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{'item': 'W123 2160565-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 28§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW123 2160565-1 SpruchW123 2160565-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 05.11.2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass "wir" von den Taliban angegriffen worden seien. Die Taliban hätten die Menschen von Tamaki entführt und "uns" bedroht und geschlagen. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Gefahr gewesen. Deshalb habe der Beschwerdeführer sein Land verlassen.
  3. Am 12.01.2017 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Die Niederschrift lautet auszugsweise: "LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist in Ihrer Heimat passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge uns so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. VP: In der Provinz Ghazni handelt es sich um die unsicherste Provinz in ganz Afghanistan, speziell in unserer Region. Es ist möglich, dass die Taliban jederzeit jemanden umbringen. Wenn man krank wird und den Patienten in die nächste Klinik möchte, muss man durch die Gegend der Taliban fahren und für einen Hazara ist das einfach unmöglich, da die Taliban diese einfach tötet. Die letzten 2 Wochen in denen ich in Afghanistan war, wurde unsere Schule geschlossen, die die Gefahr durch die Taliban zu groß war. Ich habe, als ich die 8te Schulstufe besucht habe, andere Schüler zu mir gebracht um diese in Mathematik zu Unterrichten. Die Taliban haben von mir verlangt, dass ich nicht Mathematik unterreichte sondern Religionsunterricht ausführe. Die Taliban haben sehr oft andere Leute aus ihren Häusern herausgebracht um diese zu töten. Ich hatte Angst eines Tages auch getötet zu werden. Deshalb habe ich Afghanistan verlassen. Das sind meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht. LA: Hatten Sie jemals persönliche Probleme mit den Taliban? VP: Mir wurde aufgetragen nicht mehr Mathematik zu unterrichten. LA: Wurden Sie jemals von den Taliban bedroht oder geschlagen? VP: 2-3 Mal wurde ich bedroht und ich wurde auch mit dem Gewehrkolben geschlagen. LA: Warum haben sie diesen Umstand nicht bereits vorhin erwähnt? VP: Ich wollte es erst später erwähnen. LA: Gibt es sonst noch etwas, dass Sie später erwähnen wollten? VP: Ich habe immer den Wunsch gehabt Lehrer zu werden. Aus diesem Grund bin ich Gefahren ausgesetzt. [...] LA: Hatten Sie nun vor Ihrer Ausreise konkrete persönliche Probleme mit den Taliban? VP: 2 Wochen vor meiner Ausreise haben die Taliban zu mir gesagt, dass ich nicht in die Schule gehen soll. Ich durfte auch nicht mehr Mathematik unterrichten. [...] LA: Wie ist es Ihrem Onkel mütterlicherseits und auch noch anderen Hazara möglich noch in diesem Dorf zu leben? VP: Sie leben mit großer Angst. Es besteht jeden Tag diese Gefahr. Jeden Tag werden viele Menschen ermordet. [...] LA: Ist Ihr Onkel mütterlicherseits verheiratet? VP: Er ist verheiratet und hat 2 Kinder, eine Tochter und einen Sohn. LA: Wie alt sind die Kinder Ihres Onkels? VP: Der Sohn ist etwas älter als ich und die Tochter ist sogar noch älter als der Sohn meines Onkels. Beide sind nicht verheiratet. VP: Wo leben die Kinder Ihres Onkels mütterlicherseits? VP: Sie leben alle zusammen. Sie arbeiten auch alle auf der Landwirtschaft. LA: Wie ist es dieser Familie möglich in dieser Region zu leben? VP: Sie leben auch in Angst. LA: Hatte diese Familie schon konkrete Probleme mit den Taliban? VP: Nein, aber im Allgemeinen sind Hazara in Gefahr."
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.04.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.04.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA insbesondere aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer jemals von den Taliban bedroht worden wäre, da der Beschwerdeführer sonst diesen Umstand gleich erwähnt hätte und nicht erst, als der Beschwerdeführer konkret gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er in einem Dorf gelebt habe, in welchem nur Hazara gelebt hätten. Auch der Umstand, dass der Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor mit seinen Kindern in diesem Dorf leben könne, zeige, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.

