4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezog in den Jahren XXXX bis XXXX mehrmals Arbeitslosengeld.Der Beschwerdeführer bezog in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 mehrmals Arbeitslosengeld. Am XXXX wurde der Regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) durch eine Überlagerungsmeldung aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und Abfrage aus dem Versicherungsverlauf bekannt, dass beim Beschwerdeführer in den Jahren XXXX und XXXX eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz aufgrund selbständiger Tätigkeit vorlag, die auch die Pensionsversicherungspflicht
VG beinhaltet.Am römisch 40 wurde der Regionalen Geschäftsstelle des AMS römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) durch eine Überlagerungsmeldung aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und Abfrage aus dem Versicherungsverlauf bekannt, dass beim Beschwerdeführer in den Jahren römisch 40 und römisch 40 eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz aufgrund selbständiger Tätigkeit vorlag, die auch die Pensionsversicherungspflicht
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG beinhaltet. Hierzu teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX mit, er habe keine selbständige Erwerbstätigkeit in dieser Zeit ausgeübt. Ein Unternehmensberater, der mit der Erstellung der Buchhaltung, Lohnverrechnung und Bilanzierung der Firma XXXX beauftragt ist, teilte in seinem Schreiben vom XXXX mit, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX GmbH XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX keine Gehälter von der Firma XXXX bezogen habe.Hierzu teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 mit, er habe keine selbständige Erwerbstätigkeit in dieser Zeit ausgeübt. Ein Unternehmensberater, der mit der Erstellung der Buchhaltung, Lohnverrechnung und Bilanzierung der Firma römisch 40 beauftragt ist, teilte in seinem Schreiben vom römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 keine Gehälter von der Firma römisch 40 bezogen habe. Die Einkommenssteuerdaten der Jahre XXXX und XXXX des Beschwerdeführers (die Steuerbescheide sind rechtskräftig) weisen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € XXXX und € XXXX auf.Die Einkommenssteuerdaten der Jahre römisch 40 und römisch 40 des Beschwerdeführers (die Steuerbescheide sind rechtskräftig) weisen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € römisch 40 und € römisch 40 auf. Dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit Herrn XXXX seit XXXX als Liquidator eingesetzt und zu 50 % als Gesellschafter am Kapital der XXXX GmbH i.L. beteiligt war. Seit XXXX vertritt der Beschwerdeführer die Gesellschaft selbständig als Liquidator.Dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit Herrn römisch 40 seit römisch 40 als Liquidator eingesetzt und zu 50 % als Gesellschafter am Kapital der römisch 40 GmbH i.L. beteiligt war. Seit römisch 40 vertritt der Beschwerdeführer die Gesellschaft selbständig als Liquidator. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX
VG widerrufen und € XXXX an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld
VG zum Rückersatz vorgeschrieben, da der Beschwerdeführer in den Jahren XXXX und XXXX pensionsversichert gewesen sei und seit XXXX laufend Liquidator der Firma XXXX sei.Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und € römisch 40 an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben, da der Beschwerdeführer in den Jahren römisch 40 und römisch 40 pensionsversichert gewesen sei und seit römisch 40 laufend Liquidator der Firma römisch 40 sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab an, in den Jahren XXXX und XXXX kein Einkommen als handelsrechtlicher Geschäftsführer bezogen zu haben, sondern lediglich Gewinnausschüttungen aufgrund seiner Gesellschafterstellung bei der XXXX GmbH.