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{'item': 'L511 2149849-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlL511 2149849-1 SpruchL511 2149849-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatj

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG teilweise statt und stellte fest, dass für die Zeit vom 18.01.2017 bis 27.02.

§ 8Abs. 2 Al

VG kein Anspruch auf Notstandshilfe vorliege, ab dem 28.02.2017 sei der Anspruch auf Notstandshilfe wieder gegeben (AZ 017).1.6. Mit Bescheid vom 02.03.2017, Zahl: römisch 40 , zugestellt mit 07.03.2017 (AZ 017/11), gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.02.

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG teilweise statt und stellte fest, dass für die Zeit vom 18.01.2017 bis 27.02.

Paragraph 8, Absatz 2, AlVG kein Anspruch auf Notstandshilfe vorliege, ab dem 28.02.2017 sei der Anspruch auf Notstandshilfe wieder gegeben (AZ 017). Im Wesentlichen führt das AMS begründend aus, dass der Beschwerdeführer den Untersuchungstermin am 18.01.2017 nicht wahrgenommen habe. Aus dem über das Telefonat geführten Aktenvermerk vom 04.01.2017, sowie aus der dem AMS gegenüber am 25.01.2017 angegebenen Begründung, er habe den Termin nicht wahrgenommen, weil "so und so keine richtige Untersuchung erfolge" ergäbe sich, dass er sich geweigert habe an der Untersuchung teilzunehmen. Den Termin am 28.02.2017 habe er jedoch wahrgenommen, weshalb die Weigerung damit beendet gewesen sei. 1.

  1. Mit Schreiben vom 08.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 02.02.2017 (AZ 018). 1.
  2. Die belangte Behörde legte am 13.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 001-018]).
  3. Das Bundesverwaltungsgericht [BVwG] gab mit Erkenntnis vom 30.03.2017 der Beschwerde statt (OZ 3), weil die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dessen Initiative erfolgt sei, und die Sanktion des § 8 Abs. 2 AlVG nur an eine durch das AMS verfügte Anordnung anknüpfe.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht [BVwG] gab mit Erkenntnis vom 30.03.2017 der Beschwerde statt (OZ 3), weil die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dessen Initiative erfolgt sei, und die Sanktion des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG nur an eine durch das AMS verfügte Anordnung anknüpfe.
  5. Auf Grund der dagegen erhobenen ordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof [VwGH] mit Erkenntnis vom 07.09.2017, Ro2017/08/0007, die angefochtene Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben (OZ 9). Begründend führt der VwGH im Wesentlichen aus, in der Niederschrift vom 25.10.2016 sei seitens des AMS eine Anordnung der Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz erfolgt; dass diese erst nach der Einleitung der Untersuchung durch den Beschwerdeführer selbst erfolgt sei, schade dabei nicht.Begründend führt der VwGH im Wesentlichen aus, in der Niederschrift vom 25.10.2016 sei seitens des AMS eine Anordnung der Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz erfolgt; dass diese erst nach der Einleitung der Untersuchung durch den Beschwerdeführer selbst erfolgt sei, schade dabei nicht. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  7. Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2016 bei der PVA einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension (AZ 006/2). 1.
  8. Diesen Antrag legte der Beschwerdeführer ebenfalls am 25.10.2016 dem AMS vor, wo eine Niederschrift folgenden Inhalts verfasst wurde: "Ich habe am 25.10.2016 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt. Einen diesbezüglichen Nachweis lege ich vor. Ich wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich jede Änderung in meinem Pensionsverfahren dem Arbeitsmarktservice XXXX unverzüglich - jedoch längstens innerhalb von 7 Tagen - bekannt geben muss. Ein Gutachten der Untersuchung liegt nicht vor."Ich habe am 25.10.2016 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt. Einen diesbezüglichen Nachweis lege ich vor. Ich wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich jede Änderung in meinem Pensionsverfahren dem Arbeitsmarktservice römisch 40 unverzüglich - jedoch längstens innerhalb von 7 Tagen - bekannt geben muss. Ein Gutachten der Untersuchung liegt nicht vor. Ich wurde darüber informiert, dass ich während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit, grundsätzlich für maximal 3 Monate nicht zur Verfügung stehen muss. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers. Weiters wurde ich darüber informiert, dass ich den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Über einen möglichen Anspruchsverlust als Rechtsfolge für die Dauer einer Verweigerung der Untersuchung (§ 8 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz) wurde ich aufgeklärt. Über die Bestimmungen der §§ 7, 8, 23 und 50

