RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlG308 2127745-1 SpruchG308 2127745-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2016, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2016, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Abs. 1A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Abs. 2 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.und Absatz 2, FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 09.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
- Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 09.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG
- Am 11.11.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat verlassen zu haben, da er und seine Familie in Albanien in Blutrache leben würden. Befragt, was der Beschwerdeführer unter Blutrache verstehe, gab er an, dass sein Großvater mit einer anderen Familie in Albanien vor der Geburt des Beschwerdeführers einen Streit gehabt habe, bei dem auch jemand getötet worden sei. Seit diesem Zeitpunkt hätten sich der Großvater und der Vater des Beschwerdeführers nicht mehr aus dem Haus getraut. Die Mutter des Beschwerdeführers sei die einzige gewesen, die einer Arbeit nachgegangen sei und von deren Einkünften die Familie gelebt habe. Weil die erwachsenen Männer das Haus nicht verlassen dürften, habe der Beschwerdeführer gefürchtet, dass sich die andere Familie an ihm rächen würde. Aus Angst um sein Leben habe die Familie beschlossen, dass der Beschwerdeführer Albanien verlassen müsse.
- Aktenkundig ist weiters ein radiologischer Befund des Beschwerdeführers vom 26.11.2014, bei welchem sein Knochenalter bestimmt wurde. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer auf Grund seiner damaligen Minderjährigkeit der gesetzlichen Vertretung der Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit der Bezirkshauptmannschaft XXXX unterstellt, welche wiederrum der ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst die Vertretungs- und Zustellvollmacht im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz übertrug.
- Aktenkundig ist weiters ein radiologischer Befund des Beschwerdeführers vom 26.11.2014, bei welchem sein Knochenalter bestimmt wurde. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer auf Grund seiner damaligen Minderjährigkeit der gesetzlichen Vertretung der Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 unterstellt, welche wiederrum der ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst die Vertretungs- und Zustellvollmacht im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz übertrug.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (im Folgenden: BFA), am 01.09.2015, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er sein Heimatland wegen Blutrache verlassen habe. Er selbst sei nie direkt bedroht worden, jedoch habe jemand den Bruder des Beschwerdeführers gefragt, wo der Vater sei. Als der Bruder keine Auskunft gegeben habe, habe der Mann den Bruder des Beschwerdeführers vom ersten Stock eines Hauses gestoßen. Das sei einen Tag vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Albanien passiert. Der Bruder sei noch klein gewesen und habe mit Freunden gespielt, als das passiert sei. Die Familie habe sich aber nicht getraut, den Bruder in ein Krankenhaus zu bringen. Er habe nur aus der Nase geblutet, sich einen Zahn abgebrochen und sich die Hand verstaucht. Den Mann, der den Bruder vom ersten Stock gestoßen habe, habe der Beschwerdeführer oft gesehen und er habe Angst vor ihm gehabt, sodass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Schulhof aufgehalten habe. Seine Mutter habe ihn auch vor dem Mann gewarnt. Freunde hätten den Beschwerdeführer und seine Brüder auch oft auf dem Schulweg begleitet, bzw. hätten die Eltern oder Großeltern der Freunde den Beschwerdeführer im Auto mitgenommen. Die Familie des Freundes sei nun weggezogen und bestünde kein Kontakt mehr. Die Blutfehde habe schon vor der Geburt des Beschwerdeführers ihren Ursprung gehabt, in der Familie werde dieser Umstand quasi tot geschwiegen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, worum es gegangen sei. Der Großvater sei jedenfalls verstorben. Als der Beschwerdeführer seinen Vater im April oder Mai 2014 einmal gefragt habe, wieso er nie das Haus verlasse, habe der Beschwerdeführer erst keine Antwort erhalten und sei bei neuerlicher Nachfrage vom Vater am Nacken gepackt und zu Boden gestoßen worden, sodass sich der Beschwerdeführer die Rippen geprellt habe. Der Beschwerdeführer habe sich wegen der Blutrache nicht an die Polizei gewandt, weil er dazu ja nicht die Hintergründe nennen könnte und ihn die Polizei dann sicher wegschicken würde und ihm sagen würde, er solle wieder kommen, wenn etwas passiere. Die Eltern könnten das Land nicht verlassen, weil die Großmutter des Beschwerdeführers halbseitig gelähmt und die Brüder des Beschwerdeführers noch zu klein seien. Innerhalb Albaniens sei die Familie schon umgezogen. Der Beschwerdeführer fürchte, in Albanien von dem Mann getötet zu werden. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, als Zugehöriger zur Minderheit der Goraner in Albanien benachteiligt zu sein. Andere Fluchtgründe bestünden keine.
- Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 01.10.2015, welches am selben Tag beim BFA einlangte, wurde ein albanisches Schulzeugnis des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer albanischer Staatsbürger sei und tatsächlich in XXXX gelebt habe, vorgelegt.
- Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 01.10.2015, welches am selben Tag beim BFA einlangte, wurde ein albanisches Schulzeugnis des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer albanischer Staatsbürger sei und tatsächlich in römisch 40 gelebt habe, vorgelegt.
- Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des BFA wurde am 06.11.2015 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt.
- Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 19.01.2016 wurde hinsichtlich der laufenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorgebracht, dass er mittlerweile begeisterter Fußballspieler und aktives Mitglied in einem Fußballklub sei (ein Spielerpass würde noch vorgelegt werden) und konkrete Zukunftspläne habe. Darüber hinaus bestünde in Albanien keinerlei innerstaatliche Fluchtalternative. Unter einem wurden folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt: ? Schreiben der Lehrerin des Beschwerdeführers der Volkshochschule XXXX vom 13.01.2016, wonach der Beschwerdeführer sehr bemüht sei, Deutsch zu lernen und dabei auch Fortschritte mache. Nach dem Pflichtschulabschluss plane der Beschwerdeführer eine Lehre als Elektriker.? Schreiben der Lehrerin des Beschwerdeführers der Volkshochschule römisch 40 vom 13.01.2016, wonach der Beschwerdeführer sehr bemüht sei, Deutsch zu lernen und dabei auch Fortschritte mache. Nach dem Pflichtschulabschluss plane der Beschwerdeführer eine Lehre als Elektriker. ? Teilnahmebestätigung der XXXX Volkshochschulen vom 13.01.2016, wonach der Beschwerdeführer bereits an unterschiedlichen Deutsch-, Englisch- und Mathematik - Brückenkursen teilgenommen habe, welche auf den Einstieg in den Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vorbereiten würden.? Teilnahmebestätigung der römisch 40 Volkshochschulen vom 13.01.2016, wonach der Beschwerdeführer bereits an unterschiedlichen Deutsch-, Englisch- und Mathematik - Brückenkursen teilgenommen habe, welche auf den Einstieg in den Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vorbereiten würden.
- Am 20.01.2016 langte die mit 19.01.2016 datierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim BFA per E-Mail ein. Die Anfrage ergab zusammengefasst, dass erhoben habe werden können, dass die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich von Blutrache betroffen sei. Die Familie habe sich auch tatsächlich in XXXX aufgehalten, sei mittlerweile aber wieder umgezogen. Vor XXXX habe die Familie in XXXX gelebt, wo sehr viele Angehörige der Minderheit der Goraner leben würden. Der Großvater des Beschwerdeführers sei bereits 1994 in XXXX ermordet worden und sei die Familie bereits danach aus XXXX weggezogen. Die genaue Adresse der Familie sei aufgrund der tatsächlich vorliegenden Blutracheproblematik von den Behörden nicht mitgeteilt worden. Der Vater des Beschwerdeführers befinde sich laut dem Grenzregistrierungssystem in Albanien. Der Beschwerdeführer sei laut dem Grenzregistrierungssystem am 08.11.2014 vom Grenzübergang Morina (Albanien - Kosovo) mit seinem Vater per PKW ausgereist. Das vorgelegte Schulzeugnis des Beschwerdeführers sei echt. In XXXX würden etwa 170 000 Einwohner leben und würden in der Stadt Straßenbezeichnungen vergeben werden.Die Anfrage ergab zusammengefasst, dass erhoben habe werden können, dass die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich von Blutrache betroffen sei. Die Familie habe sich auch tatsächlich in römisch 40 aufgehalten, sei mittlerweile aber wieder umgezogen. Vor römisch 40 habe die Familie in römisch 40 gelebt, wo sehr viele Angehörige der Minderheit der Goraner leben würden. Der Großvater des Beschwerdeführers sei bereits 1994 in römisch 40 ermordet worden und sei die Familie bereits danach aus römisch 40 weggezogen. Die genaue Adresse der Familie sei aufgrund der tatsächlich vorliegenden Blutracheproblematik von den Behörden nicht mitgeteilt worden. Der Vater des Beschwerdeführers befinde sich laut dem Grenzregistrierungssystem in Albanien. Der Beschwerdeführer sei laut dem Grenzregistrierungssystem am 08.11.2014 vom Grenzübergang Morina (Albanien - Kosovo) mit seinem Vater per PKW ausgereist. Das vorgelegte Schulzeugnis des Beschwerdeführers sei echt. In römisch 40 würden etwa 170 000 Einwohner leben und würden in der Stadt Straßenbezeichnungen vergeben werden.
- Mit Eingabe des bevollmächtigten Vertreters vom 27.01.2016 wurde nunmehr der bereits angekündigte Spielerpass des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung des Fußballvereins, dass der Beschwerdeführer laufend im Verein trainiere und an Spielen teilnehme, vorgelegt.
- In seiner weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2016 brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines bevollmächtigten Vertreters und einer Vertrauensperson, dazu befragt, ob er noch ergänzendes Vorbringen zu erstatten habe, vor, dass sein Vater wegen der Blutrache Alkoholiker sei und viel trinke, dadurch aggressiv werde und der Familie Probleme mache. Er habe wegen des Stresses vergessen, das in der ersten niederschriftlichen Einvernahme zu erwähnen. Als der Beschwerdeführer zuletzt im Sommer 2015 mit seiner Mutter über "Skype" gesprochen habe, habe ihm die Mutter gesagt, dass sich nichts verändert habe und die Situation in Bezug auf die Blutrache nach wie vor dieselbe sei. Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht stimme, dass er mit seinem Vater aus Albanien ausgereist sei, er sei mittels Schlepper ausgereist. Er brachte weiters eine Kursbestätigung des Samariterbundes XXXX über einen absolvierten Erste-Hilfe Kurs vom 11.02.2016 sowie ein Integrationsschreiben des XXXX vom 21.02.2016 in Vorlage.Er brachte weiters eine Kursbestätigung des Samariterbundes römisch 40 über einen absolvierten Erste-Hilfe Kurs vom 11.02.2016 sowie ein Integrationsschreiben des römisch 40 vom 21.02.2016 in Vorlage.
- Mit Schriftsatz vom 16.03.2016, beim BFA am selben Tag per Fax einlangend, wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters eine Stellungnahme zum Beschwerdeführer und seinem Vorbringen unter Anführung von Auszügen aus Länderberichten hinsichtlich Blutrache eingebracht. Es wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass nach der Bestätigung des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Blutrache durch die Staatendokumentation kein Grund mehr für die belangte Behörde bestehen würde, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer habe mehrfach begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund Blutrache, sohin aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, zum Ausdruck gebracht. Es handle sich bei Blutrache um ein nach dem Gewohnheitsrecht des Kanun geregeltes Prinzip zur Sühnung von Tötungen und Ehrverletzungen, wobei davon die gesamte Familie des Täters betroffen sei, insbesondere jedoch die männlichen Familienangehörigen. Die sozialen Folgen der von Blutrache Betroffenen seien beträchtlich, es folge Isolation und könnten Männer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Der Versuch, durch Umzug in die Städte der Blutrache zu entgehen, habe zu einer weiten Verbreitung der Blutrache geführt, sodass keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde. Zusätzlich würden der Beschwerdeführer und seine Familie der Minderheit der Goraner angehören, was weitere Nachteile mit sich bringe. Nachdem es sich bei Blutrache um eine Form der Selbstjustiz handle, stünden dem Staat kaum effektive Mittel zur Verfügung, sie zu verhindern. Da der Vater des Beschwerdeführers Alkoholiker sei und aufgrund der Blutrache keine Erwerbstätigkeit ausübe und der Beschwerdeführer Angst vor einer Rückkehr zum Vater habe, müsse auch auf das mangelhafte System der Pflegeunterbringung von Kindern und Jugendlichen in Notfällen hingewiesen werden. Der albanischen Jugendwohlfahrt sei es unmöglich, einen Jugendlichen vor Blutrache zu beschützen, weil damit auch die Sicherheit der Mitarbeiter und der anderen Kinder gefährdet würde. Dem Beschwerdeführer sei somit der Status eines Asylberechtigten, zumindest aber eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht habe, dass seine Familie in Albanien von Blutrache betroffen und sich diese Angaben auch mit den Ermittlungsergebnissen vor Ort decken würden, sodass entsprechend festzustellen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer von Blutrache betroffen sei. Als unglaubwürdig erachtete die belangte Behörde jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des unbekannten Mannes, der seinen Bruder aus dem ersten Stock eines Hauses geschubst haben sollte, und die Angaben hinsichtlich des Alkoholismus und der häuslichen Gewalt durch den Vater. Insgesamt sei auch bei Wahrunterstellung sämtlichen Vorbringens des Beschwerdeführers von der ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden des Herkunftsstaates auszugehen, sodass keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat drohe. Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien. Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 12.05.2016 zugestellt.