  1. Am 05.05.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer als leidenschaftlicher Mathematiker neben seinem Schulbesuch in seiner Freizeit anderen Schülern privaten Nachhilfeunterricht gegeben habe; dies habe begonnen, als der Beschwerdeführer die achte Schulstufe besucht habe. Der Wunsch des Beschwerdeführers sei es gewesen, Lehrer zu werden. Im Frühjahr 2015 hätten die Taliban den Direktor der örtlichen Schule gezwungen, diese zu schließen; die Taliban hätten im Unterrichten von Naturwissenschaft ein "unislamisches Verhalten" gesehen. Nach der Schließung der Schule habe der Beschwerdeführer seinen Privatunterricht kurz ausgesetzt, habe dann aber wieder begonnen, privaten Unterricht zu erteilen, worauf der Beschwerdeführer von zwei Männern der Taliban zunächst mündlich bedroht worden sei. Die Taliban hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer aufhöre, zu unterrichten. Vier Tage nach der ersten Bedrohung seien die Taliban neuerlich ins Haus des Beschwerdeführers gekommen, hätten diesen neuerlich mit dem Umbringen bedroht und hätten ihn mit Gewehrkolben geschlagen. Der Beschwerdeführer wies betreffend asylrelevante Verfolgung auf die UNHCR-Richtlinie zur Gefährdungslage von Lehrern hin.
  2. Am 05.05.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer als leidenschaftlicher Mathematiker neben seinem Schulbesuch in seiner Freizeit anderen Schülern privaten Nachhilfeunterricht gegeben habe; dies habe begonnen, als der Beschwerdeführer die achte Schulstufe besucht habe. Der Wunsch des Beschwerdeführers sei es gewesen, Lehrer zu werden. Im Frühjahr 2015 hätten die Taliban den Direktor der örtlichen Schule gezwungen, diese zu schließen; die Taliban hätten im Unterrichten von Naturwissenschaft ein "unislamisches Verhalten" gesehen. Nach der Schließung der Schule habe der Beschwerdeführer seinen Privatunterricht kurz ausgesetzt, habe dann aber wieder begonnen, privaten Unterricht zu erteilen, worauf der Beschwerdeführer von zwei Männern der Taliban zunächst mündlich bedroht worden sei. Die Taliban hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer aufhöre, zu unterrichten. Vier Tage nach der ersten Bedrohung seien die Taliban neuerlich ins Haus des Beschwerdeführers gekommen, hätten diesen neuerlich mit dem Umbringen bedroht und hätten ihn mit Gewehrkolben geschlagen. Der Beschwerdeführer wies betreffend asylrelevante Verfolgung auf die UNHCR-Richtlinie zur Gefährdungslage von Lehrern hin.
