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{'item': 'W203 2166887-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 21Art. 132Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 8§ 16§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlW203 2166887-1 SpruchW203 2166887-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried S

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 21 Abs. 1 PrivSchG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Die Beschwerdeführerin ist Schulerhalterin der "Privaten Volksschule XXXX" in XXXX, und beantragte erstmals am 01.09.2014 beim (damaligen) Bundesministerium für Bildung und Frauen (im Folgenden: belangte Behörde) eine Subvention zum Personalaufwand für die von ihr erhaltene Schule. Sie begründete ihren Antrag damit, dass alle in § 21 Abs. 1 und 2 PrivSchG angeführten Bedingungen erfüllt wären, da die Schule seit dem Schuljahr 2005/06 über das Öffentlichkeitsrecht verfüge, seit Bestehen der Schule nie alle Kinder aufgenommen werden hätten können und die Schule somit einem langfristigen Bedarf der Bevölkerung entspreche, mit der Schule kein Gewinn erzielt werde, die Aufnahmebedingungen sich mit jenen an öffentlichen Schulen deckten, die Schülerzahl von 28 jener einer öffentlichen Schule entspreche und die Schüler aus mehreren Schulsprengeln kämen, sodass durch die Privatschule keine öffentliche Schule in ihrer Organisationshöhe betroffen wäre.
  2. Die Beschwerdeführerin ist Schulerhalterin der "Privaten Volksschule XXXX" in römisch 40 , und beantragte erstmals am 01.09.2014 beim (damaligen) Bundesministerium für Bildung und Frauen (im Folgenden: belangte Behörde) eine Subvention zum Personalaufwand für die von ihr erhaltene Schule. Sie begründete ihren Antrag damit, dass alle in Paragraph 21, Absatz eins und 2 PrivSchG angeführten Bedingungen erfüllt wären, da die Schule seit dem Schuljahr 2005/06 über das Öffentlichkeitsrecht verfüge, seit Bestehen der Schule nie alle Kinder aufgenommen werden hätten können und die Schule somit einem langfristigen Bedarf der Bevölkerung entspreche, mit der Schule kein Gewinn erzielt werde, die Aufnahmebedingungen sich mit jenen an öffentlichen Schulen deckten, die Schülerzahl von 28 jener einer öffentlichen Schule entspreche und die Schüler aus mehreren Schulsprengeln kämen, sodass durch die Privatschule keine öffentliche Schule in ihrer Organisationshöhe betroffen wäre.
  3. Am 23.02.2015 erneuerte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Subventionierung, da ihren Angaben zufolge "der bereits am 01.09.2014 über den Landesschulrat für Steiermark eingereichte Antrag nach mehrfacher Nachfrage auch bis 17.02.2015 nicht im Bundesministerium eingelangt" sei.
  4. Am 20.11.2015 beantragte die Beschwerdeführerin - diesmal über ihre rechtsfreundliche Vertretung - abermals eine Subvention für den Personalaufwand an der von ihr erhaltenen Privatschule mit der im Wesentlichen gleichen Begründung wie bereits in den Anträgen vom 01.09.2014 und vom 23.02.
  5. Am 02.02.2016 teilte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin zu deren Antrag vom 20.11.2015 mit formlosem Schreiben zusammengefasst Folgendes mit: Das Subventionsverfahren für eine Privatschule wie jene, die von der Beschwerdeführerin erhalten werde, sei

§ 21Priv

Sch G mehrstufig geregelt. Auf einer ersten Stufe sei die finanzielle Bedeckbarkeit der beantragten Subventionierung zu prüfen. Da diese aufgrund des geltenden Bundesfinanzgesetzes und Bundesfinanzrahmengesetzes im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, sei eine Subventionierung nicht möglich.4. Am 02.02.2016 teilte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin zu deren Antrag vom 20.11.2015 mit formlosem Schreiben zusammengefasst Folgendes mit: Das Subventionsverfahren für eine Privatschule wie jene, die von der Beschwerdeführerin erhalten werde, sei

Paragraph 21, PrivSch G mehrstufig geregelt. Auf einer ersten Stufe sei die finanzielle Bedeckbarkeit der beantragten Subventionierung zu prüfen. Da diese aufgrund des geltenden Bundesfinanzgesetzes und Bundesfinanzrahmengesetzes im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, sei eine Subventionierung nicht möglich.

