GVG i.V.m. TP 9 lit. b GGG stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.08.2017 auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 52.800,00
1 Z 1 GEG stattgegeben wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera b, GGG stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.08.2017 auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 52.800,00
Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG stattgegeben wird. Der Betrag in Höhe von EUR 52.800,00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 18.08.2017 stellte die Beschwerdeführerin (BF) durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Gebührenrückzahlung
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), in Höhe von EUR 52.800,00 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass anlässlich des Einzugs der Gebühren kein anwendbarer Gebührentatbestand angegeben worden wäre, weder eine Kostenentscheidung noch eine sonstige Vorschreibung dieser Gebühren vorliegen würde und die Beträge nicht geschuldet würden.1. Mit Schriftsatz vom 18.08.2017 stellte die Beschwerdeführerin (BF) durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Gebührenrückzahlung
Paragraph 6 c, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), in Höhe von EUR 52.800,00 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass anlässlich des Einzugs der Gebühren kein anwendbarer Gebührentatbestand angegeben worden wäre, weder eine Kostenentscheidung noch eine sonstige Vorschreibung dieser Gebühren vorliegen würde und die Beträge nicht geschuldet würden. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 24.11.2017) wurde dem Antrag keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die Anmerkung der Übertragung der zu Gunsten der XXXX angemerkten Rangordnungen für die Verpfändung C-LNr. 1 und C-LNr. 2 auf die BF begehrt hätte. Mit Beschluss des BG Favoriten sei die Anmerkung der Übertragung der Rangordnung antragsgemäß eingetragen worden. Eine Anmerkung nach § 57a Abs. 1 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955 (GBG), könne
Abs. 3 mit rangwahrender Wirkung auf eine andere Person übertragen werden (Anmerkung der Übertragung der Rangordnung). Es liege dadurch eine Änderung der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung zugunsten einer bestimmten Person vor, welche eine Eintragung im Sinne der Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 5 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), darstelle, sodass daher neuerlich eine Gebühr anfalle. Dem Rückzahlungsantrag könne daher nicht stattgegeben werden.2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 24.11.2017) wurde dem Antrag keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die Anmerkung der Übertragung der zu Gunsten der römisch 40 angemerkten Rangordnungen für die Verpfändung C-LNr. 1 und C-LNr. 2 auf die BF begehrt hätte. Mit Beschluss des BG Favoriten sei die Anmerkung der Übertragung der Rangordnung antragsgemäß eingetragen worden. Eine Anmerkung nach Paragraph 57 a, Absatz eins, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, (GBG), könne
Absatz 3, mit rangwahrender Wirkung auf eine andere Person übertragen werden (Anmerkung der Übertragung der Rangordnung). Es liege dadurch eine Änderung der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung zugunsten einer bestimmten Person vor, welche eine Eintragung im Sinne der Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer 5, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), darstelle, sodass daher neuerlich eine Gebühr anfalle. Dem Rückzahlungsantrag könne daher nicht stattgegeben werden. 3. Mit Schriftsatz vom 21.12.2017 (Poststempel vom selben Tag) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass es für die Einziehung der Beträge in Höhe von insgesamt EUR 52.800,00 keine gesetzliche Grundlage gebe. Nach TP 9 lit. b Z 5 GGG würden lediglich Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung einer Eintragungsgebühr unterliegen, Anmerkungen der Übertragung der Rangordnung würden hingegen in der TP 9 nicht genannt und auch keiner Eintragungsgebühr unterliegen. Auch Anmerkung (Anm.) 9 zu TP 9 GGG würde lediglich die Eintragungen im Zusammenhang mit der Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechts der Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 4 GGG unterwerfen. Eine solche Anordnung würde hingegen für die Übertragung der Rangordnung
3 GBG fehlen. Damit würde auch jegliche Basis für den eingezogenen Gebührenbetrag fehlen.3. Mit Schriftsatz vom 21.12.2017 (Poststempel vom selben Tag) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass es für die Einziehung der Beträge in Höhe von insgesamt EUR 52.800,00 keine gesetzliche Grundlage gebe. Nach TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG würden lediglich Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung einer Eintragungsgebühr unterliegen, Anmerkungen der Übertragung der Rangordnung würden hingegen in der TP 9 nicht genannt und auch keiner Eintragungsgebühr unterliegen. Auch Anmerkung Anmerkung 9 zu TP 9 GGG würde lediglich die Eintragungen im Zusammenhang mit der Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechts der Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG unterwerfen. Eine solche Anordnung würde hingegen für die Übertragung der Rangordnung
Paragraph 57 a, Absatz 3, GBG fehlen. Damit würde auch jegliche Basis für den eingezogenen Gebührenbetrag fehlen.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist zu beurteilen, welche Pauschalgebührenansprüche für die in den Feststellungen unter Punkt 1.1. genannten Anträge entstanden sind und ob allenfalls eine Rückzahlung
genannten Anträge entstanden sind und ob allenfalls eine Rückzahlung
Paragraph 6 c, GEG zu erfolgen hat. Die relevanten Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:
GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) abzuweisen.
