Obsah (27)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§ 45§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 37§ 56§ 58Art 130§§ 4§ 5§ 9§ 14a§ 54§ 17§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 41a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlW151 1426951-3 SpruchW151 1426951-3/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, M
§ 28Abs 2 Vw
GVG iVm § 58 Abs 10 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 24.12.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 24.12.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
- Am 25.12.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. In weiterer Folge wurde der BF am 27.04.2012 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammengefasst als Fluchtgrund angab, dass sein Bruder die Taliban beim Verlegen von Minen beobachtet habe und deswegen von ihnen getötet worden sei.
- Mit Bescheid des BAA vom 08.05.2012, Zahl XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und
§ 10Abs. 1 Asyl
G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des BAA vom 08.05.2012, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 23.05.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
- Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das zur Behandlung dieser Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2015, Zahl XXXX, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2014
§§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen.
§ 75Abs. 20 Asyl
G wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2015, Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2014
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen. 7. Mit als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" betiteltem Schreiben vom 22.04.2015 teilte das BFA dem BF
§ 45Abs.
3 AVG mit, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF würde daher – um den Sachverhalt im Lichte seiner aktuellen persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können – aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen mittels schriftlicher Stellungnahme Fragen zu seiner Integration, seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem sozialen Umfeld zu beantworten und allfällige Unterlagen vorzulegen.7. Mit als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" betiteltem Schreiben vom 22.04.2015 teilte das BFA dem BF
Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF würde daher – um den Sachverhalt im Lichte seiner aktuellen persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können – aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen mittels schriftlicher Stellungnahme Fragen zu seiner Integration, seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem sozialen Umfeld zu beantworten und allfällige Unterlagen vorzulegen.
- Mit undatierter Stellungnahme des BF wurde bezüglich der im Schreiben vom 22.04.2015 gestellten Fragen ausgeführt, dass diesbezüglich auf die dem Akt beiliegenden Integrationsschreiben verwiesen würde. Durch Vorlage dieser Schreiben solle die Integration des BF deutlich gemacht werden. Der BF befinde sich nunmehr fast volle vier Jahre in Österreich und habe sich bestens integriert. Auch bestehe nach Abschluss der Hauptschule die Möglichkeit, in Österreich einer geregelten Arbeit nachzugehen. Der BF sei aktives Mitglied im Fußballklub und würde dort von allen Mitgliedern sehr geschätzt. Auch die Gemeinde Bernstein setze sich für ihn ein.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.07.2015, Zahl IFA XXXX, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.07.2015, Zahl IFA römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass der BF erst relativ kurze Zeit in Österreich aufhältig sei und keine Familienangehörigen von ihm im Bundesgebiet lebten. Familiäre Bindungen zu Österreich seien somit nicht gegeben. Aus do. amtlicher Sicht seien aber sehr wohl Bindungen des BF zu seinem Heimatland gegeben, da seine gesamte Familie in Afghanistan lebe. Er sei in einem arbeitsfähigen Alter und sehr wohl in der Lage, sich eine Existenz in seinem Heimatland aufzubauen. Er verfüge auch über kein Sprachdiplom für die deutsche Sprache, Stufe A2, um das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Somit sei aus der Sicht der Behörde kein ausreichendes Maß an Integration gegeben. Die Behörde könne daher keinerlei Grundlage erkennen, welche die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels rechtfertigen würde. Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF keinen Sachverhalt geltend gemacht habe, der zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G führen würde. Da der BF keine Verwandten in Österreich habe, bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass die Einreise des BF im Dezember 2011 rechtswidrig gewesen sei, sein Aufenthalt sei allein aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens und somit lediglich für dessen Dauer legalisiert. Der BF habe keine familiären, verwandtschaftlichen oder privaten Bindungen in Österreich. Der BF sei der deutschen Sprache nicht mächtig, übe keine regelmäßige, legale Beschäftigung aus und sei daher nicht selbsterhaltungsfähig. In Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich seien überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen oder schützenswerten Integration hervorgekommen. Es seien keine Sachverhalte im Verfahren hervorgekommen bzw. seien solche nicht vorgebracht worden, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Das bestehende öffentliche Interesse an der Ausreise des BF würde durch seine persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da nicht von einer Integration des BF ausgegangen werden könne. In Abwägung mit den öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an der Ausweisung liege somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens vor. Es könne nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen hätten lassen, wären nicht hervorgekommen.Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF keinen Sachverhalt geltend gemacht habe, der zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG führen würde. Da der BF keine Verwandten in Österreich habe, bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass die Einreise des BF im Dezember 2011 rechtswidrig gewesen sei, sein Aufenthalt sei allein aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens und somit lediglich für dessen Dauer legalisiert. Der BF habe keine familiären, verwandtschaftlichen oder privaten Bindungen in Österreich. Der BF sei der deutschen Sprache nicht mächtig, übe keine regelmäßige, legale Beschäftigung aus und sei daher nicht selbsterhaltungsfähig. In Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich seien überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen oder schützenswerten Integration hervorgekommen. Es seien keine Sachverhalte im Verfahren hervorgekommen bzw. seien solche nicht vorgebracht worden, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Das bestehende öffentliche Interesse an der Ausreise des BF würde durch seine persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da nicht von einer Integration des BF ausgegangen werden könne. In Abwägung mit den öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an der Ausweisung liege somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens vor. Es könne nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen hätten lassen, wären nicht hervorgekommen. Aus einer Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens sei nicht zu erteilen gewesen.Aus einer Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens sei nicht zu erteilen gewesen. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig; die Frist hierfür betrage 14 Tage. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, hätten nicht festgestellt werden können. 10. Gegen diesen am 13.07.2015 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 21.07.2015 fristgerecht Beschwerde an das BVwG und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 37Asyl
G.10. Gegen diesen am 13.07.2015 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 21.07.2015 fristgerecht Beschwerde an das BVwG und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 37, AsylG. In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass sich der BF nunmehr fast vier Jahre in Österreich aufhalte. Der Behörde lägen entsprechende Bescheinigungsmittel vor, dass er sich mehr als nur gut integriert habe. Es hätte ihm auch die Möglichkeit geboten werden sollen, nochmals seine Beweggründe vor dem BFA vortragen zu dürfen. Es habe keine individuelle konkrete Prüfung seines Sachverhalts stattgefunden. Er spreche fast fließend Deutsch – er besuche die VHS – und habe die Möglichkeit, hier in Österreich – sobald ihm ein Aufenthaltstitel zugesprochen würde, einer regulären Arbeit nachzugehen. Auch habe sich die Behörde nicht ausreichend mit seiner individuellen Gefährdung in seiner Heimat auseinandergesetzt. Auch könne eine Interessenabwägung nicht zu seinem Nachteil ausfallen, da sein weiterer Verbleib sicherlich keine Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung mit sich brächte. Vorgelegt wurden unter einem diverse Bestätigungsschreiben zur Integration des BF von der Burgenländischen Volkshochschule, der Spielgemeinschaft XXXX sowie der Marktgemeinde XXXX.Vorgelegt wurden unter einem diverse Bestätigungsschreiben zur Integration des BF von der Burgenländischen Volkshochschule, der Spielgemeinschaft römisch 40 sowie der Marktgemeinde römisch 40 . 11. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 18.08.2015 beim BVwG ein. 12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2015, Zahl XXXX, wurde die Beschwerde
§§ 10Abs. 1, 55, 57 Asyl
G, § 9 BFA-VG und §§ 52,55 FPG als unbegründet abgewiesen.12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2015, Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraphen 10, Absatz eins, 55, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52,,55 FPG als unbegründet abgewiesen.
- Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 30.10.2015 in Rechtskraft.
- Mit dem nunmehr gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
§ 56Abs. 1 und 2 Asyl
G vom 14.01.2016 wurden unter einem diverse Integrationsunterlagen (im Einzelnen: ÖSD Zertifikat Deutsch Niveau A2 vom 24.09.2015, ein Empfehlungsschreiben der Volksschuldirektorin aus XXXX datiert mit 12.11.2015, ein Empfehlungsschreiben von XXXX - ein Hobbyfußballer (datiert mit 11.11.2015), ein Empfehlungsschreiben von Frau XXXX (datiert mit 31.08.2015), ein Nachweis über ehrenamtliche Tätigkeit vom Verein Soziales Netzwerk Burgenland (datiert mit 25.09.2015). eine Bestätigung der Burgenländischen Volkshochschulen über die positive Ablegung mehrerer Pflichtgegenstände - samt Empfehlungsschreiben (datiert mit 12.01.2016) und seine Bewerbung für eine Tischlerlehre - samt Lebenslauf, datiert mit 06.11.2015) vorgelegt.14. Mit dem nunmehr gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
Paragraph 56, Absatz eins und 2 AsylG vom 14.01.2016 wurden unter einem diverse Integrationsunterlagen (im Einzelnen: ÖSD Zertifikat Deutsch Niveau A2 vom 24.09.2015, ein Empfehlungsschreiben der Volksschuldirektorin aus römisch 40 datiert mit 12.11.2015, ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 - ein Hobbyfußballer (datiert mit 11.11.2015), ein Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 (datiert mit 31.08.2015), ein Nachweis über ehrenamtliche Tätigkeit vom Verein Soziales Netzwerk Burgenland (datiert mit 25.09.2015). eine Bestätigung der Burgenländischen Volkshochschulen über die positive Ablegung mehrerer Pflichtgegenstände - samt Empfehlungsschreiben (datiert mit 12.01.2016) und seine Bewerbung für eine Tischlerlehre - samt Lebenslauf, datiert mit 06.11.2015) vorgelegt. 15. Zu diesem Antrag erfolgte am 12.02.2016 eine Niederschrift vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland, in der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er einen Antrag
§ 55Asyl
G stellen müsse, da der gestellte Antrag
§ 56Asyl
G nicht zutreffend sei. Somit wurde der Antrag vom 14.01.2016 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Asyl
G umgedeutet. Weiters wurde der BF zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt.15. Zu diesem Antrag erfolgte am 12.02.2016 eine Niederschrift vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland, in der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er einen Antrag
Paragraph 55, AsylG stellen müsse, da der gestellte Antrag
Paragraph 56, AsylG nicht zutreffend sei. Somit wurde der Antrag vom 14.01.2016 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG umgedeutet. Weiters wurde der BF zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt. 16. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 02.03.2016 wies das BFA, Regionaldirektion Burgenland, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
§ 58Abs. 10 Asyl
G zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich verfüge und nur freundschaftliche Beziehungen pflege. Er sei gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er habe im Verhältnis zum Vorverfahren zwar seine Deutschkenntnisse verbessert und einen Teil des Vorbereitungskurses für den Pflichtschulabschluss auf den Burgenländischen Volkshochschulen absolviert. Seit dem 30.10.2015 halte er sich jedoch nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Frist zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets habe er nicht wahrgenommen.16. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 02.03.2016 wies das BFA, Regionaldirektion Burgenland, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich verfüge und nur freundschaftliche Beziehungen pflege. Er sei gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er habe im Verhältnis zum Vorverfahren zwar seine Deutschkenntnisse verbessert und einen Teil des Vorbereitungskurses für den Pflichtschulabschluss auf den Burgenländischen Volkshochschulen absolviert. Seit dem 30.10.2015 halte er sich jedoch nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Frist zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets habe er nicht wahrgenommen.
- Daraufhin erhob der BF mit Schreiben vom 16.03.2016 Beschwerde, in der er ausführte, dass er sich seit 2011 in Österreich befinde. Aufgrund der langen Verweildauer in Österreich und der gesetzten Integrationsschritte habe er einen Antrag aus Gründen des Art 8 EMRK gestellt. Er habe immer an seinem Verfahren mitgewirkt und entsprechende Beweismittel vorgelegt. Diese vorgelegten Unterlagen seien nicht gehörig gewürdigt worden. Die Behörde habe den Umstand, dass er bereits seinen Pflichtschulabschluss erlangt sowie auch eine Einstellungszusage bekommen habe, nicht in ihre Entscheidung einbezogen. Ebenso habe er zahlreiche Deutschkurse besucht. Es sei ihm nicht möglich in die Heimat zurückzukehren, da er dort mit dem Tod bedroht sei. Der BF beantragte abschließend eine mündliche Verhandlung.
- Daraufhin erhob der BF mit Schreiben vom 16.03.2016 Beschwerde, in der er ausführte, dass er sich seit 2011 in Österreich befinde. Aufgrund der langen Verweildauer in Österreich und der gesetzten Integrationsschritte habe er einen Antrag aus Gründen des Artikel 8, EMRK gestellt. Er habe immer an seinem Verfahren mitgewirkt und entsprechende Beweismittel vorgelegt. Diese vorgelegten Unterlagen seien nicht gehörig gewürdigt worden. Die Behörde habe den Umstand, dass er bereits seinen Pflichtschulabschluss erlangt sowie auch eine Einstellungszusage bekommen habe, nicht in ihre Entscheidung einbezogen. Ebenso habe er zahlreiche Deutschkurse besucht. Es sei ihm nicht möglich in die Heimat zurückzukehren, da er dort mit dem Tod bedroht sei. Der BF beantragte abschließend eine mündliche Verhandlung.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 16.03.2016 beim BVwG ein.
