass sich bis zum Zeitpunkt der Zustellung, also innerhalb weniger Tage, der Gesundheitszustand derart gebessert hat, dass an der Prozessfähigkeit nicht gezweifelt werden kann, ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise. Das Bundesamt hat dies bei der Beschwerdevorlage auch nicht dargetan. Folgedessen hat die Zustellung des Bescheides an die als prozessunfähig anzusehende bP keine Rechtswirkung ausgelöst und ist der Bescheid damit als nicht erlassen anzusehen. Es ist auch davon auszugehen, dass die bP als Prozessunfähige somit nach Zustellung des Bescheides nicht wirksam Vollmacht an den Verein Menschenrechte Österreich erteilen konnte. Die Beschwerdeerhebung erweist sich somit schon mangels rechtswirksam erlassenen Bescheid als unzulässig und war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Für das fortgesetzte Verfahren vor dem Bundesamt wird insbesondere Folgendes angemerkt: Das Bundesamt hat ein med. Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 09.02.2016 erging. Darin hält die Gutachterin in Beantwortung von Fragen ua. fest, dass "Transportfähigkeit für einen Transport in den Herkunftsstaat nicht gegeben ist". Aus dem Akteninhalt und aus dem Bescheid lässt sich nicht erschließen, weshalb die Behörde diese aber zum Zeitpunkt der "Erlassung" des Bescheides nunmehr bejaht. Auf S 183 hält die Behörde im Bescheid fest, dass es sich bei der bP um einen volljährigen, "gesunden und arbeitsfähigen" Mann handelt, bei dem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Dass die bP nicht als gesund anzusehen ist und damit eine Teilnahme am Erwerbsleben wohl erschwert ist, ergibt sich aber unzweifelhaft aus dem Gutachten bzw. der gutachtlichen Äußerung des med. Sachverständigen im gerichtlichen Strafverfahren, welche zeitnahe zur Entscheidung des Bundesamtes ergingen. Bei der Entscheidung über das Einreiseverbot zitiert das Bundesamt völlig zu Recht die dafür maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen ankommt, "sondern auf das diesem zugrundeliegenden Fehlverhalten". Dessen ungeachtet unterließ es die Behörde im Bescheid das den Verurteilungen zugrunde gelegte Fehlverhalten in der Entscheidung darzustellen. Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L504.2184177.1.00