Paragraph 6 c, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) abzuweisen.
GBG ist der Eigentümer berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkt dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen.
Paragraph 53, GBG ist der Eigentümer berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkt dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen.
1 GBG kann der Eigentümer auch die Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung an eine bestimmte Person verlangen.
Paragraph 57 a, Absatz eins, GBG kann der Eigentümer auch die Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung an eine bestimmte Person verlangen.
3 GBG kann eine Anmerkung nach Abs. 1 mit rangwahrender Wirkung auf eine andere Person übertragen werden (Anmerkung der Übertragung der Rangordnung).
Paragraph 57 a, Absatz 3, GBG kann eine Anmerkung nach Absatz eins, mit rangwahrender Wirkung auf eine andere Person übertragen werden (Anmerkung der Übertragung der Rangordnung). Die TP 9 GGG sieht Gerichtsgebühren für Grundbuchsachen vor.
TP 9 lit. b Z 5 GGG beträgt die Höhe der Gebühren für Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 6 vT vom Wert des Rechtes. Nach Anm. 12 zu TP 9 lit. b GGG sind Eintragungen von anderen als in TP 9 lit. b angeführten Rechten von der Eintragungsgebühr befreit. In der Bemerkung 18 zu dieser Anm. 12 werden beispielsweise folgende gebührenbefreite Eintragungen angeführt: "zB Dienstbarkeiten, Ausgedinge, Bestandrechte, Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte und alle Anmerkungen, mit Ausnahme der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung."Die TP 9 GGG sieht Gerichtsgebühren für Grundbuchsachen vor.
TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG beträgt die Höhe der Gebühren für Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 6 vT vom Wert des Rechtes. Nach Anmerkung 12 zu TP 9 Litera b, GGG sind Eintragungen von anderen als in TP 9 Litera b, angeführten Rechten von der Eintragungsgebühr befreit. In der Bemerkung 18 zu dieser Anmerkung 12 werden beispielsweise folgende gebührenbefreite Eintragungen angeführt: "zB Dienstbarkeiten, Ausgedinge, Bestandrechte, Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte und alle Anmerkungen, mit Ausnahme der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung." (Dokalik, Gerichtsgebühren13 Bemerkung 18 zu TP 9 GGG, S. 244) Die Anmerkungen zu den einzelnen TP des GGG stehen in Gesetzesrang (Hinweis E 11.6.1987, 86/16/0153, 0170 bis 0172) (VwGH 24.01.2002, 2001/16/0566).
TP 9 lit. b Z 4 GGG beträgt die Höhe der Gebühren für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6) 1,2 vH vom Wert des Rechtes. Nach der Anm. 9 zu TP 9 lit. b GGG gelten als Eintragung nach TP 9 lit. b Z 4 auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG beträgt die Höhe der Gebühren für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Ziffer 6,) 1,2 vH vom Wert des Rechtes. Nach der Anmerkung 9 zu TP 9 Litera b, GGG gelten als Eintragung nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes. In diesem Zusammenhang ist auch auf die generell für das Gebührenrecht maßgebliche ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen ist, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021; 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004; 24.09.2009, 2008/16/0051; siehe dazu die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GGG E 12 und 13 ausführlich zusammengestellte Judikatur).In diesem Zusammenhang ist auch auf die generell für das Gebührenrecht maßgebliche ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen ist, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021; 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004; 24.09.2009, 2008/16/0051; siehe dazu die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GGG E 12 und 13 ausführlich zusammengestellte Judikatur). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GGG E 13; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GGG E 13; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). 3.2.3. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist der Rechtsmeinung der BF, dass Anmerkungen der Übertragung bereits angemerkter Rangordnungen für Pfandrechte gebührenfrei sind, beizutreten. Aus dem GGG selbst ergibt sich
Anm. 12 zu TP 9 lit. b GGG, dass Eintragungen von anderen als in TP 9 lit. b angeführten Rechten von der Eintragungsgebühr befreit sind, die erläuternde Bemerkung 18 zu TP 9 in Dokalik, Gerichtsgebühren13, S. 244, weist zusätzlich darauf hin, dass alle Anmerkungen - mit Ausnahme der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung - von der Eintragungsgebühr befreit sind.Aus dem GGG selbst ergibt sich