- Am 02.05.2016 wurden ein an den Bundespräsident gerichtetes Schreiben von XXXX vom 10.04.2016, indem sie um ein Bleiberecht für den BF bat, sowie die korrespondierende Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums für Inneres vom 27.04.2016 vorgelegt.
- Am 02.05.2016 wurden ein an den Bundespräsident gerichtetes Schreiben von römisch 40 vom 10.04.2016, indem sie um ein Bleiberecht für den BF bat, sowie die korrespondierende Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums für Inneres vom 27.04.2016 vorgelegt.
- Am 22.06.2016 brachte der BF sein Sprachdiplom Deutsch Zertifikat B1 vom 18.06.2016 in Vorlage.
- Mit Mail vom 26.04.2017 übermittelte das BFA die durch das Bezirksgericht XXXX beglaubigte öffentliche Patenschaftserklärung des BF durch XXXX für die Dauer von 3 Jahren.
- Mit Mail vom 26.04.2017 übermittelte das BFA die durch das Bezirksgericht römisch 40 beglaubigte öffentliche Patenschaftserklärung des BF durch römisch 40 für die Dauer von 3 Jahren.
- Am 02.08.2017 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland einer weitere niederschriftliche Einvernahme unter Mitwirkung eines Dolmetsch für die Sprache Dari sowie der Vertrauensperson XXXX statt. Dabei legte der BF ein Konvolut von Integrationsunterlagen vor und gab an, dass er bereits eine Einstellungszusage der XXXX in Vorlage gebracht habe. Somit könne er jederzeit eine Lehre als Tischler beginnen. Bei einer Rückkehr in die Heimat sei sein Leben in Gefahr, da er für die Franzosen gearbeitet und sich nun schon seit langer Zeit im Ausland aufgehalten habe. In Österreich verfüge er über keine Familienangehörigen oder Verwandten und auch keine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Er habe in Österreich viele (Deutsch)Kurse besucht und sei Mitglied im Verein "XXXX", im XXXX und habe auch im Sozialmarkt gearbeitet. Mit Afghanistan fühle er sich nicht mehr verbunden. Er habe bereits ein Viertel seines Lebens in Österreich verbracht. Im Moment lerne er für den Führerschein. Er habe viele Freunde und sei gut integriert. Abschließend wurde durch die Leiterin der Amtshandlung festgehalten, dass der Großteil der Einvernahme in deutscher Sprache geführt und der anwesende Dolmetscher nur selten gebraucht worden sei.
- Am 02.08.2017 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland einer weitere niederschriftliche Einvernahme unter Mitwirkung eines Dolmetsch für die Sprache Dari sowie der Vertrauensperson römisch 40 statt. Dabei legte der BF ein Konvolut von Integrationsunterlagen vor und gab an, dass er bereits eine Einstellungszusage der römisch 40 in Vorlage gebracht habe. Somit könne er jederzeit eine Lehre als Tischler beginnen. Bei einer Rückkehr in die Heimat sei sein Leben in Gefahr, da er für die Franzosen gearbeitet und sich nun schon seit langer Zeit im Ausland aufgehalten habe. In Österreich verfüge er über keine Familienangehörigen oder Verwandten und auch keine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Er habe in Österreich viele (Deutsch)Kurse besucht und sei Mitglied im Verein "XXXX", im römisch 40 und habe auch im Sozialmarkt gearbeitet. Mit Afghanistan fühle er sich nicht mehr verbunden. Er habe bereits ein Viertel seines Lebens in Österreich verbracht. Im Moment lerne er für den Führerschein. Er habe viele Freunde und sei gut integriert. Abschließend wurde durch die Leiterin der Amtshandlung festgehalten, dass der Großteil der Einvernahme in deutscher Sprache geführt und der anwesende Dolmetscher nur selten gebraucht worden sei.
- Am 28.08.2017 wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen (Empfehlungsschreiben von XXXX vom 18.08.2014, Nachweis über ehrenamtliche Tätigkeit vom Verein Soziales Netzwerk Burgenland vom 25.09.2015, Empfehlungsschreiben von XXXX vom18.08.2015, Empfehlungsschreiben vom ASVÖ Burgenland vom 03.05.2015, Empfehlungsschreiben von XXXX vom 11.11.2015, Empfehlungsschreiben von XXXX vom 31.08.2015, Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 05.02.2016, Empfehlungsschreiben von der Marktgemeinde Bernstein vom 18.08.2014, Bewerbung um Lehrstelle als Tischler vom 03.02.2016, Empfehlungsschreiben der Spielgemeinschaft XXXX vom 20.06.2014, Schreiben von XXXX vom 12.11.2015, Empfehlungsschreiben von XXXX vom 18.08.2014, Bestätigung der Diakonie über Teilnahme an Deutschkurs vom 26.03.2014, Kompetenzprofil der VHS Burgenland des BF vom Jänner 2016, Bestätigungen der VHS Burgenland über Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vom 06.05.2015, Bestätigung der VHS Burgenland über erfolgreich abgelegte Prüfungen vom 12.01.2016, Bestätigung über Teilnahme an Deutschkursen von XXXX vom 05.04.2014, ÖSD Deutschkurszertifikat A2 vom 24.09.2015, ÖSD Deutschkurszertifikat B1 vom 22.06.2016, Bestätigungen der VHS Burgenland über erfolgreiches Absolvieren der Deutsch A2, Englisch A2 und Mathematik Prüfungen vom 15.05.2014, Bestätigungen vom Verein Ute Bock über Teilnahme an Deutschkursen vom 23.08.2012 sowie vom 27.11.2012) in Vorlage gebracht.
- Am 28.08.2017 wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen (Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 18.08.2014, Nachweis über ehrenamtliche Tätigkeit vom Verein Soziales Netzwerk Burgenland vom 25.09.2015, Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom18.08.2015, Empfehlungsschreiben vom ASVÖ Burgenland vom 03.05.2015, Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 11.11.2015, Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 31.08.2015, Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 05.02.2016, Empfehlungsschreiben von der Marktgemeinde Bernstein vom 18.08.2014, Bewerbung um Lehrstelle als Tischler vom 03.02.2016, Empfehlungsschreiben der Spielgemeinschaft römisch 40 vom 20.06.2014, Schreiben von römisch 40 vom 12.11.2015, Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 18.08.2014, Bestätigung der Diakonie über Teilnahme an Deutschkurs vom 26.03.2014, Kompetenzprofil der VHS Burgenland des BF vom Jänner 2016, Bestätigungen der VHS Burgenland über Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vom 06.05.2015, Bestätigung der VHS Burgenland über erfolgreich abgelegte Prüfungen vom 12.01.2016, Bestätigung über Teilnahme an Deutschkursen von römisch 40 vom 05.04.2014, ÖSD Deutschkurszertifikat A2 vom 24.09.2015, ÖSD Deutschkurszertifikat B1 vom 22.06.2016, Bestätigungen der VHS Burgenland über erfolgreiches Absolvieren der Deutsch A2, Englisch A2 und Mathematik Prüfungen vom 15.05.2014, Bestätigungen vom Verein Ute Bock über Teilnahme an Deutschkursen vom 23.08.2012 sowie vom 27.11.2012) in Vorlage gebracht.