- Mit dem am 07.06.2016 beim BFA eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid des BFA. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung samt neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers anberaumen, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, um dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
- Mit dem am 07.06.2016 beim BFA eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden abweisenden Bescheid des BFA. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung samt neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers anberaumen, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, um dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen dasselbe Vorbringen wie in der Stellungnahme vom 16.03.2016 erstattet und weiters ergänzt, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hätte, ihm der derzeitige Aufenthaltsort der Familie unbekannt sei und dieser auch nicht durch die Vertrauensperson der österreichischen Botschaft habe ermittelt werden können, da sich die Familie in Blutrache befinde und die Adresse nicht bekannt sei. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, sei im Rahmen der Einvernahme ihrer erhöhten Manuduktions- und Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt klar und nachvollziehbar zu ermitteln. Die allgemeinen Länderfeststellungen über Albanien würden sich zwar mit der Blutrache/Blutfehde beschäftigten, seien aber noch durch die in der Beschwerde dargestellten Länderberichte zu ergänzen, zumal es die belangte Behörde zur Gänze unterlassen habe, sich in den Länderfeststellungen mit der Situation von Kindern und Jugendlichen sowie dem Jugendschutz und Waisenhäusern/Gewaltschutzzentren in Albanien auseinanderzusetzen, da der Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht habe, dass es in seiner Familie zu häuslicher Gewalt durch den Vater gekommen sei. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei ebenso mangelhaft, zumal die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen habe, was auf unschlüssiger Beweiswürdigung und mangelhafter Sachverhaltsermittlung beruhe. Zur häuslichen Gewalt hätte die belangte Behörde den minderjährigen Beschwerdeführer nicht weitergehend und altersgerecht befragt und damit ihre Manuduktionspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer werde wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unter Blutrache stehenden Familie verfolgt und sei der albanische Staat nicht Willens und nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen. Zur eingeschränkten Schutzfähigkeit Albaniens würden weitere Berichte, in denen sich die Behörden geweigert hätten, Familien zu beschützen, angeführt werden. Dem Beschwerdeführer drohe dadurch weiters unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Die Abschiebung nach Albanien sei unzulässig. Auch wenn sich der Beschwerdeführer erst seit 2014 im Bundesgebiet aufhalte, sei er bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er habe schon gut Deutsch gelernt und besuche an der burgenländischen Volkshochschule den Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschullehrganges. Er spiele Fußball im Verein und habe bereits an Fußballspielen teilgenommen, er sei als Freiwilliger in der Wohnortgemeinde tätig und habe als solcher den örtlichen Triathlon und den Kindergarten durch Gartenarbeiten unterstützt. Der Beschwerdeführer würde durch eine Rückführung in seinen Rechten nach der Kinderrechtskonvention verletzt werden.Begründend wurde im Wesentlichen dasselbe Vorbringen wie in der Stellungnahme vom 16.03.2016 erstattet und weiters ergänzt, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hätte, ihm der derzeitige Aufenthaltsort der Familie unbekannt sei und dieser auch nicht durch die Vertrauensperson der österreichischen Botschaft habe ermittelt werden können, da sich die Familie in Blutrache befinde und die Adresse nicht bekannt sei. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, sei im Rahmen der Einvernahme ihrer erhöhten Manuduktions- und Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt klar und nachvollziehbar zu ermitteln. Die allgemeinen Länderfeststellungen über Albanien würden sich zwar mit der Blutrache/Blutfehde beschäftigten, seien aber noch durch die in der Beschwerde dargestellten Länderberichte zu ergänzen, zumal es die belangte Behörde zur Gänze unterlassen habe, sich in den Länderfeststellungen mit der Situation von Kindern und Jugendlichen sowie dem Jugendschutz und Waisenhäusern/Gewaltschutzzentren in Albanien auseinanderzusetzen, da der Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht habe, dass es in seiner Familie zu häuslicher Gewalt durch den Vater gekommen sei. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei ebenso mangelhaft, zumal die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen habe, was auf unschlüssiger Beweiswürdigung und mangelhafter Sachverhaltsermittlung beruhe. Zur häuslichen Gewalt hätte die belangte Behörde den minderjährigen Beschwerdeführer nicht weitergehend und altersgerecht befragt und damit ihre Manuduktionspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer werde wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unter Blutrache stehenden Familie verfolgt und sei der albanische Staat nicht Willens und nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen. Zur eingeschränkten Schutzfähigkeit Albaniens würden weitere Berichte, in denen sich die Behörden geweigert hätten, Familien zu beschützen, angeführt werden. Dem Beschwerdeführer drohe dadurch weiters unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK. Die Abschiebung nach Albanien sei unzulässig. Auch wenn sich der Beschwerdeführer erst seit 2014 im Bundesgebiet aufhalte, sei er bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er habe schon gut Deutsch gelernt und besuche an der burgenländischen Volkshochschule den Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschullehrganges. Er spiele Fußball im Verein und habe bereits an Fußballspielen teilgenommen, er sei als Freiwilliger in der Wohnortgemeinde tätig und habe als solcher den örtlichen Triathlon und den Kindergarten durch Gartenarbeiten unterstützt. Der Beschwerdeführer würde durch eine Rückführung in seinen Rechten nach der Kinderrechtskonvention verletzt werden. Mit der Beschwerde wurden unter einem, neben bereits aktenkundigen Unterlagen, die folgenden Unterlagen vorgelegt: ? Kursbestätigung des "bfi" Berufsförderungsinstitut XXXX über die Absolvierung des Kurses Deutsch für Asylwerber vom 26.06.2015;? Kursbestätigung des "bfi" Berufsförderungsinstitut römisch 40 über die Absolvierung des Kurses Deutsch für Asylwerber vom 26.06.2015; ? Teilnahmebestätigung der XXXX Volkshochschule über die vom Beschwerdeführer absolvierten Kurse im Rahmen des Lehrganges zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vom 23.05.2016;? Teilnahmebestätigung der römisch 40 Volkshochschule über die vom Beschwerdeführer absolvierten Kurse im Rahmen des Lehrganges zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vom 23.05.2016; ? Unterstützungsschreiben XXXX vom 23.05.2016;? Unterstützungsschreiben römisch 40 vom 23.05.2016; ? Unterstützungsschreiben XXXX vom Mai 2016;? Unterstützungsschreiben römisch 40 vom Mai 2016; ? Unterstützungsschreiben XXXX, Flüchtlingsbetreuung XXXX, vom 19.05.2016;? Unterstützungsschreiben römisch 40 , Flüchtlingsbetreuung römisch 40 , vom 19.05.2016;
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 08.06.2016 vorgelegt und sind am 10.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, Zl. G308 2127745-1/5Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 und Abs. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, Zl. G308 2127745-1/5Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5 und Absatz 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.07.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die albanische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Dabei gab der BF im wesentlichen auf Befragen der erkennenden Richterin zusammengefasst zu seiner Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen an, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum sowie zur Staatsangehörigkeit korrekt sind, manche sagen, er sei Goraner, da er aber in Albanien geboren ist , er sich als Albaner fühle. Er sei als Muslim geboren, praktiziere es aber nicht. Er sei nicht verheiratet oder lebe in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft, beabsichtigen auch nicht in nächster Zeit zu heiraten? Er habe keine Kinder. Im Herkunftsstaat habe er 9 Jahre die Grundschule besucht. Seine Mutter ist für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Er war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung. Albanien habe er im November 2014 verlassen, den Tag weiß er nicht mehr genau und ist direkt nach Österreich gekommen. Zu seiner derzeitigen Situation in Österreich brachte der Beschwerdeführer auf Befragen weiters vor: "VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF: Zurzeit habe ich keinen Kontakt. Vor einem Jahr habe ich zuletzt mit Albanien Kontakt gehabt. Ich habe mit einem Freund geskypt, aber seit langem nicht mehr. VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein. Die VR ersucht die Dolmetscherin, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF: Ja, ich habe einen Deutschkurs besucht. Jetzt besuche ich eine Hauptschule in XXXX.BF: Ja, ich habe einen Deutschkurs besucht. Jetzt besuche ich eine Hauptschule in römisch 40 . VR: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt? BF: Ich habe Prüfungen aus Geografie und Englisch abgelegt. " Die VR stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf deutsch beantwortet hat. Der BF arbeitet nicht, und bekommt Leistungen aus der Grundversorgung. In Österreich ist er im Fussballverein. Er wurde in Österreich niemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt. Zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, gab der Beschwerdeführer an: "BF: Meine Familie befindet sich in einer Blutrache. Dies schon seit der Zeit vor meiner Geburt. Warum diese Blutrache besteht, weiß ich nicht. Mein Vater musste in Albanien bleiben, weil seine Mutter querschnittgelähmt ist und nicht allein bleiben kann. Durch diese Situation wurde mein Vater depressiv und hat auch viel Alkohol getrunken. VR: Von wo in Albanien sind Sie? BF: Ich bin eigentlich in XXXX geboren, meine Familie stammt ausBF: Ich bin eigentlich in römisch 40 geboren, meine Familie stammt aus XXXX.römisch 40 . VR: Wann ist Ihre Familie aus XXXX weggezogen?VR: Wann ist Ihre Familie aus römisch 40 weggezogen? BF: Das war bereits vor meiner Geburt. VR: Warum ist Ihre Familie von dort weggezogen? BF: Meine Familie hat mir das lange Zeit verheimlicht. Ich habe dann selbst herausgefunden, dass sie wegen der Blutrache weggezogen sind. VR: In XXXX gab es keine Probleme deswegen?VR: In römisch 40 gab es keine Probleme deswegen? BF: Bis 2014 war das kein Problem. VR: Welche Probleme gab es ab 2014? BF: Ich habe diese Person, die sich an unserer Familie rächen will, öfters in unserem Viertel und an meiner Schule gesehen. Es kam dann zu einem Vorfall einen Tag oder am gleichen Tag meiner Ausreise. Er fragte meinen kleinen Bruder, der damals ca. XXXX Jahre alt war, wo mein Vater sei. Als dieser ihm keine Antwort geben wollte, schubste er ihn von der Terasse im ersten Stock.BF: Ich habe diese Person, die sich an unserer Familie rächen will, öfters in unserem Viertel und an meiner Schule gesehen. Es kam dann zu einem Vorfall einen Tag oder am gleichen Tag meiner Ausreise. Er fragte meinen kleinen Bruder, der damals ca. römisch 40 Jahre alt war, wo mein Vater sei. Als dieser ihm keine Antwort geben wollte, schubste er ihn von der Terasse im ersten Stock. VR: Woher haben Sie immer gewusst, dass dieser Mann Sie sucht? In einer Schule gibt es ja mehrere Schüler. BF: Ich weiß das von meiner Mutter. Ich habe meiner Mama viel im Haushalt geholfen und habe auch zB mit ihr die Wäsche draußen aufgehängt. Dabei kam es zu folgender Szene: Meine Mutter wurde plötzlich ganz aufgeregt und sagte mir, dass ich mich vor diesem Mann in Acht nehmen muss. VR: Haben Sie nachgefragt, warum? BF: Meine Mutter wollte mir nichts genaueres sagen, möglicherweise aufgrund meines Alters. Ich war ja erst 14 Jahre alt. VR: Warum haben Sie dann gewusst, dass Sie weg mussten? Dass Sie in Gefahr waren? BF: Ich habe heimlich gehört, wie sich meine Mutter mit meinen Tanten über diesen Mann unterhalten haben, als ich die Tür geöffnet habe, haben sie abrupt das Thema gewechselt. VR: Haben Sie mit Ihrem Vater darüber gesprochen? BF: Mein Vater war ständig alkoholisiert. Ich habe ihn einmal gefragt. Er hat mich zu Boden gestoßen und hat dann zu mir gesagt, dass mich das gar nichts anginge. Ich habe mir durch den Sturz zwei Rippen gebrochen. VR: Wäre es keine Möglichkeit gewesen, zur Polizei zu gehen? Und wenn nein, warum nicht. BF: Nein, was sollte ich denn sagen. Die Polizei würde wegen so eines Stoßes vom ersten Stock nichts unternehmen. VR: Warum glauben Sie würde die Polizei nichts unternehmen? BF: Die Polizei bei uns ist korrupt und würde einer Anzeige nicht nachgehen. VR: Und andere Organisationen? BF: Gibt es nicht. VR: Würde es eine Möglichkeit geben, aus dieser Blutrache herauszukommen? BF: Ich habe gehört, dass es einige Personen gibt, die eine Versöhnung vermitteln könnten. VR: Warum funktioniert diese Vermittlung nicht? BF: Wir kennen ja niemanden, der mit uns und mit der anderen Familie befreundet ist. Diese Personen müssen aber