← Österreich

{'item': 'W147 2147175-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§§ 46Art. 131Artikel 130§ 6§ 58§ 17§ 3§ 8§ 51§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlW147 2147175-1 SpruchW147 2147175-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUS

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit §§ 46ff Saatgutgesetz 1997 (SaatG 1997), BGBl. I Nr. 72/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraphen 46 f, f, Saatgutgesetz 1997 (SaatG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom
  2. August 2012 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft beim Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) die Sortenzulassung einer Kulturart Wintergerste mit der Anmeldebezeichnung XXXX. Dem Antrag schloss die beschwerdeführende Gesellschaft einen technischen Fragebogen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft Sortenzulassungsbehörde/Sortenschutzamt bei und führte die beschwerdeführende Gesellschaft ua. als "Information über das Ausgangsmaterial, die Erhaltung und Vermehrung der Sorte die Kreuzung" XXXX, eine Züchtung in modifiziertem Teilramschverfahren (XXXX) und Erhaltung über Einzelähren an. Auch wurde dem Antrag ein Probenbegleitschein beigefügt.
  3. Mit Antrag vom
  4. August 2012 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft beim Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) die Sortenzulassung einer Kulturart Wintergerste mit der Anmeldebezeichnung römisch 40 . Dem Antrag schloss die beschwerdeführende Gesellschaft einen technischen Fragebogen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft Sortenzulassungsbehörde/Sortenschutzamt bei und führte die beschwerdeführende Gesellschaft ua. als "Information über das Ausgangsmaterial, die Erhaltung und Vermehrung der Sorte die Kreuzung" römisch 40 , eine Züchtung in modifiziertem Teilramschverfahren (römisch 40 ) und Erhaltung über Einzelähren an. Auch wurde dem Antrag ein Probenbegleitschein beigefügt.
  5. Im Sorten- und Saatgutblatt 2012/3

Sortenschutzgesetz 2001 und Saatgutgesetz 1997 idgF vom

  1. September 2012 wurde die Wintergerste XXXX mit der Anmeldebezeichnung XXXX unter der Rubrik "Anträge auf Sortenzulassung" bekanntgemacht.
  2. Im Sorten- und Saatgutblatt 2012/3

Sortenschutzgesetz 2001 und Saatgutgesetz 1997 idgF vom

  1. September 2012 wurde die Wintergerste römisch 40 mit der Anmeldebezeichnung römisch 40 unter der Rubrik "Anträge auf Sortenzulassung" bekanntgemacht.
  2. Mit E-Mail vom
  3. Juli 2013 übermittelte die beschwerdeführende Gesellschaft der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (kurz: AGES) die
  4. WP-Aussendung.
  5. Mit weiterem E-Mail vom
  6. August 2013 legte die beschwerdeführende Gesellschaft der AGES den Probebegleitschein für die Wintergersten-WP 2014 laut Bestellbrief vom
  7. August 2013 aus der Station XXXX vor.
  8. Mit weiterem E-Mail vom
  9. August 2013 legte die beschwerdeführende Gesellschaft der AGES den Probebegleitschein für die Wintergersten-WP 2014 laut Bestellbrief vom
  10. August 2013 aus der Station römisch 40 vor.
  11. Mit E-Mail vom
  12. Juli 2014 teilte die beschwerdeführende Gesellschaft der AGES die Ergebnisse der Wintergerste und der Winterbraugerstenprüfung mit. Ergänzend wurde mit E-Mail vom
  13. August 2014 der Probenbegleitschein für die Wertprüfung der Wintergerste aus der Station XXXX in Vorlage gebracht.
  14. Mit E-Mail vom
  15. Juli 2014 teilte die beschwerdeführende Gesellschaft der AGES die Ergebnisse der Wintergerste und der Winterbraugerstenprüfung mit. Ergänzend wurde mit E-Mail vom
  16. August 2014 der Probenbegleitschein für die Wertprüfung der Wintergerste aus der Station römisch 40 in Vorlage gebracht.
  17. Mit am
  18. September 2015 einlangendem Antrag begehrte die beschwerdeführende Gesellschaft die Anmeldung der Sortennummer XXXX mit der Anmeldbezeichnung XXXX und der Kulturart Wintergerste unter der Sortenbezeichnung "XXXX" und führte an, dass diese Sorte in Tschechien und Frankreich (Verbandsstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)) eine angemeldete oder eingetragene Sortenbezeichnung sei.
  19. Mit am
  20. September 2015 einlangendem Antrag begehrte die beschwerdeführende Gesellschaft die Anmeldung der Sortennummer römisch 40 mit der Anmeldbezeichnung römisch 40 und der Kulturart Wintergerste unter der Sortenbezeichnung "XXXX" und führte an, dass diese Sorte in Tschechien und Frankreich (Verbandsstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)) eine angemeldete oder eingetragene Sortenbezeichnung sei.
  21. Mit Sorten- und Saatgutblatt 2014/3 vom
  22. September 2014 wurde die Wintergerste XXXX, XXXX, der beschwerdeführenden Gesellschaft mit der Sortenbezeichnung "XXXX" bekanntgegeben.
  23. Mit Sorten- und Saatgutblatt 2014/3 vom
  24. September 2014 wurde die Wintergerste römisch 40 , römisch 40 , der beschwerdeführenden Gesellschaft mit der Sortenbezeichnung "XXXX" bekanntgegeben.
  25. Mit E-Mail vom
  26. Juli 2015 wurden der AGES die Ergebnisse der Wintergersten WP 2014/2015, der Winterbraugersten EP 2014/2015 sowie eine mehrjährige Zusammenfassung der Braugerstenversuche übermittelt.
  27. Mit E-Mail vom
  28. Juli 2015 wurden der AGES die Ergebnisse der Wintergersten WP 2014 aus 2015,, der Winterbraugersten EP 2014 aus 2015, sowie eine mehrjährige Zusammenfassung der Braugerstenversuche übermittelt.
  29. Am
  30. August 2015 teilte die beschwerdeführende Gesellschaft der AGES zur Sortimentsplanung folgende Vorschläge mit: "XXXX (XXXX) WP3: kann von WP4 ausgesetzt werden. 2015/16 müsste nur RP3 laufen, da heuer nicht homogen genug".
  31. Am
  32. August 2015 teilte die beschwerdeführende Gesellschaft der AGES zur Sortimentsplanung folgende Vorschläge mit: "XXXX (römisch 40 ) WP3: kann von WP4 ausgesetzt werden. 2015/16 müsste nur RP3 laufen, da heuer nicht homogen genug".
  33. Mit Prüfbericht der AGES über die Technische Prüfung

§§ 46bis 49 Saat

G 1997 vom

  1. November 2016, Prüfberichtsnummer 2012/49025, wurde festgestellt, dass die Sorte von jeder anderen Sorte deutlich unterscheidbar sei, die Sorte hinreichend homogen sei und in ihren wesentlichen Merkmalen beständig.
  2. Mit Prüfbericht der AGES über die Technische Prüfung

