GVG iVm § 21 Abs. 1 PrivSchG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Sch G mehrstufig geregelt. Auf einer ersten Stufe sei die finanzielle Bedeckbarkeit der beantragten Subventionierung zu prüfen. Da diese aufgrund des geltenden Bundesfinanzgesetzes und Bundesfinanzrahmengesetzes im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, sei eine Subventionierung nicht möglich.4. Am 02.02.2016 teilte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin zu deren Antrag vom 20.11.2015 mit formlosem Schreiben zusammengefasst Folgendes mit: Das Subventionsverfahren für eine Privatschule wie jene, die von der Beschwerdeführerin erhalten werde, sei
Paragraph 21, PrivSch G mehrstufig geregelt. Auf einer ersten Stufe sei die finanzielle Bedeckbarkeit der beantragten Subventionierung zu prüfen. Da diese aufgrund des geltenden Bundesfinanzgesetzes und Bundesfinanzrahmengesetzes im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, sei eine Subventionierung nicht möglich.
GVG ein und begründete diese damit, dass sie bereits mehrfach, nämlich am 01.09.2014, am 23.02.2015 und am 20.11.2016 die verfahrensgegenständliche Subventionierung beantragt habe, bis dato jedoch keine bescheidmäßige Erledigung der Anträge durch die belangte Behörde erfolgt sei. Jede Partei eines Verwaltungsverfahrens habe einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides und auf eine Sachentscheidung. Die sechsmonatige Frist zur Entscheidung über den Antrag vom 20.11.2015 sei bereits "bei weitem" überschritten. Die belangte Behörde sei daher säumig, wobei die Säumnis auf das überwiegende Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin sei durch die Untätigkeit der belangten Behörde in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt.7. Einlangend bei der belangten Behörde am 30.03.2017 brachte die Beschwerdeführerin eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Säumnisbeschwerde
GVG ein und begründete diese damit, dass sie bereits mehrfach, nämlich am 01.09.2014, am 23.02.2015 und am 20.11.2016 die verfahrensgegenständliche Subventionierung beantragt habe, bis dato jedoch keine bescheidmäßige Erledigung der Anträge durch die belangte Behörde erfolgt sei. Jede Partei eines Verwaltungsverfahrens habe einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides und auf eine Sachentscheidung. Die sechsmonatige Frist zur Entscheidung über den Antrag vom 20.11.2015 sei bereits "bei weitem" überschritten. Die belangte Behörde sei daher säumig, wobei die Säumnis auf das überwiegende Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin sei durch die Untätigkeit der belangten Behörde in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt. 8. Am 12.05.2017 ersuchte die belangte Behörde den Landesschulrat für Steiermark um eine ausführliche Stellungnahme zu den vier Bedingungen des § 21 Abs. 1, lit. a bis d PrivSchG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Privatschule.8. Am 12.05.2017 ersuchte die belangte Behörde den Landesschulrat für Steiermark um eine ausführliche Stellungnahme zu den vier Bedingungen des Paragraph 21, Absatz eins,, Litera a bis d PrivSchG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Privatschule. 9. Am 29.05.2017 nahm der Landesschulrat für Steiermark zu dem Ersuchen der belangten Behörde vom 12.05,2017 wie folgt Stellung: "
SchG abgewiesen und wurden der privaten Volksschule XXXX keine Subventionen zum Personalaufwand gewährt.12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2017, zugestellt am 30.06.2017, GZ. 24.410/0007-Präs. 12 aus 2017, (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der verfahrensgegenständliche Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG abgewiesen und wurden der privaten Volksschule römisch 40 keine Subventionen zum Personalaufwand gewährt. Begründend wurde unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Landesschulrates für Steiermark vom 29.05.2017 und die dazu ergangene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.06.2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass an der verfahrensgegenständlichen Privatschule die Bedingungen des § 21 Abs. 1 lit. a PrivSchG (Bedarf der Bevölkerung) und des § 21 Abs. 1 lit. d (an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage übliche Klassenschülerzahlen) nicht erfüllt wären.Begründend wurde unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Landesschulrates für Steiermark vom 29.05.2017 und die dazu ergangene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.06.2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass an der verfahrensgegenständlichen Privatschule die Bedingungen des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, PrivSchG (Bedarf der Bevölkerung) und des Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, (an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage übliche Klassenschülerzahlen) nicht erfüllt wären. 13. Am 28.07.2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2017 und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Die verfahrensgegenständliche Privatschule verfüge bereits seit dem Schuljahr 2005/06 über das Öffentlichkeitsrecht und erfülle sämtliche Voraussetzungen
