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{'item': 'G312 2133205-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlG312 2133205-1 SpruchG312 2133205-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

§ 83ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr.

XXXX in der Höhe von Euro 75.483,78 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 01.03.2016, Zl. römisch 40 , hat diese festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als (ehemalige) Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz

Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 in der Höhe von Euro 75.483,78 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die XXXXGmbH aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer der belangten Behörde die Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für die Zeiträume Dezember 2011 bis Juni 2012 sowie für eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben in der Höhe von insgesamt € 75.483,78 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 29.02.2016) schulde. Der ausgewiesene Betrag habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die XXXX GmbH als Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 20.07.2012 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin unter XXXX eröffnet worden, diese sei am 04.05.2015 mit einer Quote von 14,157 % beendet worden. Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei somit uneinbringlich. Während das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin sei am 23.10.2012 über das Vermögen der BF unter XXXX ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden, dieses sei am 17.10.2013 - vor Beendigung des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin - gemäß § 196 IO beendet worden.Begründend wurde ausgeführt, dass die XXXXGmbH aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer der belangten Behörde die Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für die Zeiträume Dezember 2011 bis Juni 2012 sowie für eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben in der Höhe von insgesamt € 75.483,78 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 29.02.2016) schulde. Der ausgewiesene Betrag habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die römisch 40 GmbH als Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 20.07.2012 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin unter römisch 40 eröffnet worden, diese sei am 04.05.2015 mit einer Quote von 14,157 % beendet worden. Die darüber hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei somit uneinbringlich. Während das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin sei am 23.10.2012 über das Vermögen der BF unter römisch 40 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden, dieses sei am 17.10.2013 - vor Beendigung des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin - gemäß Paragraph 196, IO beendet worden. Die zu leistenden Beiträge seien lediglich nach Beitragsgruppen (und nicht nach konkreten Dienstnehmern) aufgegliedert nachzuweisen (Lohnsummenverfahren). Der Insolvenzverwalter habe die Forderung anerkannt und sei daher deren Höhe als rechtskräftig entschieden anzusehen. Die im weitergeführten Verfahren durchgeführte Haftungsprüfung (an der sich die BF zwar beteiligte, jedoch der Aufforderung der Mängelbehebung der von ihr vorgelegten Unterlagen nicht nachgekommen sei) habe sich eine Haftung in der Höhe von € 75.483,78 ergeben.