Paragraphen 46 bis 49 SaatG 1997 vom

  1. November 2016, Prüfberichtsnummer 2012/49025, wurde festgestellt, dass die Sorte von jeder anderen Sorte deutlich unterscheidbar sei, die Sorte hinreichend homogen sei und in ihren wesentlichen Merkmalen beständig.
  2. Mit weiterem Prüfbericht vom
  3. November 2016, Zl. WP-BER 12/16, stellte die AGES zusammengefasst betreffend die Wintergerste XXXX fest, dass diese zweizeilige Wintergerste von 2013 bis 2015 im Futtergerstensortiment (davon zwei Jahre in der WP-Serie) und zwei Jahre (2014, 2015) im Braugerstensortiment getestet worden sei. XXXX kombiniere eine mittlere Reife mit mittlerer Standfestigkeit und etwas erhöhter Neigung zum Halmknicken. Die Anfälligkeit für Mehltau, Zwergrost und Netzflecken sei mittel bzw. mittel bis stark, jene für Ramularia (einschließlich nichtparasitärer Blattverbräunungen) sei stark. An die Bedingungen der Feucht- und Übergangslagen sei XXXX mangelhaft adaptiert. Hier seien die Futtergersten XXXX um -7 bis -2% verfehlt. Hingegen seien die zweizeiligen Brau- und Futtergersten in Ostösterreich ertraglich übertroffen worden. Allerdings würden die Ergebnisse der Kleinmälzungen ergeben, dass XXXX das Qualitätsniveau der etablierten KWS XXXX und XXXX markant unterschreite. Abschließend wurde XXXX als Futtergerste beschrieben.römisch 40 fest, dass diese zweizeilige Wintergerste von 2013 bis 2015 im Futtergerstensortiment (davon zwei Jahre in der WP-Serie) und zwei Jahre (2014, 2015) im Braugerstensortiment getestet worden sei. römisch 40 kombiniere eine mittlere Reife mit mittlerer Standfestigkeit und etwas erhöhter Neigung zum Halmknicken. Die Anfälligkeit für Mehltau, Zwergrost und Netzflecken sei mittel bzw. mittel bis stark, jene für Ramularia (einschließlich nichtparasitärer Blattverbräunungen) sei stark. An die Bedingungen der Feucht- und Übergangslagen sei römisch 40 mangelhaft adaptiert. Hier seien die Futtergersten römisch 40 um -7 bis -2% verfehlt. Hingegen seien die zweizeiligen Brau- und Futtergersten in Ostösterreich ertraglich übertroffen worden. Allerdings würden die Ergebnisse der Kleinmälzungen ergeben, dass römisch 40 das Qualitätsniveau der etablierten KWS römisch 40 und römisch 40 markant unterschreite. Abschließend wurde römisch 40 als Futtergerste beschrieben.
  4. Die zusammengefassten Ergebnisse teilte die AGES der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Schreiben vom
  5. November 2016 mit und forderte sie zur Stellungnahme bis zum
  6. Dezember 2016 bzw. Stellung eines Umstufungsantrages bis zum
  7. Dezember 2016 auf.
  8. Mit Stellungnahme vom
  9. November 2016 führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass es sich bei XXXX um eine zweizeilige Wintergerste handle, die im Auswinterungsjahr 2012 in der privaten Prüfung sehr gute Ertrags- und Qualitätsleistungen gezeigt habe. Auswinterungsschäden seien keine beobachtet worden. Bei sehr guter Kornqualität habe XXXX in den drei Jahren der Wertprüfung im pannonischen Trockengebiet alle zweizeiligen Futtergerstenvergleichssorten ertraglich übertroffen. Dies sei auch in der Braugerstenprüfung bei allen Brau- und Futtergerstenvergleichssorten der Fall gewesen. Mit der mittleren Lagernote 5 werde XXXX gleich bzw. besser als Futtergerstenvergleichssorten eingestuft. Gegenüber der zweitgrößten Wintergerstensorte in Österreich (XXXX) sei XXXX in Standfestigkeit um eine halbe Note besser eingestuft (5,5). Die Note 5 weise auch die Sorte XXXX auf, die viele Jahre die größte Wintergerstensorte Österreichs gewesen sei und immer noch erfolgreich in allen Regionen Österreichs angebaut werde. Ebenso ergebe sich ein klarer Zuchtfortschritt in der Standfestigkeit gegenüber allen in Österreich angebauten Winterbraugersten (XXXX, XXXX ). Die vorliegenden STAMAG-Kleinmälzungen aus den Jahren 2013 und 2015 würden das Bild einer qualitativ sehr hochwertigen, gut und sehr ausgewogen lösenden Winterbraugerste zeigen, die nicht zur Überlösung neige. Günstige ?-Glukanwerte seien auch bei löslichem N unter 700 und mit Kolbachzahlen unter 40 erreicht worden. XXXX stehe auch in der französischen Wertprüfung und sei dort provisorisch in die beste Brauqualitätsklasse eingestuft worden. Amtliche französische Kleinmälzungsergebnisse aus 2016 würden nicht vorliegen. Im Vergleich mit den französischen Ertragsstandards für Winterbraugerste (2015: XXXX, 2016: XXXX) habe XXXX im mehrjährigen Durchschnitt 104.06% erreicht. Damit seien die Ertragsgrenzen für die beiden Brauqualitätsklassen (CBMO A= 101%, CMBO B= 103%) klar übertroffen worden. In den unbehandelten Versuchen sei dabei ein höherer Ertragsvorteil als in behandelten Versuchen erzielt worden (2015/2016: 103,36/106,11 gegenüber 101,74/102,49). XXXX werde daher mit hoher Wahrscheinlichkeit im Jänner 2017 in Frankreich als Winterbraugerste registriert. In Summe stelle XXXX eine leistungsstabile, geographisch weit adaptierte, argonomisch überaus wertvolle, gut standfeste Wintergerste dar, die im pannonischen Trockengebiet und den angrenzenden Ländern uneingeschränkt als Futtergerste empfehlen werden könne, die aber als Winterbraugerste auch sehr gute internationale Entwicklungsperspektiven biete.
  10. Mit Stellungnahme vom
  11. November 2016 führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass es sich bei römisch 40 um eine zweizeilige Wintergerste handle, die im Auswinterungsjahr 2012 in der privaten Prüfung sehr gute Ertrags- und Qualitätsleistungen gezeigt habe. Auswinterungsschäden seien keine beobachtet worden. Bei sehr guter Kornqualität habe römisch 40 in den drei Jahren der Wertprüfung im pannonischen Trockengebiet alle zweizeiligen Futtergerstenvergleichssorten ertraglich übertroffen. Dies sei auch in der Braugerstenprüfung bei allen Brau- und Futtergerstenvergleichssorten der Fall gewesen. Mit der mittleren Lagernote 5 werde römisch 40 gleich bzw. besser als Futtergerstenvergleichssorten eingestuft. Gegenüber der zweitgrößten Wintergerstensorte in Österreich (römisch 40 ) sei römisch 40 in Standfestigkeit um eine halbe Note besser eingestuft (5,5). Die Note 5 weise auch die Sorte römisch 40 auf, die viele Jahre die größte Wintergerstensorte Österreichs gewesen sei und immer noch erfolgreich in allen Regionen Österreichs angebaut werde. Ebenso ergebe sich ein klarer Zuchtfortschritt in der Standfestigkeit gegenüber allen in Österreich angebauten Winterbraugersten (römisch 40 , römisch 40 ). Die vorliegenden STAMAG-Kleinmälzungen aus den Jahren 2013 und 2015 würden das Bild einer qualitativ sehr hochwertigen, gut und sehr ausgewogen lösenden Winterbraugerste zeigen, die nicht zur Überlösung neige. Günstige ?-Glukanwerte seien auch bei löslichem N unter 700 und mit Kolbachzahlen unter 40 erreicht worden. römisch 40 stehe auch in der französischen Wertprüfung und sei dort provisorisch in die beste Brauqualitätsklasse eingestuft worden. Amtliche französische Kleinmälzungsergebnisse aus 2016 würden nicht vorliegen. Im Vergleich mit den französischen Ertragsstandards für Winterbraugerste (2015: römisch 40 , 2016: römisch 40 ) habe römisch 40 im mehrjährigen Durchschnitt 104.06% erreicht. Damit seien die Ertragsgrenzen für die beiden Brauqualitätsklassen (CBMO A= 101%, CMBO B= 103%) klar übertroffen worden. In den unbehandelten Versuchen sei dabei ein höherer Ertragsvorteil als in behandelten Versuchen erzielt worden (2015/2016: 103,36/106,11 gegenüber 101,74/102,49). römisch 40 werde daher mit hoher Wahrscheinlichkeit im Jänner 2017 in Frankreich als Winterbraugerste registriert. In Summe stelle römisch 40 eine leistungsstabile, geographisch weit adaptierte, argonomisch überaus wertvolle, gut standfeste Wintergerste dar, die im pannonischen Trockengebiet und den angrenzenden Ländern uneingeschränkt als Futtergerste empfehlen werden könne, die aber als Winterbraugerste auch sehr gute internationale Entwicklungsperspektiven biete. Ein Antrag auf Änderung der vergebenen Ausprägungsstufen wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht gestellt.
  12. Am
  13. Dezember 2016 fand eine Sitzung der Sortenzulassungskommission statt.
  14. Mit angefochtenem Bescheid vom
  15. Dezember 2016, Zl. 2012/ 49025, wurde die Sorte XXXX der Art Wintergerste

§ 46Abs. 1 i

Vm § 66 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1992 zgd BGBl. I Nr. 83/2004, nicht zuglassen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung um Wesentlichen, dass es sich bei XXXX um eine zweizeilige Wintergerste mit überwiegend mittel bis starker Anfälligkeit für Blattbakterien handle. In den Futtergerstenversuchen seien Kornerträge von +2 bis +4% (Pannonikum) und -7 bis -2% (Feucht- und Übergangslagen) zu XXXX erzielt worden.15. Mit angefochtenem Bescheid vom 21. Dezember 2016, Zl. 2012/ 49025, wurde die Sorte römisch 40 der Art Wintergerste

Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 66, Saatgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1992, zgd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, nicht zuglassen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung um Wesentlichen, dass es sich bei römisch 40 um eine zweizeilige Wintergerste mit überwiegend mittel bis starker Anfälligkeit für Blattbakterien handle. In den Futtergerstenversuchen seien Kornerträge von +2 bis +4% (Pannonikum) und -7 bis -2% (Feucht- und Übergangslagen) zu römisch 40 erzielt worden. XXXX sei um ein bis drei Ausprägungsstufen weniger standfest alsrömisch 40 sei um ein bis drei Ausprägungsstufen weniger standfest als XXXX. Weiters sei das Hektolitergewicht (APS 6) unterdurchschnittlich, die angeführten Vergleichssorten würden diesbezüglich nicht erreicht werden. Die ungünstigen Merkmalsausprägungen würden gegenüber den günstigen überwiegen. In der Gesamtheit der wertbestimmenden Eigenschaften liege bei XXXX kein landeskultureller Wert im Sinne des § 50 Saatgutgesetzes 1997 vor.römisch 40 . Weiters sei das Hektolitergewicht (APS 6) unterdurchschnittlich, die angeführten Vergleichssorten würden diesbezüglich nicht erreicht werden. Die ungünstigen Merkmalsausprägungen würden gegenüber den günstigen überwiegen. In der Gesamtheit der wertbestimmenden Eigenschaften liege bei römisch 40 kein landeskultureller Wert im Sinne des Paragraph 50, Saatgutgesetzes 1997 vor.