SchG für eine Subventionierung. Das Vorliegen der Subventionierungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 lit. b und c sei unstrittig. Bezüglich der Verneinung der Voraussetzungen der lit. a und d leg. cit. liege jedoch eine Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde dahingehend vor, als seit dem Bestehen der Privatschule die Nachfrage derart groß sei, dass die Privatschule nie alle Kinder habe aufnehmen können, sodass die private Volksschule jedenfalls einem langfristigen Bedarf der Bevölkerung entspreche. Der Bedarf könne keinesfalls durch die benachbarten Volksschulen XXXX und XXXX alleine gedeckt werden. Im Hinblick auf die Schülerzahlen sei festzuhalten, dass in den Vergleichsschulen im Durchschnitt 23 bzw. nur 21 Schüler pro Klasse zugeteilt wären, während die Mehrstufenklasse der privaten Volksschule im Schuljahr 2016/17 28 Kinder besucht hätten. Die Klassenschülerzahl der Privatschule entspreche somit jener einer öffentlichen Schule und es sei auch nicht zu erwarten, dass durch diese die Organisationshöhe einer öffentlichen Schule im selben Schulsprengel gemindert werde. Bereits aufgrund der Verleihung des Öffentlichkeitscharakters sei davon auszugehen, dass dadurch ein entsprechender Bedarf signalisiert werde. Das Interesse an privaten Schulen steige und gegenständlich sei das Interesse sogar so hoch, dass die Privatschule nie alle Schüler aufnehmen könne, wodurch jedenfalls eine Notwendigkeit des Bestehens der Privatschule gegeben sei. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob unter der Annahme, dass die gegenständliche Privatschule nicht bestehe, in den öffentlichen Volksschulen der Umgebung allenfalls die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde und somit die Führung von Parallelklassen notwendig wäre.Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Die verfahrensgegenständliche Privatschule verfüge bereits seit dem Schuljahr 2005/06 über das Öffentlichkeitsrecht und erfülle sämtliche Voraussetzungen
Paragraph 21, PrivSchG für eine Subventionierung. Das Vorliegen der Subventionierungsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, Litera b und c sei unstrittig. Bezüglich der Verneinung der Voraussetzungen der Litera a und d leg. cit. liege jedoch eine Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde dahingehend vor, als seit dem Bestehen der Privatschule die Nachfrage derart groß sei, dass die Privatschule nie alle Kinder habe aufnehmen können, sodass die private Volksschule jedenfalls einem langfristigen Bedarf der Bevölkerung entspreche. Der Bedarf könne keinesfalls durch die benachbarten Volksschulen römisch 40 und römisch 40 alleine gedeckt werden. Im Hinblick auf die Schülerzahlen sei festzuhalten, dass in den Vergleichsschulen im Durchschnitt 23 bzw. nur 21 Schüler pro Klasse zugeteilt wären, während die Mehrstufenklasse der privaten Volksschule im Schuljahr 2016/17 28 Kinder besucht hätten. Die Klassenschülerzahl der Privatschule entspreche somit jener einer öffentlichen Schule und es sei auch nicht zu erwarten, dass durch diese die Organisationshöhe einer öffentlichen Schule im selben Schulsprengel gemindert werde. Bereits aufgrund der Verleihung des Öffentlichkeitscharakters sei davon auszugehen, dass dadurch ein entsprechender Bedarf signalisiert werde. Das Interesse an privaten Schulen steige und gegenständlich sei das Interesse sogar so hoch, dass die Privatschule nie alle Schüler aufnehmen könne, wodurch jedenfalls eine Notwendigkeit des Bestehens der Privatschule gegeben sei. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob unter der Annahme, dass die gegenständliche Privatschule nicht bestehe, in den öffentlichen Volksschulen der Umgebung allenfalls die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde und somit die Führung von Parallelklassen notwendig wäre. Der angefochtene Bescheid sei auch mit "Verfassungswidrigkeit" belastet, zumal er sich auf die verfassungswidrige Bestimmung des § 21 PrivSchG stützte, die dem Gleichheitssatz widerspreche. Bei verfassungskonformer Interpretation müsse diese Bestimmung so ausgelegt werden, dass öffentliche Schulen und Privatschulen in gleicher Weise einen Rechtsanspruch auf Subventionierung durch den Bund hätten.Der angefochtene Bescheid sei auch mit "Verfassungswidrigkeit" belastet, zumal er sich auf die verfassungswidrige Bestimmung des Paragraph 21, PrivSchG stützte, die dem Gleichheitssatz widerspreche. Bei verfassungskonformer Interpretation müsse diese Bestimmung so ausgelegt werden, dass öffentliche Schulen und Privatschulen in gleicher Weise einen Rechtsanspruch auf Subventionierung durch den Bund hätten. Es werde daher ein Antrag auf Prüfung des präjudiziellen § 21 PrivSchG beim Verfassungsgerichtshof angeregt und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Subventionierung gewährt werde und in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Es werde daher ein Antrag auf Prüfung des präjudiziellen Paragraph 21, PrivSchG beim Verfassungsgerichtshof angeregt und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Subventionierung gewährt werde und in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 14. Einlangend am 08.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33, idgF geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33, idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle einlangt, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle einlangt, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.
Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.
SchG) sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.3.1.
Paragraph 17, Absatz eins, Privatschulgesetz (PrivSchG) sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
SchG kann für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wennGemäß Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG kann für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter Paragraph 17, fallen, der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
Abs. 2 leg. cit. ist ein Bedarf im Sinne des Abs. 1 lit. a bei privaten Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule oder Hauptschule oder Neuen Mittelschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.
Absatz 2, leg. cit. ist ein Bedarf im Sinne des Absatz eins, Litera a, bei privaten Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule oder Hauptschule oder Neuen Mittelschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.
OrgG) hat die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse - 25 als Richtwert zu betragen und darf 10 nicht unterschreiten.
Paragraph 14, Absatz eins,, erster Satz Schulorganisationsgesetz (SchOrgG) hat die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse - 25 als Richtwert zu betragen und darf 10 nicht unterschreiten. 3.2. Mit ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sofern sie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorbringt, da die gegenständliche Privatschule entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sehr wohl einem Bedarf der Bevölkerung entspreche, weil die Privatschule nie alle Kinder habe aufnehmen können, ist dem entgegenzuhalten, dass für den Bedarf der Bevölkerung - neben der speziellen Angebots- und Nachfragesituation der Privatschule - insbesondere die Auslastung der jeweiligen öffentlichen Schulen, in deren Sprengel die Privatschule liegt, maßgeblich ist (vgl. VwGH 20.09.1993, 90/10/0188). Wie sich aus der - von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten - Mitteilung des zuständigen Landesschulrates ergibt, befinden sich im Nahbereich der verfahrensgegenständlichen Privatschule zwei öffentliche Volksschulen mit insgesamt 21 Klassen, deren durchschnittliche Klassenschülerzahl im zuletzt abgelaufenen Schuljahr 21 bzw. 23 betragen hat. Das hieße, dass bei einer - hypothetischen - gleichmäßigen Aufteilung der insgesamt 28 Schüler, die im letzten Schuljahr die Privatschule besucht haben, auf die 21 Klassen der beiden öffentlichen Schulen in deren Nahbereich die durchschnittliche Klassenschüleranzahl lediglich um 1 bis 2 Schüler, also auf maximal 23 bis 25 Schüler steigen würde. Ausgehend von einem im Schulorganisationsgesetz festgelegten Richtwert von 25 Schülern pro Volksschulklasse würde demnach auch ein Fehlen der verfahrensgegenständlichen Privatschule keine Ausweitung der schulischen Infrastruktur erforderlich machen, was im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen, dass der Bedarf "keinesfalls durch die benachbarten Volksschulen XXXX und XXXX alleine gedeckt werden" könne, steht.Sofern sie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorbringt, da die gegenständliche Privatschule entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sehr wohl einem Bedarf der Bevölkerung entspreche, weil die Privatschule nie alle Kinder habe aufnehmen können, ist dem entgegenzuhalten, dass für den Bedarf der Bevölkerung - neben der speziellen Angebots- und Nachfragesituation der Privatschule - insbesondere die Auslastung der jeweiligen öffentlichen Schulen, in deren Sprengel die Privatschule liegt, maßgeblich ist vergleiche VwGH 20.09.1993, 90/10/0188). Wie sich aus der - von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten - Mitteilung des zuständigen Landesschulrates ergibt, befinden sich im Nahbereich der verfahrensgegenständlichen Privatschule zwei öffentliche Volksschulen mit insgesamt 21 Klassen, deren durchschnittliche Klassenschülerzahl im zuletzt abgelaufenen Schuljahr 21 bzw. 23 betragen hat. Das hieße, dass bei einer - hypothetischen - gleichmäßigen Aufteilung der insgesamt 28 Schüler, die im letzten Schuljahr die Privatschule besucht haben, auf die 21 Klassen der