Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 30.01.2017, Zl. Teheran-OB/KONS/1656/2017, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 3.) XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Teheran vom 08.05.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER
Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 30.01.2017, Zl. Teheran-OB/KONS/1656/2017, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Teheran vom 08.05.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX (BF1), XXXX (BF2) und XXXX (BF3) sind Staatsangehörige Afghanistans und stellten durch ihre gewillkürte Vertretung auf elektronischem Weg am 31.03.2016 und persönlich am 21.08.2016 bei der österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge ÖB Teheran) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
G). Begründend führten sie aus, dem Ehemann der BF1 und Vater der minderjährigen BF2 und des minderjährigen BF3, XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2015, W154 1425691-1, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Aufenthaltsberechtigung sei bisher nicht verlängert worden.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2) und römisch 40 (BF3) sind Staatsangehörige Afghanistans und stellten durch ihre gewillkürte Vertretung auf elektronischem Weg am 31.03.2016 und persönlich am 21.08.2016 bei der österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge ÖB Teheran) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, dem Ehemann der BF1 und Vater der minderjährigen BF2 und des minderjährigen BF3, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2015, W154 1425691-1, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Aufenthaltsberechtigung sei bisher nicht verlängert worden. Dem Antrag wurden Kopien relevanter Seiten der Reisepässe der BF, Auszügen aus dem Standesregister (Tazkira) sowie eines Eheschließungszertifikates, ausgestellt von einem Gericht in Herat vom 17.09.2015, angeschlossen, aus dem sich zufolge einer Eintragung in englischer Sprache ergibt, dass drei Zeugen ("acknowledgers") in Anwesenheit von zwei Zeugen ("witnesses") bestätigt hätten, dass zwischen der BF und der (zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 17.09.2015 in Österreich lebenden) Bezugsperson am 31.05.2003 eine Eheschließung erfolgt sei. Aus dieser Ehe seien die BF2 und der BF3 hervorgegangen. 1.2. Am 08.11.2016 wurde die Bezugsperson durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie und die BF1 sich getrennt hätten, BF2 und BF3 würden bei einem Neffen der Bezugsperson im Iran leben. Sie habe zur BF1 keinen Kontakt. Diese habe die Bezugsperson und die Kinder verlassen,
afghanischer Tradition seien sie somit geschieden. Die BF1 habe kein Interesse mehr an einer Einreise
Österreich. 1.3. In seiner Mitteilung
G vom 28.11.2016 führte das BFA aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die BF1 keine Familienangehörige im Sinne des AsylG sei. Aus der vorgelegten Heiratsbestätigung gehe hervor, dass die BF1 zum Zeitpunkt der Eheschließung 13 Jahre alt gewesen sei, weshalb die Ehe gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße. Gleichzeitig wurde ein "Ersuchen um Abklärung" übermittelt, da fraglich sei, ob die Zustimmung der BF1 zur Ausreise der BF2 und BF3 vorliege.1.3. In seiner Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 28.11.2016 führte das BFA aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die BF1 keine Familienangehörige im Sinne des AsylG sei. Aus der vorgelegten Heiratsbestätigung gehe hervor, dass die BF1 zum Zeitpunkt der Eheschließung 13 Jahre alt gewesen sei, weshalb die Ehe gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße. Gleichzeitig wurde ein "Ersuchen um Abklärung" übermittelt, da fraglich sei, ob die Zustimmung der BF1 zur Ausreise der BF2 und BF3 vorliege. 1.
Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von der BF1 vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um eine Angehörigeneigenschaft
zuweisen bzw. die Zustimmung der Mutter als obsorgeberechtigtem Elternteil zur Ausreise der BF2 und des BF3 nicht vorliege. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Mitteilung des BFA vom 28.11.2016 lag den Schreiben bei. 1.
zuweisen bzw. die Zustimmung der Mutter als obsorgeberechtigtem Elternteil zur Ausreise der BF2 und des BF3 nicht vorliege.1.7. Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 08.05.2017 wurden die Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, AsylG abgewiesen und angeführt, dass das BFA mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im zugrunde liegenden Fall nicht wahrscheinlich sei, da die von der BF1 vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um eine Angehörigeneigenschaft
zuweisen bzw. die Zustimmung der Mutter als obsorgeberechtigtem Elternteil zur Ausreise der BF2 und des BF3 nicht vorliege. 1.
ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels
G an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine
prüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose
negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine
prüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose
negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch
dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die BF Anträge
G gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der BF ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den BF gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG komme somit (nur) in Betracht, dass
der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der BF auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch
dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die BF Anträge
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der BF ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den BF gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG komme somit (nur) in Betracht, dass
der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der BF auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht, dass die Ehe der BF1 gegen den ordre public-Grundsatz verstoße (Kinderehe) und sie somit keine Familienangehörige im Sinn des Asylgesetzes sei. Das Recht auf Privat- und Familienleben
Ein Verstoß gegen das Grundrecht sei vor allem deshalb nicht feststellbar, da die Bezugsperson selbst angegeben habe, dass die BF1 nicht länger an einer Einreise
Österreich und einem Zusammenleben mit ihrem Ehegatten interessiert sei. Das BFA habe seine Entscheidung
Erwägung aller verfügbaren Informationen getroffen, ein willkürliches Verhalten der Behörde sei daher nicht feststellbar.Jenseits und unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht, dass die Ehe der BF1 gegen den ordre public-Grundsatz verstoße (Kinderehe) und sie somit keine Familienangehörige im Sinn des Asylgesetzes sei. Das Recht auf Privat- und Familienleben
Ein Verstoß gegen das Grundrecht sei vor allem deshalb nicht feststellbar, da die Bezugsperson selbst angegeben habe, dass die BF1 nicht länger an einer Einreise
Österreich und einem Zusammenleben mit ihrem Ehegatten interessiert sei. Das BFA habe seine Entscheidung
Erwägung aller verfügbaren Informationen getroffen, ein willkürliches Verhalten der Behörde sei daher nicht feststellbar. 1.
G.Die BF stellten am 31.03.2016 bei der ÖB Teheran Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, bezeichnet, welcher der Ehemann der BF1 sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2015, W154 1425691-1, wurde der Bezugsperson der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid vom 20.05.2016 verlängert. Die Bezugsperson hatte am 07.03.2012 einen Asylantrag in Österreich gestellt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, bezeichnet, welcher der Ehemann der BF1 sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2015, W154 1425691-1, wurde der Bezugsperson der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid vom 20.05.2016 verlängert. Die Bezugsperson hatte am 07.03.2012 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Eine in Afghanistan rechtsgültig geschlossene Ehe zwischen der BF1 und der Bezugsperson konnte nicht festgestellt werden. Die BF1 war zum Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung 13 Jahre alt. Eine Zustimmung der BF1 als Obsorgeberechtigte zur Ausreise der BF2 und BF3
Österreich liegt nicht vor. Die Bezugsperson gab in einer Einvernahme am 08.11.2016 an, dass die BF1 die Familie verlassen habe und an einer Einreise
Österreich nicht mehr interessiert sei. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Teheran und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten. Die BF1 hat nicht unter Beweis gestellt, dass sie vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat Afghanistan eine Ehe
staatlichem Recht, d. h. einschließlich Ehe-Registrierung, mit dieser geschlossen habe. Die vorgelegte afghanische Heiratsurkunde vom 17.09.2015 enthält die an diesem Tag vor einem Gericht in Herat erstatteten Aussagen von drei namentlich genannten Personen, wonach die am 31.05.2003, also zwölf Jahre davor, erfolgte Eheschließung der BF mit der Bezugsperson bestätigt werde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:3.1. Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: "
diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."
rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und
Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den
weis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und
Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den
weis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen
im Falle eines Antrages
Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages
Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch
dem 31. Mai 2018 weiter.""
Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch
dem 31. Mai 2018 weiter." § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
vollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels
G an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).3.2.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.
dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510-1 ua.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Die BF1 hat nicht unter Beweis gestellt, dass sie vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat Afghanistan eine Ehe
staatlichem Recht, d. h. einschließlich Ehe-Registrierung, mit dieser geschlossen habe. Die vorgelegte afghanische "Heiratsurkunde" vom 17.09.2015 bestätigt die an diesem Tag vor einem Gericht in Herat erstatteten Aussagen von drei namentlich genannten Zeugen in Anwesenheit von weiteren zwei namentlich genannten Zeugen, wonach die am 31.05.2003 erfolgte Eheschließung der BF1 mit der Bezugsperson bezeugt werde. Die Beweiskraft derartiger, allein auf Zeugenaussagen basierender Urkunden ist allerdings gering, weil der Wahrheitsgehalt solcher Zeugenaussagen vor Ausstellung der Urkunden nicht überprüft wird, afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind und derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten
weis ausgestellt werden (vgl. z.B. deutsches Auswärtiges Amt, 06.11.2015, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 27). Aus der Urkunde geht keine staatliche Registrierung der Ehe hervor.Die BF1 hat nicht unter Beweis gestellt, dass sie vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat Afghanistan eine Ehe
staatlichem Recht, d. h. einschließlich Ehe-Registrierung, mit dieser geschlossen habe. Die vorgelegte afghanische "Heiratsurkunde" vom 17.09.2015 bestätigt die an diesem Tag vor einem Gericht in Herat erstatteten Aussagen von drei namentlich genannten Zeugen in Anwesenheit von weiteren zwei namentlich genannten Zeugen, wonach die am 31.05.2003 erfolgte Eheschließung der BF1 mit der Bezugsperson bezeugt werde. Die Beweiskraft derartiger, allein auf Zeugenaussagen basierender Urkunden ist allerdings gering, weil der Wahrheitsgehalt solcher Zeugenaussagen vor Ausstellung der Urkunden nicht überprüft wird, afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind und derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten
weis ausgestellt werden vergleiche z.B. deutsches Auswärtiges Amt, 06.11.2015, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 27). Aus der Urkunde geht keine staatliche Registrierung der Ehe hervor. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland
dem Personalstatut jedes Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Im vorliegenden Fall ist also die Gültigkeit der behaupteten Ehe
afghanischem Recht zu beurteilen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland
dem Personalstatut jedes Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Im vorliegenden Fall ist also die Gültigkeit der behaupteten Ehe
afghanischem Recht zu beurteilen. Die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19
der Registrierung der in Art. 46 dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt.
der Registrierung der in Artikel 46, dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt.
2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den
weis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe
staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl. Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16).
, Absatz 2, afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den
weis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe
staatlichem afghanischem Recht ungültig vergleiche Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16). Die vorgelegte "Heiratsurkunde" soll zwar eine traditionell geschlossene Ehe bestätigen, eine Registrierung als öffentliche Urkunde wurde jedoch nicht vorgenommen, obwohl, wie oben angeführt, im noch immer geltenden afghanischen Zivilgesetzbuch von 1977 nicht registrierte Ehen erst als gültig betrachtet werden, wenn ihr Abschluss durch eine öffentliche Urkunde
gewiesen werden kann. Beispielsweise verlangen daher Schweizer Behörden als
weis einer in Afghanistan geschlossenen Ehe eine "Nikah Nama" sowie das grüne Büchlein der Heiratsurkunde im Original samt Übersetzung, beglaubigt durch das "Estra Mahakma" (Supreme Court). Jedenfalls ist festzuhalten, dass die Ausführungen der BF1, wonach die Ehe bereits am 31.05.2003 geschlossen worden sei, jedenfalls nicht durch die Vorlage diesbezüglich unbedenklicher Urkunden oder sonstiger glaubwürdiger Bescheinigungsmittel untermauert wurden. Abgesehen davon, dass eine in Afghanistan rechtsgültig geschlossene Ehe nicht
gewiesen wurde, ist auch das Alter der BF1 bei der Eheschließung zu berücksichtigen: Das afghanische Zivilgesetzbuch vom 05.01.1977 führt in Art. 70 aus, dass die Ehefähigkeit bei Frauen eintritt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, und bei Männern, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
1 kann eine Ehe dann, wenn das Mädchen nicht das in Art. 70 vorgesehene Alter vollendet hat, durch den wahren gewalthabenden Vater oder durch das zuständige Gericht geschlossen werden.
2 ist die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren jedoch unzulässig. (Vgl. dazu den Bericht des Refugee Documentation Centre (Irland), Country MarriageDas afghanische Zivilgesetzbuch vom 05.01.1977 führt in Artikel 70, aus, dass die Ehefähigkeit bei Frauen eintritt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, und bei Männern, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
, Absatz eins, kann eine Ehe dann, wenn das Mädchen nicht das in Artikel 70, vorgesehene Alter vollendet hat, durch den wahren gewalthabenden Vater oder durch das zuständige Gericht geschlossen werden.
