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{'item': 'L511 2128936-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlL511 2128936-1 SpruchL511 2128936-1/42E Gekürzte Ausfertigung des am 04.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , XXXX , sowie die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , sowie die Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXXrömisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. SCHAAR, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 29.03.2016, Beitragskontonummer XXXX , Zahl: XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. SCHAAR, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 29.03.2016, Beitragskontonummer römisch 40 , Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt: I. In (Teil)erledigung der Beschwerden wird diesen im Hinblick auf die in Anlage X zum Erkenntnis angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiten stattgegeben und der bezeichnete Bescheid der SGKK im Ausmaß von Anlage X gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Gänze behoben.römisch eins. In (Teil)erledigung der Beschwerden wird diesen im Hinblick auf die in Anlage römisch zehn zum Erkenntnis angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiten stattgegeben und der bezeichnete Bescheid der SGKK im Ausmaß von Anlage römisch zehn gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Gänze behoben. II. Das Beschwerdeverfahren wird im Hinblick auf die in Anlage Z zum Erkenntnis gelisteten Verfahren betreffend die dort angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiten gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.römisch zwei. Das Beschwerdeverfahren wird im Hinblick auf die in Anlage Z zum Erkenntnis gelisteten Verfahren betreffend die dort angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. III. Den Beschwerden wird im Hinblick auf die in Anlage V1 zum Erkenntnis angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiten stattgegeben und festgestellt, dass diese im angeführten Ausmaß aufgrund der für die XXXX ausgeübten Tätigkeiten nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gem. § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlagen.römisch drei. Den Beschwerden wird im Hinblick auf die in Anlage V1 zum Erkenntnis angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiten stattgegeben und festgestellt, dass diese im angeführten Ausmaß aufgrund der für die römisch 40 ausgeübten Tätigkeiten nicht der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gem. Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlagen. IV. Den Beschwerden wird im Hinblick auf die in Anlage V2 zum Erkenntnis angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiten stattgegeben und festgestellt, dass diese im angeführten Ausmaß aufgrund der für die XXXX ausgeübten Tätigkeiten nicht der Teilversicherungspflicht gemäß § 5 iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 4 ASVG unterlagen.römisch vier. Den Beschwerden wird im Hinblick auf die in Anlage V2 zum Erkenntnis angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiten stattgegeben und festgestellt, dass diese im angeführten Ausmaß aufgrund der für die römisch 40 ausgeübten Tätigkeiten nicht der Teilversicherungspflicht gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4, ASVG unterlagen. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
  2. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
  3. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG den anwesenden Parteien in der Verhandlung am 04.10.2017 ausgefolgt, sowie den nicht anwesenden Parteien zugestellt (OZ 35). Die letzte Zustellung an eine nichtanwesende Verfahrenspartei erfolgte mit 28.11.2017 (OZ 35).
  4. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG den anwesenden Parteien in der Verhandlung am 04.10.2017 ausgefolgt, sowie den nicht anwesenden Parteien zugestellt (OZ 35). Die letzte Zustellung an eine nichtanwesende Verfahrenspartei erfolgte mit 28.11.2017 (OZ 35). Alle rechtlich vertretenen Beschwerdeführer haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG). Die übrigen Verfahrensparteien sowie die belangte Behörde haben bis dato keine Ausfertigung beantragt.Alle rechtlich vertretenen Beschwerdeführer haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen vergleiche dazu Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG). Die übrigen Verfahrensparteien sowie die belangte Behörde haben bis dato keine Ausfertigung beantragt. Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.Die Ausfertigung kann somit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt erfolgen.
  5. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
  6. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw. Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L511.2128936.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.