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{'item': 'W241 2176994-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2018 GeschäftszahlW241 2176994-1 SpruchW241 2176996-1/4E W241 2176994-1/5E W241 2177453-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.10.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2190/2017, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) mj. XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , alle Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA XXXX , über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 02.06.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.10.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2190/2017, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA römisch 40 , über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 02.06.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX (BF1), XXXX (BF2) und XXXX (BF3) sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 13.09.2016 bei der österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG). Begründend führte sie aus, der Sohn des BF1 und Bruder der minderjährigen BF2 und BF3, XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, sei in Österreich seit 04.07.2016 asylberechtigt.1.
  2. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2) und römisch 40 (BF3) sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 13.09.2016 bei der österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG). Begründend führte sie aus, der Sohn des BF1 und Bruder der minderjährigen BF2 und BF3, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, sei in Österreich seit 04.07.2016 asylberechtigt. 1.
  3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 23.02.2017 (offenbar irrtümlich mit 23.02.2016 datiert) führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da von einer Fortsetzung des bestehenden Familienlebens wegen Entzugs der Obsorge nicht auszugehen sei. Die Obsorge sei den Eltern aufgrund von Gefährdung des Wohls der minderjährigen Bezugsperson entzogen und dem in Österreich aufhältigen Bruder der Bezugsperson übertragen worden. Auch diese Obsorge sei wegen wiederholter Gewaltanwendung entzogen worden. Die Bezugsperson sei bereits in Syrien Opfer von häuslicher Gewalt gewesen. Die Bezugsperson und dessen Bruder seien vom Vater (BF1) auch mit Hilfe eines Gürtels geschlagen worden. Die Vertreterin der nunmehr obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfe habe angegeben, dass die Zusammenführung mit dem Vater nicht in Sinne des Kindeswohls gelegen sei. Aufgrund der bekannten Vorfälle häuslicher Gewalt könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Eltern die Obsorge wieder zugesprochen würde.1.
  4. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 23.02.2017 (offenbar irrtümlich mit 23.02.2016 datiert) führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da von einer Fortsetzung des bestehenden Familienlebens wegen Entzugs der Obsorge nicht auszugehen sei. Die Obsorge sei den Eltern aufgrund von Gefährdung des Wohls der minderjährigen Bezugsperson entzogen und dem in Österreich aufhältigen Bruder der Bezugsperson übertragen worden. Auch diese Obsorge sei wegen wiederholter Gewaltanwendung entzogen worden. Die Bezugsperson sei bereits in Syrien Opfer von häuslicher Gewalt gewesen. Die Bezugsperson und dessen Bruder seien vom Vater (BF1) auch mit Hilfe eines Gürtels geschlagen worden. Die Vertreterin der nunmehr obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfe habe angegeben, dass die Zusammenführung mit dem Vater nicht in Sinne des Kindeswohls gelegen sei. Aufgrund der bekannten Vorfälle häuslicher Gewalt könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Eltern die Obsorge wieder zugesprochen würde. 1.
  5. Mit Schreiben vom 23.02.2017, zugestellt am selben Tag, wurde den BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da von einer Fortsetzung des bestehenden Familienlebens wegen Entzugs der Obsorge nicht auszugehen sei. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Mitteilung des BFA vom 23.02.2017 lag den Schreiben bei. Die BF gaben keine Stellungnahme ab. 1.
  6. Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 02.06.2017, übernommen am 24.07.2017, wurden die Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG abgewiesen und angeführt, dass das BFA mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im zugrunde liegenden Fall nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde auf die Mitteilung des BFA vom 23.02.2017 verwiesen.1.
  7. Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 02.06.2017, übernommen am 24.07.2017, wurden die Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, AsylG abgewiesen und angeführt, dass das BFA mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im zugrunde liegenden Fall nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde auf die Mitteilung des BFA vom 23.02.2017 verwiesen. 1.
