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{'item': 'W159 2139338-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 3§ 74§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlW159 2139338-1 SpruchW159 2139338-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINS

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Fulla, gelangte am 23.04.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 24.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.04.2015 wurde er von der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er homosexuell sei und mit XXXX zusammen gewesen sei. Sie hätten sich geheim verabreden müssen, weil Homosexuelle in seinem Land verfolgt würden. Er habe dann telefonisch erfahren, dass sein Freund wegen dieser Beziehung verhaftet worden sei und die Polizei ihn suchen würde, worauf er umgehend geflüchtet sei.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Fulla, gelangte am 23.04.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 24.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.04.2015 wurde er von der Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er homosexuell sei und mit römisch 40 zusammen gewesen sei. Sie hätten sich geheim verabreden müssen, weil Homosexuelle in seinem Land verfolgt würden. Er habe dann telefonisch erfahren, dass sein Freund wegen dieser Beziehung verhaftet worden sei und die Polizei ihn suchen würde, worauf er umgehend geflüchtet sei. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 10.10.2016 eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland. Er sei illegal nach Österreich eingereist, Familienangehörige habe er hier nicht. Er habe einen Personalausweis und einen Führerschein gehabt, diese Dokumente allerdings in Libyen verloren. Er helfe gelegentlich manchen Leuten im Garten und verkaufe die Gratiszeitung XXXX. Weiters besuche er einen Deutschkurs. Er sei in Gambia nicht vorbestraft, seine finanzielle Situation sei gut gewesen. Er habe einen Handel mit Textilien betrieben.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 10.10.2016 eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland. Er sei illegal nach Österreich eingereist, Familienangehörige habe er hier nicht. Er habe einen Personalausweis und einen Führerschein gehabt, diese Dokumente allerdings in Libyen verloren. Er helfe gelegentlich manchen Leuten im Garten und verkaufe die Gratiszeitung römisch 40 . Weiters besuche er einen Deutschkurs. Er sei in Gambia nicht vorbestraft, seine finanzielle Situation sei gut gewesen. Er habe einen Handel mit Textilien betrieben. Sein Fluchtgrund sei, dass er homosexuell sei und einen Freund gehabt habe, der festgenommen worden sei. Jetzt wisse die Polizei auch, dass er homosexuell sei und deswegen sei er geflüchtet. Er wisse schon seit 2001 von seiner Homosexualität. In diesem Jahr habe er auch seinen Freund XXXX kennengelernt. Er sei auch Händler gewesen und hätte aus XXXX gestammt. Sie hätten wohl nicht zusammen gewohnt, aber sich regelmäßig entweder bei ihm oder bei seinem Freund getroffen, seine Familie habe aber nichts davon gewusst. Er habe das geheim gehalten. Seine Familie wisse auch nichts von seinen sexuellen Neigungen, lediglich sein Angestellter im Geschäft habe gewusst, dass er homosexuell sei. XXXX sei im Februar 2015 festgenommen worden, den genauen Tag wisse er nicht. Er habe die Nacht zuvor bei ihm verbracht, habe aber zeitig die Wohnung verlassen müssen, um Waren in XXXX zu kaufen. Später habe ihn sein Angestellter angerufen und mitgeteilt, dass die Polizei XXXX verhaftet und gefoltert habe. Als sein Freund unter Folter seinen Namen verraten habe, hätten sich die Polizisten sofort zu seinem Geschäft begeben und dort seinen Angestellten angetroffen. Diesen hätten sie nach ihm gefragt und habe dieser wahrheitsgemäß angegeben, dass er nach XXXX gefahren sei, um Waren dort zu kaufen. Sein Angestellter heiße XXXX. Als sie zu seinem Geschäft gekommen wären, hätten die Polizisten XXXX mitgenommen. Es sei ihm anzusehen gewesen, dass die Polizisten ihn schlecht behandelt hätten und nehme er an, dass er ihn aus Angst unter Folter verraten habe. Er glaube, dass die Leute der Polizei irgendetwas zugeflüstert hätten wegen der Homosexualität. Als er den Anruf bekommen habe, sei er mit einem Taxi unterwegs gewesen. Er habe dann den Taxifahrer gebeten, stehen zu bleiben. Er habe dann dem Taxifahrer gesagt, dass er etwas in XXXX vergessen habe. Er sei ausgestiegen und zu Fuß in das Dorf XXXX gegangen. Ein Eselgespann hätte ihn dann nach Senegal gebracht. Von XXXX wisse er nur, dass die Polizei ihn nach XXXX gebracht habe. Gefragt, warum die Polizei an diesem Tag nicht gewartet habe, um XXXX und ihn gemeinsam festzunehmen, gab er an, dass die Polizei vielleicht gedacht habe, dass sie beide in der Wohnung wären, aber er habe diese früh verlassen müssen.Sein Fluchtgrund sei, dass er homosexuell sei und einen Freund gehabt habe, der festgenommen worden sei. Jetzt wisse die Polizei auch, dass er homosexuell sei und deswegen sei er geflüchtet. Er wisse schon seit 2001 von seiner Homosexualität. In diesem Jahr habe er auch seinen Freund römisch 40 kennengelernt. Er sei auch Händler gewesen und hätte aus römisch 40 gestammt. Sie hätten wohl nicht zusammen gewohnt, aber sich regelmäßig entweder bei ihm oder bei seinem Freund getroffen, seine Familie habe aber nichts davon gewusst. Er habe das geheim gehalten. Seine Familie wisse auch nichts von seinen sexuellen Neigungen, lediglich sein Angestellter im Geschäft habe gewusst, dass er homosexuell sei. römisch 40 sei im Februar 2015 festgenommen worden, den genauen Tag wisse er nicht. Er habe die Nacht zuvor bei ihm verbracht, habe aber zeitig die Wohnung verlassen müssen, um Waren in römisch 40 zu kaufen. Später habe ihn sein Angestellter angerufen und mitgeteilt, dass die Polizei römisch 40 verhaftet und gefoltert habe. Als sein Freund unter Folter seinen Namen verraten habe, hätten sich die Polizisten sofort zu seinem Geschäft begeben und dort seinen Angestellten angetroffen. Diesen hätten sie nach ihm gefragt und habe dieser wahrheitsgemäß angegeben, dass er nach römisch 40 gefahren sei, um Waren dort zu kaufen. Sein Angestellter heiße römisch 40 . Als sie zu seinem Geschäft gekommen wären, hätten die Polizisten römisch 40 mitgenommen. Es sei ihm anzusehen gewesen, dass die Polizisten ihn schlecht behandelt hätten und nehme er an, dass er ihn aus Angst unter Folter verraten habe. Er glaube, dass die Leute der Polizei irgendetwas zugeflüstert hätten wegen der Homosexualität. Als er den Anruf bekommen habe, sei er mit einem Taxi unterwegs gewesen. Er habe dann den Taxifahrer gebeten, stehen zu bleiben. Er habe dann dem Taxifahrer gesagt, dass er etwas in römisch 40 vergessen habe. Er sei ausgestiegen und zu Fuß in das Dorf römisch 40 gegangen. Ein Eselgespann hätte ihn dann nach Senegal gebracht. Von römisch 40 wisse er nur, dass die Polizei ihn nach römisch 40 gebracht habe. Gefragt, warum die Polizei an diesem Tag nicht gewartet habe, um römisch 40 und ihn gemeinsam festzunehmen, gab er an, dass die Polizei vielleicht gedacht habe, dass sie beide in der Wohnung wären, aber er habe diese früh verlassen müssen. In Österreich habe er noch keine Männerbekanntschaften geschlossen. Aus religiösen, ethnischen oder politischen Gründen sei er in Gambia nicht verfolgt worden. Bei einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden. Die Regierung verfolge die Homosexuellen, deswegen traue er sich nicht nach Gambia zurück. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 27.10.2016, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 27.10.2016, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei sowie unter Spruchteil römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen und ausgeführt, dass einige Ungereimtheiten vorliegen, welche insbesondere den Fluchtweg betreffen. Zu den Fluchtgründen wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass, wenn die Polizei tatsächlich Informationen über die homosexuelle Beziehung des Beschwerdeführers erhalten hätte, davon auszugehen gewesen sei, dass die Polizei für einen Zugriff einen solchen Moment hätte abgewartet, in dem eine zeitgleiche Festnahme beider "Verdächtigen" möglich gewesen wäre. Wenn die Polizei mit dem misshandelten Freund vor dem Geschäft erschienen wäre, musste dem Angestellten klar gewesen sein, dass eine Gefahr für den Beschwerdeführer bestehe und dass dieser ihn warne. Diese Vorgangsweise wäre daher kein probates Mittel gewesen, um den Beschwerdeführer aufzufinden. Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten stehe fest, dass dem Vorbringen jegliche Glaubhaftigkeit fehle. Zu Spruchteil I. wird insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt werden ebenso wenig glaubhaft machen habe können wie wohl begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen und ausgeführt, dass einige Ungereimtheiten vorliegen, welche insbesondere den Fluchtweg betreffen. Zu den Fluchtgründen wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass, wenn die Polizei tatsächlich Informationen über die homosexuelle Beziehung des Beschwerdeführers erhalten hätte, davon auszugehen gewesen sei, dass die Polizei für einen Zugriff einen solchen Moment hätte abgewartet, in dem eine zeitgleiche Festnahme beider "Verdächtigen" möglich gewesen wäre. Wenn die Polizei mit dem misshandelten Freund vor dem Geschäft erschienen wäre, musste dem Angestellten klar gewesen sein, dass eine Gefahr für den Beschwerdeführer bestehe und dass dieser ihn warne. Diese Vorgangsweise wäre daher kein probates Mittel gewesen, um den Beschwerdeführer aufzufinden. Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten stehe fest, dass dem Vorbringen jegliche Glaubhaftigkeit fehle. Zu Spruchteil römisch eins. wird insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt werden ebenso wenig glaubhaft machen habe können wie wohl begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Judikatur und Rechtslage insbesondere darauf hingewiesen, dass in Gambia derzeit keine exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchen, Hungersnot) bestehe, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf die Person des Antragstellers bezogenen "außergewöhnlichen" Umstand habe dieser weder behauptet noch bescheinigt. Auch die sonstigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen würde, ergeben.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Judikatur und Rechtslage insbesondere darauf hingewiesen, dass in Gambia derzeit keine exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchen, Hungersnot) bestehe, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf die Person des Antragstellers bezogenen "außergewöhnlichen" Umstand habe dieser weder behauptet noch bescheinigt. Auch die sonstigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Paragraph 8, AsylG zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen würde, ergeben. Zum Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass im vorliegenden Fall kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Beim Antragsteller gäbe es wohl gewisse Hinweise auf eine Integration, nämlich den Besuch eines Deutschkurses und den Verkauf der Straßenzeitung XXXX, aber anderseits sei dieser erst seit 24.04.2015 in Österreich aufhältig und zwar nur aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz und sei illegal eingereist. Es sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen, zumal dieser auch keine vorläufige Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise wären nicht hervorgekommen.Zum Spruchteil römisch drei. wurde zunächst festgehalten, dass im vorliegenden Fall kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Beim Antragsteller gäbe es wohl gewisse Hinweise auf eine Integration, nämlich den Besuch eines Deutschkurses und den Verkauf der Straßenzeitung römisch 40 , aber anderseits sei dieser erst seit 24.04.2015 in Österreich aufhältig und zwar nur aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz und sei illegal eingereist. Es sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen, zumal dieser auch keine vorläufige Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise wären nicht hervorgekommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt. Zum Thema "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" wurde vorgebracht, dass es die Behörde verabsäumt habe, den Antragsteller detailreich über seine sexuellen Neigungen zu befragen. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum die Behörde den Besitz von 1.500,-- Euro anzweifle, zumal der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er ein Geschäftsmann gewesen sei und gut verdient habe. Aufgrund der Verfolgung von Homosexuellen in Gambia könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass dem Antragsteller keine Gefahr einer Verfolgung drohe. Auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes hätte die Behörde auf die individuelle Gefährdung des Antragstellers abstellen müssen, welche im vorliegenden Fall nicht nur real, sondern sogar massiv sei. Schließlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt III. darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in Österreich weder die öffentliche Ruhe noch Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährde und ein weiterer Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht entgegenstehen würde. Es hätte daher die vorgenommene Interessensabwägung nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen, zumal der bekämpfte Bescheid den Antragsteller in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletze. Schließlich wurde ausdrücklich die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um die Fluchtgründe nochmals vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen und allenfalls auch einen länderkundlichen Sachverständigen beizuziehen. In der Folge wurde eine Bestätigung der Straßenzeitung XXXX sowie Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsbürger vorgelegt.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt. Zum Thema "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" wurde vorgebracht, dass es die Behörde verabsäumt habe, den Antragsteller detailreich über seine sexuellen Neigungen zu befragen. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum die Behörde den Besitz von 1.500,-- Euro anzweifle, zumal der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er ein Geschäftsmann gewesen sei und gut verdient habe. Aufgrund der Verfolgung von Homosexuellen in Gambia könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass dem Antragsteller keine Gefahr einer Verfolgung drohe. Auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes hätte die Behörde auf die individuelle Gefährdung des Antragstellers abstellen müssen, welche im vorliegenden Fall nicht nur real, sondern sogar massiv sei. Schließlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in Österreich weder die öffentliche Ruhe noch Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährde und ein weiterer Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht entgegenstehen würde. Es hätte daher die vorgenommene Interessensabwägung nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen, zumal der bekämpfte Bescheid den Antragsteller in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletze. Schließlich wurde ausdrücklich die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um die Fluchtgründe nochmals vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen und allenfalls auch einen länderkundlichen Sachverständigen beizuziehen. In der Folge wurde eine Bestätigung der Straßenzeitung römisch 40 sowie Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsbürger vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 20.12.2017 an. Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht des XXXX vor, welcher für diesen auch Deutschkursbestätigungen übermittelte.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 20.12.2017 an. Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht des römisch 40 vor, welcher für diesen auch Deutschkursbestätigungen übermittelte. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters des XXXX, während die belangte Behörde auf eine Verhandlungsteilnahme verzichtete. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und betonte, dass dieses der Wahrheit entspreche. Er sei Staatsangehöriger von Gambia und seien seine Dokumente in Libyen weggenommen worden. Er sei von der Volksgruppe her Fulla und Moslem und am XXXX in der Ortschaft XXXX in der Nähe von XXXX in Gambia geboren. Der 01.

  1. sei nicht nur von der Behörde als Geburtsdatum angenommen worden, sondern sein tatsächliches Geburtsdatum. Er könne sich erinnern, dass er immer am Neujahrstag Geburtstag gefeiert habe. Er sei in XXXX aufgewachsen. Im Alter von 13 Jahren sei er nach Senegal zur Schulausbildung gegangen, 2001 sei er dann nach Gambia zurückgekehrt und zwar zuerst nach XXXX und dann nach XXXX, wo der Familienbetrieb angesiedelt gewesen sei. Dies sei in der Nähe der senegalesischen Grenze. Er habe acht Jahre lang die Koranschule besucht und keine weitere Ausbildung erhalten. In Gambia habe er vom Handel gelebt und zwar mit Textilien, wirtschaftliche Probleme habe er nie gehabt. Er sei früh selbständig tätig geworden und zwar bis zu jenem Zeitpunkt, als er sein Herkunftsland verlassen habe. Seine Mutter lebe noch, sein Vater sei schon verstorben. Er sei im Jahre 2003 an einer Krankheit gestorben. Er habe eine ältere Schwester, welche in XXXX lebe.Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters des römisch 40 , während die belangte Behörde auf eine Verhandlungsteilnahme verzichtete. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und betonte, dass dieses der Wahrheit entspreche. Er sei Staatsangehöriger von Gambia und seien seine Dokumente in Libyen weggenommen worden. Er sei von der Volksgruppe her Fulla und Moslem und am römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 in der Nähe von römisch 40 in Gambia geboren. Der 01.
