GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am 10.11.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. In der am 11.11.2014 stattgefundenen Erstbefragung durch das Competence Center Eisenstadt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er Kurde ausXXXX sei und Syrien aufgrund der Kriegslage verlassen habe. Bei der am 16.09.2015 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gab er an, dass er bis zur neunten Schulstufe die Schule besucht habe. 2008 habe er seinen Militärdienst abgeleistet. Danach habe er in Damaskus ungefähr 6-7 Jahre als Schneider gearbeitet. Nachdem dort alles zerstört worden sei, sei er in seine Geburtsstadt XXXX (Gouvernement XXXX) zurückgekehrt, wo er sich ungefähr ein Jahr aufgehalten habe, bis er ausgereist sei. Auch in XXXX sei es zu gefährlich geworden. Es seien um die Stadt herum überall Kontrollposten vom IS und der syrischen Armee positioniert gewesen. Der Beschwerdeführer sei vom IS nicht persönlich bedroht worden, es sei aber allgemein bekannt, dass diese Leute mit den Kurden im Krieg stünden. Die kurdischen Parteien würden gegen den IS kämpfen. Deswegen hätten die IS-Leute das Abschlachten von Kurden religiös erlaubt.Bei der am 16.09.2015 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gab er an, dass er bis zur neunten Schulstufe die Schule besucht habe. 2008 habe er seinen Militärdienst abgeleistet. Danach habe er in Damaskus ungefähr 6-7 Jahre als Schneider gearbeitet. Nachdem dort alles zerstört worden sei, sei er in seine Geburtsstadt römisch 40 (Gouvernement römisch 40 ) zurückgekehrt, wo er sich ungefähr ein Jahr aufgehalten habe, bis er ausgereist sei. Auch in römisch 40 sei es zu gefährlich geworden. Es seien um die Stadt herum überall Kontrollposten vom IS und der syrischen Armee positioniert gewesen. Der Beschwerdeführer sei vom IS nicht persönlich bedroht worden, es sei aber allgemein bekannt, dass diese Leute mit den Kurden im Krieg stünden. Die kurdischen Parteien würden gegen den IS kämpfen. Deswegen hätten die IS-Leute das Abschlachten von Kurden religiös erlaubt. Der Cousin des Beschwerdeführers sei vor kurzer Zeit von den Kurden zwangsverpflichtet worden. Schriftliche Aufforderungen zur Einberufung durch die Kurden gäbe es nicht mehr. Der Beschwerdeführer habe aber auch keine mündliche Einberufung erhalten. Es sei so, wenn sie jemanden sehen würden, der ihnen zusage, dann würden sie ihn einfach mitnehmen. Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst davor gezwungen zu werden, eine Waffe in der Hand zu nehmen und jemanden zu töten, was er nicht wolle. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 03.02.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab. Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G zuerkannt und ihm
4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.02.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 03.02.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.02.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX führe, dass er am XXXX geboren und syrischer Staatsangehöriger sei.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 führe, dass er am römisch 40 geboren und syrischer Staatsangehöriger sei. Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers traf das BFA nicht. Die Behörde habe nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien wurden nicht getroffen. Ebenso fehlen im Bescheid jegliche Feststellungen zum Wehrdienst und zur Rekrutierungspraxis in Syrien. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig und wehrfähig sei, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig und wehrfähig sei, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
G 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Der angefochtene Bescheid des Beschwerdeführers war daher
GVG im Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid des Beschwerdeführers war daher
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG im Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.