- Mit Schreiben vom 01.09.2017 wurden dem BF die aktuellen Länderinformationen (Länderinformation, Stand 25.09.2017; die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom
- April 2016 inklusive Begleitbrief vom selben Tag; die gutachterliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen, Mag. Karl Mahringer, für Afghanistan vom 05.03.2017, sowie dessen Ergänzung vom 05.03.2017) zur Kenntnis gebracht.
- Am 19.12.2017 wurde die Vollmacht des Vereins Menschenrechte Österreich vorgelegt.
- Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 20.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein seines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Zusammengefasst brachte der BF in der Verhandlung vor, dass er aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, stamme. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, sei aber der Patensohn von XXXX, bei der er auch wohne. Eine eheähnliche Verbindung habe er nicht. Zu seiner Situation in Afghanistan führte er aus, dass er in seinem Heimatdorf bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und dann im Alter von ca. 13/14 Jahren bei einem Tischler als Hilfskraft gearbeitet. Danach habe er ein Jahr für die Franzosen in Kabul gearbeitet und sei immer zwischen Kabul und seinem Dorf gependelt. Kurz vor seiner Ausreise habe er ein Monat in Kabul gelebt. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr, auch nicht zu seinem Cousin. Seit 23.12.2011 sei er in Österreich. Im Strafregisterauszug vom 15.12.2017 scheint keine Verurteilung des BF auf. In Österreich habe der BF seinen Pflichtschulabschluss gemacht und besitze eine Einstellungszusage der XXXX zur Tischlerausbildung. Im Moment sei er in Österreich nicht kranken-, unfall- oder pensionsversichert. Er sei gesund. Im Falle einer Erkrankung würde das XXXX bezahlen. Er arbeite freiwillig im Fußballverein sowie im Verein "XXXX" mit und habe sich auch am Sozialmarkt beteiligt. Er habe viele österreichische Freunde, er habe von diesen auch einen Gutschein für eine gemeinsame Reise erhalten. Zu seinen Kursen befragt gab der BF an, dass er den B1 Deutsch Kurs gemacht habe. Den B2 Kurs zwar nicht, aber er lerne im Moment für die Prüfung. Ebenso lerne er für den theoretischen Teil der Führerscheinprüfung. All diese Aktivitäten habe er auch schon im Herbst 2015 ausgeübt, nur die weiteren Deutschkenntnisse und Empfehlungsschreiben seien neu. Österreich sei für ihn seine Heimat. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihn die Taliban töten und in Kabul habe er niemanden.Zusammengefasst brachte der BF in der Verhandlung vor, dass er aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , stamme. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, sei aber der Patensohn von römisch 40 , bei der er auch wohne. Eine eheähnliche Verbindung habe er nicht. Zu seiner Situation in Afghanistan führte er aus, dass er in seinem Heimatdorf bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und dann im Alter von ca. 13/14 Jahren bei einem Tischler als Hilfskraft gearbeitet. Danach habe er ein Jahr für die Franzosen in Kabul gearbeitet und sei immer zwischen Kabul und seinem Dorf gependelt. Kurz vor seiner Ausreise habe er ein Monat in Kabul gelebt. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr, auch nicht zu seinem Cousin. Seit 23.12.2011 sei er in Österreich. Im Strafregisterauszug vom 15.12.2017 scheint keine Verurteilung des BF auf. In Österreich habe der BF seinen Pflichtschulabschluss gemacht und besitze eine Einstellungszusage der römisch 40 zur Tischlerausbildung. Im Moment sei er in Österreich nicht kranken-, unfall- oder pensionsversichert. Er sei gesund. Im Falle einer Erkrankung würde das römisch 40 bezahlen. Er arbeite freiwillig im Fußballverein sowie im Verein "XXXX" mit und habe sich auch am Sozialmarkt beteiligt. Er habe viele österreichische Freunde, er habe von diesen auch einen Gutschein für eine gemeinsame Reise erhalten. Zu seinen Kursen befragt gab der BF an, dass er den B1 Deutsch Kurs gemacht habe. Den B2 Kurs zwar nicht, aber er lerne im Moment für die Prüfung. Ebenso lerne er für den theoretischen Teil der Führerscheinprüfung. All diese Aktivitäten habe er auch schon im Herbst 2015 ausgeübt, nur die weiteren Deutschkenntnisse und Empfehlungsschreiben seien neu. Österreich sei für ihn seine Heimat. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihn die Taliban töten und in Kabul habe er niemanden. Im Rahmen der Verhandlung wurde XXXX, die Patin des BF, als Zeugin einvernommen. Diese gab an, dass sie seit April 2017 eine öffentliche Patenschaft für den BF übernommen habe. Sie sorge für den BF. Er wohne bei ihr und sie unterstütze gemeinsam mit ihrem Freundeskreis den BF. Die Patenschaft sei auf drei Jahre (bis 2020) ausgelegt. Im Krankheitsfall des BF müsse sie privat für die Kosten aufkommen bzw. hoffe sie auf die Unterstützung von befreundeten Ärzten. Sie habe dem BF beim Spracherwerb geholfen und sich auch für die Einstellungszusage eingesetzt. Beim BF handle es sich um einen integrationswilligen Asylwerber, der sich von Anfang an gut in die Ortsgemeinschaft integriert habe. Er habe sofort an Festen des Vereins teilgenommen und dort freiwillige Arbeiten übernommen. Er habe viele Freunde und sei auch ihr bei der Arbeit mit anderen Asylwerbern eine große Hilfe gewesen, indem er als Dolmetsch fungiert habe. Der BF sei ein junger, netter, hilfsbereiter Mann und sei für sie wie ein Sohn.Im Rahmen der Verhandlung wurde römisch 40 , die Patin des BF, als Zeugin einvernommen. Diese gab an, dass sie seit April 2017 eine öffentliche Patenschaft für den BF übernommen habe. Sie sorge für den BF. Er wohne bei ihr und sie unterstütze gemeinsam mit ihrem Freundeskreis den BF. Die Patenschaft sei auf drei Jahre (bis 2020) ausgelegt. Im Krankheitsfall des BF müsse sie privat für die Kosten aufkommen bzw. hoffe sie auf die Unterstützung von befreundeten Ärzten. Sie habe dem BF beim Spracherwerb geholfen und sich auch für die Einstellungszusage eingesetzt. Beim BF handle es sich um einen integrationswilligen Asylwerber, der sich von Anfang an gut in die Ortsgemeinschaft integriert habe. Er habe sofort an Festen des Vereins teilgenommen und dort freiwillige Arbeiten übernommen. Er habe viele Freunde und sei auch ihr bei der Arbeit mit anderen Asylwerbern eine große Hilfe gewesen, indem er als Dolmetsch fungiert habe. Der