4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS Wien XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab XXXX Arbeitslosengeld gebührt. Dem vorangegangen war eine Ruhendstellung ihres Arbeitslosengeldanspruches vom XXXX aufgrund eines Anspruches auf eine vollversicherungspflichtige Urlaubsersatzleistung.Mit Bescheid des AMS Wien römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab römisch 40 Arbeitslosengeld gebührt. Dem vorangegangen war eine Ruhendstellung ihres Arbeitslosengeldanspruches vom römisch 40 aufgrund eines Anspruches auf eine vollversicherungspflichtige Urlaubsersatzleistung. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht am XXXX eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen moniert, dass sie bei keiner ihrer persönlichen Vorsprachen auf ein Ruhen des Leistungsanspruches bzw. auf einen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung hingewiesen worden sei. Eine Mitteilung, dass aufgrund des Ruhezeitraumes ein neuerlicher Antrag zu stellen sei, hätte sie nicht erhalten. Sie begehre daher die Gewährung des Arbeitslosengeldes ab XXXX .Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht am römisch 40 eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen moniert, dass sie bei keiner ihrer persönlichen Vorsprachen auf ein Ruhen des Leistungsanspruches bzw. auf einen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung hingewiesen worden sei. Eine Mitteilung, dass aufgrund des Ruhezeitraumes ein neuerlicher Antrag zu stellen sei, hätte sie nicht erhalten. Sie begehre daher die Gewährung des Arbeitslosengeldes ab römisch 40 . Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin Urlaubsersatzleistung von über XXXX Tagen bezogen habe und für einen Leistungsbezug ab XXXX eine Kontaktaufnahme ihrerseits spätestens am XXXX notwendig gewesen wäre. Diese habe jedoch erst am XXXX erfolgt, weshalb das Arbeitslosengeld erst wieder ab XXXX gewährt worden sei.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin Urlaubsersatzleistung von über römisch 40 Tagen bezogen habe und für einen Leistungsbezug ab römisch 40 eine Kontaktaufnahme ihrerseits spätestens am römisch 40 notwendig gewesen wäre. Diese habe jedoch erst am römisch 40 erfolgt, weshalb das Arbeitslosengeld erst wieder ab römisch 40 gewährt worden sei. Bezüglich dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte laut dem vorliegenden Rückschein ein Zustellversuch am XXXX und war der Beginn der Abholfrist am XXXX .Bezüglich dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte laut dem vorliegenden Rückschein ein Zustellversuch am römisch 40 und war der Beginn der Abholfrist am römisch 40 . Mit Schreiben vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme, da die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen und die Beschwerdevorentscheidung bereits rechtskräftig geworden sei. Es seien neue Tatsachen hervorgekommen, die im Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht hätten werden können und zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätten. Sie verweise darauf, dass die nachgeholte Antragsabgabe entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht am XXXX , sondern bereits mit XXXX bestätigt sei. Dies habe sie erst jetzt festgestellt und sei diese Tatsache bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Im gleichen Schreiben stellte sie einen Vorlageantrag.Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme, da die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen und die Beschwerdevorentscheidung bereits rechtskräftig geworden sei. Es seien neue Tatsachen hervorgekommen, die im Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht hätten werden können und zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätten. Sie verweise darauf, dass die nachgeholte Antragsabgabe entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht am römisch 40 , sondern bereits mit römisch 40 bestätigt sei. Dies habe sie erst jetzt festgestellt und sei diese Tatsache bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Im gleichen Schreiben stellte sie einen Vorlageantrag. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom XXXX wurde dem Antrag vom XXXX auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Folge gegeben und der Vorlageantrag vom XXXX als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung wegen Verspätung damit, dass die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX der Beschwerdeführerin nachweislich am XXXX zugestellt worden sei. Da keine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum behauptet worden sei, gelte der Bescheid mit XXXX als zugestellt. In ihrem Fall habe die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit der Zustellung des Bescheides am XXXX begonnen und ende nach zwei Wochen, somit mit XXXX . Ihr Vorlageantrag sei jedoch erst am XXXX per Mail an die belangte Behörde übermittelt worden, somit nicht innerhalb der vorgegeben Frist bis zum XXXX . Zum behaupteten Wiederaufnahmegrund führte die belangte Behörde aus, dass ein solcher nicht vorliege. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, des AVG und des VwGVG.