4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die BF
Vm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. (Spruchpunkt II.).1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die BF
Paragraphen 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit 55 Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF verfüge nicht über hinreichend Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes.
Vm § 4 Abs. 2 Aidsgesetz interessiert.4. Mit Schreiben des BVwG vom 25.07.2017 wurde die zuständige Landespolizeidirektion und Bezirkshauptmannschaft ersucht, dem BVwG verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der BF, aufgegliedert nach Aktenzahl, Strafausmaß, Übertretungsnorm, Anzahl der Delikte sowie des jeweiligen Rechtskraftdatums, bekanntzugeben. Mitgeteilt wurde in diesem Zusammenhang, dass das BVwG insbesondere an Vormerkungen bezüglich Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Litera b, Tiroler Landes-Polizeigesetz, Paragraph 12, ABS. 2 GeschlechtskrankheitenG in Verbindung mit Paragraph 5, VO des BmfGuU sowie Vormerkungen
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Aidsgesetz interessiert.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: § 55.
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7,
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.2.2. Fest steht im gegenständlichen Fall, dass sich die BF bereits im Jahr 2013 ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten hat und danach im Bundesgebiet untergetaucht ist. Von 29.03.2016 bis 30.09.2016 und nach einer kurzen Meldeunterbrechung von 05.12.2016 bis 30.10.2017 lebte sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen an derselben Wohnsitzadresse mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Eine Anmeldebescheinigung hat sie im Bundesgebiet jedoch nie beantragt. Nach § 53 Abs. 1 und 57 NAG sind EWR Bürger und Schweizer, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen sowie deren Angehörige
, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, verpflichtet, spätestens nach Ablauf von vier Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Wegen nicht rechtzeitiger Beantragung dieser wurde mit Strafverfügung vom XXXX.2017 über die BF eine Geldstrafe von EUR 100,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.Nach Paragraph 53, Absatz eins und 57 NAG sind EWR Bürger und Schweizer, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen sowie deren Angehörige
Paragraph 52,, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, verpflichtet, spätestens nach Ablauf von vier Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Wegen nicht rechtzeitiger Beantragung dieser wurde mit Strafverfügung vom römisch 40 .2017 über die BF eine Geldstrafe von EUR 100,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Die BF wurde in Österreich mehrmals, beginnend mit XXXX.2013, wegen Prostitution - anfangs auch wegen Verstoßes gegen das Geschlechtskrankheiten- und Aidsgesetz sowie Meldegesetz, zuletzt nur mehr am 02.11.2013 wegen Verstoßes gegen das Landespolizeigesetz angezeigt.Die BF wurde in Österreich mehrmals, beginnend mit römisch 40 .2013, wegen Prostitution - anfangs auch wegen Verstoßes gegen das Geschlechtskrankheiten- und Aidsgesetz sowie Meldegesetz, zuletzt nur mehr am 02.11.2013 wegen Verstoßes gegen das Landespolizeigesetz angezeigt. Sie wurde konkret mehrfach wegen Anbahnung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, wegen Unterlassung der regelmäßigen Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten nach dem GeschlechtskrankheitenG iVm der VO des BMfGuU über die gesundheitliche Überprüfung von Personen, die der Prostitution nachgehen, wegen Unterlassung einer amtsärztlichen Untersuchung nach dem Aidsgesetz und wegen Nichtanmeldung des Wohnsitzes innerhalb der behördlich festgesetzten Frist nach dem Meldegesetz verwaltungsstrafrechtlich belangt.Sie wurde konkret mehrfach wegen Anbahnung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, wegen Unterlassung der regelmäßigen Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten nach dem GeschlechtskrankheitenG in Verbindung mit der VO des BMfGuU über die gesundheitliche Überprüfung von Personen, die der Prostitution nachgehen, wegen Unterlassung einer amtsärztlichen Untersuchung nach dem Aidsgesetz und wegen Nichtanmeldung des Wohnsitzes innerhalb der behördlich festgesetzten Frist nach dem Meldegesetz verwaltungsstrafrechtlich belangt. Nach Untertauchen der BF im Bundesgebiet wurde wegen nicht rechtzeitiger Beantragung einer Anmeldebescheinigung nach Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet über die BF eine Geldstrafe von EUR 100,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 21.03.2017 wurde der Landespolizeidirektion eine aufrechte Wohnsitzmeldung der BF bekanntgegeben, woraufhin nach durchgeführter polizeilicher Wohnsitzkontrolle am 22.03.2017 ein tatsächliches Wohnen der BF an dieser Adresse bestätigt werden konnte. eine aktuelle Anfrage zur