  1. Mit Schriftsatz vom
  2. Januar 2017 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde und ficht die erstinstanzliche Erledigung in vollem Umfang an. Die beschwerdeführende Gesellschaft führt zusammengefasst aus, dass XXXX im AGES Prüfbericht (Nr. XXXX) als Futtergerste bezeichnet worden sei, obwohl die Zulassung als Braugerste beantragt worden sei. Dies sei sachlich nicht richtig. Bei der Abwägung der wertbestimmenden Eigenschaften sei die Brauqualität von XXXX nicht ausreichend positiv berücksichtigt worden. Bereits in der Begründung des Bescheides sei XXXX nur mit Futtergersten, nicht jedoch mit Braugerste verglichen worden. In den AGES-Braugerstenversuchen habe XXXX alle vergleichbaren Winterbraugersten im Kornertrag (+2 bis +10%), Marktwarenertrag (+3 bis +10%) und Vollgerstenertrag (+2 bis +9%) übertroffen. Die Futtergerste XXXX sei im Vollgerstenertrag erreicht worden, die Futtergerste XXXX sei um +8% übertroffen worden. Im AGES Prüfbericht sei XXXX beim Hektolitergewicht mit Note 6, gleich wie XXXX (Zulassung 2015) und XXXX (Zulassung 2016) aber eine Note besser als XXXX (Zulassung 2012) eingestuft worden. XXXX sei daher eine Wintebraugerste, die bei sehr guter Kornqualität, im Hauptanbaugebiet für Braugerste, alle anderen in Österreich registrierten Winterbraugerstensorten übertroffen habe.Die beschwerdeführende Gesellschaft führt zusammengefasst aus, dass römisch 40 im AGES Prüfbericht (Nr. römisch 40 ) als Futtergerste bezeichnet worden sei, obwohl die Zulassung als Braugerste beantragt worden sei. Dies sei sachlich nicht richtig. Bei der Abwägung der wertbestimmenden Eigenschaften sei die Brauqualität von römisch 40 nicht ausreichend positiv berücksichtigt worden. Bereits in der Begründung des Bescheides sei römisch 40 nur mit Futtergersten, nicht jedoch mit Braugerste verglichen worden. In den AGES-Braugerstenversuchen habe römisch 40 alle vergleichbaren Winterbraugersten im Kornertrag (+2 bis +10%), Marktwarenertrag (+3 bis +10%) und Vollgerstenertrag (+2 bis +9%) übertroffen. Die Futtergerste römisch 40 sei im Vollgerstenertrag erreicht worden, die Futtergerste römisch 40 sei um +8% übertroffen worden. Im AGES Prüfbericht sei römisch 40 beim Hektolitergewicht mit Note 6, gleich wie römisch 40 (Zulassung 2015) und römisch 40 (Zulassung 2016) aber eine Note besser als römisch 40 (Zulassung 2012) eingestuft worden. römisch 40 sei daher eine Wintebraugerste, die bei sehr guter Kornqualität, im Hauptanbaugebiet für Braugerste, alle anderen in Österreich registrierten Winterbraugerstensorten übertroffen habe. In der Standfestigkeit stelle XXXX eine klare Verbesserung gegenüber allen anderen Winterbraugersten (XXXX 7, XXXX 7, XXXX 6, XXXX 6) dar. XXXX sei die Winterbraugerste mit der besten Standfestigkeit. Ährenschieben und Reifezeit (Gelbreife) würde XXXX entsprechen, lediglich die erst im Dezember 2016 eingetragene XXXX sei noch früher. Bei Halm- und Ährenknicken würde es sowohl bessere als auch schlechtere Winterbraugersten geben. Die Resistenz gegenüber Virosen (BYDV, WDV und BYMV), Mehltau und Ramularia/nichtparasitäre Blattflecken sei gleich wie bei XXXX. Die Anfälligkeit gegenüber Zwergrost und Netzflecken sei, trotz früherer Reife, geringer als XXXX. Gegenüber Rhynchosporium Blattflecken sei XXXX besser resistent als XXXX und XXXX. Sie sei gleich früh wie XXXX bzw. früher als XXXX. Gegenüber beiden Haupt(winter)braugersten seien für XXXX Vorteile in der Resistenzausstattung ausgewiesen worden.In der Standfestigkeit stelle römisch 40 eine klare Verbesserung gegenüber allen anderen Winterbraugersten (römisch 40 7, römisch 40 7, römisch 40 6, römisch 40 6) dar. römisch 40 sei die Winterbraugerste mit der besten Standfestigkeit. Ährenschieben und Reifezeit (Gelbreife) würde römisch 40 entsprechen, lediglich die erst im Dezember 2016 eingetragene römisch 40 sei noch früher. Bei Halm- und Ährenknicken würde es sowohl bessere als auch schlechtere Winterbraugersten geben. Die Resistenz gegenüber Virosen (BYDV, WDV und BYMV), Mehltau und Ramularia/nichtparasitäre Blattflecken sei gleich wie bei römisch 40 . Die Anfälligkeit gegenüber Zwergrost und Netzflecken sei, trotz früherer Reife, geringer als römisch 40 . Gegenüber Rhynchosporium Blattflecken sei römisch 40 besser resistent als römisch 40 und römisch 40 . Sie sei gleich früh wie römisch 40 bzw. früher als römisch 40 . Gegenüber beiden Haupt(winter)braugersten seien für römisch 40 Vorteile in der Resistenzausstattung ausgewiesen worden. Die Brauqualität von XXXX sei von der AGES zwar in anderen Versuchen, aber im gleichen Zeitraum geprüft worden. Ein Vergleich der Mittelwerte sei insoweit zulässig, als festgestellt werden könne, ob XXXX die allgemeinen Anforderungen für Braugerste erfülle. Vergleiche man die durchschnittlichen Kleinmälzungsergebnisse von XXXX mit in Österreich zugelassenen Sommerbraugersten, werde ersichtlich, dass XXXX sich in die Riege hochwertiger Braugersten einfüge. Im durchschnittlichen Rohproteingehalt liege XXXX unter allen Braugersten, dennoch werde bei leicht unterdurchschnittlicher Kolbachzahl, beim löslichen Stickstoff, der Gehalt von XXXX erreicht. Bei leicht durchschnittlichen Friabilimeterwerten werde ein Feinschrot-Malzextrakt auf XXXX Niveau erreicht.Die Brauqualität von römisch 40 sei von der AGES zwar in anderen Versuchen, aber im gleichen Zeitraum geprüft worden. Ein Vergleich der Mittelwerte sei insoweit zulässig, als festgestellt werden könne, ob römisch 40 die allgemeinen Anforderungen für Braugerste erfülle. Vergleiche man die durchschnittlichen Kleinmälzungsergebnisse von römisch 40 mit in Österreich zugelassenen Sommerbraugersten, werde ersichtlich, dass römisch 40 sich in die Riege hochwertiger Braugersten einfüge. Im durchschnittlichen Rohproteingehalt liege römisch 40 unter allen Braugersten, dennoch werde bei leicht unterdurchschnittlicher Kolbachzahl, beim löslichen Stickstoff, der Gehalt von römisch 40 erreicht. Bei leicht durchschnittlichen Friabilimeterwerten werde ein Feinschrot-Malzextrakt auf römisch 40 Niveau erreicht. Die diastatische Kraft von XXXX sei zumindest gleich hoch wie bei XXXX, XXXX und XXXX. Der ?-Glukangehalt liege geringfügig unter dem Durchschnitt aller Sommerbraugersten und sei niedriger als bei XXXX.Die diastatische Kraft von römisch 40 sei zumindest gleich hoch wie bei römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Der ?-Glukangehalt liege geringfügig unter dem Durchschnitt aller Sommerbraugersten und sei niedriger als bei römisch 40 . Allgemein werde von einer Sommerbraugerste ein etwas höheres Qualitätsniveau erwartet als von einer Winterbraugerste, wie unlängst in der Sitzung des Braugerstenkomitees vom
  3. Januar 2017 von der Brauindustrie bestätigt worden sei. Die Sorte XXXX sei im Dezember 2016 als (Sommer-)Braugerste zugelassen worden. Im Vergleich würden sich Vorteile sowohl von XXXX als auch von XXXX ergeben. In Summe seien beide Sorten als gleichwertig anzusehen.Allgemein werde von einer Sommerbraugerste ein etwas höheres Qualitätsniveau erwartet als von einer Winterbraugerste, wie unlängst in der Sitzung des Braugerstenkomitees vom
  4. Januar 2017 von der Brauindustrie bestätigt worden sei. Die Sorte römisch 40 sei im Dezember 2016 als (Sommer-)Braugerste zugelassen worden. Im Vergleich würden sich Vorteile sowohl von römisch 40 als auch von römisch 40 ergeben. In Summe seien beide Sorten als gleichwertig anzusehen. Darüber hinaus biete XXXX das Potential, durch geringfügige Anpassung des Mälzungsverfahrens (Weichgrad, Weichtemperatur, Keimtemperatur, Keimdauer) den löslichen Stickstoff und den Eiweißlösungsgrad auf noch höhere Werte zu heben. Dadurch würde parallel der Extraktgehalt noch erhöht werden und die Viskosität sowie der ?-Glukangehalt weiter abgesenkt werden.Darüber hinaus biete römisch 40 das Potential, durch geringfügige Anpassung des Mälzungsverfahrens (Weichgrad, Weichtemperatur, Keimtemperatur, Keimdauer) den löslichen Stickstoff und den Eiweißlösungsgrad auf noch höhere Werte zu heben. Dadurch würde parallel der Extraktgehalt noch erhöht werden und die Viskosität sowie der ?-Glukangehalt weiter abgesenkt werden. In der österreichischen Wertprüfung würden alle Sorten gleich gedüngt werden. Weil es bei gleicher Düngung von ertragsstarken und ertragsschwächeren Sorten zu einem Eiweißverdünnungseffekt komme, seien die niedrigeren, aber für die Braugerste normalen Werte von XXXX, auch eine Folge der relativ höheren Kornerträge. Der erreichbare absolute Gehalt an löslichem Stickstoff verhalte sich dabei direkt proportional zum Eiweißgehalt der Gerste. Auch sei die Wahrscheinlichkeit, unerwünscht hohe Eiweißlösungsgrade oder Kolbachzahlen zu erreichen bei XXXX geringer als bei XXXX oder XXXX.In der österreichischen Wertprüfung würden alle Sorten gleich gedüngt werden. Weil es bei gleicher Düngung von ertragsstarken und ertragsschwächeren Sorten zu einem Eiweißverdünnungseffekt komme, seien die niedrigeren, aber für die Braugerste normalen Werte von römisch 40 , auch eine Folge der relativ höheren Kornerträge. Der erreichbare absolute Gehalt an löslichem Stickstoff verhalte sich dabei direkt proportional zum Eiweißgehalt der Gerste. Auch sei die Wahrscheinlichkeit, unerwünscht hohe Eiweißlösungsgrade oder Kolbachzahlen zu erreichen bei römisch 40 geringer als bei römisch 40 oder römisch 40 . Private bei der XXXX beauftragte Kleinmälzungen von Mustern aus den XXXX Versuchen der Erntejahre 2014 bis 2015 würden XXXX als normal lösende Braugerste beschreiben, die auch auf niedrigerem durchschnittlichen Lösungsniveau, die erwünschten ?-Glukanwerte unter 200 erreichen würde.Private bei der römisch 40 beauftragte Kleinmälzungen von Mustern aus den römisch 40 Versuchen der Erntejahre 2014 bis 2015 würden römisch 40 als normal lösende Braugerste beschreiben, die auch auf niedrigerem durchschnittlichen Lösungsniveau, die erwünschten ?