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab an, in den Jahren römisch 40 und römisch 40 kein Einkommen als handelsrechtlicher Geschäftsführer bezogen zu haben, sondern lediglich Gewinnausschüttungen aufgrund seiner Gesellschafterstellung bei der römisch 40 GmbH. Vom Finanzamt XXXX wurde am XXXX mitgeteilt, dass es sich bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit – laut den Steuererklärungen – um Geschäftsführerbezüge handle und nicht um Kapitalvermögen/Gewinnbeteiligung eines Gesellschafters.Vom Finanzamt römisch 40 wurde am römisch 40 mitgeteilt, dass es sich bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit – laut den Steuererklärungen – um Geschäftsführerbezüge handle und nicht um Kapitalvermögen/Gewinnbeteiligung eines Gesellschafters. So gab auch der Unternehmensberater am XXXX an, dass die Fa. XXXX GmbH seit XXXX zwar laut Firmenbuch in Liquidation und der Beschwerdeführer als Liquidator eingetragen sei, dennoch habe er bzw. die Firma weiter gearbeitet. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer auch seit Beginn der eingetragenen Liquidation als Geschäftsführer einer (quasi defacto werbenden) Gesellschaft tätig gewesen sei und nach wie vor sei, ohne jedoch einen Gewerbeschein zu besitzen. Die Firma beschäftige auch nach wie vor Arbeitnehmer und er würde auch die Abrechnung von den Dienstnehmern erledigen. Seine Steuererklärungen über die Geschäftsführerbezüge in den Jahren XXXX und XXXX seien richtig, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Arbeit diese in den Jahren XXXX und XXXX erzielt hätte. Er sei nach wie vor bis dato selbständig tätig.So gab auch der Unternehmensberater am römisch 40 an, dass die Fa. römisch 40 GmbH seit römisch 40 zwar laut Firmenbuch in Liquidation und der Beschwerdeführer als Liquidator eingetragen sei, dennoch habe er bzw. die Firma weiter gearbeitet. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer auch seit Beginn der eingetragenen Liquidation als Geschäftsführer einer (quasi defacto werbenden) Gesellschaft tätig gewesen sei und nach wie vor sei, ohne jedoch einen Gewerbeschein zu besitzen. Die Firma beschäftige auch nach wie vor Arbeitnehmer und er würde auch die Abrechnung von den Dienstnehmern erledigen. Seine Steuererklärungen über die Geschäftsführerbezüge in den Jahren römisch 40 und römisch 40 seien richtig, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Arbeit diese in den Jahren römisch 40 und römisch 40 erzielt hätte. Er sei nach wie vor bis dato selbständig tätig. Am XXXX wurde der Verdacht der unberechtigten Gewerbeausübung bei der BH XXXX zur Anzeige gebracht.Am römisch 40 wurde der Verdacht der unberechtigten Gewerbeausübung bei der BH römisch 40 zur Anzeige gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters (BFV) von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR1) und dem Laienrichter XXXX (LR2) befragt. XXXX nahm als Vertreterin der belangten Behörde an der Verhandlung teil. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters (BFV) von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter römisch 40 (LR1) und dem Laienrichter römisch 40 (LR2) befragt. römisch 40 nahm als Vertreterin der belangten Behörde an der Verhandlung teil. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "VR beginnt mit der Befragung des Beschwerdeführers. VR: Sie waren bei der Firma XXXX , Geschäftsführer, Liquidator. Sind Sie bei der Firma XXXX in einem Dienstverhältnis gestanden?VR: Sie waren bei der Firma römisch 40 , Geschäftsführer, Liquidator. Sind Sie bei der Firma römisch 40 in einem Dienstverhältnis gestanden? BF: Die Firma wurde im Jahr XXXX gegründet und hat sich Malerarbeiten beschäftigt. Sie war auf großen und kleinen Baustellen tätig. Ich habe sie mit Herrn XXXX gegründet, ich war an der Firma bis XXXX beteiligt. Dann hat die Firma Probleme mit den Zahlungen bekommen. Von Sommer XXXX bis XXXX war die Firma in Liquidation, das sind XXXX Jahre.BF: Die Firma wurde im Jahr römisch 40 gegründet und hat sich Malerarbeiten beschäftigt. Sie war auf großen und kleinen Baustellen tätig. Ich habe sie mit Herrn römisch 40 gegründet, ich war an der Firma bis römisch 40 beteiligt. Dann