RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW112 2179349-2 SpruchW112 2179349-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Mandatsbescheid vom 07.12.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem wurde ihm mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die XXXX als Rechtsberater beigegeben.
- Mit Mandatsbescheid vom 07.12.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem wurde ihm mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die römisch 40 als Rechtsberater beigegeben. Der Beschwerdeführer befand sich seit 07.12.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Der Beschwerdeführer befand sich seit 07.12.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.
- Der Beschwerdeführer erteilte seinem Rechtsberater am 11.12.2017 Vollmacht und erhob durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 12.12.2017, eingebracht am selben Tag, Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.12.2017 und die Anhaltung in Schubhaft. Im Schriftsatz wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Vorlage eines eidesstattlichen Vermögensbekenntnisses gestellt.
- Mit Eingabe vom 18.12.2017 zog der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2017 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.12.2017 und die Anhaltung in Schubhaft. Am 18.12.2017 zog der Beschwerdeführer den Antrag zurück.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A.) Einstellung des Verfahrens Auf Grund der Zurückziehung des Antrages durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.12.2017 ist das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend den Bescheid vom 07.12.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.12.2017 mit Beschluss einzustellen (vgl. VfSlg. 17.199/2004).Auf Grund der Zurückziehung des Antrages durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.12.2017 ist das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend den Bescheid vom 07.12.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.12.2017 mit Beschluss einzustellen vergleiche VfSlg. 17.199 aus 2004,). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W112.2179349.2.00