in einem Vertrauensverhältnis mit beiden Familien stehen. Meine Familie verheimlicht mir welche Familie das ist. Vermutlich wollten sie mir keinen zusätzlichen Stress bereiten. Es gibt jetzt, so wie ich das sehe, keine Möglichkeit aktiv zu einer Versöhnung beizutragen. VR: Wie ist es jetzt, wo Sie weg sind. Sind dann Ihre Brüder gefährdet? BF: Jetzt nicht, wenn sie ca. 17 Jahre alt sind, dann ja. VR: Sind Sie nur in Albanien gefährdet oder sind Sie auch in Österreich gefährdet, wenn dieser Mann nach Österreich käme? BF: Er wird nicht so leicht erfahren können, wo ich bin. Man weiß aber nicht, was in seinem Kopf vorgeht. Wenn er weiß, wo ich genau bin, wird er möglicherweise etwas unternehmen. BF: Ich kann das nicht. Das muss die Vertrauensperson machen. Wenn beide Familien eine gemeinsame Vertrauensperson hätten, wäre eine Versöhnung denkbar. VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst, dass mich dieser Typ erschießen würde, wenn ich zurückkehren würde. Außerdem befürchte ich, dass ich mit meinem unter Alkoholeinfluss stehenden Vater nicht leben könnte. Ich habe auch Angst, dass ich auf der Straße leben müsste. VR: Könnten Sie in einem anderen Teil von Albanien leben? BF: In Albanien gibt es keine Berufsschule. Ohne Geld geht in Albanien gar nichts. Ich gehe ja hier zur Schule und werde diese beenden. VR: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben? BF: Wenn mein Vater nicht so alkoholisiert und gewalttätig wäre, dann schon. VR: Wie alt ist dieser Mann, der Sie verfolgt? BF: Er ist älter als mein Vater, glaube ich. Mein Vater ist ca. 40 Jahre alt. VR: Sie sagen, dass Sie nicht wissen, wie der Mann heißt. Gibt es nicht die Möglichkeit diesem Mann einmal nachzugehen, etwas in Erfahrung zu bringen? BF: Ich war froh, wenn er mich in Ruhe gelassen hat. Ich hatte ja schon Angst, weil meine Mutter gesagt hat, dass ich Acht geben muss und mich von ihm fernhalten soll. VR: Im Akt habe ich die Information, dass Ihre Mutter arbeitet und Ihr Vater zu Hause ist. BF: Meine Mutter arbeitet in einem Imbiss bei einer Tankstelle. Ob Sie jetzt noch arbeitet weiß ich nicht. VR: Warum haben Sie gesagt, dass Sie die Adressen nicht angeben möchten? BF: Ich stand unter Stress und dachte nicht, dass das wichtig ist. Wenn ich hier unterwegs bin, schaue ich auch nicht auf die Straßennamen. Wenn ich wohin gebracht werde, kann ich mich daran erinnern. Und mit google maps kann ich auch so leicht diverse Orte finden, wenn ich mich mit jemanden treffen will." Auf Befragen des bevollmächtigten Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer an: "BF: Mein Vater hat immer Alkohol getrunken, aber nicht so viel. Ab dem Jahr 2014 ist es viel mehr geworden und es gab auch mehr Probleme mit meiner Mutter. Ich meine, dass mein Vater meiner Mutter Probleme gemacht hat. Soviel ich weiß, hat er nie in einer Firma gearbeitet. Er hat manchmal im Bekanntenkreis arbeiten verrichtet, ob er dafür Geld bekommen hat, weiß ich nicht. RB: Hat irgendjemand aus deiner Familie einmal direkt über das Problem der Blutrache gesprochen? BF: Nein, nie. Ich glaube auch, dass es bei anderen Familien so gehandhabt wird, dass die Kinder oder Jugendlichen nicht darüber informiert werden." Weiter auf Befragen der erkennenden Richterin gibt der Bf zur Blutrache an, dass "wenn eine Familie jemanden aus einer anderen Familie umbringt, sich diese Familie bei der Täterfamilie rächt. Unterrichtet wird das nicht. Es handelt sich um eine ältere Verhaltensweise. Er wisse nicht, mit welcher Familie sie in Blutrache sind und warum. So sei es bei uns. Ob der ermordete Großvater väterlicherseits die Ursache für diese Fehde ist, wisse er nicht." Die erkennenden Richterin brachte in weiterer Folge die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das Verfahren ein, erklärte die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte und legte die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar. Der bevollmächtigte Rechtsvertreter gab dazu an, die Länderberichte zu kennen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass Albanien schon längst in der EU wäre, wenn es so ein sicheres Land wäre. Abschließend gab der Beschwerdeführer noch an, dass er die Schule in Österreich noch abschließen wolle. Er sei in der Volkshochschule XXXX. Mit Abschluss der Schule im Jänner 2017 hätte er seine neun Jahre Grundschule abgeschlossen und einen Hauptschulabschluss.Abschließend gab der Beschwerdeführer noch an, dass er die Schule in Österreich noch abschließen wolle. Er sei in der Volkshochschule römisch 40 . Mit Abschluss der Schule im Jänner 2017 hätte er seine neun Jahre Grundschule abgeschlossen und einen Hauptschulabschluss.
- Das Bundesverwaltungsgericht richtete in weiterer Folge am 22.12.2016 eine Anfrage zu Herkunftsländerinformationen insbesondere zur Lage unbegleiteter Minderjähriger in Albanien an ACCORD. Die ensprechende Anfragebeantwortung langte am 19.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein: "Anfragebeantwortung zu Albanien: 1) Bis zu welchem Alter gilt ein Jugendlicher in Albanien als minderjährig?; 2) Informationen zur Lage von Minderjährigen, die nach Albanien zurückkehren und keinen Kontakt zu ihren Eltern oder sonstigen Verwandten haben; 3) Informationen zu Waisenhäusern, Heimen oder sozialen Einrichtungen und zu Obsorge; 4) Informationen zur Pflegeunterbringung; 5) Informationen zu staatlicher/behördlicher Unterstützung; 6) Informationen zu von häuslicher Gewalt betroffenen Minderjährigen; 7) Informationen zur Grundversorgung sowie zum Zugang zu medizinischer Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen [a-9988]
- Jänner 2017 Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guide/ines forprocessing Country of Origin Information (CO)erstellt. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden. 1) Bis zu welchem Alter gilt ein Jugendlicher in Albanien als minderjährig? Laut einem im Juli 2015 veröffentlichten Bericht des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) würden Kinder mit 18 Jahren die Volljährigkeit (rechtliches Alter) erreichen. Mit 14 Jahren könne ein Kind mit der vorläufigen Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds rechtliche Tätigkeiten ausüben, neben jenen, die rechtlich von einem Kind ausgeübt werden könnten. Beispielsweise könne ein Kind ein Mitglied einer sozialen Organisation sein, könne alles besitzen, das es durch seine Arbeit gewinne und könne Ersparnisse besitzen und hinterlegen. Eltern oder Vormünder würden ihre Kinder bis zum Alter von 14 Jahren bei allen rechtlichen Schritten ("actions") mit Ausnahme jener vertreten, die vom Kind ausgeübt werden könnten. Volle Rechtsfähigkeit könne eine Frau unter 18 Jahren mittels einer Ehe erreichen: "Children reach the age of majority (legal age) at 18 years. At 14 years old, a child may perform legal actions with the preliminary approval of the parents or a legal guardian, apart from ones that, legally, can be performed by the child. For example, a child can be a member of a social organisation, can possess everything gained by their work, and can possess and deposit savings. Parents or guardians represent their children below the age of 14 years in all legal actions with the exception of those that can be performed by the child. The full capacity to act is also gained through marriage for a woman who is younger than 18 years." (UNICEF, Juli 2015, S. 50) Auf Seite 30 des oben genannten UNICEF-Berichts findet sich zudem eine Tabelle, in der Volljährigkeit mit 18 Jahren (oder darunter) angegeben ist. Strafrechtliche Verantwortung ist mit 14 Jahren angeführt. Das Heiratsalter ist mit 18 Jahren (oder darunter) angegeben. Die sexuelle Mündigkeit sei mit 14 Jahren (oder darüber) erreicht. Identitätsdokumente sind mit 0 Jahren und aufwärts gelistet. Schulpflicht ist mit dem Alter von sechs Jahren angeführt. Das Wahlrecht werde mit 18 Jahren erreicht und der Militärdienst sei im Alter von 19 Jahren zu leisten: Table 7: Rights and responsibilities Right or responsibility Age (years) Key legal source Main text reference Age of majority (or legal age) 18 (or below) Civil Code See 6.1 Rights and responsibilities Criminal responsibility 14 Criminal Code See 7.1 Criminal responsibility Marriage age 18 (or below) Family Code See 7.5 Legislation Sexual consent 14(or above) Criminal Code See 7.5 Age of sexual consent Identity documents 0 (and upwards) Civil Status law See below Compulsory education 6 Pre-University Education law See 5.2 Education Voting age 18 Constitution Not applicable Military service 19 Constitution See 7.3 Children in armed conflict (UNICEF, Juli 2015, S. 30) 2) Informationen zur Lage von Minderjährigen, die nach Albanien zurückkehren und keinen Kontakt zu ihren Eltern oder sonstigen Verwandten haben Es konnten keine Informationen zu oben genannter Fragestellung gefunden werden. Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen zur Lage von minderjährigen RückkehrerInnen und zum Kinderschutz in Albanien. Bei einer Rückkehr könnten sich Kinder und ihre Familien laut dem UNICEF-Bericht vom Juli 2015 dort niederlassen, wo sie wünschten und Kinder, die alleine zurückkehren würden, könnten sich dort niederlassen, wo ihr gesetzlicher Vormund lebe. Die Herausforderungen hinsichtlich des Zugangs zu Diensten und der Qualität der Dienste seien jenen anderer Kindern und Familien ähnlich: "Children and their families may settle wherever they wish and children returning alone can settle wherever their legal guardian lives. Challenges related to access and quality of services are similar to those faced by other children and families (see
- Basic rights and
- Family environment and alternative care). This includes access to education, social protection and health care services, all subject to conformity with the approved regulations and providing appropriate documentation." (UNICEF, Juli 2015, S. 83) Es gebe laut UNICEF Gesetze, die bedürftige Kinder schützen und unterstützen würden, jedoch habe das UN Committee on the Rights of the Child (UNCRC) im Jahr 2012 angemerkt, dass Albanien im Allgemeinen schwache Kapazitäten zur effektiven Umsetzung der die Kinder betreffenden Gesetze habe. Internationalen Standards widersprechend fehle in Albanien ein effektives System zum Schutz von Kindern. Die mangelhafte Reaktion nationaler und örtlicher Behörden auf die Themen Misshandlung und Vernachlässigung von Kindern stehe mit dem Fehlen eines einheitlichen Gesetzes zu Gewalt und angemessenen Mechanismen zur Bewusstseinsbildung, Umsetzung und Beobachtung in Zusammenhang. Einige internationale und örtliche NGOs würden Dienste zum Schutz von und der Hilfe für Kinder anbieten, jedoch würde ihre Spendenfinanzierung zu eingeschränkten Projektzeiträumen führen und bedeuten, dass die Kontinuität der Bereitstellung von Diensten nicht garantiert sei: "Laws are in place to protect and assist children in need but in 2012 the UN Committee on the Rights of the Child (UNCRC), noted a, '...generally weak capacity of the State party to effectively implement child-related laws'. Against international standards, Albania lacks an effective child protection system. The poor response of national and local authorities to issues of child abuse and neglect is related to the lack of a unified law on violence and appropriate awareness raising, implementation and supervision mechanisms. Some international and local NGOs provide child protection and assistance services but their donor-funding results in limited project durations and means that continuity of service provision is not guaranteed." (UNICEF, Juli 2015, S. 15-16) Laut einem Bericht des Europarats (Council of Europe, CoE) vom Juni 2016 sei in der Praxis bei der Einrichtung eines umfassenden und ganzheitlichen Systems zum Schutz von Kindern in Albanien noch ein weiter Weg zu gehen. Obwohl in Albanien relevante rechtliche Rahmenwerke und Vorschriften ("policy strategies") existierten, würden mehrere Studien und Berichte auf Lücken im System hinweisen und aufzeigen, dass der Fortschritt aufgrund eines Mangels an effektiver Umsetzung langsam sei: "In practice there is still a long way to go in establishing a comprehensive and integrated child protection system which would prevent harmful experiences that children are subject to, and would ensure that the rights of all children are respected and protected. However, although Albania has put in place relevant legislative frameworks and policy strategies, various studies and reports identify gaps in the system and indicate that the progress has been slow because of the lack of effective implementation. Such a concern has also been raised by the UN Committee on the Rights of the Child in its concluding observations for the CRC report of Albania
(2012). It observes the generally weak capacity of Albania to effectively implement child-related laws and urges the state to establish adequate mechanisms, frameworks and systems for an effective implementation." (CoE, Juni 2016, S. 9)"In practice there is still a long way to go in establishing a comprehensive and integrated child protection system which would prevent harmful experiences that children are subject to, and would ensure that the rights of all children are respected and protected. However, although Albania has put in place relevant legislative frameworks and policy strategies, various studies and reports identify gaps in the system and indicate that the progress has been slow because of the lack of effective implementation. Such a concern has also been raised by the UN Committee on the Rights of the Child in its concluding observations for the CRC report of Albania