beiden öffentlichen Schulen in deren Nahbereich die durchschnittliche Klassenschüleranzahl lediglich um 1 bis 2 Schüler, also auf maximal 23 bis 25 Schüler steigen würde. Ausgehend von einem im Schulorganisationsgesetz festgelegten Richtwert von 25 Schülern pro Volksschulklasse würde demnach auch ein Fehlen der verfahrensgegenständlichen Privatschule keine Ausweitung der schulischen Infrastruktur erforderlich machen, was im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen, dass der Bedarf "keinesfalls durch die benachbarten Volksschulen römisch 40 und römisch 40 alleine gedeckt werden" könne, steht. Auch der Umstand, dass an der Privatschule regelmäßig nicht alle Interessenten aufgenommen werden können, begründet für sich alleine noch keinen "Bedarf der Bevölkerung" iSd § 21 Abs. 1 PrivSchG. Dies entspricht auch der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der zu Folge ein derartiger Bedarf jedenfalls dann noch nicht geben ist, wenn "eine Privatschule in einer Großstadt wie Wien, an der nach der Aktenlage etwa bloß zwanzig bis dreißig Schüler und Schülerinnen in fünf Schulstufen unterrichtet werden, [...] nach ihren eigenen Angaben jährlich etwa zehn bis zwanzig Interessenten aus Platzgründen abweisen muss" (vgl. abermals VwGH 20.09.1993, 90/10/0188). Diese bezogen auf die Stadt Wien getroffene Erwägung trifft auch hinsichtlich der Gemeinde Graz, in deren Schulsprengel zahlreiche öffentliche Volksschulen gelegen sind, zu.Auch der Umstand, dass an der Privatschule regelmäßig nicht alle Interessenten aufgenommen werden können, begründet für sich alleine noch keinen "Bedarf der Bevölkerung" iSd Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG. Dies entspricht auch der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der zu Folge ein derartiger Bedarf jedenfalls dann noch nicht geben ist, wenn "eine Privatschule in einer Großstadt wie Wien, an der nach der Aktenlage etwa bloß zwanzig bis dreißig Schüler und Schülerinnen in fünf Schulstufen unterrichtet werden, [...] nach ihren eigenen Angaben jährlich etwa zehn bis zwanzig Interessenten aus Platzgründen abweisen muss" vergleiche abermals VwGH 20.09.1993, 90/10/0188). Diese bezogen auf die Stadt Wien getroffene Erwägung trifft auch hinsichtlich der Gemeinde Graz, in deren Schulsprengel zahlreiche öffentliche Volksschulen gelegen sind, zu. Um in den Genuss einer Subvention zum Personalaufwand kommen zu können müssen die in § 21 Abs. 1, lit. a bis d PrivSchG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Da - wie gezeigt - bereits die Voraussetzung
lit. a, nämlich ein Bedarf der Bevölkerung an der Privatschule, verfahrensgegenständlich nicht gegeben ist, ist auf das sonstige Beschwerdevorbringen - insbesondere jenes, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Schülerzahl in den einzelnen Klassen der Privatschule nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liege - nicht näher einzugehen.Um in den Genuss einer Subvention zum Personalaufwand kommen zu können müssen die in Paragraph 21, Absatz eins,, Litera a bis d PrivSchG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Da - wie gezeigt - bereits die Voraussetzung
Litera a,, nämlich ein Bedarf der Bevölkerung an der Privatschule, verfahrensgegenständlich nicht gegeben ist, ist auf das sonstige Beschwerdevorbringen - insbesondere jenes, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Schülerzahl in den einzelnen Klassen der Privatschule nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liege - nicht näher einzugehen. Die belangte Behörde hat somit den Antrag auf Subventionierung zu Recht mangels Vorliegens der Voraussetzungen
SchG abgewiesen.Die belangte Behörde hat somit den Antrag auf Subventionierung zu Recht mangels Vorliegens der Voraussetzungen
Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG abgewiesen. 3.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Subventionierung abgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die jeweils angeführten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche dazu die jeweils angeführten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2166887.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.