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{'item': 'W239 2167149-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 35§ 26§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 34§ 60§ 11§ 17§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlW239 2167149-1 SpruchW239 2167149-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzel

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.08.2016 elektronisch und am 26.09.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G

  1. Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, als Ehegatte der Beschwerdeführerin genannt, dem in Österreich mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 08.06.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen: Die Kopie der relevanten Seite des syrischen Reisepasses der Beschwerdeführerin; die Kopie der österreichischen Aufenthaltsberechtigungskarte sowie die Kopie des positiven Asylbescheides der Bezugsperson; ein am 07.08.2016 erstellter Auszug aus dem Personenstandsregister (Extract of Civil Status Record) und ein am selben Tag erstellter Auszug aus dem Familienregister (Extract of Family Civil Status Record of Syrian Arab Citizens); eine ebenfalls am 07.08.2016 vom Syrischen Innenministerium (Syrian Arab Republic, Ministry of Interior, Civil Affairs, Civil Status Register: XXXX, Governorate: XXXX) ausgestellte Heiratsurkunde (Statement of Marriage) über die am 01.06.2015 erfolgte und am 10.11.2015 registrierte Eheschließung; ein Beschluss des Scharia-Gerichts XXXX vom 04.10.2015, wonach über Antrag der Eheleute aufgrund der gemachten Angaben und nach Durchsicht aller erforderlichen Dokumente beschlossen werde, dass die am 01.06.2015 erfolgte Eheschließung bestätigt werde. Auf dem Beschluss finden sich die Unterschriften der Beschwerdeführerin, zweier Zeugen und die eines Anwaltes der Bezugsperson.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.08.2016 elektronisch und am 26.09.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG

  1. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, als Ehegatte der Beschwerdeführerin genannt, dem in Österreich mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 08.06.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen: Die Kopie der relevanten Seite des syrischen Reisepasses der Beschwerdeführerin; die Kopie der österreichischen Aufenthaltsberechtigungskarte sowie die Kopie des positiven Asylbescheides der Bezugsperson; ein am 07.08.2016 erstellter Auszug aus dem Personenstandsregister (Extract of Civil Status Record) und ein am selben Tag erstellter Auszug aus dem Familienregister (Extract of Family Civil Status Record of Syrian Arab Citizens); eine ebenfalls am 07.08.2016 vom Syrischen Innenministerium (Syrian Arab Republic, Ministry of Interior, Civil Affairs, Civil Status Register: römisch 40 , Governorate: römisch 40 ) ausgestellte Heiratsurkunde (Statement of Marriage) über die am 01.06.2015 erfolgte und am 10.11.2015 registrierte Eheschließung; ein Beschluss des Scharia-Gerichts römisch 40 vom 04.10.2015, wonach über Antrag der Eheleute aufgrund der gemachten Angaben und nach Durchsicht aller erforderlichen Dokumente beschlossen werde, dass die am 01.06.2015 erfolgte Eheschließung bestätigt werde. Auf dem Beschluss finden sich die Unterschriften der Beschwerdeführerin, zweier Zeugen und die eines Anwaltes der Bezugsperson.
  2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und seiner Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 27.03.2017 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil die Angehörigeneigenschaft

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 nicht gegeben sei.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 und seiner Stellungnahme nach Paragraph 35, AsylG 2005 vom 27.03.2017 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil die Angehörigeneigenschaft

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht gegeben sei. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe.Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe. Laut eigenen Angaben habe XXXX am 09.10.2015 Syrien illegal in die Türkei verlassen. In seiner Asyleinvernahme habe er behauptet, die Beschwerdeführerin am 01.06.2015 geehelicht zu haben und habe eine Heiratsurkunde vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge ihres Einreiseantrages dieselbe Heiratsurkunde samt englischer Übersetzung vorgelegt. Diese Heiratsurkunde sei am 04.10.2015 ausgestellt worden und bestätige eine Eheschließung vom 01.06.