(2012). römisch eins t observes the generally weak capacity of Albania to effectively implement child-related laws and urges the state to establish adequate mechanisms, frameworks and systems for an effective implementation." (CoE, Juni 2016, S. 9) In Albanien würden laut UNICEF mehrere Organisationen mit einem Fokus auf Kinder tätig sein, davon hätten 28 NGOs die Koalition BKTF (United for Child Care and Protection) gebildet. Als Mitglied des Nationalen Rats für den Schutz von Kindern (National Council for the Protection of Child Rights) setze sich die Koalition auf nationaler Ebene für den Schutz von Kindern vor Missbrauch, Vernachlässigung und Ausbeutung auf Grundlage der Kinderrechtskonvention, der nationalen Gesetzgebung und weiterer Instrumente ein. Zudem gebe es die Albanian Coalition for Child Education (ACCE), die vom Children's Human Rights Centre of Albania (CRCA) geleitet werde. Mit Stand März 2014 liste die Datenbank des Child Rights Information Network 52 NGOs in Albanien mit einem Fokus auf Kinder: "Several child-focused organisations operate in Albania, many of which (28 NGOs) have established the BKTF (United for Child Care and Protection) coalition. As a member of the National Council for the Protection of Child Rights, the coalition advocates at national level to protect children from abuse, neglect and exploitation based on the CRC [Convention on the Rights of the Child], national legislation and other instruments. There is also an Albanian Coalition for Child Education (ACCE), led by the Children's Human Rights Centre of Albania (CRCA). The Child Rights Information Network database lists a total of 52 child- focused NGOs operating in Albania (as of March 2014)." (UNICEF, Juli 2015, S. 28) Kinderschutzeinrichtungen (Child protection units, CPUs) seien in Albanien wichtige Beitragende zum Kinderschutzsystem, so UNICEF weiters. CPUs würden nicht zentral oder regional verwaltet, sondern würden im Verantwortungsbereich der lokalen Verwaltung, (Local government unit, LGU) in der sie tätig seien, liegen. Die CPUs würden bedürftige Kinder identifizieren, Erstbewertungen durchführen, Treffen zum Schutz von Kindern koordinieren, die Individualfürsorge verwalten und Kinder beobachten. Während einige CPUs fachübergreifende Arrangements mit anderen MitarbeiterInnen für häusliche Gewalt, die Kinder betreffe, hätten, sei eine derartige Zusammenarbeit unbeständig und eine nationale Deckung mit CPUs sei noch nicht erreicht worden. Der staatliche Sozialdienst (State Social Service, SSS) finanziere 28 Einrichtungen für Kinder, Ältere und von Menschenhandel betroffene Personen. Darunter befänden sich Waisenhäuser, wo Kinder untergebracht werden könnten, bis sie zu ihren biologischen Familien oder in Pflegeunterbringung gebracht, adoptiert oder bis sie 18 Jahre alt würden. Elf Zentren würden dem SSS Bericht erstatten und die übrigen würden gegenwärtig vom SSS finanziert (bis die örtlichen Verwaltungen sie selbst finanzieren könnten), würden aber ihren LGUs Bericht erstatten. Neun der vom SSS finanzierten Zentren seien für Kinder. Zudem gebe es nicht-staatliche Betreiber, die eine Reihe von Diensten zum Schutz von Kindern und Sozialdienste, darunter Gesundheit, Bildung, rechtliche und psychosoziale Hilfsleistungen, Krisenzentren, Berufsausbildung, usw. anbieten würden. Dies seien spendenfinanzierte Projekte mit eingeschränkter Dauer: "Child protection units (CPUs) in Albania are important contributors to the child protection system. CPUs are not managed centrally or regionally, but are the responsibility of the LGU [Local government unit] in which they operate (including CPU funding and staff recruitment: see 2.4 Government child rights coordination.) The CPUs identify children in need, undertake initial assessments, coordinate child protection meetings, manage casework, and monitor children. Whilst some CPUs have multidisciplinary arrangements with other staff for cases of domestic violence involving children, such collaboration remains patchy and the national coverage overall of CPUs is not yet achieved. As of December 2014, 196 CPUs were established in LGUs, covering 51 per cent of the country. Just 16 per cent of CPUs are only concerned with child protection: others are also expected to offer general social care. The SSS [State Social Service] finances 28 residential centres for children, elderly and trafficked persons. They include orphanages where children can be placed until returned to their biological families, placed in foster care, adopted or until the age of 18 years. Eleven centres report to the SSS with the remainder funded by SSS for now (until local government is able to fund them directly), but reporting to their LGUs. Nine of the SSS-financed centres are for children. Over 200 staff work for children in public institutions (107 care takers, 24 educators, 14 social workers, two psychologists and one medical doctor). The remaining staff provide other social services, but what their roles are is unclear. There are also non-state actors that provide a range of child protection and social services, including health, education, legal and psychosocial assistance, running crisis centres, vocational training etc. These are through donor-funded projects of limited duration." (UNICEF, Juli 2015, S. 53) Während die gegenwärtige Gesetzeslage zum Schutz von Kindern laut dem Bericht des Europarats vom Juni 2016 vorsehe, dass CPUs in jeder Gemeinde und Kommune errichtet werden müssten, gebe es dazu offensichtlich keine absolute Verpflichtung. Eine Konsequenz daraus sei, dass es landesweit keine einheitlichen Dienste zum Schutz von Kindern gebe, obwohl 2014 196 CPUs eingerichtet worden seien: "While the current child protection legislation states that CPUs [Child protection units] are to be established in each municipality and commune, there seems to be no absolute obligation specified to do so. One consequence is that there is no consistent child protection service across Albania, although by 2014, 196 CPUs were established. The absence of a clear mandatory obligation to establish CPUs, and their placement under the direction and control of individual mayors/heads of communes, makes them vulnerable to shifts in local priorities. Another issue in the local child protection system is, that although within the legal specification, in communes and small municipalities the role of the CPU is given to the social administrator. Having many tasks at the same time increases the workload for an employee, resulting in limited time to work on CPU. Out of 196 CPUs there were only 32 that had this specific function, while 164 CPUs were also social administrators." (CoE, Juni 2016, S. 32) Die Verteilung sozialer Dienste zeige laut dem UNICEF-Bericht vom Juli 2015, dass die Dienste sich auf urbane Gebiete (90%) konzentrieren würden, insbesondere in der Landesmitte und im Westen (75%). Die östlichen und nordöstlichen Teile, von denen angenommen werde, dass sie am meisten Bedarf hätten, seien Großteils nicht gedeckt. "The distribution of social care services shows that services are concentrated in urban areas (90%), particularly in the centre and west, of Albania (75%). The east and north-eastern parts, which are considered to have the greatest need, are left largely uncovered. The State Agency for Child Rights confirms that 86 per cent of CPUs have delivered reports on case management for
- The figure includes also CPUs reporting nought cases managed. Issues regarding the efficiency of CPUs are raised with the reported figures. A 2013 Ombudsman report cites an SSS statement that most NGOs offering child protection services operate in the Tirana, Shkodra and Elbasan regions, while rural areas are more poorly served, particularly in northern Albania. A 2014 study among 21 NGOs in the northern region, on their collaboration with the public sector on family social services, concluded that positive examples of working together would be strengthened with better local government financing of NGOs and greater promotion of their role. The state institutions concerned in child protection do not operate in a systemic, coherent and coordinated manner. Although some local agencies have attempted to create referral networks through CPUs, these are weak. The professionals involved are not obliged in law to identify children at risk so that they can be referred and protected. Even if referral happens, there are no standard protocols for the professionals to follow. There is inadequate co-ordination between the limited social service support available, whether in relation to economic aid or to placing a child in an institution. Access also depends on users having the necessary documentation (e.g. birth certificates). Users also need to know how to access services. This makes it more difficult for families of poor, disabled, Roma and other most vulnerable children." (UNICEF, Juli 2015, S. 54-55) Das US Department of State (USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht vom April 2016 (Berichtszeitraum 2015), dass die Social Organization for the Support of Youth (ARSIS) im September 2015 50 Fälle von Kindern betreut habe, die Opfer von psychologischer und körperlicher Gewalt geworden seien. Die NGO Terre des Hommes habe im November 2015 65 Fälle von Kindern, die Opfer von Missbrauch geworden seien, behandelt: "Observers believed that child abuse was widespread, although victims rarely reported it. In 2013 the Children's Human Rights Center reported that 58 percent of children were victims of physical abuse, 11 percent were victims of sexual harassment, and almost 5 percent said they had been victims of sexual abuse. Almost 70 percent of children reported psychological abuse from family members, according to the center. ARSIS [Social Organization for the Support of Youth] reported that through September it assisted 50 cases of children who were victims of psychological and physical abuse. Through November the NGO Terre des Hommes handled 65 cases involving children victims of abuse." (USDOS,
- April 2016, Section 6) 3) Informationen zu Waisenhäusern, Heimen oder soziale Einrichtungen und zu Obsorge In Waisenhäusern würden laut dem UNICEF-Bericht vom Juli 2015 sowohl "biologische" als auch "soziale" Waisen untergebracht. Der gesetzliche Vormund von biologischen Waisen (deren Eltern gestorben oder unbekannt seien) sei die Einrichtung. Falls ein Gericht so entscheide, könne auch für soziale Waisen die Einrichtung der gesetzliche Vormund sein. Die Eltern von sozialen Waisen seien noch am Leben und bekannt, aber sie könnten sich nicht um ihre Kinder kümmern. Die Unterbringung von Kindern in Pflegeheimen sei als letztes Mittel vorgesehen. Eine Kommission des SSS bestimme die Berechtigung für die Unterbringung in seinen eigenen Einrichtungen. Einrichtungen, die von lokalen Regierungen verwaltet würden, würden einer Entscheidung des Bezirks, der Gemeinde oder eines kommunalen Rats bedürfen. Eine darauffolgende Gerichtsentscheidung sei nötig, um das Sorgerecht für das Kind an die Einrichtung zu übertragen. Ansonsten würden Kinder in Einrichtungen gegeben, nachdem ein Gericht sie als "verlassen" erklärt oder das elterliche Sorgerecht aberkannt habe oder falls die Eltern es sich nicht leisten könnten, das Kind zu unterstützen. Die biologischen Eltern, erweiterte Familienmitglieder oder eine Pflegefamilie könnte bei Gericht die erneute Übertragung des Sorgerechts beantragen. Jedes Elternteil könne das Verfahren, ein Kind in eine Einrichtung zu schicken, initiieren. In Abwesenheit der Eltern und abhängig von der individuellen Lage des Kindes könne der gesetzliche Vormund, der Direktor des Krankenhauses, wo das Kind geboren sei, die Polizei, das örtliche Sozialzentrum, die Kinderrechtsstelle oder die Kinderschutzstelle eine Aufnahme in einer Einrichtung initiieren. Es gebe neun öffentliche Einrichtungen speziell für Kinder, drei davon würden auch Nicht-Pflegeheime für verlassene Kinder, Kinder ohne angemessene elterliche Fürsorge und für biologische oder soziale Waisen anbieten. Die Nicht-Pflegeheime würden Bildungsaktivitäten und zwei Mahlzeiten täglich für arme Kinder aus den Gemeinden, wo die Einrichtungen bestehen würden, anbieten. Es gebe fünf Kinderhäuser für Kleinkinder (0 bis 3 Jahre) in Tirana, Durres, Shkodra, Korca und Vlora, eine Vorschule für drei- bis sechsjährige Kinder in Shkodra und drei Kinderhäuser für sechs bis 15-Jährige in Tirana, Shkodra und Saranda. Die vom Staat und die von NGOs (ARSIS, FBSH und weiteren) betriebenen Einrichtungen und Unterkünfte seien alle in größeren Städten. Diese würden Tageszentren, Unterkünfte und Familienhäuser für Kinder anbieten. Der SSS führe NGOs auf, die berechtigt seien, mit Kindern zu arbeiten und überwache die Standards in jenen Einrichtungen. Das Inspektorat für Arbeits- und Sozialhilfedienste führe die tatsächlichen Inspektionen durch: "Orphanages accommodate both 'biological' and 'social' orphans. The legal guardian for biological orphans (whose parents have died or are unknown) is the institution, and may also be for social orphans if the court so decides. The parents of social orphans are still alive and known but are unable to take care of their children. Placing children in residential care is supposed to be a last resort. An SSS commission determines eligibility for placement in its own institutions. Institutions under local government management require a decision from the district, municipality or