  1. Mit Schriftsatz vom 24.03.2016, eingelangt am 16.03.2016 bei der belangten Behörde, brachte die BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde nur jenen Betrag als zu bezahlende Forderung aufnehmen hätte dürfen, welcher sich aus der Zahlungsplanquote mit 10 % errechnet, dies natürlich nur im Rahmen der Bestimmung des § 197 Abs. 1 IO. Es sei auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen. Die belangte Behörde habe Kenntnis vom Schuldenregulierungsverfahren der BF erlangt und habe eine Forderung nicht zur Anmeldung gebracht, daher stehe ihr keine Quote zu.
  2. Mit Schriftsatz vom 24.03.2016, eingelangt am 16.03.2016 bei der belangten Behörde, brachte die BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde nur jenen Betrag als zu bezahlende Forderung aufnehmen hätte dürfen, welcher sich aus der Zahlungsplanquote mit 10 % errechnet, dies natürlich nur im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 197, Absatz eins, IO. Es sei auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen. Die belangte Behörde habe Kenntnis vom Schuldenregulierungsverfahren der BF erlangt und habe eine Forderung nicht zur Anmeldung gebracht, daher stehe ihr keine Quote zu.
  3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 10.05.2016, gemäß § 14 VwGVG ab.
  4. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 10.05.2016, gemäß Paragraph 14, VwGVG ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Verfahrensganges und Feststellungen aus, dass der Einwand der BF, dass sich die Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens auch auf die Berechnung des Haftungsbetrages auswirke, ins Leere gehe, da zum Zeitpunkt der Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin noch anhängig gewesen sei und der belangten Behörde zu diesem Zeitpunkt kein Ausfall bekannt gewesen sei. Erst ab dem Ende des Insolvenzverfahrens und der Bekanntgabe der tatsächlichen Quote sei der belangten Behörde die genaue Höhe des Ausfalles bekannt gewesen und habe erst ab diesem Zeitpunkt das Haftungsprüfungsverfahren eingeleitet werden können. Da keinerlei Unterlagen der Beschwerde beigelegt worden seien, könne nur allgemein auf die Höhe des Haftungsbetrages Bezug genommen werden. Die Beweis- und Behauptungslast sei nicht überspannt worden, da der BF einerseits über eine rechtliche Vertretung verfüge und andererseits eine Beurteilung der Gleichbehandlung ohne weiteres Zahlenmaterial oder Darstellung nicht möglich sei.
  5. Mit Schriftsatz vom 19.05.2016, eingelangt am 20.05.2016, beantragte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und verwies nochmals auf ihr Vorbringen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde nur jenen Betrag als zu bezahlende Forderung aufnehmen dürfe, welche sich aus der Zahlungsplanquote mit 10 % errechnet (im Rahmen des § 197 Abs. 1 IO). Im Weiteren werde auf die Beschwerde verwiesen.
  6. Mit Schriftsatz vom 19.05.2016, eingelangt am 20.05.2016, beantragte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und verwies nochmals auf ihr Vorbringen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde nur jenen Betrag als zu bezahlende Forderung aufnehmen dürfe, welche sich aus der Zahlungsplanquote mit 10 % errechnet (im Rahmen des Paragraph 197, Absatz eins, IO). Im Weiteren werde auf die Beschwerde verwiesen.
  7. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 25.08.2016 samt Vorlagebericht vom 22.08.2016 vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war vom XXXX.2006 bis zur Insolvenzeröffnung selbständig vertretungsbefugte, handelsrechtliche Geschäftsführerin der XXXX GmbH.Die Beschwerdeführerin war vom römisch 40 .2006 bis zur Insolvenzeröffnung selbständig vertretungsbefugte, handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH. Mit XXXX.2012 wurde über das Vermögen der XXXX GmbH das Insolvenzverfahren unter XXXX eröffnet, mit 24.07.2012 die Schließung des Unternehmens angeordnet und mit einer Verteilungsquote von 13,9 % Quote beschlossen, sowie mit einer Schlussquote von 14,1617 % am 14.04.2015 beendet.Mit römisch 40 .2012 wurde über das Vermögen der römisch 40 GmbH das Insolvenzverfahren unter römisch 40 eröffnet, mit 24.07.2012 die Schließung des Unternehmens angeordnet und mit einer Verteilungsquote von 13,9 % Quote beschlossen, sowie mit einer Schlussquote von 14,1617 % am 14.04.2015 beendet. Mit XXXX.2012 wurde über das Vermögen der BF das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, der Zahlungsplan mit einer 10 % Quote wurde mit 03.07.2013 bestätigt.Mit