(1)Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde ich informiert."Weiters wurde ich darüber informiert, dass ich den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Über einen möglichen Anspruchsverlust als Rechtsfolge für die Dauer einer Verweigerung der Untersuchung (Paragraph 8, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz) wurde ich aufgeklärt. Über die Bestimmungen der Paragraphen 7, 8, 23 und 50
(1)Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde ich informiert." 1.
  1. Der Beschwerdeführer hatte auf Grund seines Antrages bei der PVA im Dezember 2016 einen Untersuchungstermin, den er auch wahrnahm. Einem weiteren Untersuchungstermin vom 18.01.2017 blieb er nach einem Telefonat mit der PVA am 04.01.2017 fern (AZ 013, 009). 1.
  2. Der Beschwerdeführer blieb dem Untersuchungstermin am 18.01.2017 fern, weil er der Ansicht war, dass er schon einer Untersuchung nachgekommen sei und er dort "ohnehin nicht untersucht wird" (AZ 013, 008, 009). 1.
  3. Am 18.01.2017 erfolgte die Einstellung des Leistungsbezuges auf Grund einer Information der PVA an das AMS (AZ 007). Am 25.01.2017 sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor und verwies darauf, dass er den Termin nicht ohne Gründe verabsäumt habe. Der Grund sei, dass er dort "ohnehin nicht untersucht wird" (AZ 008, 009). 1.
  4. Einen auf Grund des Fernbleibens neuerlich vorgeschriebenen Termin vom 28.02.2017 nahm der Beschwerdeführer wahr (AZ 012).
  5. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  6. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-21]).2.
  7. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-21]). 2.1.
  8. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 5, 9) * Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 3, 7) * Kursunterlagen samt Kurserinnerung (AZ 25-28) * Betreuungsplan vom 09.06.2016 (AZ 29) * Arbeitsfähigkeitsmeldung vom 15.07.2016 (AZ 7) * Rückmeldung des Kursträgers über An- und Abwesenheiten (OZ 3) * Bezugsverlauf und Versicherungsverlauf (AZ 34-35) * Krankmeldung des Beschwerdeführers an den Kursträger (OZ 6) * Erkenntnis vom 07.09.2017, Ro2017/08/0007 (OZ 9) 2.
  9. Beweiswürdigung 2.2.
  10. Die Feststellungen zur Antragstellung bei der PVA und der nachfolgenden Niederschrift beim AMS, ergeben sich aus den Eintragungen im AMS-Datensystem (AZ 006, 007). Die Zitierung der Aktenvermerke der PVA sowie der Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls unmittelbar aus dem Akt (AZ 013, 011). 2.2.
  11. Sowohl der Umstand als auch die Gründe für die Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermins am 18.01.2017 ergeben sich aus dem Akt (AZ 009, 011, 013) und wurde vom Beschwerdeführer selbst angegeben (AZ 009).
  12. Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 3.
  13. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).3.
  14. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). 3.1.
  15. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  16. Rechtliche Beurteilung 4.
  17. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF (AlVG)). 4.1.
  18. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.1.
  19. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.
  20. Zur Abweisung der Beschwerde 4.2.
  21. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist auf Grund der teilweisen Stattgabe durch die Beschwerdevorentscheidung (nur mehr) die Einstellung des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 18.01.2017 bis 28.02.

§ 8Abs. 2 Al

VG vorlag.4.2.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist auf Grund der teilweisen Stattgabe durch die Beschwerdevorentscheidung (nur mehr) die Einstellung des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 18.01.2017 bis 28.02.

Paragraph 8, Absatz 2, AlVG vorlag. 4.2.

  1. Gemäß § 8 Abs. 2 AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.4.2.
  2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. 4.2.
  3. Gegenständlich erfolgte die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit auf Anordnung des AMS (siehe dazu VwGH 07.09.2017, Ro2017/08/0007), so dass zu prüfen bleibt, ob und wie lange eine Weigerung seitens des Beschwerdeführers vorlag. 4.2.3.
  4. Eine Weigerung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine arbeitslose Person aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen kann, wobei es sich dabei aber nur um Gründe handeln kann, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstehen; die subjektive Sicht des Arbeitslosen ist dabei nicht ausschlaggebend (VwGH 28.09.2015, Ra2015/08/0064). 4.2.3.
  5. Die Angaben des Beschwerdeführers er sei zu dem Termin nicht hingegangen, weil er schon bei einem Termin gewesen sei, und "so und so keine richtige Untersuchung erfolge" ist jedenfalls kein triftiger Grund bei einer Untersuchung nicht zu erscheinen. Der Beschwerdeführer blieb daher der Untersuchung am 18.01.2017 unbegründet fern. 4.2.
  6. Der Leistungsbezug hat gemäß § 8 Abs. 2 AlVG für die Dauer der Weigerung zu entfallen, sodass die Leistung wieder gebührt, sobald sich die arbeitslose Person der Untersuchung unterzieht (VwGH 28.09.2015, Ra2015/08/0064).4.2.
  7. Der Leistungsbezug hat gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG für die Dauer der Weigerung zu entfallen, sodass die Leistung wieder gebührt, sobald sich die arbeitslose Person der Untersuchung unterzieht (VwGH 28.09.2015, Ra2015/08/0064). 4.2.4.
  8. Der Beschwerdeführer hat sich am 28.02.2017 der zuvor nicht wahrgenommenen Untersuchung unterzogen, weshalb ab diesem Zeitpunkt der Leistungsbezug wieder erfolgen konnte. 4.2.4.
  9. Das AMS hat den Verlust des Leistungsbezuges vom 18.01.2017 bis zum 28.02.2017 daher zu Recht ausgesprochen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf das im gegenständlichen Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf die Rechtsprechung zu § 8 AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Leistungseinstellung während der Dauer der Weigerung und zum Vorliegen von triftigen Gründen insbesondere VwGH 28.09.2015, Ra2015/08/
  10. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf das im gegenständlichen Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf die Rechtsprechung zu Paragraph 8, AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Leistungseinstellung während der Dauer der Weigerung und zum Vorliegen von triftigen Gründen insbesondere VwGH 28.09.2015, Ra2015/08/
  11. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L511.2149849.1.00

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