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{'item': 'W139 2115478-1'}

Obsah (15)Art 133§ 19§ 14Art 130Art 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 31§ 24§ 15§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW139 2115478-1 SpruchW139 2115478-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von zunächst EUR 5.085,07 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von zunächst EUR 5.085,07 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  3. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 28.12.2012 nach erfolgter Referenzflächenfestlegung

§ 19

Abs 2 MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer - nach Abzug einer Flächensanktion von EUR 2.104,20 - eine EBP in Höhe von EUR 12.696,33 gewährt.2. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 28.12.2012 nach erfolgter Referenzflächenfestlegung

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer - nach Abzug einer Flächensanktion von EUR 2.104,20 - eine EBP in Höhe von EUR 12.696,33 gewährt.

  1. Gegen den Bescheid vom 26.09.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.10.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.10.2013, das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde).
  2. Am 19.08.2014 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, die der Beschwerdeführer selbst bewirtschaftet, eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde.
  3. Am 19.08.2014 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 , die der Beschwerdeführer selbst bewirtschaftet, eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde.
  4. Mit dem als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" betitelten Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ XXXX - in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet -, wurde der Bescheid vom 26.09.2013 auf Grund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle abgeändert und dem Beschwerdeführer - nach Abzug einer Flächensanktion von EUR 2.430,80 - eine EBP in Höhe von EUR 12.255,42 gewährt und eine Rückforderung von EUR 440,91 ausgesprochen.
  5. Mit dem als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" betitelten Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ römisch 40 - in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet -, wurde der Bescheid vom 26.09.2013 auf Grund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle abgeändert und dem Beschwerdeführer - nach Abzug einer Flächensanktion von EUR 2.430,80 - eine EBP in Höhe von EUR 12.255,42 gewährt und eine Rückforderung von EUR 440,91 ausgesprochen. Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. R E C H T S M IT T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]" Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 31.03.2015 zugestellt.

  1. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der mit 24.04.2015 datierte Vorlageantrag (bezeichnet als "Bescheidbeschwerde"), der ebenfalls am 24.04.2015 zur Post gegeben wurde und am 28.04.2015 bei der belangten Behörde einlangte.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verspätungsvorhalts mitgeteilt, dass sich der gegenständliche Vorlageantrag nach der Aktenlage als verspätet darstellt. Es wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, dazu eine Stellungnahme einzubringen. Diese Frist ist verstrichen, der Beschwerdeführer hat zum Verspätungsvorhalt bis dato keine Stellungnahme eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerde vom 15.10.2013 gegen den Bescheid vom 26.09.2013 langte bei der belangten Behörde am 17.10.2013 ein. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer am Dienstag, 31.03.2015 zugestellt. Die Zustellung wurde ohne Zustellnachweis verfügt. Der mit 24.04.2015 datierte Vorlageantrag des Beschwerdeführers wurde am 24.04.2015 zur Post gegeben und langte am 28.04.2015 bei der belangten Behörde ein.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens: Das Einlangen der Beschwerde vom 15.10.2013 bei der belangten Behörde am 17.10.2013 ergibt sich aus dem Eingangsstempel. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers in dessen Vorlageantrag wurde ihm die mit 26.03.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung am 31.03.2015 zugestellt. Ein gegenteiliger Zustellnachweis liegt nicht vor. Das Postaufgabedatum (24.04.2015) des mit 24.04.2015 datierten Vorlageantrags ergibt sich aus dem Poststempel auf dem Briefkuvert und das Einlangen bei der Behörde am 28.04.2015 aus dem Eingangsstempel.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und Allgemeines

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art 131

Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs 2 1. Fall Vw

GVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Abs 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 2, 1. Fall VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. 3.2. Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags Gegenständlich hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 mit Abänderungsbescheid vom 26.03.2015 abgeändert. Der Begründung und Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen hat.Gegenständlich hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 mit Abänderungsbescheid vom 26.03.2015 abgeändert. Der Begründung und Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen hat.

§ 15Abs 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind

Abs 3 leg. cit. von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind

Absatz 3, leg. cit. von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel mit der Bezeichnung "Bescheidbeschwerde". Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist (vgl VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten. Zudem hat der Beschwerdeführer im Vorlageantrag angeführt, dass sich dieser gegen einen Bescheid vom "26.03.2015, II/7-EBP/12-119897646, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014" wende. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt und sich der Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124753095 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 richtet, zumal dieser Bescheid auch dem Vorlageantrag angeschlossen war.Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel mit der Bezeichnung "Bescheidbeschwerde". Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist vergleiche VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten. Zudem hat der Beschwerdeführer im Vorlageantrag angeführt, dass sich dieser gegen einen Bescheid vom "26.03.2015, II/7-EBP/12-119897646, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014" wende. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt und sich der Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124753095 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 richtet, zumal dieser Bescheid auch dem Vorlageantrag angeschlossen war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 15 Abs 3 VwGVG die Aufgabe, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der bescheiderlassenden Behörde zuweist. Da die belangte Behörde entgegen dieser Bestimmung jedoch nicht selbst über die Frage der Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Vorlageantrages abgesprochen, sondern diesen samt den Verfahrensakten sogleich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, und dem VwGVG allgemein der Grundsatz zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler,In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG die Aufgabe, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der bescheiderlassenden Behörde zuweist. Da die belangte Behörde entgegen dieser Bestimmung jedoch nicht selbst über die Frage der Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Vorlageantrages abgesprochen, sondern diesen samt den Verfahrensakten sogleich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, und dem VwGVG allgemein der Grundsatz zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat vergleiche Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 12f), war vom Bundesverwaltungsgericht über den Vorlageantrag - somit auch über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben - zu befinden (vgl dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 15 VwGVG K 13).Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 15, Rz 12f), war vom Bundesverwaltungsgericht über den Vorlageantrag - somit auch über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben - zu befinden vergleiche dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] Paragraph 15, VwGVG K 13). Eine nach Wochen bestimmte Frist endet