  1. Am 14.12.2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ausdrücklich die bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages vom 20.11.
  2. Am 20.02.2017 fragten die rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, ob hinsichtlich der beantragten Subventionierung eine Erledigung mittels Bescheid beabsichtigt wäre und wann damit zu rechnen sei.
  3. Einlangend bei der belangten Behörde am 30.03.2017 brachte die Beschwerdeführerin eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Säumnisbeschwerde

Art. 132Abs. 3 B-VG und den §§ 7 ff Vw

GVG ein und begründete diese damit, dass sie bereits mehrfach, nämlich am 01.09.2014, am 23.02.2015 und am 20.11.2016 die verfahrensgegenständliche Subventionierung beantragt habe, bis dato jedoch keine bescheidmäßige Erledigung der Anträge durch die belangte Behörde erfolgt sei. Jede Partei eines Verwaltungsverfahrens habe einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides und auf eine Sachentscheidung. Die sechsmonatige Frist zur Entscheidung über den Antrag vom 20.11.2015 sei bereits "bei weitem" überschritten. Die belangte Behörde sei daher säumig, wobei die Säumnis auf das überwiegende Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin sei durch die Untätigkeit der belangten Behörde in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt.7. Einlangend bei der belangten Behörde am 30.03.2017 brachte die Beschwerdeführerin eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Säumnisbeschwerde

Artikel 132, Absatz 3, B-VG und den Paragraphen 7, ff Vw

GVG ein und begründete diese damit, dass sie bereits mehrfach, nämlich am 01.09.2014, am 23.02.2015 und am 20.11.2016 die verfahrensgegenständliche Subventionierung beantragt habe, bis dato jedoch keine bescheidmäßige Erledigung der Anträge durch die belangte Behörde erfolgt sei. Jede Partei eines Verwaltungsverfahrens habe einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides und auf eine Sachentscheidung. Die sechsmonatige Frist zur Entscheidung über den Antrag vom 20.11.2015 sei bereits "bei weitem" überschritten. Die belangte Behörde sei daher säumig, wobei die Säumnis auf das überwiegende Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin sei durch die Untätigkeit der belangten Behörde in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt. 8. Am 12.05.2017 ersuchte die belangte Behörde den Landesschulrat für Steiermark um eine ausführliche Stellungnahme zu den vier Bedingungen des § 21 Abs. 1, lit. a bis d PrivSchG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Privatschule.8. Am 12.05.2017 ersuchte die belangte Behörde den Landesschulrat für Steiermark um eine ausführliche Stellungnahme zu den vier Bedingungen des Paragraph 21, Absatz eins,, Litera a bis d PrivSchG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Privatschule. 9. Am 29.05.2017 nahm der Landesschulrat für Steiermark zu dem Ersuchen der belangten Behörde vom 12.05,2017 wie folgt Stellung: "

