G 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise im Oktober oder November 2016 am 21.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er erstbefragt zunächst angab, aus Syrien und vor dem Krieg und dem IS geflohen zu sein, welcher zwei seiner Brüder getötet habe. Etwa zwei Stunden darauf erklärte er, dass das nicht die Wahrheit sei, er habe angenommen, dass Syrer schneller einen positiven Bescheid erhielten. Er stamme aus Algerien, habe dort seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte, wolle aber in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund gab er an, er liebe Österreich und sei deshalb hergekommen. Bei der Einvernahme am 08.03.2017 erklärte er, er möge Österreich, wegen der Menschenrechte, weil es ihm hier gutgehe und er versorgt werde. Andere Fluchtgründe habe er nicht, er sei auch niemals persönlich verfolgt worden. Bei einer Rückkehr würde es ihm nicht so gut gehen. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass er aus wirtschaftlichen Gründen gekommen sei. Er sei Anfang 2016 aus Algerien in die Türkei gereist und nach etwa zehn Monaten weiter nach Griechenland und anschließend Österreich. In Frankreich lebe sein Bruder, Mitte 30, der den gleichen Vornamen habe. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt strafgerichtlich verurteilt: Am 20.12.2016 vom LG XXXX zu neun Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, wegen der Vergehen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls,Am 20.12.2016 vom LG römisch 40 zu neun Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, wegen der Vergehen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, am 02.02.2017 vom LG XXXXzu zehn Monaten Freiheitsstrafe, davon sieben bedingt nachgesehen auf drei Jahre, wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, wobei die Probezeit der ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert wurde, sowie am 07.06.2017 vom selben LG zu 18 Monaten Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, wobei die bedingte Strafnachsicht zu den beiden vorangegangenen Urteilen widerrufen wurde. Infolge dessen verbrachte er folgende Zeiten in Haft: 05.12.2016 bis 20.12.2016, 14.01.2017 bis 14.04.2017 und seit 06.05.2017 bis dato. Das BFA wies mit dem bekämpften Bescheid am 09.10.2017 den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien ab (Spruchpunkt II).Das BFA wies mit dem bekämpften Bescheid am 09.10.2017 den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien ab (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde "
G" nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt (Spruchpunkt III). Zugleich stellte das BFA fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV), und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V).Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei). Zugleich stellte das BFA fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier), und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf). Schließlich verhängte das BFA ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI).Schließlich verhängte das BFA ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs). In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Probleme mit Terroristen und hätte Angst gehabt, dies bei seiner Einvernahme zu sagen. 2013 bis 2014 sei er oft aufgefordert worden, seinen Vater zu töten. Wenn er das nicht täte, würden sie den Vater mitnehmen. Sein Land habe er verlassen, weil er Angst gehabt habe. Sein Vater sei getötet worden. Er wünsche, vom Gericht einvernommen zu werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Mit seiner als Beschwerde bezeichneten Eingabe bezweckt der Beschwerdeführer offensichtlich die Behebung oder Abänderung der Entscheidung dahingehend, dass ihm Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt werde, weil er eine private Verfolgung zu fürchten habe, ob aus einem Konventions- oder anderen Grund, gegen die ihn der Staat nicht schützen könne oder wolle. Daher ist die – rechtzeitige – Eingabe ungeachtet ihrer Form als Beschwerde zu behandeln.
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.3.2.2 Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. 3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandes-schaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH).3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandes-schaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). 3.2.4 Einem Fremden ist, wenn (insbesondere) eine Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde - sofern sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird -, nach § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.3.2.4 Einem Fremden ist, wenn (insbesondere) eine Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde - sofern sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird -, nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 3.2.5 Im Fall eines ebenso in einer Substitutionstherapie befindlichen Antragstellers hat der VwGH ausgesprochen, dass zur Entscheidung der Frage, ob diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, auf die Kriterien der Rechtsprechung des EGMR abzustellen ist (17.11.2010, 2008/23/0360). Diese Rechtsprechung betont, dass die Entscheidung, "einen Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind" sogar dann "nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall" "in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind" ein Problem in Bezug auf Art. 3 EMRK aufwerfe, wenn es sich "einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden" handelt. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. (VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515)3.2.5 Im Fall eines ebenso in einer Substitutionstherapie befindlichen Antragstellers hat der VwGH ausgesprochen, dass zur Entscheidung der Frage, ob diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, auf die Kriterien der Rechtsprechung des EGMR abzustellen ist (17.11.2010, 2008/23/0360). Diese Rechtsprechung betont, dass die Entscheidung, "einen Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind" sogar dann "nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall" "in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind" ein Problem in Bezug auf Artikel 3, EMRK aufwerfe, wenn es sich "einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden" handelt. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. (VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515) Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können also, so der EGMR, grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Hinreichende "außergewöhnliche Umstände" hat der EMRK in einem Fall darin gesehen, "dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können" (VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515). Davon kann bei der hier vorliegenden Substitutionstherapie aber nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer seine Eltern, erwachsene Geschwister und weitere Verwandte im Heimatland hat, und in der zentral gelegenen Hauptstadt seiner Heimatprovinz Krankenhäuser und Apotheken vorhanden sind. Nach Algier sind es von dort rund 200 km, um sich beraten zu lassen. Nach all dem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, sodass auch der Spruchpunkt II zu bestätigen war.Nach all dem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, sodass auch der Spruchpunkt römisch zwei zu bestätigen war. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei): 3.3.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels Im ersten Satz des Spruchpunkts III im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "
G" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung des Bescheids offenbar das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint (S. 44 des Bescheids, AS 258). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im ersten Satz des Spruchpunkts römisch drei im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung des Bescheids offenbar das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint (S. 44 des Bescheids, AS 258). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. 3.3.2 Rückkehrentscheidung Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Grundlage des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben kurz vor der Antragstellung eingereist. Seither sind gut 14 Monate vergangen. In dieser Zeit konnte keine relevante Bindung oder Beziehung aufgebaut werden, zumal die längste Periode, in der er nicht inhaftiert war, 26 Tage dauerte. Zusammengezählt war er etwa neun Wochen nicht in Haft. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens über den Umgang mit Mithäftlingen und Justizpersonal hinaus kaum ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer kein Privatleben vorbringt. Der Beschwerdeführer führt keine Lebensgemeinschaft und kein Familienleben in Österreich und hat das auch nicht behauptet, sondern, dass sein einziger Angehöriger in der EU sein Bruder in Frankreich sei. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, nämlich 29 von 31 Jahren, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte sowie die Möglichkeit, alte oder neue soziale Kontakte zu pflegen. Angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer ein privates Interesse an der Substitutionstherapie hat, die ihm derzeit hier, nicht aber im Herkunftsland in dieser Form zur Verfügung steht. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im konkreten Fall kommt dazu, dass der die Behörden zunächst über seine Herkunft und damit Identität zu täuschen versucht hat. Er lebte kurz von der Grundversorgung und die meiste Zeit als Strafgefangener in einer Justizanstalt, weist kaum Integrationsmerkmale auf und hat seinen Aufenthalt nur mittels eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz nach faktischer Einreise verwirklichen können. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, im Herkunftsland zumindest notdürftig leben zu können. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich, auch ohne Straftaten zu begehen, wirtschaftlich besser leben kann als in Algerien, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Algerien das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Eine der Abschiebung nach Algerien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Auch die beim Beschwerdeführer objektivierte Erkrankung hat kein solches Ausmaß, dass sie als Abschiebungshindernis im Sinne dieser Bestimmungen zu werten wäre. Trotz seiner Suchterkrankung kann der Beschwerdeführer in seiner Heimat, sei es wieder als Autospengler, sei es durch das Verrichten einfacher anderer Arbeiten ein Auskommen sowie Unterstützung durch seine Verwandten finden.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Auch die beim Beschwerdeführer objektivierte Erkrankung hat kein solches Ausmaß, dass sie als Abschiebungshindernis im Sinne dieser Bestimmungen zu werten wäre. Trotz seiner Suchterkrankung kann der Beschwerdeführer in seiner Heimat, sei es wieder als Autospengler, sei es durch das Verrichten einfacher anderer Arbeiten ein Auskommen sowie Unterstützung durch seine Verwandten finden. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher – von der Richtigstellung in dessen erstem Satz abgesehen – auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.Die Beschwerde war daher – von der Richtigstellung in dessen erstem Satz abgesehen – auch betreffend den Spruchpunkt römisch drei abzuweisen. 3.4 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.4 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise auf Grund einer nach § 18 BFA-VG durchführbaren Entscheidung nicht besteht, was hier nach dem Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides der Fall ist.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise auf Grund einer nach Paragraph 18, BFA-VG durchführbaren Entscheidung nicht besteht, was hier nach dem Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides der Fall ist. Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V):3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf): Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG). Das ist der Fall.Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§18 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG). Das ist der Fall. Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt schon wegen dessen kurzen Aufenthalts, der überwiegend in Strafhaft stattfand, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte, zumal auch kein Grund vorlag, im Rahmen der Ermessensübung davon abzusehen. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt V abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt römisch fünf abzuweisen war. 3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI):3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs): 3.6.1 Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens (früher: mehr als) sechs Monaten, weiters eine solche zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens (früher: mehr als) drei Monaten, die Verurteilung wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat, aber auch seine mehrfache Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen.3.6.1 Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens (früher: mehr als) sechs Monaten, weiters eine solche zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens (früher: mehr als) drei Monaten, die Verurteilung wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat, aber auch seine mehrfache Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Bereits die erste Verurteilung des Beschwerdeführers ist zweifach tatbestandsmäßig, da sie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und wegen einer Vorsatztat erfolgte, die er innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangen hat. Die zweite Verurteilung ist dreifach tatbestandsmäßig, da sie sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhte, und eine teilbedingte Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten aussprach, deren unbedingter Teil drei Monate umfasst. Das trifft auch auf die dritte zu, mittels derer die unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt und die bedingten Nachsichten widerrufen wurden, weil diese unter anderem wieder ein Vermögensdelikt betraf. Damit liegen die Voraussetzungen vielfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. Eine Strafhöhe von neun Monaten bei einer Strafdrohung von drei Jahren nach § 130 Abs. 1 StGB für einen Ersttäter manifestiert dazu noch ein Überwiegen der zulasten des Täters bestehenden Strafzumessungsgründe.Damit liegen die Voraussetzungen vielfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. Eine Strafhöhe von neun Monaten bei einer Strafdrohung von drei Jahren nach Paragraph 130, Absatz eins, StGB für einen Ersttäter manifestiert dazu noch ein Überwiegen der zulasten des Täters bestehenden Strafzumessungsgründe. 3.6.2 Aus dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften lässt sich zudem ablesen, dass der Beschwerdeführer auch über die Vermögensdelinquenz hinaus die rechtlich geschützten Werte nicht ausreichend verinnerlicht hat, woraus sozial inadäquates Verhalten folgte. 3.6.3 Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Drogenkriminalität und von Vermögensdelikten ausgeht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. 3.6.4 Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise gut 14 Monate gedauert hat. Allerdings wurde der Beschwerdeführer während dessen dreimal und insgesamt bereits rund ein Jahr in Untersuchungs- und Strafhaft angehalten.3.6.4 Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise gut 14 Monate gedauert hat. Allerdings wurde der Beschwerdeführer während dessen dreimal und insgesamt bereits rund ein Jahr in Untersuchungs- und Strafhaft angehalten. Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der des Beschwerdeführers erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Über-dies würde das dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Auf-enthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden unter-einander führen würde. 3.6.5. Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristungsdauer von zehn Jahren nahelegen würden. Vielmehr kann der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten nicht anders begegnet werden. Da die Verurteilungen in mindestens einer Weise jede für sich bereits eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 erfüllten, war die Entscheidung des BFA bereits nach der Rechtslage vor dem 01.11.2017 korrekt. Sie hat wie gezeigt auch nach der wiedergegebenen aktuellen – und vom Gericht anzuwendenden – Rechtslage Bestand.Da die Verurteilungen in mindestens einer Weise jede für sich bereits eine der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, erfüllten, war die Entscheidung des BFA bereits nach der Rechtslage vor dem 01.11.2017 korrekt. Sie hat wie gezeigt auch nach der wiedergegebenen aktuellen – und vom Gericht anzuwendenden – Rechtslage Bestand. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt VI abzuweisen.Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt römisch sechs abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht nur vier Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das zusätzliche Beschwerdevorbringen wäre bei Relevanz vom Neuerungsverbot betroffen gewesen. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu gesteigertem Fluchtvorbringen und Neuerungen im Folgeantrag oder zu den Voraussetzungen und zur Bemessung von Einreiseverboten.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu gesteigertem Fluchtvorbringen und Neuerungen im Folgeantrag oder zu den Voraussetzungen und zur Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I419.2174425.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.