römisch 40 .2012 wurde über das Vermögen der BF das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, der Zahlungsplan mit einer 10 % Quote wurde mit 03.07.2013 bestätigt. Mit Schriftsatz vom 26.05.2015 der belangten Behörde wurde die BF über ihre Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 72.457,14 informiert und sie aufgefordert, fristgerecht darzulegen, weshalb ihr kein Verschulden anzulasten wäre. Gleichzeitig wurde der BF eine Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG der Primärschuldnerin übermittelt. Trotz mehrmaliger Terminverlängerung wurden seitens der BF keine Unterlagen vorgelegt. Erst mit 11.06.2015 wurde ein Berechnungsblatt (falsch ausgefüllt), sowie eine Gläubigerliste, Bilanzen und Berichte des Insolvenzverwalters vorgelegt. Die Mangelhaftigkeit der Unterlagen wurde mit dem Rechtsvertreter besprochen. Am 23.11.2015 wurden das Buchungsjournal sowie eine Stellungnahme, dass die XXXX GmbH nicht in der HFU Liste eingetragen war, deshalb von jeder § 19 Rechnung (Bauleistung) automatisch vom Kunden 20 % an die GKK und 5 % an das Finanzamt überwiesen wurden, vorgelegt. Im Verbesserungsauftrag wurde die Frist auf 18.12.2015 verschoben und trotz weiterer Fristverlängerungen auf 03.02.2016 keine weiteren Nachweise vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 26.05.2015 der belangten Behörde wurde die BF über ihre Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 72.457,14 informiert und sie aufgefordert, fristgerecht darzulegen, weshalb ihr kein Verschulden anzulasten wäre. Gleichzeitig wurde der BF eine Rückstandsaufstellung gemäß Paragraph 64, ASVG der Primärschuldnerin übermittelt. Trotz mehrmaliger Terminverlängerung wurden seitens der BF keine Unterlagen vorgelegt. Erst mit 11.06.2015 wurde ein Berechnungsblatt (falsch ausgefüllt), sowie eine Gläubigerliste, Bilanzen und Berichte des Insolvenzverwalters vorgelegt. Die Mangelhaftigkeit der Unterlagen wurde mit dem Rechtsvertreter besprochen. Am 23.11.2015 wurden das Buchungsjournal sowie eine Stellungnahme, dass die römisch 40 GmbH nicht in der HFU Liste eingetragen war, deshalb von jeder Paragraph 19, Rechnung (Bauleistung) automatisch vom Kunden 20 % an die GKK und 5 % an das Finanzamt überwiesen wurden, vorgelegt. Im Verbesserungsauftrag wurde die Frist auf 18.12.2015 verschoben und trotz weiterer Fristverlängerungen auf 03.02.2016 keine weiteren Nachweise vorgelegt. Die offenen Beiträge betragen für den Zeitraum 01.12.2011 bis 30.06.2012 € 50.105,57, zuzüglich Verzugszinsen (berechnet bis 25.05.2015) € 21.536,90, einem Beitragszuschlag von € 137,05 sowie Nebengebühren von € 677,62, danach ergibt sich eine Haftungsforderung in der Höhe von € 72.457,
  9. Nachdem die BF keine geeigneten Nachweise zur Überprüfung der Gleichbehandlung vorgelegt hat, hat keine weitere Haftungsberechnung zu erfolgen.
  10. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
  12. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.3.
  13. Nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl römisch eins 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Den angefochtenen Haftungsbescheiden ist jeweils ein Rückstandsausweis beigefügt.Für den Eintritt der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Den angefochtenen Haftungsbescheiden ist jeweils ein Rückstandsausweis beigefügt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211). Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können vergleiche VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Wie schon ausgeführt, handelt es sich bei der Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG um eine Ausfallshaftung, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG8, § 67 Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).Wie schon ausgeführt, handelt es sich bei der Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG um eine Ausfallshaftung, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 67, Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Ein laufendes Insolvenzverfahren dient also lediglich als Indiz. Das Insolvenzverfahren betreffend der GmbH wurde mit XXXX.2012 unter XXXX eröffnet und das Verfahren am 30.04.2015 aufgehoben sowie mit einer Schlussquote von 14,1617 % beendet. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit im Sinne der Judikatur nachgewiesen.Das Insolvenzverfahren betreffend der GmbH wurde mit römisch 40 .2012 unter römisch 40 eröffnet und das Verfahren am 30.04.2015 aufgehoben sowie mit einer Schlussquote von 14,1617 % beendet. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit im Sinne der Judikatur nachgewiesen. Die BF war des Weiteren unstrittig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geschäftsführerin der GmbH und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden. 3.