  1. Anzumerken sei, dass XXXX bei der Ausstellung dieser Bestätigung anwaltlich vertreten worden sei und selber nicht anwesend gewesen sei. Ein Dokument, welches eine Eheschließung am 01.06.2015 zweifelsfrei belegen könnte, sei nicht vorgelegt worden. Die Ehe sei am 10.11.2015 in XXXX offiziell registriert worden und es sei davon auszugehen, dass XXXX auch bei der Eintragung nicht anwesend gewesen sei.Laut eigenen Angaben habe römisch 40 am 09.10.2015 Syrien illegal in die Türkei verlassen. In seiner Asyleinvernahme habe er behauptet, die Beschwerdeführerin am 01.06.2015 geehelicht zu haben und habe eine Heiratsurkunde vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge ihres Einreiseantrages dieselbe Heiratsurkunde samt englischer Übersetzung vorgelegt. Diese Heiratsurkunde sei am 04.10.2015 ausgestellt worden und bestätige eine Eheschließung vom 01.06.
  2. Anzumerken sei, dass römisch 40 bei der Ausstellung dieser Bestätigung anwaltlich vertreten worden sei und selber nicht anwesend gewesen sei. Ein Dokument, welches eine Eheschließung am 01.06.2015 zweifelsfrei belegen könnte, sei nicht vorgelegt worden. Die Ehe sei am 10.11.2015 in römisch 40 offiziell registriert worden und es sei davon auszugehen, dass römisch 40 auch bei der Eintragung nicht anwesend gewesen sei. Ein Ehe- oder Familienleben im Sinne des § 35 AsylG 2005 habe nicht festgestellt werden können. Aus diesen Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.Ein Ehe- oder Familienleben im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 habe nicht festgestellt werden können. Aus diesen Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. Feststellungen über die syrische Rechtslage betreffend die Form von Eheschließungen und die Wirkung der staatlichen Registrierung traditionell geschlossener Ehen sind der Stellungnahme des BFA vom 27.03.2017 nicht zu entnehmen.
  3. Mit Schreiben vom 29.03.2017, übernommen am 03.04.2017, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dem Schreiben war die Stellungnahme des BFA vom 27.03.2017 angeschlossen. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
  4. In einer Stellungnahme vom 07.04.2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung im Wesentlichen Folgendes vor: Das Paar habe am 01.06.2015 in Anwesenheit der Brautlaute und zwei Trauzeugen vor einem Scheich im Heimatdorf des Bräutigams in der Nähe von XXXX, XXXX, geheiratet. Es habe eine kleine Hochzeitsfeier im Kreise der Familie gegeben. Trauzeugen seien der Onkel und der Großonkel der Braut gewesen. Nach der Hochzeit sei die Beschwerdeführerin in das Elternhaus der Bezugsperson eingezogen, wo das Paar bis zur Ausreise der Bezugsperson im Oktober 2015 zusammen gelebt habe. Die Beschwerdeführerin wohne noch immer im Haus der Schwiegereltern. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson würden täglich miteinander telefonieren und sich wünschen, ihr Eheleben in Österreich fortzuführen.
  5. In einer Stellungnahme vom 07.04.2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung im Wesentlichen Folgendes vor: Das Paar habe am 01.06.2015 in Anwesenheit der Brautlaute und zwei Trauzeugen vor einem Scheich im Heimatdorf des Bräutigams in der Nähe von römisch 40 , römisch 40 , geheiratet. Es habe eine kleine Hochzeitsfeier im Kreise der Familie gegeben. Trauzeugen seien der Onkel und der Großonkel der Braut gewesen. Nach der Hochzeit sei die Beschwerdeführerin in das Elternhaus der Bezugsperson eingezogen, wo das Paar bis zur Ausreise der Bezugsperson im Oktober 2015 zusammen gelebt habe. Die Beschwerdeführerin wohne noch immer im Haus der Schwiegereltern. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson würden täglich miteinander telefonieren und sich wünschen, ihr Eheleben in Österreich fortzuführen. Der rechtlichen Würdigung des BFA wurde in der Stellungnahme entgegen gehalten, richtig sei, dass die Bezugsperson die Ehe nicht persönlich registrieren habe können. Die Bezugsperson habe sich dem Militärdienst entzogen und habe daher jeglichen Kontakt mit den syrischen Behörden meiden müssen. Eine nachträgliche Eheregistrierung durch einen bevollmächtigten Anwalt sei in Syrien jedoch durchaus üblich, was näher angeführte Quellen, nämlich eine Dissertation zum syrischen Familienrecht von XXXX sowie eine Auskunftserteilung des deutschen Bundesverwaltungsamtes vom Oktober 2011 (mit genauer Quellenangabe), belegen würden. Somit sei klargestellt, dass die im Nachhinein registrierte Ehe in Syrien gültig sei, und der Umstand, dass die Eheleute bei der Registrierung vertreten worden seien, keine Seltenheit darstelle und dies rechtlich zulässig sei.Der rechtlichen Würdigung des BFA wurde in der Stellungnahme entgegen gehalten, richtig sei, dass die Bezugsperson die Ehe nicht persönlich registrieren habe können. Die Bezugsperson habe sich dem Militärdienst entzogen und habe daher jeglichen Kontakt mit den syrischen Behörden meiden müssen. Eine nachträgliche Eheregistrierung durch einen bevollmächtigten Anwalt sei in Syrien jedoch durchaus üblich, was näher angeführte Quellen, nämlich eine Dissertation zum syrischen Familienrecht von römisch 40 sowie eine Auskunftserteilung des deutschen Bundesverwaltungsamtes vom Oktober 2011 (mit genauer Quellenangabe), belegen würden. Somit sei klargestellt, dass die im Nachhinein registrierte Ehe in Syrien gültig sei, und der Umstand, dass die Eheleute bei der Registrierung vertreten worden seien, keine Seltenheit darstelle und dies rechtlich zulässig sei. Die am 01.06.2015 nach islamischem Ritus geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson sei anwaltlich vertreten am 10.11.2015 nachträglich registriert worden. Diese Registrierung in Zusammenschau mit den angeführten Quellen belege, dass die Ehe in Syrien bereits ab dem Datum der Eheschließung, also ab dem 01.06.2015 und damit vor dem Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson in Österreich, in Syrien gültig gewesen sei. Es liege also zweifelsfrei eine rechtsgültige Ehe vor, die vor der Einreise der Bezugsperson im Herkunftsstaat geschlossen worden sei. Weiter wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass in der vorgelegten Ehebescheinigung, die durch das Scharia-Gericht in XXXX ausgestellt worden sei, eindeutig der 01.06.2015 als Heiratsdatum angegeben worden sei. Auch im Familienbuch der Beschwerdeführerin sei als Ehedatum der 01.06.2015 eingetragen. Ein aufrechtes Eheleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe somit eindeutig vor der Flucht der Bezugsperson stattgefunden. Auch heute würden die beiden noch in ständigem Kontakt stehen und sich wünschen, ihr gemeinsames Familienleben in Österreich fortzuführen. Sowohl die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin hätten im Rahmen einer Einvernahme umfassende Angaben zu ihrem aufrechten Eheleben machen können, doch sei eine entsprechende Befragung unterblieben.Weiter wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass in der vorgelegten Ehebescheinigung, die durch das Scharia-Gericht in römisch 40 ausgestellt worden sei, eindeutig der 01.06.2015 als Heiratsdatum angegeben worden sei. Auch im Familienbuch der Beschwerdeführerin sei als Ehedatum der 01.06.2015 eingetragen. Ein aufrechtes Eheleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe somit eindeutig vor der Flucht der Bezugsperson stattgefunden. Auch heute würden die beiden noch in ständigem Kontakt stehen und sich wünschen, ihr gemeinsames Familienleben in Österreich fortzuführen. Sowohl die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin hätten im Rahmen einer Einvernahme umfassende Angaben zu ihrem aufrechten Eheleben machen können, doch sei eine entsprechende Befragung unterblieben. Zum Beweis für die Tatsache, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, wurden der Stellungnahme mehrere Hochzeitsfotos beigelegt, welche am 01.06.2016 aufgenommen worden seien. Beantragt wurde abschließend, der Beschwerdeführerin die Einreise