Person der BF habe eine aufrechte Wohnsitzmeldung der BF im Bundessgebiet ergeben. Fest steht, dass die BF von 29.03.2016 bis 30.09.2016 und von 05.12.2016 bis 30.10.2017 mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hatte. Wo sich die BF nunmehr aufhält, ist nicht bekannt. Sie ist offensichtlich im Bundesgebiet untergetaucht. Die BF ging im Bundesgebiet zwar mehrmals einer - wenn auch nur kurzzeitigen und teilweise auch nur geringfügigen - Beschäftigung nach. Zuletzt ist sie von 01.05.2017 bis 30.06.2017 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Ihr Lebensgefährte, der ab August 2011 im Bundesgebiet ebenso mehrmals bei verschiedenen Dienstgebern - teilweise auch nur geringfügig - beschäftigt war, geht nunmehr seit 14.08.2017 einer laufenden geringfügigen Beschäftigung nach. Der Beschäftigung der BF von 21.04.2017 bis 30.04.2017 folgte bei demselben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung von 01.05.2017 bis 30.06.2017. Ein Nachweis für eine weitere von der BF ausgeübten Beschäftigung, wie sie in ihrer Beschwerde vom 14.04.2017 angekündigt wurde, wurde von der BF jedoch ebenso wenig nachgereicht wie die von ihr mit Schreiben des BVwG vom 25.10.2017 angeforderten Unterlagen - neben einer Anmeldebescheinigung aktuelle Gehaltsnachweise und Nachweise über Höhe der Mietzahlungen, Betriebskosten etc. Die BF, die nunmehr seit 30.06.2017 gar keiner legalen Beschäftigung mehr nachgeht, verfügt offensichtlich nicht über hinreichend Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes - auch nicht mit finanzieller Unterstützung ihres Lebensgefährten, der selbst nur geringfügig beschäftigt ist. Davon ist auch die belangte Behörde ausgegangen, bezweifelte diese doch in einer Stellungnahme vom 16.05.2017, dass die BF mit einem Einkommen von maximal EUR 420,- Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten könne, und gab diese an, es liege der Verdacht nahe, dass die Arbeitsstelle lediglich zur Vorlage der Versicherungsauszüge vor der Behörde (am 02.05.2017) angenommen worden und eine längeres Arbeitsverhältnis nie geplant gewesen sei. Das verwaltungsstrafrechtliche Verhalten der BF - wurde sie doch mehrmals, beginnend mit XXXX.2013, mehrmals wegen Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle, Anbahnung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle, Unterlassung der regelmäßigen Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten, Unterlassung einer amtsärztlichen Untersuchung und wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz spricht außerdem von vornherein gegen in Österreich bestehende berücksichtigungswürdige Interessen der BF.Das verwaltungsstrafrechtliche Verhalten der BF - wurde sie doch mehrmals, beginnend mit römisch 40 .2013, mehrmals wegen Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle, Anbahnung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle, Unterlassung der regelmäßigen Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten, Unterlassung einer amtsärztlichen Untersuchung und wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz spricht außerdem von vornherein gegen in Österreich bestehende berücksichtigungswürdige Interessen der BF. Die Ausweisung der BF ist somit aus den oben angeführten Umständen in Zusammenschau mit der finanziellen Situation mangels hinreichender Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes grundsätzlich jedenfalls gerechtfertigt. Soll
2 FPG ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll
Paragraph 66, Absatz 2, FPG ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die BF hat mit ihrem Lebensgefährten nur von 29.03.2016 bis 30.09.2016 und von 05.12.2016 bis 30.10.2017 in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt. Eine intensive Nahebeziehung zu ihrem Lebensgefährten ist aus der Aktenlage ebenso wenig erkennbar wie sonstige einer Ausweisung entgegen stehende private Interessen der BF. Einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehende gesundheitliche Beeinträchtigung oder familiäre oder private Interessen der BF im Bundesgebiet waren jedenfalls nicht erkennbar. Die Hintanhaltung illegaler Prostitution mit den damit einhergehenden Gefahren für die österreichische Bevölkerung steht in einem hohen öffentlichen Interesse. In Gesamtbetrachtung aller Umstände war die Beschwerde der BF somit als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Mangels widerstreitender Angaben und fassbarer entgegenstehender Momente war der BF - rechtsrichtig - ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0316-7, mwN).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0316-7, mwN). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn deren Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn deren Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Auch ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt weist zudem auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G313.2158028.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.