§ 32

Abs 2 AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Eine nach Wochen bestimmte Frist endet

Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33

Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im Vorlageantrag am 31.03.2015, einem Dienstag, zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete damit am Dienstag, dem 14.04.2015 um Mitternacht. Da der gegenständliche, mit 24.04.2015 datierte Vorlageantrag am 24.04.2015 nachweislich zur Post gegeben wurde (vgl Poststempel) - somit zehn Tage nach Ablauf der Frist -, erweist sich dieser jedenfalls als verspätet.Da der gegenständliche, mit 24.04.2015 datierte Vorlageantrag am 24.04.2015 nachweislich zur Post gegeben wurde vergleiche Poststempel) - somit zehn Tage nach Ablauf der Frist -, erweist sich dieser jedenfalls als verspätet. Vor Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet hat die Behörde dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). In Entsprechung dieser Judikatur wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Verspätungsvorhalts die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich der gegenständliche Vorlageantrag als verspätet darstellt, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht zu dem ihm am 13.04.2017 nachweislich (Zustellnachweis) zugestellten Verspätungsvorhalt geäußert und keine Gründe vorgebracht, weshalb sein Vorlageantrag - aus welchen Gründen auch immer - rechtzeitig erfolgt wäre.Vor Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet hat die Behörde dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). In Entsprechung dieser Judikatur wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Verspätungsvorhalts die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich der gegenständliche Vorlageantrag als verspätet darstellt, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht zu dem ihm am 13.04.2017 nachweislich (Zustellnachweis) zugestellten Verspätungsvorhalt geäußert und keine Gründe vorgebracht, weshalb sein Vorlageantrag - aus welchen Gründen auch immer - rechtzeitig erfolgt wäre. Der Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen. Abschließend ist auszuführen, dass die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung in einem Zeitpunkt erlassen worden ist, in dem die Kompetenz der belangten Behörde zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs bereits geendet hatte. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 17.10.2013 war § 64a AVG noch anwendbar, welcher der belangten Behörde eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung einräumte (§ 64a Abs 1 AVG). Eine, den Regelungen des § 19 Abs 7 MOG 2007 iVm mit § 14 Abs 1 VwGVG entsprechende Möglichkeit, wonach der belangten Behörde seit 01.01.2014 zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen, gab es vor 01.01.2014 nicht. Die Frist zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung endete daher am 17.12.

  1. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) endete mit diesem Datum (vgl dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.03.2015 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist rechtswidrig.Abschließend ist auszuführen, dass die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung in einem Zeitpunkt erlassen worden ist, in dem die Kompetenz der belangten Behörde zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs bereits geendet hatte. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 17.10.2013 war Paragraph 64 a, AVG noch anwendbar, welcher der belangten Behörde eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung einräumte (Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG). Eine, den Regelungen des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 in Verbindung mit mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG entsprechende Möglichkeit, wonach der belangten Behörde seit 01.01.2014 zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen, gab es vor 01.01.2014 nicht. Die Frist zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung endete daher am 17.12.
  2. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) endete mit diesem Datum vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.03.2015 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist rechtswidrig. Eine derartige (verspätet) getroffene Entscheidung ist aber trotz dieser Rechtswidrigkeit gültig und wirksam und erwächst, wenn sie - wie im gegenständlichen Fall - nicht rechtzeitig innerhalb offener Frist mit einem Vorlageantrag bekämpft wird, in Rechtskraft (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 20 mVa VwGH 04.11.1996, 96/10/0109 - zur Rechtslage nach dem AVG, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Frage auf das System der Beschwerdevorentscheidung übertragbar ist; vgl auch BVwG 05.03.2015, W113 2015329-1).Eine derartige (verspätet) getroffene Entscheidung ist aber trotz dieser Rechtswidrigkeit gültig und wirksam und erwächst, wenn sie - wie im gegenständlichen Fall - nicht rechtzeitig innerhalb offener Frist mit einem Vorlageantrag bekämpft wird, in Rechtskraft vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 20 mVa VwGH 04.11.1996, 96/10/0109 - zur Rechtslage nach dem AVG, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Frage auf das System der Beschwerdevorentscheidung übertragbar ist; vergleiche auch BVwG 05.03.2015, W113 2015329-1). Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 erwuchs daher mit ungenütztem Ablauf der der Partei zur Verfügung stehenden Frist zur rechtzeitigen Einbringung des Vorlageantrags in Rechtskraft. 3.
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt vor allem auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt vor allem auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W139.2115478.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.