§ 35Asyl

G 2005 zu gewähren, in eventu wurde die Einvernahme der Bezugsperson beantragt.Zum Beweis für die Tatsache, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, wurden der Stellungnahme mehrere Hochzeitsfotos beigelegt, welche am 01.06.2016 aufgenommen worden seien. Beantragt wurde abschließend, der Beschwerdeführerin die Einreise

Paragraph 35, AsylG 2005 zu gewähren, in eventu wurde die Einvernahme der Bezugsperson beantragt.

  1. Nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführer an das BFA teilte dieses per E-Mail vom 18.04.2017 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Es seien keine Dokumente vorgelegt worden, die den Sachverhalt ändern bzw. eine Eheschließung am 01.06.2015 belegen würden. Aus der E-Mail-Nachricht ist keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Fotos und dem in der Stellungnahme erstatteten Vorbringen hinsichtlich der syrischen Rechtslage zur nachträglichen Registrierung von zuvor traditionell geschlossenen Ehen ersichtlich. Es fehlen abermals jegliche Feststellungen zur syrischen Rechtslage betreffend die Form von Eheschließungen und die Wirkung der staatlichen Registrierung traditionell geschlossener Ehen.
  2. Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 04.04.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.6. Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 04.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde auf die Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 27.03.2017 verwiesen und ausgeführt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung am 16.05.2017 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde der Inhalt der Stellungnahme vom 07.04.2017 wiedergegeben und nochmals darauf verwiesen, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, und zwar ab dem Datum der Eheschließung am 01.06.2015 und damit vor dem Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson. Die Bezugsperson habe die Ehe nicht persönlich registrieren können, da er sich dem Militärdienst entzogen habe und jeglichen Kontakt mit den syrischen Behörden meiden habe müssen. Eine nachträgliche Eheregistrierung durch einen bevollmächtigten Anwalt sei in Syrien jedoch durchaus üblich, wie die in der Stellungnahme angeführten Quellen belegen würden. Die Behörde habe es verabsäumt, auf die inhaltliche Stellungnahmen der Beschwerdeführerin einzugehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und die vorgelegten Hochzeitsfotos, aufgenommen am 01.06.2015, seien nicht gewürdigt worden. Die Behörde habe ihre ablehnende Entscheidung offenbar ausschließlich auf den Inhalt der vorgelegten Heiratsurkunde begründet. Das BFA habe jedoch das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie sämtliche Unterlagen zur Gänze zu würdigen. Eine ganzheitliche Beweiswürdigung sei hier unterblieben, wodurch der Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Auch dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson sei nicht stattgegeben worden. Die Beschwerdeführerin sei somit in mehrfacher Hinsicht in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2017, Zl. XXXX, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verwies auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA als unbegründet ab.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2017, Zl. römisch 40 , wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verwies auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA als unbegründet ab. Ergänzend wurde angeführt, dass die Beurteilung des BFA von der Vertretungsbehörde geteilt werde. Wie das BFA ausführe, sei anhand der beigefügten Unterlagen des Einreiseantrages keine am 01.06.2015 geschlossene Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin ersichtlich. Ein Dokument, welches die tatsächliche Eheschließung am 01.06.2015 in Damaskus zweifelsfrei belegen könnte, sei nicht vorgelegt worden. Es sei lediglich eine Heiratsurkunde mit Registrierdatum vom 04.10.2015 dem Antrag beigelegt worden, worin eine Eheschließung am 01.06.2015 bestätigt werde. Da die Registratur am 04.10.2015 stattgefunden habe, als die Bezugsperson bereits in Österreich gelebt habe, sei die Eheschließung nicht rechtsgültig. Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde, sei dies nicht nachvollziehbar. Es werde nämlich verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden müsse. Wenn aber behauptet werde, es sei eine "ganzheitliche Beweiswürdigung" unterblieben, so werde verkannt, dass eine solche "ganzheitliche Beweiswürdigung" nichts am Vorliegen einer unzulässigen Stellvertreter-Ehe zu ändern vermöge bzw. die Verfahrensrüge es unterlasse, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels darzutun. 9. Am 17.07.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht.9. Am 17.07.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 18.07.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt, wo er am 07.07.2017 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 05.08.2016 elektronisch und am 26.09.2016 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin stellte am 05.08.2016 elektronisch und am 26.09.2016 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  2. Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, als der Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, als der Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Der Bezugsperson wurde nach Antragstellung am 29.10.2015 mit Bescheid des BFA vom 08.06.2016, Zl. XXXX, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Bezugsperson wurde nach Antragstellung am 29.10.2015 mit Bescheid des BFA vom 08.06.2016, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und seiner Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 27.03.2017 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil die Angehörigeneigenschaft