  14. Zum behaupteten mangelnden Verschulden ist auszuführen, dass die BF keine (weiteren) Unterlagen oder Nachweise vorgebracht hat, warum ihr kein Verschulden angelastet werden kann. Dem ist die BF zu keiner Zeit substantiiert entgegen getreten. Es ist Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).Es ist Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
  15. Mai 1996, 93/08/0221, vom
  16. Juni 1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  17. Mai 1996, 93/08/0221, vom
  18. Juni 1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). Im Hinblick auf die mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger ist es dem Vertreter laut Rechtsprechung nämlich zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinne ermöglichen (VwGH vom
  19. 2014, Zl. 2012/16/0001). Die BF hätte der belangten Behörde Gründe und Beweise anbieten können, warum aus ihrer Sicht kein Verschulden und somit keine Haftung für die rückständigen Beiträge vorliegen würde. Die belangte Behörde hat der BF, die rechtsfreundlich vertreten ist, ausreichend Zeit eingeräumt, um ihr die Möglichkeit zu geben, die geforderten Unterlagen vorzulegen, zudem wurde ihr und ihrer Rechtsvertretung mehrmalige Fristverlängerung zur Mängelbehebung der vorgelegten Unterlagen eingeräumt, die jedoch ungenutzt verstrichen sind. Haftungsbegründend gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solches (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (VwGH vom
  20. September 2010, 2009/08/0215). Diesbezüglich blieb der BF substantiierte Angaben und Vorlage von entsprechenden Nachweisen schuldig.Haftungsbegründend gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solches (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (VwGH vom
  21. September 2010, 2009/08/0215). Diesbezüglich blieb der BF substantiierte Angaben und Vorlage von entsprechenden Nachweisen schuldig. Als schuldhaft im Sinne der Rechtsprechung des VwGH gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Im gegenständlichen Haftungsfall hätte die BF - wie oben ausgeführt - darlegen müssen, weshalb sie nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die anfallenden Beiträge nicht rechtszeitig entrichtet werden konnten und dass bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel der Sozialversicherungsträger nicht benachteiligt wurde. Dieser Darlegungspflicht ist die BF - im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Haftungsbetrages - nicht nachgekommen, weshalb nach ständiger Judikatur des VwGH die belangte Behörde zur Recht davon ausgehen kann, dass die Haftungsschuldnerin ihrer Pflicht schuldhafterweise (leichte Fahrlässigkeit) nicht nachgekommen ist. 3.
  22. Die BF bekämpfte den angefochtenen Bescheid auch mit dem Umstand, dass die belangte Behörde nur jenen Betrag als zu bezahlende Forderung aufnehmen dürfte, welche sich aus der Zahlungsplanquote im Schuldenregulierungsverfahren der BF mit 10 % errechnet (im Rahmen des § 197 IO). Die belangte Behörde hätte eine Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der BF anmelden müssen, um nicht ihre Rechte im Rahmen dieses Schuldenregulierungsverfahrens zu verlieren. Jedenfalls stehe ihr aber nur eine Quote von 10 % zu.3.
  23. Die BF bekämpfte den angefochtenen Bescheid auch mit dem Umstand, dass die belangte Behörde nur jenen Betrag als zu bezahlende Forderung aufnehmen dürfte, welche sich aus der Zahlungsplanquote im Schuldenregulierungsverfahren der BF mit 10 % errechnet (im Rahmen des Paragraph 197, IO). Die belangte Behörde hätte eine Forderungsanmeldung im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der BF anmelden müssen, um nicht ihre Rechte im Rahmen dieses Schuldenregulierungsverfahrens zu verlieren. Jedenfalls stehe ihr aber nur eine Quote von 10 % zu. Die Feststellung der Haftung der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung der Privatinsolvenz geht rechtlich darauf zurück, dass die Beschwerdeführerin auf Tatsachenebene unstrittig rechtswidrig schuldhaft kausal dafür verantwortlich ist, dass der belangten Behörde Beiträge nicht bezahlt worden sind, die historisch von der (auch) von der BF vertretenen GmbH einbehalten, aber nicht abgeführt, maW: iSd § 67 Abs 10 ASVG nicht eingebracht worden sind.Die Feststellung der Haftung der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung der Privatinsolvenz geht rechtlich darauf zurück, dass die Beschwerdeführerin auf Tatsachenebene unstrittig rechtswidrig schuldhaft kausal dafür verantwortlich ist, dass der belangten Behörde Beiträge nicht bezahlt worden sind, die historisch von der (auch) von der BF vertretenen GmbH einbehalten, aber nicht abgeführt, maW: iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht eingebracht worden sind. Im konkreten Fall ist eine Geltendmachung des auf die BF schlussendlich entfallenden Haftungsbetrages in deren Schuldenregulierungsverfahren mit einer Zahlungsquote von 10 % seitens der belangten Behörde mangels zu diesem Zeitraum vorliegenden Haftungsvoraussetzungen der BF nicht möglich. Das Konkursverfahren der Primärschuldnerin wurde am XXXX.2012 eröffnet. In diesem Verfahren meldete die belangte Behörde die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Beitragsrückstände als Forderung an. Das Schuldenregulierungsverfahren der BF persönlich wurde erst rund 3 Monate später eröffnet, eine diesbezügliche Frist zur Forderungsanmeldung bestand bis 04.12.2012 und wurde der Zahlungsplan rechtskräftig am 03.07.2013 bestätigt. Das Konkursverfahren der Primärschuldnerin mit einer schlussendlichen Quote von 14,1617% wurde erst 30.04.2015 nach dem Schuldenregulierungsverfahren der BF rechtskräftig aufgehoben. Weder aus dem Akteninhalt noch dem Vorbringen der BF oder der belangten Behörde ist ersichtlich, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin zu einer Quotenprognose gekommen wäre oder, dass man bereits zum Fristende der Forderungsanmeldung am 04.12.2012 bzw. zumindest vor rechtskräftiger Beendigung des Schuldregulierungsverfahrens der BF am 16.10.2013 - damit rund 18 Monate vor der rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin - von einer ziffernmäßig feststellbaren Uneinbringlichkeit der im Konkursverfahren der Primärschuldnerin seitens der belangten Behörde angemeldeten Beitragsforderungen ausgehen konnte, um die Haftung der BF mit Bescheid auszusprechen, in der Folge in dessen Schuldenregulierungsverfahren als Forderung gegen die BF geltend zu machen und im Rahmen des Sanierungsplanes berücksichtigt zu werden.Das Konkursverfahren der Primärschuldnerin wurde am römisch 40 .2012 eröffnet. In diesem Verfahren meldete die belangte Behörde die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Beitragsrückstände als Forderung an. Das Schuldenregulierungsverfahren der BF persönlich wurde erst rund 3 Monate später eröffnet, eine diesbezügliche Frist zur Forderungsanmeldung bestand bis 04.12.2012 und wurde der Zahlungsplan rechtskräftig am 03.07.2013 bestätigt. Das Konkursverfahren der Primärschuldnerin mit einer schlussendlichen Quote von 14,1617% wurde erst 30.04.2015 nach dem Schuldenregulierungsverfahren der BF rechtskräftig aufgehoben. Weder aus dem Akteninhalt noch dem Vorbringen der BF oder der belangten Behörde ist ersichtlich, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin zu einer Quotenprognose gekommen wäre oder, dass man bereits zum Fristende der Forderungsanmeldung am 04.12.2012 bzw. zumindest vor rechtskräftiger Beendigung des Schuldregulierungsverfahrens der BF am 16.10.2013 - damit rund 18 Monate vor der rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin - von einer ziffernmäßig feststellbaren Uneinbringlichkeit der im Konkursverfahren der Primärschuldnerin seitens der belangten Behörde angemeldeten Beitragsforderungen ausgehen konnte, um die Haftung der BF mit Bescheid auszusprechen, in der Folge in dessen Schuldenregulierungsverfahren als Forderung gegen die BF geltend zu machen und im Rahmen des Sanierungsplanes berücksichtigt zu werden. Hinsichtlich der Insolvenz des Haftenden (der BF) ist zu berücksichtigen, dass wenn sich der haftungsbegründende Tatbestand (vorrangig die kausale schuldhafte Schlechterbehandlung der Beiträge und deren Uneinbringlichkeit beim Dienstgeber als Primärschuldner gemäß § 67 Abs. 10 ASVG) erst nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Haftenden ereignet, ein derartiger Ersatzanspruch gegen den Gemeinschuldner weder Insolvenz- noch Masseforderung darstellt (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 11b mit Verweis auf OGH 6 Ob 231/11f betreffend Haftung nach §§9, 80 BAO).Hinsichtlich der Insolvenz des Haftenden (der BF) ist zu berücksichtigen, dass wenn sich der haftungsbegründende Tatbestand (vorrangig die kausale schuldhafte Schlechterbehandlung der Beiträge und deren