  1. a)Entspricht die Schule einem Bedarf der Bevölkerung? Der Bedarf kann ohne die private Volksschule XXXX in den benachbarten Volksschulen abgedeckt werden. In unmittelbarer Umgebung der Schule (3,2 km über einen Fußweg bzw. 4,9 km über die Straße) liegt [gemeint: liegen] die VS XXXX und die VS XXXX (3,5 km Entfernung).Der Bedarf kann ohne die private Volksschule römisch 40 in den benachbarten Volksschulen abgedeckt werden. In unmittelbarer Umgebung der Schule (3,2 km über einen Fußweg bzw. 4,9 km über die Straße) liegt [gemeint: liegen] die VS römisch 40 und die VS römisch 40 (3,5 km Entfernung).
  2. b)Wird mit der Führung der Schule die Erzielung eines Gewinnes bezweckt oder nicht? Die Kosten der Schule (Schulgeld: € 150,00 pro Kind /Monat) decken die anfallenden Kosten (z.B. Gehälter, Schulerhaltung) ab. Nicht unterrichtliche Tätigkeiten wie z.B. Reinigungsarbeiten werden von den Lehrpersonen selber übernommen. Ein Gewinn im wirtschaftlichen Sinn kann nach Meinung des Landesschulrates nicht erzielt werden.
  3. c)Sind für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebedingungen maßgebend? Nach Kenntnis der Schulaufsicht gelten keine anderen Kriterien. Es werden "Geschwisterkinder" bzw. in der Nähe der Schule wohnende Kinder berücksichtigt.
  4. d)Liegt die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen? Die Volksschule XXXX führt acht Klassen mit 189 SchülerInnen. Die Volksschule XXXX führt 13 Klassen mit 281 SchülerInnen. Überdies ist eine Heilstättenklasse angeschlossen. An beiden Standorten wird keine "Mehrstufenklasse" geführt. Die "Mehrstufenklasse" an der privaten VS XXXX besuchen im Schuljahr 2016/17 28 Kinder auf folgenden Schulstufen: 1. Schulstufe: 6 Kinder. 2. Schulstufe: 6 Kinder. 3. Schulstufe: 8 Kinder. 4. Schulstufe: 8 Kinder.Die Volksschule römisch 40 führt acht Klassen mit 189 SchülerInnen. Die Volksschule römisch 40 führt 13 Klassen mit 281 SchülerInnen. Überdies ist eine Heilstättenklasse angeschlossen. An beiden Standorten wird keine "Mehrstufenklasse" geführt. Die "Mehrstufenklasse" an der privaten VS römisch 40 besuchen im Schuljahr 2016/17 28 Kinder auf folgenden Schulstufen: 1. Schulstufe: 6 Kinder. 2. Schulstufe: 6 Kinder. 3. Schulstufe: 8 Kinder. 4. Schulstufe: 8 Kinder. Der gewünschte Aufnahmevertrag ist angeschlossen." 10. Am 01.06.2017 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit geboten, zu der Mitteilung des Landesschulrates für Steiermark vom 29.05.2017 bis spätestens 12.06.2017 Stellung zu nehmen. 11. Am 12.06.2017 nahm die Beschwerdeführerin zu den ihr mit Schreiben vom 01.06.2017 übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme wie folgt Stellung: "Der Landesschulrat für Steiermark hat in seiner Stellungnahme vom 29.05.2017 zusammengefasst ausgeführt, dass der Bedarf ohne die private Volksschule XXXX in den benachbarten Volksschulen abgedeckt werden könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der privaten Volksschule XXXX ab dem Schuljahr 2005/06 das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Seit dem Bestehen der Privatschule konnte die private Volksschule nie alle Kinder aufnehmen. Dementsprechend entspricht die private Volksschule einem langfristigen bedarf der Bevölkerung. Festzuhalten ist auch, dass die Schüler und Schülerinnen der privaten Volksschule der Antragstellerin aus mehreren Schulsprengeln kommen."Der Landesschulrat für Steiermark hat in seiner Stellungnahme vom 29.05.2017 zusammengefasst ausgeführt, dass der Bedarf ohne die private Volksschule römisch 40 in den benachbarten Volksschulen abgedeckt werden könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der privaten Volksschule römisch 40 ab dem Schuljahr 2005/06 das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Seit dem Bestehen der Privatschule konnte die private Volksschule nie alle Kinder aufnehmen. Dementsprechend entspricht die private Volksschule einem langfristigen bedarf der Bevölkerung. Festzuhalten ist auch, dass die Schüler und Schülerinnen der privaten Volksschule der Antragstellerin aus mehreren Schulsprengeln kommen. Mit der Führung der privaten Volksschule werden keine Gewinne erzielt und decken sich die Aufnahmebedingungen mit jenen öffentlicher Schulen. Auch liegt die Schülerzahl in den Klassenzimmern nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen. Die Antragstellerin erfüllt daher die Bedingungen des § 21 Privatschulgesetz, sodass dieser eine Subventionierung zusteht."Die Antragstellerin erfüllt daher die Bedingungen des Paragraph 21, Privatschulgesetz, sodass dieser eine Subventionierung zusteht." 12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2017, zugestellt am 30.06.2017, GZ. 24.410/0007-Präs. 12/2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der verfahrensgegenständliche Antrag

§ 21Abs. 1 Priv

SchG abgewiesen und wurden der privaten Volksschule XXXX keine Subventionen zum Personalaufwand gewährt.12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2017, zugestellt am 30.06.2017, GZ. 24.410/0007-Präs. 12 aus 2017, (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der verfahrensgegenständliche Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG abgewiesen und wurden der privaten Volksschule römisch 40 keine Subventionen zum Personalaufwand gewährt. Begründend wurde unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Landesschulrates für Steiermark vom 29.05.2017 und die dazu ergangene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.06.2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass an der verfahrensgegenständlichen Privatschule die Bedingungen des § 21 Abs. 1 lit. a PrivSchG (Bedarf der Bevölkerung) und des § 21 Abs. 1 lit. d (an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage übliche Klassenschülerzahlen) nicht erfüllt wären.Begründend wurde unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Landesschulrates für Steiermark vom 29.05.2017 und die dazu ergangene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.06.2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass an der verfahrensgegenständlichen Privatschule die Bedingungen des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, PrivSchG (Bedarf der Bevölkerung) und des Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, (an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage übliche Klassenschülerzahlen) nicht erfüllt wären. 13. Am 28.07.2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2017 und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Die verfahrensgegenständliche Privatschule verfüge bereits seit dem Schuljahr 2005/06 über das Öffentlichkeitsrecht und erfülle sämtliche Voraussetzungen