hat die Firma Probleme mit den Zahlungen bekommen. Von Sommer römisch 40 bis römisch 40 war die Firma in Liquidation, das sind römisch 40 Jahre. VR: Wieso hat das so lange gedauert? BF: Es gab so viele Forderungen von Banken und anderen Gläubigern. Es war nie klar, wer die Schulden übernimmt. Herr XXXX hat sich im Jahr XXXX oder XXXX aus dem Staub gemacht. Er hat den Kontakt mit mir abgebrochen. Dann ist es so gewesen, dass durch die behördlichen Briefe, er am XXXX zum Notar gekommen ist. In der Zwischenzeit habe ich die XXXX Euro an Schulden beglichen.BF: Es gab so viele Forderungen von Banken und anderen Gläubigern. Es war nie klar, wer die Schulden übernimmt. Herr römisch 40 hat sich im Jahr römisch 40 oder römisch 40 aus dem Staub gemacht. Er hat den Kontakt mit mir abgebrochen. Dann ist es so gewesen, dass durch die behördlichen Briefe, er am römisch 40 zum Notar gekommen ist. In der Zwischenzeit habe ich die römisch 40 Euro an Schulden beglichen. VR: Wem gegenüber? BF: Es waren hauptsächlich Banken, Inkasso-Institutionen, bei den Behörden war es nicht so viel. Auch an die Arbeiter ging Geld. Dadurch sind die XXXX Euro entstanden. XXXX habe ich überlegt, dass es nicht mehr möglich ist, mit dieser Firma weiterzuarbeiten. Wir bekamen seit XXXX keine Aufträge und kein Material mehr. XXXX und XXXX bin ich als Fassadenfachmann bei der Firma XXXX eingetreten. Ich habe selbst an den Fassaden gearbeitet. Ende XXXX wurde ich gekündigt. XXXX war nichts, oder im Frühjahr XXXX wurde ich von der Firma XXXX aufgenommen. Das war auch eine Baufirma, für die ich etwa XXXX Monate gearbeitet habe.BF: Es waren hauptsächlich Banken, Inkasso-Institutionen, bei den Behörden war es nicht so viel. Auch an die Arbeiter ging Geld. Dadurch sind die römisch 40 Euro entstanden. römisch 40 habe ich überlegt, dass es nicht mehr möglich ist, mit dieser Firma weiterzuarbeiten. Wir bekamen seit römisch 40 keine Aufträge und kein Material mehr. römisch 40 und römisch 40 bin ich als Fassadenfachmann bei der Firma römisch 40 eingetreten. Ich habe selbst an den Fassaden gearbeitet. Ende römisch 40 wurde ich gekündigt. römisch 40 war nichts, oder im Frühjahr römisch 40 wurde ich von der Firma römisch 40 aufgenommen. Das war auch eine Baufirma, für die ich etwa römisch 40 Monate gearbeitet habe. VR: Dann waren Sie noch bei der Firma XXXX ?VR: Dann waren Sie noch bei der Firma römisch 40 ? BF: Ja. Ich habe bei diesen Firmen immer selbst gearbeitet. VR: Das war die letzte Arbeitsstelle? BF: Ja. LR1: In der Zeit der Liquidation, speziell in den Jahren XXXX und XXXX war die Firma geschäftlich aktiv?LR1: In der Zeit der Liquidation, speziell in den Jahren römisch 40 und römisch 40 war die Firma geschäftlich aktiv? BF: Ja und nein. Teilweise. Wenn man in Liquidation ist, vertraut einem niemanden. Es war sehr schwierig. Aufträge wurden akquiriert und ausgeführt. LR1: Wer war für die Vertretung der Firma nach außen zuständig? BF: XXXX und XXXX war ich das.BF: römisch 40 und römisch 40 war ich das. LR1: Ist es richtig, dass die Firma auch Arbeitnehmer beschäftigt hatte? BF: Ja. LR1: Wie viele waren durchschnittlich beschäftigt? BF: Zwei bis drei Arbeitnehmer und ungefähr vier Subunternehmer. LR1: In welcher Dimension hat sich in den Jahren XXXX und XXXX der Jahresumsatz bewegt?LR1: In welcher Dimension hat sich in den Jahren römisch 40 und römisch 40 der Jahresumsatz bewegt? BF: Das weiß ich nicht. Ich darf keine falschen Angaben machen. BehV: Ich habe die Bilanzen. XXXX € Aktiva ( XXXX ) und XXXX war die Bilanzsumme XXXX .BehV: Ich habe die Bilanzen. römisch 40 € Aktiva ( römisch 40 ) und römisch 40 war die Bilanzsumme römisch 40 . LR1: Ist es richtig, dass es für die Jahre XXXX und XXXX rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide gibt?LR1: Ist es richtig, dass es für die Jahre römisch 40 und römisch 40 rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide gibt? BF: Ja, das ist richtig. LR1: Ist es richtig, dass in diesen Einkommenssteuerbescheiden