  3. Am 24.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: "R: Was machen Sie für einen Fluchtgrund geltend? BF: Im Jahr 2015 sind die Taliban in unser Dorf gekommen. Sie haben die Schule zugesperrt und sind sehr schlecht mit den Schülern und insbesondere mit mir umgegangen. Ich habe im Gebiet XXXX im Dorf XXXX gelebt. Ich habe großes Interesse für die mathematischen Fächer gehabt, deshalb habe ich einen Privatkurs für Kinder, die nicht mehr zur Schule gehen konnten, angeboten.BF: Im Jahr 2015 sind die Taliban in unser Dorf gekommen. Sie haben die Schule zugesperrt und sind sehr schlecht mit den Schülern und insbesondere mit mir umgegangen. Ich habe im Gebiet römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt. Ich habe großes Interesse für die mathematischen Fächer gehabt, deshalb habe ich einen Privatkurs für Kinder, die nicht mehr zur Schule gehen konnten, angeboten. [...] BF setzt mit dem Fluchtgrund fort: Im Jahr 2015 waren die Taliban oft im Dorf. Sie haben mitbekommen, dass ich Kindern Mathematikunterricht gebe. Nachdem die Taliban davon erfahren haben, sind eines Tages 2 Taliban mit Motorrädern zu mir nach Hause gekommen. Sie haben mich davon in Kenntnis gesetzt, dass sie wissen, dass ich Kinder in Mathematik unterrichten würde. Sie haben mich aufgefordert, das zu beenden und stattdessen Kinder in Religion zu unterrichten. Der Grund dafür war, dass ich lesen und schreiben konnte und sie deshalb von mir verlangten, dass ich die Kinder in Religion ausbilde. Ich habe den Taliban erklärt, dass ich die mathematischen Fächer gelernt habe und sie auch unterrichten kann. Ich hätte keine Fachbildung in Religion und würde daher Religion auch nicht lehren können. Sie haben ein
  4. Mal bestätigt, dass ich Religion unterrichten muss, weil mathematische Fächer fern von ihrer Vorstellung wären. Ich habe noch mal ihnen erklärt, dass ich den Kindern keinen Religionsunterricht geben kann, weil ich das selbst nicht gelernt hätte. Die Kinder im Dorf würden Mathematikunterricht benötigen, weshalb ich sie auch unterrichten würde. Sie haben gesagt, wenn ich ihren Vorschlag Religion zu unterrichten, nicht annehme, dann dürfte ich auch nicht mehr Mathematik unterrichten. Sie sind an diesem Tag gegangen und haben mich gewarnt, keinen Unterricht mehr zu geben. Auf Grund meines großen Interesses für das Fach Mathematik und des Bedürfnisses der Kinder im Dorf, habe ich meine Arbeit nicht beendet. Am nächsten Tag sind wieder Kinder zu mir gekommen, denen ich Mathematikunterricht erteilt habe. Nach 4 Tagen nachdem sie erfahren hatten, dass ich meine Arbeit nicht beendet habe sind noch einmal 2 Personen mit 2 Motorrädern zu mir nach Hause gekommen. Sie sind erbarmungslos in das Haus hineingedrungen, ohne vorher zu klopfen. Ich habe zu dieser Zeit Mathematikunterricht gegeben. Es gab einen Raum, in dem ich eine Tafel aufgestellt hatte und mit Kreide an der Tafel geschrieben habe. Als sie in das Zimmer kamen, sagten sie, dass sie mich gewarnt hätten, nicht mehr Mathematikunterricht zu geben. Ich habe den Taliban erklärt, dass mein Mathematikunterricht keinen Schaden anrichten würde und das Handy, das er in der Hand hält, würde auf Wissenschaft und Mathematik basieren. Sie haben wiederholt, dass mathematische Fächer fern von ihrer Vorstellung und ihrem Glauben wären. In dem Raum saßen Buben und Mädchen beisammen. Sie haben auch gesagt, dass dies eine Sünde wäre und sie gegen die Richtlinien des Islam richten würde. Ich habe den Taliban erklärt, dass das Problem nicht das Beisammensitzen der männlichen und weiblichen Kinder wäre, sondern ihre Denkweise. Daraufhin haben mich die Taliban angegriffen und haben mich mit ihren Waffen insbesondere Gewehrkolben geschlagen. Meine Mutter war alt. Sie wollte mich vor den Taliban beschützen und mich verteidigen, als sie dazwischen kam, haben die Taliban sie weggestoßen, sodass sie zu Boden fiel. Auf Grund dieses Vorgehens der Taliban haben die kleinen Kinder begonnen zu weinen. Damit die Taliban mich nicht noch mehr schlagen, hat meine Mutter ihnen gesagt, dass ich nicht mehr Mathematik unterrichten würde. Nachdem die Kinder geweint haben und es meiner Mutter nicht