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom römisch 40 wurde dem Antrag vom römisch 40 auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Folge gegeben und der Vorlageantrag vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung wegen Verspätung damit, dass die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 der Beschwerdeführerin nachweislich am römisch 40 zugestellt worden sei. Da keine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum behauptet worden sei, gelte der Bescheid mit römisch 40 als zugestellt. In ihrem Fall habe die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit der Zustellung des Bescheides am römisch 40 begonnen und ende nach zwei Wochen, somit mit römisch 40 . Ihr Vorlageantrag sei jedoch erst am römisch 40 per Mail an die belangte Behörde übermittelt worden, somit nicht innerhalb der vorgegeben Frist bis zum römisch 40 . Zum behaupteten Wiederaufnahmegrund führte die belangte Behörde aus, dass ein solcher nicht vorliege. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, des AVG und des VwGVG. Gegen diese Bescheide vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Antrag auf Wiederaufnahme rechtlich begründet sei und eine Wiederaufnahme gemacht werden müsse. Sie hätte den Vorlageantrag fristgerecht eingebracht, weshalb eine Zurückweisung ihres Antrages nicht zulässig sei. Überdies beantrage sie eine mündliche Verhandlung beim BVwG.Gegen diese Bescheide vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Antrag auf Wiederaufnahme rechtlich begründet sei und eine Wiederaufnahme gemacht werden müsse. Sie hätte den Vorlageantrag fristgerecht eingebracht, weshalb eine Zurückweisung ihres Antrages nicht zulässig sei. Überdies beantrage sie eine mündliche Verhandlung beim BVwG. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter Mag. Günter KRAPF und dem Laienrichter KommR Raimund WIDHALM befragt. Ein Mitarbeiter der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter Mag. Günter KRAPF und dem Laienrichter KommR Raimund WIDHALM befragt. Ein Mitarbeiter der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme an das BVwG.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme an das BVwG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin rechtmäßig am XXXX durch Hinterlegung zugestellt.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin rechtmäßig am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am XXXX .Die zweiwöchige Beschwerdefrist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am römisch 40 . Der Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin erst am XXXX per E-Mail an die belangte Behörde gesendet.Der Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin erst am römisch 40 per E-Mail an die belangte Behörde gesendet. Die Beschwerdeführerin hat keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund vorgebracht. Der Vorlageantrag wurde somit verspätet eingebracht. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Vm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Vm § 17 VwGVG ist, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
Paragraph 22, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
Vm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Vm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Vm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN). Die maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:
G ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabenstelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. "Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre (VwGH vom 26.05.2015, Zl. Ro 2015/01/0004).Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabenstelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. "Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre (VwGH vom 26.05.2015, Zl. Ro 2015/01/0004). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nicht erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Die Zustellung durch Hinterlegung ist vielmehr auch dann wirksam, wenn der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Dies hat der VwGH für den Fall bejaht, dass dem Empfänger für die Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung noch ein Zeitraum von zehn Tagen verbleibt (VwGH vom 18.03.2004, Zl. 2001/03/0284 mit Verweis auf VwGH vom 24.02.2000, Zl. 2000/02/0027). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist folgendes auszuführen: Der Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am XXXX und wurde hinterlegt, der erste Tag der Abholfrist war laut Rückschein der XXXX .Der Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am römisch 40 und wurde hinterlegt, der erste Tag der Abholfrist war laut Rückschein der römisch 40 . Die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete am XXXX .Die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete am römisch 40 . Daher war der mit XXXX an die belangte Behörde gesendete Vorlageantrag verspätet eingebracht.Daher war der mit römisch 40 an die belangte Behörde gesendete Vorlageantrag verspätet eingebracht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W121.2134543.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.