selbstständige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von etwa XXXX Euro im Jahr XXXX und ca. XXXX Euro im Jahr XXXX ausgewiesen sind?LR1: Ist es richtig, dass in diesen Einkommenssteuerbescheiden selbstständige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von etwa römisch 40 Euro im Jahr römisch 40 und ca. römisch 40 Euro im Jahr römisch 40 ausgewiesen sind? BF: Das ist für XXXX in Ordnung. XXXX bin ich mir nicht sicher. Aber wenn es im Bescheid steht, ist es so.BF: Das ist für römisch 40 in Ordnung. römisch 40 bin ich mir nicht sicher. Aber wenn es im Bescheid steht, ist es so. LR1: Sie wurden bei der SVA in die Pensionspflichtversicherung miteinbezogen. Haben Sie mit der SVA Kontakt aufgenommen, um die Pflichtversicherung stornieren zu lassen? BF: Nein. Genau da ist der Streitpunkt, wegen dem wir hier sitzen. Ich habe diese Zahlscheine von der SVA bekommen. Die Beträge waren nicht hoch. Ich habe sie bezahlt, weil ich dachte, sie wären aus Vorjahren, in denen ich es nicht geschafft habe, sie zu bezahlen. Ich habe erst zu spät bemerkt, dass das eine nichts mit dem anderen zu tun hatte. Es tut mir leid, da habe ich einen Fehler gemacht. Niemand hat mich darauf aufmerksam gemacht. Ich habe nicht viel von den Gesetzen hier verstanden, jetzt aber schon. Ich wollte niemandem abkassieren. Ich habe versucht, meine Familie zu ernähren. Ich muss meine Frau und meine Kinder erhalten. VR: Wie hätten Sie es richtig machen müssen? BF: Die Firma liquidieren, die Schulden begleichen und wieder selbst arbeiten. Wenn Sie selbst arbeiten gehen, bekommen Sie XXXX Euro. Das reicht nicht für meine Familie. XXXX habe ich meine Meisterprüfung gemacht und habe Firma XXXX dann übernommen. Ich arbeite jetzt seit XXXX mit Gewerbeschein, mit Angestellten. Es ist mir wichtig, bei staatlichen Behörden keine Schulden zu haben. Es war nicht meine Absicht.BF: Die Firma liquidieren, die Schulden begleichen und wieder selbst arbeiten. Wenn Sie selbst arbeiten gehen, bekommen Sie römisch 40 Euro. Das reicht nicht für meine Familie. römisch 40 habe ich meine Meisterprüfung gemacht und habe Firma römisch 40 dann übernommen. Ich arbeite jetzt seit römisch 40 mit Gewerbeschein, mit Angestellten. Es ist mir wichtig, bei staatlichen Behörden keine Schulden zu haben. Es war nicht meine Absicht. BFV: Wie Sie beim AMS Arbeitslosengeld beantragt haben, haben Sie wissentlich falsche Angaben gemacht oder etwas verschwiegen? BF: Nein. Sie bekommen dort ein Formular und haben etwa zehn Minuten. Man hat versucht, mir eine Arbeit zu suchen, aber es gibt so viele Bauarbeiter, die Arbeit suchen. Ich wollte mir selbst eine Arbeit finden. VR: Sie haben im Antrag nur richtige Angaben gemacht? BFV: Es ist mir darum gegangen, dass der BF nicht wissentlich falsche Angaben gemacht hat. Unsere rügende Beschwerde geht dahin, dass uns im Bescheid Feststellungen fehlen, die belegen würden, dass der BF gewisse Pflichten verletzt, wesentliche Tatsachen verschwiegen oder falsche Angaben gemacht hätte. VR: Kennen Sie den Antrag? BFV: Nein. BFV: Der BF war nicht selbstständig. Das war die GmbH, die in Liquidation war. Er selbst bezog nur Einkommen aus Kapitalvermögen, nämlich den Anteilen aus der GmbH und die Angabe im Einkommenssteuerbescheid XXXX , die hat der Steuerberater gemacht und nicht der BF. Bei diesen Einnahmen handelt es sich um Einkünfte aus der GmbH. Damit war der BF nicht selbstständig tätig. Er hat keine unwahren Angaben gemacht, sondern das Formular nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. Es ist unrichtig, dass er selbstständig gearbeitet hat. Ein Laie kann nicht erkennen, dass ein Einkommen aus Kapitalvermögen einer selbstständigen Tätigkeit gleichzusetzen ist.BFV: Der BF war nicht selbstständig. Das war die GmbH, die in Liquidation war. Er selbst bezog nur Einkommen aus Kapitalvermögen, nämlich den Anteilen aus der GmbH und die Angabe im Einkommenssteuerbescheid römisch 40 , die hat der Steuerberater gemacht und nicht der BF. Bei diesen Einnahmen handelt es sich um Einkünfte