Anmerkung 12 zu TP 9 Litera b, GGG, dass Eintragungen von anderen als in TP 9 Litera b, angeführten Rechten von der Eintragungsgebühr befreit sind, die erläuternde Bemerkung 18 zu TP 9 in Dokalik, Gerichtsgebühren13, S. 244, weist zusätzlich darauf hin, dass alle Anmerkungen - mit Ausnahme der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung - von der Eintragungsgebühr befreit sind. Bei der von der BF beantragten und vom Bezirksgericht Favoriten antragsgemäß eingetragenen Anmerkung im Grundbuch handelt es sich nicht um eine Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung selbst, sondern um eine Anmerkung der Übertragung einer bereits angemerkten Rangordnung. Wie sich aus dem Grundbuchsauszug vom 30.05.2017 ergibt, wurde - entgegen der Bescheidbegründung der belangten Behörde - nicht die bestehende Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung zugunsten einer bestimmten Person selbst verändert, sondern zusätzlich zu dieser eine neue Anmerkung eingetragen. Diese lautete auf Übertragung der Anmerkung der Rangordnung, nicht auf Anmerkung der Rangordnung selbst. Aus § 57a Abs. 3 GBG ergibt sich, dass die Anmerkung der Übertragung der (bereits angemerkten) Rangordnung gegenüber der Anmerkung der Rangordnung einen eigenen Tatbestand darstellt.Bei der von der BF beantragten und vom Bezirksgericht Favoriten antragsgemäß eingetragenen Anmerkung im Grundbuch handelt es sich nicht um eine Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung selbst, sondern um eine Anmerkung der Übertragung einer bereits angemerkten Rangordnung. Wie sich aus dem Grundbuchsauszug vom 30.05.2017 ergibt, wurde - entgegen der Bescheidbegründung der belangten Behörde - nicht die bestehende Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung zugunsten einer bestimmten Person selbst verändert, sondern zusätzlich zu dieser eine neue Anmerkung eingetragen. Diese lautete auf Übertragung der Anmerkung der Rangordnung, nicht auf Anmerkung der Rangordnung selbst. Aus Paragraph 57 a, Absatz 3, GBG ergibt sich, dass die Anmerkung der Übertragung der (bereits angemerkten) Rangordnung gegenüber der Anmerkung der Rangordnung einen eigenen Tatbestand darstellt. Es entspricht auch oben genannter ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, den von der belangten Behörde herangezogenen Gebührentatbestand nicht ausdehnend auszulegen, da an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen ist. Entscheidend ist, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde. Da dieser eigene Tatbestand der Anmerkung der Übertragung der Rangordnung in TP 9 lit. b GGG nicht eigens genannt ist - und aus Anm. 12 zu TP 9 geschlossen werden kann, dass die Aufzählung dieser Gebührentatbestände taxativ ist - gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Vergebührung der vorgenommenen Eintragungen. Der Betrag von EUR 52.800,00 war demnach in seiner Gesamtheit nicht geschuldet und erfolgte dessen Einziehung zu Unrecht. Es liegen auch keine rechtskräftigen Entscheidungen vor, die der Rückzahlung entgegenstehen würden. Der Rückzahlungsanspruch der BF erweist sich somit als berechtigt.Da dieser eigene Tatbestand der Anmerkung der Übertragung der Rangordnung in TP 9 Litera b, GGG nicht eigens genannt ist - und aus Anmerkung 12 zu TP 9 geschlossen werden kann, dass die Aufzählung dieser Gebührentatbestände taxativ ist - gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Vergebührung der vorgenommenen Eintragungen. Der Betrag von EUR 52.800,00 war demnach in seiner Gesamtheit nicht geschuldet und erfolgte dessen Einziehung zu Unrecht. Es liegen auch keine rechtskräftigen Entscheidungen vor, die der Rückzahlung entgegenstehen würden. Der Rückzahlungsanspruch der BF erweist sich somit als berechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und er daher
GVG i.V.m. TP 9 lit. b GGG dahingehend abzuändern ist, dass dem Antrag der BF auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 52.800,00 stattgegeben wird.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und er daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera b, GGG dahingehend abzuändern ist, dass dem Antrag der BF auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 52.800,00 stattgegeben wird. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2181619.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.