BF sei ein junger, netter, hilfsbereiter Mann und sei für sie wie ein Sohn. Ebenso wurde die Zeugin XXXX einvernommen. Diese brachte vor, dass sie den BF über XXXX kennengelernt und ihn beim Lernen für den Pflichtabschluss in Mathematik unterstützt habe. Er habe alle gestellten Aufgaben fleißig und gewissenhaft erledigt. Er sei ein wissbegieriger, fleißiger, verlässlicher, sozialer und offener Mensch. Auch über den Pflichtschulabschluss sei der Kontakt erhalten geblieben. Es habe sich eine Freundschaft entwickelt. So gehe ihr Mann mit dem BF oft zum Fußball. Sie und ihr Mann würden den BF auch unterstützen.Ebenso wurde die Zeugin römisch 40 einvernommen. Diese brachte vor, dass sie den BF über römisch 40 kennengelernt und ihn beim Lernen für den Pflichtabschluss in Mathematik unterstützt habe. Er habe alle gestellten Aufgaben fleißig und gewissenhaft erledigt. Er sei ein wissbegieriger, fleißiger, verlässlicher, sozialer und offener Mensch. Auch über den Pflichtschulabschluss sei der Kontakt erhalten geblieben. Es habe sich eine Freundschaft entwickelt. So gehe ihr Mann mit dem BF oft zum Fußball. Sie und ihr Mann würden den BF auch unterstützen. Abschließend wurde festgehalten, dass die Einvernahme des BF fast zur Gänze in deutscher Sprache erfolgte. In der Vorlage wurden folgende Unterlagen vorgelegt: eine Zusage zur Ausbildung zum Tischler im Zuge einer Lehrstelle bei der XXXX vom 14.11.2017, ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters von XXXX vom 19.12.2017, ein Empfehlungsschreiben von XXXX vom 15.12.2017, ein Empfehlungsschreiben von XXXX vom 12.12.2017, ein Empfehlungsschreiben von XXXX, ein Empfehlungsschreiben von XXXX vom 18.12.2017, ein Empfehlungsschreiben der Gemeinde Oberamtsfrau der Gemeinde XXXX vom 18.12.2017, Empfehlungsschreiben von XXXX vom 18.12.2017, ein Deutsch Sprachzertifikat Niveau B1 vom 22.06.2016, ein Empfehlungsschreiben des früheren Bürgermeisters XXXX vom 16.12.2017 sowie eine Bestätigung der Sportunion XXXX über die gänzliche Integration des BF im Verein samt Spielerpass.In der Vorlage wurden folgende Unterlagen vorgelegt: eine Zusage zur Ausbildung zum Tischler im Zuge einer Lehrstelle bei der römisch 40 vom 14.11.2017, ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters von römisch 40 vom 19.12.2017, ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 15.12.2017, ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 12.12.2017, ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 18.12.2017, ein Empfehlungsschreiben der Gemeinde Oberamtsfrau der Gemeinde römisch 40 vom 18.12.2017, Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 18.12.2017, ein Deutsch Sprachzertifikat Niveau B1 vom 22.06.2016, ein Empfehlungsschreiben des früheren Bürgermeisters römisch 40 vom 16.12.2017 sowie eine Bestätigung der Sportunion römisch 40 über die gänzliche Integration des BF im Verein samt Spielerpass. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF ist afghanischer Staatsbürger, aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, stammend. Er ist Tadschike und Moslem, geboren am XXXX. Der BF hat vier Jahre lang in Afghanistan die Grundschule besucht und danach ca. zwei Jahre bei einem Tischler als Hilfsarbeiter gearbeitet. Es besteht weder zu seiner Mutter noch zu seinem Cousin Kontakt.Der BF ist afghanischer Staatsbürger, aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , stammend. Er ist Tadschike und Moslem, geboren am römisch 40 . Der BF hat vier Jahre lang in Afghanistan die Grundschule besucht und danach ca. zwei Jahre bei einem Tischler als Hilfsarbeiter gearbeitet. Es besteht weder zu seiner Mutter noch zu seinem Cousin Kontakt. Der BF ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Der BF ist nicht in der Grundversorgung. Der BF verfügt über überdurchschnittlich gute Deutschkenntnisse (B1) und ist besonders gut integriert. Er ist Mitglied im Fußballverein "XXXX" sowie im Verein "XXXX". Er ist der Patensohn von XXXX, bei der er lebt und die ihn in allen Belangen unterstützt. Die von XXXX übernommene, durch das Bezirksgericht XXXX beglaubigte, öffentliche Patenschaftserklärung ist für drei Jahre gültig. Der BF verfügt über keine Unfall-, Kranken- oder Pensionsversicherung. Im Fall seiner Krankheit werden die Kosten von XXXX und deren Freunden, die den BF zusätzlich unterstützen, getragen werden. Zusätzlich zu den B1 Deutschkenntnissen hat der BF seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt und bereitet sich im Moment auf die Deutschprüfung für das Niveau B2 sowie den theoretischen Teil der Führerscheinprüfung vor. Der BF hat bereits eine Zusage für eine Lehrstelle als Tischler.Der BF ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Der BF ist nicht in der Grundversorgung. Der BF verfügt über überdurchschnittlich gute Deutschkenntnisse (B1) und ist besonders gut integriert. Er ist Mitglied im Fußballverein "XXXX" sowie im Verein "XXXX". Er ist der Patensohn von römisch 40 , bei der er lebt und die ihn in allen Belangen unterstützt. Die von römisch 40 übernommene, durch das Bezirksgericht römisch 40 beglaubigte, öffentliche Patenschaftserklärung ist für drei Jahre gültig. Der BF verfügt über keine Unfall-, Kranken- oder Pensionsversicherung. Im Fall seiner Krankheit werden die Kosten von römisch 40 und deren Freunden, die den BF zusätzlich unterstützen, getragen werden. Zusätzlich zu den B1 Deutschkenntnissen hat der BF seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt und bereitet sich im Moment auf die Deutschprüfung für das Niveau B2 sowie den theoretischen Teil der Führerscheinprüfung vor. Der BF hat bereits eine Zusage für eine Lehrstelle als Tischler. Dem BF wurden in unzähligen Empfehlungsschreiben außergewöhnliche Integrationsbemühungen attestiert. Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise seit spätestens 24.12.2011 in Österreich auf und hat sich hier dauernd seit mehr als sechs Jahren aufgehalten. Der BF ist unbescholten. Der BF legte seine Geburtsurkunde vor. Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des BF.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des darin enthaltenen Antrags des Beschwerdeführers, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, insbesondere waren die vorgelegten Integrationsunterlagen und die für glaubwürdig erachtete Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung ausschlaggebend. 2.
- Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Dauer der Aufenthaltes im Bundesgebiet, zum persönlichen und familiären Privatleben des BF in Österreich und seiner Situation in Afghanistan ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Angaben des BF und der Zeugen in den Einvernahmen, der Beschwerde vom 16.03.2016 sowie in der Beschwerdeverhandlung vom 20.12.
- Das Nichtvorliegen der Grundversorgung ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die von XXXX übernommene Patenschaft ergibt sich aus der vorgelegten, durch das Bezirksgericht XXXX beglaubigten, öffentlichen Patenschaftserklärung vom 18.04.2017.Die von römisch 40 übernommene Patenschaft ergibt sich aus der vorgelegten, durch das Bezirksgericht römisch 40 beglaubigten, öffentlichen Patenschaftserklärung vom 18.04.
- Die Angaben bezüglich der Wohnsituation des BF ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben sowie der gleichlautenden Aussage von XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und der vorgelegten Patenschaftserklärung.Die Angaben bezüglich der Wohnsituation des BF ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben sowie der gleichlautenden Aussage von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und der vorgelegten Patenschaftserklärung. Die Feststellung zum Grad der Integration: Zu seinen Deutschkenntnissen ergibt es sich aus dem Umstand, dass im Protokoll zur mündlichen Verhandlung festgehalten wurde, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers fast zur Gänze in deutscher Sprache erfolgte. Der Beschwerdeführer spricht fließend und überdurchschnittlich gut Deutsch und konnte dies auch durch diverse, im Verfahren vorgelegte, Deutschkursbestätigungen (zuletzt vom 22.06.2016, ÖSD Sprachzertifikat Deutsch Niveau B1) belegen. Die Angaben zum nachgeholten Pflichtschulabschluss ergeben sich aus dem vorgelegten Zeugnis vom 05.02.
- Die freiwilligen Tätigkeiten und Mitgliedschaften im Fußballverein XXXX sowie im Verein "XXXX" ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des BF, seiner Patenmutter und der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung sowie den in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen und Bestätigungen der jeweiligen Vereine.Die freiwilligen Tätigkeiten und Mitgliedschaften im Fußballverein römisch 40 sowie im Verein "XXXX" ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des BF, seiner Patenmutter und der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung sowie den in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen und Bestätigungen der jeweiligen Vereine. Zu einem späteren Arbeitsverhältnis ist auszuführen, dass der BF eine Zusage zur Ausbildung zum Tischler im Zuge einer Lehrstelle der XXXX in XXXX hat. Dies geht auch aus dem vorgelegten Schreiben der vom 14.11.2017 hervor.Zu einem späteren Arbeitsverhältnis ist auszuführen, dass der BF eine Zusage zur Ausbildung zum Tischler im Zuge einer Lehrstelle der römisch 40 in römisch 40 hat. Dies geht auch aus dem vorgelegten Schreiben der vom 14.11.2017 hervor. Die vorgelegten Empfehlungsschreiben konnten den gewonnen Eindruck zu seiner guten Integration in Österreich untermauern. Unter anderem langten auch Unterstützungserklärungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde XXXX vom 19.12.2017 sowie der Gemeindeoberamtsfrau in XXXX vom 18.12.2017 sowie des ehemaligen Bürgermeisters von XXXX vom 16.12.2017 ein.Die vorgelegten Empfehlungsschreiben konnten den gewonnen Eindruck zu seiner guten Integration in Österreich untermauern. Unter anderem langten auch Unterstützungserklärungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch 40 vom 19.12.2017 sowie der Gemeindeoberamtsfrau in römisch 40 vom 18.12.2017 sowie des ehemaligen Bürgermeisters von römisch 40 vom 16.12.2017 ein. Dass der Antragsteller strafgerichtlich unbescholten ist, geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.3.1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.
- Zu Spruchteil A)
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 54Abs. 1 Asyl
G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
- "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
- "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG.Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
§ 58Abs. 10 Asyl
G sind Anträge
§ 55
als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge
Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
§ 58Abs. 7 Asyl
G so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen, wenn einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben wird.
Abs. 11 gilt.