§ 21Priv

SchG für eine Subventionierung. Das Vorliegen der Subventionierungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 lit. b und c sei unstrittig. Bezüglich der Verneinung der Voraussetzungen der lit. a und d leg. cit. liege jedoch eine Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde dahingehend vor, als seit dem Bestehen der Privatschule die Nachfrage derart groß sei, dass die Privatschule nie alle Kinder habe aufnehmen können, sodass die private Volksschule jedenfalls einem langfristigen Bedarf der Bevölkerung entspreche. Der Bedarf könne keinesfalls durch die benachbarten Volksschulen XXXX und XXXX alleine gedeckt werden. Im Hinblick auf die Schülerzahlen sei festzuhalten, dass in den Vergleichsschulen im Durchschnitt 23 bzw. nur 21 Schüler pro Klasse zugeteilt wären, während die Mehrstufenklasse der privaten Volksschule im Schuljahr 2016/17 28 Kinder besucht hätten. Die Klassenschülerzahl der Privatschule entspreche somit jener einer öffentlichen Schule und es sei auch nicht zu erwarten, dass durch diese die Organisationshöhe einer öffentlichen Schule im selben Schulsprengel gemindert werde. Bereits aufgrund der Verleihung des Öffentlichkeitscharakters sei davon auszugehen, dass dadurch ein entsprechender Bedarf signalisiert werde. Das Interesse an privaten Schulen steige und gegenständlich sei das Interesse sogar so hoch, dass die Privatschule nie alle Schüler aufnehmen könne, wodurch jedenfalls eine Notwendigkeit des Bestehens der Privatschule gegeben sei. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob unter der Annahme, dass die gegenständliche Privatschule nicht bestehe, in den öffentlichen Volksschulen der Umgebung allenfalls die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde und somit die Führung von Parallelklassen notwendig wäre.Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Die verfahrensgegenständliche Privatschule verfüge bereits seit dem Schuljahr 2005/06 über das Öffentlichkeitsrecht und erfülle sämtliche Voraussetzungen

Paragraph 21, PrivSchG für eine Subventionierung. Das Vorliegen der Subventionierungsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, Litera b und c sei unstrittig. Bezüglich der Verneinung der Voraussetzungen der Litera a und d leg. cit. liege jedoch eine Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde dahingehend vor, als seit dem Bestehen der Privatschule die Nachfrage derart groß sei, dass die Privatschule nie alle Kinder habe aufnehmen können, sodass die private Volksschule jedenfalls einem langfristigen Bedarf der Bevölkerung entspreche. Der Bedarf könne keinesfalls durch die benachbarten Volksschulen römisch 40 und römisch 40 alleine gedeckt werden. Im Hinblick auf die Schülerzahlen sei festzuhalten, dass in den Vergleichsschulen im Durchschnitt 23 bzw. nur 21 Schüler pro Klasse zugeteilt wären, während die Mehrstufenklasse der privaten Volksschule im Schuljahr 2016/17 28 Kinder besucht hätten. Die Klassenschülerzahl der Privatschule entspreche somit jener einer öffentlichen Schule und es sei auch nicht zu erwarten, dass durch diese die Organisationshöhe einer öffentlichen Schule im selben Schulsprengel gemindert werde. Bereits aufgrund der Verleihung des Öffentlichkeitscharakters sei davon auszugehen, dass dadurch ein entsprechender Bedarf signalisiert werde. Das Interesse an privaten Schulen steige und gegenständlich sei das Interesse sogar so hoch, dass die Privatschule nie alle Schüler aufnehmen könne, wodurch jedenfalls eine Notwendigkeit des Bestehens der Privatschule gegeben sei. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob unter der Annahme, dass die gegenständliche Privatschule nicht bestehe, in den öffentlichen Volksschulen der Umgebung allenfalls die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde und somit die Führung von Parallelklassen notwendig wäre. Der angefochtene Bescheid sei auch mit "Verfassungswidrigkeit" belastet, zumal er sich auf die verfassungswidrige Bestimmung des § 21 PrivSchG stützte, die dem Gleichheitssatz widerspreche. Bei verfassungskonformer Interpretation müsse diese Bestimmung so ausgelegt werden, dass öffentliche Schulen und Privatschulen in gleicher Weise einen Rechtsanspruch auf Subventionierung durch den Bund hätten.Der angefochtene Bescheid sei auch mit "Verfassungswidrigkeit" belastet, zumal er sich auf die verfassungswidrige Bestimmung des Paragraph 21, PrivSchG stützte, die dem Gleichheitssatz widerspreche. Bei verfassungskonformer Interpretation müsse diese Bestimmung so ausgelegt werden, dass öffentliche Schulen und Privatschulen in gleicher Weise einen Rechtsanspruch auf Subventionierung durch den Bund hätten. Es werde daher ein Antrag auf Prüfung des präjudiziellen § 21 PrivSchG beim Verfassungsgerichtshof angeregt und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Subventionierung gewährt werde und in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Es werde daher ein Antrag auf Prüfung des präjudiziellen Paragraph 21, PrivSchG beim Verfassungsgerichtshof angeregt und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Subventionierung gewährt werde und in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 14. Einlangend am 08.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33, idgF geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33, idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle einlangt, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle einlangt, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16Abs. 1 erster Satz Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.

Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.

