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{'item': 'W117 2141632-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlW117 2141632-1 SpruchW117 2141632-1/7E Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 04.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 05.12.2016, Zl. 1100701304-152085242, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 05.12.2016 bis zum 08.12.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 05.12.2016, Zl. 1100701304-152085242, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 05.12.2016 bis zum 08.12.2016 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF, § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF, stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2016, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 05.12.2016 bis 08.12.2016 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF, stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2016, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 05.12.2016 bis 08.12.2016 für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 04.12.2017 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am 05.12.2017 zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 04.12.2017 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am 05.12.2017 zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W117.2141632.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.