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{'item': 'W107 2115213-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 19Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28Artikel 6Artikel 57Art. 34Art. 80Art. 58Art. 73§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW107 2115213-1 SpruchW107 2115213-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll And

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2013 vom 11.04.2013 beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das gegenständliche Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
  2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 03.01.2014, AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin eine EBP 2013 iHv EUR 1.412,38 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 11,39 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) und eine beantragte sowie ermittelte Fläche im Ausmaß von je 11,37 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin eine EBP 2013 iHv EUR 1.412,38 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 11,39 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) und eine beantragte sowie ermittelte Fläche im Ausmaß von je 11,37 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  4. Am 17.06.2014 wurde auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin im Beisein der Beschwerdeführerin eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer Flächenabweichungen betreffend das gegenständliche Antragsjahr vorgefunden wurden.
  5. Mit Schreiben der AMA vom 17.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
  6. Mit Schreiben vom 24.07.2014 nahm die Beschwerdeführerin zum Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle Stellung.
  7. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 03.01.2014 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle

§ 19Abs. 2 MOG 2007 abgeändert, der Beschwerdeführerin nach "Abzug Flächensanktion" i

Hv EUR 104,34 eine EBP 2013 iHv nunmehr EUR 1.255,87 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 156,51 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 11,39 vorhandene ZA und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,37 ha, jedoch eine "nach VOK" ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 10,95 ha zu Grunde gelegt. Als Differenzfläche wurden 0,42 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, da aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.6. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 03.01.2014 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert, der Beschwerdeführerin nach "Abzug Flächensanktion" iHv EUR 104,34 eine EBP 2013 iHv nunmehr EUR 1.255,87 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 156,51 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 11,39 vorhandene ZA und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,37 ha, jedoch eine "nach VOK" ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 10,95 ha zu Grunde gelegt. Als Differenzfläche wurden 0,42 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, da aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