aus der GmbH. Damit war der BF nicht selbstständig tätig. Er hat keine unwahren Angaben gemacht, sondern das Formular nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. Es ist unrichtig, dass er selbstständig gearbeitet hat. Ein Laie kann nicht erkennen, dass ein Einkommen aus Kapitalvermögen einer selbstständigen Tätigkeit gleichzusetzen ist. BehV: Das Finanzamt hat angegeben, dass es sich laut Steuererklärung bei den Einkünften des BF um Geschäftsführerbezüge handle und nicht um Kapitalertrag. LR1: Hat die GmbH in diesen Jahren Gewinne erwirtschaftet? BF: Das weiß ich nicht. BehV: Es ist richtig, dass es eigentlich keine aufgelöste Gesellschaft war, sondern diese mit Ihnen als Geschäftsführer tätig war? BF: Sie beziehen sich direkt auf mich, aber es gab auch Herrn XXXX .BF: Sie beziehen sich direkt auf mich, aber es gab auch Herrn römisch 40 . BehV: Ich werfe Ihnen vor, unrichtige Angaben dem Antragsformular gemacht zu haben. BF: Ich hatte vielleicht XXXX Sekunden, diese Angaben zu machen.BF: Ich hatte vielleicht römisch 40 Sekunden, diese Angaben zu machen. BehV: Ich will auf den Antrag vom XXXX hinweisen. Er wurde von Ihnen am XXXX beim AMS abgegeben. Sie hätten zwei Wochen Zeit gehabt, die geforderten Fragestellungen ausreichend zu beantworten. Der BF hat nie den Kontakt zum AMS gesucht, wie das Antragsformular genau auszufüllen wäre. Erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes ist das AMS draufgekommen, dass der BF pflichtversichert ist.BehV: Ich will auf den Antrag vom römisch 40 hinweisen. Er wurde von Ihnen am römisch 40 beim AMS abgegeben. Sie hätten zwei Wochen Zeit gehabt, die geforderten Fragestellungen ausreichend zu beantworten. Der BF hat nie den Kontakt zum AMS gesucht, wie das Antragsformular genau auszufüllen wäre. Erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes ist das AMS draufgekommen, dass der BF pflichtversichert ist. LR2: Zu der langen Liquidationszeit: Gab es ein Gerichtsverfahren oder ist die Auflösung freiwillig gewesen? BF: Das ist lange her. LR2: So eine lange Zeit ist bei Liquidationsverfahren nicht üblich. BFV verweist auf den vorgelegten Firmenbuchauszug, aus dem hervorgeht, dass die Gesellschaft aufgrund der Abweisung des Konkursverfahrens mangels Konkursvermögens ex lege aufgelöst wurde. LR2: Sie haben es trotzdem bis XXXX geschafft, die Firma schuldenfrei zu stellen?LR2: Sie haben es trotzdem bis römisch 40 geschafft, die Firma schuldenfrei zu stellen? BF: Ja. LR2: Dadurch, dass trotzdem immer wieder Aufträge angenommen wurden und davon die Schulden getilgt wurden? BF: Genau. LR2: Dafür haben Sie nie Geld erhalten? BF: Doch. Es gibt nichts Schlimmeres, als wenn jemand morgens klingelt und Geld fordert. LR1: Die XXXX GmbH hat in dieser Zeit XXXX bis XXXX Arbeitnehmer beschäftigt gehabt. Wie viel Zeit haben Sie XXXX und XXXX für die RUBIL GmbH investiert?LR1: Die römisch 40 GmbH hat in dieser Zeit römisch 40 bis römisch 40 Arbeitnehmer beschäftigt gehabt. Wie viel Zeit haben Sie römisch 40 und römisch 40 für die RUBIL GmbH investiert? BF: Wenig. Es gab Subunternehmer, die vermittelt wurden. Es war nicht viel LR1: Den Kontakt mit den Subunternehmern hatten Sie? BF: Ja, aber sehr wenig. LR1: Aber das können Sie nicht beziffern? BF: Nein. LR1: Den Einkommenssteuerbescheid haben aber Sie bekommen vom Finanzamt? BF: Sehr spät. LR1: Aber da hätte es noch die Möglichkeit gegeben, ein Rechtsmittel zu ergreifen, wenn etwas unrichtig war? BF: Ja. Da muss ich Ihnen Recht geben. BehV: Die XXXX GmbH ist jetzt wieder unter diesem Namen im Firmenbuch eingetragen?BehV: Die römisch 40 GmbH ist jetzt wieder unter diesem Namen im Firmenbuch eingetragen? BF: Ja. BehV: Ist die Gewerbebehörde an Sie herangetreten wegen unrechtmäßiger Gewerbeausübung? BF: Nein. BehV: Im August hat mir die Gewerbebehörde mitgeteilt, dass ein Verfahren eingeleitet wurde. Das Verfahren ist noch anhängig. BF: Davon weiß ich nichts. LR1: Zu diesen Antragsformularen: Da ist die Frage: "Ich habe ein eigenes Einkommen". Sie haben