communal council. A subsequent court decision is required to assign legal custody of the child to the institution. Otherwise, children are placed in institutions after a court declares them to be "abandoned" or has removed parental custody, or if the parents cannot afford to support the child. The biological parents, extended family members, or foster family can request courts to grant legal custody back to them. Either parent can initiate the process of sending the child to an institution. In the absence of parents, and depending on a child's individual situation, the legal guardian, the hospital director where the child was born, the police, the local social welfare centre, the children's rights unit, or the child protection unit can initiate a placement. [...] There are nine public institutions especially for children, three of which also offer non- residential centres for abandoned children, children without proper parental care and for biological or social orphans. The non-residential centres provide educational activities and two meals per day to poor children from the communities where the centres are located. • Five infant (0-3 years) children's homes in Tirana, Durres, Shkodra, Korca, Vlora. • One preschool (3-6 years) children's home in Shkodra. • Three (6-15 years) children's homes in Tirana, Shkodra, Saranda. [...] The state-operated residential institutions and shelters, and NGO ones (run by ARSIS [Social Organization for the Support of Youth], FBSH [Children of the World and of Albania], and others) are all in major cities. They offer day centres, shelters and family homes for children. The SSS lists NGOs licensed to work with children (also indicating the numbers assisted) and monitors standards across all these institutions. The Labour and Social Care Services Inspectorate performs the actual inspections." (UNICEF, Juli 2015, S. 56 - 57) In diesem institutionellen Umfeld würden sich Sozialarbeiterinnen, Psychologinnen, Ausbilderinnen und Pflegekräfte unter den für die Kinder verantwortlichen Personen befinden. Der Ombudsmann habe berichtet, dass die MitarbeiterInnen nicht angemessen qualifiziert seien, um mit Kindern in verschiedenen Altersgruppen zu arbeiten und auf deren Bedürfnisse einzugehen: "In these institutional settings, social workers, psychologists, educators and caregivers are among those responsible for childcare. Their qualifications depend on a child's age (some institutions take children from 0-6 years, others those from 6-18 years old). Having staff qualified to do their job is among the most important standards that institutions can meet. Some training is provided but the Ombudsman has reported that staff are not adequately qualified to work with children of different age groups and to meet their specific needs." (UNICEF, Juli 2015, S. 57-58) Nachdem Kinder die Einrichtungen verlassen würden, seien sie im Allgemeinen auf sich alleine gestellt. Sie hätten, bis sie Arbeit finden würden, ein Anrecht auf wirtschaftliche Hilfsleistungen, kostenlose medizinische Versorgung und Transport und bis zu einem Alter von 25 Jahren ein Anrecht auf Sozialwohnungen. Das Gesetz werde selten angewendet. Stattdessen würden die von den Einrichtungen abgegangenen Personen in Schulschlafsälen wohnen oder versuchen, andere billige Unterkünfte zu finden. Zwischen 1996 und 2010 hätten nur 38 von 1.072 registrierten Waisen Sozialwohnungen erhalten, während nur 323 finanzielle Unterstützungen erhalten hätten. In den Fällen, wo finanzielle Hilfe geleistet werde, würde diese nur fünf Prozent der Grundbedürfnisse ausmachen: "After leaving care children usually find themselves on their own. They are entitled to economic aid, free medical care and transport until they find employment, and to social housing up to the age of 25 years. The law is rarely applied. Instead, careleavers may live in school dormitories, or try to find other cheap accommodation. From 1996-2010, only 38 out of 1,072 registered orphans were provided with social housing, while only 323 received any financial support. Where financial help is provided, it meets only about five per cent of basic needs. The Ombusdman has cited a finding that 60 per cent of the children who grow up in institutions remain in poverty throughout their lives." (UNICEF, Juli 2015, S. 58) Im Werk von Bergmann/Ferid/Henrich vom Oktober 2011 zum Internationalen Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht finden sich folgende Informationen zur Vormundschaft in Albanien: "Minderjährige Kinder, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht unter elterlicher Sorge stehen, werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag vom Gericht unter Vormundschaft gestellt (Art 263 FamGB). Das Verfahren richtet sich nach Art 350 ff ZPO (unten III B 6). Antragsberechtigt sind ua auch die Staatsanwaltschaft und Notare, die bei der Eröffnung von Testamenten Kenntnis über tatbestandlich relevante Umstände erlangen (Art 264 FamGB). Den Antrag kann aber auch der Minderjährige selbst stellen, wobei Art 264 FamGB dieses Recht an die Vollendung des 14., Art 353 ZPO aber an die des
- Lebensjahres knüpft. Zum Vormund soll in erster Linie die vom letzten Inhaber der elterlichen Sorge bestimmte Person (so sie die hierfür erforderlichen Fähigkeiten besitzt, Art 270 FamGB), letztlich aber zumindest ein Verwandter bestimmt werden. Kinder über zehn Jahre sind im Verfahren zwingend anzuhören. Ein Vormund kann auch für mehrere Mündel bestellt werden. Vor Anordnung der Vormundschaft ist zu prüfen, ob das elternlose und vernachlässigte Kind nicht besser in einer staatlich anerkannten Pflegefamilie aufgehoben ist (Art 266 FamGB). Als letztes Mittel kann immer auf die staatlichen Fürsorgeeinrichtungen zurückgegriffen werden (Art 271 FamGB). Zwischen Vormund und Mündel entstehen keinerlei verwandtschaftliche, sondern allein rechtliche Beziehungen; dennoch ist in Art 13 FamGB ein Eheverbot vorgesehen. Breiten Raum widmet das Gesetz der Vermögenssorge durch den Vormund (Art 282 ff FamGB), wobei in Fällen eines Interessenskonflikts gesondert ein Verfahrens- oder Vermögenspfleger (im Albanischen: besonderer Vormund) zu bestellen ist (Art 274 ff FamGB). Vormundschaft kann auch für minderjährige wie volljährige Personen verfügt werden, denen nach Art 9, 10 ZGB die Geschäftsfähigkeit entzogen oder beschränkt worden ist (Art 307 FamGB), wobei bei Minderjährigen, die noch im Familienverbund leben, in der Regel von der Bestellung eines eigenen Vormunds abgesehen werden kann (Art 311 FamGB). Die Bestimmungen stehen in Konkurrenz zum Gesetz über elternlose Kinder (unten III B 4), nach dem auch volljährige Personen bis zum
- Lebensjahr in den Genuss staatlicher Unterstützungsmaßnahmen gelangen. Vormundschaft über Erwachsene ist in der Praxis allerdings eher selten." (Bergmann/Ferid/Henrich,
- Oktober 2011, S. 38-39)"Minderjährige Kinder, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht unter elterlicher Sorge stehen, werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag vom Gericht unter Vormundschaft gestellt (Artikel 263, FamGB). Das Verfahren richtet sich nach Artikel 350, ff ZPO (unten römisch drei B 6). Antragsberechtigt sind ua auch die Staatsanwaltschaft und Notare, die bei der Eröffnung von Testamenten Kenntnis über tatbestandlich relevante Umstände erlangen (Artikel 264, FamGB). Den Antrag kann aber auch der Minderjährige selbst stellen, wobei Artikel 264, FamGB dieses Recht an die Vollendung des 14., Artikel 353, ZPO aber an die des
- Lebensjahres knüpft. Zum Vormund soll in erster Linie die vom letzten Inhaber der elterlichen Sorge bestimmte Person (so sie die hierfür erforderlichen Fähigkeiten besitzt, Artikel 270, FamGB), letztlich aber zumindest ein Verwandter bestimmt werden. Kinder über zehn Jahre sind im Verfahren zwingend anzuhören. Ein Vormund kann auch für mehrere Mündel bestellt werden. Vor Anordnung der Vormundschaft ist zu prüfen, ob das elternlose und vernachlässigte Kind nicht besser in einer staatlich anerkannten Pflegefamilie aufgehoben ist (Artikel 266, FamGB). Als letztes Mittel kann immer auf die staatlichen Fürsorgeeinrichtungen zurückgegriffen werden (Artikel 271, FamGB). Zwischen Vormund und Mündel entstehen keinerlei verwandtschaftliche, sondern allein rechtliche Beziehungen; dennoch ist in Artikel 13, FamGB ein Eheverbot vorgesehen. Breiten Raum widmet das Gesetz der Vermögenssorge durch den Vormund (Artikel 282, ff FamGB), wobei in Fällen eines Interessenskonflikts gesondert ein Verfahrens- oder Vermögenspfleger (im Albanischen: besonderer Vormund) zu bestellen ist (Artikel 274, ff FamGB). Vormundschaft kann auch für minderjährige wie volljährige Personen verfügt werden, denen nach Artikel 9, 10, ZGB die Geschäftsfähigkeit entzogen oder beschränkt worden ist (Artikel 307, FamGB), wobei bei Minderjährigen, die noch im Familienverbund leben, in der Regel von der Bestellung eines eigenen Vormunds abgesehen werden kann (Artikel 311, FamGB). Die Bestimmungen stehen in Konkurrenz zum Gesetz über elternlose Kinder (unten römisch drei B 4), nach dem auch volljährige Personen bis zum
- Lebensjahr in den Genuss staatlicher Unterstützungsmaßnahmen gelangen. Vormundschaft über Erwachsene ist in der Praxis allerdings eher selten." (Bergmann/Ferid/Henrich,
- Oktober 2011, S. 38-39) 4) Informationen zur Pflegeunterbringung Das moderne Konzept der Pflegeunterbringung sei in Albanien laut UNICEF neu und weiterhin ungewöhnlich, außer in der erweiterten Familie, wo es eine etablierte Pflegetradition gebe. Ansätze zur Pflegeunterbringung seien experimentell. Es gebe in der albanischen Sprache keinen Begriff dafür. 2008 habe der Ministerrat eine Strategie zur Pflegeunterbringung dargelegt. 2010 sei das Rahmenwerk zur Umsetzung der Pflegeunterbringung in Kraft getreten und mit Stand Oktober 2014 hätten sich 103 Kinder in Pflegeunterbringung, jedoch weiterhin im Allgemeinen in der erweiterten Familie, befunden. Die finanzielle Unterstützung für Pflegefamilien betrage etwa 90 US-Dollar [etwa 84 Euro, Anm. ACCORD] pro Kind und Monat für Nahrungsmittel. Familien könnten zudem etwa 250 US-Dollar [etwa 234 Euro, Anm. ACCORD] pro Jahr für Schulbücher, Kleidung und andere Ausgaben erhalten. Obwohl es in Albanien eine Gesetzgebung, ein Regelwerk ("policy platform") und einige der Ressourcen gebe, die benötigt würden, um eine brauchbare Pflegeunterbringung einzurichten, würden systemische Probleme gegenwärtig einer effektive Umsetzung entgegenstehen. Kapazitätsmängel würden die Entwicklung des staatlichen Pflegeunterbringungssystems einschränken und die erfolgten Ad-Hoc-Veränderungen würden wahrscheinlich nicht zu einer konsequenten Langzeitverbesserung führen. Es müsse auch ein kulturelles Umdenken erfolgen, um die Bevorzugung der institutionellen Versorgung mit nachhaltigen Pflegeunterbringungsdiensten zu ersetzen:Das moderne Konzept der Pflegeunterbringung sei in Albanien laut UNICEF neu und weiterhin ungewöhnlich, außer in der erweiterten Familie, wo es eine etablierte Pflegetradition gebe. Ansätze zur Pflegeunterbringung seien experimentell. Es gebe in der albanischen Sprache keinen Begriff dafür. 2008 habe der Ministerrat eine Strategie zur Pflegeunterbringung dargelegt. 2010 sei das Rahmenwerk zur Umsetzung der Pflegeunterbringung in Kraft getreten und mit Stand Oktober 2014 hätten sich 103 Kinder in Pflegeunterbringung, jedoch weiterhin im Allgemeinen in der erweiterten Familie, befunden. Die finanzielle Unterstützung für Pflegefamilien betrage etwa 90 US-Dollar [etwa 84 Euro, Anmerkung ACCORD] pro Kind und Monat für Nahrungsmittel. Familien könnten zudem etwa 250 US-Dollar [etwa 234 Euro, Anmerkung ACCORD] pro Jahr für Schulbücher, Kleidung und andere Ausgaben erhalten. Obwohl es in Albanien eine Gesetzgebung, ein Regelwerk ("policy platform") und einige der Ressourcen gebe, die benötigt würden, um eine brauchbare Pflegeunterbringung einzurichten, würden systemische Probleme gegenwärtig einer effektive Umsetzung entgegenstehen. Kapazitätsmängel würden die Entwicklung des staatlichen Pflegeunterbringungssystems einschränken und die erfolgten Ad-Hoc-Veränderungen würden wahrscheinlich nicht zu einer konsequenten Langzeitverbesserung führen. Es müsse auch ein kulturelles Umdenken erfolgen, um die Bevorzugung der institutionellen Versorgung mit nachhaltigen Pflegeunterbringungsdiensten zu ersetzen: "The modern concept of foster care is new in Albania and remains unusual, except in extended families where there is an established fostering tradition (see I. Demographic and statistical data on children). Otherwise, foster care approaches are experimental (there is no term for foster care in the Albanian language). In 2008, The Council of Ministers set out a Foster Care Strategy, outlining its intention to establish foster care but, initially, there were no recorded cases of formal foster care placements. In 2010, the Foster Care Implementation Standards Framework came into force and by October 2014, 103 children had been placed in foster care, but still usually within the extended family. Financial support to foster families is approximately USD 90 equivalent per child per month for food. Families can also receive approximately USD 250 equivalent per year for schoolbooks, clothing and other expenses. [...] Foster care services have been successfully piloted for 80 children in Tirana and Shkodra through the Kinship/Foster care Service in Albania (a project implemented by international NGOs) Foster families were selected and trained by the NGOs and social