gut ging, haben die Taliban die Aussage meiner Mutter akzeptiert. Sie haben mir noch gesagt, dass ich nicht mehr zur Schule gehen dürfte und dass es das letzte Mal gewesen ist, dass ich die Kinder unterrichtet habe. Ich habe von diesem Tag den Eindruck gehabt, dass, wenn ich weiterhin dort bleibe, würden sie mich entführen und auf eine erbarmungslose Art töten, weil sie keine Vernunft haben und viele Lehrer getötet haben. Auch meine Mutter hat mir gesagt, dass ich nicht mehr dort bleiben könnte, weil sie mich eines Tages töten würden. Dies hat dazu geführt, dass ich das Gebiet für immer verlassen habe und geflüchtet bin. R: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? BF: Mein persönliches Problem war, dass ich Mathematik unterrichtet habe und die Taliban dies als eine Aktion gegen ihren Glauben gesehen haben. Ich habe keine weiteren Fluchtgründe. R: Wie lange haben Sie insgesamt die Schule besucht? BF: Ich habe bis zur
  5. Klasse die Schule besucht. R: Wann genau (Monat) wurden Sie das erste Mal bedroht? BF: Das erste Mal wurde ich Anfang 2015 bedroht. Den Monat kann ich nicht mehr angeben. R: War das in den ersten Monaten (Jänner, Februar, März) oder später? BF: Das war im Frühling 2015, kurz nachdem die Schule begonnen hat. R: Wann wurden Sie das letzte Mal von den Taliban bedroht? BF: Das war ca. 2 Wochen vor meiner Flucht aus Afghanistan. R: Wann sind Sie geflohen? BF: Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern. Das war um die Hälfte des Jahres
  6. [...] R: Sie haben vor dem BFA gesagt, dass Sie immer den Wunsch gehabt haben, Lehrer zu werden und daher Gefahren ausgesetzt sind. Haben Sie in der Öffentlichkeit diesen Wunsch auch artikuliert? Wer weiß aller davon, dass Sie Lehrer werden wollten? BF: Alle wussten darüber Bescheid. Sowohl die Lehrer als auch meine Mitschüler sowie die Schüler, die ich unterrichtet habe. Ich habe immer gesagt, dass ich Nachhilfeunterricht geben würde, aber später selbst Lehrer werden wollte. [...] R: Existiert im Islam irgendwo eine Vorschrift, dass man nicht Mathematikunterricht geben darf? BF: Das weiß ich nicht. Die Taliban verhindern deshalb den Mathematikunterricht, weil sie möchten, dass ihre Ansichtsweise verbreitet wird. R: Können Sie schriftlich etwas belegen, aus dem hervorgeht, dass die Taliban (nicht nur in Ihrem Dorf) den Menschen in Afghanistan verbieten möchten, Mathematikunterricht zu geben? BF: Ich kann dazu nur sagen, dass so wie ich Probleme bekommen habe, weil ich Mathematik unterrichtet habe, würde jeder diese Probleme bekommen, der auch Mathematik unterrichtet." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer wurde am 01.01.1998 geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara und stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh, Dorf XXXX. Der Beschwerdeführer lebte an keinem anderen Ort Afghanistans. Der Beschwerdeführer hat bis zur zehnten Klasse die Schule besucht; diese befand sich in der Ortschaft Taghchin, welche ca. eine halbe Stunde zu Fuß vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt ist. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder im Kindesalter, der bei seinem Onkel mütterlicherseits lebt. Der Onkel mütterlicherseits ist verheiratet und hat zwei Kinder, die im Heimatort des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinem Onkel mütterlicherseits.Der Beschwerdeführer wurde am 01.01.1998 geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara und stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh, Dorf römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebte an keinem anderen Ort Afghanistans. Der Beschwerdeführer hat bis zur zehnten Klasse die Schule besucht; diese befand sich in der Ortschaft Taghchin, welche ca. eine halbe Stunde zu Fuß vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt ist. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder im Kindesalter, der bei seinem Onkel mütterlicherseits lebt. Der Onkel mütterlicherseits ist verheiratet und hat zwei Kinder, die im Heimatort des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinem Onkel mütterlicherseits. Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. 1.