  1. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides: Die Beschwerdeführerin hat insgesamt drei Mal einen im Wesentlichen inhaltsgleichen Antrag auf Subventionierung nach § 21 PrivSchG eingebracht, und zwar erstmals 01.09.2014 und danach am 23.02.2015 sowie am 20.11.
  2. Die belangte Behörde ist somit - ausgehend vom Datum der letzten Antragstellung - spätestens am 21.05.2016 säumig geworden. Die am 30.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangte und an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Säumnisbeschwerde war demnach zulässig. Das VwGVG sieht im Falle einer Säumnisbeschwerde nicht den Zuständigkeitsübergang zur Sachentscheidung an das Verwaltungsgericht unmittelbar mit Einbringung der Beschwerde vor, sondern ermöglicht der Behörde, den Bescheid innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten nach Einbringung der Beschwerde nachzuholen. Erst durch Vorlage der Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes innerhalb der dreimonatigen Frist oder nach Ablauf dieser Frist ginge die Zuständigkeit zur Sachentscheidung von der Behörde an das Verwaltungsgericht über. Da der Bescheid der belangten Behörde über den Antrag auf Subventionierung am 30.06.2017 - somit innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde am 30.03.2017 - der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, war die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt zur Erlassung des Bescheides zuständig.Die Beschwerdeführerin hat insgesamt drei Mal einen im Wesentlichen inhaltsgleichen Antrag auf Subventionierung nach Paragraph 21, PrivSchG eingebracht, und zwar erstmals 01.09.2014 und danach am 23.02.2015 sowie am 20.11.
  3. Die belangte Behörde ist somit - ausgehend vom Datum der letzten Antragstellung - spätestens am 21.05.2016 säumig geworden. Die am 30.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangte und an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Säumnisbeschwerde war demnach zulässig. Das VwGVG sieht im Falle einer Säumnisbeschwerde nicht den Zuständigkeitsübergang zur Sachentscheidung an das Verwaltungsgericht unmittelbar mit Einbringung der Beschwerde vor, sondern ermöglicht der Behörde, den Bescheid innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten nach Einbringung der Beschwerde nachzuholen. Erst durch Vorlage der Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes innerhalb der dreimonatigen Frist oder nach Ablauf dieser Frist ginge die Zuständigkeit zur Sachentscheidung von der Behörde an das Verwaltungsgericht über. Da der Bescheid der belangten Behörde über den Antrag auf Subventionierung am 30.06.2017 - somit innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde am 30.03.2017 - der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, war die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt zur Erlassung des Bescheides zuständig.
  4. Zu Spruchpunkt A) 3.1.

§ 17Abs. 1 Privatschulgesetz (Priv

SchG) sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.3.1.

Paragraph 17, Absatz eins, Privatschulgesetz (PrivSchG) sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.

§ 21Abs. 1 Priv

SchG kann für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wennGemäß Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG kann für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter Paragraph 17, fallen, der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn

  1. a)die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
  2. b)mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
  3. c)für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
  4. d)die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.

Abs. 2 leg. cit. ist ein Bedarf im Sinne des Abs. 1 lit. a bei privaten Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule oder Hauptschule oder Neuen Mittelschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.

Absatz 2, leg. cit. ist ein Bedarf im Sinne des Absatz eins, Litera a, bei privaten Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule oder Hauptschule oder Neuen Mittelschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.

§ 14Abs. 1, erster Satz Schulorganisationsgesetz (Sch

OrgG) hat die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse - 25 als Richtwert zu betragen und darf 10 nicht unterschreiten.

