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{'item': 'L525 2151618-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlL525 2151618-1 SpruchL525 2151618-1/27E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einze

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung stellt sich der Verfahrensgang wie folgt dar: Der Beschwerdeführer (BF), ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 8.3.2016 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vor dem CC Eisenstadt am 8.3.2016 vor, er sei Moslem und Ahmadi. Er werde von den Sunniten immer wieder belästigt. Er bekomme keine Arbeit in Pakistan und werde ständig mit dem Umbringen bedroht. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer wurde dann zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt in die Asylwerber-Unterkunft Löffelbach 21, 8230 Hartberg überstellt. Mit Schreiben vom 27.5.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG übermittelt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Ungarns angenommen werde.Der Beschwerdeführer wurde dann zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt in die Asylwerber-Unterkunft Löffelbach 21, 8230 Hartberg überstellt. Mit Schreiben vom 27.5.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG übermittelt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Ungarns angenommen werde. Aus dem Auszug der Grundversorgung Steiermark vom 22.12.2016 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer per 19.12.2016 von der Grundversorgung abgemeldet worden sei, da er unbekannten Aufenthalts sei. Mit Bescheid vom 27.12.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 27.12.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend stellte das BFA – so weit von Bedeutung – fest, die fehlende Hauptwohnsitzmeldung gehe eindeutig aus der Abmeldung aus der Grundversorgungsstelle des Landes Steiermark hervor. Der Beschwerdeführer hätte sein zugeteiltes Betreuungsquartier mit 19.12.2016 "unbekannten Aufenthaltes" verlassen und sei somit seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nachgekommen. Ein neuer Aufenthaltsort nach seiner Abmeldung an der letzten Wohnadresse könne nicht festgestellt werden. Der Auszug aus dem aktuellen Melderegister hätte keine neue Meldeadresse ergeben. Mit Beurkundung vom 27.12.2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle könne nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werde und erscheine auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers) eine Verständigung gem. § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid werde daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tage (gemeint: 27.12.2016) gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Die Hinterlegung im Akt erfolge mit 27.12.2016.Mit Beurkundung vom 27.12.2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle könne nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werde und erscheine auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers) eine Verständigung gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig. Der Bescheid werde daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tage (gemeint: 27.12.2016) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Die Hinterlegung im Akt erfolge mit 27.12.