-Glukanwerte unter 200 erreichen würde. Auch habe XXXX, nach Mitteilung des französischen Bevollmächtigten, das französische Sortenzulassungsverfahren (Sortennummer 1040218) im Januar 2017 positiv abgeschlossen und werde mit sehr guten Ertrags- und Qualitätsergebnissen, als Winterbraugerste der Qualitätsklasse A in die französische Sortenliste eingetragen. In der französischen Wertprüfung würden bei Gerste (Sommer- und Wintergerste) drei Klassen unterschieden werden: Qualitätsklasse A (höchste Brauqualität), B (mittlere Brauqualität), Futtergerste.Auch habe römisch 40 , nach Mitteilung des französischen Bevollmächtigten, das französische Sortenzulassungsverfahren (Sortennummer 1040218) im Januar 2017 positiv abgeschlossen und werde mit sehr guten Ertrags- und Qualitätsergebnissen, als Winterbraugerste der Qualitätsklasse A in die französische Sortenliste eingetragen. In der französischen Wertprüfung würden bei Gerste (Sommer- und Wintergerste) drei Klassen unterschieden werden: Qualitätsklasse A (höchste Brauqualität), B (mittlere Brauqualität), Futtergerste. Zur Zulassung auch als Winterbraugerste (regionaler landeskultureller Wert im pannonischen Trockengebiet) führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass Österreich ein Land sei, in dem seit Jahrzeiten im Winterbraugerstenanbau die zweizeiligen Sorten dominieren würden. In der Begründung des Bescheides werde anerkannt, dass XXXX auch beim Marktwarenertrag gegenüber den zweizeiligen Futtergersten im Kornertrag um +2 bis +4% übertroffen habe. Aus dem Wertprüfungsbericht der AGES gehe hervor, dass XXXX auch beim Marktwarenertrag gegenüber den zweizeiligen Futtergersten im Trockengebiet einen Ertragsvorsprung von +1 bis +4% erreicht habe. Mit der Lagernote 5 sei die Standfestigkeit von XXXX gleich wie bei bewährten bzw. neueren Futtergersten (XXXX). Auch die in der Praxis sehr beliebte mehrzeilige Futtergerste XXXX (5,5) sei in der Standfestigkeit schlechter eingestuft worden.Zur Zulassung auch als Winterbraugerste (regionaler landeskultureller Wert im pannonischen Trockengebiet) führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass Österreich ein Land sei, in dem seit Jahrzeiten im Winterbraugerstenanbau die zweizeiligen Sorten dominieren würden. In der Begründung des Bescheides werde anerkannt, dass römisch 40 auch beim Marktwarenertrag gegenüber den zweizeiligen Futtergersten im Kornertrag um +2 bis +4% übertroffen habe. Aus dem Wertprüfungsbericht der AGES gehe hervor, dass römisch 40 auch beim Marktwarenertrag gegenüber den zweizeiligen Futtergersten im Trockengebiet einen Ertragsvorsprung von +1 bis +4% erreicht habe. Mit der Lagernote 5 sei die Standfestigkeit von römisch 40 gleich wie bei bewährten bzw. neueren Futtergersten (römisch 40 ). Auch die in der Praxis sehr beliebte mehrzeilige Futtergerste römisch 40 (5,5) sei in der Standfestigkeit schlechter eingestuft worden. Aus den gewonnen Daten lasse sich ablesen, dass XXXX im Trockengebiet für den Landwirt eine Doppelnutzungsmöglichkeit, neben der Verwendung als ertragsstärkste Winterbraugerste könne XXXX auch als ertragsstärkste zweizeilige Winterfuttergerste mit ausreichender Standfestigkeit genutzt werden, biete.Aus den gewonnen Daten lasse sich ablesen, dass römisch 40 im Trockengebiet für den Landwirt eine Doppelnutzungsmöglichkeit, neben der Verwendung als ertragsstärkste Winterbraugerste könne römisch 40 auch als ertragsstärkste zweizeilige Winterfuttergerste mit ausreichender Standfestigkeit genutzt werden, biete.
  5. Die Beschwerdevorlage des BAES vom
  6. Februar 2017 langte am
  7. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass XXXX dreijährig in der Futtergerstenserie und zweijährig in der Braugerstenserie geprüft worden sei. Aufgrund dieser Prüfungsergebnisse sei XXXX nicht als Braugerste, sondern als Futtergerste beschrieben worden (Prüfbericht vom
  8. November 2016, WP-BER 12/16, Nr. 201249025). Die Gründe seien der geringe Gehalt an Malzextrakt, die schwächere Eiweißlösung (löslicher Stickstoffgehalt, Kolbachzahl), die mittlere Würzeviskosität und dem mittleren Gehalt ab Beta-Glucanen. Damit sei die Malzqualität markant geringer als jene der derzeitigen Hauptsorten XXXX und XXXX. In der Stellungnahme zum Prüfbericht im Zuge des Parteiengehörs sei der Einstufung als Futtergerste von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht widersprochen worden. Respektive habe die beschwerdeführende Gesellschaft keinen Antrag auf Umstufung gestellt. Von der am
  9. Dezember 2017 tagenden Sonderzulassungskommission sei die Zulassung der Sorte XXXX vorgeschlagen worden, trotz fachlicher Bedenken hinsichtlich des landeskulturellen Wertes einiger Mitglieder der Kommission und des Experten der AGES.
  10. Die Beschwerdevorlage des BAES vom
  11. Februar 2017 langte am
  12. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass römisch 40 dreijährig in der Futtergerstenserie und zweijährig in der Braugerstenserie geprüft worden sei. Aufgrund dieser Prüfungsergebnisse sei römisch 40 nicht als Braugerste, sondern als Futtergerste beschrieben worden (Prüfbericht vom
  13. November 2016, WP-BER 12/16, Nr. 201249025). Die Gründe seien der geringe Gehalt an Malzextrakt, die schwächere Eiweißlösung (löslicher Stickstoffgehalt, Kolbachzahl), die mittlere Würzeviskosität und dem mittleren Gehalt ab Beta-Glucanen. Damit sei die Malzqualität markant geringer als jene der derzeitigen Hauptsorten römisch 40 und römisch 40 . In der Stellungnahme zum Prüfbericht im Zuge des Parteiengehörs sei der Einstufung als Futtergerste von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht widersprochen worden. Respektive habe die beschwerdeführende Gesellschaft keinen Antrag auf Umstufung gestellt. Von der am
  14. Dezember 2017 tagenden Sonderzulassungskommission sei die Zulassung der Sorte römisch 40 vorgeschlagen worden, trotz fachlicher Bedenken hinsichtlich des landeskulturellen Wertes einiger Mitglieder der Kommission und des Experten der AGES. Die Sortenzulassungskommission habe das Zulassungserfordernis des kulturellen Wertes (§ 50 Saatgutgesetz 1997) für eine zweizeilige Winterfuttergerste als nicht erfüllt angesehen und habe den Antrag auf Zulassung der Sorte abgewiesen. Begründet worden sei diese Entscheidung im Wesentlichen mit der hohen Anfälligkeit der SorteDie Sortenzulassungskommission habe das Zulassungserfordernis des kulturellen Wertes (Paragraph 50, Saatgutgesetz 1997) für eine zweizeilige Winterfuttergerste als nicht erfüllt angesehen und habe den Antrag auf Zulassung der Sorte abgewiesen. Begründet worden sei diese Entscheidung im Wesentlichen mit der hohen Anfälligkeit der Sorte XXXX.römisch 40 .
  15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  16. März 2017 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft das Beschwerdevorlagebegleitschreiben zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
  17. Mit am
  18. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangender Stellungnahme führte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft im Wesentlichen aus, dass der von der belangten Behörde verwendete Begriff "landeskultureller Wert" relevant sei, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, mit dem ein Bescheid nicht zu begründen sei. 19.
  19. Auch beantworte das Beschwerdevorlagenschreiben nicht, weshalb XXXX in der Futtergerstenserie dreijährig, in der Braugerstenserie lediglich zwei Jahre geprüft worden sei. Darüber hinaus habe das BAES in Punkt A) des Beschwerdevorlageschreibens ausgeführt, dass "Die von der AGES und autorisierten Stellen durchgeführten Sortenwertprüfung (WP) dauert, wie im gegenständlichen Fall bei Wintergerste drei Jahre ", um dann in Punkt B) des Beschwerdevorlageschreibens festzustellen, dass XXXX zweijährig in der Braugerstenserie geprüft worden sei. Dies stelle einen maßgeblichen Verfahrensmangel dar.19.
  20. Auch beantworte das Beschwerdevorlagenschreiben nicht, weshalb römisch 40 in der Futtergerstenserie dreijährig, in der Braugerstenserie lediglich zwei Jahre geprüft worden sei. Darüber hinaus habe das BAES in Punkt A) des Beschwerdevorlageschreibens ausgeführt, dass "Die von der AGES und autorisierten Stellen durchgeführten Sortenwertprüfung (WP) dauert, wie im gegenständlichen Fall bei Wintergerste drei Jahre ", um dann in Punkt B) des Beschwerdevorlageschreibens festzustellen, dass römisch 40 zweijährig in der Braugerstenserie geprüft worden sei. Dies stelle einen maßgeblichen Verfahrensmangel dar. 19.
  21. Überdies habe die Prüfperiode XXXXs 51 Monate gedauert, wobei durch das BAES bei der Einstufung der beschwerdeführenden Gesellschaft als Braugerste nie widersprochen worden sei und erstmals im Prüfbericht vom
  22. November 2016 XXXX erstmals durch das BAES als Futtergerste bezeichnet worden sei. Diese einseitige Umstufung durch die belangte Behörde sei schon deshalb rechtswidrig, da durch die einseitige und unerwartete Einstufung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme das Recht auf rechtliches Gehör der beschwerdeführenden Gesellschaft verletzt worden sei.19.
  23. Überdies habe die Prüfperiode römisch 40 s 51 Monate gedauert, wobei durch das BAES bei der Einstufung der beschwerdeführenden Gesellschaft als Braugerste nie widersprochen worden sei und erstmals im Prüfbericht vom
  24. November 2016 römisch 40 erstmals durch das BAES als Futtergerste bezeichnet worden sei. Diese einseitige Umstufung durch die belangte Behörde sei schon deshalb rechtswidrig, da durch die einseitige und unerwartete Einstufung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme das Recht auf rechtliches Gehör der beschwerdeführenden Gesellschaft verletzt worden sei. 19.
  25. Auch in der Präsentation bei der Braugerstenkomiteesitzung sei die Sorte XXXX als zukünftige potentielle Winterbraugerste erwähnt worden. Weshalb die als Braugerste zur Zulassung eingereichte Sorte XXXX die wertbestimmenden Merkmale für Braugerste nicht erfülle, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, weshalb dessen Begründung an Rechtswidrigkeit leide.19.
  26. Auch in der Präsentation bei der Braugerstenkomiteesitzung sei die Sorte römisch 40 als zukünftige potentielle Winterbraugerste erwähnt worden. Weshalb die als Braugerste zur Zulassung eingereichte Sorte römisch 40 die wertbestimmenden Merkmale für Braugerste nicht erfülle, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, weshalb dessen Begründung an Rechtswidrigkeit leide. 19.
  27. Auffallend bei den Prüfberichten für Wintergerste sei, dass bei fünf Sorten in der Zusammenfassung der Ertragsleistungen in beiden Klimaregionen getrennt prozentuell angegeben seien, bei der Sorte XXXX jedoch nicht, gleichzeitig die aber von der belangten Behörde behaupteten schwächeren Leistungen in Feucht- und Übergangslagen als mangelhafte Adaptierung dezidiert angesprochen worden seien, was bei keiner anderen Sorte – trotz vergleichbarer Sachverhalte –gemacht worden sei.19.