  9. Zum Herkunftsstaat: Auszug Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 21.12.2017) Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
  10. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
  11. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
  12. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. 2.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
  14. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung durch das BFA nur sehr vage Angaben zu seinem Fluchtgrund tätigen konnte. Erst im Zuge der Beschwerde bzw. der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht traten nähere Details zur Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zu Tage. Der Beschwerdeführer wurde aber bereits im Rahmen der Befragung durch das BFA insbesondere darauf hingewiesen, die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge so "detailreich" zu schildern, dass sich ein Außenstehender ein Bild der Situation des Beschwerdeführers machen könne. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nunmehr aber nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, von dem der erkennende Richter im Zuge der Befragung - aufgrund seines Auftretens und der Art der Erzählung - durchaus den Eindruck eines überdurchschnittlich gebildeten Afghanen gewinnen konnte, nicht bereits vor dem BFA annähernd so detailreiche Aussagen wie vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigen konnte. Ferner ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung (05.11.2015), dass die Angaben des Beschwerdeführers zwischen fluchtauslösenden Ereignissen und der tatsächlich erfolgten Flucht nicht übereinstimmen können: Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, wann der Beschwerdeführer "genau" (Monat) das erste Mal bedroht wurde, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er das erste Mal "Anfang 2015" bedroht worden sei, jedoch den Monat nicht mehr angeben könne. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob das in den ersten Monaten des Jahres 2015 (Jänner, Februar, März) oder später gewesen war, antwortete der Beschwerdeführer, dass es im "Frühling 2015" gewesen sei. In der Erstbefragung (05.11.2015) gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wann er seine Heimat (Herkunftsstaat) verließ, folgendes an: "Vor ca. 40 Tagen". Die Rückrechnung ergibt somit, dass der Beschwerdeführer ca. um den 26.09.2015 aus Afghanistan geflüchtet sein muss. Selbst wenn man nunmehr davon ausginge, dass die erste Bedrohung nicht "Anfang 2015", sondern erst im Juni 2015 (da der Monat Juni noch zum "Frühling" gezählt werden kann) erfolgt sein soll, ergibt sich aufgrund der seitens des Beschwerdeführers geschilderten Chronologie der Ereignisse (erste Aufforderung Juni 2015/nach vier Tagen neuerlicher Besuch der Taliban/zwei Wochen später Flucht aus Afghanistan) eine erhebliche Differenz zwischen Bedrohungssituation und schließlich erfolgter Flucht, die nicht nachvollziehbar ist. Aber auch bei Wahrunterstellung sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers liegt kein asylrelevanter Tatbestand vor: Alleine die Tatsache, privat Mathematikunterricht gegeben zu haben, stellt nach Ansicht des erkennenden Richters keinen Asylgrund im Sinne der GFK dar, zumal der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch im Zuge der Einvernahmen belegen oder bescheinigen konnte, dass aufgrund einer derartigen Tätigkeit, Personen in Afghanistan einer besonderen Verfolgung ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere die Frage des Richters, ob im Islam irgendwo eine Vorschrift existieren würde, nach der man nicht Mathematikunterricht geben dürfe, nicht überzeugend beantworten (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, arg. "BF: Das weiß ich nicht. Die Taliban verhindern deshalb den Mathematikunterricht, weil sie möchten, dass ihre Ansichtsweise verbreitet wird."). Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er schriftlich etwas belegen könnte, aus welchem hervorginge, dass die Taliban (nicht nur im Dorf des Beschwerdeführers) den Menschen in Afghanistan (generell) verbieten möchten, Mathematikunterricht zu geben, eine plausible Antwort geben (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, arg. "BF: Ich kann dazu nur sagen, dass so wie ich Probleme bekommen habe, weil ich Mathematik unterrichtet habe, würde jeder diese Probleme bekommen, der auch Mathematik unterrichtet.").Alleine die Tatsache, privat Mathematikunterricht gegeben zu haben, stellt nach Ansicht des erkennenden Richters keinen Asylgrund im Sinne der GFK dar, zumal der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch im Zuge der Einvernahmen belegen oder bescheinigen konnte, dass aufgrund einer derartigen Tätigkeit, Personen in Afghanistan einer besonderen Verfolgung ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere die Frage des Richters, ob im Islam irgendwo eine Vorschrift existieren würde, nach der man nicht Mathematikunterricht geben dürfe, nicht überzeugend beantworten vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, arg. "BF: Das weiß ich nicht. Die Taliban verhindern deshalb den Mathematikunterricht, weil sie möchten, dass ihre Ansichtsweise verbreitet wird."). Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er schriftlich etwas belegen könnte, aus welchem hervorginge, dass die Taliban (nicht nur im Dorf des Beschwerdeführers) den Menschen in Afghanistan (generell) verbieten möchten, Mathematikunterricht zu geben, eine plausible Antwort geben vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, arg. "BF: Ich kann dazu nur sagen, dass so wie ich Probleme bekommen habe, weil ich Mathematik unterrichtet habe, würde jeder diese Probleme bekommen, der auch Mathematik unterrichtet."). Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach

der Richtlinien der UNHCR "Lehrer sowie Angehörige von Lehrern" zu einer besonderen Risikogruppe zählen würden, genügt der Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Flucht die Schule noch nicht abgeschlossen und lediglich den "Wunsch" (siehe AS 67) verspürt hat, einmal Lehrer zu werden. Der Beschwerdeführer kann somit definitionsgemäß nicht zur Risikogruppe der Lehrer gezählt werden. Zum Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA, wonach die Hazara "im Allgemeinen in Gefahr" seien, wird auf die rechtliche Beurteilung (siehe dazu gleich unten, 3.) verwiesen. In diesem Zusammenhang wird überdies darauf hingewiesen, dass es der Familie des Beschwerdeführers (= ein Onkel mütterlicherseits, dessen zwei Kinder sowie der Bruder des Beschwerdeführers) nach wie vor möglich ist, im Heimatort des Beschwerdeführers zu leben. 2.

  1. Zum Herkunftsstaat: Es wurde Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation vom 21.12.2017): Lage der Schiiten und Hazara Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).

§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id

F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsland auf Grund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre.Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden vergleiche Beweiswürdigung). In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsland auf Grund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (vgl. VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein:Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet vergleiche VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein: Aus den obigen Länderfeststellungen ergeben sich keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung der Hazara, vielmehr hat sich deren Situation in Afghanistan seit dem Ende der Talibanherrschaft nachhaltig und wesentlich verbessert. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13.10.2015, Ra 2015/19/0106, eine Gruppenverfolgung der Hazara mit der Begründung nicht aus, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Lage der Hazara keine Feststellungen getroffen habe, welcher Umstand vorliegend jedoch hier nicht der Fall ist. In zahlreichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (teilweise auch nach Einholung länderkundlicher Sachverständigengutachten) wurde eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara durchgehend verneint (z.B. erst jüngst BVwG 24.10.2016, W191 2106225-2/10E; BVwG 09.05.2016, W119 2012593-1/20E, BVwG 18.04.2016, W171 2015744-1, BVwG 13.11.2015, W124 2014289-1/8E und viele andere mehr). Der Verwaltungsgerichtshof judizierte in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Es ist daher anzunehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof, sollte er der Auffassung sein, dass eine Gruppenverfolgung - auch lokal - in Afghanistan aktuell festzustellen wäre, in der zahlreich zu Afghanistan ergangenen Judikatur dies auch festgestellt hätte (siehe auch jüngst BVwG 16.06.2016, W159 2105321-1/8E). Auch der EGMR sprach in seiner Entscheidung vom 12.07.2016, 29094/09, A.M./Niederlande, aus, dass weder die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara noch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als solche zu einem derart hohen Risiko führen würde, dass bei einer Rückkehr automatisch die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe.Auch der EGMR sprach in seiner Entscheidung vom 12.07.2016, 29094/09, A.M./Niederlande, aus, dass weder die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara noch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als solche zu einem derart hohen Risiko führen würde, dass bei einer Rückkehr automatisch die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestehe. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auf die aktuelle internationale Rechtsprechung zu verweisen, die ebenfalls von keiner Gruppenverfolgung der Hazara ausgeht: Nach einem Beschluss des VGH München vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 unterliegen Hazara in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung, sie sind derzeit und in überschaubarer Zukunft aber weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung noch einer erheblichen Gefahrendichte iSv § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. Das VG Lüneburg (3. Kammer, Urteil vom 06.02.2017, 3 A 126/16) gelangt nicht zu der Überzeugung, dass Hazara einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfende gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind (unter Verweis auf Bay. VGH, Beschl. v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 19.12.2016 - 13a ZB 16.30581 -, juris Rn. 4; VG Augsburg, Urt. v. 07.11.2016 - Au 5 K 16.31853 -, juris Rn. 33; VG Würzburg, Urt. v. 28.10.2016 - W 1 K 16.31834 -, juris Rn. 19). Die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte ist nicht gegeben.Nach einem Beschluss des VGH München vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 unterliegen Hazara in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung, sie sind derzeit und in überschaubarer Zukunft aber weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung noch einer erheblichen Gefahrendichte iSv Paragraph 4, Absatz eins, S. 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. Das VG Lüneburg (3. Kammer, Urteil vom 06.02.2017, 3 A 126/16) gelangt nicht zu der Überzeugung, dass Hazara einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfende gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind (unter Verweis auf Bay. VGH, Beschl. v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 19.12.2016 - 13a ZB 16.30581 -, juris Rn. 4; VG Augsburg, Urt. v. 07.11.2016 - Au 5 K 16.31853 -, juris Rn. 33; VG Würzburg, Urt. v. 28.10.2016 - W 1 K 16.31834 -, juris Rn. 19). Die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte ist nicht gegeben. Das (schweizerische) Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung zur Provinz Ghazni (= Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers) vom 11.01.2017, E-5136/2016, dazu aus: "Inwiefern hinter den Entführungen und Tötungen von Hazara in Afghanistan - insbesondere in der Region Ghazni - asylrelevante Verfolgungsmotive stehen, kann vorliegend aber letztendlich offenbleiben. So ist es nach dem zuvor Gesagten in jüngerer Zeit in der Heimatregion des Beschwerdeführers zwar immer wieder zu in asylrechtlicher Hinsicht genügend intensiven Übergriffen auf Zugehörige der Ethnie der Hazara gekommen. Indes kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden: Im Verhältnis zur Grösse des Kollektivs der Hazara in Ghazni (wie zuvor ausgeführt handelt es sich um rund 540'000 Personen) nehmen die gewalttätigen Angriffe auf diese Bevölkerungsgruppe bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Über-griffe nicht derart häufig, dass jeder Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Gemessen an der Anzahl in Ghazni lebender Hazara erscheint die Zahl der Übergriffe derzeit nicht als genügend dicht, als dass von einer Kollektivverfolgung insbeson-dere durch Dritte ausgegangen werden müsste. Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Hazara in der Provinz Ghazni zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden." Abschließend ist auf eine Entscheidung des Upper Tribunal: MI vs THE SECRETARY OF STATE FOR THE HOME DEPARTMENT 27.08.2009 hinzuweisen, wo ausgeführt wird: "A person of Hazara ethnicity or of the Ismaili faith or who is associated with the Nadiri family is not likely to be at a real risk of serious harm in Afghanistan by reason of any of these factors alone or a combination of any of them, although different considerations would apply if an Ismaili's own home area were to be in an area controlled by the Taliban, given the large scale massacre of Ismailis which took place when the Taliban took over the province of Baghlan in 1998. In such a case, however, he would ordinarily be safe in Kabul." "... nonetheless we find that the effect of his opinion read as a whole and of the background material to which we have been referred is that a person of Hazara ethnicity is not likely to be treated by reason of that fact alone in Afghanistan in a way which would amount to persecution or a breach of his rights under article 3 of the ECHR." Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. Da somit die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde abzuweisen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan im konkreten Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA hinreichend Rechnung getragen wurde. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W123.2160565.1.00

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