  1. Mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG vom 27.12.2016 wurde bekannt gemacht, dass für die oben genannte Person (gemeint: den Beschwerdeführer) ein Bescheid gem.Mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustellG vom 27.12.2016 wurde bekannt gemacht, dass für die oben genannte Person (gemeint: den Beschwerdeführer) ein Bescheid gem. "§3neg/§8neg/§57v.Amtsw-RückkehrE-Frist" aufliege. Der Beschwerdeführer werde ersucht dieses Schriftstück längestens bis zum 10.1.2017 zu beheben. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass die Zustellung als bewirkt gilt, wenn seit dem Anschlag an die Amtstafel der Behörde zwei Wochen vergangen seien. Mit Schriftsatz vom 24.1.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2016 und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Soweit nunmehr von Bedeutung führte die Beschwerde aus, die Beschwerdefrist von zwei Wochen gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG sei verfassungswidrig. Es werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. In der Sache führte die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei am 8.3.2016 eine oberflächliche Erstbefragung durchgeführt worden. Ein weiteres Ermittlungsverfahren sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Religionsgruppe der Ahmadis und seien die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides mangelhaft und veraltet. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde selbst kein Ermittlungsverfahren zu den Fluchtgründen durchgeführt.Mit Schriftsatz vom 24.1.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2016 und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Soweit nunmehr von Bedeutung führte die Beschwerde aus, die Beschwerdefrist von zwei Wochen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG sei verfassungswidrig. Es werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. In der Sache führte die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei am 8.3.2016 eine oberflächliche Erstbefragung durchgeführt worden. Ein weiteres Ermittlungsverfahren sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Religionsgruppe der Ahmadis und seien die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides mangelhaft und veraltet. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde selbst kein Ermittlungsverfahren zu den Fluchtgründen durchgeführt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.2.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.1.2017 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 10.4.2017, Zl. L525 2151618-1/2E wie das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung mit näherer Begründung abgewiesen wurde, als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 7.7.2017, Zl. L525 2151618-1/9E wie das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2016 als verspätet zurück. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die dortigen Erwägungsgründe verwiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Entscheidungen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Erkenntnis vom 26.9.2017, GZ G 134/2017 ua, dass die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist" in § 16 Abs. 1 BFA-VG verfassungswidrig sei (Spruchpunkt I). Frühere gesetzliche Bestimmungen würden nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt II.), die aufgehobenen Bestimmungen würden nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt III.) und sei der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung verpflichtet (Spruchpunkt IV.).Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Erkenntnis vom 26.9.2017, GZ G 134 aus 2017, ua, dass die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist" in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verfassungswidrig sei (Spruchpunkt römisch eins). Frühere gesetzliche Bestimmungen würden nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt römisch zwei.), die aufgehobenen Bestimmungen würden nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt römisch drei.) und sei der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung verpflichtet (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis vom 11.10.2017, GZ E 2723/2017-14 erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, dass der Beschwerdeführer durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Beschlusses in seinen Rechten verletzt wurde und behob der Verfassungsgerichtshof den hg. Beschluss vom 7.7.2017, Zl. L 525 2151618-1/9E und stellte mit Beschluss vom gleichen Tag, GZ E 1765/2017-14 das Beschwerdeverfahren gegen das hg. Erkenntnis vom 10.4.2017, Zl. L 525 2151618-1/2E ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt des erkennenden Gerichtes.
  4. Rechtliche Beurteilung: Das Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet auszugsweise:Das Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet auszugsweise: "Befragungen und Einvernahmen § 19.

(1)Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.Paragraph 19,
(1)Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2)Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.
(3)Eine Einvernahme kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Tonaufzeichnung dokumentiert werden.
(4)Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
(5)Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
(5)Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
(6)Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen."
(6)Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen." Zunächst wird festgehalten, dass durch die Behebung des hg. Beschlusses vom 7.7.2017 die Beschwerde gegen den hier gegenständlichen Bescheid rechtzeitig war und das Verfahren nach wie vor anhängig ist. Die Beschwerde bringt zunächst vor, der Beschwerdeführer sei während seines Asylverfahrens nie durch die belangte Behörde einvernommen worden. Bereits damit ist die Beschwerde im Recht: § 19 Abs 2 AsylG verpflichtet das BFA einen Asylwerber zumindest einmal während des aufrechten Verfahrens einzuvernehmen. Dem vorgelegten Akt ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des aufrechten Asylverfahrens durch die belangte Behörde zu seinen Fluchtgründen näher befragt worden ist. Die persönliche Anhörung eines Antragstellers auf internationalen Schutz durch Organe der entscheidenden Behörde ist der wohl wesentlichste Bestandteil eines solchen Verfahrens, gerade weil es vielfach nicht möglich ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt alleine aus der Aktenlage oder durch Sachverständige zu bestimmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 19 Asylgesetz, K1).Paragraph 19, Absatz 2, AsylG verpflichtet das BFA einen Asylwerber zumindest einmal während des aufrechten Verfahrens einzuvernehmen. Dem vorgelegten Akt ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des aufrechten Asylverfahrens durch die belangte Behörde zu seinen Fluchtgründen näher befragt worden ist. Die persönliche Anhörung eines Antragstellers auf internationalen Schutz durch Organe der entscheidenden Behörde ist der wohl wesentlichste Bestandteil eines solchen Verfahrens, gerade weil es vielfach nicht möglich ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt alleine aus der Aktenlage oder durch Sachverständige zu bestimmen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 19, Asylgesetz, K1). Durch die Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.Durch die Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden. Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungsverpflichtung nur unzureichend nachgekommen, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungsverpflichtung nur unzureichend nachgekommen, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L525.2151618.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.