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen, wenn einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben wird. Absatz 11, gilt.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.3. Zum gegenständlichen Verfahren Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers gem § 58 Abs 10 AsylG zurück und begründete dies - zusammengefasst im Wesentlichen - damit, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Fallbezogen ist die gegenständlich angefochtene Entscheidung daher allein dahingehend zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers eine Zurückweisung nach § 58 Abs 10 Asyl erfolgen durfte.Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers gem Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück und begründete dies - zusammengefasst im Wesentlichen - damit, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Fallbezogen ist die gegenständlich angefochtene Entscheidung daher allein dahingehend zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, Asyl erfolgen durfte. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "- als Nachfolgeregelung des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 -" nunmehr § 58 Abs 10 AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge
§ 55Asyl
G 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9
Abs 2 BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)
§ 58Abs 10 Asyl
G 2005 zulässig. (VwGH Ra 12.11.2015, Ra 2015/21/0101)Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "- als Nachfolgeregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 -" nunmehr Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge
Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig. (VwGH Ra 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) § 58 Abs 10 AsylG folgt der Regelung des § 44b Abs 1 Z 1 NAG in der Fassung vor dem BGBl I Nr 87/2012 (vgl ErläutRV 1803 dB XXIV.Paragraph 58, Absatz 10, AsylG folgt der Regelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, vergleiche ErläutRV 1803 dB römisch 24 . GP: "Der neue Abs. 4 [richtig wohl: Abs. 10, Anm d BVwG] entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011"), weshalb auch die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes relevant bleibt.Gesetzgebungsperiode, "Der neue Absatz 4, [richtig wohl: Absatz 10,, Anmerkung d BVwG] entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 38/2011"), weshalb auch die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes relevant bleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren mit seiner zu § 44b Abs 1 Z 1 NAG in der Fassung vor dem BGBl I Nr 87/2012 ergangenen Entscheidung vom 19.04.2016, Ra 2015/22/0052, ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, nachdem das Verwaltungsgericht Wien eine Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, mit dem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 41aAbs 9 "i
Vm § 44b Abs 1 Z" NAG abgewiesen worden war, mit der Maßgabe abgewiesen hatte, dass jener Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei zur Begründung insbesondere Folgendes erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren mit seiner zu Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, ergangenen Entscheidung vom 19.04.2016, Ra 2015/22/0052, ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, nachdem das Verwaltungsgericht Wien eine Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, mit dem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41 a, Absatz 9, "iVm Paragraph 44 b, Absatz eins, Z" NAG abgewiesen worden war, mit der Maßgabe abgewiesen hatte, dass jener Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei zur Begründung insbesondere Folgendes erwogen: "Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG vorliegen, herangezogen werden. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0108 bis 0111, mwN)."Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vorliegen, herangezogen werden. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0108 bis 0111, mwN). [ ] 15 Der Revisionswerber hat im Zusammenhang mit seinem Titelantrag unter anderem auf die verbesserten Deutschkenntnisse durch Absolvierung der Prüfung auf dem Niveau B1, seine Mitgliedschaft beim Roten Kreuz und bei einem Cricket-Verein, seine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Hilfseinrichtung und seinen Freundeskreis bzw. die diesbezüglich vorgelegten Empfehlungsschreiben verwiesen. Damit hat er aber aufgezeigt, dass er Schritte gesetzt hat, um seine Integration zu verbessern. Das Vorliegen dieser Umstände wurde vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Dass der Verwaltungsgerichtshof - wie vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführt - in verschiedenen Konstellationen einzelne der hier maßgeblichen Aspekte für sich genommen als nicht hinreichend erachtet hat, um eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu bewirken, führt nicht dazu, dass bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände insbesondere in Verbindung mit der im Vergleich zur Ausweisung längeren Aufenthaltsdauer von knapp drei Jahren eine abweichende Beurteilung nach Art. 8 EMRK jedenfalls ausgeschlossen werden kann.15 Der Revisionswerber hat im Zusammenhang mit seinem Titelantrag unter anderem auf die verbesserten Deutschkenntnisse durch Absolvierung der Prüfung auf dem Niveau B1, seine Mitgliedschaft beim Roten Kreuz und bei einem Cricket-Verein, seine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Hilfseinrichtung und seinen Freundeskreis bzw. die diesbezüglich vorgelegten Empfehlungsschreiben verwiesen. Damit hat er aber aufgezeigt, dass er Schritte gesetzt hat, um seine Integration zu verbessern. Das Vorliegen dieser Umstände wurde vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Dass der Verwaltungsgerichtshof - wie vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführt - in verschiedenen Konstellationen einzelne der hier maßgeblichen Aspekte für sich genommen als nicht hinreichend erachtet hat, um eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu bewirken, führt nicht dazu, dass bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände insbesondere in Verbindung mit der im Vergleich zur Ausweisung längeren Aufenthaltsdauer von knapp drei Jahren eine abweichende Beurteilung nach Artikel 8, EMRK jedenfalls ausgeschlossen werden kann. 16 Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (auch unter Einbeziehung seines sehr langen Inlandsaufenthaltes) eine zu Gunsten des Revisionswerbers vorzunehmende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten, weshalb sich die Zurückweisung des Antrags nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG als unzulässig erweist."16 Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (auch unter Einbeziehung seines sehr langen Inlandsaufenthaltes) eine zu Gunsten des Revisionswerbers vorzunehmende Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten, weshalb sich die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG als unzulässig erweist." Auf den vorliegenden Fall bezogen, ergibt sich Folgendes: Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
- Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
- Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,
- Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).
- Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
- Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
- Die Bindungen zum Heimatstaat
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
- Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl: 265/07). Ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenen Privat- und Familienleben ist jedenfalls nicht als unbeachtlich anzusehen (jüngst VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041-9). Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
- 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
- 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
- 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
