G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis, stellte am 27.05.2015 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.05.2015 wurde der Beschwerdeführer vor der PI Traiskirchen einvernommen. Dabei gab er an, dass er vor einigen Monaten einen Einberufungsbefahl der syrischen Armee erhalten habe. Gleichzeitig habe es Rekrutierungsversuche der Al-Nusra-Front gegeben. Der Beschwerdeführer möchte nicht in den Krieg ziehen und sei deshalb geflohen. Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Damaskus bis 1996 in die Schule gegangen sei. Danach habe er weitere drei Jahre das Gymnasium besucht und dieses mit Matura abgeschlossen. Anschließend sei er 6 Jahre an der Universität in Beirut gewesen und habe dort Rechtswissenschaften studiert. 2007 sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe als XXXXbeamter in XXXX gearbeitet. Ab 2013 bis zu seiner Flucht habe er in Damaskus als XXXXbeamter gearbeitet. Er sei seit 2010 verheiratet und habe eine Tochter. Seine Familienangehörigen würden beim Vater in Damaskus leben.Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Damaskus bis 1996 in die Schule gegangen sei. Danach habe er weitere drei Jahre das Gymnasium besucht und dieses mit Matura abgeschlossen. Anschließend sei er 6 Jahre an der Universität in Beirut gewesen und habe dort Rechtswissenschaften studiert. 2007 sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe als XXXXbeamter in römisch 40 gearbeitet. Ab 2013 bis zu seiner Flucht habe er in Damaskus als XXXXbeamter gearbeitet. Er sei seit 2010 verheiratet und habe eine Tochter. Seine Familienangehörigen würden beim Vater in Damaskus leben. Sein Bruder sei Ende Jänner oder Anfang Februar 2015 vom syrischen Geheimdienst verhaftet worden. Nach ca. zwei Wochen sei er freigelassen worden. Sein Bruder sei sofort in die Türkei geflüchtet. Zweieinhalb Monate später habe der syrische Geheimdienst nach dem Beschwerdeführer gesucht. Er wisse nicht warum, vielleicht wegen dem Militär. Danach habe der Beschwerdeführer ein paar Freunde beim XXXX gefragt, ob bereits registriert sei. Diese hätten geantwortet ‚nein', daher sei er sofort per Flugzeug von Damaskus über den Libanon in die Türkei geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe Angst vor dem syrischen Geheimdienst, dass er zum syrischen Militär müsse. Die Familie komme aus XXXX und alle von dort seien bekannt als Regimegegner. Der Beschwerdeführer sei auch von der Freien Syrischen Armee bedroht worden und die hätte gewollt, dass er für sie kämpfen müsse.Sein Bruder sei Ende Jänner oder Anfang Februar 2015 vom syrischen Geheimdienst verhaftet worden. Nach ca. zwei Wochen sei er freigelassen worden. Sein Bruder sei sofort in die Türkei geflüchtet. Zweieinhalb Monate später habe der syrische Geheimdienst nach dem Beschwerdeführer gesucht. Er wisse nicht warum, vielleicht wegen dem Militär. Danach habe der Beschwerdeführer ein paar Freunde beim römisch 40 gefragt, ob bereits registriert sei. Diese hätten geantwortet ‚nein', daher sei er sofort per Flugzeug von Damaskus über den Libanon in die Türkei geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe Angst vor dem syrischen Geheimdienst, dass er zum syrischen Militär müsse. Die Familie komme aus römisch 40 und alle von dort seien bekannt als Regimegegner. Der Beschwerdeführer sei auch von der Freien Syrischen Armee bedroht worden und die hätte gewollt, dass er für sie kämpfen müsse. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.05.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Der Beschwerdeführer habe am 21.07.2010 geheiratet und seine Tochter sei am 21.01.2012 in XXXX geboren.Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Der Beschwerdeführer habe am 21.07.2010 geheiratet und seine Tochter sei am 21.01.2012 in römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer habe Syrien am 12.05.2015 aufgrund des Bürgerkrieges verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer konkreten, gegen ihn gerichteten Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen oder aktuell sei. Die von ihm angegebenen Fluchtgründe hätte er nicht glaubhaft machen können. Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass aus den Länderberichten und Feststellungen eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Rekrutierung gestanden sei. Da er 1981 geboren sei, habe der Länderbericht mit dem Abschnitt "Wehrdienst" (Seite 29) für ihn offensichtlich Bedeutung, von der Wehrpflicht erfasst zu werden. Es widerspräche jeglicher Erfahrung und Wissen über die Verhältnisse in Syrien, davon auszugehen, wie dies in dem angefochtenen Bescheid getan werde, dass der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte gehabt hätte, mit der Zwangsrekrutierung zu rechnen.Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass aus den Länderberichten und Feststellungen eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Rekrutierung gestanden sei. Da er 1981 geboren sei, habe der Länderbericht mit dem Abschnitt "Wehrdienst" (Seite 29) für ihn offensichtlich Bedeutung, von der Wehrpflicht erfasst zu werden. Es widerspräche jeglicher Erfahrung und Wissen über die Verhältnisse in Syrien, davon auszugehen, wie dies in dem angefochtenen Bescheid getan werde, dass der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte gehabt hätte, mit der Zwangsrekrutierung zu rechnen. Mit Schriftsatz vom 07.06.2016 legte der Rechtsvertreter die Kopie eines Einberufungsbefehls vor. Mit Schriftsatz vom 22.08.2017 legte der Rechtsvertreter die Kopie des positiven Asylbescheides des Bruders des Beschwerdeführers - XXXX, geb. XXXX - des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2016 vor.Mit Schriftsatz vom 22.08.2017 legte der Rechtsvertreter die Kopie des positiven Asylbescheides des Bruders des Beschwerdeführers - römisch 40 , geb. römisch 40 - des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2016 vor. Mit Schriftsatz vom 22.12.2017 legte der Rechtsvertreter ein Foto der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis und führt den im Spruch genannten Namen. Er leistete seinen Militärdienst von 01.11.2009 bis 01.10.2011 und ist in seinem Militärbuch als Reservist eingetragen. Der Beschwerdeführer war zunächst XXXXbeamter in XXXX, ab 2013 in Damaskus.Der Beschwerdeführer war zunächst XXXXbeamter in römisch 40 , ab 2013 in Damaskus. XXXX zählt zu den umkämpften Gebieten in Syrien mit Präsenz von oppositionellen/fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen.römisch 40 zählt zu den umkämpften Gebieten in Syrien mit Präsenz von oppositionellen/fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter, die sich weiterhin in Damaskus aufhalten. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder - XXXX - in das Bundesgebiet ein und beide stellten am 27.05.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder - römisch 40 - in das Bundesgebiet ein und beide stellten am 27.05.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.05.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Weiters werden aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen und es kommt zurzeit sogar zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben. Schließlich kommt es bei der Vollziehung des Wehrgesetzes zu einem bestimmten Maß an Willkür. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im wehrfähigen Alter. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter wiederum zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Bei Männern im wehrfähigen Alter wird überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seines Asylverfahrens an Demonstrationen gegen das syrische Regime bzw. an regimekritischen Veranstaltungen in Österreich teilgenommen, wie ein vorgelegtes Foto beweist. Es ist daher anzunehmen, dass er mittlerweile von den syrischen Staatsorganen (auch aus diesem Grund) als regimekritisch eingestuft wird und damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer ist als Staatsbediensteter ohne Bewilligung aus Syrien ausgereist. Ihm droht daher strafrechtliche Verfolgung. Diese Ausreise könnte vom syrischen Regime dahingehend ausgelegt werden, dass der Beschwerdeführer eine oppositionelle Haltung gegenüber dem Regime einnimmt, womit ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien droht. Zur hier relevanten Situation in Syrien Politische Lage Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom IS, von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt. Das syrische Regime kontrolliert ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten oder wieder errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten. Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch. Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr 2000. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce". Am 16. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen. Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World's Human Rights-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Zu Spruchpunkt A)
G hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Es haben sich im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bei seiner Rückkehr in den Hoheitsbereich des syrischen Regimes, die mangels Alternativen nur über vom Regime kontrollierte Gebiete möglich ist, eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von der syrischen Regierung aus und droht dem Beschwerdeführer wegen seiner Flucht vor willkürlicher Rekrutierung, wegen seiner exilpolitischer Tätigkeit in Österreich als auch wegen seiner unbewilligten Ausreise, weshalb ihm Festnahme und mit Misshandlungen verbundene Verhöre wegen einer ihm diesfalls unterstellten oppositionell-politischen Gesinnung drohen.
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
G der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision
4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W146.2127180.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.