Paragraph 14, Absatz eins,, erster Satz Schulorganisationsgesetz (SchOrgG) hat die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse - 25 als Richtwert zu betragen und darf 10 nicht unterschreiten. 3.2. Mit ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sofern sie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorbringt, da die gegenständliche Privatschule entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sehr wohl einem Bedarf der Bevölkerung entspreche, weil die Privatschule nie alle Kinder habe aufnehmen können, ist dem entgegenzuhalten, dass für den Bedarf der Bevölkerung - neben der speziellen Angebots- und Nachfragesituation der Privatschule - insbesondere die Auslastung der jeweiligen öffentlichen Schulen, in deren Sprengel die Privatschule liegt, maßgeblich ist (vgl. VwGH 20.09.1993, 90/10/0188). Wie sich aus der - von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten - Mitteilung des zuständigen Landesschulrates ergibt, befinden sich im Nahbereich der verfahrensgegenständlichen Privatschule zwei öffentliche Volksschulen mit insgesamt 21 Klassen, deren durchschnittliche Klassenschülerzahl im zuletzt abgelaufenen Schuljahr 21 bzw. 23 betragen hat. Das hieße, dass bei einer - hypothetischen - gleichmäßigen Aufteilung der insgesamt 28 Schüler, die im letzten Schuljahr die Privatschule besucht haben, auf die 21 Klassen der beiden öffentlichen Schulen in deren Nahbereich die durchschnittliche Klassenschüleranzahl lediglich um 1 bis 2 Schüler, also auf maximal 23 bis 25 Schüler steigen würde. Ausgehend von einem im Schulorganisationsgesetz festgelegten Richtwert von 25 Schülern pro Volksschulklasse würde demnach auch ein Fehlen der verfahrensgegenständlichen Privatschule keine Ausweitung der schulischen Infrastruktur erforderlich machen, was im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen, dass der Bedarf "keinesfalls durch die benachbarten Volksschulen XXXX und XXXX alleine gedeckt werden" könne, steht.Sofern sie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorbringt, da die gegenständliche Privatschule entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sehr wohl einem Bedarf der Bevölkerung entspreche, weil die Privatschule nie alle Kinder habe aufnehmen können, ist dem entgegenzuhalten, dass für den Bedarf der Bevölkerung - neben der speziellen Angebots- und Nachfragesituation der Privatschule - insbesondere die Auslastung der jeweiligen öffentlichen Schulen, in deren Sprengel die Privatschule liegt, maßgeblich ist vergleiche VwGH 20.09.1993, 90/10/0188). Wie sich aus der - von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten - Mitteilung des zuständigen Landesschulrates ergibt, befinden sich im Nahbereich der verfahrensgegenständlichen Privatschule zwei öffentliche Volksschulen mit insgesamt 21 Klassen, deren durchschnittliche Klassenschülerzahl im zuletzt abgelaufenen Schuljahr 21 bzw. 23 betragen hat. Das hieße, dass bei einer - hypothetischen - gleichmäßigen Aufteilung der insgesamt 28 Schüler, die im letzten Schuljahr die Privatschule besucht haben, auf die 21 Klassen der beiden öffentlichen Schulen in deren Nahbereich die durchschnittliche Klassenschüleranzahl lediglich um 1 bis 2 Schüler, also auf maximal 23 bis 25 Schüler steigen würde. Ausgehend von einem im Schulorganisationsgesetz festgelegten Richtwert von 25 Schülern pro Volksschulklasse würde demnach auch ein Fehlen der verfahrensgegenständlichen Privatschule keine Ausweitung der schulischen Infrastruktur erforderlich machen, was im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen, dass der Bedarf "keinesfalls durch die benachbarten Volksschulen römisch 40 und römisch 40 alleine gedeckt werden" könne, steht. Auch der Umstand, dass an der Privatschule regelmäßig nicht alle Interessenten aufgenommen werden können, begründet für sich alleine noch keinen "Bedarf der Bevölkerung" iSd § 21 Abs. 1 PrivSchG. Dies entspricht auch der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der zu Folge ein derartiger Bedarf jedenfalls dann noch nicht geben ist, wenn "eine Privatschule in einer Großstadt wie Wien, an der nach der Aktenlage etwa bloß zwanzig bis dreißig Schüler und Schülerinnen in fünf Schulstufen unterrichtet werden, [...] nach ihren eigenen Angaben jährlich etwa zehn bis zwanzig Interessenten aus Platzgründen abweisen muss" (vgl. abermals VwGH 20.09.1993, 90/10/0188). Diese bezogen auf die Stadt Wien getroffene Erwägung trifft auch hinsichtlich der Gemeinde Graz, in deren Schulsprengel zahlreiche öffentliche Volksschulen gelegen sind, zu.Auch der Umstand, dass an der Privatschule regelmäßig nicht alle Interessenten aufgenommen werden können, begründet für sich alleine noch keinen "Bedarf der Bevölkerung" iSd Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG. Dies entspricht auch der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der zu Folge ein derartiger Bedarf jedenfalls dann noch nicht geben ist, wenn "eine Privatschule in einer Großstadt wie Wien, an der nach der Aktenlage etwa bloß zwanzig bis dreißig Schüler und Schülerinnen in fünf Schulstufen unterrichtet werden, [...] nach ihren eigenen Angaben jährlich etwa zehn bis zwanzig Interessenten aus Platzgründen abweisen muss" vergleiche abermals VwGH 20.09.1993, 90/10/0188). Diese bezogen auf die Stadt Wien getroffene Erwägung trifft auch hinsichtlich der Gemeinde Graz, in deren Schulsprengel zahlreiche öffentliche Volksschulen gelegen sind, zu. Um in den Genuss einer Subvention zum Personalaufwand kommen zu können müssen die in § 21 Abs. 1, lit. a bis d PrivSchG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Da - wie gezeigt - bereits die Voraussetzung

lit. a, nämlich ein Bedarf der Bevölkerung an der Privatschule, verfahrensgegenständlich nicht gegeben ist, ist auf das sonstige Beschwerdevorbringen - insbesondere jenes, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Schülerzahl in den einzelnen Klassen der Privatschule nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liege - nicht näher einzugehen.Um in den Genuss einer Subvention zum Personalaufwand kommen zu können müssen die in Paragraph 21, Absatz eins,, Litera a bis d PrivSchG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Da - wie gezeigt - bereits die Voraussetzung