(Vgl. dazu den Bericht des Refugee Documentation Centre (Irland), Country Marriage Pack Afghanistan, April 2015, in dem es heißt: Article 70 of the Civil Code of Afghanistan states: "Marriage shall not be considered adequate until the male [has reached] the age of 18 and the female the age of 16.” See also Article 71 which states: "
afghanischem Recht dennoch keine gültige Ehe vor, da einerseits die BF1 zum Zeitpunkt der Vermählung das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte und somit eine Eheschließung durch den gewalthabenden Vater oder durch das zuständige Gericht nicht zulässig war, und andererseits auch die Bezugsperson das Ehefähigkeitsalter noch nicht erreicht hatte.
österreichischen Recht ist eine Ehe, die von einer 13-Jährigen geschlossen wird, keinesfalls gültig. Der Oberste Gerichtshof hat jeweils unter Verweis auf Art. 16 Haager Minderjährigenschutzabkommen und § 6 IPRG in seinen Entscheidungen zu den Zahlen 7 Ob 600/86, 9 Ob 34/10f und 6 Ob 138/13g dargelegt, dass außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei zum Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts zählen.
österreichischen Recht ist eine Ehe, die von einer 13-Jährigen geschlossen wird, keinesfalls gültig. Der Oberste Gerichtshof hat jeweils unter Verweis auf Artikel 16, Haager Minderjährigenschutzabkommen und Paragraph 6, IPRG in seinen Entscheidungen zu den Zahlen 7 Ob 600/86, 9 Ob 34/10f und 6 Ob 138/13g dargelegt, dass außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei zum Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts zählen. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass keine rechtskonforme Ehe gemäß dem Internationalen Privatrechtsgesetz mit einem subsidiär Schutzberechtigten in Österreich besteht.
IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Eine Kinderehe widerspricht eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung, und folgt aus § 6 IPRG, dass die von der BF1 angegebene, in Afghanistan geschlossene Ehe hier keinen Rechtsbestand hat.Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass keine rechtskonforme Ehe gemäß dem Internationalen Privatrechtsgesetz mit einem subsidiär Schutzberechtigten in Österreich besteht.
Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Eine Kinderehe widerspricht eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung, und folgt aus Paragraph 6, IPRG, dass die von der BF1 angegebene, in Afghanistan geschlossene Ehe hier keinen Rechtsbestand hat. Auch aus der Entscheidung des EGMR vom 08.12.2009 (Case of Munoz Diaz vs. Spain, No. 49.151/07) geht hervor, dass keine Verpflichtung besteht, Eheschließungen auf Grundlage fremder Rechtsordnungen anzuerkennen, die den Grundwerten der nationalen Rechtsordnung widersprechen. Im gegenständlichen Fall liegt keine Einwilligung der BF1 zur Ausreise der BF2 und des BF3
Österreich vor. Da aber, wie von der Bezugsperson in der Einvernahme am 08.11.2016 geschildert, die BF1 sich von ihrem Mann getrennt hat und kein Interesse mehr an einer Einreise
Österreich besteht, wäre die Zustimmung der Mutter als Obsorgeberechtigte zur Ausreise ihrer Kinder zwingend geboten. Da die Obsorge über die Kinder in Folge der Trennung der Eltern noch nicht geklärt ist, war die Beschwerde auch hinsichtlich der BF2 und BF3 abzuweisen. Der BF2 und dem BF3 steht es frei, jederzeit einen neuen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln zu stellen. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. Die Behörde hat im Verfahren auch nicht Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verletzt, da dieser Rechtsakt auf Verfahren betreffend den
zug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter
seinem Art. 3 Abs. 2 keine Anwendung findet.Die Behörde hat im Verfahren auch nicht Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verletzt, da dieser Rechtsakt auf Verfahren betreffend den
zug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter
seinem Artikel 3, Absatz 2, keine Anwendung findet. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel
den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten
fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung
NAG erfolgen).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel
den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten
fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung
Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren
den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
GH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen
7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres
dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren
den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
GH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen
c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres
dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur
dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch
der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur
dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch
der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W241.2170168.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.