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 nicht gegeben sei.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 und seiner Stellungnahme nach Paragraph 35, AsylG 2005 vom 27.03.2017 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil die Angehörigeneigenschaft

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme des BFA vom 27.03.2017 mitgeteilt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Sie gab am 07.04.2017 im Wege ihrer Vertretung eine Stellungnahme ab. Per E-Mail vom 18.04.2017 teilte das BFA der ÖB Damaskus mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Es seien keine Dokumente vorgelegt worden, die den Sachverhalt ändern bzw. eine Eheschließung am 01.06.2015 belegen würden. Weder der Prognoseentscheidung des BFA vom 27.03.2017 noch der E-Mail-Nachricht vom 18.04.2017 sind Feststellungen zur syrischen Rechtslage betreffend die Form von Eheschließungen und die Wirkung der staatlichen Registrierung traditionell geschlossener Ehen zu entnehmen. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 05.08.2016 elektronisch und am 26.09.2016 persönlich und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt.

den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 24 AsylG ist daher § 35 AsylG nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die Bestimmungen lauten:Der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 05.08.2016 elektronisch und am 26.09.2016 persönlich und somit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 gestellt.

den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG ist daher Paragraph 35, AsylG nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden. Die Bestimmungen lauten: "§ 35

(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."§ 35

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [....]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. [....] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [....] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom

  1. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: "Form der Eheschließung § 16

(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden."Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: "Form der Eheschließung § 17
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.Paragraph 17,
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. Mangel der Form § 21
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 21,
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist." § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.""Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: "Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG)."Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu Paragraph 39, AVG). Die Vertretungsbehörden haben nicht das AVG anzuwenden; für sie sind die in § 11 FPG enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften (...) maßgeblich; (...) (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070).Die Vertretungsbehörden haben nicht das AVG anzuwenden; für sie sind die in Paragraph 11, FPG enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften (...) maßgeblich; (...) (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070). Wenngleich das AsylG 2005 diesbezüglich keine ausdrückliche Anordnung trifft, ist davon auszugehen, dass auch für ein Verfahren

§ 35Asyl

G die vom AVG abweichenden Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nach dem FrPolG 2005 (§ 11) zur Anwendung zu kommen haben (vgl. E 19.06.2008, 2007/21/0423). (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0033).Wenngleich das AsylG 2005 diesbezüglich keine ausdrückliche Anordnung trifft, ist davon auszugehen, dass auch für ein Verfahren

