GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Nr. 79/1896 (EO), beim BG Innere Stadt Wien (AZ 75 C10/17a) eingebracht hätte, der mit Urteil vom 16.08.2017 stattgegeben worden wäre. In der Folge habe das BG Innere Stadt Wien im Verfahren 73 E 4655/16f am 07.09.2017 den – mittlerweile rechtskräftigen – Beschluss (ON 57) gefasst, die mit Beschluss vom 21.12.2016 verhängte und bereits eingehobene Geldstrafe von EUR 3.000,00 an die BF zurückzuzahlen und von der Vollstreckung und Einhebung aller übrigen Geldstrafen Abstand zu nehmen. Die Verfügung der Einhebung der Geldstrafen durch das BG Innere Stadt Wien vom 22.06.2017 sei durch den Beschluss vom 07.09.2017 beseitigt worden und der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig.2. Mit Schriftsatz vom 02.11.2017 (am selben Tag elektronisch eingebracht) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die BF in Bezug auf die in Rede stehenden Beugestrafen eine Impugnationsklage
Paragraph 36, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896, (EO), beim BG Innere Stadt Wien (AZ 75 C10/17a) eingebracht hätte, der mit Urteil vom 16.08.2017 stattgegeben worden wäre. In der Folge habe das BG Innere Stadt Wien im Verfahren 73 E 4655/16f am 07.09.2017 den – mittlerweile rechtskräftigen – Beschluss (ON 57) gefasst, die mit Beschluss vom 21.12.2016 verhängte und bereits eingehobene Geldstrafe von EUR 3.000,00 an die BF zurückzuzahlen und von der Vollstreckung und Einhebung aller übrigen Geldstrafen Abstand zu nehmen. Die Verfügung der Einhebung der Geldstrafen durch das BG Innere Stadt Wien vom 22.06.2017 sei durch den Beschluss vom 07.09.2017 beseitigt worden und der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.3.2.2.
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
6b Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass seine zu § 7 GEG alte Fassung (vor BGBl. I Nr. 190/2013) ergangene Judikatur auch auf die mit BGBl. I Nr. 190/2013 eingeführte Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG anzuwenden ist (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass seine zu Paragraph 7, GEG alte Fassung (vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) ergangene Judikatur auch auf die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, eingeführte Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG anzuwenden ist (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050). Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, §6b GEG Bemerkung 7).Der Grundsatz des bisherigen Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13, §6b GEG Bemerkung 7). Auch wenn Gebühren sofort vorgeschrieben werden dürfen, muss im Zeitpunkt, zu dem die Vorschreibung tatsächlich erfolgt, der zwischenzeitig allenfalls geänderte Verfahrensstand berücksichtigt werden (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, §6a GEG E20).Auch wenn Gebühren sofort vorgeschrieben werden dürfen, muss im Zeitpunkt, zu dem die Vorschreibung tatsächlich erfolgt, der zwischenzeitig allenfalls geänderte Verfahrensstand berücksichtigt werden vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13, §6a GEG E20). Die Erlassung eines Zahlungsauftrages kann nur insofern als zulässig erachtet werden, als im Zeitpunkt seiner Erlassung (Zustellung) der eingeforderte Betrag noch offen ist (VwGH 22.10.2010; 2010/06/0173). Nur geschuldete Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrags sein. (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, §6a GEG E6)Die Erlassung eines Zahlungsauftrages kann nur insofern als zulässig erachtet werden, als im Zeitpunkt seiner Erlassung (Zustellung) der eingeforderte Betrag noch offen ist (VwGH 22.10.2010; 2010/06/0173). Nur geschuldete Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrags sein. vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13, §6a GEG E6) Die Vorschreibungsbehörde ist als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, §6b GEG E11).Die Vorschreibungsbehörde ist als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13, §6b GEG E11). Die gerichtliche Entscheidung
1 (dritter Satz) GEG (nunmehr: § 6b Abs. 4 GEG) ist im Fall der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, §6b GEG E27).Die gerichtliche Entscheidung
Paragraph 7, Absatz eins, (dritter Satz) GEG (nunmehr: Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG) ist im Fall der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13, §6b GEG E27). 3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass der Rechtsmeinung der BF, ihr wären im gegenständlichen Verfahren die Zahlung von EUR 35.008,00 an Geldstrafen und Gebühren zu Unrecht vorgeschrieben worden, beizutreten ist. Aus der oben näher dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass nur geschuldete bzw. offene Beträge Gegenstand der Einbringung und des Zahlungsauftrages sein können, die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und im Vorschreibungszeitpunkt einen allenfalls geänderten Verfahrensstand berücksichtigen muss. Die Prüfung von Zahlungsaufträgen ist u.a. auf die Prüfung beschränkt, ob der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes entspricht. Das ist gegenständlich der Fall. Der am 02.08.2017 erlassene Zahlungsauftrag ist aufgrund der Erhebung einer Vorstellung durch die BF (sowie mangels Ermittlungen innerhalb von zwei Wochen) außer Kraft getreten. In der Zwischenzeit wurde am 07.09.2017 eine gerichtliche Entscheidung erlassen, auf Grund derer von der Vollstreckung und Einhebung der (zu Unrecht verhängten) Geldstrafen Abstand zu nehmen war und die in Rechtskraft erwuchs. Der Zahlungsauftrag der belangten Behörde, der am 31.10.2017 erlassen wurde, steht somit in direktem Widerspruch zu der ihm zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidung. Zum Zeitpunkt seiner Erlassung waren die Beträge nicht mehr geschuldet und konnten somit auch nicht Gegenstand eines Zahlungsauftrages sein, die belangte Behörde war an die gerichtliche Entscheidung gebunden und hätte auch den geänderten Verfahrensstand berücksichtigen müssen. Dies hat die belangte Behörde in ihrer am 23.01.2018 eingelangten Stellungnahme auch anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und er daher
GVG ersatzlos zu beheben war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und er daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben war. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2177067.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.