  28. Auffallend bei den Prüfberichten für Wintergerste sei, dass bei fünf Sorten in der Zusammenfassung der Ertragsleistungen in beiden Klimaregionen getrennt prozentuell angegeben seien, bei der Sorte römisch 40 jedoch nicht, gleichzeitig die aber von der belangten Behörde behaupteten schwächeren Leistungen in Feucht- und Übergangslagen als mangelhafte Adaptierung dezidiert angesprochen worden seien, was bei keiner anderen Sorte – trotz vergleichbarer Sachverhalte –gemacht worden sei. Insbesondere gehe die belangte Behörde auf die sehr guten Ertragsleistungen in Trockenlagen prozentuell im Prüfbericht vom
  29. November 2016 nicht ein, obwohl gerade die Ertragskraft in der Landwirtschaft –was den landeskulturellen Wert angehe – eines der wesentlichsten Elemente sei. Gerade für eine Winterfuttergerste sei die Ertragskraft von entscheidender Bedeutung, zumal die in dem Beschwerdevorlageschreiben erwähnten Begriffe "Malzqualität" und "schwächere Eiweißlösung (löslicher Stickstoffgehalt, Kolbachzahl) in der mittleren Würzviskosität und dem mittleren Gehalt an Beta-Glukanen" für Winterfuttergersten vollkommen irrelevant seien. Auch die Begründung mit einer mittleren bis starken Auffälligkeit für Blattkrankheiten und dem kryptischen Begriff "teils mangelhafte Ertragsleistungen in den Futtergerstenversuchen" könne nichts ändern, da aufgrund der Niederschlags- und Bodendifferenzen in Österreich gerade bei Pflanzen unterschiedliche Ertragsleistungen im Feuchtgebiet von jenen im Trockengebiet Tatsache seien. 19.
  30. Weiters sei XXXX in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassen. Die Sorte XXXX sei in Frankreich als Braugerste der Klasse A registriert, wobei zu verweisen sei, dass Frankreich einer der größten Braugersten- und Malzproduzenten Europas sei und daher die Braugerstenqualität in Frankreich einen besonders hohen Stellenwert habe. Dies verdeutliche die Unhaltbarkeit des angefochtenen Bescheides, da es sich bei Frankreich ein im Hinblick auf die Bodenqualität vergleichbares Land handle.19.
  31. Weiters sei römisch 40 in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassen. Die Sorte römisch 40 sei in Frankreich als Braugerste der Klasse A registriert, wobei zu verweisen sei, dass Frankreich einer der größten Braugersten- und Malzproduzenten Europas sei und daher die Braugerstenqualität in Frankreich einen besonders hohen Stellenwert habe. Dies verdeutliche die Unhaltbarkeit des angefochtenen Bescheides, da es sich bei Frankreich ein im Hinblick auf die Bodenqualität vergleichbares Land handle. Wenn man die Prüfberichte unterschiedlicher Winterbraugersten vergleiche, falle auf, dass bei allen Prüfberichten, mit Ausnahme XXXXs, die extrem relevante Kornertragsleistung getrennt in "Pannonikum" und "Feucht- und Übergangslagen" mit expliziter Ertragsabweichung explizit angeführt sei, bei XXXX jedoch ein Hinweis auf die Ertragsabweichung zu anderen Sorten fehle. Im angefochtenen Bescheid sei nur festgehalten "An die Bedingungen der Feucht- und Übergangslagen ist XXXX mangelhaft adaptiert. Hier wurden die Futtergersten XXXX um -7 bis -2% verfehlt", ohne einen überprüfbaren Vergleichswert anzugeben.Wenn man die Prüfberichte unterschiedlicher Winterbraugersten vergleiche, falle auf, dass bei allen Prüfberichten, mit Ausnahme römisch 40 s, die extrem relevante Kornertragsleistung getrennt in "Pannonikum" und "Feucht- und Übergangslagen" mit expliziter Ertragsabweichung explizit angeführt sei, bei römisch 40 jedoch ein Hinweis auf die Ertragsabweichung zu anderen Sorten fehle. Im angefochtenen Bescheid sei nur festgehalten "An die Bedingungen der Feucht- und Übergangslagen ist römisch 40 mangelhaft adaptiert. Hier wurden die Futtergersten römisch 40 um -7 bis -2% verfehlt", ohne einen überprüfbaren Vergleichswert anzugeben. 19.
  32. Des Weiteren erfülle XXXX durch Erreichen der im Pannonikum signifikanten Steigerungen der Kornerträge für eine Futtergerste sehr wohl den geforderten landeskulturellen Wert. Bessere Ergebnisse im pannonischen Trockengebiet als in Feucht- und Übergangslagen würden nichts an dem Begriff des "landeskulturellen Wertes" ändern. Auch habe der Prüfbericht Nr. 201249025 das im angefochtenen Bescheid monierte negative Hektolitergewicht von XXXX als nicht besonders problematisch bezeichnet.19.
  33. Des Weiteren erfülle römisch 40 durch Erreichen der im Pannonikum signifikanten Steigerungen der Kornerträge für eine Futtergerste sehr wohl den geforderten landeskulturellen Wert. Bessere Ergebnisse im pannonischen Trockengebiet als in Feucht- und Übergangslagen würden nichts an dem Begriff des "landeskulturellen Wertes" ändern. Auch habe der Prüfbericht Nr. 201249025 das im angefochtenen Bescheid monierte negative Hektolitergewicht von römisch 40 als nicht besonders problematisch bezeichnet.
  34. Die Stellungnahme der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde dem BAES zur weiteren Stellungnahme zugestellt.
  35. Mit am
  36. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben bezog die BAES fristgerecht Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  37. Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte am
  38. August 2012 die Zulassung der zweizeiligen Wintergerstensorte XXXX (XXXX). Diese wurde von der belangten Behörde dreijährig in der Futtergerstenserie und zweijährig in der Braugerstenserie geprüft.Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte am
  39. August 2012 die Zulassung der zweizeiligen Wintergerstensorte römisch 40 (römisch 40 ). Diese wurde von der belangten Behörde dreijährig in der Futtergerstenserie und zweijährig in der Braugerstenserie geprüft. Mit Prüfbericht der AGES vom
  40. November 2016, WP-BER 12/16, Nr. 201249025, wurde XXXX nicht als Brau- sondern als Futtergerste beschrieben.Mit Prüfbericht der AGES vom
  41. November 2016, WP-BER 12/16, Nr. 201249025, wurde römisch 40 nicht als Brau- sondern als Futtergerste beschrieben. Der Einstufung als Futtergerste widersprach die beschwerdeführende Gesellschaft nicht bzw. stellte sie keinen Antrag auf Änderung der vergebenen Ausprägungsstufen. Mit Bescheid vom vom
  42. Dezember 2016, Zl. 2012 / 49025, wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung ab, da XXXX über eine überwiegend mittel bis starke Anfälligkeit für Blattkrankheiten, teils mangelhafte Ertragsleistungen in Futtergerstenversuchen, der gegenüber Vergleichssorten um ein bis drei Ausprägungsstufen geringeren Standfestigkeit und dem unterdurchschnittlichen Hektolitergewicht.Mit Bescheid vom vom
  43. Dezember 2016, Zl. 2012 / 49025, wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung ab, da römisch 40 über eine überwiegend mittel bis starke Anfälligkeit für Blattkrankheiten, teils mangelhafte Ertragsleistungen in Futtergerstenversuchen, der gegenüber Vergleichssorten um ein bis drei Ausprägungsstufen geringeren Standfestigkeit und dem unterdurchschnittlichen Hektolitergewicht.
  44. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert bestritten wurde. Insbesondere ist dem Prüfbericht der AGES Nr. 201249025 vom
  45. November 2016 zu entnehmen, dass XXXX eine mittlere Reife mit mittlerer Standfestigkeit und etwas erhöhter Neigung zum Halmknicken zugeschrieben wird. Darüber hinaus ist die Anfälligkeit für Mehltau, Zwergrost und Netzflecken mittel bzw. mittel bis stark, jene für Ramularia (einschließlich nichtparasitärer Blattverbräunungen) stark ausgeprägt. Im Vergleich mit den Futtergersten XXXX verfehlt XXXX bei Bedingungen der Feucht- und Übergangslagen um -7 bis -2%. Die zweizeiligen Brau- und Futtergersten wurden in Ostösterreich ertraglich übertroffen. Die Ergebnisse der Kleinmälzungen belegen, dass XXXX das Qualitätsniveau der etablierten Braugersten XXXX und XXXX markant unterschreitet.Insbesondere ist dem Prüfbericht der AGES Nr. 201249025 vom
  46. November 2016 zu entnehmen, dass römisch 40 eine mittlere Reife mit mittlerer Standfestigkeit und etwas erhöhter Neigung zum Halmknicken zugeschrieben wird. Darüber hinaus ist die Anfälligkeit für Mehltau, Zwergrost und Netzflecken mittel bzw. mittel bis stark, jene für Ramularia (einschließlich nichtparasitärer Blattverbräunungen) stark ausgeprägt. Im Vergleich mit den Futtergersten römisch 40 verfehlt römisch 40 bei Bedingungen der Feucht- und Übergangslagen um -7 bis -2%. Die zweizeiligen Brau- und Futtergersten wurden in Ostösterreich ertraglich übertroffen. Die Ergebnisse der Kleinmälzungen belegen, dass römisch 40 das Qualitätsniveau der etablierten Braugersten römisch 40 und römisch 40 markant unterschreitet. In diesem Prüfbericht der AGES wird XXXX als Futtergerste beschrieben.In diesem Prüfbericht der AGES wird römisch 40 als Futtergerste beschrieben. Dass das Ergebnis des Wertprüfungsberichtes mit gleichzeitiger Möglichkeit der Stellungnahme und Vornahme eines Umstufungsantrages der beschwerdeführenden Gesellschaft zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis, wonach eine Zustellung dieses Ergebnisses am
  47. November 2016 erfolgte. Im Weiteren ist zu würdigen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft mit E-Mail vom
  48. August 2015 zu den Ergebnissen der Prüfergebnisse (Serie Wintergerste) der AGES vom
  49. Juli 2015 wortwörtlich selbst mitteilte: "XXXX (XXXX) WP3: kann von WP4 ausgesetzt werden. 2015/16 müsste nur RP3 laufe, da heuer nicht homogen genug.", sodass keine dreijährigen Daten von XXXX aus der Winterbraugerstenserie vorliegen.Im Weiteren ist zu würdigen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft mit E-Mail vom
  50. August 2015 zu den Ergebnissen der Prüfergebnisse (Serie Wintergerste) der AGES vom
  51. Juli 2015 wortwörtlich selbst mitteilte: "XXXX (römisch 40 ) WP3: kann von WP4 ausgesetzt werden. 2015/16 müsste nur RP3 laufe, da heuer nicht homogen genug.", sodass keine dreijährigen Daten von römisch 40 aus der Winterbraugerstenserie vorliegen.
  52. Rechtliche Beurteilung: 3.
  53. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In den Erläuterungen des Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassungsgesetz–BMLFUW Agrarbereich zu Art. 4 (Änderung des GESG, zu den Z 2 bis 6) findet sich folgender Passus: Der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit

den in § 6 Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht.In den Erläuterungen des Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassungsgesetz–BMLFUW Agrarbereich zu Artikel 4, (Änderung des GESG, zu den Ziffer 2 bis 6) findet sich folgender Passus: Der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit

den in Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Bundesgesetzen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wortwörtlich: "

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." 3.2.

§ 3des Saatgutgesetzes, BGBl.

I Nr. 72/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004, ist die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Ernährungssicherheit.3.2.

Paragraph 3, des Saatgutgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, ist die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

§ 6Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit Gmb

H errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind: Saatgutgesetz 1997.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind: Saatgutgesetz 1997. Nach Abs. 2 leg. cit. ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.Nach Absatz 2, leg. cit. ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde. Abs. 3 dieser Bestimmung sieht vor, dass bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Behörde die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden hat.Absatz 3, dieser Bestimmung sieht vor, dass bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Behörde die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden hat. Nach § 6 Abs. 5 GESG hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit sich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen. Der Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eine Geschäftseinteilung und -ordnung zu erlassen.Nach Paragraph 6, Absatz 5, GESG hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit sich, um die Vollziehung der in Absatz eins, angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen. Der Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eine Geschäftseinteilung und -ordnung zu erlassen.

§ 8Abs.

1 GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2016, hat die Agentur die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Forschung zu betreiben und einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln. Abs. 2 leg cit bestimmt, dass die Agentur zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen hat: Untersuchung und Begutachtung von Saat- oder Pflanzgut oder Sorten von Saat- oder Pflanzgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, des Pflanzgutgesetzes 1997 sowie des Sortenschutzgesetzes 2001 (Z 8).

Paragraph 8, Absatz eins, GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,, hat die Agentur die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Forschung zu betreiben und einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln. Absatz 2, leg cit bestimmt, dass die Agentur zur Verwirklichung des im Paragraph eins und in Absatz eins, genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen hat: Untersuchung und Begutachtung von Saat- oder Pflanzgut oder Sorten von Saat- oder Pflanzgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, des Pflanzgutgesetzes 1997 sowie des Sortenschutzgesetzes 2001 (Ziffer 8,). Zu Spruchteil A.): 3.

  1. Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997), BGBl. I Nr. 72/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, lauten (wortwörtlich) wie folgt:3.
  2. Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, lauten (wortwörtlich) wie folgt: "Geltungsbereich § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz dient der UmsetzungParagraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung [ ]
  1. der Richtlinie 2002/53/EG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 1),
  2. der Richtlinie 2002/53/EG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten Amtsblatt Nummer L 193 vom 20.7.2002, Seite 1), Zuständigkeit §
  3. Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.Paragraph 3, Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit. [ ] Sortenzulassung Voraussetzungen für die Sortenzulassung § 46.
(1)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine Sorte zuzulassen, wenn sieParagraph 46,
(1)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie 1. im Rahmen der Registerprüfung
  1. a)unterscheidbar,
  2. b)homogen und
  3. c)beständig ist, 2. im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und 3. eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.
(2)Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei
  1. Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,
  2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und
  3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
(3)Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind,

den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.

(3)Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind,

den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 als Erhaltungssorte zulassen. Unterscheidbarkeit §

  1. Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Pflanzen sich in der Ausprägung wenigstens eines Merkmals von Pflanzen jeder anderen Sorte, die in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen oder deren Zulassung in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat beantragt wurde, deutlich unterscheiden.Paragraph 47, Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Pflanzen sich in der Ausprägung wenigstens eines Merkmals von Pflanzen jeder anderen Sorte, die in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen oder deren Zulassung in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat beantragt wurde, deutlich unterscheiden. Homogenität §
  2. Eine Sorte ist homogen, wenn ihre Pflanzen, von wenigen Abweichungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Vermehrung abgesehen, in der Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale hinreichend gleich sind.Paragraph 48, Eine Sorte ist homogen, wenn ihre Pflanzen, von wenigen Abweichungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Vermehrung abgesehen, in der Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale hinreichend gleich sind. Beständigkeit §
  3. Eine Sorte ist beständig, wenn die Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale nach wiederholter Vermehrung oder im Fall eines besonderen Vermehrungszyklus am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.Paragraph 49, Eine Sorte ist beständig, wenn die Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale nach wiederholter Vermehrung oder im Fall eines besonderen Vermehrungszyklus am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist. Landeskultureller Wert §
  4. Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den vergleichbaren zugelassenen Sorten eine Verbesserung für den Anbau, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, für die Verwertung des Erntegutes oder für die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt.Paragraph 50, Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den vergleichbaren zugelassenen Sorten eine Verbesserung für den Anbau, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, für die Verwertung des Erntegutes oder für die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt. Sortenbezeichnung § 51.