  2. sei nicht nur von der Behörde als Geburtsdatum angenommen worden, sondern sein tatsächliches Geburtsdatum. Er könne sich erinnern, dass er immer am Neujahrstag Geburtstag gefeiert habe. Er sei in römisch 40 aufgewachsen. Im Alter von 13 Jahren sei er nach Senegal zur Schulausbildung gegangen, 2001 sei er dann nach Gambia zurückgekehrt und zwar zuerst nach römisch 40 und dann nach römisch 40 , wo der Familienbetrieb angesiedelt gewesen sei. Dies sei in der Nähe der senegalesischen Grenze. Er habe acht Jahre lang die Koranschule besucht und keine weitere Ausbildung erhalten. In Gambia habe er vom Handel gelebt und zwar mit Textilien, wirtschaftliche Probleme habe er nie gehabt. Er sei früh selbständig tätig geworden und zwar bis zu jenem Zeitpunkt, als er sein Herkunftsland verlassen habe. Seine Mutter lebe noch, sein Vater sei schon verstorben. Er sei im Jahre 2003 an einer Krankheit gestorben. Er habe eine ältere Schwester, welche in römisch 40 lebe. Politisch betätigt habe er sich nie. Er sei homosexuell. Das habe er schon in der Koranschule gemerkt. Dort sei jeglicher sexueller Kontakt zum anderen Geschlecht untersagt gewesen und so wären sie alle homosexuell geworden. Am Anfang habe er damit kein Problem gehabt. In der Schule hätte er sich auch das erste Mal homosexuell betätigt. Sie wären eine Gruppe gewesen und jeder habe seinen homosexuellen Partner gehabt. Die Koranlehrer wären auf so etwas nicht vorbereitet gewesen. Interesse an Mädchen oder Frauen habe er nie gehabt. Er habe auch niemals eine sexuelle Beziehung zu einer Frau gehabt. Erstmals über seine Homosexualität habe er mit einem gewissen XXXX gesprochen, das sei der passive Partner gewesen. Seine Familienangehörigen hätten hingegen nichts von seiner homosexuellen Orientierung gewusst. Er habe Angst gehabt mit seiner Familie darüber zu sprechen. Er habe getrennt von seiner Familie gewohnt, deswegen habe er sich mit seinem Partner auch zuhause treffen können. Sie hätten sich aber auch woanders getroffen, er habe aber alles Mögliche gemacht, um die Beziehung zu verheimlichen und habe seine Homosexualität nicht nach außen getragen. Unter dem früheren Präsidenten lief man in Gambia Gefahr als Homosexueller verhaftet zu werden und einfach zu verschwinden. Durch den Präsidentenwechsel habe sich nichts verändert. Es sei vielleicht aber noch schlimmer geworden. Persönliche Wahrnehmungen von der Verfolgungspraxis von Homosexuellen habe er keine gemacht, aber er habe davon gehört. Von einer Homosexuellenszene habe er dort noch nichts gesehen. Homosexuelle Organisationen gebe es in Gambia nicht. Er habe aber immer wieder gehört bzw. mitbekommen, dass es in größeren Städten Plätze gibt, wo sich bevorzugt Homosexuelle treffen würden. Über Vorhalt, dass aus anderen Asylverfahren betreffend Homosexuelle in Gambia bekannt sei, dass sich Homosexuelle immer wieder am Strand, zum Beispiel auch mit Touristen getroffen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass er auch davon gehört habe, aber das nie persönlich miterlebt habe. Er sei nicht am Strand gewesen, er sei hauptsächlich mit seiner Arbeit beschäftigt gewesen. Seinen Freund habe er, als er von der Koranschule im Senegal zurückgekommen sei, im Jahr 2001 kennengelernt. Beide seien im Handel tätig gewesen. Sie hätten gemeinsam Waren gekauft und abgeholt und hätten dann über viele verschiedene Themen Gespräche geführt. Eines Tages habe er seinem Freund gesagt, dass er homosexuell sei. Dieser habe ihm gesagt, dass er wohl dieselbe Orientierung habe, aber Angst habe, darüber zu sprechen. Sein Freund heiße XXXX. Er sei ein guter Mensch, liebe seine Arbeit und habe Respekt vor ihm. Er sei drei Jahre älter als er, etwas größer, von der Statur her ähnlich. Er habe eine sehr dunkle Hautfarbe und sei immer gut angezogen gewesen. Sein Freund habe sich sehr für Fußball interessiert. Er sei ein Fan von XXXX gewesen. Sie hätten regelmäßig sexuellen Kontakt gehabt, aber gemeinsam gewohnt hätten sie nicht. Er habe aber viel Zeit mit seinem Freund verbracht. Sie hätten sich immer nach der Arbeit getroffen. Sein Freund habe in XXXX gelebt und er in XXXX. Dies sei aber nicht so weit entfernt.Politisch betätigt habe er sich nie. Er sei homosexuell. Das habe er schon in der Koranschule gemerkt. Dort sei jeglicher sexueller Kontakt zum anderen Geschlecht untersagt gewesen und so wären sie alle homosexuell geworden. Am Anfang habe er damit kein Problem gehabt. In der Schule hätte er sich auch das erste Mal homosexuell betätigt. Sie wären eine Gruppe gewesen und jeder habe seinen homosexuellen Partner gehabt. Die Koranlehrer wären auf so etwas nicht vorbereitet gewesen. Interesse an Mädchen oder Frauen habe er nie gehabt. Er habe auch niemals eine sexuelle Beziehung zu einer Frau gehabt. Erstmals über seine Homosexualität habe er mit einem gewissen römisch 40 gesprochen, das sei der passive Partner gewesen. Seine Familienangehörigen hätten hingegen nichts von seiner homosexuellen Orientierung gewusst. Er habe Angst gehabt mit seiner Familie darüber zu sprechen. Er habe getrennt von seiner Familie gewohnt, deswegen habe er sich mit seinem Partner auch zuhause treffen können. Sie hätten sich aber auch woanders getroffen, er habe aber alles Mögliche gemacht, um die Beziehung zu verheimlichen und habe seine Homosexualität nicht nach außen getragen. Unter dem früheren Präsidenten lief man in Gambia Gefahr als Homosexueller verhaftet zu werden und einfach zu verschwinden. Durch den Präsidentenwechsel habe sich nichts verändert. Es sei vielleicht aber noch schlimmer geworden. Persönliche Wahrnehmungen von der Verfolgungspraxis von Homosexuellen habe er keine gemacht, aber er habe davon gehört. Von einer Homosexuellenszene habe er dort noch nichts gesehen. Homosexuelle Organisationen gebe es in Gambia nicht. Er habe aber immer wieder gehört bzw. mitbekommen, dass es in größeren Städten Plätze gibt, wo sich bevorzugt Homosexuelle treffen würden. Über Vorhalt, dass aus anderen Asylverfahren betreffend Homosexuelle in Gambia bekannt sei, dass sich Homosexuelle immer wieder am Strand, zum Beispiel auch mit Touristen getroffen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass er auch davon gehört habe, aber das nie persönlich miterlebt habe. Er sei nicht am Strand gewesen, er sei hauptsächlich mit seiner Arbeit beschäftigt gewesen. Seinen Freund habe er, als er von der Koranschule im Senegal zurückgekommen sei, im Jahr 2001 kennengelernt. Beide seien im Handel tätig gewesen. Sie hätten gemeinsam Waren gekauft und abgeholt und hätten dann über viele verschiedene Themen Gespräche geführt. Eines Tages habe er seinem Freund gesagt, dass er homosexuell sei. Dieser habe ihm gesagt, dass er wohl dieselbe Orientierung habe, aber Angst habe, darüber zu sprechen. Sein Freund heiße römisch 40 . Er sei ein guter Mensch, liebe seine Arbeit und habe Respekt vor ihm. Er sei drei Jahre älter als er, etwas größer, von der Statur her ähnlich. Er habe eine sehr dunkle Hautfarbe und sei immer gut angezogen gewesen. Sein Freund habe sich sehr für Fußball interessiert. Er sei ein Fan von römisch 40 gewesen. Sie hätten regelmäßig sexuellen Kontakt gehabt, aber gemeinsam gewohnt hätten sie nicht. Er habe aber viel Zeit mit seinem Freund verbracht. Sie hätten sich immer nach der Arbeit getroffen. Sein Freund habe in römisch 40 gelebt und er in römisch 40 . Dies sei aber nicht so weit entfernt. Eines Tages habe er bei seinem Freund übernachtet, sei aber sehr früh aufgebrochen, um Waren in XXXX zu kaufen. Er sei dort gewöhnlich mit einem Taxi hingefahren und die Rückreise habe er dann mit den Waren mit einem LKW gemacht. Kurz nach seiner Abfahrt sei er von seinem Helfer namens XXXX angerufen worden und von der Verhaftung seines Freundes informiert worden. Dieser habe ihm gesagt, dass XXXX verhaftet worden sei und dass sie mit ihm ins Geschäft gekommen wären und ihn gesucht hätte. Er habe ihn auch gewarnt, weiter zu fahren, da es immer wieder Checkpoints gebe und die Polizei ihn suchen würde. Er sei dann gleich aus dem Auto gestiegen und zu Fuß weitergegangen und anschließend mit einem Pferdekarren in den Senegal geflohen. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 41) von einem Eselgespann gesprochen habe, gab er an, dass er nie von Eseln gesprochen habe. Bei ihnen würden Pferdekarren verwendet. Über Vorhalt, warum er nicht gleich mitverhaftet worden sei, gab er an, dass die Polizei es wohl auf beide abgesehen gehabt hätte, aber sie nichts von seinem Vorhaben, möglichst früh nach XXXX zu fahren, gewusst hätte. Offenbar habe die Polizei von der homosexuellen Beziehung erfahren. Wie sie davon erfahren habe, wisse er nicht. Das könne man auch nicht herausfinden. Sein Freund XXXX sei geschlagen und gefesselt worden. Sie hätten dann ihn ins Geschäft auf der Suche nach ihm mitgenommen, seien aber dahinter gekommen, dass er sich nicht im Geschäft befinde. Was mit ihm dann weiter geschehen sei, wisse er nicht. Er habe nur erfahren, dass er nach XXXX überstellt worden sei. Ob er verurteilt wurde, wisse er auch nicht, aber seiner Erfahrung nach würden Homosexuelle keine Verhandlung bekommen, sondern einfach angehalten werden. Er habe auch nichts weiter über das Schicksal seines Freundes erfahren. Unmittelbar danach habe er die Flucht ergriffen, um sein Leben zu retten. Er sei dann nach Senegal gefahren, habe dort Geld gewechselt und sei dann mit einem Auto weiter Richtung Mali gefahren, von Mali dann nach Niger, anschließend nach Libyen und über das Mittelmeer nach Italien. Mit seinem ehemaligen Mitarbeiter XXXX habe er noch am ehesten Kontakt. Mit seiner Familie vermeide er einen Kontakt. Die finanzielle Versorgung seiner Familie laufe über XXXX. Er habe wohl Probleme mit dem Magen, aber es sei nicht so schlimm. Es behindere ihn nicht in seinem Leben.Eines Tages habe er bei seinem Freund übernachtet, sei aber sehr früh aufgebrochen, um Waren in römisch 40 zu kaufen. Er sei dort gewöhnlich mit einem Taxi hingefahren und die Rückreise habe er dann mit den Waren mit einem LKW gemacht. Kurz nach seiner Abfahrt sei er von seinem Helfer namens römisch 40 angerufen worden und von der Verhaftung seines Freundes informiert worden. Dieser habe ihm gesagt, dass römisch 40 verhaftet worden sei und dass sie mit ihm ins Geschäft gekommen wären und ihn gesucht hätte. Er habe ihn auch gewarnt, weiter zu fahren, da es immer wieder Checkpoints gebe und die Polizei ihn suchen würde. Er sei dann gleich aus dem Auto gestiegen und zu Fuß weitergegangen und anschließend mit einem Pferdekarren in den Senegal geflohen. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 41) von einem Eselgespann gesprochen habe, gab er an, dass er nie von Eseln gesprochen habe. Bei ihnen würden Pferdekarren verwendet. Über Vorhalt, warum er nicht gleich mitverhaftet worden sei, gab er an, dass die Polizei es wohl auf beide abgesehen gehabt hätte, aber sie nichts von seinem Vorhaben, möglichst früh nach römisch 40 zu fahren, gewusst hätte. Offenbar habe die Polizei von der homosexuellen Beziehung erfahren. Wie sie davon erfahren habe, wisse er nicht. Das könne man auch nicht herausfinden. Sein Freund römisch 40 sei geschlagen und gefesselt worden. Sie hätten dann ihn ins Geschäft auf der Suche nach ihm mitgenommen, seien aber dahinter gekommen, dass er sich nicht im Geschäft befinde. Was mit ihm dann weiter geschehen sei, wisse er nicht. Er habe nur erfahren, dass er nach römisch 40 überstellt worden sei. Ob er verurteilt wurde, wisse er auch nicht, aber seiner Erfahrung nach würden Homosexuelle keine Verhandlung bekommen, sondern einfach angehalten werden. Er habe auch nichts weiter über das Schicksal seines Freundes erfahren. Unmittelbar danach habe er die Flucht ergriffen, um sein Leben zu retten. Er sei dann nach Senegal gefahren, habe dort Geld gewechselt und sei dann mit einem Auto weiter Richtung Mali gefahren, von Mali dann nach Niger, anschließend nach Libyen und über das Mittelmeer nach Italien. Mit seinem ehemaligen Mitarbeiter römisch 40 habe er noch am ehesten Kontakt. Mit seiner Familie vermeide er einen Kontakt. Die finanzielle Versorgung seiner Familie laufe über römisch 40 . Er habe wohl Probleme mit dem Magen, aber es sei nicht so schlimm. Es behindere ihn nicht in seinem Leben. Gefragt, was er derzeit in Österreich mache, gab er an, dass er Deutsch lerne und die Zeitung XXXX verkaufe. Dann helfe er auch noch Freunden bei der Gartenarbeit. Er habe in Österreich schon eine homosexuelle Beziehung gehabt, aber sein Freund sei glaublich nach Linz verzogen. Dann sei die Beziehung auseinander gegangen. In seiner Unterkunft, wo er derzeit lebe, könne er seine Homosexualität nicht ausleben. Er lebe außerdem in einer kleinen Ortschaft, wo hauptsächlich Pensionisten wohnen würden. Er suche schon Kontakt zu homosexuellen Personen, aber in diesem kleinen Ort sei das schwierig. Er habe bisher auch noch niemanden über das Internet kennengelernt, aber er suche nach homosexuellen Kontakten. Es gebe auch Personen, die seine Homosexualität bezeugen könnten.Gefragt, was er derzeit in Österreich mache, gab er an, dass er Deutsch lerne und die Zeitung römisch 40 verkaufe. Dann helfe er auch noch Freunden bei der Gartenarbeit. Er habe in Österreich schon eine homosexuelle Beziehung gehabt, aber sein Freund sei glaublich nach Linz verzogen. Dann sei die Beziehung auseinander gegangen. In seiner Unterkunft, wo er derzeit lebe, könne er seine Homosexualität nicht ausleben. Er lebe außerdem in einer kleinen Ortschaft, wo hauptsächlich Pensionisten wohnen würden. Er suche schon Kontakt zu homosexuellen Personen, aber in diesem kleinen Ort sei das schwierig. Er habe bisher auch noch niemanden über das Internet kennengelernt, aber er suche nach homosexuellen Kontakten. Es gebe auch Personen, die seine Homosexualität bezeugen könnten. Die Situation der Homosexuellen in Gambia und in Österreich sei sehr unterschiedlich. In Österreich habe jeder Rechte, in Gambia nicht. Er habe vor, im Jänner die A1-Prüfung zu machen. Im kleinen Ort, wo er wohne, habe er nicht die Möglichkeit, Kontakte zu homosexuellen Vereinen herzustellen. Falls er eine positive Entscheidung erhalte, möchte er sich zunächst auf die Erlernung der deutschen Sprache konzentrieren und dann in der Behindertenpflege arbeiten. Wenn er nach Gambia zurückkehre, sei er sich hundertprozentig sicher, dass für ihn dort Lebensgefahr bestünde. Er ersuche daher die österreichischen Behörden, sein Leben zu retten. Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gem. § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt:Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt:
  3. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia aktualisiert am 25.07.2017
  4. ACCORD-Anfragebeantwortung vom 27.03.2017 a-10088 zur aktuellen Situation der Homosexuellen in Gambia. Innerhalb gleicher Frist könnten auch weitere Dokumente vorgelegt werden. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte ausschließlich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. In dieser wurde darauf verwiesen, dass nach wie vor die Homosexualität in Gambia strafbar sei und mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren, allenfalls sogar bei schwerer Homosexualität mit lebenslanger Haft bestraft werde. Der neugewählte Staatspräsident BARROW habe zur Homosexualität nicht klar Stellung genommen, sondern nur gesagt, dass diese kein Thema sei. Eine Änderung der gesetzlichen Lage sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer könne aus eigenem Erleben bestätigen, dass Personen, welche verdächtigt würden, homosexuell zu sein, von der Polizei verhaftet würden und dann verschwinden. Auch sein Freund XXXX sei nach seiner Festnahme spurlos verschwunden. Vorgelegt wurde weiters ein Schreiben des XXXX, welcher bestätige, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren homosexuell gewesen sei und er öfters einen Lebensgefährten in der Unterkunft gesehen habe. Weiters werde ein Schreiben des XXXX, welcher das Zimmer im Quartier mit dem Beschwerdeführer teile und das Interesse am selben Geschlecht bestätigen könne, vorgelegt. Auch habe dieser bestätigen können, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei und eine Beziehung mit einem Mann gehabt habe.Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte ausschließlich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. In dieser wurde darauf verwiesen, dass nach wie vor die Homosexualität in Gambia strafbar sei und mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren, allenfalls sogar bei schwerer Homosexualität mit lebenslanger Haft bestraft werde. Der neugewählte Staatspräsident BARROW habe zur Homosexualität nicht klar Stellung genommen, sondern nur gesagt, dass diese kein Thema sei. Eine Änderung der gesetzlichen Lage sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer könne aus eigenem Erleben bestätigen, dass Personen, welche verdächtigt würden, homosexuell zu sein, von der Polizei verhaftet würden und dann verschwinden. Auch sein Freund römisch 40 sei nach seiner Festnahme spurlos verschwunden. Vorgelegt wurde weiters ein Schreiben des römisch 40 , welcher bestätige, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren homosexuell gewesen sei und er öfters einen Lebensgefährten in der Unterkunft gesehen habe. Weiters werde ein Schreiben des römisch 40 , welcher das Zimmer im Quartier mit dem Beschwerdeführer teile und das Interesse am selben Geschlecht bestätigen könne, vorgelegt. Auch habe dieser bestätigen können, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei und eine Beziehung mit einem Mann gehabt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  5. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia, gehört der Volksgruppe Fulla an und ist Moslem. Er wurde am XXXX in XXXX in der Nähe von XXXX geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Von 1993 bis 2001 besuchte er eine Koranschule in Senegal. Der Beschwerdeführer ist homosexuell. Bereits in der Schule erwachten seine homosexuellen Neigungen und hat er sich im Kreise von Schulkameraden erstmals homosexuell betätigt. Nach seiner Rückkehr nach XXXX zog er in der Folge nach XXXX, wo die Familie einen Textilhandel betrieb. Bei seiner Berufstätigkeit lernte er seinen homosexuellen Freund XXXX kennen, mit dem er in der Folge eine langjährige homosexuelle Beziehung führte und auch viel Zeit verbrachte, aber nicht ständig zusammen wohnte. Vor seiner Familie hielt er seine Homosexualität geheim. Der Beschwerdeführer hatte keine wirtschaftlichen Probleme in Gambia, sein einziges Problem war seine Homosexualität. Sein Freund wurde nämlich im Februar 2014, nachdem der Beschwerdeführer bei seinem Freund die Nacht verbracht hatte, aber schon früh morgens nach XXXX aufbrach, um Waren zu kaufen, von der Polizei (anscheinend aufgrund einer Information aus der Nachbarschaft) verhaftet und gefoltert. Anschließend wurde er zum Geschäft des Beschwerdeführers gebracht, um diesen dort zu suchen. Der Angestellte des Beschwerdeführers rief diesen an, als er nach XXXX unterwegs war. Daraufhin brach der Beschwerdeführer die Fahrt ab und flüchtete sogleich in den Senegal, von dort über Mali und Niger nach Libyen und weiter über das Mittelmeer nach Italien. Über das weitere Schicksal seines homosexuellen Freundes weiß er nichts. Er befürchtet, dass dieser ohne Gerichtsverfahren weiter unter unmenschlichen Bedingungen angehalten wird.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia, gehört der Volksgruppe Fulla an und ist Moslem. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Von 1993 bis 2001 besuchte er eine Koranschule in Senegal. Der Beschwerdeführer ist homosexuell. Bereits in der Schule erwachten seine homosexuellen Neigungen und hat er sich im Kreise von Schulkameraden erstmals homosexuell betätigt. Nach seiner Rückkehr nach römisch 40 zog er in der Folge nach römisch 40 , wo die Familie einen Textilhandel betrieb. Bei seiner Berufstätigkeit lernte er seinen homosexuellen Freund römisch 40 kennen, mit dem er in der Folge eine langjährige homosexuelle Beziehung führte und auch viel Zeit verbrachte, aber nicht ständig zusammen wohnte. Vor seiner Familie hielt er seine Homosexualität geheim. Der Beschwerdeführer hatte keine wirtschaftlichen Probleme in Gambia, sein einziges Problem war seine Homosexualität. Sein Freund wurde nämlich im Februar 2014, nachdem der Beschwerdeführer bei seinem Freund die Nacht verbracht hatte, aber schon früh morgens nach römisch 40 aufbrach, um Waren zu kaufen, von der Polizei (anscheinend aufgrund einer Information aus der Nachbarschaft) verhaftet und gefoltert. Anschließend wurde er zum Geschäft des Beschwerdeführers gebracht, um diesen dort zu suchen. Der Angestellte des Beschwerdeführers rief diesen an, als er nach römisch 40 unterwegs war. Daraufhin brach der Beschwerdeführer die Fahrt ab und flüchtete sogleich in den Senegal, von dort über Mali und Niger nach Libyen und weiter über das Mittelmeer nach Italien. Über das weitere Schicksal seines homosexuellen Freundes weiß er nichts. Er befürchtet, dass dieser ohne Gerichtsverfahren weiter unter unmenschlichen Bedingungen angehalten wird. Der Beschwerdeführer leidet außer unter gelegentlichen Magenproblemen unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen oder psychischen Erkrankungen. Er lernt Deutsch, verkauft die Zeitung XXXX und hilft einigen Bewohnern der kleinen Ortschaft, in der er untergebracht ist, bei der Gartenarbeit. Der Beschwerdeführer hatte auch bereits in Österreich eine homosexuelle Beziehung, die allerdings wegen des Ortswechsels seines Partners auseinandergegangen ist und ist derzeit auf der Suche nach einem neuen homosexuellen Partner, was in der kleinen ländlichen Ortschaft allerdings schwierig ist. Jedenfalls gibt es mehrere Personen, die die homosexuelle Orientierung und diesbezügliche Aktivitäten des Beschwerdeführers auch in Österreich bezeugen können. Bei Vereinen oder Institutionen ist er nicht Mitglied, er verfügt aber schon über Kontakte zu Österreichern und möchte demnächst das A1-Deutschdiplom erwerben.Der Beschwerdeführer leidet außer unter gelegentlichen Magenproblemen unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen oder psychischen Erkrankungen. Er lernt Deutsch, verkauft die Zeitung römisch 40 und hilft einigen Bewohnern der kleinen Ortschaft, in der er untergebracht ist, bei der Gartenarbeit. Der Beschwerdeführer hatte auch bereits in Österreich eine homosexuelle Beziehung, die allerdings wegen des Ortswechsels seines Partners auseinandergegangen ist und ist derzeit auf der Suche nach einem neuen homosexuellen Partner, was in der kleinen ländlichen Ortschaft allerdings schwierig ist. Jedenfalls gibt es mehrere Personen, die die homosexuelle Orientierung und diesbezügliche Aktivitäten des Beschwerdeführers auch in Österreich bezeugen können. Bei Vereinen oder Institutionen ist er nicht Mitglied, er verfügt aber schon über Kontakte zu Österreichern und möchte demnächst das A1-Deutschdiplom erwerben. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Zur Gambia wird folgendes festgestellt:
  6. Neuste Entwicklung: Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vgl. DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ
  7. 2017).Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vergleiche DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ
  8. 2017). Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ
  9. 1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen – mit Billigung der UNO – in Gambia ein (DS
  10. 2017; vgl. WP
  11. 2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ
  12. 2017; vgl. TWP
  13. 2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ
  14. 20179 bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP
  15. 2017).Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ
  16. 1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen – mit Billigung der UNO – in Gambia ein (DS
  17. 2017; vergleiche WP
  18. 2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ
  19. 2017; vergleiche TWP
  20. 2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ
  21. 20179 bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP
  22. 2017). Der neue Präsident Barrow wird nun ein Kabinett bilden und den Ausnahmezustand offiziell beenden. Schon am Sonntag kehrte das Leben zurück in die Straßen. Geschäfte und Restaurants sperrten wieder auf, und Menschen tanzten in den Straßen. Einige der rund 45.000 Personen, die präventiv aus dem Land geflüchtet waren, kehrten bereits nach Gambia zurück (TWP
  23. 2017). Quellen: -Strichaufzählung DS – Der Standard (
  24. 2017): Gambias Langzeit-Präsident gibt auf: Jammeh ins Exil geflogen, http.77derstandard.at/2000051269844/Unblutiger-Machtwechsel-in-Gambia-Jammeh-tritt-doch-zurueck?ref=rec, Zugriff
  25. 1.2017 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (
  26. 2017): Jammeh geht nach Äquatorialguinea ins Exil, https://www.nzz.ch/international/gambias-ex-praesident-jammeh-im-exil-in-aequatorialguinea-angekommen-ld. 141177, Zugriff
  27. 2017 -Strichaufzählung TWP – The Washington Post (
  28. 2017): Gambia’s ex-leader made off with millions, luxury cars, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambias-defeated-leader-leaves-country-ends-standoff/2017/01/21/4e46503e-e037-11e6-8902-610fe486791c_story.html?utm_term=.07012ae59564, Zugriff
  29. 2017
  30. Sicherheitslage Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vgl. BAMF 25.4.2016).Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vergleiche BAMF 25.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GambiaSicherheit.html?nn=368308#doc368274bodyText1, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.4.2016): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1461673868_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-25-04-2016-deutsch.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.8.2016): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
