Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Abs 2 MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer - nach Abzug einer Flächensanktion von EUR 2.104,20 - eine EBP in Höhe von EUR 12.696,33 gewährt.2. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 28.12.2012 nach erfolgter Referenzflächenfestlegung
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer - nach Abzug einer Flächensanktion von EUR 2.104,20 - eine EBP in Höhe von EUR 12.696,33 gewährt.
GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. R E C H T S M IT T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]" Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 31.03.2015 zugestellt.
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Abs 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 2, 1. Fall VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. 3.2. Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags Gegenständlich hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 mit Abänderungsbescheid vom 26.03.2015 abgeändert. Der Begründung und Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen hat.Gegenständlich hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 mit Abänderungsbescheid vom 26.03.2015 abgeändert. Der Begründung und Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen hat.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind
Abs 3 leg. cit. von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind
Absatz 3, leg. cit. von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel mit der Bezeichnung "Bescheidbeschwerde". Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist (vgl VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten. Zudem hat der Beschwerdeführer im Vorlageantrag angeführt, dass sich dieser gegen einen Bescheid vom "26.03.2015, II/7-EBP/12-119897646, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014" wende. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt und sich der Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124753095 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 richtet, zumal dieser Bescheid auch dem Vorlageantrag angeschlossen war.Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel mit der Bezeichnung "Bescheidbeschwerde". Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist vergleiche VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten. Zudem hat der Beschwerdeführer im Vorlageantrag angeführt, dass sich dieser gegen einen Bescheid vom "26.03.2015, II/7-EBP/12-119897646, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014" wende. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt und sich der Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124753095 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 richtet, zumal dieser Bescheid auch dem Vorlageantrag angeschlossen war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 15 Abs 3 VwGVG die Aufgabe, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der bescheiderlassenden Behörde zuweist. Da die belangte Behörde entgegen dieser Bestimmung jedoch nicht selbst über die Frage der Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Vorlageantrages abgesprochen, sondern diesen samt den Verfahrensakten sogleich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, und dem VwGVG allgemein der Grundsatz zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler,In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG die Aufgabe, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der bescheiderlassenden Behörde zuweist. Da die belangte Behörde entgegen dieser Bestimmung jedoch nicht selbst über die Frage der Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Vorlageantrages abgesprochen, sondern diesen samt den Verfahrensakten sogleich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, und dem VwGVG allgemein der Grundsatz zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat vergleiche Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 12f), war vom Bundesverwaltungsgericht über den Vorlageantrag - somit auch über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben - zu befinden (vgl dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 15 VwGVG K 13).Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 15, Rz 12f), war vom Bundesverwaltungsgericht über den Vorlageantrag - somit auch über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben - zu befinden vergleiche dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] Paragraph 15, VwGVG K 13). Eine nach Wochen bestimmte Frist endet
Abs 2 AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Eine nach Wochen bestimmte Frist endet
Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im Vorlageantrag am 31.03.2015, einem Dienstag, zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete damit am Dienstag, dem 14.04.2015 um Mitternacht. Da der gegenständliche, mit 24.04.2015 datierte Vorlageantrag am 24.04.2015 nachweislich zur Post gegeben wurde (vgl Poststempel) - somit zehn Tage nach Ablauf der Frist -, erweist sich dieser jedenfalls als verspätet.Da der gegenständliche, mit 24.04.2015 datierte Vorlageantrag am 24.04.2015 nachweislich zur Post gegeben wurde vergleiche Poststempel) - somit zehn Tage nach Ablauf der Frist -, erweist sich dieser jedenfalls als verspätet. Vor Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet hat die Behörde dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). In Entsprechung dieser Judikatur wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Verspätungsvorhalts die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich der gegenständliche Vorlageantrag als verspätet darstellt, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht zu dem ihm am 13.04.2017 nachweislich (Zustellnachweis) zugestellten Verspätungsvorhalt geäußert und keine Gründe vorgebracht, weshalb sein Vorlageantrag - aus welchen Gründen auch immer - rechtzeitig erfolgt wäre.Vor Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet hat die Behörde dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). In Entsprechung dieser Judikatur wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Verspätungsvorhalts die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich der gegenständliche Vorlageantrag als verspätet darstellt, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht zu dem ihm am 13.04.2017 nachweislich (Zustellnachweis) zugestellten Verspätungsvorhalt geäußert und keine Gründe vorgebracht, weshalb sein Vorlageantrag - aus welchen Gründen auch immer - rechtzeitig erfolgt wäre. Der Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen. Abschließend ist auszuführen, dass die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung in einem Zeitpunkt erlassen worden ist, in dem die Kompetenz der belangten Behörde zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs bereits geendet hatte. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 17.10.2013 war § 64a AVG noch anwendbar, welcher der belangten Behörde eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung einräumte (§ 64a Abs 1 AVG). Eine, den Regelungen des § 19 Abs 7 MOG 2007 iVm mit § 14 Abs 1 VwGVG entsprechende Möglichkeit, wonach der belangten Behörde seit 01.01.2014 zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen, gab es vor 01.01.2014 nicht. Die Frist zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung endete daher am 17.12.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt vor allem auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt vor allem auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W139.2115478.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.