(1)Eine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus einem Fantasienamen oder einem Code besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Eine Sortenbezeichnung ist nicht zulässigParagraph 51,
(1)Eine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus einem Fantasienamen oder einem Code besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Eine Sortenbezeichnung ist nicht zulässig 1. im Falle von Fantasienamen, wenn dieser
  1. a)aus einem einzigen Buchstaben besteht,
  2. b)eine Zahl enthält, ausgenommen diese bildet einen Bestandteil des Namens oder gibt an, dass die Sorte einer nummerierten Sorte biologisch verwandter Sorten angehört,
  3. c)aus mehr als drei Wörtern besteht,
  4. d)aus einem übermäßig langen Wort besteht oder ein solches enthält oder
  5. e)einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält, 2. im Falle eines Codes, wenn dieser
  6. a)sich ausschließlich aus Zahlen zusammensetzt,
  7. b)mehr als zehn Zeichen enthält,
  8. c)mehr als vier alternierende Gruppen eines oder mehrerer Buchstaben und einer oder mehrerer Zahlen enthält oder
  9. d)einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält.
(2)Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung
  1. einer Bezeichnung ähnlich ist, die in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat für eine Sorte verwendet wird, welche derselben oder einer verwandten Art wie die angemeldete Sorte angehört, es sei denn, daß die ältere Sorte nicht mehr in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat oder
  2. Ärgernis erregen kann oder
  3. zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaft oder Wert der Sorte geeignet ist oder
  4. ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen besteht oder
  5. die Worte "Sorte" oder "Hybrid" enthält.
(3)Ist die Sorte bereits zum Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz angemeldet oder geschützt oder in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen oder ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt oder ist ein Sortenschutz

der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 vom

  1. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom
  2. September 1994, S 1) beantragt oder erteilt worden, so ist nur die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung in die Sortenliste eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund

Abs. 2 Z 2 oder 3 vorliegt oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht.

(3)Ist die Sorte bereits zum Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz angemeldet oder geschützt oder in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen oder ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt oder ist ein Sortenschutz

der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 vom

  1. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom
  2. September 1994, S 1) beantragt oder erteilt worden, so ist nur die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung in die Sortenliste eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund

Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 vorliegt oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht.

(4)Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut umfassen, als Marke in das Markenregister eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang für die Sortenbezeichnung einzuräumen. Dieses Prioritätsrecht wird nur erworben, wenn es im Antrag auf Sortenzulassung geltend gemacht wird.
(5)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt in den Methoden die weiteren Bestimmungen über die Sortenbezeichnungen fest, insbesondere um Verwechslungen mit anderen ähnlichen Sortenbezeichnungen zu vermeiden. Sortenzulassungsverfahren Antrag § 52.
(1)Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, werParagraph 52,
(1)Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer 1. seinen Sitz oder Wohnsitz
  1. a)in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder
  2. b)in einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und 2.
  3. a)Sortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
  4. b)Anmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
  5. c)Züchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
  6. d)Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in lit. a bis c genannten Person ist.
  7. d)Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in Litera a bis c genannten Person ist.
(2)Der Antrag auf Sortenzulassung ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zu enthalten: 1. Name oder Firma und Adresse des Antragstellers, 2. Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört, 3.
  1. a)eine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder
  2. b)eine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung, 4. Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters, 5. Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde, 6. alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind, und 7. eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder
  3. a)dem Antrag anzuschließen ist oder
  4. b)wenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln ist, (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,) Weitere Züchter § 53.
(1)Wird im Falle des § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste beim Bundesamt für Ernährungssicherheit beantragen.Paragraph 53,
(1)Wird im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste beim Bundesamt für Ernährungssicherheit beantragen.
(2)Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so ist dies der Sortenzulassungsbehörde mitzuteilen und vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ohne neuerliche Prüfung der Sorte als Züchter in die Sortenliste einzutragen. Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung § 54. Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt das Bundesamt für Ernährungssicherheit an, dass es sich um einen Fantasienamen handelt.Paragraph 54, Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt das Bundesamt für Ernährungssicherheit an, dass es sich um einen Fantasienamen handelt. Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung § 55.
(1)Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen beim Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.Paragraph 55,
(1)Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen beim Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.
(2)Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Sortenzulassungsprüfung § 56.
(1)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.Paragraph 56,
(1)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.
(2)Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn
  1. dem Bundesamt für Ernährungssicherheit bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder
  2. die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen

§ 46Abs.

1 Z 1 und 2 nicht erfüllt.2. die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht erfüllt.

(3)Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der Sortenzulassungskommission mitzuteilen.
(4)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.
(5)Bei der Sortenzulassungsprüfung von Erhaltungssorten sind insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführliche Beschreibung der Sorten und ihre Bezeichnungen zu berücksichtigen. Mängelbehebungsverfahren § 57. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Antragsteller unverzüglichParagraph 57, Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Antragsteller unverzüglich 1. zu verständigen, wenn
  1. a)die Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder
  2. b)die zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder
  3. c)die Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder
  4. d)die Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und 2. die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen. Sortenzulassung § 58.
(1)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über einen Antrag auf Sortenzulassung nach Anhörung der Sortenzulassungskommission zu entscheiden, wenn die Sortenzulassungsprüfung eine verläßliche Beurteilung des Antrages zuläßt.Paragraph 58,
(1)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über einen Antrag auf Sortenzulassung nach Anhörung der Sortenzulassungskommission zu entscheiden, wenn die Sortenzulassungsprüfung eine verläßliche Beurteilung des Antrages zuläßt.
(2)Die Sortenzulassung ist, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden, die insbesondere die Erzeugung und Nutzung betreffen.
(3)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist berechtigt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sortenzulassungsverfahren
  1. alle Orte, die der Züchtung dienen, zu betreten,
  2. die erforderlichen Auskünfte einzuholen und
  3. in die zu führenden Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege Einsicht zu nehmen und erforderlichenfalls unentgeltlich Kopien davon zu erhalten. Dauer und Ende der Sortenzulassung § 59.
(1)Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres, sofern sie nicht verlängert oder vorzeitig beendet wird.Paragraph 59,
(1)Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres, sofern sie nicht verlängert oder vorzeitig beendet wird.
(2)Die Sortenzulassung erlischt durch
  1. Zeitablauf,
  2. Aufhebung von Amts wegen oder
  3. Verzichtserklärung des letzten aller eingetragenen Züchter.
(3)Erlischt die Sortenzulassung durch
  1. Zeitablauf,
  2. Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Sortenzulassung oder
  3. Verzicht, so ist die Anerkennung oder Zulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte bis längstens
  4. Juni des dritten Jahres nach Erlöschen der Sortenzulassung zulässig. Verlängerung der Sortenzulassung § 60.
(1)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wennParagraph 60,
(1)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn
  1. die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und
  2. die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.
(2)Das Erfordernis des Abs. 1 Z 2 entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
(2)Das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 2, entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
(3)Der Antrag ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulassung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen.
(4)Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages weiter. Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung § 61.
(1)Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Antrag des Züchters die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte aufzuheben, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Löschung glaubhaft macht.Paragraph 61,
(1)Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Antrag des Züchters die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte aufzuheben, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Löschung glaubhaft macht.
(2)Der Züchter hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit im Antrag eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.
(2)Der Züchter hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit im Antrag eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. Paragraph 55, ist anzuwenden. Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen § 62.
(1)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wennParagraph 62,
(1)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn 1. sie nicht den Voraussetzungen

§ 51Abs.

1 entspricht oder1. sie nicht den Voraussetzungen

Paragraph 51, Absatz eins, entspricht oder 2. ein Ausschließungsgrund

§ 51Abs.

2 vorliegt oder2. ein Ausschließungsgrund

Paragraph 51, Absatz 2, vorliegt oder 3. sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.