  31. Allgemeine Menschenrechtslage Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015).Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Artikel 19,), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Artikel 25,) oder der Pressefreiheit (Artikel 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015). Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen Folter, willkürliche Verhaftungen, das Verlängern von Vorverhandlungen und Isolationshaft, das Verschwindenlassen von Bürgern und behördliche Schikanen und Übergriffe auf ihre [Behörden] Kritiker. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Obwohl die Regierung Schritte unternommen hat, um einige Personen zu strafen oder zu ahnden, die Missbräuche begangen haben, bleibt die Straffreiheit [von Tätern] und die fehlende konsequente Durchsetzung weiterhin ein Problem (USDOS 13.4.2016). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei lehnt jedoch systematisch Anträge zur Genehmigung von Demonstrationen ab, einschließlich der friedlichen, und verweigert gelegentlich Oppositionsparteien, die politische Kundgebungen halten wollen, Genehmigungen zu erteilen (USDOS 13.4.2016). NGOs arbeiten unter ständiger Bedrohung durch Repressalien und Inhaftierung der Regierung (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World, Gambia, the, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 18.8.2016
  32. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Das Mile 2 [Anm.: Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (10.2014): Asylländerbericht -Strichaufzählung Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 16.8.2016
  33. Todesstrafe Die Todesstrafe ist in Gambia formell noch in Kraft und wird auch weiterhin für schwere Delikte (Mord und Hochverrat) verhängt (ÖB 9.2015). Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23.8.2012 mit der Hinrichtung von neun Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14.9.2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 9.2015). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 17.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (17.8.2016): Reise- und Sicherheitshinweise - Gambia - Besondere strafrechtliche Vorschriften, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht – Gambia
  34. Religionsfreiheit Schätzungsweise sind 90 Prozent der rund 1,9 Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, welche sich hauptsächlich im Westen und Süden des Landes befindet, macht neun Prozent der Bevölkerung aus. Rund ein Prozent der Bevölkerung praktiziert indigene animistische Glaubensrichtungen, obwohl viele Muslime und Christen einige traditionelle Praktiken aufrechterhalten (USDOS 10.8.2016). Zu anderen Gruppen gehören die Bahai, eine kleine Hindu-Gemeinschaft unter südasiatischen Einwanderern und Geschäftsleuten, und eine kleine Gemeinschaft von Eckankar Mitgliedern (USDOS 10.8.2016). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vgl. FH 21.1.2016).Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vergleiche FH 21.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): Report on International Religious Freedom - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/328322/469101_de.html, Zugriff 19.8.2016
  35. Ethnische Minderheiten Der Volkszählung aus dem Jahr 2015 zufolge hat Gambia 1.967.709 Einwohner. 33,8 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,1 Prozent den Fula/Fulbe, 12,2 Prozent den Wolof, 10,9 Prozent den Jola/Diola, 7 Prozent den Serahuli, 3,2 Prozent den Serer, 2,1 Prozent der Manjago, 1 Prozent der Bambara u.a. (CIA 29.7.2016). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 9.2015). Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (USDOS 13.4.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014; vgl. FH 27.1.2016).Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014; vergleiche FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016
  36. Homosexuelle Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 12.8.2016; vgl. BMEIA 18.8.2016), die bis zu 14 Jahren Haft führen kann (ÖB 9.2015). Hohe Repräsentanten des gambischen Staates haben die Bevölkerung in öffentlichen Reden zur Anzeige Homosexueller aufgerufen. Das Vorgehen der gambischen Behörden scheint sich eher zu verschärfen (AA 12.8.2016). Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung (ÖB 9.2015).Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 12.8.2016; vergleiche BMEIA 18.8.2016), die bis zu 14 Jahren Haft führen kann (ÖB 9.2015). Hohe Repräsentanten des gambischen Staates haben die Bevölkerung in öffentlichen Reden zur Anzeige Homosexueller aufgerufen. Das Vorgehen der gambischen Behörden scheint sich eher zu verschärfen (AA 12.8.2016). Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung (ÖB 9.2015). In Gambia trat am 9.10.2014 ein Gesetz in Kraft, das bei "schwerer Homosexualität" eine Strafe von bis zu lebenslanger Haft vorsieht (AI 20.11.2014; vgl. HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Die Gesetzesnovellierung Criminal Code (Amendment) Act 2014 führte die Straftat der verstärkten Homosexualität ein (AI 20.11.2014), unter dieser versteht das Gesetz u.a. homosexuelle "Wiederholungstäter", homosexuelle Handlungen mit Minderjährigen (unter 18 Jahren), Schutzbefohlenen, Behinderten, drogenabhängigen bzw. HIV-infizierten Personen (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016). Obwohl Homosexualität in Gambia illegal ist und es Berichte über Verhaftungen bzw. Misshandlungen gegeben hat, kam es nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen. Allerdings dokumentiert eine von UKHO nicht näher bezeichnete Quelle, dass die Anzahl der Fälle von Verhaftungen und Belästigungen nach der Verabschiedung des neuen Gesetzes angestiegen sind (UKHO 1.2016).In Gambia trat am 9.10.2014 ein Gesetz in Kraft, das bei "schwerer Homosexualität" eine Strafe von bis zu lebenslanger Haft vorsieht (AI 20.11.2014; vergleiche HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die Gesetzesnovellierung Criminal Code (Amendment) Act 2014 führte die Straftat der verstärkten Homosexualität ein (AI 20.11.2014), unter dieser versteht das Gesetz u.a. homosexuelle "Wiederholungstäter", homosexuelle Handlungen mit Minderjährigen (unter 18 Jahren), Schutzbefohlenen, Behinderten, drogenabhängigen bzw. HIV-infizierten Personen (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016). Obwohl Homosexualität in Gambia illegal ist und es Berichte über Verhaftungen bzw. Misshandlungen gegeben hat, kam es nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen. Allerdings dokumentiert eine von UKHO nicht näher bezeichnete Quelle, dass die Anzahl der Fälle von Verhaftungen und Belästigungen nach der Verabschiedung des neuen Gesetzes angestiegen sind (UKHO 1.2016). Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert und werden nicht vom Anti-Diskriminierungsgesetz geschützt (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2016): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (20.11.2014): Further Information on Urgent Action: 226/14, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-226-2014-1/erste-festnahmen-nach-homophobem-gesetz?destination=node/5309?support_type=&node_type=&country=&topic=&from_month=0&from_year=&to_month=0&to_year=&submit_x=41&submit, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.8.2016): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht – Gambia -Strichaufzählung UKHO - U.K Home Office (1.2016): Country Information and Guidance -Strichaufzählung The Gambia: Sexual orientation and gender identity, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/489450/Gambia_Sexual_orientation_Jan_2016__2016_01_05.pdf, Zugriff 24.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 12.8.2016
  37. Grundversorgung/Wirtschaft Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  38. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vgl. CIA 29.7.2016).Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  39. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vergleiche CIA 29.7.2016). Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Nach dem Wachstumseinbruch in Folge der 2011er Dürre konnte sich die Wirtschaft 2012 und 2013 erholen. Für 2015 sollte die Wirtschaft ein Wachstum von 5 Prozent einfahren. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen (ÖB 9.2015). Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vgl. IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016).Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vergleiche IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016). Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015).Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015). Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016)Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016) Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung IFAD - International Fund for Agricultural Development (3.2016): Investing in rural people in The Gambia; https://www.ifad.org/documents/10180/e12761e1-8d18-4ab2-82df-5ddf5cacb305, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016
  40. Medizinische Versorgung Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 9.2015). Die medizinische Versorgung ist generell eingeschränkt und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 12.8.2016). Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose- und Malaria-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 9.2015). Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 9.2015). Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzu kommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 9.2015). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte

(2008)und 1,1 Krankenhausbetten
(2011)(CIA 29.7.2016). Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.8.2014): Gambia: Behandlung von Diabetes, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1408718325_gambia-behandlung-von-diabetes.pdf, Zugriff 12.8.2016 Zur Situation der Homosexuellen in Gambia wird folgendes ergänzend festgestellt: Laut Berichten von USDOS ist eine starke Diskriminierung von LGBT-Personen und Organisationen in Gambia festzustellen. Homosexueller Geschlechtsverkehr ist in Gambia mit einem Strafdrohung von bis zu 14 Jahren Haft bedroht. Für schwere Homosexualität (HIV-Infizierter Sex oder im Familienkreis oder unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses, mit einer Person mit Behinderungen oder mit Minderjährigen oder als Serienstraftäter) ist sogar eine lebenslange Haftstrafe vorgesehen. Nach der Verstrengerung der Gesetzesbestimmungen gegen Homosexuelle ist es wohl mehrfach zu Anklagen gekommen, aber auch zu Freisprüchen durch den Obersten Gerichtshof. Der neu gewählte Präsident BARROW hat angegeben, dass "Homosexualität in Gambia kein Thema sei". Der ehemalige Präsident Gambias JAMMEH hat hingegen 2014 Homosexuelle als "Ungeziefer" bezeichnet und dass man sie vernichten werde wie die Moskitos. (Quelle: ACCORD- Anfragenbeantwortung vom 27.03.2017, a-10088) Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion XXXX am 25.04.2015, weiters durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland am 10.10.2016 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017, weiters durch Vorlage von Deutschkursbestätigungen, Unterstützungsschreiben und einer Bestätigung der Straßenzeitung XXXX sowie Bestätigungen des XXXX, des XXXX und des XXXX über die Homosexualität des Beschwerdeführers durch diesen bzw. seine ausgewiesene Vertretung, weiters durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente und Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 25.04.2015, weiters durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland am 10.10.2016 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017, weiters durch Vorlage von Deutschkursbestätigungen, Unterstützungsschreiben und einer Bestätigung der Straßenzeitung römisch 40 sowie Bestätigungen des römisch 40 , des römisch 40 und des römisch 40 über die Homosexualität des Beschwerdeführers durch diesen bzw. seine ausgewiesene Vertretung, weiters durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente und Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.
  1. Beweiswürdigung: Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Dieses Länderinformationsblatt wurde durch eine Ergänzung über den Wechsel des Präsidenten aktualisiert. Zur Situation der Homosexuellen in Gambia – auch vor dem Hintergrund des Wechsels in der Person des Präsidenten – wurde eigens in einem anderen Verfahren eine Auskunft bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD eingeholt. Alle diese Dokumente wurden im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen und hat von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme lediglich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch gemacht. Im Zuge dieser ausgiebigen Stellungnahme wurden die für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers sprechenden Passagen hervorgestrichen, den vorgehaltenen Dokumente jedoch in keiner Weise widersprochen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von diesen aktuellen und zuverlässigen Quellen aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  2. GP; AB 328 BlgNR
  3. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  4. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
  5. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
  6. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
  7. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
  8. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
  9. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m.). Einleitend ist zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass sich die Fragen zur Homosexualität an dem Artikel Uwe Berlit/Harald Dörig/Hugo Storey, "Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 2), Deutsche Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 9/2016, welcher auf der diesbezüglichen Judikatur des EuGH (z.B. Urteil vom 02.12.2014 zur Zahl C-148/13 bis C-150/13) beruht, orientieren.Einleitend ist zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass sich die Fragen zur Homosexualität an dem Artikel Uwe Berlit/Harald Dörig/Hugo Storey, "Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 2), Deutsche Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 9 aus 2016,, welcher auf der diesbezüglichen Judikatur des EuGH (z.B. Urteil vom 02.12.2014 zur Zahl C-148/13 bis C-150/13) beruht, orientieren. Der Beschwerdeführer hat den fluchtrelevanten Vorfall auch ausgiebig, klar und geradezu plastisch geschildert. Der Beschwerdeführer konnte klar und nachvollziehbar ausführen, wie er erstmals homosexuelle Neigungen entdeckt hat und sich auch homosexuell erstmals betätigt hat. Auch konnte er konkrete und lebensnahe Angaben zu seinem langjährigen homosexuellen Partner machen und weiß er auch offenbar recht gut über die Situation der Homosexuellen in seinem Herkunftsland Bescheid. Die Gründe, warum die belangte Behörde eine Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers annimmt, beziehen sich einerseits auf den Fluchtweg, wobei jedoch mangelnde oder unschlüssige Angaben zum Fluchtweg keine Unglaubwürdigkeit der Angaben zu den Fluchtgründen bewirken können (so schon vom VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0266) und andererseits auf reine Plaubsibilitätsüberlegungen, die keineswegs zwingend erscheinen und denen der Beschwerdeführer über entsprechenden Vorhalt auch etwas entgegenzuhalten wusste. Insbesondere ist auch auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar über ein gutgehendes Textilgeschäft verfügte und keinerlei wirtschaftliche Probleme hatte, sodass es durchaus nachvollziehbar erscheint, dass er genügend Geld für die Flucht ansparen konnte. Wenn ein Widerspruch darin besteht, dass der Beschwerdeführer beim BFA (AS 41) angeblich von einem Eselsgespann gesprochen hat und vor BVwG von einem Pferdegespann, mit dem er geflüchtet ist, so handelt es sich dabei um einen recht marginalen Widerspruch, der den Kern des Fluchtvorbringens nicht betrifft und überdies möglicherweise eine Unschärfe bei der Übersetzung dargestellt. Auch für den Umstand, dass er nichts über das weitere Schicksal seines verhafteten Freundes in Erfahrung bringen konnte, hat er eine Begründung geliefert. Jedenfalls ist eine gute Konsistenz des Vorbringens des Beschwerdeführers zu bemerken und hat er bereits in der Erstbefragung (AS 13) seine Fluchtgründe im Wesentlichen geschildert und ist eine gute Übereinstimmung zwischen dem Vorbringen vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht feststellbar. Der Beschwerdeführer hat wohl keine Personal- oder Identitätsdokumente vorlegen können, aber zahlreiche Dokumente zu seiner guten Integration und insbesondere auch Bestätigungsschreiben, wo Personen, die den Beschwerdeführer gut kennen, seine Homosexualität und auch seine homosexuellen Aktivitäten in Österreich bestätigen, mag der Beschwerdeführer auch nicht bei homosexuellen Organisationen Mitglied sein (wofür er wiederum gute Gründe anführen konnte). Auch als Person machte der Beschwerdeführer einen sehr glaubwürdigen und engagierten Eindruck. Auffällig ist auch die gute Integration des Beschwerdeführers – in Relation zum relativ kurzen Aufenthalt in Österreich. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass – trotz gewisser Ungereimtheiten – bei dem Beschwerdeführer doch jene Momente überwiegen, die für eine Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe sprechen. Es ist daher sowohl die Homosexualität des Beschwerdeführers als auch der Fluchtgrund ausdrücklich als glaubwürdig zu bezeichnen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Im Asylverfahren ist lediglich die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe und nicht ein strikter Beweis erforderlich. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH vom 29.05.2006, 2005/17/0252). Es genügt, wenn der Betreffende die Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens, der zu bescheinigenden Tatsache überzeugt (VwGH vom 11.11.1991, 91/19/0143, Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband § 45 Rz. 3 mit weiteren Hinweisen). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegengesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Meyer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz. 355 mit weiteren Hinweisen). Die Glaubhaftmachung lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers, entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (AsylGH vom 14.05.2009, D10 40 06.192-1/2009).Im Asylverfahren ist lediglich die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe und nicht ein strikter Beweis erforderlich. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH vom 29.05.2006, 2005/17/0252). Es genügt, wenn der Betreffende die Behörde von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens, der zu bescheinigenden Tatsache überzeugt (VwGH vom 11.11.1991, 91/19/0143, Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband Paragraph 45, Rz. 3 mit weiteren Hinweisen). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegengesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Meyer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz. 355 mit weiteren Hinweisen). Die Glaubhaftmachung lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers, entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (AsylGH vom 14.05.2009, D10 40 06.192-1/2009). Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt, zu dessen Auslegung verschiedene Aspekte heranzuziehen sind: Der Verwaltungsgerichtshof legt den Begriff weit – und unter Bezugnahme auf internationale Rsp – aus: "Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen der Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990] 96f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine – sachlich nicht gerechtfertigte – Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wird zum Begriff der "sozialen Gruppe" ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status". Der kanadische oberste Gerichtshof (Supreme Court) qualifizierte in den von Goodwin-Gill (The Refugee 359

  1. f)dargestellten Entscheidungen Frauen aus China, die bereits (mehr als) ein Kind haben und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssen, als soziale Gruppe. Dieser Gerichtshof fand eine Definition des Begriffes der sozialen Gruppe, die drei Personenkreise umfasst, wobei einer dieser Kreise von Personen gebildet wird, die sich durch ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal, wie zB. Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, auszeichnen (VwGH v. 20.10.1999, 99/01/0197; vgl. auch VwGH v. 31.05.2001, 2000/20/0496).Der Verwaltungsgerichtshof legt den Begriff weit – und unter Bezugnahme auf internationale Rsp – aus: "Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen der Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990] 96f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine – sachlich nicht gerechtfertigte – Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Artikel eins, des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wird zum Begriff der "sozialen Gruppe" ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status". Der kanadische oberste Gerichtshof (Supreme Court) qualifizierte in den von Goodwin-Gill (The Refugee 359
  2. f)dargestellten Entscheidungen Frauen aus China, die bereits (mehr als) ein Kind haben und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssen, als soziale Gruppe. Dieser Gerichtshof fand eine Definition des Begriffes der sozialen Gruppe, die drei Personenkreise umfasst, wobei einer dieser Kreise von Personen gebildet wird, die sich durch ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal, wie zB. Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, auszeichnen (VwGH v. 20.10.1999, 99/01/0197; vergleiche auch VwGH v. 31.05.2001, 2000/20/0496). Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung (Homosexualität) ist schon nach den eindeutigen ErläutRV zum AsylG 1991 unter den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu subsumieren. (270 Blg Nr.18. GP11, Putzer-Rohrböck, Asylrecht, S. 43; siehe auch Asylgerichtshof vom 16.07.2013, D3 434775-1/2013/6E). Auch die Qualifikationsrichtlinie (Rl 2011/95/EU) präzisiert, dass das bei der Definition der sozialen Gruppe geforderte gemeinsame Mittel auch die sexuelle Orientierung sein kann (Wiebke, Die "bestimmte soziale Gruppe" "queer" gelesen – eine kritische Analyse der unionsrechtlichen Definition, ZAR 11-12, 2014). Der EuGH hat vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 im Urteil vom 07. November 2012 zur Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung folgende Vorgaben gemacht: Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (vgl. Rn. 49). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, dass eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar (vgl. Rn. 61). Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylwerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist (vgl. Rn. 58). Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. Rn. 71) (siehe auch VwGH vom 16.11.2016, Ra 2015/18/0295-9).Der EuGH hat vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 im Urteil vom 07. November 2012 zur Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung folgende Vorgaben gemacht: Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind vergleiche Rn. 49). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, dass eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar vergleiche Rn. 61). Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylwerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Artikel 4, der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Artikel 4, Absatz 3, Litera a, der Statusrichtlinie vorgesehen ist vergleiche Rn. 58). Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche Rn. 71) (siehe auch VwGH vom 16.11.2016, Ra 2015/18/0295-9). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgebracht homosexuell zu sein, wobei sein homosexueller Freund von der Polizei verhaftet und gefoltert wurde und dadurch den Namen des Beschwerdeführers als Partner verraten hat, was zu einer offensichtlichen hohen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer geführt hat, der sich nur durch sofortige Flucht in den Senegal und weiter bis nach Europa entziehen konnte. Homosexuelle Handlungen werden in Gambia nach wie vor unter (hohe) Strafen gestellt, wobei nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese überhaupt nicht angewendet werden, wenn es auch keine Berichte über regelmäßige Verurteilungen gibt. Andererseits ist jedoch des allgemeine äußerst homophoben Klima unter der Bevölkerung zu berücksichtigen und der Umstand, dass es auch ohne förmliche Verurteilungen immer wieder zu Todesfällen und willkürlichen Tötungen in der Haft oder angesichts der beschriebenen Situation auch bei massiven Übergriffen von Privatpersonen nicht mit entsprechendem staatlichen Schutz zu rechnen ist (vgl. auch BVwG vom 09.06.2017, W159 2112334-1/33E).Homosexuelle Handlungen werden in Gambia nach wie vor unter (hohe) Strafen gestellt, wobei nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese überhaupt nicht angewendet werden, wenn es auch keine Berichte über regelmäßige Verurteilungen gibt. Andererseits ist jedoch des allgemeine äußerst homophoben Klima unter der Bevölkerung zu berücksichtigen und der Umstand, dass es auch ohne förmliche Verurteilungen immer wieder zu Todesfällen und willkürlichen Tötungen in der Haft oder angesichts der beschriebenen Situation auch bei massiven Übergriffen von Privatpersonen nicht mit entsprechendem staatlichen Schutz zu rechnen ist vergleiche auch BVwG vom 09.06.2017, W159 2112334-1/33E). Wie in dem oben geführten Judikat des EuGH ausgeführt ist, kann jedenfalls von dem Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er seine Homosexualität geheim hält. Er ist bei einem Ausleben seiner Homosexualität jedenfalls mit massiver Gewaltanwendung seitens der Bevölkerung (ohne staatliche Schutzgewährung) und allenfalls auch mit staatlicher Verfolgung zu rechnen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er Eingriffen von sehr hoher Intensität in seine zur schützenden persönlicher Sphäre wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen ausgesetzt wäre. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Antragsteller war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Antragsteller war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 24.04.2015 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs. 24 Asyl

G im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 24.04.2015 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die im vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichte des öffentlichen Rechtes gelöst und damit begründet, insbesondere auch mit der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR und den jüngsten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichthofes. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W159.2139338.1.00

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