workers, social administrators, judges and lawyers also received training. The SSS has reported that there are now 104 foster families, but the spread of foster care to all regions of the country (traditional extended family care excluded) is yet to happen. Families who would like to foster apply to their LGU. The social worker there assesses parenting skills and prepares a list of approved families. Once a child is placed in foster care the foster families are monitored by child protection units, social administrators, or by the local SSS social workers. If neglect, abuse or violence is detected, the child is removed from the family (by police, the CPU or the SSS). Except in emergencies, the CPUs, in coordination with a multidisciplinary team, decide whether a request to remove the child from the home should go to court. Although Albania has legislation in place, a policy platform and some of the resources needed to establish viable foster care, systemic problems currently work against its effective establishment. Lack of capacity limits the development of the state-based foster care system, and the ad hoc changes that have been made are unlikely to lead to consistent long term improvement. A cultural shift is also required to move the focus from a preference for institutional care to sustainable foster care services." (UNICEF, Juli 2015, S. 59-60)"The modern concept of foster care is new in Albania and remains unusual, except in extended families where there is an established fostering tradition (see römisch eins. Demographic and statistical data on children). Otherwise, foster care approaches are experimental (there is no term for foster care in the Albanian language). In 2008, The Council of Ministers set out a Foster Care Strategy, outlining its intention to establish foster care but, initially, there were no recorded cases of formal foster care placements. In 2010, the Foster Care Implementation Standards Framework came into force and by October 2014, 103 children had been placed in foster care, but still usually within the extended family. Financial support to foster families is approximately USD 90 equivalent per child per month for food. Families can also receive approximately USD 250 equivalent per year for schoolbooks, clothing and other expenses. [...] Foster care services have been successfully piloted for 80 children in Tirana and Shkodra through the Kinship/Foster care Service in Albania (a project implemented by international NGOs) Foster families were selected and trained by the NGOs and social workers, social administrators, judges and lawyers also received training. The SSS has reported that there are now 104 foster families, but the spread of foster care to all regions of the country (traditional extended family care excluded) is yet to happen. Families who would like to foster apply to their LGU. The social worker there assesses parenting skills and prepares a list of approved families. Once a child is placed in foster care the foster families are monitored by child protection units, social administrators, or by the local SSS social workers. römisch eins f neglect, abuse or violence is detected, the child is removed from the family (by police, the CPU or the SSS). Except in emergencies, the CPUs, in coordination with a multidisciplinary team, decide whether a request to remove the child from the home should go to court. Although Albania has legislation in place, a policy platform and some of the resources needed to establish viable foster care, systemic problems currently work against its effective establishment. Lack of capacity limits the development of the state-based foster care system, and the ad hoc changes that have been made are unlikely to lead to consistent long term improvement. A cultural shift is also required to move the focus from a preference for institutional care to sustainable foster care services." (UNICEF, Juli 2015, S. 59-60) 5) Informationen zu staatlicher/behördlicher Unterstützung Weitere Informationen zu dieser Frage entnehmen Sie bitte auch den anderen in dieser Anfragebeantwortung behandelten Fragestellungen. Es würden laut UNICEF spezielle und allgemeinere Gesetze zum Schutz von Kindern vor Gewalt und Missbrauch bestehen und verbesserte nationale Verfahren würden eingeführt. Ein Gericht könne anordnen, dass Kinder zu ihrem eigenen Schutz ihren Familien weggenommen würden. Das Gericht könne das Kind auch in Pflegeunterbringung geben, bis die Lage gelöst sei. Falls es keine Lösung gebe, könne das Kind an Mitglieder der erweiterten Familie übergeben werden oder in einer Einrichtung untergebracht oder zur Adoption freigegeben werden. Der Schutz werde jedoch nur mangelhaft umgesetzt. Es gebe keine angemessenen Strukturen und einen Mangel an Mitarbeiterinnen, Fähigkeiten und Mitarbeiterausbildungen: "A number of specific and more general laws exist that protect children from violence and abuse (the laws on Domestic Violence, Child's Rights Protection, Criminal Code, etc.: see 2.2 National legislation) and improved national procedures are introduced. A court of law can order that children are taken from their family for their own protection. It may also place the child in foster care until the situation is resolved. If there is no resolution, the child can be taken care of by extended family members, or be placed in an institution or for adoption. Unfortunately, there is poor protection implementation on the ground, with no proper structures in place and a lack of staff, skills and staff training. Not much has changed since a 2012 UNICEF report which applauded the higher-level legislative, policy and other machinery supporting child protection but was concerned with the lack of: • Onthe-ground information and training. • Co-operation procedures to enable better support for children. • Resources needed for these staff to do their work effectively." (UNICEF, Juli 2015,S.52-53)"A number of specific and more general laws exist that protect children from violence and abuse (the laws on Domestic Violence, Child's Rights Protection, Criminal Code, etc.: see 2.2 National legislation) and improved national procedures are introduced. A court of law can order that children are taken from their family for their own protection. römisch eins t may also place the child in foster care until the situation is resolved. römisch eins f there is no resolution, the child can be taken care of by extended family members, or be placed in an institution or for adoption. Unfortunately, there is poor protection implementation on the ground, with no proper structures in place and a lack of staff, skills and staff training. Not much has changed since a 2012 UNICEF report which applauded the higher-level legislative, policy and other machinery supporting child protection but was concerned with the lack of: • Onthe-ground information and training. • Co-operation procedures to enable better support for children. • Resources needed for these staff to do their work effectively." (UNICEF, Juli 2015,S.52-53) Im Werk von Bergmann/Ferid/Henrich vom Oktober 2011 zum Internationalen Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht finden sich folgende Informationen zur Unterhaltspflicht in Albanien: "Eltern haben grundsätzlich ihre Kinder zu unterhalten, falls diese nicht selbst über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verfügen (zB aus Vermögen oder Arbeitseinkünften). Unterhaltspflicht besteht auch gegenüber volljährigen Kindern bis zum
- Lebensjahr, wenn sich diese in der schulischen Weiterbildung befinden (Art 197 FamGB). Stiefeltern haften nur für den Unterhalt minderjähriger Kinder (Art 194 FamGB). Entzug des Elternrechts bzw Scheidung berühren die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nicht, sondern nur umgekehrt diejenige der Kinder gegenüber nicht sorgeberechtigten Eltern (Art 229 FamGB). Unterhalt kann entweder in Natur (Aufnahme im Haushalt) oder durch Zahlung einer regelmäßigen Geldrente geleistet werden (Art 209 FamGB), im Zweifel entscheidet das Gericht. Eine Unterhaltsrente für Minderjährige kommt in der Praxis nur bei Heimunterbringung oder auswärtigem Studienaufenthalt sowie nach Scheidung in Betracht. Unterhaltsansprüche zwischen Kindern und Eltern unterliegen der allgemeinen zehnjährigen Verjährungsfrist (Art 114 ZGB), doch ist die Verjährung nach Art 129 ZGB gehemmt, solange die Eltern die elterliche Gewalt ausüben."Eltern haben grundsätzlich ihre Kinder zu unterhalten, falls diese nicht selbst über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verfügen (zB aus Vermögen oder Arbeitseinkünften). Unterhaltspflicht besteht auch gegenüber volljährigen Kindern bis zum
- Lebensjahr, wenn sich diese in der schulischen Weiterbildung befinden (Artikel 197, FamGB). Stiefeltern haften nur für den Unterhalt minderjähriger Kinder (Artikel 194, FamGB). Entzug des Elternrechts bzw Scheidung berühren die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nicht, sondern nur umgekehrt diejenige der Kinder gegenüber nicht sorgeberechtigten Eltern (Artikel 229, FamGB). Unterhalt kann entweder in Natur (Aufnahme im Haushalt) oder durch Zahlung einer regelmäßigen Geldrente geleistet werden (Artikel 209, FamGB), im Zweifel entscheidet das Gericht. Eine Unterhaltsrente für Minderjährige kommt in der Praxis nur bei Heimunterbringung oder auswärtigem Studienaufenthalt sowie nach Scheidung in Betracht. Unterhaltsansprüche zwischen Kindern und Eltern unterliegen der allgemeinen zehnjährigen Verjährungsfrist (Artikel 114, ZGB), doch ist die Verjährung nach Artikel 129, ZGB gehemmt, solange die Eltern die elterliche Gewalt ausüben. Unterhaltsansprüche sind höchstpersönlich (Art 213 FamGB) und erlöschen bei Tode der pflichtigen Person (Art 212 FamGB). Unterhaltstitel müssen zügig, und zwar spätestens sechs Monate nach Rechtskraft vollstreckt werden, um Ausfälle zu vermeiden; zumal rückständiger Unterhalt überhaupt nicht eingeklagt werden kann (Art 210, 211 FamGB). Bei der Höhe der Unterhaltsrenten orientieren sich die Gerichte auch bei Kindern in erster Linie an den Sozialhilfesätzen bzw der Pfändungsfreigrenze und setzen weitgehend pauschale Beträge fest, die häufig nicht den realen Einkommensverhältnissen der Beteiligten entsprechen."Unterhaltsansprüche sind höchstpersönlich (Artikel 213, FamGB) und erlöschen bei Tode der pflichtigen Person (Artikel 212, FamGB). Unterhaltstitel müssen zügig, und zwar spätestens sechs Monate nach Rechtskraft vollstreckt werden, um Ausfälle zu vermeiden; zumal rückständiger Unterhalt überhaupt nicht eingeklagt werden kann (Artikel 210, 211, FamGB). Bei der Höhe der Unterhaltsrenten orientieren sich die Gerichte auch bei Kindern in erster Linie an den Sozialhilfesätzen bzw der Pfändungsfreigrenze und setzen weitgehend pauschale Beträge fest, die häufig nicht den realen Einkommensverhältnissen der Beteiligten entsprechen." (Bergmann/Ferid/Henrich,
- Oktober 2011, S. 39) 6) Informationen zu von häuslicher Gewalt betroffenen Minderjährigen Das Familiengesetz, das Strafgesetz, das Gesetz zu Maßnahmen gegen Gewalt bei Familienbeziehungen
(2008)und der Kinderschutz
(2010)würden den Schutz von Kindern vor Missbrauch in Verbindung mit Gewalt vorsehen. Eine spezielle Einheit innerhalb der staatlichen Polizei würde sich dem Kinderschutz und Fällen häuslicher Gewalt widmen. Trotzdem sei Albanien ein Land mit einem sehr hohen Auftreten von häuslicher und genderbasierter Gewalt. Tausende Mädchen, Frauen, Kinder und ältere Personen seien Opfer systematischer häuslicher Gewalt. Das Gesetz zu häuslicher Gewalt von 2006 habe einen Mechanismus eingerichtet, um Opfer von Gewalt innerhalb der Familie mit einer Schutzanordnung zu versorgen, die von einem Zivilgericht auf Antrag des Opfers erteilt werde. Falls der oder die Täterin ("abuser") eine "direkte und unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit, Gesundheit oder das Wohlergehen des Opfers" darstelle, müssten Notfall-Schutzanordnungen innerhalb von 48 Stunden durch ein Gericht erfolgen. Im Falle von Kindern sollten die Anträge von der Polizei oder den Diensten der Strafverfolgungsbehörde ausgestellt werden und Notfall-Schutzanordnungen würden innerhalb von 24 Stunden ausgestellt. Bei Erlangung einer Schutzanordnung würde einer Mutter und ihrem Kind eine Unterkunft zur Verfügung gestellt: "The Family Code, Criminal Code, the law on Measures Towards Violence on Family Relations
(2008)and Child Rights Protection
(2010)all provide for protection of children from abuse, when it involves violence. A special unit within the State Police responds to child protection and cases of domestic violence. Yet, Albania is a country with a very high incidence of domestic and gender based violence. In 2011, 19 women, and in 2012, 27 women were murdered, mainly by partners or by other male family members. Thousands of girls, women, children and older people are victims of systematic domestic violence. The 2006 Domestic Violence law established a mechanism to provide victims of family violence with a protection order, which may be granted by a civil court on the victim's petition. If the abuser poses a 'direct and immediate threat to the security, health or well-being' of the victim, emergency protection orders have to be issued within 48 hours by a court. In the case of children, the petitions are issued by the police or prosecution services and emergency protection should be issued within 24 hours. Following amendments to the 2012 Criminal Code