Paragraph 35, AsylG die vom AVG abweichenden Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nach dem FrPolG 2005 (Paragraph 11,) zur Anwendung zu kommen haben vergleiche E 19.06.2008, 2007/21/0423). (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0033). Die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens erfordern, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist; (...) (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegen gehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegen gehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Vor dem Hintergrund eben dieser Überprüfungsmöglichkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes war der angefochtene Bescheid im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen zu beheben: Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin zwar das Ergebnis der (negativen) Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 27.03.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon diese auch Gebrauch machte, der seitens des BFA ergangenen Prognoseentscheidung vom 27.03.2017 sowie der Rückmeldung in Form eines E-Mails vom 18.04.2017 mangelt es jedoch an einer nachvollziehbaren Begründung und vermögen sie den angefochtenen Bescheid daher nicht zu tragen. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer rechtsgültigen Ehe ist im gegenständlichen Fall nur unter Heranziehung der entsprechenden syrischen Bestimmungen zu lösen, zumal die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen ist, wobei die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung genügt. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nur dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Weder der Prognoseentscheidung vom 27.03.2017 noch der Rückmeldung in Form eines E-Mails vom 18.04.2017 ist jedoch zu entnehmen, auf welche Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der syrischen Rechtslage sich das BFA überhaupt stützt. In diesem Punkt hat es das BFA im gegenständlichen Fall unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. die von ihr in der Stellungnahme angeführten Quellen zur syrischen Rechtslage) sowie die von ihr vorgelegten Beweismittel zur Gänze zu würdigen. Daher sind wesentliche Ermittlungen unterblieben und das Verfahren wurde mit Mangelhaftigkeit belastet.In diesem Punkt hat es das BFA im gegenständlichen Fall unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin vergleiche die von ihr in der Stellungnahme angeführten Quellen zur syrischen Rechtslage) sowie die von ihr vorgelegten Beweismittel zur Gänze zu würdigen. Daher sind wesentliche Ermittlungen unterblieben und das Verfahren wurde mit Mangelhaftigkeit belastet. Das BFA ist im Verfahren davon ausgegangen, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erst nachträglich registriert wurde, wobei die Bezugsperson sich anwaltlich vertreten lassen hat. Es hat dabei jedoch die Fragestellung ausgeblendet, ob diese Ehe tatsächlich - wie von der Beschwerdeführerin im Verfahren durchgehend behauptet - bereits am 01.06.2015 in traditionell-religiöser Form geschlossen wurde und ob bzw. ab wann eine allenfalls stattgefundene religiöse Eheschließung nach syrischem Recht Rechtsgültigkeit erlangt. Die Behörde hat somit keine Feststellungen dazu getroffen, ob bzw. ab wann die behauptete Ehe nach der traditionellen Eheschließung im Herkunftsstaat rechtsgültig bestanden hat. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Behörde solche Feststellungen nicht für relevant angesehen hat, weil sie keine fundierten Feststellungen über die syrische Eherechtslage hinsichtlich der Form der Eheschließung und der Wirkung einer allfälligen späteren gerichtlichen Bestätigung einer solchen Ehe und deren Eintragung in das Personenstandsregister getroffen hat. Dies wäre allerdings spätestens mit der Vorlage der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 07.04.2017 geboten gewesen, da sich aus der dort angeführten Dissertation zum syrischen Familienrecht sowie der Auskunftserteilung des deutschen Bundesverwaltungsamtes vom Oktober 2011 (mit genauer Quellenangabe) gewichtige Hinweise auf eine rückwirkende Gültigkeit von traditionell-religiös geschlossenen Ehen in Syrien mit der gerichtlichen Bestätigung bzw. der Eintragung in das Personenstandsregister ergeben haben. Umfassende Ermittlungen und Feststellungen zu diesem Themenkomplex unter Berücksichtigung der verfügbaren Berichte, etwa auch einer ACCORD-Anfrage vom 02.12.2015 [a-9378-v2], sind daher unabdingbar. Nachdem das BFA hinreichende Ermittlungen zur syrischen Rechtslage getätigt hat, ist es ihm in einem weiteren Schritt überhaupt erst möglich, sich damit auseinanderzusetzen, ob die vorgelegten Dokumente geeignet sind, eine allenfalls in Syrien rechtsgültig bestehende Ehe zu bescheinigen, bzw. zu klären, ob die Anwendung der syrischen Rechtslage zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Im weiteren Verfahren wird die ÖB Damaskus nicht darauf verzichten können, ihrer Entscheidung eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA hinsichtlich der Schutzgewährung an die Beschwerdeführerin zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck wird die ÖB Damaskus das BFA zu ersuchen haben, ihr eine nachvollziehbare und damit überprüfbare Mitteilung

§ 26FPG bzw. § 35 Abs. 4 Asyl

G vorzulegen.Im weiteren Verfahren wird die ÖB Damaskus nicht darauf verzichten können, ihrer Entscheidung eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA hinsichtlich der Schutzgewährung an die Beschwerdeführerin zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck wird die ÖB Damaskus das BFA zu ersuchen haben, ihr eine nachvollziehbare und damit überprüfbare Mitteilung

Paragraph 26, FPG bzw. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vorzulegen. Es war daher der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündlicher Verhandlung durchzuführen.Es war daher der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündlicher Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W239.2167149.1.00

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