(2)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.
(2)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. Paragraph 55, ist anzuwenden. Verpflichtung zur Sortenerhaltung § 63.
(1)Der Züchter hat die Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten.Paragraph 63,
(1)Der Züchter hat die Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten.
(2)Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb eines Vertrags- oder Mitgliedstaates betrieben werden, wenn eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte amtliche Stelle in einem Drittstaat die Nachprüfung durchführt. Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen §
  1. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wennParagraph 64, Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn
  2. die Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder
  3. der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht nachkommt. Sortenliste § 65.
(1)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.Paragraph 65,
(1)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.
(2)In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen: 1.
  1. a)Art und Sortenbezeichnung,
  2. b)jede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird, 2. Name oder Firma und Adresse
  3. a)des Züchters und
  4. b)jedes weiteren Züchters, 3. für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben, 4. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und Erstreckungsfrist und 5. Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung, 6. im Falle einer genetisch veränderten Sorte die Angaben über das genetische Konstrukt.
(3)Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden Sortenliste aufzunehmen:
  1. die Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen die Ausprägungen hervorgehen,
  2. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der Hinweis hierauf,
  3. die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen.
(4)In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.
(5)Während der Amtsstunden kann jeder beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in den öffentlichen Teil der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Sortenzulassungskommission Aufgaben und Zusammensetzung § 66.
(1)Die Sortenzulassungskommission hat anhand der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.Paragraph 66,
(1)Die Sortenzulassungskommission hat anhand der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.
(2)Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden 1. stimmberechtigten Mitgliedern:
  1. a)zwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;
  2. b)je einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer; 2. nicht stimmberechtigten Mitgliedern:
  3. a)einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzenden;
  4. b)einem Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.
(3)Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.
(4)Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen." 3.
  1. Abweisung der Beschwerde: 3.4.
  2. Zur Einstufung als Futtergerste: Mit Antrag vom
  3. August 2012 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft beim BAES die Sortenzulassung einer Kulturart Wintergerste als Braugerstensorte mit der Anmeldebezeichnung XXXXMit Antrag vom
  4. August 2012 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft beim BAES die Sortenzulassung einer Kulturart Wintergerste als Braugerstensorte mit der Anmeldebezeichnung römisch 40 (XXXX).(römisch 40 ). Mit Prüfbericht der AGES vom
  5. November 2016 wurde XXXX als Futtergerste beschrieben und hielt dieser abschließend in seiner Zusammenfassung (wortwörtlich) fest: "Die zweizeilige Wintergerste XXXX wurde von 2013 bis 2015 im Futtergerstensortiment (davon zwei Jahre in der WP-Serie) und zwei Jahre (2014, 2015) im Braugerstensortiment getestet. XXXX kombiniert eine mittlere Reife mit mittlerer Standfestigkeit und etwas erhöhter Neigung zum Halmknicken. Die Anfälligkeit für Mehltau, Zwergrost und Netzflecken sei mittel bzw. mittel bis stark, jene für Ramularia (einschließlich nichtparasitärer Blattverbräunungen) ist stark. An die Bedingungen der Feucht- und Übergangslagen ist XXXX mangelhaft adaptiert. Hier wurden die Futtergersten XXXX um -7 bis -2% verfehlt. Hingegen wurden die zweizeiligen Brau- und Futtergersten in Ostösterreich ertraglich übertroffen. Allerdings belegen die Ergebnisse der Kleinmälzungen, dass XXXX das Qualitätsniveau der etablierten XXXX und XXXX markant unterschreitet."Mit Prüfbericht der AGES vom
  6. November 2016 wurde römisch 40 als Futtergerste beschrieben und hielt dieser abschließend in seiner Zusammenfassung (wortwörtlich) fest: "Die zweizeilige Wintergerste römisch 40 wurde von 2013 bis 2015 im Futtergerstensortiment (davon zwei Jahre in der WP-Serie) und zwei Jahre (2014, 2015) im Braugerstensortiment getestet. römisch 40 kombiniert eine mittlere Reife mit mittlerer Standfestigkeit und etwas erhöhter Neigung zum Halmknicken. Die Anfälligkeit für Mehltau, Zwergrost und Netzflecken sei mittel bzw. mittel bis stark, jene für Ramularia (einschließlich nichtparasitärer Blattverbräunungen) ist stark. An die Bedingungen der Feucht- und Übergangslagen ist römisch 40 mangelhaft adaptiert. Hier wurden die Futtergersten römisch 40 um -7 bis -2% verfehlt. Hingegen wurden die zweizeiligen Brau- und Futtergersten in Ostösterreich ertraglich übertroffen. Allerdings belegen die Ergebnisse der Kleinmälzungen, dass römisch 40 das Qualitätsniveau der etablierten römisch 40 und römisch 40 markant unterschreitet." Das Ergebnis dieses Prüfberichtes wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Schreiben vom
  7. November 2016, NPP 1181/2016, zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Überdies wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Möglichkeit eines Umstufungsantrages bis
  8. Dezember 2016 geboten.Das Ergebnis dieses Prüfberichtes wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Schreiben vom
  9. November 2016, NPP 1181 aus 2016,, zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Überdies wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Möglichkeit eines Umstufungsantrages bis
  10. Dezember 2016 geboten. Da die beschwerdeführende Gesellschaft mit ihrer Stellungnahme vom
  11. November 2016 jedoch keinen Antrag auf Änderung der vergebenen Ausprägungsstufen und der Einordnung von XXXX als Futtergerste stellte, wurden der Wertprüfbericht und die Stellungnahme der beschwerdeführenden Gesellschaft der Sortenzulassungskommission zur Entscheidung vorgelegt.Da die beschwerdeführende Gesellschaft mit ihrer Stellungnahme vom
  12. November 2016 jedoch keinen Antrag auf Änderung der vergebenen Ausprägungsstufen und der Einordnung von römisch 40 als Futtergerste stellte, wurden der Wertprüfbericht und die Stellungnahme der beschwerdeführenden Gesellschaft der Sortenzulassungskommission zur Entscheidung vorgelegt. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages und der Kenntnis der beschwerdeführenden Gesellschaft über diese Zuweisung war XXXX als Futtergerste einzustufen und das rechtliche Gehör gewahrt. Eine Rechtswidrigkeit der belangten Behörde vermag die beschwerdeführende Gesellschaft nicht aufzuzeigen.In Ermangelung eines entsprechenden Antrages und der Kenntnis der beschwerdeführenden Gesellschaft über diese Zuweisung war römisch 40 als Futtergerste einzustufen und das rechtliche Gehör gewahrt. Eine Rechtswidrigkeit der belangten Behörde vermag die beschwerdeführende Gesellschaft nicht aufzuzeigen. 3.4.
  13. Zum Fehlen des landeskulturellen Wertes: Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Bescheid der belangten Behörde mit der Begründung abgewiesen wurde, da in der Gesamtheit der wertbestimmenden Eigenschaften der zweizeiligen Wintergerste XXXX ein landeskultureller Wert im Sinne des § 50 SaatG 1997 nicht vorliegt.Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Bescheid der belangten Behörde mit der Begründung abgewiesen wurde, da in der Gesamtheit der wertbestimmenden Eigenschaften der zweizeiligen Wintergerste römisch 40 ein landeskultureller Wert im Sinne des Paragraph 50, SaatG 1997 nicht vorliegt. § 50 SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, bestimmt, dass eine Sorte landeskulturellen Wert hat, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den vergleichbaren zugelassenen Sorten eine Verbesserung für den Anbau, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, für die Verwertung des Erntegutes oder für die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten lässt.Paragraph 50, SaatG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, bestimmt, dass eine Sorte landeskulturellen Wert hat, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den vergleichbaren zugelassenen Sorten eine Verbesserung für den Anbau, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, für die Verwertung des Erntegutes oder für die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten lässt. Daraus folgt, dass XXXX mit bereits zugelassenen zweizeiligen Futtergersten in Vergleich zu ziehen ist. Ein derartiger Vergleich wurde seitens der belangten Behörde angestrebt und ist diese zu dem Ergebnis gelangt, dass XXXX um ein bis drei Ausprägungsstufen weniger standfest als XXXX ist. Darüber hinaus ist das Hektolitergewicht von XXXX unterdurchschnittlich (APS 6). Daraus schlussfolgerte die belangte Behörde, dass die ungünstigen Merkmalsausprägungen gegenüber den günstigen überwiegen. Eine Fehlinterpretation der belangten Behörde in den Auswertungen vermochte die beschwerdeführende Gesellschaft nicht darzutun und konnte sie das Kriterium des fehlenden landeskulturellen Wertes nicht widerlegen.Daraus folgt, dass römisch 40 mit bereits zugelassenen zweizeiligen Futtergersten in Vergleich zu ziehen ist. Ein derartiger Vergleich wurde seitens der belangten Behörde angestrebt und ist diese zu dem Ergebnis gelangt, dass römisch 40 um ein bis drei Ausprägungsstufen weniger standfest als römisch 40 ist. Darüber hinaus ist das Hektolitergewicht von römisch 40 unterdurchschnittlich (APS 6). Daraus schlussfolgerte die belangte Behörde, dass die ungünstigen Merkmalsausprägungen gegenüber den günstigen überwiegen. Eine Fehlinterpretation der belangten Behörde in den Auswertungen vermochte die beschwerdeführende Gesellschaft nicht darzutun und konnte sie das Kriterium des fehlenden landeskulturellen Wertes nicht widerlegen. 3.4.
  14. Insoferne die beschwerdeführende Gesellschaft moniert, dass XXXX in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassen worden sei, ist auszuführen, dass für das Sortenzulassungsverfahren ausschließlich die in Österreich gewonnen Ergebnisse heranzuziehen sind. Ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer EU-Mitgliedstaaten wird nicht gezogen und bildet auch keinen Bestandteil für die Kriterien des Sortenzulassungsverfahrens iSd § 46ff SaatG 1997.3.4.
  15. Insoferne die beschwerdeführende Gesellschaft moniert, dass römisch 40 in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassen worden sei, ist auszuführen, dass für das Sortenzulassungsverfahren ausschließlich die in Österreich gewonnen Ergebnisse heranzuziehen sind. Ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer EU-Mitgliedstaaten wird nicht gezogen und bildet auch keinen Bestandteil für die Kriterien des Sortenzulassungsverfahrens iSd Paragraph 46 f, f, SaatG
  16. 3.4.
  17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihr abweisendes Ergebnis der Sortenzulassung auf die Gesamtheit der Ergebnisse des Wertprüfungsberichtes und der anhand der dreijährigen Prüfung von XXXX in der Futtergerstenserie gewonnenen Daten stützt.3.4.
  18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihr abweisendes Ergebnis der Sortenzulassung auf die Gesamtheit der Ergebnisse des Wertprüfungsberichtes und der anhand der dreijährigen Prüfung von römisch 40 in der Futtergerstenserie gewonnenen Daten stützt. In Anbetracht der ordnungsgemäßen Abweisung der Zulassung der zweizeiligen Wintergerste vermochte die beschwerdeführende Gesellschaft eine Verkennung der Rechtslage der belangten Behörde nicht aufzuzeigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen vergleiche EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035). Es könnte unter Umständen bei neuerlicher Antragstellung auf Sortenzulassung zielführend sein, selbst für den Fall der Beschreibung der jeweiligen Sorte als Futtergerste durch die AGES, einen Antrag auf Änderung der vergebenen Ausprägungsstufen zu stellen und die entsprechende Gerste dreijährig in Prüfung zu ziehen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die belangte Behörde aufgrund der vorliegenden Ergebnisse des Wertprüfungsberichtes auf Basis des festgestellten Sachverhaltes zu Recht den Antrag auf Sortenzulassung der zweizeiligen Wintergerste XXXX abgewiesen hat.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die belangte Behörde aufgrund der vorliegenden Ergebnisse des Wertprüfungsberichtes auf Basis des festgestellten Sachverhaltes zu Recht den Antrag auf Sortenzulassung der zweizeiligen Wintergerste römisch 40 abgewiesen hat. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W147.2147175.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.