(2012), domestic violence is now classified as a criminal act (article 130/a), as is the violation of a protection or emergency protection order (320/321). Shelter is provided to a mother and her children on receipt of a protection order." (UNICEF, Juli 2015, S. 73-74)"The Family Code, Criminal Code, the law on Measures Towards Violence on Family Relations
(2008)and Child Rights Protection
(2010)all provide for protection of children from abuse, when it involves violence. A special unit within the State Police responds to child protection and cases of domestic violence. Yet, Albania is a country with a very high incidence of domestic and gender based violence. In 2011, 19 women, and in 2012, 27 women were murdered, mainly by partners or by other male family members. Thousands of girls, women, children and older people are victims of systematic domestic violence. The 2006 Domestic Violence law established a mechanism to provide victims of family violence with a protection order, which may be granted by a civil court on the victim's petition. römisch eins f the abuser poses a 'direct and immediate threat to the security, health or well-being' of the victim, emergency protection orders have to be issued within 48 hours by a court. In the case of children, the petitions are issued by the police or prosecution services and emergency protection should be issued within 24 hours. Following amendments to the 2012 Criminal Code
(2012), domestic violence is now classified as a criminal act (article 130/a), as is the violation of a protection or emergency protection order (320/321). Shelter is provided to a mother and her children on receipt of a protection order." (UNICEF, Juli 2015, S. 73-74) Mitglieder der Koalition BKTF (United for Child Care and Protection) hätten beobachtet, dass trotz des Gesetzes zu häuslicher Gewalt und der getroffenen Maßnahmen zur Unterbringung von Müttern und Kindern die Reaktion auf Ebene der Dienste weiterhin nicht funktional und effizient sei. Relativ oft würden sich Unterkünfte weigern, Kinder in Notfällen aufzunehmen, da Verifizierungs- und Evaluierungsverfahren, die mehrere Tage dauern würden, befolgt werden müssten oder weil sie keinen Platz hätten: "BKTF (United for Child Care and Protection) coalition members have observed that, despite the Domestic Violence law and the efforts made to accommodate mothers and children victims, the service level response is still not functional and efficient. Quite often, shelters refuse to host children in emergencies: because verification and evaluation procedures that take several days must be followed, or because they do not have space (see 6.3 Provision of alternative care for children)." (UNICEF, Juli 2015, S. 74) Der Menschenrechtsausschuss des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte der UNO sei laut UNICEF hinsichtlich ineffektiver Polizeiermittlungen bei Beschwerden zu häuslicher Gewalt, seltener Verurteilungen, fehlender Nachbereitung nach der Erteilung von Schutzanordnungen und der unzureichenden Anzahl und Ressourcen von Unterkünften für Opfer von häuslicher Gewalt besorgt gewesen: "The Human Rights Committee (of the UNCCPR) [UN International Covenant on Civil and Political Rights] was also concerned about ineffective police investigations into domestic violence complaints, meaning effective impunity for the perpetrators; about the rarity of any convictions; that the lack of follow-up after protection orders were granted made them largely ineffective, and about the insufficient number and resourcing of shelters for domestic violence victims (see 6.3 Provision of alternative care for children)." (UNICEF, Juli 2015, S. 75) 7) Informationen zur Grundversorgung sowie zum Zugang zu medizinischer Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen Weitere Informationen zu dieser Frage entnehmen Sie bitte auch dem Abschnitt zu Waisenhäusern und Pflegeunterbringung. Gesundheitsdienste seien für Kinder gebührenfrei und ein kostenloses Servicepaket würde allen Schwangeren angeboten. Die komplette Deckung innerhalb der Dienste der primären Gesundheitsversorgung sei noch nicht erreicht. Die ländlichen Gebiete Tropoja and Kukes würden keine Allgemeinmediziner haben. Die Europäische Kommission habe bestätigt, dass unter der ländlichen Bevölkerung oder für die gefährdetsten Gruppen kein gleicher Zugang zu Gesundheitsdiensten garantiert sei. Die physische Infrastruktur vieler Gesundheitseinrichtungen sei für die Leistung qualitativer Dienste nicht angemessen. Der eingeschränkte Umfang der Dienste, die nicht angemessenen Kapazitäten der Dienstleister, das Fehlen von Rechenschaftspflicht und finanzielle Hürden, von denen die Klienten betroffen seien, würden die Qualität von und den Zugang zur Versorgung weiter einschränken. Dies treffe besonders auf die am meisten marginalisierten und gefährdeten Gruppen zu: "Health care services are free of charge for children, and a free package of services is offered to all pregnant women in Albania. Complete coverage within primary health care services is not yet achieved. Rural areas of Tropoja and Kukes regions remain without general practitioner services. [...] The EC [European Commission] has confirmed that equal access to healthcare is not guaranteed among rural populations, or for the most vulnerable groups. [...] The physical infrastructure of many health facilities is inappropriate for delivering quality services. The limited scope of services, the inadequate capacities of service providers, lack of accountability, and the financial barriers that clients face further limit access and quality of care. This is especially true for the most marginalised and vulnerable groups (see 3.1 Access to health care among minority and vulnerable group children). " (UNICEF, Juli 2015, S. 46-47) Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
- Jänner 2017) • Bergmann/Ferid/Henrich: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht: Länderbericht Albanien (Hg: Verlag für Standesamtswesen), Stand:
- Oktober 2011 (Login erforderlich) • CoE - Council of Europe: Future of an Integrated Child Protection System in Albania, Juni 2016 https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentI d=0900001680681ebb • USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Albania,
- April 2016 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local link/322464/461941 de.html • UNICEF - United Nations Children's Fund: Child Notice Albania, Juli 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file upload/90 1438754232 unicef-child-notice-albania- 201507.pdf
- Die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 31.12.2016 wurde dem damaligen gesetzlichen Vertreter des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.04.2017 zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 08.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde auf die Ausführungen der Vertretung des Beschwerdeführers in den Stellungnahmen vom 16.03.2016, der vorgelegten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 25.02.2017 sowie auf das Beschwerdevorbringen verwiesen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beziehe sich auf eine glaubwürdige Verfolgungsgefahr durch Blutrache und möge das Bundesverwaltungsgericht der Vertretung des Beschwerdeführers die diesbezüglich vom Bundesverwlatungsgericht als Erkenntnisquellen herangezogenen Länderberichte zur Stellungnahme übermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht möge weiters die Integration des Beschwerdeführers bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Unter einem werden neben bereits aktenkundigen Unterlagen die nachfolgenden Unterlagen und Beweismittel vorgelegt: ? Kopie eines Zeugnisses über den Pflichtschulabschluss des Beschwerdeführers mit einer Beurteilung in Deutsch mit "Befriedigend" (in der vertieften Allgemeinbildung der Neuen Mittelschule) samt Kopie des Zeugnisses über die Abschlussprüfung aus Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft vom 06.02.2017; ? Kompetenzprofil der XXXX Volkshochschule über das Pflichtfach "Berufsorientierung" im Rahmen des Pflichtschulabschlusslehrganges;? Kompetenzprofil der römisch 40 Volkshochschule über das Pflichtfach "Berufsorientierung" im Rahmen des Pflichtschulabschlusslehrganges; ? Unterstützungsschreiben des Fußballvereins des Beschwerdeführes vom 02.05.2017; ? Unterstützungsschreiben des XXXX vom 30.04.2017;? Unterstützungsschreiben des römisch 40 vom 30.04.2017; ? Unterstützungsschreiben von XXXX von Mai 2017;? Unterstützungsschreiben von römisch 40 von Mai 2017; ? Unterstützungsschreiben des Samariterbundes XXXX vom 04.05.2017;? Unterstützungsschreiben des Samariterbundes römisch 40 vom 04.05.2017;
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.05.2017 wurden dem nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreter des nunmehr bereits volljährigen Beschwerdeführers unter Hinweis auf die breits im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.07.2016 erfolgte Einführung allgemeiner Berichte zum Herkunftsstaat Albanien erneut die dort in das Verfahren eingeführten Länderberichte mit Stand 22.12.2015 sowie weiters neue Länderberichte zur allgmeinen Lage in Albanien mit Stand 17.03.2017 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte bis dato beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Albanien, Angehöriger der Volksgruppe der Goraner und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Goranisch, der Beschwerdeführer spricht aber auch Albanisch in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer verließ noch als Minderjähriger ohne Begleitung eines Erwachsenen eigenen Angaben zufolge Albanien am 07.11.2014 und reiste schlepperunterstützt und illegal am 09.11.2014 in das Bundesgebiet ein, wo er noch am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither ohne Unterbrechung aufhält. Der Beschwerdeführer ist nunmehr bereits volljährig, laut Aktenlage ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt aufgrund im Herkunftsstaat lebender Angehöriger über dortige familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Eltern, zwei Brüder und die Großmutter väterlicherseits leben nach wie vor in Albanien, der Großvater väterlicherseits ist bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers verstorben. Zur Mutter hatte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zuletzt im Jahr 2015 Kontakt. Seither besteht kein Kontakt zur Familie und ist deren nunmehriger Aufenthaltsort dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Vor seiner Ausreise besuchte der damals minderjährige Beschwerdeführer die Schule und lebte die Familie von den Einkünften, welche die Mutter des Beschwerdeführers durch ihre Tätigkeit an einem Tankstellenimbiss verdiente. Familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen keine. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer neben einem Deutschkurs des bfi für Asylwerber auch den Pflichtschulabschluss im Februar 2017 erfolgreich abgelegt. Das Fach "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" wurde dabei im Rahmen der vertieften Allgemeinbildung mit "Befriedigend" beurteilt. Er verfügt daher jedenfalls über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des europäischen Referenzrahmens. Der Beschwerdeführer lebt seit März 2015 in einer Flüchtlingsunterkunft im XXXX, wo er freiwillige Arbeiten erledigt und die Betreuer unterstützt. Der Beschwerdeführer engagiert sich auch in der örtlichen Gemeinde und unterstützt diese bei Veranstaltungen als Freiwilliger oder verrichtet Gartenarbeiten für den örtlichen Kindergarten. Seit November 2015 spielt der Beschwerdeführer Fußball im Verein, seit Jänner 2016 verfügt er über einen offiziellen Spielerpass. Der Beschwerdeführer konnte einige Unterstützungsschreiben von Betreuern und freiwilligen Helfern vorlegen.Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer neben einem Deutschkurs des bfi für Asylwerber auch den Pflichtschulabschluss im Februar 2017 erfolgreich abgelegt. Das Fach "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" wurde dabei im Rahmen der vertieften Allgemeinbildung mit "Befriedigend" beurteilt. Er verfügt daher jedenfalls über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des europäischen Referenzrahmens. Der Beschwerdeführer lebt seit März 2015 in einer Flüchtlingsunterkunft im römisch 40 , wo er freiwillige Arbeiten erledigt und die Betreuer unterstützt. Der Beschwerdeführer engagiert sich auch in der örtlichen Gemeinde und unterstützt diese bei Veranstaltungen als Freiwilliger oder verrichtet Gartenarbeiten für den örtlichen Kindergarten. Seit November 2015 spielt der Beschwerdeführer Fußball im Verein, seit Jänner 2016 verfügt er über einen offiziellen Spielerpass. Der Beschwerdeführer konnte einige Unterstützungsschreiben von Betreuern und freiwilligen Helfern vorlegen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er an einer lebensbedrohenden Erkrankung leidet, die in Albanien nicht behandelbar wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Lehre oder weitere Ausbildung begonnen hat oder zum Entscheidungszeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Beschwerdeführer lebt nach wie vor von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Insgesamt konnten jedoch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist in Albanien eigenen Angaben nach nicht vorbestraft. Er wurde niemals inhaftiert, gehörte keiner Partei an, war nicht politisch aktiv und hatte er auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Es wird festgestellt, dass die Familie des Beschwerdeführers in, von albanischen Behörden bestätigter, Blutrache mit einer anderen albanischen Familie steht. Die Blutfehde gründet sich offenbar auf Vorfälle vor der Geburt des Beschwerdeführers, in deren Rahmen der Großvater väterlicherseits im Jahr 1994 ums Leben kam und der Vater des Beschwerdeführers seither kaum die eigene Unterkunft verlässt. Der Name der gegnerischen Familie ist nicht bekannt, ebenso wenig konnte der konkrete Grund für die Blutfehde festgestellt werden. Die Familie des Beschwerdeführers lebte zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in XXXX, nachdem sie aus XXXX dorthin gezogen war. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Albanien ist dessen Familie erneut umgezogen. Den Behörden in Albanien war zumindest zum Zeitpunkt der vom Bundesamt beauftragten Anfragebeantwortung vom 19.01.2016 der aktuelle Aufenthaltsort der Familie bekannt, dieser wurde jedoch zum Schutz der Familie seitens der albanischen Behörden den Verbindungsbeamten nicht bekanntgegeben.Es wird festgestellt, dass die Familie des Beschwerdeführers in, von albanischen Behörden bestätigter, Blutrache mit einer anderen albanischen Familie steht. Die Blutfehde gründet sich offenbar auf Vorfälle vor der Geburt des Beschwerdeführers, in deren Rahmen der Großvater väterlicherseits im Jahr 1994 ums Leben kam und der Vater des Beschwerdeführers seither kaum die eigene Unterkunft verlässt. Der Name der gegnerischen Familie ist nicht bekannt, ebenso wenig konnte der konkrete Grund für die Blutfehde festgestellt werden. Die Familie des Beschwerdeführers lebte zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in römisch 40 , nachdem sie aus römisch 40 dorthin gezogen war. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Albanien ist dessen Familie erneut umgezogen. Den Behörden in Albanien war zumindest zum Zeitpunkt der vom Bundesamt beauftragten Anfragebeantwortung vom 19.01.2016 der aktuelle Aufenthaltsort der Familie bekannt, dieser wurde jedoch zum Schutz der Familie seitens der albanischen Behörden den Verbindungsbeamten nicht bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben nach seinen Herkunftsstaat verlassen, weil ihn ein fremder Mann, vor dem ihn die Mutter als der verfeindeten Familie zugehörig gewarnt hat, beginnend im Jahr 2014 immer wieder auf der Straße und in der Schule beobachtet hat. Dieser Mann hat nach Angaben des Beschwerdeführers auch kurz vor dessen Ausreise den kleinen Bruder des Beschwerdeführers von einem Balkon im ersten Stock gestoßen, da dieser ihm den Aufenthaltsort des Vaters nicht verraten wollte. Der Bruder verletzte sich dabei. Der Beschwerdeführer selbst war bisher keinen diesbezüglichen Bedrohungen oder Angriffen ausgesetzt. Ein Vermittlungs- oder Versöhnungsversuch hat bisher laut Angaben des Beschwerdeführers nicht stattgefunden. Der Vater des Beschwerdeführers ist Alkoholiker und wurde seinen Familienangehörigen und auch dem Beschwerdeführer gegenüber immer wieder gewalttätig. Weder hinsichtlich des Vorfalles mit dem jüngeren Bruder noch hinsichtlich der vom Vater ausgeübten häuslichen Gewalt hat sich der Beschwerdeführer an die Polizei oder an eine sonstige Einrichtung gewandt. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte schließlich nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Albanien: Es wird festgestellt, dass die Republik Albanien seit 15.12.2010 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Albanien seit 15.12.2010 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zur allgemeinen Lage in Albanien werden die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.07.2016 in das Verfahren eingeführten Quellen sowie die vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge eingeholte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 31.01.2017 und die dem Beschwerdeführer später erneut übermittelten Quellen aus dem Länderinformationsblatt vom 17.03.2017 auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Zur Frage, inwieweit hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten anhaltenden Bedrohungen durch die vom Vater allenfalls ausgeübte häusliche Gewalt sowie die bestehende Blutfehde die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden gegeben ist: Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor den Bedrohungen durch die Gewaltausübung des Vaters - insbesondere als nunmehr volljährige Person - wirksamen Schutz der Behörden im Herkunftsstaat in Anspruch nehmen könnte. In Albanien ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, allerdings bestehen nach wie vor Probleme durch Korruption. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor und Angeklagte haben sowohl das Recht auf einen Anwalt (auf Staatskosten wird ein Pflichtverteidiger bestellt) als auch das Recht, nicht zu selbstbelastenden Aussagen und Geständnissen gezwungen zu werden und ein Rechtsmittel zu erheben. Es findet eine kontinuierliche Überarbeitung des Strafgesetzbuches statt, um dieses westlichen Standards anzupassen. Trotz noch bestehender Schwächen im System durch mangelnde Ausbildung und Korruption von Richtern wird die Justizreform weiter vorangetrieben und bildet ein wichtiges Schlüsselkriterium zur Annäherung an die EU. In der Ausarbeitung des Rechtssystems wurden insbesondere durch Einrichtung eines parlamentarischen Ausschusses für die Justizreform Fortschritte erzielt. Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Polizeibeamte vollziehen das Gesetz jedoch nicht immer in gleicher Weise. Auch die Sicherheitskräfte sind noch anfällig für Korruption. Der eingerichtete Ombudsmann bearbeitet unter anderem Beschwerden gegen Polizeibeamte wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Über geheime Verhaftungen wurde nicht beichtet. Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der albanischen Polizei verbessert. Die Institution des Ombudsmannes spielt eine zunehmend bedeutende Rolle, da dieser unangemeldete Kontrollen in Polizeikommissariaten und Einrichtungen vornimmt. Die Regierung arbeitet ständig an einer weiteren Professionalisierung der Polizei. Der Ombudsmann wurde von der albanischen Regierung eingesetzt, ist kann von Bürgern bei Menschenrechtsverletzungen angerufen werden. Er ist zwar nicht in der Lage Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen, kann aber entsprechende Missstände untersuchen und gerichtliche Verfahren einleiten. Opfer häuslicher Gewalt in Albanien berichten nur selten von dieser und viele Beamte bestrafen Vergewaltigung in der Ehe nicht. Die Zahl der Fälle häuslicher Gewalt in Albanien ist von 2013 auf 2014 gestiegen. Die Regierung erhob in 649 Fällen Anklage und die Gerichte verhängten 1.306 einstweilige Verfügungen wegen häuslicher Gewalt. Häusliche Gewalt ist in der Gesellschaft noch verbreitet, eine gesetzliche Diskriminierung durch den Staat besteht aber nicht. Seit 2006 besteht in Albanien ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden. Die Regierung hat eine nationale Strategie gegen häusliche Gewalt und für Gleichberechtigung ausgearbeitet und speziell ausgebildete Polizei- und Justizeinheiten aufgestellt, welche teilweise auch durch ausländische Geldgeber finanziert werden. Im Bereich der Ahndung häuslicher Gewalt gibt es immer noch Lücken im Strafgesetzbuch sowie in der Strafprozessordnung. 2010 wurde zudem das Gesetz zum Schutz der Rechte der Kinder verabschiedet, das neue institutionelle Strukturen etabliert. So wurden weitere Kinderschutz-Center gegründet, Informations- und Aufklärungskampagnen organisiert sowie Gesetzesvorschläge für ein umfassendes Minderjährigenschutzgesetz (inkl. Kinderarbeit als Straftatbestand) gemacht. Regierung und NGOs haben diverse rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt sowie Kinder- und Jugendseelsorge eingerichtet. Vielfach werden Kinder aufgrund der Armut ihrer Familien in Waisenhäuser abgegeben. Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 31.01.2017 geht weiters hervor, dass innerhalb der staatlichen Polizei spezielle Einheiten dem Kinderschutz und Fällen häuslicher Gewalt widmen. Das Vorkommen häuslicher Gewalt ist dennoch hoch. Das Gesetz zu häuslicher Gewalt von 2006 sieht einen Mechanismus vor, um Opfer häuslicher Gewalt mit einer Schutzanordnung zu versorgen, die von einem Zivilgericht auf Antrag des Opfers erteilt wird. Falls der Täter oder Bedroher eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit, Gesundheit oder das Wohlergehen des Opfers darstellt, können Notfall-Schutzanordnungen binnen 48 Stunden durch ein Gericht erfolgen. Zur Blutrache geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass diese aus dem Gewohnheitsrecht des Kanun stammende "Tradition" seit den 1990er Jahren wieder mehr verbreitet ist, in den letzten Jahren aber wieder abgenommen hat. Traditionsgemäß sind Frauen und Kinder von der Blutrache ausgenommen, können aktuell jedoch ebenfalls Opfer werden. Ehrverletzungen oder vorsätzliche Morde können gemäß der Tradition nur durch Vermittlung vergeben oder mit Blut abgewaschen werden. Dem können sich Betroffene nur durch Flucht oder Isolierung entziehen. Die Behörden werden grundsätzlich nicht eingeschaltet, da es sich um eine Form der Selbstjustiz handelt und sich durch eine strafgerichtliche Verurteilung die Ehre auch nicht wiederherstellen lässt. Die Blutrache wird auch häufig als Rechtfertigung für kriminelle Handlungen gegenüber Dritten missbraucht. Die albanischen Versöhnungskommitees stellen auch verbreitet missbräuchliche Bestätigungen über vermeintliche Blutrachefälle zum Gebrauch in Asylverfahren im Ausland aus. Die albanische Regierung hat ihre Bestrebungen zur Verringerung der Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts und insbesondere hinsichtlich der Blutrache im Rahmen der EU-Mitgliedschaftskandidatur verstärkt. Die Regierung hat im Jahr 2013 das Gesetz weiter verschärft und die Strafe von mindestens 20 auf mindestens 30 Jahre Haft erhöht. Außerdem wurde die rechtliche Zuständigkeit von den Landgerichten auf die Gerichte für schwerwiegende Straftaten übertragen. Die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen ist weiterhin ungenügend und erscheint es breiten Bevölkerungsschichten in Albanien wegen mangelndem Vertrauen in die Sicherheitskräfte als legitim, Konflikte zur Wiederherstellung der Ehre außerhalb des regulären Justizsystems auszutragen. Der albanische Staat unternimmt nicht genug, um Personen, die in Blutfehden involviert sind, zu beschützen und Täter strafrechtlich zu verfolgen. Auch sind die Präventivmaßnahmen ungenügend und bestehen keine regionalen Unterschiede bezüglich des Schutzes durch die Behörden. Interessierte Personen könnten leicht an Informationen zum Aufenthalt eines "potentiellen Ofers" gelangen. Ein hundertprozentiger Schutz für betroffene Personen in Blutrachefällen kann nicht gewährleistet werden. Verstärkte Kontrollen der Aufenthaltsorte von möglichen Tätern und möglichen Opfern stellt das Maximum an Möglichkeiten dar. Dazu muss angemerkt werden, dass dies in Österreich auch nicht besser gehandhabt werden kann bzw. könnte. Drohungen werden nicht ausgesprochen oder signalisiert und somit fehlt die gesetzliche Grundlage für ein präventives Einschreiten der Behörde. Die Polizei Durres hat am 18.02.2014 den Vorsitzenden der Versammlung der Blutracheversöhnung und zwei Mittäter wegen "aktiver Korruption im Privatsektor und Dokumentenfälschung in Verbindung mit passiver Korruption im Privatsektor" wegen bezahlter Ausstellung gefälschter Bestätigungsdokumente festgenommen. Zur speziellen Situation des Beschwerdeführers ist im konkreten Fall festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des albanischen Staates jedenfalls gegeben ist. Zur allgemeinen Lage in Albanien: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge von monatlich EUR 21,00 bis EUR 57,00 für Familienoberhäupter sowie EUR 70,00 als Invalidengeld. Grundnahrungsmittel, insbesondere Brot, werden staatlich subventioniert. Viele lokale NGOs engagierten sich im sozialen Bereich und kommt im ländlichen Bereich der Großfamilie nach wie vor eine tragende Rolle zu. Albanien ist nach wie vor eines der ärmsten Länder Europas. Der durchschnittliche Monatslohn im staatlichen Sektor lag im Jahr 2016 bei EUR 396,
- Die offizielle Arbeitslosenrate liegt bei 15,7 %, die meisten (20 %) sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Mindestlohn beträgt USD 176,--, die Armutsgrenze liegt bei USD 55,--. Die medizinische Versorgung in Albanien ist in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken grundsätzlich kostenlos. In der Praxis müssen Patienten aber erhebliche Zuzahlungen leisten. Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlicher Repression zu rechnen. Hinsichtlich rückkehrender unbegleiteter Minderjähriger gibt es einen gemeinsamen Akt zwischen der Generaldirektion der Staatspolizei und des staatlichen Sozialdienstes. Im Falle einer Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen nach Albanien wird zur Klärung der Frage, ob Menschenhandel vorliegt, die entsprechende Polizeidirektion informiert. Es wird geprüft ob Schlepperei vorliegt. Wenn der Minderjährige nicht von Familienangehörigen abgeholt wird, wird er vom staatlichen Sozialdienst in Schutz genommen. Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Albanien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Albanien gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
- Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur schlepperunterstützten Ausreise aus Albanien und zur illegalen Einreise in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers u