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{'item': 'G313 2158028-1'}

Obsah (19)Art. 133§§ 66§ 70§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28§§ 51§ 54§ 52§ 61§ 67§ 10§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlG313 2158028-1 SpruchG313 2158028-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die BF

§§ 66Abs. 1 FPG i

Vm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. (Spruchpunkt II.).1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die BF

Paragraphen 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit 55 Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF verfüge nicht über hinreichend Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.04.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die gegenständlich angefochtene Ausweisungsentscheidung zu beheben.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 19.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.
  3. Mit Schreiben des BVwG vom 25.07.2017 wurde die zuständige Landespolizeidirektion und Bezirkshauptmannschaft ersucht, dem BVwG verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der BF, aufgegliedert nach Aktenzahl, Strafausmaß, Übertretungsnorm, Anzahl der Delikte sowie des jeweiligen Rechtskraftdatums, bekanntzugeben. Mitgeteilt wurde in diesem Zusammenhang, dass das BVwG insbesondere an Vormerkungen bezüglich § 19 Abs. 1 iVm § 14 lit. b Tiroler Landes-Polizeigesetz, § 12 ABS. 2 GeschlechtskrankheitenG iVm § 5 VO des BmfGuU sowie Vormerkungen

§ 9Abs. 1 Z. 2 i

Vm § 4 Abs. 2 Aidsgesetz interessiert.4. Mit Schreiben des BVwG vom 25.07.2017 wurde die zuständige Landespolizeidirektion und Bezirkshauptmannschaft ersucht, dem BVwG verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der BF, aufgegliedert nach Aktenzahl, Strafausmaß, Übertretungsnorm, Anzahl der Delikte sowie des jeweiligen Rechtskraftdatums, bekanntzugeben. Mitgeteilt wurde in diesem Zusammenhang, dass das BVwG insbesondere an Vormerkungen bezüglich Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Litera b, Tiroler Landes-Polizeigesetz, Paragraph 12, ABS. 2 GeschlechtskrankheitenG in Verbindung mit Paragraph 5, VO des BmfGuU sowie Vormerkungen

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Aidsgesetz interessiert.

  1. Mit Schreiben des BVwG vom 25.10.2017 wurde die BF ersucht, dem BVwG aktuelle Gehaltsnachweise, Nachweise über Höhe der Mietzahlungen und Betriebskosten und eine Anmeldebescheinigung vorzulegen.
  2. Bislang sind beim BVwG keine der von der BF angeforderten Unterlagen eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die BF ist Staatsangehörige von Bulgarien und damit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. 1.
  6. Fest steht, dass sich die BF erstmals im Jahr 2013 im Bundesgebiet aufgehalten hat, zu dieser Zeit jedoch keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet hatte. Im Zeitraum von 29.03.2016 bis 30.09.2016 und von 05.12.2016 bis 30.10.2016 war sie an der Wohnsitzadresse ihres Lebensgefährten, eines türkischen Staatsangehörigen, gemeldet. 1.
  7. Während die BF im Bundesgebiet nie einen Antrag auf Anmeldebescheinigung gestellt hat, ist ihr Lebensgefährte bereits seit 14.07.2011 im Bundesgebiet im Besitz eines Aufenthaltstitels. 1.
  8. Die BF ging im Bundesgebiet ab 11.07.2016 kurzfristigen Beschäftigungen bei verschiedenen Dienstgebern nach, zuletzt einer geringfügigen Beschäftigung von 01.05.2017 bis 30.06.2017, d.h. in der Dauer von einem Monat, Ihr Lebensgefährte war im Bundesgebiet ab 19.08.2011 bei mehreren Dienstgebern - teilweise auch nur geringfügig - beschäftigt und geht nunmehr seit 14.08.2017 auch nur einer laufenden geringfügigen Beschäftigung nach. 1.
  9. Die BF wurde im Bundesgebiet mehrmals verwaltungsstrafrechtlich verfolgt. Sie wurde, beginnend mit XXXX.2013 mehrfach wegen Prostitution - anfangs auch wegen Verstoßes gegen das Geschlechtskrankheiten- und Aidsgesetz sowie Meldegesetz, und zuletzt am 02.11.2013 wegen Verstoßes gegen das Landespolizeigesetz angezeigt, bevor sie im Bundesgebiet untertauchen konnte. Wegen ihres verwaltungsstrafrechtlichen Verhaltens in Österreich wurde die BF wegen Anbahnung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, wegen Unterlassung der regelmäßigen Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten nach dem GeschlechtskrankheitenG iVm der VO des BMfGuU über die gesundheitliche Überprüfung von Personen, die der Prostitution nachgehen, wegen Unterlassung einer amtsärztlichen Untersuchung nach dem Aidsgesetz und wegen Nichtanmelden des Wohnsitzes innerhalb der behördlich festgesetzten Frist nach dem Meldegesetz belangt. Mit Strafverfügung vom XXXX.2017 wurde die BF auch wegen nicht rechtzeitiger Beantragung einer Anmeldebescheinigung nach dem NAG mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 100,- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bestraft.1.
  10. Die BF wurde im Bundesgebiet mehrmals verwaltungsstrafrechtlich verfolgt. Sie wurde, beginnend mit römisch 40 .2013 mehrfach wegen Prostitution - anfangs auch wegen Verstoßes gegen das Geschlechtskrankheiten- und Aidsgesetz sowie Meldegesetz, und zuletzt am 02.11.2013 wegen Verstoßes gegen das Landespolizeigesetz angezeigt, bevor sie im Bundesgebiet untertauchen konnte. Wegen ihres verwaltungsstrafrechtlichen Verhaltens in Österreich wurde die BF wegen Anbahnung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, wegen Unterlassung der regelmäßigen Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten nach dem GeschlechtskrankheitenG in Verbindung mit der VO des BMfGuU über die gesundheitliche Überprüfung von Personen, die der Prostitution nachgehen, wegen Unterlassung einer amtsärztlichen Untersuchung nach dem Aidsgesetz und wegen Nichtanmelden des Wohnsitzes innerhalb der behördlich festgesetzten Frist nach dem Meldegesetz belangt. Mit Strafverfügung vom römisch 40 .2017 wurde die BF auch wegen nicht rechtzeitiger Beantragung einer Anmeldebescheinigung nach dem NAG mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 100,- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bestraft. 1.
  11. Von einem inländischen Strafgericht wurde die BF nie strafrechtlich verurteilt.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  14. Zur Person und den persönlichen Verhältnissen der BF: 2.2.
  15. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
  16. Dass sich die BF bereits im Jahr 2013 im Bundesgebiet aufgehalten hat, war aus dem Akteninhalt ersichtlich. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen der BF und ihres Lebensgefährten im Bundesgebiet beruhen auf diese Personen betreffenden Zentralmelderegisterauszügen. 2.2.
  17. Die Feststellungen zur von der BF und ihrem Lebensgefährten im Bundesgebiet nachgegangenen Erwerbstätigkeit ergaben sich nach einer Datenabfrage im AJ WEB-Auskunftsverfahren. Nachdem der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2017 ihre beabsichtigte Ausweisung aus dem Bundesgebiet vorgehalten wurde, gab die BF in einer am 31.03.2017 bei der Behörde eingelangten Stellungnahme an, von ihrem Lebensgefährten im Bundesgebiet auch finanziell unterstützt zu werden. Die vom BVwG mit Schreiben vom 25.10.2017 von der BF angeforderten Unterlagen, darunter aktuelle Gehaltsnachweise und Nachweise über Höhe der Mietzahlungen und Betriebskosten, wurden bislang nicht nachgereicht, stellen sich daher als nicht verifizierbare Behauptung dar. 2.2.
  18. Die Feststellungen zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung der BF beruhen auf diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 21.03.2017 wurde der Landespolizeidirektion bekannt gegeben, dass die BF, beginnend mit XXXX.2013 mehrfach wegen Prostitution - anfangs auch wegen Verstoßes gegen das Geschlechtskrankheiten- und Aidsgesetz sowie Meldegesetz, und zuletzt nur mehr am 02.11.2013 wegen Verstoßes gegen das Landespolizeigesetz angezeigt wurde, bevor sie im Bundesgebiet untergetaucht, nunmehr jedoch eine aufrechte Meldeadresse der BF bekannt worden sei (AS 135). Dass die BF mit ihrem Lebensgefährten tatsächlich an gemeinsamer Meldeadresse wohnhaft ist, konnte nach polizeilicher Wohnsitzkontrolle am 22.03.2017 bestätigt werden. (AS 137).2.2.
  19. Die Feststellungen zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung der BF beruhen auf diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 21.03.2017 wurde der Landespolizeidirektion bekannt gegeben, dass die BF, beginnend mit römisch 40 .2013 mehrfach wegen Prostitution - anfangs auch wegen Verstoßes gegen das Geschlechtskrankheiten- und Aidsgesetz sowie Meldegesetz, und zuletzt nur mehr am 02.11.2013 wegen Verstoßes gegen das Landespolizeigesetz angezeigt wurde, bevor sie im Bundesgebiet untergetaucht, nunmehr jedoch eine aufrechte Meldeadresse der BF bekannt worden sei (AS 135). Dass die BF mit ihrem Lebensgefährten tatsächlich an gemeinsamer Meldeadresse wohnhaft ist, konnte nach polizeilicher Wohnsitzkontrolle am 22.03.2017 bestätigt werden. (AS 137). Dass über die BF mit Strafverfügung vom XXXX.2017 wegen nicht rechtzeitiger Beantragung einer Anmeldebescheinigung eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt wurde, beruht auf der diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden Strafverfügung (AS 151).Dass über die BF mit Strafverfügung vom römisch 40 .2017 wegen nicht rechtzeitiger Beantragung einer Anmeldebescheinigung eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt wurde, beruht auf der diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden Strafverfügung (AS 151). 2.2.
  20. Dass die BF im Bundesgebiet nie von einem inländischen Strafgericht strafrechtlich verurteilt wurde, beruht auf einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  22. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 4 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.: 3.2.
  3. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:3.2.
  4. Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" Paragraph 51, NAG lautet: § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: § 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs. 7.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7,

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.2.2. Fest steht im gegenständlichen Fall, dass sich die BF bereits im Jahr 2013 ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten hat und danach im Bundesgebiet untergetaucht ist. Von 29.03.2016 bis 30.09.2016 und nach einer kurzen Meldeunterbrechung von 05.12.2016 bis 30.10.2017 lebte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen an derselben Wohnsitzadresse mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Eine Anmeldebescheinigung hat sie im Bundesgebiet jedoch nie beantragt. Nach § 53 Abs. 1 und 57 NAG sind EWR Bürger und Schweizer, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen sowie deren Angehörige

§ 52

, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, verpflichtet, spätestens nach Ablauf von vier Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Wegen nicht rechtzeitiger Beantragung dieser wurde mit Strafverfügung vom XXXX.2017 über die BF eine Geldstrafe von EUR 100,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.Nach Paragraph 53, Absatz eins und 57 NAG sind EWR Bürger und Schweizer, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen sowie deren Angehörige

Paragraph 52,, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, verpflichtet, spätestens nach Ablauf von vier Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Wegen nicht rechtzeitiger Beantragung dieser wurde mit Strafverfügung vom römisch 40 .2017 über die BF eine Geldstrafe von EUR 100,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Die BF wurde in Österreich mehrmals, beginnend mit XXXX.2013, wegen Prostitution - anfangs auch wegen Verstoßes gegen das Geschlechtskrankheiten- und Aidsgesetz sowie Meldegesetz, zuletzt nur mehr am 02.11.2013 wegen Verstoßes gegen das Landespolizeigesetz angezeigt.Die BF wurde in Österreich mehrmals, beginnend mit römisch 40 .2013, wegen Prostitution - anfangs auch wegen Verstoßes gegen das Geschlechtskrankheiten- und Aidsgesetz sowie Meldegesetz, zuletzt nur mehr am 02.11.2013 wegen Verstoßes gegen das Landespolizeigesetz angezeigt. Sie wurde konkret mehrfach wegen Anbahnung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, wegen Unterlassung der regelmäßigen Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten nach dem GeschlechtskrankheitenG iVm der VO des BMfGuU über die gesundheitliche Überprüfung von Personen, die der Prostitution nachgehen, wegen Unterlassung einer amtsärztlichen Untersuchung nach dem Aidsgesetz und wegen Nichtanmeldung des Wohnsitzes innerhalb der behördlich festgesetzten Frist nach dem Meldegesetz verwaltungsstrafrechtlich belangt.Sie wurde konkret mehrfach wegen Anbahnung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, wegen Unterlassung der regelmäßigen Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten nach dem GeschlechtskrankheitenG in Verbindung mit der VO des BMfGuU über die gesundheitliche Überprüfung von Personen, die der Prostitution nachgehen, wegen Unterlassung einer amtsärztlichen Untersuchung nach dem Aidsgesetz und wegen Nichtanmeldung des Wohnsitzes innerhalb der behördlich festgesetzten Frist nach dem Meldegesetz verwaltungsstrafrechtlich belangt. Nach Untertauchen der BF im Bundesgebiet wurde wegen nicht rechtzeitiger Beantragung einer Anmeldebescheinigung nach Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet über die BF eine Geldstrafe von EUR 100,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 21.03.2017 wurde der Landespolizeidirektion eine aufrechte Wohnsitzmeldung der BF bekanntgegeben, woraufhin nach durchgeführter polizeilicher Wohnsitzkontrolle am 22.03.2017 ein tatsächliches Wohnen der BF an dieser Adresse bestätigt werden konnte. eine aktuelle Anfrage zur Person der BF habe eine aufrechte Wohnsitzmeldung der BF im Bundessgebiet ergeben. Fest steht, dass die BF von 29.03.2016 bis 30.09.2016 und von 05.12.2016 bis 30.10.2017 mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hatte. Wo sich die BF nunmehr aufhält, ist nicht bekannt. Sie ist offensichtlich im Bundesgebiet untergetaucht. Die BF ging im Bundesgebiet zwar mehrmals einer - wenn auch nur kurzzeitigen und teilweise auch nur geringfügigen - Beschäftigung nach. Zuletzt ist sie von 01.05.2017 bis 30.06.2017 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Ihr Lebensgefährte, der ab August 2011 im Bundesgebiet ebenso mehrmals bei verschiedenen Dienstgebern - teilweise auch nur geringfügig - beschäftigt war, geht nunmehr seit 14.08.2017 einer laufenden geringfügigen Beschäftigung nach. Der Beschäftigung der BF von 21.04.2017 bis 30.04.2017 folgte bei demselben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung von 01.05.2017 bis 30.06.2017. Ein Nachweis für eine weitere von der BF ausgeübten Beschäftigung, wie sie in ihrer Beschwerde vom 14.04.2017 angekündigt wurde, wurde von der BF jedoch ebenso wenig nachgereicht wie die von ihr mit Schreiben des BVwG vom 25.10.2017 angeforderten Unterlagen - neben einer Anmeldebescheinigung aktuelle Gehaltsnachweise und Nachweise über Höhe der Mietzahlungen, Betriebskosten etc. Die BF, die nunmehr seit 30.06.2017 gar keiner legalen Beschäftigung mehr nachgeht, verfügt offensichtlich nicht über hinreichend Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes - auch nicht mit finanzieller Unterstützung ihres Lebensgefährten, der selbst nur geringfügig beschäftigt ist. Davon ist auch die belangte Behörde ausgegangen, bezweifelte diese doch in einer Stellungnahme vom 16.05.2017, dass die BF mit einem Einkommen von maximal EUR 420,- Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten könne, und gab diese an, es liege der Verdacht nahe, dass die Arbeitsstelle lediglich zur Vorlage der Versicherungsauszüge vor der Behörde (am 02.05.2017) angenommen worden und eine längeres Arbeitsverhältnis nie geplant gewesen sei. Das verwaltungsstrafrechtliche Verhalten der BF - wurde sie doch mehrmals, beginnend mit XXXX.2013, mehrmals wegen Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle, Anbahnung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle, Unterlassung der regelmäßigen Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten, Unterlassung einer amtsärztlichen Untersuchung und wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz spricht außerdem von vornherein gegen in Österreich bestehende berücksichtigungswürdige Interessen der BF.Das verwaltungsstrafrechtliche Verhalten der BF - wurde sie doch mehrmals, beginnend mit römisch 40 .2013, mehrmals wegen Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle, Anbahnung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle, Unterlassung der regelmäßigen Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten, Unterlassung einer amtsärztlichen Untersuchung und wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz spricht außerdem von vornherein gegen in Österreich bestehende berücksichtigungswürdige Interessen der BF. Die Ausweisung der BF ist somit aus den oben angeführten Umständen in Zusammenschau mit der finanziellen Situation mangels hinreichender Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes grundsätzlich jedenfalls gerechtfertigt. Soll

§ 66Abs.

2 FPG ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll

Paragraph 66, Absatz 2, FPG ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die BF hat mit ihrem Lebensgefährten nur von 29.03.2016 bis 30.09.2016 und von 05.12.2016 bis 30.10.2017 in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt. Eine intensive Nahebeziehung zu ihrem Lebensgefährten ist aus der Aktenlage ebenso wenig erkennbar wie sonstige einer Ausweisung entgegen stehende private Interessen der BF. Einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehende gesundheitliche Beeinträchtigung oder familiäre oder private Interessen der BF im Bundesgebiet waren jedenfalls nicht erkennbar. Die Hintanhaltung illegaler Prostitution mit den damit einhergehenden Gefahren für die österreichische Bevölkerung steht in einem hohen öffentlichen Interesse. In Gesamtbetrachtung aller Umstände war die Beschwerde der BF somit als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Mangels widerstreitender Angaben und fassbarer entgegenstehender Momente war der BF - rechtsrichtig - ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0316-7, mwN).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0316-7, mwN). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn deren Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn deren Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Auch ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt weist zudem auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G313.2158028.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.