  1. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 04.11.2014 zugestellt, erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitige Beschwerde, welche die behördlich festgestellten Flächenabweichungen moniert. Die Beschwerdeführerin habe eine Stellungnahme zum Prüfbericht an die AMA übermittelt, auf diese habe sie jedoch keine Rückmeldung erhalten. Würden ihre Einwände berücksichtig, würde sich die Rückzahlung reduzieren.
  2. Am 05.10.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Gemeinsam mit der Beschwerdevorlage erfolgte eine Sachverhaltsdarstellung der AMA zur EBP
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Sachverhaltsdarstellung der AMA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage ihrer Stellungnahme zum VOK-Prüfbericht aufgefordert.
  4. Mit Eingabe vom 03.01.2018 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben "Stellungnahme zum Prüfbericht", datierend auf den 24.07.2014, vor. Hierin moniert die Beschwerdeführerin die Bewertung einer Fläche auf dem Feldstück (FS) Nr. 2 als Dauerweide, die Vergrößerung der NLN-Flächen auf dem FS Nr. 2 und die Einstufung einer Fläche als Böschung durch die AMA. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsdarstellung der AMA erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2013 über 11,39 ZA und beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2013 die Gewährung der EBP 2013 für ihren Betrieb im Ausmaß von 11,37 ha. Die Beschwerdeführerin zog zur Flächenermittlung keinen Sachverständigen (oder sonstigen Beauftragten) heran. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin eine EBP 2013 für eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,37 ha in Höhe von EUR 1.412,38 gewährt. Die Überweisung erfolgte am 18.12.
  6. Am 17.06.2014 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das gegenständliche Antragsjahr eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 10,95 ha vorgefunden wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wird als richtig festgestellt. Mit Schreiben vom 24.07.2014 nahm die Beschwerdeführerin zum Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle Stellung. In Entsprechung dieser Stellungnahme korrigierte die belangte Behörde die auf dem FS Nr. 2 zunächst festgestellte Nutzungsart "Dauerweide" auf die Nutzungsart "Mähwiese/-weide". Die Korrektur hatte keine Auswirkung auf die Prämiengewährung. Die übrigen in der Stellungnahme angeführten Punkte (Vergrößerung der NLN-Fläche auf FS Nr. 2 und Abzug einer Fläche auf FS Nr. 3 als Böschung) konnten von der AMA nicht berücksichtigt werden. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle eine EBP 2013 iHv EUR 1.255,87 gewährt und nach Verhängung einer Flächensanktion iHv EUR 104,34 eine Rückforderung von EUR 156,51 vorgenommen. Als Differenzfläche wurden 0,42 ha ausgewiesen, was für die Beschwerdeführerin (gemessen an der ermittelten Fläche) eine Flächendifferenz von über 3 % bedeutete.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellung der Richtigkeit der anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.06.2014 ermittelten Flächen ergibt sich aus dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle in Zusammenschau mit der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden seitens der belangten Behörde – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Kontrollbericht – im Rahmen einer Sachverhaltsdarstellung nachvollziehbar erläutert und stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als unbedenklich dar. Den Erläuterungen der belangten Behörde wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Die der Beschwerdeführerin eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen eines Parteiengehörs zur Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde Stellung zu nehmen, ließ diese ungenützt. Aus der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde ergibt sich, dass die auf dem Feldstück Nr. 2 zunächst festgestellte Nutzungsart "Dauerweide" – in Entsprechung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Kontrollbericht – auf die Nutzungsart "Mähwiese/-weide" korrigiert wurde, was an der Prämienfähigkeit dieser Flächen jedoch nichts änderte. Weiter legte die belangte Behörde plausibel dar, weshalb die übrigen, in der Stellungnahme angeführten Punkte (Vergrößerung der NLN-Fläche auf FS Nr. 2 und Abzug einer Fläche auf FS Nr. 3 als Böschung) nicht berücksichtigt werden konnten. Diesbezüglich führte die belangte Behörde schlüssig aus, dass die Vergrößerung der NLN-Fläche auf dem FS Nr. 2 (Gstk. Nr. XXXX und XXXX ) beizubehalten sei, da auf dieser Fläche aufgrund des vorgefundenen Gehölzes, Gebüsches und Staudenbewuchses keine landwirtschaftliche Nutzung möglich sei. Hinsichtlich der Böschung auf dem FS Nr. 3 erläuterte die AMA ebenso plausibel, dass diese Fläche aufgrund des im Zuge der Kontrolle 2014 vorgefundenen Zustandes auch in den vorangegangenen Jahren 2013 und 2012 nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche habe gewertet werden können. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme zum Kontrollbericht selbst an, dass im Bereich der Böschung zum Zeitpunkt der Kontrolle möglicherweise noch nicht gemäht gewesen sei. Mit der Ausführung, eine auf FS Nr. 2 unter Obstbäumen gelegene Fläche im Ausmaß von 5 ar sei ebenfalls landwirtschaftliche Nutzfläche, wird das Ausmaß der festgestellten Differenzfläche im Ergebnis nicht bestritten, da die Frage der Beihilfefähigkeit einer Fläche eine rechtliche Beurteilung und keine Tatsachenfrage darstellt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel ergaben sich keinerlei Bedenken, den Feststellungen die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte beihilfefähige Fläche zu Grunde zu legen.Die Feststellung der Richtigkeit der anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.06.2014 ermittelten Flächen ergibt sich aus dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle in Zusammenschau mit der Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden seitens der belangten Behörde – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Kontrollbericht – im Rahmen einer Sachverhaltsdarstellung nachvollziehbar erläutert und stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als unbedenklich dar. Den Erläuterungen der belangten Behörde wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Die der Beschwerdeführerin eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen eines Parteiengehörs zur Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde Stellung zu nehmen, ließ diese ungenützt. Aus der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde ergibt sich, dass die auf dem Feldstück Nr. 2 zunächst festgestellte Nutzungsart "Dauerweide" – in Entsprechung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Kontrollbericht – auf die Nutzungsart "Mähwiese/-weide" korrigiert wurde, was an der Prämienfähigkeit dieser Flächen jedoch nichts änderte. Weiter legte die belangte Behörde plausibel dar, weshalb die übrigen, in der Stellungnahme angeführten Punkte (Vergrößerung der NLN-Fläche auf FS Nr. 2 und Abzug einer Fläche auf FS Nr. 3 als Böschung) nicht berücksichtigt werden konnten. Diesbezüglich führte die belangte Behörde schlüssig aus, dass die Vergrößerung der NLN-Fläche auf dem FS Nr. 2 (Gstk. Nr. römisch 40 und römisch 40 ) beizubehalten sei, da auf dieser Fläche aufgrund des vorgefundenen Gehölzes, Gebüsches und Staudenbewuchses keine landwirtschaftliche Nutzung möglich sei. Hinsichtlich der Böschung auf dem FS Nr. 3 erläuterte die AMA ebenso plausibel, dass diese Fläche aufgrund des im Zuge der Kontrolle 2014 vorgefundenen Zustandes auch in den vorangegangenen Jahren 2013 und 2012 nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche habe gewertet werden können. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme zum Kontrollbericht selbst an, dass im Bereich der Böschung zum Zeitpunkt der Kontrolle möglicherweise noch nicht gemäht gewesen sei. Mit der Ausführung, eine auf FS Nr. 2 unter Obstbäumen gelegene Fläche im Ausmaß von 5 ar sei ebenfalls landwirtschaftliche Nutzfläche, wird das Ausmaß der festgestellten Differenzfläche im Ergebnis nicht bestritten, da die Frage der Beihilfefähigkeit einer Fläche eine rechtliche Beurteilung und keine Tatsachenfrage darstellt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel ergaben sich keinerlei Bedenken, den Feststellungen die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte beihilfefähige Fläche zu Grunde zu legen. Dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Flächenermittlungen Sachverständige (oder sonstige Beauftragte) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln – insbesondere dem angefochtenen Bescheid sowie dem Mehrfachantrag-Flächen – und blieben im gesamten Verfahren dem Grunde nach unbestritten.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet: 3.2. Anwendbare Bestimmungen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden: VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden: VO (EG) 73/2009: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff [ ] c) "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 6; [ ] h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom

  1. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom
  2. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom

  1. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen [ ]
  2. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]. Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen [ ]
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ]. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. [ ]. Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [ ]. Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[ ]." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen geändert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/20149, die Sanktionen wurden herabgesetzt), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen, und kommt deshalb für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, kann nicht herangezogen werden, da die Neuregelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70 ff.). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (

  1. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  2. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  3. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Ziel der neuen Regelung ist somit eine Anpassung der Sanktionen an den neuen Regelungszusammenhang und nicht eine Milderung der Art oder Schwere der Sanktionen nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage (vgl. auch EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen geändert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/20149, die Sanktionen wurden herabgesetzt), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen, und kommt deshalb für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, kann nicht herangezogen werden, da die Neuregelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70 ff.). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
  4. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  5. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  6. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Ziel der neuen Regelung ist somit eine Anpassung der Sanktionen an den neuen Regelungszusammenhang und nicht eine Milderung der Art oder Schwere der Sanktionen nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage vergleiche auch EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70). 3.
  7. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  8. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers bei Aktivierung vorhandener Zahlungsansprüche (ZA) je beihilfefähiger Hektarfläche. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin die EBP 2013 mit Erstbescheid vom 03.01.2014 unter Zugrundelegung von 11,39 ZA für eine beantragte und ermittelte Fläche ihres Betriebes im Ausmaß von 11,37 ha in Höhe von 1.412,38 gewährt. 3.3.
  9. Eine Vor-Ort-Kontrolle auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin ergab jedoch für das Antragsjahr 2013, dass ein Teil der beantragten Flächen keine beihilfefähige Fläche darstellte. Hierzu ist Folgendes auszuführen: Eine beihilfefähige Hektarfläche ist

Art. 34Abs.

2 lit. a VO (EG) 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Eine landwirtschaftliche Fläche ist

der Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. h VO (EG) 73/2009 jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

der Definition in Art. 2 lit. c leg. cit. beschreibt der Begriff "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 6

der zitierten Verordnung.Eine beihilfefähige Hektarfläche ist

Artikel 34

, Absatz 2, Litera a, VO (EG) 73 aus 2009, jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Eine landwirtschaftliche Fläche ist

der Begriffsbestimmung des Artikel 2, Litera h, VO (EG) 73 aus 2009, jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

der Definition in Artikel 2, Litera c, leg. cit. beschreibt der Begriff "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 6der zitierten Verordnung.

Wie im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2014 festgestellt wurde, war eine Fläche auf den Feldstücken Nr. 2 und 3 mit Gebüsch, Gehölz und Stauden bestanden. Diese Flächen waren im Antragsjahr 2013 somit keine landwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Art. 2 lit. h VO (EG) 73/2009, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähig sein könnten. Wie bereits unter Punkt II.

  1. dieses Erkenntnisses ausgeführt, ist das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht zu beanstanden. Die aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Kontrollbericht geänderte Nutzungsart des FS Nr. 2 von "Dauerweide" auf "Mähwiese/-weide" änderte am Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nichts, da beide Nutzungsarten prämienfähig sind.Wie im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2014 festgestellt wurde, war eine Fläche auf den Feldstücken Nr. 2 und 3 mit Gebüsch, Gehölz und Stauden bestanden. Diese Flächen waren im Antragsjahr 2013 somit keine landwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Artikel 2, Litera h, VO (EG) 73 aus 2009,, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähig sein könnten. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.
  2. dieses Erkenntnisses ausgeführt, ist das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht zu beanstanden. Die aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Kontrollbericht geänderte Nutzungsart des FS Nr. 2 von "Dauerweide" auf "Mähwiese/-weide" änderte am Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nichts, da beide Nutzungsarten prämienfähig sind. Zum weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, dass eine auf dem FS Nr. 2 unter Obstbäumen gelegene Fläche im Ausmaß von 0,05 ha ebenfalls landwirtschaftliche Nutzfläche sei, ist auszuführen, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde von der Beschwerdeführerin jedoch weder behauptet noch begründet. Die belangte Behörde konnte der Berechnung der EBP 2013 daher die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen. 3.3.
  3. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.3.
  4. Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Die belangte Behörde war daher

Art. 80Abs.