- 2003, G 78/00). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Im Vergleich zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 23.10.2015 kam es zu folgender Änderung: Der BF hat weiterhin keine Verwandten in Österreich, aber es besteht eine öffentliche, durch das Bezirksgericht XXXX beglaubigte Patenschaft durch , einer österreichischen Staatsbürgerin, die auf drei Jahre ausgelegt ist und bis 2020 läuft. Diese Patenschaft zeichnet sich durch gegenseitige Rechte und Pflichten aus. Der BF lebt mit seiner Patenmutter in einem gemeinsamen Haushalt und ist dies somit als familienähnliche Gemeinschaft zu qualifizieren. XXXX führte dazu auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.12.2017 aus, dass "der BF wie ihr Sohn sei". Sie kommt für den Lebensunterhalt des BF auf, im Falle seiner Erkrankung trägt sie die Kosten für seine Behandlung, da er weder kranken-, unfall- oder pensionsversichert ist. Insgesamt ist das Zusammenleben von XXXX mit ihrem Patensohn als Familienleben anzusehen.Im Vergleich zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 23.10.2015 kam es zu folgender Änderung: Der BF hat weiterhin keine Verwandten in Österreich, aber es besteht eine öffentliche, durch das Bezirksgericht römisch 40 beglaubigte Patenschaft durch , einer österreichischen Staatsbürgerin, die auf drei Jahre ausgelegt ist und bis 2020 läuft. Diese Patenschaft zeichnet sich durch gegenseitige Rechte und Pflichten aus. Der BF lebt mit seiner Patenmutter in einem gemeinsamen Haushalt und ist dies somit als familienähnliche Gemeinschaft zu qualifizieren. römisch 40 führte dazu auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.12.2017 aus, dass "der BF wie ihr Sohn sei". Sie kommt für den Lebensunterhalt des BF auf, im Falle seiner Erkrankung trägt sie die Kosten für seine Behandlung, da er weder kranken-, unfall- oder pensionsversichert ist. Insgesamt ist das Zusammenleben von römisch 40 mit ihrem Patensohn als Familienleben anzusehen. Dieses Familienleben kann keineswegs durch bloße gelegentliche Besuche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers oder durch elektronische Kommunikation aufrechterhalten werden. Was sein Privatleben betrifft, ist auf folgende Umstände hinzuweisen: Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des BF, der sich seit Dezember 2011 - sohin seit über sechs Jahren - in Österreich aufhält, nicht als "kurz" zu bewerten. Im konkreten Fall ist die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich, im Vergleich zu den im zitierten Erkenntnis angesprochenen drei Jahren, verdoppelt und sind darüber hinaus ausreichende Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des BF hervorgekommen.Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des BF, der sich seit Dezember 2011 - sohin seit über sechs Jahren - in Österreich aufhält, nicht als "kurz" zu bewerten. Im konkreten Fall ist die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich, im Vergleich zu den im zitierten Erkenntnis angesprochenen drei Jahren, verdoppelt und sind darüber hinaus ausreichende Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des BF hervorgekommen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2011 ununterbrochen in Österreich aufhältig, somit seit über sechs Jahren, und ist überdies unbescholten. Wenn eine Person jahrelang nicht Außerlandes gebracht werden kann, ohne dass dies unmittelbar von dem Fremden zu vertreten ist, so kann es nicht zielführend sein, solche Personen in die Illegalität zu drängen und weiterhin von der Teilnahme am österreichischen Arbeitsmarkt auszuschließen (z.B. BVwG v. 23.10.2014, W159 1243009-3/15E). Seit dem Zeitpunkt der Ausweisung hat der Beschwerdeführer weitere Deutschkurse in Österreich absolviert und diverse Deutschkursbestätigungen (zuletzt vom 22.06.2016, ÖSD Sprachzertifikat Deutsch Niveau B1) vorgelegt. Darüber hinaus hat er seine Sprachkenntnisse derart verbessert, dass die Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fast gänzlich in Deutsch stattgefunden hat. Zudem hat er seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt. Er hat seit seiner Ankunft in Österreich in zahlreichen Vereinen mitgewirkt (aktuell: Fußballverein XXXX sowie Verein "XXXX") und wurde sein Engagement auch durch zahlreiche Bestätigungen und Unterstützungserklärungen untermauert. Er hat viele österreichische Freunde und wird von diesen auch bei allen Aktivitäten integriert und von diesen als engagierte, fleißige Person angesehen. Unter den zahlreichen Empfehlungs- und Unterstützungserklärungen fanden sich unter anderem solche des Bürgermeisters der Stadtgemeinde XXXX, der Gemeindeoberamtsfrau von XXXX sowie des ehemaligen Bürgermeister vonSeit dem Zeitpunkt der Ausweisung hat der Beschwerdeführer weitere Deutschkurse in Österreich absolviert und diverse Deutschkursbestätigungen (zuletzt vom 22.06.2016, ÖSD Sprachzertifikat Deutsch Niveau B1) vorgelegt. Darüber hinaus hat er seine Sprachkenntnisse derart verbessert, dass die Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fast gänzlich in Deutsch stattgefunden hat. Zudem hat er seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt. Er hat seit seiner Ankunft in Österreich in zahlreichen Vereinen mitgewirkt (aktuell: Fußballverein römisch 40 sowie Verein "XXXX") und wurde sein Engagement auch durch zahlreiche Bestätigungen und Unterstützungserklärungen untermauert. Er hat viele österreichische Freunde und wird von diesen auch bei allen Aktivitäten integriert und von diesen als engagierte, fleißige Person angesehen. Unter den zahlreichen Empfehlungs- und Unterstützungserklärungen fanden sich unter anderem solche des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch 40 , der Gemeindeoberamtsfrau von römisch 40 sowie des ehemaligen Bürgermeister von XXXX.römisch 40 . Der BF möchte eine Lehre zum Tischler beginnen. Dazu hat er auch schon eine Zusage der XXXX. Auch wenn noch kein Dienstvertrag vorliegt, so ist in strukturärmeren Regionen wie im Südburgenland einer Einstellungszusage eine größere Bedeutung beizumessen, als in städtischen Gebieten. Einer unselbstständigen Vollzeitbeschäftigung standen bisher lediglich ausländerbeschäftigungsrechtliche Regelungen entgegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch durch Vorlage seiner Einstellungszusage und seiner glaubwürdigen (und von der Patenmutter bestätigten) Aussage, in Österreich eine Ausbildung als Tischler machen und in diesem Beruf tätig sein zu wollen, seine Arbeitswilligkeit glaubhaft dargelegt, selbst wenn diese Zusage nicht den Kriterien an ein Anstellungsverhältnis entspricht.Der BF möchte eine Lehre zum Tischler beginnen. Dazu hat er auch schon eine Zusage der römisch 40 . Auch wenn noch kein Dienstvertrag vorliegt, so ist in strukturärmeren Regionen wie im Südburgenland einer Einstellungszusage eine größere Bedeutung beizumessen, als in städtischen Gebieten. Einer unselbstständigen Vollzeitbeschäftigung standen bisher lediglich ausländerbeschäftigungsrechtliche Regelungen entgegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch durch Vorlage seiner Einstellungszusage und seiner glaubwürdigen (und von der Patenmutter bestätigten) Aussage, in Österreich eine Ausbildung als Tischler machen und in diesem Beruf tätig sein zu wollen, seine Arbeitswilligkeit glaubhaft dargelegt, selbst wenn diese Zusage nicht den Kriterien an ein Anstellungsverhältnis entspricht. Der Beschwerdeführer hat alles ihm Mögliche unternommen um seine Integration voranzutreiben. Im Moment bereitet er sich auf die Prüfung zur Erlangung des Deutschniveaus B2 vor und lernt für den theoretischen Teil der Führerscheinprüfung. Der BF hat keinerlei Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr. Der Kontakt zu seiner Mutter und seinem Cousin ist seit Jahren nicht mehr vorhanden. Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen einer auch hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung - auch unter Einbeziehung seines sehr langen Inlandsaufenthaltes eine zu Gunsten des Beschwerdeführers vorzunehmende Interessenabwägung nach Art 8 EMRK jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten, weshalb sich die Zurückweisung des Antrags nach § 58 Abs 10 NAG als unzulässig erweist.Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen einer auch hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung - auch unter Einbeziehung seines sehr langen Inlandsaufenthaltes eine zu Gunsten des Beschwerdeführers vorzunehmende Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten, weshalb sich die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 58, Absatz 10, NAG als unzulässig erweist. Zusammenfassend war daher im Rahmen einer Interessensabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Familienlebens in Österreich und der guten Integration dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Rückkehrentscheidung, der Vorzug zu geben war. Durch den höheren Grad der Integration, die Erweiterung der Sprachkompetenz sowie des Erreichens des Pflichtschulabschlusses ist es im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG zu einer Änderung des Sachverhalts gekommen, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8
EMRK erforderlich gemacht hat.Durch den höheren Grad der Integration, die Erweiterung der Sprachkompetenz sowie des Erreichens des Pflichtschulabschlusses ist es im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu einer Änderung des Sachverhalts gekommen, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hat.
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Es war daher im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben. Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde - unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur - neuerlich meritorisch abzusprechen ist (vgl VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Es war daher im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben. Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde - unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur - neuerlich meritorisch abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). 3.4. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W151.1426951.3.00