Uneinbringlichkeit beim Dienstgeber als Primärschuldner gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG) erst nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Haftenden ereignet, ein derartiger Ersatzanspruch gegen den Gemeinschuldner weder Insolvenz- noch Masseforderung darstellt (Derntl in Sonntag, ASVG7, Paragraph 67, Rz 11b mit Verweis auf OGH 6 Ob 231/11f betreffend Haftung nach §§9, 80 BAO). Der OGH stellt dabei sogar auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und nicht auf das Fristende zur Forderungsanmeldung oder gar der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Zahlungsplanes ab. Liegt daher im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Haftenden (20.07.2012) eine Uneinbringlichkeit (noch) nicht vor, stellt der Haftungsbetrag des BF im Insolvenzverfahren weder eine Insolvenz- noch eine Masseforderung dar. Zum Zeitpunkt des Schuldenregulierungsverfahrens lag der haftungsbegründende Tatbestand mangels Uneinbringlichkeit daher grundsätzlich noch nicht vor. Zumindest nach Beendigung des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin mit einer feststehenden Quote von 14,1617% stand die Uneinbringlichkeit der restlichen Beitragsforderungen fest und wurde in weiterer Folge das Haftprüfungsverfahren gegen den BF seitens der belangten Behörde eröffnet. Der BF ist somit - wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführt - zu entgegnen, dass der Behörde zum Zeitpunkt des Schuldenregulierungsverfahrens die Höhe des Ausfalls nicht bekannt war, sondern erst ab Bekanntgabe der tatsächlichen Quote im Konkursverfahren der Primärschuldnerin. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte das Haftungsprüfungsverfahren eingeleitet werden, daher kommt § 197 IO gar nicht zur Anwendung.Der BF ist somit - wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführt - zu entgegnen, dass der Behörde zum Zeitpunkt des Schuldenregulierungsverfahrens die Höhe des Ausfalls nicht bekannt war, sondern erst ab Bekanntgabe der tatsächlichen Quote im Konkursverfahren der Primärschuldnerin. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte das Haftungsprüfungsverfahren eingeleitet werden, daher kommt Paragraph 197, IO gar nicht zur Anwendung. 3.
  24. Die Feststellungen zum Beitragskonto XXXX, der daraus erstellten Rückstandsaufstellung und Daten der Abteilung Meldung-Versicherung-Beitrag gründen auf dem GPLA-Akt. Die Höhe der Beitragsverbindlichkeit ist in der beigelegten Rückstandsaufstellung näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, nach der der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Die Rückstandsaufstellung unterscheidet sich vom Rückstandsausweis durch den fehlenden Hinweis auf die Vollstreckbarkeit der Forderung gegen die Primärschuldnerin, der aufgrund des beendeten Insolvenzverfahrens nicht notwendig ist. Ein Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RISJustiz RS0040429 mwN).3.
  25. Die Feststellungen zum Beitragskonto römisch 40 , der daraus erstellten Rückstandsaufstellung und Daten der Abteilung Meldung-Versicherung-Beitrag gründen auf dem GPLA-Akt. Die Höhe der Beitragsverbindlichkeit ist in der beigelegten Rückstandsaufstellung näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, nach der der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Die Rückstandsaufstellung unterscheidet sich vom Rückstandsausweis durch den fehlenden Hinweis auf die Vollstreckbarkeit der Forderung gegen die Primärschuldnerin, der aufgrund des beendeten Insolvenzverfahrens nicht notwendig ist. Ein Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RISJustiz RS0040429 mwN). Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
  26. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände sowie den Voraussetzungen für deren Verrechnung, auch im Zusammenhang mit Beitragszuschlägen und Nebengebühren, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs.

§ 83

ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände sowie den Voraussetzungen für deren Verrechnung, auch im Zusammenhang mit Beitragszuschlägen und Nebengebühren, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz

Paragraph 83, ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung von der BF nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs.

§ 83

ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegtDie oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz

Paragraph 83, ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2133205.1.00

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