1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.Die belangte Behörde war daher

Artikel 80

, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. 3.3.

  1. Durchbrochen wird das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien zwar durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde weder behauptet noch belegt.3.3.
  2. Durchbrochen wird das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien zwar durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde weder behauptet noch belegt. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages im Sinne des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 liegen somit nicht vor.Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages im Sinne des Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, liegen somit nicht vor. 3.3.
  3. Die festgestellte Differenzfläche von 0,42 ha bedeutet für die Beschwerdeführerin (gemessen an der ermittelten Fläche) eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %. Die Beihilfe für das Antragsjahr 2013 war daher

Art. 58

VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen. In Entsprechung dieser Vorgabe verhängte die belangte Behörde zusätzlich zur vorgenommenen Richtigstellung eine Flächensanktion in Höhe von EUR 104,34.3.3.5. Die festgestellte Differenzfläche von 0,42 ha bedeutet für die Beschwerdeführerin (gemessen an der ermittelten Fläche) eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %. Die Beihilfe für das Antragsjahr 2013 war daher

Artikel 58

, VO (EG) 1122 aus 2009, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen. In Entsprechung dieser Vorgabe verhängte die belangte Behörde zusätzlich zur vorgenommenen Richtigstellung eine Flächensanktion in Höhe von EUR 104,34.

Art. 73Abs.

1 VO (EG) 1122/2009 finden die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse nur dann keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg., Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).

Artikel 73

, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, finden die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse nur dann keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg., Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen zu belegen, dass sie an der falschen Beantragung keine Schuld trifft. Ein mangelndes Verschulden an der überhöhten Flächenbeantragung wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt. Da sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines mangelnden Verschuldens ergaben, waren im Hinblick auf die Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 und unter Anlegung des höchstgerichtlich gebotenen, strengen Maßstabes, keine Gründe für das Vorliegen einer Ausnahme von der Anwendung der Sanktionen iSd. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 ersichtlich.Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen zu belegen, dass sie an der falschen Beantragung keine Schuld trifft. Ein mangelndes Verschulden an der überhöhten Flächenbeantragung wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt. Da sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines mangelnden Verschuldens ergaben, waren im Hinblick auf die Beweislastumkehr des Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, und unter Anlegung des höchstgerichtlich gebotenen, strengen Maßstabes, keine Gründe für das Vorliegen einer Ausnahme von der Anwendung der Sanktionen iSd. Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinzuweisen, wonach von Landwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (vgl. EuGH 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rn. 84; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). So hat sich der Betroffene mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen und bei aufkommenden Zweifeln alle Informationsmöglichkeiten zu nutzen. Im Übrigen stellt die AMA im Zuge der jährlichen Veröffentlichung von Merkblättern, den Antragstellern auch entsprechende Hilfestellungen, Anleitungen und Informationen zur Verfügung.Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinzuweisen, wonach von Landwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben vergleiche EuGH 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rn. 84; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). So hat sich der Betroffene mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen und bei aufkommenden Zweifeln alle Informationsmöglichkeiten zu nutzen. Im Übrigen stellt die AMA im Zuge der jährlichen Veröffentlichung von Merkblättern, den Antragstellern auch entsprechende Hilfestellungen, Anleitungen und Informationen zur Verfügung. 3.3.6. Die Frage der Verjährung ist stets von Amts wegen zu prüfen und ist hierzu Folgendes auszuführen: Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).

dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs.

  1. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Im Hinblick auf das der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.07.2014 zur Kenntnis gebrachte Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.06.2014 ist auf Art. 3 Abs. 1
  2. Teilabsatz leg. cit. hinzuweisen und auszuführen, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird.3.3.
  3. Die Frage der Verjährung ist stets von Amts wegen zu prüfen und ist hierzu Folgendes auszuführen: Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).

dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel eins, Absatz eins, Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Im Hinblick auf das der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.07.2014 zur Kenntnis gebrachte Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.06.2014 ist auf Artikel 3, Absatz eins, 3. Teilabsatz leg. cit. hinzuweisen und auszuführen, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang zudem bereits ausgesprochen, dass eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Wie dem Bescheid vom 03.01.2014 selbst zu entnehmen ist, wurde die ursprünglich gewährte EBP 2013 der Beschwerdeführerin am 18.12.2013 überwiesen. Die am 17.06.2014 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle fand somit vor Ablauf von vier Jahren statt. Die mit angefochtenem Bescheid vom 30.10.2014 vorgenommene Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags sowie die verhängte Sanktion sind somit jedenfalls nicht verjährt. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3.7.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).3.3.7.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren im Ergebnis ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren im Ergebnis ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W107.2115213.1.00

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