  8. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 17.08.2017 Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Behörde mit den Aussagen der BF sowie mit den vorgelegten Beweisen nicht auseinander gesetzt und kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 23.02.2017, dass die Bezugsperson Opfer von häuslicher Gewalt sei, seien unrichtig. Der BF1 sei seit 27 Jahren als Lehrer tätig. In seinem Beruf komme Gewaltanwendung bei der Erziehung nicht in Frage. Auch die Bezugsperson habe gegenüber dem BF1 bestätigt, dass Gewalt in der Familie nie stattgefunden habe. Die BF hätten ein gutes Verhältnis zur Bezugsperson und stünden ständig in Kontakt. Es bestehe zum Wohl der Bezugsperson dringend der Bedarf, dass sie mit den BF zusammenlebe und die Obsorge dem BF1 übertragen werde. Die BF hätten keine Stellung zum Schreiben vom 23.02.2017 genommen, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig seien. Ihnen sei nicht in ihrer Sprache erklärt worden, was zu tun sei. Die Entscheidung der Behörde sei nicht nachvollziehbar und fehle es an jeglicher Begründung. Die BF hätten gemäß Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Da die Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, sei auch eine abschließende rechtliche Beurteilung in der Sache nicht möglich gewesen, sodass der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhalts leide. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.1.
  9. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 17.08.2017 Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Behörde mit den Aussagen der BF sowie mit den vorgelegten Beweisen nicht auseinander gesetzt und kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 23.02.2017, dass die Bezugsperson Opfer von häuslicher Gewalt sei, seien unrichtig. Der BF1 sei seit 27 Jahren als Lehrer tätig. In seinem Beruf komme Gewaltanwendung bei der Erziehung nicht in Frage. Auch die Bezugsperson habe gegenüber dem BF1 bestätigt, dass Gewalt in der Familie nie stattgefunden habe. Die BF hätten ein gutes Verhältnis zur Bezugsperson und stünden ständig in Kontakt. Es bestehe zum Wohl der Bezugsperson dringend der Bedarf, dass sie mit den BF zusammenlebe und die Obsorge dem BF1 übertragen werde. Die BF hätten keine Stellung zum Schreiben vom 23.02.2017 genommen, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig seien. Ihnen sei nicht in ihrer Sprache erklärt worden, was zu tun sei. Die Entscheidung der Behörde sei nicht nachvollziehbar und fehle es an jeglicher Begründung. Die BF hätten gemäß Artikel 8, EMRK ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Da die Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, sei auch eine abschließende rechtliche Beurteilung in der Sache nicht möglich gewesen, sodass der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhalts leide. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde lagen Ausdrucke von Textnachrichten in arabischer Sprache auf 15 Seiten, ein Auszug aus dem Register der Arabischen Palästinenser, eine Sterbeurkunde der Mutter der Bezugsperson, ein Scheidungsbeschluss sowie eine deutsche Übersetzung von drei Textnachrichten vom August 2017 bei. 1.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.1.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die BF Anträge nach § 35 Abs. 1 AsylG gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der BF ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung der von den BF gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der BF auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die BF Anträge nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der BF ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung der von den BF gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der BF auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Unabhängig davon sei den Eltern die Obsorge aufgrund von Gefährdung des Wohls der minderjährigen Bezugsperson entzogen und dem in Österreich aufhältigen Bruder der Bezugsperson übertragen worden. Auch diese Obsorge sei wegen wiederholter Gewaltanwendung entzogen worden. Eine Fortsetzung des Familienlebens sei deshalb nicht möglich und im Sinne des Kindeswohls auch nicht erstrebenswert. Für die Behörde sie auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Ausübung des Berufs als Lehrer die Anwendung von häuslicher Gewalt ausschließen oder verhindern solle. Hinsichtlich des Konvults an Textnachrichten werde auf das Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG hingewiesen. Im Übrigen werde der ausführlichen Stellungnahme des BFA vom 23.02.2017, insbesondere den zitierten Ausführungen der Vertreterin der Kinder- und Jugendhilfe, gefolgt.Für die Behörde sie auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Ausübung des Berufs als Lehrer die Anwendung von häuslicher Gewalt ausschließen oder verhindern solle. Hinsichtlich des Konvults an Textnachrichten werde auf das Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG hingewiesen. Im Übrigen werde der ausführlichen Stellungnahme des BFA vom 23.02.2017, insbesondere den zitierten Ausführungen der Vertreterin der Kinder- und Jugendhilfe, gefolgt. 1.
  12. Am 23.10.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.1.
  13. Am 23.10.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.
  14. Mit einem am 20.11.2017 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Die BF stellten am 13.09.2016 bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG.Die BF stellten am 13.09.2016 bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , genannt, welcher der Sohn des BF1 und Bruder der minderjährigen BF2 und BF3 und in Österreich seit 04.07.2016 asylberechtigt ist.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , genannt, welcher der Sohn des BF1 und Bruder der minderjährigen BF2 und BF3 und in Österreich seit 04.07.2016 asylberechtigt ist. Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da von einer Fortsetzung des bestehenden Familienlebens wegen Entzugs der Obsorge nicht auszugehen sei. Die Bezugsperson reiste im September 2015 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , geb. XXXX , nach Österreich. Die Obsorge über die minderjährigen Geschwister wurde mit Beschluss vom 21.10.2015 dem älteren Bruder XXXX , geb. XXXX , übertragen. Mit Beschluss vom 09.02.2016 wurde die Obsorge wegen wiederholter Gewaltanwendung wieder entzogen und der Kinder- und Jugendhilfe übertragen.Die Bezugsperson reiste im September 2015 gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , nach Österreich. Die Obsorge über die minderjährigen Geschwister wurde mit Beschluss vom 21.10.2015 dem älteren Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , übertragen. Mit Beschluss vom 09.02.2016 wurde die Obsorge wegen wiederholter Gewaltanwendung wieder entzogen und der Kinder- und Jugendhilfe übertragen. Die Bezugsperson und sein jüngerer Bruder wurden in Syrien vom BF1 wiederholt geschlagen.
  16. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Damaskus sowie dem Verwaltungsakt zum Asylverfahren der Bezugsperson. In einem Aktenvermerk vom 02.02.2017 wurde durch das BFA festgehalten, dass die Vertreterin der Kinder- und Jugendhilfe, welche die Obsorge für die Bezugsperson inne hat, am selben Tag angegeben hatte, dass die Bezugsperson und ihr Bruder im Heimatland wiederholt mit häuslicher Gewalt seitens des Vater konfrontiert waren. Der Vater habe die Kinder auch mittels eines Gürtels geschlagen. Die Vertreterin gab zu Protokoll, dass die Zusammenführung mit dem BF1 nicht im Sinne des Kindeswohls sei und es der Bezugsperson auf eine Zusammenführung mit den minderjährigen Geschwistern BF2 und BF3 ankomme.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  18. § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:3.
  19. Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: "

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: "
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
  2. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
  4. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  5. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  6. Mai 2018 weiter.""
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  4. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  5. Mai 2018 weiter." § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." 3.
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).3.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510-1 ua.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Wie aus dem Akt der Bezugsperson zweifelsfrei hervorgeht, wurde der BF1 gegenüber der Bezugsperson und deren Geschwistern in Syrien wiederholt gewalttätig. Dass in der Familie Gewalt als Erziehungsmittel angewendet wird, ist auch daran zu erkennen, dass dem älteren Bruder der Bezugsperson die Obsorge über seine minderjährigen Geschwister wegen wiederholter Gewaltanwendung wieder entzogen wurde. Diese Vorwürfe konnten auch durch das Vorbringen in der Beschwerde nicht entkräftet werden. Wie in der Beschwerdevorentscheidung korrekt festgestellt, unterliegt das mit der Beschwerde vorgelegte Konvult an Textnachrichten dem Neuerungsverbot gemäß § 11a Abs. 2 FPG. Darüber hinaus wurden die Nachrichten nur in arabischer Sprache vorgelegt, lediglich drei wurden in die deutsche Sprache übersetzt. Abgesehen davon, dass nicht feststellbar ist, von welchem Absender und aus welchem Zeitraum diese Nachrichten stammen, sind solche Textnachrichten zwar unter Umständen geeignet, einen regelmäßigen Kontakt zwischen Familienmitgliedern nachzuweisen. Es kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass es in der Familie nicht zu Gewaltanwendung kommt. Weshalb die Ausübung des Berufs als Lehrer die Anwendung von häuslicher Gewalt durch den BF1 ausschließen sollte, ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher begründet.Diese Vorwürfe konnten auch durch das Vorbringen in der Beschwerde nicht entkräftet werden. Wie in der Beschwerdevorentscheidung korrekt festgestellt, unterliegt das mit der Beschwerde vorgelegte Konvult an Textnachrichten dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG. Darüber hinaus wurden die Nachrichten nur in arabischer Sprache vorgelegt, lediglich drei wurden in die deutsche Sprache übersetzt. Abgesehen davon, dass nicht feststellbar ist, von welchem Absender und aus welchem Zeitraum diese Nachrichten stammen, sind solche Textnachrichten zwar unter Umständen geeignet, einen regelmäßigen Kontakt zwischen Familienmitgliedern nachzuweisen. Es kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass es in der Familie nicht zu Gewaltanwendung kommt. Weshalb die Ausübung des Berufs als Lehrer die Anwendung von häuslicher Gewalt durch den BF1 ausschließen sollte, ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher begründet. Das Ziel des Familienverfahrens nach § 34 AsylG ist, Familienangehörigen von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die Einreise und in weiterer Folge den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, um das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortsetzen zu können. Diesem Ziel wird aber nicht entsprochen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht wahrscheinlich bzw. im Sinne des Kindeswohls wünschenswert ist. Die Bezugsperson und sein minderjähriger Bruder haben gegenüber der für sie zuständigen Vertreterin der Kinder- und Jugendhilfe angegeben, im Heimatland wiederholt vom BF1 geschlagen worden zu sein. Auch dem älteren Bruder der Bezugsperson wurde die Obsorge über seine Brüder wegen wiederholter Gewaltanwendung wieder entzogen. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass dem BF1 die Obsorge nach Einreise ins Bundesgebiet wieder zugesprochen werden würde. Ein Familienleben im gemeinsamen Haushalt mit dem BF1 (und unter Umständen dem älteren Bruder) ist auch nicht im Interesse des Kindeswohls gelegen. Da also eine Fortsetzung des Familienlebens weder wahrscheinlich noch im Interesse der Bezugsperson gelegen ist, wurde der Antrag auf Einreisetitel des BF1 zu Recht abgelehnt.Das Ziel des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG ist, Familienangehörigen von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die Einreise und in weiterer Folge den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, um das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortsetzen zu können. Diesem Ziel wird aber nicht entsprochen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht wahrscheinlich bzw. im Sinne des Kindeswohls wünschenswert ist. Die Bezugsperson und sein minderjähriger Bruder haben gegenüber der für sie zuständigen Vertreterin der Kinder- und Jugendhilfe angegeben, im Heimatland wiederholt vom BF1 geschlagen worden zu sein. Auch dem älteren Bruder der Bezugsperson wurde die Obsorge über seine Brüder wegen wiederholter Gewaltanwendung wieder entzogen. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass dem BF1 die Obsorge nach Einreise ins Bundesgebiet wieder zugesprochen werden würde. Ein Familienleben im gemeinsamen Haushalt mit dem BF1 (und unter Umständen dem älteren Bruder) ist auch nicht im Interesse des Kindeswohls gelegen. Da also eine Fortsetzung des Familienlebens weder wahrscheinlich noch im Interesse der Bezugsperson gelegen ist, wurde der Antrag auf Einreisetitel des BF1 zu Recht abgelehnt. Die BF2 und BF3 als minderjährige Geschwister der Bezugsperson werden per definitionem nicht vom Familienbegriff des § 35 Abs. 5 oder des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG erfasst. Ihnen würde ein Familienverfahren nach § 34 AsylG allenfalls durch den Vater als Bezugsperson offen stehen (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG). Da dessen Antrag jedoch abzuweisen war, waren die Anträge der BF2 und BF3 ebenso abzuweisen.Die BF2 und BF3 als minderjährige Geschwister der Bezugsperson werden per definitionem nicht vom Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, oder des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG erfasst. Ihnen würde ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG allenfalls durch den Vater als Bezugsperson offen stehen (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG). Da dessen Antrag jedoch abzuweisen war, waren die Anträge der BF2 und BF3 ebenso abzuweisen. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung von internationalen Schutz oder des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen Sohn bzw. Bruder nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung von internationalen Schutz oder des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen Sohn bzw. Bruder nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 13.09.2016 und damit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016, eingebracht, weshalb § 35 AsylG 2005 in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden ist. Da die Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigte an die Bezugsperson erfolgte, waren die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen.3.
  4. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 13.09.2016 und damit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016, eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG 2005 in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden ist. Da die Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigte an die Bezugsperson erfolgte, waren die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen. 3.
  5. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.3.
  6. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage – insbesondere bezüglich der Ausführungen hinsichtlich des Überwiegens des Kindeswohles – stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage – insbesondere bezüglich der Ausführungen hinsichtlich des Überwiegens des Kindeswohles – stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W241.2176994.1.00

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