diese Frage verneint. Aber Sie hatten Einkünfte aus Kapitalvermögen. War Ihnen als Laie klar, dass diese Einkünfte unter diesen Einkommensbegriff des Antragsformulars fallen? BF: Das war mir nicht klar. LR1: Wenn es Ihnen nicht klar war, haben Sie den Mitarbeiter des AMS darauf angesprochen und versucht, es aufzuklären? BF: Dieser Zeitraum war zwanzig Sekunden, dreißig Sekunden. Man geht schnell drüber. Es war meine Schuld, dass ich nicht gefragt habe, damit ich es ganz genau verstehe. Ich hätte fragen sollen. VR: Haben Sie sich eigentlich selbst pensionsversichert? Haben Sie eine private Pensionsversicherung? BF: Nein, habe ich nicht. VR: Wer hat die Beiträge bei der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung bezahlt? BF: denke mal, dass ich das gehabt habe. Aber zum Glück ist ja nichts passiert. VR: Bei wem sind Ihre Kinder versichert? BF: Bei meiner Frau, nehme ich an. Alle haben eine E-Card. VR: Was macht Ihre Frau beruflich? BF: Sie ist XXXX . Ich weiß, dass meine Kinder versichert sind. Sie sind noch XXXX .BF: Sie ist römisch 40 . Ich weiß, dass meine Kinder versichert sind. Sie sind noch römisch 40 . VR: Wie sieht es mit Ihrer Pensionsversicherung aus? BF: Das weiß ich nicht. LR1: Sie haben die Beiträge der SVA eingezahlt. LR2: Dann haben Sie alle drei Versicherungen. VR: Gibt es Versicherungsbelege? BehV: Ich habe nur den Auszug vom Hauptverband. [ ]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Mit Anträgen vom XXXX , XXXX , XXXX und XXXX machte der Beschwerdeführer Ansprüche auf Arbeitslosengeld geltend, das er in der Folge zuerkannt erhielt. Konkret erhielt der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX ( XXXX Tage) Arbeitslosengeld in Höhe von € XXXX täglich zuerkannt. Vom XXXX bis XXXX ( XXXX Tage) erhielt er täglich Arbeitslosengeld in Höhe von € XXXX . Vom XXXX bis XXXX ( XXXX Tage) erhielt er € XXXX täglich. Vom XXXX bis XXXX ( XXXX Tage) erhielt er € XXXX täglich. Vom XXXX bis XXXX ( XXXX Tage) erhielt er € XXXX täglich und vom XXXX bis XXXX ( XXXX Tage) täglich € XXXX . Insgesamt erhielt der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sohin Arbeitslosengeld in Höhe von € XXXX .Mit Anträgen vom römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 machte der Beschwerdeführer Ansprüche auf Arbeitslosengeld geltend, das er in der Folge zuerkannt erhielt. Konkret erhielt der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 Tage) Arbeitslosengeld in Höhe von € römisch 40 täglich zuerkannt. Vom römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 Tage) erhielt er täglich Arbeitslosengeld in Höhe von € römisch 40 . Vom römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 Tage) erhielt er € römisch 40 täglich. Vom römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 Tage) erhielt er € römisch 40 täglich. Vom römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 Tage) erhielt er € römisch 40 täglich und vom römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 Tage) täglich € römisch 40 . Insgesamt erhielt der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sohin Arbeitslosengeld in Höhe von € römisch 40 . Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum selbständig tätig gewesen ist und die Pensionsversicherungspflicht zu Recht bestanden hat. Aus dieser Beschäftigung hat er ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt und hatte diesen Umstand trotz Meldeverpflichtung nicht dem AMS gemeldet. Seit XXXX vertritt der Beschwerdeführer die Gesellschaft selbständig als Liquidator.Seit römisch 40 vertritt der Beschwerdeführer die Gesellschaft selbständig als Liquidator. Hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgten daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid für den vorzitierten Zeitraum zu Recht ein Widerruf des Arbeitslosengeldes sowie die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes, da die Pensionsversicherungspflicht nach § 12 Abs 1 Z. 2 AlVG Arbeitslosigkeit nach § 12 AlVG ausschließt.Hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgten daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid für den vorzitierten Zeitraum zu Recht ein Widerruf des Arbeitslosengeldes sowie die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes, da die Pensionsversicherungspflicht nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, AlVG ausschließt. Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in substantiierter Weise bestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden vom XXXX für das Jahr XXXX und vom XXXX für das Jahr XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € XXXX und im Jahr XXXX Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € XXXX erzielt hatte. Diese Einkünfte (die aus Gewinnausschüttungen herrührten) lösten beim Beschwerdeführer zu Recht eine Pflichtversicherung aus. Bei jedem der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Arbeitslosengeld gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er kein (selbständiges) Einkommen hätte. Dass der Beschwerdeführer seit XXXX die Gesellschaft selbständig als Liquidator vertritt, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Firmenbuchauszug. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass der Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes zu Unrecht ausgesprochen wurden. Vielmehr bestätigte sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass die Leistung aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit nicht gebührte. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die Außenvertretung der Firma zuständig war, zwei bis drei Arbeitnehmer und ungefähr vier Subunternehmer beschäftigt hatte. Ebenso gab er an, dass er für die Jahre XXXX und XXXX die zuvor erwähnten Einkommenssteuerbescheide erhalten hat und dagegen (wiewohl sie selbständige Einkünfte ausweisen) keine Beschwerde erhoben hat, womit diese rechtskräftig wurden. So gab er auch an, dass er die Pflichtversicherungsbeiträge der SVA bezahlt hat. Seine Aussagen, wonach er gedacht hätte, sie wären aus Vorjahren, in denen er es nicht geschafft hätte sie zu bezahlen, waren völlig unglaubwürdig und werden als reine Schutzbehauptung gewertet. Schließlich räumte er selbst ein, einen Fehler gemacht zu haben.Den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden vom römisch 40 für das Jahr römisch 40 und vom römisch 40 für das Jahr römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € römisch 40 und im Jahr römisch 40 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € römisch 40 erzielt hatte. Diese Einkünfte (die aus Gewinnausschüttungen herrührten) lösten beim Beschwerdeführer zu Recht eine Pflichtversicherung aus. Bei jedem der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Arbeitslosengeld gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er kein (selbständiges) Einkommen hätte. Dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 die Gesellschaft selbständig als Liquidator vertritt, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Firmenbuchauszug. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass der Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes zu Unrecht ausgesprochen wurden. Vielmehr bestätigte sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass die Leistung aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit nicht gebührte. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die Außenvertretung der Firma zuständig war, zwei bis drei Arbeitnehmer und ungefähr vier Subunternehmer beschäftigt hatte. Ebenso gab er an, dass er für die Jahre römisch 40 und römisch 40 die zuvor erwähnten Einkommenssteuerbescheide erhalten hat und dagegen (wiewohl sie selbständige Einkünfte ausweisen) keine Beschwerde erhoben hat, womit diese rechtskräftig wurden. So gab er auch an, dass er die Pflichtversicherungsbeiträge der SVA bezahlt hat. Seine Aussagen, wonach er gedacht hätte, sie wären aus Vorjahren, in denen er es nicht geschafft hätte sie zu bezahlen, waren völlig unglaubwürdig und werden als reine Schutzbehauptung gewertet. Schließlich räumte er selbst ein, einen Fehler gemacht zu haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [ ]Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [ ] Anzeigen § 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
