RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlG314 2184300-1 SpruchG314 2184300-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX (auch: XXXX) XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Spanien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 (auch: römisch 40 ) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Spanien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots: A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Nach der Aktenlage weist die Beschwerdeführerin (BF) seit 2008 durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf. 2008 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. Danach war sie bis 2015 im Inland kontinuierlich unselbständig erwerbstätig und bezog anschließend Krankengeld, Mindestsicherung, Arbeitslosengeld, Pensionsvorschüsse und Rehabilitationsgeld. Sie hat eine 2001 geborene, in Österreich lebende Tochter, für die sie nicht obsorgeberechtigt ist. Die BF wurde in Österreich vier Mal strafgerichtlich verurteilt. 2011 wurde sie wegen Aggressionsdelikten zu einer Kombination aus einer unbedingten Geldstrafe und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, die mittlerweile endgültig nachgesehen werden konnte. 2013 erfolgte eine Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Sachbeschädigung. 2017 wurde die BF wegen Suchtgift- und Vermögensdelikten zunächst wieder zu einer Kombination aus einer unbedingten Geldstrafe und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Kurz darauf erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen Vermögens- und Aggressionsdelikten, die die BF seit ihrer Verhaftung am XXXX.2017 in den Justizanstalten XXXX und XXXX verbüßt.Die BF wurde in Österreich vier Mal strafgerichtlich verurteilt. 2011 wurde sie wegen Aggressionsdelikten zu einer Kombination aus einer unbedingten Geldstrafe und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, die mittlerweile endgültig nachgesehen werden konnte. 2013 erfolgte eine Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Sachbeschädigung. 2017 wurde die BF wegen Suchtgift- und Vermögensdelikten zunächst wieder zu einer Kombination aus einer unbedingten Geldstrafe und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Kurz darauf erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen Vermögens- und Aggressionsdelikten, die die BF seit ihrer Verhaftung am römisch 40 .2017 in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 verbüßt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der BF gegen den oben genannten Bescheid vor. Damit wurde gegen sie gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheids erforderlich sei. Aktenwidrig führt das BFA weiter aus, die BF verfüge über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, wo sie sich nur vorübergehend aufhalte. Sie habe in Österreich keine Angehörigen und habe vor, freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. An der gemeinsamen Wohnadresse warte "die Gattin mit den gemeinsamen Kindern". Mangels finanzieller Mittel sei mit der Begehung weiterer Straftaten zu rechnen (siehe Seite 34 f des angefochtenen Bescheids).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der BF gegen den oben genannten Bescheid vor. Damit wurde gegen sie gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheids erforderlich sei. Aktenwidrig führt das BFA weiter aus, die BF verfüge über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, wo sie sich nur vorübergehend aufhalte. Sie habe in Österreich keine Angehörigen und habe vor, freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. An der gemeinsamen Wohnadresse warte "die Gattin mit den gemeinsamen Kindern". Mangels finanzieller Mittel sei mit der Begehung weiterer Straftaten zu rechnen (siehe Seite 34 f des angefochtenen Bescheids). In ihrer Beschwerde dagegen beantragt die BF ua, ihr einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie halte sich (nach einem vorübergehenden Aufenthalt zwischen 2001 und 2003) nunmehr seit 2008 durchgehend in Österreich auf. Bis zu ihrer Verhaftung habe sie mit ihrer Tochter in XXXX gewohnt und sei von August 2008 bis September 2015 durchgehend erwerbstätig gewesen. Danach habe sie einen Arbeitsunfall erlitten und Rehabilitationsgeld bezogen. Nach der Haftentlassung könnte sie bei der Familie ihres langjährigen Lebensgefährten in XXXX Unterkunft nehmen. Nach einem Alkohol- und Drogenentzug 2015/2016 sei sie "clean". Ihre Mutter sei vor kurzem verstorben und habe ihr beträchtliche Mittel hinterlassen.In ihrer Beschwerde dagegen beantragt die BF ua, ihr einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie halte sich (nach einem vorübergehenden Aufenthalt zwischen 2001 und 2003) nunmehr seit 2008 durchgehend in Österreich auf. Bis zu ihrer Verhaftung habe sie mit ihrer Tochter in römisch 40 gewohnt und sei von August 2008 bis September 2015 durchgehend erwerbstätig gewesen. Danach habe sie einen Arbeitsunfall erlitten und Rehabilitationsgeld bezogen. Nach der Haftentlassung könnte sie bei der Familie ihres langjährigen Lebensgefährten in römisch 40 Unterkunft nehmen. Nach einem Alkohol- und Drogenentzug 2015 aus 2016, sei sie "clean". Ihre Mutter sei vor kurzem verstorben und habe ihr beträchtliche Mittel hinterlassen. Die Verwaltungsakten und die Beschwerde langten am 26.01.2018 beim BVwG ein. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Es ist lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der BF als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Die Begründung des BFA für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung widerspricht dem Akteninhalt und ist unzutreffend. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass aufgrund der durch die strafgerichtlichen Verurteilungen der BF indizierten Gefährlichkeit ihre sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheids im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (vgl § 18 Abs 3 BFA-VG), ist angesichts ihres langjährigen Aufenthalts und der langjährigen Erwerbstätigkeit in Österreich ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen, dass ihre Ausreise nach Spanien eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art 8 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerde ist daher vom Amts wegen die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen. Der darauf gerichtete Beschwerdeantrag ist weder notwendig noch zulässig.Die Begründung des BFA für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung widerspricht dem Akteninhalt und ist unzutreffend. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass aufgrund der durch die strafgerichtlichen Verurteilungen der BF indizierten Gefährlichkeit ihre sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheids im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG), ist angesichts ihres langjährigen Aufenthalts und der langjährigen Erwerbstätigkeit in Österreich ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen, dass ihre Ausreise nach Spanien eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Der Beschwerde ist daher vom Amts wegen die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Der darauf gerichtete Beschwerdeantrag ist weder notwendig noch zulässig. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufwirft, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2184300.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.