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{'item': 'W139 2113536-1'}

Obsah (15)§ 28Art 73§ 19Art 133§ 8iArt 130Art 131§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 7Artikel 57Artikel 5b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW139 2113536-1 SpruchW139 2113536-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina H

§ 28Abs 2 Vw

GVG insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 29.01.2015, AZ XXXX, dahingehend abgeändert wird, dass die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion

Art 73Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 i

Vm § 8i Abs 1 MOG 2007 hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX entfällt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 29.01.2015, AZ römisch 40 , dahingehend abgeändert wird, dass die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion

Artikel 73

, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 entfällt. II. Der Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird

§ 19

Abs 3 MOG 2007 aufgetragen, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Der Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufgetragen, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. III. Darüber hinaus wird die Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Darüber hinaus wird die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit 20.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX, im Folgenden:1. Mit 20.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) römisch 40 , im Folgenden: erstgenannte Alm), für die vom Bewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 36,67 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer war ebenso Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, im Folgenden:erstgenannte Alm), für die vom Bewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 36,67 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer war ebenso Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , im Folgenden: zweitgenannte Alm), für welche auch ein MFA für 5,32 ha Almfläche gestellt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 7.809,32 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 30,64 ha (davon anteilige Almfläche 9,77 ha), eine Fläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" im Ausmaß von 30,72 ha (davon anteilige Almfläche 9,85

  1. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,64 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 7.809,32 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 30,64 ha (davon anteilige Almfläche 9,77 ha), eine Fläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" im Ausmaß von 30,72 ha (davon anteilige Almfläche 9,85
  2. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,64 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 3. Mit Eingabe vom 05.12.2012 wurde betreffend das Antragsjahr 2011 eine rückwirkende Korrektur der Futterfläche der zweitgenannten Alm auf 4,18 ha beantragt. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde berücksichtigt. 4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 7.537,43 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 271,89 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 29,50 ha (davon anteilige Almfläche 8,63 ha), eine Fläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" im Ausmaß von 29,58 ha (davon anteilige Almfläche 8,71
  3. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 29,50 ha zu Grunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 7.537,43 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 271,89 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 29,50 ha (davon anteilige Almfläche 8,63 ha), eine Fläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" im Ausmaß von 29,58 ha (davon anteilige Almfläche 8,71
  4. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 29,50 ha zu Grunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 5. Am 08.07.2014 fand auf der zweitgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Almfutterfläche nur 2,95 ha betrug. 6. Mit Eingabe vom 13.01.2015 legte der Beschwerdeführer zur zweitgenannten Alm betreffend das Antragsjahr 2011 eine "Erklärung des Auftreibers

§ 8iMOG" vor.6.

Mit Eingabe vom 13.01.2015 legte der Beschwerdeführer zur zweitgenannten Alm betreffend das Antragsjahr 2011 eine "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" vor. 7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 6.708,55 gewährt. Es wurde eine Rückforderung idHv EUR 828,88 ausgesprochen, wobei darin eine Flächensanktion idHv EUR 607,24 enthalten war. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 29,50 ha (davon anteilige Almfläche 8,63

  1. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,35 ha (davon Almfläche 7,48
  2. ha)zugrunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 1,15 ha ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 08.07.2014 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 6.708,55 gewährt. Es wurde eine Rückforderung idHv EUR 828,88 ausgesprochen, wobei darin eine Flächensanktion idHv EUR 607,24 enthalten war. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 29,50 ha (davon anteilige Almfläche 8,63
  3. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,35 ha (davon Almfläche 7,48
  4. ha)zugrunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 1,15 ha ausgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 08.07.2014 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen. 8. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2015 Beschwerde und beantragte: * die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass
  5. a)die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und
  6. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
  7. c)Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, * sämtliche Beweise aufzunehmen und die Berechnungen vorzulegen, * der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, 2011 habe er auf die erst- sowie auf die zweitgenannte Alm aufgetrieben. Bei beiden Almen sei er Fremdauftreiber. Die Antragstellung für die Almfutterfläche sei durch die Almbewirtschafter erfolgt. Laut dem angefochtenen Bescheid habe auf der zweitgenannten Alm am 08.07.2014 eine Flächenkontrolle stattgefunden. Die anteilige Almfutterfläche sei reduziert worden und es sei zu einer Flächenabweichung von über 3 % gekommen. Somit habe er eine Rückforderung und eine Flächensanktion erhalten. An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Eines anderen Verwalters habe sich der Beschwerdeführer nicht bedienen können. Eine selbständige Beantragung sei nicht möglich gewesen, da die Behörde keine derartige Möglichkeit vorsehe. Der Beschwerdeführer sei daher gezwungen gewesen, sich zur Beantragung des Almbewirtschafters zu bedienen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Angaben des Almbewirtschafters seien schlüssig und nachvollziehbar gewesen und es bestehe keine Verpflichtung zur Überprüfung von dessen Angaben. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch Kürzungen und Ausschlüsse führen. Eine Bestrafung ohne eigenes Verschulden stelle einen Verstoß gegen Art 6 MRK und damit gegen österreichisches Verfassungsrecht und EU-Recht dar.An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Eines anderen Verwalters habe sich der Beschwerdeführer nicht bedienen können. Eine selbständige Beantragung sei nicht möglich gewesen, da die Behörde keine derartige Möglichkeit vorsehe. Der Beschwerdeführer sei daher gezwungen gewesen, sich zur Beantragung des Almbewirtschafters zu bedienen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Angaben des Almbewirtschafters seien schlüssig und nachvollziehbar gewesen und es bestehe keine Verpflichtung zur Überprüfung von dessen Angaben. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch Kürzungen und Ausschlüsse führen. Eine Bestrafung ohne eigenes Verschulden stelle einen Verstoß gegen Artikel 6, MRK und damit gegen österreichisches Verfassungsrecht und EU-Recht dar. Es werde ersucht, die beiliegende "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG" zu berücksichtigen.Es werde ersucht, die beiliegende "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" zu berücksichtigen. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde das Ergebnis der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht in Zweifel gestellt, sondern lediglich mangelndes Verschulden eingewendet. Daher wird davon ausgegangen, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zutreffend ist. An der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Erklärung