VG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigten. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.3.5.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigten. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung laut § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung laut Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
VG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit
VG) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. VwGH 23.04.1996, Zl.94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0139 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist vergleiche VwGH 23.04.1996, Zl.94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen vergleiche VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0139 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415). Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0654).Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an vergleiche VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0654). Bereits die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Es spielt also keine Rolle, ob der Meldepflichtige auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208) bzw. ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice (vgl. VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343).Bereits die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Es spielt also keine Rolle, ob der Meldepflichtige auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208) bzw. ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice vergleiche VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343). Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, als sie den zu Unrecht empfangenen Teil des Arbeitslosengeldes
VG zurückgefordert hat. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0270, sowie VwGH vom 05.05.2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN).Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, als sie den zu Unrecht empfangenen Teil des Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, AlVG zurückgefordert hat. Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde vergleiche VwGH 21.11.2007, 2006/08/0270, sowie VwGH vom 05.05.2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall lag beim Beschwerdeführer während der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges eine pensionspflichtversicherungspflichtige Tätigkeit vor, die die Arbeitslosigkeit gem. § 12 AlVG ausschließt, weshalb die Zuerkennung dieser Leistung für die verfahrensgegenständlichen Zeitraum
VG zu widerrufen war. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall auch nach Einschätzung des erkennenden Senates seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Er erfüllt daher unzweifelhaft den Rückforderungstatbestand "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" des § 25 Abs. 1 AlVG und ist daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld zurückzuerstatten.Im vorliegenden Fall lag beim Beschwerdeführer während der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges eine pensionspflichtversicherungspflichtige Tätigkeit vor, die die Arbeitslosigkeit gem. Paragraph 12, AlVG ausschließt, weshalb die Zuerkennung dieser Leistung für die verfahrensgegenständlichen Zeitraum
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen war. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall auch nach Einschätzung des erkennenden Senates seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Er erfüllt daher unzweifelhaft den Rückforderungstatbestand "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und ist daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld zurückzuerstatten. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W121.2131379.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.