Litera a,, nämlich ein Bedarf der Bevölkerung an der Privatschule, verfahrensgegenständlich nicht gegeben ist, ist auf das sonstige Beschwerdevorbringen - insbesondere jenes, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Schülerzahl in den einzelnen Klassen der Privatschule nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liege - nicht näher einzugehen. Die belangte Behörde hat somit den Antrag auf Subventionierung zu Recht mangels Vorliegens der Voraussetzungen

§ 21Abs. 1 Priv

SchG abgewiesen.Die belangte Behörde hat somit den Antrag auf Subventionierung zu Recht mangels Vorliegens der Voraussetzungen

Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG abgewiesen. 3.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Subventionierung abgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.

  1. Die Anregung der Beschwerdeführerin, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung des präjudiziellen § 21 PrivSchG wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen, wird nicht aufgegriffen, und zwar aus folgenden Erwägungen:3.
  2. Die Anregung der Beschwerdeführerin, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung des präjudiziellen Paragraph 21, PrivSchG wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen, wird nicht aufgegriffen, und zwar aus folgenden Erwägungen: Die Beschwerdeführerin vermeint, eine Verfassungswidrigkeit dahingehend zu erkennen, dass der Bund als Subventionsgeber öffentliche Schulen und Privatschulen ungleich behandle. Eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut könne die Voraussetzung des § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG niemals erfüllen, da es in Bezug auf eine solche keine "öffentliche Schule gleicher Art" geben könne und der geforderte Vergleich somit nicht möglich wäre.Die Beschwerdeführerin vermeint, eine Verfassungswidrigkeit dahingehend zu erkennen, dass der Bund als Subventionsgeber öffentliche Schulen und Privatschulen ungleich behandle. Eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut könne die Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, PrivSchG niemals erfüllen, da es in Bezug auf eine solche keine "öffentliche Schule gleicher Art" geben könne und der geforderte Vergleich somit nicht möglich wäre. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde dem § 21 PrivSchG im angefochtenen Bescheid gerade nicht den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat, weil sie die Entscheidung unter anderem auch damit begründete, dass die Privatschule nicht über die erforderliche Klassenschüleranzahl iSd lit. d leg. cit. verfüge. Sie ist also nicht davon ausgegangen, dass es in Relation zu der verfahrensgegenständlichen Privatschule von vorneherein keine vergleichbare "öffentliche Schule gleicher Art und gleicher örtlicher Lage" geben könne, sondern hat inhaltlich die Klassenschüleranzahlen der Privatschule mit jenen an den in der Nähe der Privatschule gelegenen öffentlichen Volksschulen in Relation gesetzt. Durch diese Vorgehensweise hat die belangte Behörde somit § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG nicht verfassungswidrig ausgelegt.Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde dem Paragraph 21, PrivSchG im angefochtenen Bescheid gerade nicht den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat, weil sie die Entscheidung unter anderem auch damit begründete, dass die Privatschule nicht über die erforderliche Klassenschüleranzahl iSd Litera d, leg. cit. verfüge. Sie ist also nicht davon ausgegangen, dass es in Relation zu der verfahrensgegenständlichen Privatschule von vorneherein keine vergleichbare "öffentliche Schule gleicher Art und gleicher örtlicher Lage" geben könne, sondern hat inhaltlich die Klassenschüleranzahlen der Privatschule mit jenen an den in der Nähe der Privatschule gelegenen öffentlichen Volksschulen in Relation gesetzt. Durch diese Vorgehensweise hat die belangte Behörde somit Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, PrivSchG nicht verfassungswidrig ausgelegt. Zum anderen erkennt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keine Verfassungswidrigkeit der hier präjudiziellen Bestimmung des § 21 PrivSchG. Art. 17 Abs. 2 StGG ermöglicht es zwar jedem Staatsbürger unter bestimmten Voraussetzungen eine Privatschule zu gründen, ein Rechtsanspruch auf staatliche Finanzierung der Privatschule lässt sich daraus aber nicht ableiten. Die Regelungen über die Subventionierung von Privatschulen finden sich in den §§ 17 bis 21 PrivSchG, wobei der Gesetzgeber zwischen konfessionellen Privatschulen und sonstigen Privatschulen unterscheidet. In den einschlägigen Gesetzesmaterialien heißt es dazu: "Während den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für ihre konfessionellen Privatschulen ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Subventionen in dem im § 18 näher angeführten Ausmaß zuerkannt wird, ist ein solcher Rechtsanspruch für die nichtkonfessionellen Privatschulen nicht vorgesehen (§ 21). Diese verschiedene Behandlung konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen ist nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen, weil die öffentlichen Schulen interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, durch die es den Eltern erleichtert wird, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen. Dazu kommt, dass bezüglich der katholischen Privatschulen auf Grund der Bestimmungen des Konkordates auch eine völkerrechtliche Bindung Österreichs gegeben ist, nach der ein derartiger Rechtsanspruch vorzusehen ist." (RV 735, BlgNR IX. GP, EB zu Abschnitt IV). Der Gesetzgeber hat sich demnach bei Erlassung des Privatschulgesetzes mit dem Thema, in welchem Umfang Privatschulen einen Rechtsanspruch auf Subventionierung haben sollen, auseinandergesetzt, mit dem Ergebnis, dass er eine Differenzierung zwischen konfessionellen und sonstigen Privatschulen vorgenommen hat. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt, da nur erstere aus den in der RV getätigten Erwägungen eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen. Es ist demnach keine Gleichheitswidrigkeit darin zu erkennen, dass hinsichtlich der Subventionen zum Personalaufwand nicht sämtliche Privatschulen den öffentlichen Schulen gleichgestellt sind, sondern nur jene, die eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, was aber - wie gezeigt - auf die "sonstigen Privatschulen" nicht zutrifft. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsansicht in mehreren Entscheidungen angeschlossen und festgestellt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 21 PrivSchG bestehen (VwGH 20.09.1993, 90/10/0188; 20.06.1994, 90/10/0075; 28.03.2002, 95/10/0265). Auch der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, von der Behandlung einer Beschwerde gegen die ungleiche gesetzliche Regelung für die konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen "vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des EGMR mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzusehen" (vgl. Wieser, Handbuch des österreichischen Schulrechts, Band I, Seite 140 mit Verweis auf VfGH 27.02.1990, B 1590/88).Zum anderen erkennt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keine Verfassungswidrigkeit der hier präjudiziellen Bestimmung des Paragraph 21, PrivSchG. Artikel 17, Absatz 2, StGG ermöglicht es zwar jedem Staatsbürger unter bestimmten Voraussetzungen eine Privatschule zu gründen, ein Rechtsanspruch auf staatliche Finanzierung der Privatschule lässt sich daraus aber nicht ableiten. Die Regelungen über die Subventionierung von Privatschulen finden sich in den Paragraphen 17 bis 21 PrivSchG, wobei der Gesetzgeber zwischen konfessionellen Privatschulen und sonstigen Privatschulen unterscheidet. In den einschlägigen Gesetzesmaterialien heißt es dazu: "Während den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für ihre konfessionellen Privatschulen ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Subventionen in dem im Paragraph 18, näher angeführten Ausmaß zuerkannt wird, ist ein solcher Rechtsanspruch für die nichtkonfessionellen Privatschulen nicht vorgesehen (Paragraph 21,). Diese verschiedene Behandlung konfessioneller und nichtkonfessioneller Privatschulen ist nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen, weil die öffentlichen Schulen interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, durch die es den Eltern erleichtert wird, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen. Dazu kommt, dass bezüglich der katholischen Privatschulen auf Grund der Bestimmungen des Konkordates auch eine völkerrechtliche Bindung Österreichs gegeben ist, nach der ein derartiger Rechtsanspruch vorzusehen ist." Regierungsvorlage 735, BlgNR römisch neun. GP, EB zu Abschnitt römisch vier). Der Gesetzgeber hat sich demnach bei Erlassung des Privatschulgesetzes mit dem Thema, in welchem Umfang Privatschulen einen Rechtsanspruch auf Subventionierung haben sollen, auseinandergesetzt, mit dem Ergebnis, dass er eine Differenzierung zwischen konfessionellen und sonstigen Privatschulen vorgenommen hat. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt, da nur erstere aus den in der Regierungsvorlage getätigten Erwägungen eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen. Es ist demnach keine Gleichheitswidrigkeit darin zu erkennen, dass hinsichtlich der Subventionen zum Personalaufwand nicht sämtliche Privatschulen den öffentlichen Schulen gleichgestellt sind, sondern nur jene, die eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, was aber - wie gezeigt - auf die "sonstigen Privatschulen" nicht zutrifft. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsansicht in mehreren Entscheidungen angeschlossen und festgestellt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 21, PrivSchG bestehen (VwGH 20.09.1993, 90/10/0188; 20.06.1994, 90/10/0075; 28.03.2002, 95/10/0265). Auch der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, von der Behandlung einer Beschwerde gegen die ungleiche gesetzliche Regelung für die konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen "vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des EGMR mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzusehen" vergleiche Wieser, Handbuch des österreichischen Schulrechts, Band römisch eins, Seite 140 mit Verweis auf VfGH 27.02.1990, B 1590/88). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten nicht veranlasst, der Anregung, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzessprüfungsantrag zu stellen, zu folgen.
  3. Zu Spruchpunkt B): 4.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die jeweils angeführten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche dazu die jeweils angeführten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2166887.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.