§ 8i

MOG bestehen keine Zweifel hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit und Nachvollziehbarkeit.An der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Erklärung

Paragraph 8 i, MOG bestehen keine Zweifel hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit und Nachvollziehbarkeit. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art 131

Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Zu A) Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 - Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 - Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 - Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 2 - Begriffsbestimmungen [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 26 - Allgemeine Grundsätze

(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 - Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.

885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.

885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 - Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 8i Abs 1 und § 19 Abs 3 MOG 2007 lauten:Paragraph 8 i, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lauten: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Art. 73Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." "Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung § 19. [...]Paragraph 19, [...]

(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 3.

  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
  2. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von insgesamt 8,63 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 7,48 ha zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 1,15 ha, die - ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Erklärung

§ 8i

MOG - dazu führen würde, dass bei der Zuerkennung der EBP eine Flächensanktion zu verhängen wäre.1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von insgesamt 8,63 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 7,48 ha zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 1,15 ha, die - ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Erklärung

Paragraph 8 i, MOG - dazu führen würde, dass bei der Zuerkennung der EBP eine Flächensanktion zu verhängen wäre.

Art 73

Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab anlegen (vgl Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger [Hrsg], Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). § 8i Abs 1 MOG 2007 beinhaltet eine spezielle Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen.

Artikel 73

, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger [Hrsg], Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 beinhaltet eine spezielle Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen. Der Beschwerdeführer gab als Auftreiber auf die zweitgenannte Alm eine Erklärung

§ 8i

MOG bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ab, wonach er sich über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die Zweifel an den fachlichen Angaben erwecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers (Almbewirtschafters) ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.Der Beschwerdeführer gab als Auftreiber auf die zweitgenannte Alm eine Erklärung

Paragraph 8 i, MOG bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ab, wonach er sich über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die Zweifel an den fachlichen Angaben erwecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers (Almbewirtschafters) ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, war den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Erklärung Glauben zu schenken. Daher ist unter Berücksichtigung von Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 8i Abs 1 MOG 2007 im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 betreffend die zweitgenannte Alm davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer an einer falschen Beantragung der Almfutterfläche kein Verschulden trifft und dass er die gebotene Sorgfalt gewahrt hat. Folglich ist im vorliegenden Fall von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer Abstand zu nehmen und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich stattzugeben.Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, war den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Erklärung Glauben zu schenken. Daher ist unter Berücksichtigung von Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 betreffend die zweitgenannte Alm davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer an einer falschen Beantragung der Almfutterfläche kein Verschulden trifft und dass er die gebotene Sorgfalt gewahrt hat. Folglich ist im vorliegenden Fall von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer Abstand zu nehmen und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich stattzugeben. Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion betreffend die Poigeralm) die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs 3 MOG 2007.Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion betreffend die Poigeralm) die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG

  1. Da aus den genannten Umständen resultiert, dass den Beschwerdeführer an einer Falschbeantragung kein Verschulden trifft, und schon aus diesem Grund die Flächensanktion zu entfallen hatte, musste auf die Beschwerdeausführungen betreffend mangelndes Verschulden bzw die unangemessene Höhe der Sanktion nicht näher eingegangen werden.
  2. Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle auf der zweitgenannten Alm eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer, wie oben bereits ausgeführt, nicht bestritten. Die Behörde war daher nach Art 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle sich ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle sich ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
  3. Zum Beweisantrag, es möge der belangten Behörde aufgetragen werden, dem Beschwerdeführer sämtliche Berechnungen vorzulegen, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden.
  4. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0175 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
  5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).
  6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting). 3.
  7. Zu B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu vergleichbaren Verfahren betreffend Almen siehe die oben unter 3.

  1. genannte Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu vergleichbaren Verfahren betreffend Almen siehe die oben unter 3.
  2. genannte Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W139.2113536.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.